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AS 1992 1006

Übersetzung1

Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Abgeschlossen in Darmstadt am 1. Dezember 1986
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. März 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. April 1992

(Stand am 11. Juni 2014)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Die Vertragsstaaten

des am 24. Mai 19832 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten und am 19. November 2000 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung des Änderungsprotokolls (nachfolgend «Übereinkommen» genannt) -

in dem Wunsch, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;3

in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -

sind wie folgt übereingekommen:

2 SR 0.425.43

3 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)
«Mitgliedstaat» bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
b)
«Archive» bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschliesslich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
c)
«amtliche Tätigkeiten» der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
d)
«Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte;
e)
«Vertreter» der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
f)4
«Mitglieder des Personals» bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
g)
«Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.

4 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 2 Rechtspersönlichkeit

Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

Art. 4 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten geniesst die EUMETSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:

a)
soweit sie auf Beschluss des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet, der Rat hat die Pflicht, auf diese Immunität in allen Fällen zu verzichten, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT darauf verzichtet werden kann;
b)
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUMETSAT gehörendes oder für die EUMETSAT betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
c)5
im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 21, 22 oder 23 dieses Protokolls oder nach Artikel 15 des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs;
d)
im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die EUMETSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;
e)
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUMETSAT angestrengten Gerichtsverfahren steht;
f)
im Fall einer von der EUMETSAT aufgenommenen kommerziellen Tätigkeit.

(2) Die Vermögenswerte der EUMETSAT, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität

a)
von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung,
b)
von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen.

5 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 5 Steuer‑ und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die EUMETSAT, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von direkten Steuern befreit.

(2) Werden von der EUMETSAT Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der Mitgliedstaat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

(3) Von der EUMETSAT eingeführte oder ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhr‑ und Ausfuhrzöllen und ‑abgaben sowie von allen Einfuhr‑ oder Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die nur die Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen.

(5) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Art. 6 Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUMETSAT kann jede Art von Geldmitteln, Devisen, Bargeld und Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen. Sie kann darüber für jede ihrer amtlichen Tätigkeiten frei verfügen und Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.

Art. 7 Nachrichtenverkehr

(1) Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die EUMETSAT Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von jedem Mitgliedstaat anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

(2) Bei der Übertragung von Daten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten hat die EUMETSAT im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats Anspruch auf ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Staat seinem nationalen Wetterdienst gewährt wird, wobei die internationalen Verpflichtungen dieses Staates in bezug auf den Fernmeldeverkehr zu berücksichtigen sind.

Art. 8 Veröffentlichungen

Die Verbreitung von Veröffentlichungen und sonstigem von der EUMETSAT oder an sie versandten Informationsmaterial wird in keiner Weise beschränkt.

Art. 9 Vertreter

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
b)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter eines Mitgliedstaats begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
c)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
d)
Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
e)
dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs‑ und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;
f)
dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zum persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der EUMETSAT zu gewährleisten. Deshalb hat ein Mitgliedstaat die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Vertretern Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 10 Mitglieder des Personals

Die Mitglieder des Personals der EUMETSAT geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUMETSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b)
Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes,
c)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
d)
für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
e)
für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
f)
dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs‑ und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
g)
Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EUMETSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der von der EUMETSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Gehälter der Mitglieder des Personals einer von der EUMETSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;
h)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes abgabenfrei auszuführen, vorbehaltlich der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen. Die eingeführten und nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.
Art. 11 Der Generaldirektor

Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor:6

a)
Immunität von Festnahmen und Haft, ausser wenn er auf frischer Tat betroffen wird;
b)
Immunität von der Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
c)
volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;
d)
dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für sein persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

6 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 12 Soziale Sicherheit

Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schliessenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Massnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.

Art. 13 Sachverständige

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, geniessen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
c)
Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
d)
dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs‑ und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
Art. 14 Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.

(2)7 Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Generaldirektors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

7 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 16 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

Art. 17 Sicherheit

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 18 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 19 Ergänzungsabkommen

Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.

Art. 21 Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluss anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,9

a)
die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht,
b)
die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;
c)
die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

9 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 2310 Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

10 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Art. 24 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.

(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Protokolls,

-
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
-
indem sie eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Verwahrer ist, hinterlegen, sofern das Protokoll vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet worden ist, oder
-
indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Generaldirektor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Ausserkrafttreten. Der Verwahrer lässt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen11 bei deren Generalsekretär registrieren.12

(3) Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sechs Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder an dem sie ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(4) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es in bezug auf die Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, dreissig Tage nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde wirksam.

(5) Dieses Protokoll bleibt bis zum Ausserkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

(6) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

(6)13 Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 19 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

11 SR 0.120

12 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

13 Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Darmstadt am 1. Dezember 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 11. Juni 201414

14 AS 1992 1006, 1994 1090, 2005 107, 2009 589, 2012 2551 und 2014 2151. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

21. Januar

1992

20. Februar

1992

Bulgarien

30. April

2014 B

30. Mai

2014

Dänemark

14. März

1988 U

5. Januar

1989

Deutschland*

9. November

1989

9. Dezember

1989

Estland

21. Juni

2013 B

21. Juli

2013

Finnland

6. Oktober

1988

5. Januar

1989

Frankreich

27. November

1989

27. Dezember

1989

Griechenland

17. September

2002 B

17 Oktober

2002

Irland

18. August

1993

17. September

1993

Island

3. Juni

2014 B

3. Juli

2014

Italien*

30. März

1993

29. April

1993

Kroatien

8. Dezember

2006 B

7. Januar

2007

Lettland

26. Mai

2009 B

25. Juni

2009

Litauen

29. August

2013 B

28. September

2013

Luxemburg

9. Juli

2002 B

8. August

2002

Niederlande

6. Dezember

1988 U

5. Januar

1989

Norwegen

1. Dezember

1986 U

5. Januar

1989

Österreich

29. Dezember

1993 B

28. Januar

1994

Polen

23. April

2014 B

23. Mai

2014

Portugal*

7. Februar

1996 B

8 März

1996

Rumänien

29. November

2010 B

29. Dezember

2010

Schweden

1. September

1987

5. Januar

1989

Schweiz*

23. März

1992

22. April

1992

Slowakei

24. Januar

2006 B

23. Februar

2006

Slowenien

19. Februar

2008 B

20. März

2008

Spanien*

27. November

1991

27. Dezember

1991

Tschechische Republik

12. Mai

2010 B

11. Juni

2010

Türkei*

3. Juli

2000

2. August

2000

Ungarn

7. November

2008 B

7. Dezember

2008

Vereinigtes Königreicha

17. Oktober

1988

5. Januar

1989

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme
jener der Schweiz. Die französischen Texte können beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Gilt nur für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Artikel 5 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUMETSAT erhoben wird.