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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981
(LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

3 Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale, Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern4.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 2

Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern 1

Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldung zugeteilt.5 2 Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden.


Art. 3

Einfuhr von Eiprodukten Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

AS 2003 4947 1 SR

910.1

2 SR

817.0

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4923).

4 SR

632.10 Anhang 5

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

916.371

Landwirtschaft

2

916.371


Art. 4

Marktverkehr6 1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal 50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.7 2 Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.

3

Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Bestimmungen.


Art. 5


8

Bestimmungen für Verarbeitungseier je nach Verwendungszweck Die zum KZA eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Für die Einfuhren gelten die Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 20059 und der Artikel 50 ff. der Zollverordnung vom 1. November 200610 analog.

3. Abschnitt: Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»

Art. 6

1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden, sowie Eier, die vollständig gefärbt sind.11 2 Die Stempelung muss den Namen des Herkunftslandes aufweisen, ausgeschriebenen oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code gemäss dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif12 in der Fassung vom 1. Januar 2004 zugelassen.

6

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

7

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

8

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

9 SR

631.0

10 SR

631.01

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3061).

12 Der

Gebrauchstarif

kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen und bezogen werden .

Eierverordnung

3

916.371

3

Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung.

Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollveranlagung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen.13 4. Abschnitt: Beiträge

Art. 7

Beiträge an Verwertungsmassnahmen 1

Für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern können im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge ausgerichtet werden.

2

An den Aktionen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben.

3

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.

4

Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis zu Beginn der Aktion darstellt, nicht übersteigen.


Art. 8

Investitionsbeitrag 1 Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199814 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des Titels 3a der DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.15 2 Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit (GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199816 gewährt wurden.

3

Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten.

4

Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem 1. Oktober 2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

13 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

14 SR

910.13

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3061).

16 SR

913.1

Landwirtschaft

4

916.371

5

Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und 50 Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9

Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.


Art. 10


17



Art. 11

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den Eiermarkt wird aufgehoben.


Art. 12

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

17 Aufgehoben durch Ziff. IV 73 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

18 [AS

1999 126, 2001 2513, 2002 2841]

Eierverordnung

5

916.371

Anhang

(Art. 1)

Tarifnummer Warenbezeichnung 0407.0010, 0090 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 0408.1110, 1190, 1910, 1990 Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.

0408.9110, 9190, 9910, 9990 Vogeleier ohne Schale, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.

3502.1110, 1190,
1910, 1990

Eieralbumin, zu anderen als technischen Zwecken

Landwirtschaft

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