Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a)
- «Mitgliedstaat» bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
- b)
- «Archive» bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschliesslich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
- c)
- «amtliche Tätigkeiten» der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
- d)
- «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte;
- e)
- «Vertreter» der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
- f)3
- «Mitglieder des Personals» bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
- g)
- «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.
3 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).