01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Force
01.01.2023 - 31.12.2023
30.09.2022 - 31.12.2022
01.08.2021 - 29.09.2022
28.03.2020 - 31.07.2021
01.01.2020 - 27.03.2020
09.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 08.04.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
10.05.2016 - 30.06.2016
01.01.2016 - 09.05.2016
10.11.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 09.11.2015
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1

Verordnung

über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) vom 1. Juni 2012 (Stand am 1. März 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis
Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG), verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Grundsatz 1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

2

Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.


Art. 2

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt: a. die anrechenbaren Eigenmittel; b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;

c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen; d. die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.

2

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

AS 2012 5441 1 SR

952.0

952.03

Banken und Sparkassen 2

952.03


Art. 3

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 (im Folgenden Banken).


Art. 4

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;

b. Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst, oder ein Index, der die wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen umfasst; c. reguliertes Unternehmen: ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen, das adäquate Eigenmittelvorschriften insbesondere in Bezug auf Geschäftsrisiken einzuhalten hat und das nach international anerkannten Massstäben reguliert und von einer Bank-, Effekten- oder Versicherungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird; d. Beteiligungstitel: Titel, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweist; e. Eigenkapitalinstrument: Beteiligungstitel im harten oder zusätzlichen Kernkapital sowie Schuldinstrument im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital;

f.

entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Basler Mindeststandards als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren; g. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument: 1. mit einem Rating der Ratingklassen 1-4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen;

2. mit einem Rating der Ratingklassen 1-4 von einer anerkannten Ratingagentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der FINMA anerkannten Ratingagentur vorliegt;

3. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1-4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige MarketMaker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden; oder

2 SR

954.1

Eigenmittelverordnung 3

952.03

4. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1-4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, gehandelt werden; h. Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.3

Art. 5

Handelsbuch 1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2

Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen: a. deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder

b. die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3

Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt: a. die Positionen auf kurze Sicht zu halten; b. von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder c. Arbitragegewinne zu erzielen.

4

Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.


Art. 6

Ratingagenturen 1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn: a. deren Ratingmethode und Ratings objektiv sind; b. diese und ihr Ratingverfahren unabhängig sind; c. diese ihre Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;

d. diese ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;

e. diese über ausreichende Ressourcen verfügt; und f.

diese und ihre Ratings glaubwürdig sind.

3

Die aktuellen Basler Mindeststandards können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralbahnplatz 2, 4002 Basel bezogen oder unter der Internetadresse

www.bis.org/bcbs eingesehen werden.

Banken und Sparkassen 4

952.03

2

Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3

Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 7

Konsolidierungspflicht 1

Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2

Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Sinne der Artikel 11 und 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 (BankV) mit folgenden Ausnahmen:

a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.

b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3

Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.

4

Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.


Art. 8

Konsolidierungsarten und Optionen der Bank 1

Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2

Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

3

Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen. 4

Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.

4 SR

952.02

Eigenmittelverordnung 5

952.03

5

Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.

6

Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.

7

Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.


Art. 9

Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft 1

Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden: a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;

b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2

Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass: a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und b. die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.

3

Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.


Art. 10

Besondere Vorschriften

1

In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 BankV5 erfüllt sind.

2

Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines Unternehmens, das an der Spitze einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats steht und nicht als Einzelinstitut beaufsichtigt wird.

3

Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).

5 SR

952.02

Banken und Sparkassen 6

952.03


Art. 11

Untergeordnete Finanzgruppen

1

Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2

Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn: a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.


Art. 12

Captives für operationelle Risiken Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 10 Abs. 3) erfasst werden.


Art. 13

Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn: a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden; b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder

c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.

3. Kapitel: Nachweis und Offenlegung angemessener Eigenmittel

Art. 14

Eigenmittelnachweis 1 Die Banken weisen vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. Die FINMA legt fest, was der Eigenmittelnachweis umfassen muss.

2

Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3

Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der Schweizerischen Nationalbank einzureichen.

Eigenmittelverordnung 7

952.03


Art. 15

Berechnungsgrundlagen Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelnachweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.


Art. 16

Offenlegung 1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.

2

Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

3

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind.

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 17

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden; b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und

c. das Verhältnis der Mindesteigenmittel zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.

2

Sie stellen sicher, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und dokumentieren die Art der Vereinfachung.

2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 18

Kapitalbestandteile 1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») und Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2»).

2

Das Kernkapital, setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1») und zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»).

Banken und Sparkassen 8

952.03


Art. 19

Verlusttragung

1

Kapitalbestandteile tragen Verluste nach folgenden Grundsätzen: a. Hartes Kernkapital trägt Verluste vor dem zusätzlichen Kernkapital.

b. Zusätzliches Kernkapital trägt Verluste vor dem Ergänzungskapital.

2

Sollen einzelne Instrumente desselben Kapitalbestandteils (ausserhalb CET1) Verluste nicht in gleicher Weise tragen, so ist dies statutarisch oder bei Ausgabe des Instruments festzulegen.


Art. 20

Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel 1

Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2

Sie dürfen bei Ausgabe nicht: a. durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert werden;

b. mit Forderungen der Bank verrechnet werden; c. aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

3

Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.

4

Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben: a. die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an zusätzliche Eigenmittel gemäss Artikel 45 Absatz 2; und b. die Bestimmungen für Wandlungskapital systemrelevanter Banken gemäss dem 5. Titel.

2. Kapitel: Berechnung 1. Abschnitt: Hartes Kernkapital («CET1»)

Art. 21

Anrechenbare Elemente

1

Als hartes Kernkapital können angerechnet werden: a. das

einbezahlte

Gesellschaftskapital; b. die offenen Reserven; c. die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde; d. der

Gewinnvortrag;

Eigenmittelverordnung 9

952.03

e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 BankV6 oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorliegt und diese nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde.

2

Kapitalanteile von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheiten zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.


Art. 22

Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital 1

Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn: a. es die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllt; b. es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eignerinnen und Eigner direkt ausgegeben worden ist; c. es keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt; d. es gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird; e. es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt; f.

eine Ausschüttung an die Eignerinnen und Eigner aus ausschüttbaren Reserven ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte erfolgt; und g. Eignerinnen und Eigner in der Liquidation keine Vorrechte oder vorrangigen Ansprüche an einem Erlös geniessen.

2

Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit sie:

a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen; und b. in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital.

3

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Buchstabe b erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.


Art. 23

Arten von Gesellschaftskapital 1

Das Gesellschaftskapital besteht entsprechend der Rechtsform einer Bank aus Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, oder Dotationskapital und, bei Banken in Form von Personengesellschaften (Privatbankiers), aus der Kommanditeinlage.

6 SR

952.02

Banken und Sparkassen 10

952.03

2

Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen über die regulatorische Anerkennung des Gesellschaftskapitals von Banken erlassen.


Art. 24

Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts Sehen kantonale Erlasse oder Statuten bei Banken öffentlichen Rechts eine Fälligkeit von deren Dotationskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn die Fälligkeit: a. bezweckt, die Konditionen neu festlegen zu können; und b. nicht zur Rückzahlung des Dotationskapitals führt.


