Version in force, status as of 01.01.2003

01.01.2003 - * / In Force
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Compare versions

211.413.1

Verordnung
betreffend die Eintragung
der Eigentumsvorbehalte

vom 19. Dezember 1910 (Stand am 1. Januar 2003)

Das Schweizerische Bundesgericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

gestützt auf Artikel 715 des Zivilgesetzbuches1
und auf die Artikel 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit (KKG) sowie
in Anwendung des Artikels 15 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs,4

verordnet:

1 SR 210

2 SR 221.214.1

3 SR 281.1

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173).

Art. 1

1 Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Vornahme der Eintragung der Eigentumsvorbehalte ist nur das Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers. Wohnt der Erwerber im Ausland, hat er aber in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung, so ist das Betreibungsamt des Orts der Geschäftsniederlassung hiezu kompetent.

2 Zerfällt eine grössere Ortschaft in mehrere Betreibungskreise, so haben sämtliche Anmeldungen und Eintragungen für die ganze Ortschaft beim nämlichen Betreibungsamt zu erfolgen, welches von der kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 21 hienach) zu bezeichnen ist.

Art. 2

1 Vor der Eintragung hat der Betreibungsbeamte sich über seine Zuständigkeit zu vergewissern und kann zu diesem Behufe einen amtlichen Ausweis darüber verlangen, dass der Erwerber seinen Wohnort bzw. eine Geschäftsniederlassung im Betreibungskreise hat.

2 Hält sich der Betreibungsbeamte nicht für zuständig, so nimmt er die Eintragung nur provisorisch vor und setzt dem Antragsteller unter Angabe der Gründe eine Frist von zehn Tagen, innerhalb deren er bei der Aufsichtsbehörde gegen die Verweigerung der Eintragung Beschwerde führen kann, mit der Androhung, dass andernfalls die provisorische Eintragung dahinfallen würde.

Art. 35

1 Verlegt der Erwerber seinen Wohnort oder seine Geschäftsniederlassung in einen andern Betreibungskreis und zugleich in eine andere Ortschaft (Art. 1 Abs. 2), so kann dort der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger sowie der Erwerber jederzeit eine neue Eintragung nachsuchen.

2 Als Ausweis hiefür genügt, solange die frühere Eintragung nicht gelöscht ist, ein Auszug aus dem Register des frühern Ortes. Die dort aufbewahrten Aktenstücke (Art. 15) sind vom Registeramt des neuen Ortes auf Kosten des Anmeldenden einzuverlangen.

3 Die frühere Eintragung behält ihre Wirkung noch drei Monate nach der Verlegung des Wohnortes oder der Geschäftsniederlassung. Wird die neue Eintragung später erwirkt, so tritt der Eigentumsvorbehalt erst mit ihre Vornahme wieder in Kraft.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Okt. 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1355).

Art. 46

1 Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden.

2 Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf.

3 Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden.

4 Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen.

5 Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn:

a.
der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält;
b.
der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben.7

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173).

Art. 4bis 8

1 Eine Abtretung der Forderung ist auf Gesuch des Veräusserers oder des Zessionars bei oder nach der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im Register zu vermerken. Die Abtretungsurkunde ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen.

2 Wer die Forderung bei einer Zwangsversteigerung erworben hat, kann dies gleichfalls im Register vermerken lassen, gestützt auf eine im Original oder in beglaubigter Wiedergabe einzureichende Bescheinigung des Steigerungsamtes.

3 Der Vermerk geschieht in der dafür bestimmten Rubrik, unter Angabe des Datums der Abtretung oder Zwangsversteigerung. Er ist zu datieren und vom Betreibungsbeamten zu unterzeichnen.

4 Gleichzeitig ist die Abtretung oder Zwangsversteigerung im Anmeldeprotokoll oder in der schriftlichen Anmeldung (Art. 4) zu vermerken.

8 Eingefügt durch V des BGer vom 23. Dez. 1932 (AS 49 19). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

Art. 5

1 Dem Betreibungsbeamten nicht persönlich bekannte Parteien haben, wenn sie eine übereinstimmende mündliche Erklärung im Sinn von Artikel 4 Ziffer 19 hievor abgeben, sich über ihre Identität auszuweisen.

2 Handeln die Parteien nicht in eigener Person, so haben ihre Vertreter überdies im Fall einer übereinstimmenden mündlichen Anmeldung eine beglaubigte Vollmacht zu den Akten zu legen.

9 Heute: Art. 4 Abs. 1 und 2.

Art. 6

1 Auf eine Nachprüfung der Angaben der Parteien auf ihre Richtigkeit hat sich der Betreibungsbeamte nicht einzulassen.

2 Die Eintragung von Eigentumsvorbehalten, die sich auf Grundstücke oder auf Vieh beziehen sollten, ist zu verweigern.

Art. 7

Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten:

a.
die Ordnungsnummer des Eintrages;
b.
das Datum der Eintragung;
c.10
Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zessionars oder Ersteigerers der Forderung;
d.
Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers;
e.
die Angabe des Antragstellers;
f.
die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüglicher Hinweis;
g.
das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages;
h.
den garantierten Forderungsbetrag;
i.
dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben.