Art. 25

Kapitaleinlagen von

Privatbankiers

1

Privatbankiers dürfen Kapitaleinlagen als hartes Kernkapital anrechnen, wenn: a. deren Höhe im durch die FINMA zu genehmigenden Gesellschaftsvertrag festgelegt ist;

b. diese nur verzinst werden oder zu einer Gewinnbeteiligung berechtigen, wenn Ende des Geschäftsjahres ein ausreichender Gewinn vorliegt; und c. diese in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.

2

Kapitaleinlagen dürfen nur in einem Verfahren reduziert werden, an dem alle unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind.

3

Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitaleinlagen nur vermindert werden, soweit die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.


Art. 26

Genossenschaftskapital 1 Sehen Statuten eine Rücknahme der Anteilscheine am Genossenschaftskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn eine Rücknahme nach den Statuten: a. von den zuständigen Organen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann; und

b. nur erfolgt, soweit die verbleibenden Eigenmittel der Bank den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

2

Eine Einschränkung des Anspruchs am Liquidationsergebnis muss: a. alle Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhaber in gleichem Masse treffen; und

b. in den Statuten vorgesehen sein.

3

Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten: a. einer öffentlichen oder einer steuerbefreiten privaten Institution; oder

Eigenmittelverordnung 11

952.03

b. einer zentralen Organisation im Sinn von Artikel 4 Absatz 3 BankV7, wenn die zu liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.

4

Statuten dürfen den Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhabern keine Ausschüttung zusichern, selbst wenn sie eine Obergrenze festlegen.

2. Abschnitt: Zusätzliches Kernkapital («Additional Tier 1, AT1»)

Art. 27

Anrechenbarkeit 1 Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn: a. es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 erfüllt; b. es unbefristet ist und die Bank bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde weckt; c. die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;

d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern: 1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen; oder

2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden;

e. es keine Merkmale aufweist, welche eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren;

f. Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen; und g. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2

Beteiligungstitel sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3

Verpflichtungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie bei Eintritt eines vertraglich definierten Ereignisses («Trigger»), spätestens aber bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 Prozent hartem Kernkapital, wegfallen durch: a. Forderungsreduktion; oder

b. Wandlung in hartes Kernkapital.

7 SR

952.02

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952.03

4

Ausgabebedingungen für ein Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht können dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis der Bank im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substanziell beeinträchtigt werden.

5

Die FINMA genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments: a. das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3; und b. in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.

6

Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Kapitalanteilen von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen gilt sinngemäss.


Art. 28

Verfügbarkeit in der Finanzgruppe Das durch eine nicht-operative Zweckgesellschaft («Special Purpose Entity») ausgegebene zusätzliche Kernkapital wird konsolidiert angerechnet, wenn es in gleicher oder höherer Qualität unmittelbar und uneingeschränkt an die Konzernobergesellschaft oder eine operative Einheit der Bank weitergegeben wird.


Art. 29

Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV») 1

In den Emissionsbedingungen oder Statuten ist vorzusehen, dass zusätzliches Kernkapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz mittels vollständiger Forderungsreduktion oder Wandlung zur Sanierung der Bank beiträgt. Die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger müssen in diesem Falle vollständig abgeschrieben werden.

2

Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion hat spätestens zu erfolgen:

a. vor Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand; oder b. wenn die FINMA dies zur Vermeidung einer Insolvenz anordnet.

3

Für Beteiligungstitel, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden und keinen Mechanismus zur Verlusttragung nach Absatz 1 aufweisen, muss im Vertrag oder in den Statuten der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber dem als hartes Kernkapital geltenden Gesellschaftskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz vorgesehen werden.

3. Abschnitt: Ergänzungskapital («Tier 2»)

Art. 30

Anrechenbarkeit 1 Ein Kapitalinstrument ist als Ergänzungskapital anrechenbar, wenn: a. es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 Absätze 1 und 2 erfüllt;

Eigenmittelverordnung 13

952.03

b. es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweist und die Emissionsbedingungen keine Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten; c. die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;

d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung vorgängig nur zustimmt, sofern: 1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen, oder

2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden; und

e. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2

In den letzten fünf Jahren vor der Endfälligkeit nimmt die Anrechnung von Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrags ab. Im letzten Jahr entfällt eine Anrechnung gänzlich.

3

Die Artikel 21 Absatz 2, 28 und 29 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4

Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere:

a. der Banken öffentlichen Rechts; b. der Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen, welche den Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht genügen; und

c. der stillen Reserven.

4. Abschnitt: Korrekturen

Art. 31

Allgemeines 1 Die Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln ist für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf die gleiche Weise vorzunehmen.

2

Massgebender Betrag einer Korrektur ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Korrektur nur berücksichtigt werden, wenn: a. das Steuerpassivum zusammen mit der entsprechenden Position automatisch erlischt; oder

b. dies in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.

Banken und Sparkassen 14

952.03

3

Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen Korrekturen für Banken vorsehen, welche ihre Rechnungsabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen.


Art. 32

Abzug vom harten Kernkapital Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen: a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

c. der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Bedienungsrechten von Hypotheken («Mortgage Servicing Rights; MSR»); d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist, ausgenommen sind DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»); e. bei Banken, die den IRB8 anwenden (Art. 77), der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss den Basler Mindeststandards übersteigen; f. Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen («gain on sale related to securitization transactions»);

g. bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds («defined benefit pension fund assets») gemäss den entsprechenden Vorgaben der Basler Mindeststandards;

h. die Netto-Longpositionen nach Artikel 52 in eigenen Beteiligungstiteln, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, in direktem oder indirektem Eigenbesitz, innerhalb und ausserhalb des Handelsbuchs, soweit sie nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden; i.

qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses am Kapital der Bank auch beteiligt ist («reciprocal holdings»); j.

im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden; k. Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.

8

Steht für: auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach).

Eigenmittelverordnung 15

952.03


Art. 33

Entsprechendes Abzugsverfahren

1

Hält die Bank Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens des Finanzbereichs, so werden die Abzüge im entsprechenden Abzugsverfahren vorgenommen. Dabei wird der Wert dieser Instrumente von demjenigen Kapitalbestandteil der Bank abgezogen, der dem Bestandteil auf Stufe des Drittunternehmens entspricht.

2

Verfügt die Bank für den Abzug im entsprechenden Bestandteil der anrechenbaren Eigenmittel über kein oder ungenügendes Kapital, so erfolgt der Abzug vom nächst höheren Kapitalbestandteil.


Art. 34

Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten ausserhalb des harten Kernkapitals 1

Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen.

2

Im entsprechenden Abzugsverfahren nach Absatz 1 an Instrumenten des Ergänzungskapitals entfällt bei Titeln der gleichen Emission die beschränkte Anrechnung nach Artikel 30 Absatz 2 (Amortisation) und es können Nominalwerte gegeneinander aufgerechnet werden.


Art. 35

Abzug nach Schwellenwerten 1

Bei einem Abzug nach Schwellenwert («threshold deduction») wird der Anteil, der über dem Schwellenwert liegt, abgezogen. Für die Festlegung des Schwellenwerts werden Positionen einer Bank nach den Vorgaben der Basler Mindeststandards an einem vordefinierten Prozentsatz ihres eigenen harten Kernkapitals gemessen.

2

Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Buchstaben a-i und k.

3

Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 einschliesslich eines allfälligen Abzuges vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung beim Schwellenwert 1 (gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2).

4

Der Schwellenwert 3 entspricht 17,65 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 einschliesslich allfälliger Abzüge vom harten Kernkapital als Folge der Berechnungsschritte bei den Schwellenwerten 1 und 2 (gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1).


Art. 36

Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente 1

Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige von Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen gehaltenen Beteiligungstitel.

Banken und Sparkassen 16

952.03

2

Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Buchstaben i-k vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.


Art. 37

Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent 1

Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs mit höchstens 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals beteiligt ist, zieht von den eigenen Eigenkapitalbestandteilen denjenigen Teil der von ihr gesamthaft an Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Bilanzwerte aller Eigenkapitalinstrumente ab, der den Schwellenwert 1 übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Bank nur Eigenkapitalinstrumente an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, die kein hartes Kernkapital darstellen.

2

Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag wird im entsprechenden Abzugsverfahren aufgeteilt nach dem Verhältnis unter den durch die Bank an den betreffenden Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten vor dem Abzug.

3

Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird risikogewichtet. Die Risikogewichtung erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Banken- und Handelsbuch vor dem Abzug.


Art. 38

Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent 1

Eine Bank, die mit einem Anteil von über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals an einem Unternehmen des Finanzbereichs beteiligt ist, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die sie an diesem und anderen Unternehmen des Finanzbereichs hält, mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behandeln.

2

Sie muss den Betrag, um den die Summe der Bilanzwerte sämtlicher direkt oder indirekt gehaltener Anteile an hartem Kernkapital solcher Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises den Schwellenwert 2 übersteigt, bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

3

Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag unter dem Schwellenwert, wird nach Artikel 40 behandelt.


Art. 39

Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2 1

Die Bank muss von ihrem harten Kernkapital folgende den Schwellenwert 2 übersteigende Beträge gesondert in Abzug bringen:

a. Bedienungsrechte von Hypotheken («Mortgage servicing rights»); und b. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA») aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»).

2

Beträge unter dem Schwellenwert werden nach Artikel 40 behandelt.

Eigenmittelverordnung 17

952.03


Art. 40

Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3 1

Die sich nach den Verfahren gemäss den Artikeln 38 Absätze 2 und 3 und 39 ergebenden Bilanzwerte, die unterhalb des Schwellenwerts 2 liegen, werden addiert und am Schwellenwert 3 gemessen. Die Bank muss den Betrag über dem Schwellenwert 3 von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

2

Beträge unter dem Schwellenwert 3 hat die Bank je mit 250 Prozent Risiko zu gewichten.

3. Titel: Erforderliche Eigenmittel 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 41

Zusammensetzung Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus: a. den

Mindesteigenmitteln; b. dem

Eigenmittelpuffer;

c. dem antizyklischen Puffer; und d. den zusätzlichen Eigenmitteln.


Art. 42

Mindesteigenmittel 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten («Gesamtkapitalquote»). Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital («CET1-Quote») und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital («Kernkapitalquote») unterlegt werden.

2

Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: a. den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76);

b. den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 8088);

d. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94);

e. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70);

f. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55).

Banken und Sparkassen 18

952.03

3

Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.

4

Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.


Art. 43

9 Eigenmittelpuffer 1 Banken müssen in Form von hartem Kernkapital dauernd einen Eigenmittelpuffer von 2,5 Prozent der gewichteten Positionen halten.

2

Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht.

3

Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest.


Art. 44

Antizyklischer Puffer

1

Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten, wenn dies erforderlich ist, um: a. die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder b. einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.

2

Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang ergänzt.

3

Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden.

Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.

4

Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt für den antizyklischen Puffer sinngemäss.


Art. 45

Zusätzliche Eigenmittel

1

Banken müssen nach Vorgabe der FINMA zusätzliche Eigenmittel halten. Die FINMA kann einzelne Kategorien von Banken hiervon ausnehmen.

2

Die zusätzlichen Eigenmittel sollen insbesondere die durch die Mindesteigenmittel nicht oder nicht genügend unterlegten Risiken risikoorientiert erfassen und zusammen mit dem Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 die Einhaltung der Mindesteigenmittelvorgabe auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherstellen.

9

In Kraft ab 1. Jan. 2016 (siehe Art. 151 Abs. 2).

Eigenmittelverordnung 19

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3

Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, so kann die FINMA besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.

4

Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall weitere Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die Mindesteigenmittel, der Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder zum Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherheit gewährleisten.


Art. 46

Höchstverschuldungsquote 1 Die FINMA kann die Banken im Rahmen der Beobachtungsperiode zur Festlegung der Höchstverschuldungsquote («Leverage Ratio») entsprechend den Vorgaben des Basler Mindeststandards zu einer Berichterstattung verpflichten.

2

Sie erhebt die notwendigen Daten zur Berechnung der Höchstverschuldungsquote auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut.

3

Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen des Eigenmittelnachweises.


Art. 47

Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen Für Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel auf Basis von bewilligungspflichtigen Modellansätzen (IRB, EPE-Modellmethode10, Marktrisiko-Modellansatz oder AMA11) bestimmen, kann die FINMA eine parallele Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach einem aus ihrer Sicht geeigneten Standardansatz verlangen.

2. Kapitel: Kreditrisiken 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 48

Begriff In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlusts bezeichnet, der dadurch entsteht, dass: a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder

b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.

10 Steht

für:

Expected-Positive-Exposure-Modellmethode.

11 Steht

für:

Advanced Measurement Approaches.

Banken und Sparkassen 20

952.03


Art. 49

Nach Risiko zu gewichtende Positionen 1

Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 31-40 vorgesehen ist.

2

Als Positionen gelten dabei: a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten; b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen; c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte; d. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden; e. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;

f. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden.

3

Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.


Art. 50

Ansätze 1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen Mindesteigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze:

a. dem

SA-BIZ12 (Art. 63-75); oder b. dem IRB (Art. 77).

2

Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.

3

Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

4

Sie erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken und Verbriefungen.

2. Abschnitt: Berechnung der Positionen

Art. 51

Nettoposition 1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet: 12 Steht für den sog. internationaler Standardansatz.

Eigenmittelverordnung 21

952.03

physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing + nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)

./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)

+

feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen + Lieferansprüche

aus

Call-Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet + Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet ./. Abgabeansprüche

aus

Put-Käufen, deltagewichtet.

2

Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen. 3 Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.


Art. 52

Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen 1

Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet: physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing + nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)

./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)

./. Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden + Lieferansprüche

aus

Call-Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet + Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet ./. Abgabeansprüche

aus

Put-Käufen, deltagewichtet.

2

Bei Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene

Banken und Sparkassen 22

952.03

Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn: a. sich

die

Long- und die Short-Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und

b. die

Short-Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie die Long-Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.

3

Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32-34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen: a. Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Long- und Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die ShortPosition kein Gegenparteirisiko aufweist.

b. Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Long- und Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.


Art. 53

Positionen bei Ausserbilanzgeschäften 1

Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2

Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.


Art. 54

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.

2

Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.


Art. 55

Risiko möglicher Wertanpassungen von Derivaten 1

Die Banken müssen nebst den Kreditausfallrisiken von Derivat-Gegenparteien nach den Artikeln 50 und 56 auch das Risiko von Marktwert-Verlusten durch Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos mit Mindesteigenmitteln unterlegen. 2 Die FINMA regelt die Berechnungsmethode für die entsprechenden Mindesteigenmittel in Abhängigkeit von den gewählten Berechnungsmethoden für die Kredit-

Eigenmittelverordnung 23

952.03

äquivalente (Art. 56) und für Marktrisiken (Art. 82). Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3

Sie stellt für Banken, die weder einen Modellansatz nach Artikel 56 noch einen Modellansatz nach Artikel 82 gewählt haben, eine konservative, vereinfachte Berechnungsmethode zur Verfügung.