10 Fassung gemäss Ziff. II der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

Art. 8

Im Fall einer provisorischen Eintragung ist im Register in der Datumskolonne die Bemerkung «provisorisch» einzutragen. Wird die Beschwerde begründet erklärt, so ist die Bemerkung unter Angabe des Grundes wieder zu streichen. Wird dagegen eine Beschwerde nicht eingelegt oder wird sie abgewiesen, so ist der ganze Eintrag zu löschen.

Art. 9

1 Jede Anmeldung ist, wenn sie sämtliche notwendigen Angaben enthält (Art. 7 Bst. c-i), am nämlichen Tag zur Eintragung zu bringen.

2 Ist die Anmeldung ungenügend, so ist der Anmeldende sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen und darf die Eintragung erst nach erfolgter Ergänzung stattfinden.

Art. 10

Ist der durch den Eigentumsvorbehalt garantierte Forderungsbetrag in verschiedenen Raten abzubezahlen, so können auch die nach der Eintragung erfolgten Ratenzahlungen vorgemerkt werden. Erfolgt die Anzeige hievon nur seitens des Erwerbers, so hat sich dieser über die Zustimmung des Veräusserers auszuweisen.

Art. 11

Jede Eintragung hat der Betreibungsbeamte mittelst seiner Unterschrift zu beglaubigen.

Art. 12

1 Die vollständige Löschung einer Eintragung erfolgt:

a.
entweder auf Grund einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung beider Parteien; oder
b.
auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Veräusserers; oder
c.
auf Antrag des Erwerbers, wenn er eine schriftliche Zustimmung des Veräusserers oder ein diese ersetzendes gerichtliches Urteil, bzw. im Konkursfall eine Bescheinigung der Konkursverwaltung vorlegt, wonach der Eigentumsvorbehalt infolge Durchführung des Konkurses dahingefallen ist.

2 Mündliche Erklärungen des Veräusserers (Buchst. a und b hievor) sind von ihm in der betreffenden Kolonne des Registers unterschriftlich zu bestätigen.

3 Ist ein Übergang der garantierten Forderung infolge von Abtretung oder Zwangsversteigerung vorgemerkt, so kann an Stelle des ursprünglichen Veräusserers nur der eingetragene neue Inhaber der Forderung die erforderlichen Erklärungen gültig abgeben.11

11 Eingefügt durch V des BGer vom 23. Dez. 1932 (AS 49 19).

Art. 13

1 Die Streichung der Einträge geschieht mit roter Tinte und unter Angabe des Datums und des Grundes der Löschung sowie des Antragstellers.

2 Sie erfolgt auch im Anmeldeprotokoll oder in der schriftlichen Anmeldung (Art. 4).12

12 Eingefügt durch Ziff. II der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

Art. 14

1 Von jeder auf einseitigen Antrag einer Partei erfolgten Löschung hat der Betreibungsbeamte der andern Partei sofort von Amtes wegen Mitteilung zu machen.

2 Ebenso ist die antragstellende Partei von jeder Verweigerung einer beantragten Löschung unter Angabe der Gründe so gleich in Kenntnis zu setzen.

Art. 1513

1 Das Betreibungsamt hat die in den Artikeln 2, 4, 4bis, 5, 7 Buchstabe f, 10 und 12 erwähnten Aktenstücke und Ausweise mit der Ordnungsnummer der Eintragung zu versehen und aufzubewahren.

2 Die den Parteien oder Dritten gehörenden Urkunden (Verträge usw.) sind nach Löschung der Eintragung dem Einleger zurückzugeben.

3 Im übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 14. März 193814 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

14 [BS 3 101; AS 1979 814. AS 1996 2895]. Siehe heute die V vom 5. Juni 1996 (SR 281.33).

Art. 1615

Ausser dem Hauptregister ist zur Erleichterung der Nachschlagungen ein alphabetisches Personenregister anzulegen und unmittelbar nach jeder Eintragung nachzuführen. Darin sind die Erwerber je mit der Ordnungsnummer der Eintragung zu verzeichnen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

Art. 16bis 16

1 Das Kartensystem ist für das Personenregister allgemein zulässig, für das Hauptregister dagegen nur mit Bewilligung der obern kantonalen Aufsichtsbehörde.

2 Für die Hauptregisterkarte ist das von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer aufzustellende obligatorische Formular zu verwenden.

3 Im übrigen gilt sinngemäss der Abschnitt II des Kreisschreibens Nr. 31 vom 12. Juli 194917 über die Führung des Betreibungsregisters in Kartenform. Zu beachten sind ausser den allgemeinen Bestimmungen namentlich Ziffer 1 (in Verbindung mit Art. 4 der dort angeführten V) und die Ziffern 3, 4, 8 und 9.

4 Werden die Karten des Hauptregisters nach den Ordnungsnummern der Eintragungen eingereiht, so können für das Personenregister Durchschläge dieser Karten verwendet werden.