Art. 56

Berechnungsmethoden für Derivate 1

Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:

a. der

Marktwertmethode;

b. der

Standardmethode;

c. der

Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).

2

Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der FINMA.

Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3

Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die FINMA präzisiert.

4

Diese Berechnungsmethoden sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon ob sie an einer Börse gehandelt oder ausserbörslich abgeschlossen werden.


Art. 57

Marktwertmethode 1 Das Kreditäquivalent entspricht nach der Marktwertmethode der Summe aus dem aktuellen Wiederbeschaffungswert und dem Sicherheitszuschlag (Add-on).

2

Die FINMA bestimmt die Basis, auf welcher der jeweilige Add-on bei den einzelnen Instrumenttypen zu ermitteln ist, und die Höhe des jeweiligen Add-ons.


Art. 58

Standardmethode Zur Berechnung des Kreditäquivalents nach der Standardmethode wird der grössere der beiden folgenden Beträge mit dem Faktor 1,4 multipliziert: a. Marktwert der Derivate unter Berücksichtigung von Sicherheiten; b. aufsichtsrechtlich festgelegte Risikoposition.


Art. 59

EPE-Modellmethode 1 Die FINMA legt die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach der EPE-Modellmethode fest. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards. 2 Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

Banken und Sparkassen 24

952.03


Art. 60

Zinsinstrumente und Beteiligungstitel 1

Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Beteiligungstiteln um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so bestimmt sich die Nettoposition nach Artikel 52.

2

Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.

3

Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

4

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.


Art. 61

Risikomindernde Massnahmen

1

Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden: a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting); b. Garantien; c. Kreditderivate; und

d. andere

Sicherheiten.

2

Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3

Die FINMA präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.


Art. 62

Besicherte Transaktionen

1

Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach: a. dem einfachen Ansatz; b. dem umfassenden Ansatz.

2

Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

3

Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.

4

Die FINMA präzisiert diese Ansätze.

Eigenmittelverordnung 25

952.03

3. Abschnitt: Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-BIZ

Art. 63

Positionsklassen 1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.

2

In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden: a. Zentralregierungen und Zentralbanken; b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;

c. Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationaler Währungsfonds (IWF) und multilaterale Entwicklungsbanken;

d. Banken und Effektenhändler; e. Gemeinschaftseinrichtungen; f.

Börsen und Clearinghäuser; g. Unternehmen.

3

In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden: a. natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen); b. inländische Pfandbriefe;

c. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen; d. nachrangige Positionen;

e. überfällige

Positionen;

f.

Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen; g. übrige

Positionen.


Art. 64

Verwendung externer Ratings 1

Banken können im SA-BIZ Positionen mit Ratings von Ratingagenturen gewichten, sofern diese von der FINMA zu diesem Zweck anerkannt sind.

2

Die FINMA ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzelnen Ra- tingklassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.

3

Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.

4

Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen, so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unternehmen aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings, so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.

5

Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.

Banken und Sparkassen 26

952.03


Art. 65

Verwendung externer

Ratings auf Konzernebene Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwendeten Ratings verwendet werden.


Art. 66

Berechnung der zu gewichtenden Positionen 1

Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.

2

Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a-e und g sind nach Anhang 3 zu gewichten.

3

Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind nach Anhang 4 zu gewichten.

4

Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.

5

Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Gewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.


Art. 67

Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.


Art. 68

Banken und Effektenhändler 1

Effektenhändler können nur dann der Positionsklasse Banken und Effektenhändler (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken gleichwertig ist.

2

Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.


Art. 69

Börsen und

Clearinghäuser 1

Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die vertraglichen Leistungen gehandelter Kontrakte erfüllt werden.

2

Für Kreditrisiken gelten die Risikogewichte von 0 oder 2 Prozent nach Anhang 2 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein angemessenes und umfassendes

Eigenmittelverordnung 27

952.03

Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.

3

Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn:

a. die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;

b. die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und c. unerwartete Verluste abgesichert sind.

4

Die FINMA regelt die zusätzlichen Kriterien für zentrale Gegenparteien im Zusammenhang mit Derivaten und Repo- oder repoähnlichen Geschäften gemäss den Basler Mindeststandards.


Art. 70

Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien 1

Für Banken, die als Clearing-Mitglied einer zentralen Gegenpartei für börslich oder ausserbörslich gehandelte Derivate sowie für Repo- oder repoähnliche Geschäfte agieren, regelt die FINMA die Methode zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für Risiken, die sich aus den expliziten und impliziten Garantieverpflichtungen gegenüber der zentralen Gegenpartei ergeben. Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

2

Zentrale Gegenparteien sind Clearinghäuser, die sich als Vertragspartei zwischen die Gegenparteien von Kontrakten schalten und die Leistungserfüllung der Kontrakte während der gesamten Laufzeit garantieren.

3

Clearing-Mitglieder sind befugt, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob sie dies in eigener Sache tun oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und anderen Marktteilnehmern.


Art. 71

Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.


Art. 72

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen 1

Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.

2

Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 3 zuzuordnen.

Banken und Sparkassen 28

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3

Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

4

Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198514 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen werden bei der Berechnung der für die Risikogewichtung massgebenden Position nach Anhang 3 als Eigenmittel der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers berücksichtigt, sofern

a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;

b. es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt; und c. die Minimalanforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind.

5

Das Risikogewicht für grundpfandgesicherte Positionen nach Anhang 3 beträgt 100 Prozent, soweit das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen einer nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200715 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nicht erfüllt. Die Minimalanforderungen haben vorzusehen: a. einen durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer für die Finanzierung zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c BVG stammt; b. eine zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation des Kredits.


Art. 73

Beteiligungstitel Nettopositionen in Beteiligungstiteln sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die: a. nach den Artikeln 31-40 von den Kapitalbestandteilen abzuziehen sind; oder b. nach Artikel 40 Absatz 2 zu gewichten sind.


Art. 74

Lombardkredite Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem einfachen Ansatz (Art. 62 Abs. 1 Bst. a) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 62 Abs. 1 Bst. b) gewichtet werden.

13 SR

831.40

14 SR

831.461.3

15 SR

956.1

Eigenmittelverordnung 29

952.03


Art. 75

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen Ansatz, dem umfassenden Ansatz oder der EPE-Modellmethode behandelt werden.


Art. 76

Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen 1

Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effekten- und Warentransaktionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden wie folgt gewichtet:

Anzahl Bankwerktage nach dem vereinbarten Erfüllungsdatum Risikogewichtung

5-15

100 %

16-30

625 %

31-45

937,5 %

46 oder mehr

1250 %

2

Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:

a. Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.

b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.

3

Repurchase-, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Borro- wing werden ausschliesslich nach Artikel 75 behandelt.

4. Abschnitt: IRB

Art. 77

1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:

Banken und Sparkassen 30

952.03

a. dem einfachen IRB (F-IRB16); oder b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB17).

2

Die FINMA präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3

Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.

3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken

Art. 78

Begriff Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder einer Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.


Art. 79

Gewichtung 1 Zur Unterlegung der nicht gegenparteibezogenen Risiken sind folgende Positionen zu 100 Prozent zu gewichten: a. Liegenschaften; b. übrige Sachanlagen und unter den sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen, sofern diese nicht nach Artikel 32 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen werden.

2

Der Aktivsaldo des Ausgleichskontos ist mit 0 Prozent zu gewichten.

4. Kapitel: Marktrisiken 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 80

Grundsatz 1 Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sowie von Devisen-, Gold- und Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.

2

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Marktrisiken.


Art. 81

Begriff Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlusts aus Wertschwankungen einer Position bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren 16 Steht für Foundation IRB 17 Steht für Advanced IRB

Eigenmittelverordnung 31

952.03

wie Aktien- oder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.


Art. 82

Berechnungsansätze 1 Die Mindesteigenmittel für Marktrisiken können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden:

a. dem

De-Minimis-Ansatz;

b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder c. dem Marktrisiko-Modellansatz.

2

Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die Mindesteigenmittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten Mindesteigenmittel.

2. Abschnitt: De-Minimis-Ansatz

Art. 83

1 Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die Mindesteigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, nach den Artikeln 66-76 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.

2

Die FINMA legt die Grenzwerte fest.

3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz

Art. 84

Zinsinstrumente im Handelsbuch 1

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten vorliegen müssen, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposition pro Emission mit den Sätzen nach Anhang 5.

2

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel, die vorliegen müssen zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit nach Risiken aufgeteilten Tranchen.

3

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten vorliegen müssen, entsprechen der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.


Art. 85

Aktieninstrumente im

Handelsbuch

1

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstrumenten vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent.

Banken und Sparkassen 32

952.03

2

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt.


Art. 86

Devisenpositionen Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Marktrisikos von Devisenpositionen vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.


Art. 87

Gold- und Rohstoffpositionen 1

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Marktrisikos von Goldpositionen vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Nettoposition.

2

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Rohstoffrisikos vorliegen müssen, sind nach dem Laufzeitbandverfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren zu bestimmen.

4. Abschnitt: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 88

1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

2

Die FINMA präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3

Sie legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens 3,0.

5. Kapitel: Operationelle Risiken 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 89

Begriff Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.

Eigenmittelverordnung 33

952.03


Art. 90

Berechnungsansätze 1 Zur Bestimmung der Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, können die Banken zwischen den folgenden Ansätzen wählen: a. dem

Basisindikatoransatz; b. dem

Standardansatz;

c. institutsspezifischen Ansätzen (AMA).

2

Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

3

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.


Art. 91

Ertragsindikator 1 Banken, die ihre Mindesteigenmittel zur Unterlegung operationeller Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung: a. Erfolg aus dem Zinsengeschäft; b. Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft; c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft; d. Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und e. Liegenschaftenerfolg.

2

Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen, bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.

3

Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.

4

Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die FINMA dies bewilligt.

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 92

Basisindikatoransatz 1 Die Mindesteigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.

Banken und Sparkassen 34

952.03

2

Die FINMA kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.


Art. 93

Standardansatz 1 Die Mindesteigenmittel werden wie folgt berechnet: a. Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.

b. Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei können negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden.

c. Die Mindesteigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Summanden gleich null gesetzt.

2

Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgenden Sätzen zu multiplizieren: a. Unternehmensfinanzierung/-beratung

18

%

b. Handel

18

%

c. Privatkundengeschäft 12

%

d. Firmenkundengeschäft 15

%

e. Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung 18

%

f.

Depot- und Treuhandgeschäfte 15 %

g. institutionelle

Vermögensverwaltung 12

%

h. Wertschriftenprovisionsgeschäft 12

%

3

Die FINMA kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.


Art. 94

Institutsspezifische Ansätze (AMA) 1

Die Banken können die Mindesteigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.

2

Die FINMA erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlustdaten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.

Eigenmittelverordnung 35

952.03

4. Titel: Risikoverteilung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 95

Klumpenrisiko 1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent der nach den Artikeln 31-40 korrigierten anrechenbaren Eigenmittel der Bank erreicht oder überschreitet.

2

Die Banken müssen ihre Klumpenrisiken begrenzen und überwachen.


Art. 96

Marktrisiken Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen. In diese Beschränkungen sind Bankgebäude und andere Liegenschaften ebenfalls einzubeziehen.

2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken

Art. 97

Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent der nach den Artikeln 31-40 korrigierten anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.


Art. 98

Überschreitungen der Obergrenze 1

Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf nur überschritten werden, wenn: a. der darüber liegende Betrag durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist; oder

b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

2

Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos verwendet, so ist dies im Eigenmittelnachweis nach Artikel 14 aufzuführen.

3

Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird, darf nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.


Art. 99

Gruppeninterne Positionen

1

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsoli

Banken und Sparkassen 36

952.03

dierung einbezogenen (voll konsolidierten) Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften: a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2

Die FINMA ist befugt, die umfassende Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.

3

Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent der nach den Artikeln 31-40 korrigierten anrechenbaren Eigenmittel.

3. Abschnitt: Meldepflichten in Zusammenhang mit den Klumpenrisiken

Art. 100

Meldung von Klumpenrisiken 1

Die Bank hat vierteljährlich ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken auf Einzelbasis mittels eines von der FINMA festgelegten Formulars zu melden.

2

Auf konsolidierter Basis hat zusätzlich eine entsprechende Meldung halbjährlich innert sechs Wochen zu erfolgen.

3

Klumpenrisiken nach Artikel 97 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren Eigenmittel (Art. 98 Abs. 1 Bst. a) zu melden.

4

Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

5

Betrifft es andere Gruppengesellschaften, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 99 Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

6

Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.


Art. 101

Meldung unzulässiger Überschreitungen Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 98 Absatz 1 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die FINMA davon unterrichten.

Eigenmittelverordnung 37

952.03


Art. 102

Meldung gruppeninterner Positionen Die Bank hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 99 zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 99 Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.

4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze

Art. 103

Feste Übernahmezusagen aus Emissionen Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen: a. Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.

b. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren: 1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwider-

ruflich eingegangen wird, 2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission, 3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,

4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.


Art. 104

Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel Eigenkapitalinstrumente, die nach den Artikeln 31-40 von den Eigenmitteln abgezogen werden, sind bei der Berechnung der Gesamtposition nicht zu berücksichtigen.


Art. 105

Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen Vor der Gewichtung der einzelnen Positionen sind Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen abzuziehen, die für Positionen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden.


Art. 106

Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Nach dem fünften Bankwerktag nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 76) sind zum Forderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen.

Banken und Sparkassen 38

952.03


Art. 107

Derivate Derivate werden nach den Artikeln 56-59 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.


Art. 108

Verrechnung Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien ist in gleichem Umfang zulässig wie für die Eigenmittelberechnung.


Art. 109

Gruppe verbundener Gegenparteien 1

Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.

2

Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn:

a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt; b. zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät; c. sie von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden;

d. sie ein Konsortium bilden; oder e. die Gegenparteien über eine gemeinsame Refinanzierungsquelle miteinander verbunden sind.

3

Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.

4

Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien, wenn: a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder b. es sich um eine Bank handelt.

5

Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen oder bei sonstigen Krediten, denen Vermögenswerte zugrunde liegen, bestimmt die Bank den oder die Kreditnehmer in einer Weise, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere der möglichen Risikokonzentration gerecht wird.