5 Wird das Hauptregister nach den Namen der Erwerber angeordnet, so dient es zugleich als Personenregister. Zur Erleichterung der Kontrolle sind in diesem Falle Durchschläge der Hauptregisterkarten oder die Anmeldeprotokolle und die schriftlichen Anmeldungen (Art. 4) in fortlaufender Nummernfolge einzureihen.

16 Eingefügt durch Ziff. III der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273).

17 BBl 1949 II 576, 1953 I 753

Art. 17

Die Einsicht in das Register ist jedermann gestattet, und das Betreibungsamt hat auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Register sowie Bescheinigungen darüber auszustellen, dass ein Eintrag auf einen bestimmten Namen bzw. für bestimmte Objekte nicht vorhanden sei. Für die Auszüge hat das Betreibungsamt das amtliche Formular zu verwenden.

Art. 18

Das Betreibungsamt hat keine Verpflichtung, bei Pfändung von Gegenständen im Register nach allfällig eingetragenen Eigentumsvorbehalten Nachschau zu halten und die Rechte des Eigentümers in der Pfändungsurkunde von Amtes wegen vorzumerken.

Art. 19

Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs findet weder auf die schriftlichen Anmeldungen noch auf die Auszüge und Bescheinigungen aus dem Register Anwendung.

Art. 20

Alle durch diese Verordnung veranlassten Mitteilungen des Betreibungsamtes haben schriftlich und gegen Empfangsschein oder durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Art. 21

1 Die Überwachung der Betreibungsbeamten hinsichtlich der Führung des Registers über die Eigentumsvorbehalte geschieht durch die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, an welche auch die von den Betreibungsbeamten auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen im Sinn der Artike 17ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs weitergezogen werden können.

2 Ebenso finden die Bestimmungen des Artikels 10 dieses Gesetzes über die Ausstandspflicht der Betreibungsbeamten entsprechende Anwendung.

Art. 2218

18 Aufgehoben (Art. 40 des Gebührentarifs vom 23. Dez. 1919 zum SchKG - BS 3 104).

Art. 23

Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.

Ordnungs-Nr.

Datum der Eintragung

Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers

Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers

Antragsteller

Bezeichnung der Sache und ihres Standortes

Datum der Vereinbarung

Garantierter Forderungs-betrag

Verfalltermin, evtl. Angabe der einzelnen Raten

Erfolgte Ratenzahlungen

Löschung

Antragsteller

Grund

Datum

Jahr

Monat

Tag

Jahr

Monat

Tag

Fr.

Rp.

Jahr

Monat

Tag

1

1912

April

6.

Weber, Hermann,
Kaufmann,
in Aarau

Lüthi, Hans, Schreinermeister, in Bern,
Mattenhof

Erwerber

Nähmaschine, mit Fussbetrieb, System Singer,
Nr. 70298, in der Wohnung des Erwerbers

1912

April

5.

150

-

1)
6. Mai 1912
Fr. 50.-
2)
6. Juni 1912
Fr. 50.-
3)
6. Juli 1912
Fr. 50.-

6. Mai 1912
Fr. 75.-

Ver-
äusse-
rer

Auf-gabe
des Wohn-
sitzes

1912

Mai

20.

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

2

1912

April

15.

Meier, Karl,
Bierbrauer,
in Bern

Tschumi, Johann, Wirt, in Bern,
Länggasse

beide Parteien

Wirtschafts-
mobiliar (laut
Inventar)
im Hotel
zum «Pelikan»
in Bern

1912

April

15.

500

-

15. Okt. 1912

-

beide
Par-
teien

Abbezahlung

1912

Okt.

18.

Karl Meier, Bern; Johann Tschumi, Bern

Karl Meier, Bern

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

3

1912

Mai

1

Nägeli, Fritz,
Fabrikant, in Biel

Berger, Wilhelm, Kaufmann,
in Bern,
Kirchenfeld

Veräusserer

Klavier,
Fabrikant
Joost & Cie.,
Zürich Nr. 10584, in der Wohnung des Erwerbers

1912

Mai

1.

1000

-

1)
1. Aug. 1912
Fr. 250.-
2)
1. Nov. 1912
Fr. 250.-
3)
1. Febr. 1913
Fr. 250.-
4)
1. Mai 1913
Fr. 250.-

1. Aug.
1912
Fr. 250.-

Er-
werber

Hinfall infolge Durch-führung des Konkurses über den Erwerber

1912

Sept.

10.

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

4

1912

provisorisch

Mai

15.

Keller, Jakob,
Händler,
in Zürich

Haller, Paul,
Handelsreisender,
in Holligen

Er-
werber

Vollständig aufgerüstetes tannenes Bett, im Zimmer der getrennt lebenden Ehefrau des Erwerbers in Worb

1912

März

1.

100

-

1. März 1913

-

-

Unbenutzter Ablauf der Beschwerdefrist

1912

Mai

30.

Der Betreibungsbeamte: C. Müller