6

Kollektive Kapitalanlagen und, im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds), jedes Teilvermögen gelten als eigenständige Gegenparteien. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Zusammensetzung

Eigenmittelverordnung 39

952.03

der Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage, so kann sie die entsprechenden Bestandteile stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlage zurechnen.


Art. 110

Positionen gegenüber einem Konsortium 1

Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2

Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.


Art. 111

Positionen der Gruppengesellschaften Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.

5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

Art. 112

1 In besonderen Fällen kann die FINMA die Risikoverteilungsvorschriften erleichtern oder verschärfen.

2

Namentlich kann sie: a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen; b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;

c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;

d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 99 Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 99 Absatz 1 nicht erfüllen; e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 99 Absätze 1 und 3 befreien; f.

nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 99 Absätze 1 und 3 befreien; g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Risikogewichte herabsetzen oder erhöhen;

h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 98 Absatz 3 vorgesehen.

Banken und Sparkassen 40

952.03

2. Kapitel: Gesamtposition und Gewichtung

Art. 113

Gesamtposition 1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich aus folgenden Positionen: a. den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114; b. den Positionen nach den Artikeln 117 und 118; c. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften (Art. 119);

d. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 122);

e. den

Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).

2

Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei mitgeteilten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.


Art. 114

Ausnahmen von der Gesamtposition Von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen: a. Positionen

gegenüber:

1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet werden, und

2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der FINMA bezeichnet werden; b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;

c. Positionen in inländischen Pfandbriefen; d. Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, welche von der Kreditnehmerin oder vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswerts der jeweiligen Liegenschaft; e. Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind; f. Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr, verpfändet oder hinterlegt sind; g. Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 69 Absätze 2 und 3.

Eigenmittelverordnung 41

952.03


Art. 115

Risikogewichtung 1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent gewichtet.

2

Für Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Ratingklassen 1 und 2 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.


Art. 116

Obergrenzen für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern In Abweichung von Artikel 97 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern, wenn es sich dabei nicht um national oder international als systemrelevant bezeichnete Banken oder Finanzgruppen handelt: a. 100 Prozent der nach den Artikeln 31-40 korrigierten anrechenbaren Eigenmittel, sofern diese weniger als 250 Millionen Schweizer Franken betragen;

b. 250 Millionen Schweizer Franken, sofern die nach den Artikeln 31-40 korrigierten anrechenbaren Eigenmittel zwischen 250 und 1000 Millionen Schweizer Franken betragen.


Art. 117

Besicherte Positionen

1

Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die Voraussetzungen nach Artikel 61 erfüllt sind: a. Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen;

b. Treuhandanlagen bei Dritten; c. Garantien von Dritten, sofern die Risiken aus allfälligen Laufzeit- und Währungsinkongruenzen angemessen begrenzt werden.

2

Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 118 berechnen.


Art. 118

Anrechnung von Sicherheiten 1

Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, können Sicherheiten nach dem Verfahren nach Artikel 117 Absatz 1 anrechnen.

2

Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 62 Absatz 3 zu berechnen.

Banken und Sparkassen 42

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3

Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 2 berechnen oder dazu eigene Verlustquoten (Loss Given Default; LGD) und Positionswerte (Exposure at Default; EAD) verwenden, wenn: a. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGDrelevanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und

b. das Verfahren dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.

4

Sicherheiten dürfen nach dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 angerechnet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist das Verfahren nach Artikel 117 Absatz 1 anzuwenden.

5

Die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur angewendet werden, wenn die Bank in Bezug auf ihre Kreditrisikokonzentrationen, einschliesslich der realisierbaren Werte aller hierfür genommenen Sicherheiten, periodische Stresstests durchführt.


Art. 119

Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 120 und 121 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei nach Artikel 115 anwendbaren Sätzen zu gewichten.


Art. 120

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 53 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 54 Absatz 1 multipliziert wird. 2 In Abweichung dazu werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte des jeweiligen Geschäfts mit dem Kreditumrechnungsfaktor 1,0 multipliziert.

3

Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

a. 0,0 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei; b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase; c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil; d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).

4

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 117 Absatz 1 behandelt.

Eigenmittelverordnung 43

952.03


Art. 121

Derivate 1 Derivate sind nach Artikel 107 zu behandeln.

2

Wenn ein Geschäft mit Derivaten bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 106.


Art. 122

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach Artikel 118 zu behandeln.


Art. 123

Emittentenspezifische Gesamtposition

Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die NettoLongpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Artikel 51, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 103 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.

5. Titel: Bestimmungen für systemrelevante Banken 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 124

Grundsatz 1 Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 3. und dem 4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.

2

Die besonderen Anforderungen sind unter Vorbehalt von Artikel 125 sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe systemrelevantes Einzelinstitut zu erfüllen.


Art. 125

Erleichterungen für Finanzgruppe und Einzelinstitut 1

Die FINMA gewährt Erleichterungen auf Stufe Einzelinstitut, wenn: a. sich als Folge der Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe erhöhen; und b. die Bank auf Stufe der Finanzgruppe zur Vermeidung der Erhöhung der Anforderungen die Massnahmen ergriffen hat, die ihr zumutbar sind.

2

Als nicht zumutbar gelten Massnahmen, welche die Umsetzung einer konkreten Konzernstruktur oder Organisation vorschreiben.

3

Änderungen ihrer Konzernstruktur oder ihrer Organisation berechtigen die Bank nur dann zu Erleichterungen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

4

Insbesondere folgende Erleichterungen gemäss Absatz 1 können einzeln oder in Kombination gewährt werden:

Banken und Sparkassen 44

952.03

a. Die Eigenmittelanforderungen werden für Einzelinstitute unter den Anforderungen der Finanzgruppe festgelegt. Für systemrelevante Einzelinstitute müssen die Eigenmittel in jedem Fall mindestens 14 Prozent der risikogewichteten Positionen betragen.

b. Die Beteiligungsabzüge werden reduziert.

c. Die Anforderungen an die Kapitalunterlegung werden im konzerninternen Verhältnis reduziert.

d. Die Konzernfinanzierung wird erleichtert.

5

Die besonderen Anforderungen auf der Stufe Finanzgruppe und auf der Stufe systemrelevantes Einzelinstitut sowie die gewährten Erleichterungen sind offenzulegen durch: a. die FINMA in den Grundzügen; und b. die betroffene Bank oder die Finanzgruppe im Rahmen ihrer ordentlichen Berichterstattung unter Angabe der Kapitalquote.

2. Kapitel: Anrechenbares Wandlungskapital

Art. 126

Umschreibung und

Ausgabe

1

Als Wandlungskapital gilt Kapital im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 BankG sowie Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11 Absatz 2 BankG, das die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.

2

Wandlungskapital ist an Investoren ausserhalb der Finanzgruppe auszugeben durch:

a. die

Konzernobergesellschaft; b. eine Gruppengesellschaft, die speziell für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten errichtet wird; oder c. eine andere Konzerngesellschaft mit Genehmigung der FINMA.


Art. 127

Anrechenbarkeit 1 Wandlungskapital kann in dem Umfang auf bestimmte Eigenmittelkomponenten angerechnet werden, in dem es beim Eintritt eines auslösenden Ereignisses («Trigger») einen Beitrag zur Verlusttragung leistet. Die Verlusttragung hat in folgenden Formen zu erfolgen: a. Forderungsreduktion aufgrund eines Forderungsverzichts; b. Wandlung in hartes Kernkapital der Bank.

2

Die FINMA genehmigt nach Artikel 11 Absatz 4 BankG die Anrechnung nur, wenn die Bank nachweist, dass die Wirkungen gemäss BankG und seinen Ausfüh

Eigenmittelverordnung 45

952.03

rungsverordnungen eintreten sowie die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

3

Das Wandlungskapital muss vor der Wandlung mindestens die Voraussetzungen von Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 30 dieser Verordnung erfüllen.

3. Kapitel: Risikogewichtete Eigenmittelanforderungen

Art. 128

Basisanforderung
Systemrelevante Banken haben mit hartem Kernkapital dauernd eine Basisanforderung von 4,5 Prozent der risikogewichteten Positionen gemäss Artikel 42 Absatz 2 dieser Verordnung zu erfüllen.


Art. 129

Eigenmittelpuffer 1 Systemrelevante Banken haben einen Eigenmittelpuffer von 8,5 Prozent der risikogewichteten Positionen gemäss Artikel 42 Absatz 2 zu halten.

2

Die Anforderungen an den Eigenmittelpuffer sind mit hartem Kernkapital zu erfüllen. Im Umfang von höchstens 3 Prozent der risikogewichteten Positionen kann Wandlungskapital angerechnet werden, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet.

3

Der Eigenmittelpuffer muss in der Regel dauernd erfüllt werden. Er kann bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten werden und ist umgehend wieder aufzubauen, wenn die Bank wieder in der Lage ist, Gewinne zu erwirtschaften.

4

Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist er wieder aufgebaut wird. Die FINMA genehmigt die Frist. Wenn die Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht beseitigt ist, kann die FINMA geeignete Massnahmen anordnen.


Art. 130

Progressive Komponente

1

Systemrelevante Banken haben dauernd eine progressive Komponente zu halten.

Diese bestimmt sich durch Anwendung des Progressionssatzes nach Artikel 131 auf die risikogewichteten Positionen gemäss Artikel 42 Absatz 2.

2

Die progressive Komponente ist mit Wandlungskapital zu erfüllen, dessen auslösendes Ereignis spätestens eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet.

3

Die Bank kann die Anforderungen an die progressive Komponente auch mit hartem Kernkapital erfüllen. In diesem Fall wird dieser Anteil des harten Kernkapitals als Ergänzungskapital angerechnet.

Banken und Sparkassen 46

952.03


Art. 131

Progressionssatz 1 Der für die Bestimmung der progressiven Komponente massgebliche Progressionssatz wird von der FINMA jährlich zum Abschluss des zweiten Quartals festgelegt und ist bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres umzusetzen.

2

Der Progressionssatz wird auf der Basis der Finanzgruppe berechnet. Er ist massgeblich für die Festsetzung der erforderlichen Eigenmittel der Finanzgruppe sowie aller systemrelevanten Einzelinstitute.

3

Er berechnet sich aus der Summe des Zuschlags für den Marktanteil und des Zuschlags für die Grösse der Finanzgruppe unter Abzug der Erleichterungen für Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe im In- und Ausland. Zuschläge und Erleichterungen werden wie folgt bestimmt:

a. Der Zuschlag für den Marktanteil der Finanzgruppe beläuft sich auf 0 Prozent für einen Marktanteil von bis zu 10 Prozent in inländischen systemrelevanten Geschäften. Für jeden halben Prozentpunkt, um den der Marktanteil den Anteil von 10 Prozent übersteigt, steigt der Zuschlag um 0,15 Prozentpunkte. Es gilt der höhere der durchschnittlichen Marktanteile des inländischen Kreditgeschäfts und des inländischen Einlagengeschäfts auf Grundlage der statistischen Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank zum Stichtag per Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

b. Der Zuschlag für die Grösse der Finanzgruppe beläuft sich für ein um die Steigerung des schweizerischen Bruttoninlandprodukts seit Inkrafttreten dieser Verordnung bereinigtes Gesamtengagement im Sinne von Artikel 135 in Höhe von bis zu 250 Milliarden Schweizer Franken auf 0 Prozent. Für jede Einheit von 25 Milliarden Schweizer Franken, um die das bereinigte Gesamtengagement den Betrag von 250 Milliarden Schweizer Franken übersteigt, steigt der Zuschlag um 0,06 Prozentpunkte.

c. Die Erleichterungen für Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanierund Liquidierbarkeit der Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen der Artikel 22-22b BankV18 sind durch die FINMA nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank aufgrund der Wirksamkeit der Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen unter den verschiedenen Rabattgruppen zu bemessen. Die Erleichterungen dürfen die Umsetzbarkeit des Notfallplans nicht gefährden.

4

Für den Nachweis, dass mit dem Notfallplan die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Fall drohender Insolvenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG gewährleistet ist, werden keine Erleichterungen gewährt.

5

Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden zu den von der Bank vorgeschlagenen Massnahmen konsultieren und deren Beurteilung bei der Bewertung der Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe für die Rabattgewährung berücksichtigen.

18 SR

952.02

Eigenmittelverordnung 47

952.03

6

Der Progressionssatz beträgt mindestens 1 Prozent unabhängig von Zuschlägen und Erleichterungen.


Art. 132

Antizyklischer Puffer Der antizyklische Puffer gemäss Artikel 44 ist zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen dieses Titels zu erfüllen.

4. Kapitel:

Ungewichtete Eigenmittelanforderungen («Leverage Ratio»)

Art. 133

Grundsatz 1 Systemrelevante Banken haben besondere, am Gesamtengagement gemessene Eigenmittelanforderungen zu erfüllen.

2

Diese bestehen aus einer Basisanforderung, einem Eigenmittelpuffer und einer progressiven Komponente. Sie folgen unter Vorbehalt von Artikel 134 den Bestimmungen nach dem 3. Kapitel für die risikogewichteten Eigenmittel.


Art. 134

Berechnung Die auf dem Gesamtengagement berechneten ungewichteten Eigenmittelanforderungen betragen 24 Prozent der Prozentsätze: a. der Basisanforderung nach Artikel 128; b. des Eigenmittelpuffers nach Artikel 129 Absätze 1 und 2; und c. des Progressionssatzes nach Artikel 131 Absatz 1.


Art. 135

Gesamtengagement 1 Das Gesamtengagement entspricht der Summe folgender nicht risikogewichteter Positionen:

a. Total aller Bilanzpositionen ausgenommen Positionen aus Derivaten, abzüglich Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen sowie Wertanpassungen.

b. Total aller nach der Marktwertmethode (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmten Kreditäquivalente für Derivate, unter Berücksichtigung von Netting im Rahmen dieser Methode, aber ohne Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen wie insbesondere Sicherheiten; c. Total der Kreditäquivalente aller übrigen Ausserbilanzgeschäfte, wobei der Kreditumrechnungsfaktor für jederzeit und ohne Auflagen kündbare Kreditzusagen 10 Prozent beträgt und ansonsten 100 Prozent; d. Negativwert des Totals aller Abzüge vom Kernkapital, sofern diese bilanziellen oder ausserbilanziellen Positionen zugeordnet werden können.

Banken und Sparkassen 48

952.03

2

Bei der Bestimmung der Bilanzpositionswerte nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen risikomindernde Massnahmen in Form von Sicherheiten, Garantien, Kreditderivaten oder Verrechnung von Forderungen und Einlagen nicht berücksichtigt werden. Bei Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten darf bei Bestimmung des Bilanzpositionswerts das Netting mit Bardeckung berücksichtigt werden.

3

Bei Netting darf kein produktübergreifendes Netting (Cross Product Netting) vorgenommen werden.

4

Der massgebende Wert des Gesamtengagements ergibt sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Werte per Ende Monat.

5. Kapitel: Besondere Risikoverteilungsvorschriften

Art. 136

Klumpenrisiko

1

Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent desjenigen harten Kernkapitals betragen, das nicht zur Deckung der progressiven Komponente verwendet wird.

2

Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf nur überschritten werden, wenn: a. der darüber liegende Betrag durch hartes Kernkapital gedeckt ist, welches nicht zur Deckung der erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 128 und 129 verlangt wird; oder b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

3

Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos verwendet, so ist dies im Eigenmittelausweis nach Artikel 14 aufzuführen.

4

Die Überschreitung nach Absatz 2 Buchstabe b darf nicht weiter erhöht werden.

Sie ist innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.

6. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 137

Eigenmittelunterlegung von

Kreditrisiken,

nicht gegenparteibezogenen Risiken und Marktrisiken gemäss bisherigem Recht 1

Banken, die ihre Positionen nach bisherigem Recht gemäss den für den Schweizer Standardansatz (SA-CH) geltenden Bestimmungen gewichtet haben, können diesen Ansatz noch bis 31. Dezember 2018 anwenden, um die nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 42 Abs. 2 Bst. a) zu bestimmen. Sie können 75 Prozent der unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur

Eigenmittelverordnung 49

952.03

Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, von den gewichteten Positionen abziehen.

2

Banken, die davon Gebrauch machen, bestimmen ihre gewichteten Positionen für nicht gegenparteibezogene Risiken (Art. 42 Abs. 2 Bst. b) und ihre Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 42 Abs. 2 Bst. c) ebenfalls nach bisherigem Recht.


Art. 138

Weitere Anwendung des Schweizer Ansatzes zur Berechnung von Klumpenrisiken gemäss bisherigem Recht 1

Banken, die für Kreditrisiken den SA-CH während der Übergangsfrist nach Artikel 137 anwenden, können ihre Klumpenrisiken nach dem Schweizer Ansatz der Risikoverteilung gemäss bisherigem Recht bestimmen.

2

Sie müssen jedoch ab dem 1. Januar 2013 Positionen gegenüber Banken und Effektenhändlern mit 100 Prozent gewichten und die Obergrenzen für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern gemäss Artikel 116 einhalten.


Art. 139

Inkrafttreten der Eigenmittelunterlegung von börsengehandelten Derivaten und Kreditrisiken gegenüber zentralen Gegenparteien Die FINMA legt fest, ab wann die neuen Vorschriften der Basler Mindeststandards über börsengehandelte Derivate (Art. 56 Abs. 4) und Kreditrisiken gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 69 und 70) einzuhalten sind.


Art. 140

Anrechenbare Eigenmittel

1

Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, welche nach dem 12. September 2010 ausgegeben wurden und die jeweiligen neuen Voraussetzungen für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, gelten ab 1. Januar 2013 nicht mehr als Eigenmittel. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2

Kapitalinstrumente, die vor dem 12. September 2010 ausgegeben wurden, können über einen Zeitraum von zehn Jahren gemäss Artikel 141 abnehmend angerechnet werden und gelten spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr als Eigenmittel.

3

Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die zwischen dem 12. September 2010 und dem 31. Dezember 2011 ausgegeben wurden und für die einzig die Vertragsbestimmungen für den Fall drohender Insolvenz (Art. 29) fehlen, können nach Artikel 141 abnehmend angerechnet werden.


Art. 141

Anrechenbarkeit von Kernkapital und ergänzendem Kapital bisherigen Rechts 1

Partizipationskapital und andere Bestandteile des Kernkapitals gemäss bisherigem Recht, die neu nicht als hartes Kernkapital oder zusätzliches Kernkapital gelten und vor dem 12. September 2010 emittiert wurden, können über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gemäss den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 angerechnet werden. Davon ausgenommen ist Partizipationskapital von Banken, die nicht als Aktiengesellschaft organisiert sind; das Partizipationskapital von solchen Banken

Banken und Sparkassen 50

952.03

darf nach dem gleichen Mechanismus weiter im harten Kernkapital angerechnet werden.

2

Vor dem 12. September 2010 emittiertes ergänzendes Kapital nach bisherigem Recht, das nach dieser Verordnung nicht als Ergänzungskapital gilt, kann abnehmend gemäss Absatz 1 als Ergänzungskapital angerechnet werden.

3

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird regulatorisches Kapital vom 1. Januar 2013 bis längstens am 31. Dezember 2022 in folgende Bestandteile aufgeteilt: a. hartes Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen; b. zusätzliches Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen; c. Tier 1 nach bisherigem Recht: gemäss Absatz 1; d. Ergänzungskapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen; e. Tier 2 nach bisherigem Recht: gemäss Absatz 2.

4

Die Bestandteile gemäss Absatz 3 Buchstaben b und c bilden bis längstens 31. Dezember 2021 das zusätzliche Kernkapital, während die Bestandteile gemäss Buchstaben d und e das Ergänzungskapital bilden.

5

Alle Kapitalbestandteile nach den Absätzen 1 und 2 werden quantitativ im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfasst und je Kategorie zusammengezählt.

6

Die gemäss Absatz 5 am 1. Januar 2013 ermittelten Beträge werden jährlich um 10 Prozent gekürzt, das erste Mal auf den 1. Januar 2013. Sie bilden die Obergrenze der maximal anrechenbaren Eigenmittelbestandteile bisherigen Rechts im jeweiligen Jahr. Die Anrechnung erfolgt höchstens im Umfang, in dem, die Bank Kapitalinstrumente der entsprechenden Qualität ausstehend hat.

7

Kann ein bestehendes Kapitalinstrument als Folge der zunehmenden eingeschränkten Anrechnung gemäss Absatz 6 nicht mehr als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden, so darf es, sofern es die neuen Voraussetzungen für Ergänzungskapital erfüllt, entsprechend seinem Ausschluss vom zusätzlichen Kernkapital stattdessen als Ergänzungskapital angerechnet werden.


Art. 142

Einführungsphase für Korrekturen 1

Abzüge die nach bisherigem Recht nicht vorgesehen waren, werden vom harten Kernkapital über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr ansteigend wie folgt vorgenommen: a. 20 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2014; b. 40 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2015; c. 60 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2016; d. 80 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2017; und e. 100 Prozent des massgebenden Betrags vom 1. Januar 2018 an.

Eigenmittelverordnung 51

952.03

2

Der Teil der Positionen nach Absatz 1, der keinem Abzug unterliegt, wird gemäss der Risikogewichtung nach bisherigem Recht in den erforderlichen Eigenmitteln berücksichtigt.

3

Abzüge, die nach bisherigem Recht bereits ganz oder teilweise vom bisherigen Kernkapital erfolgten, werden gemäss der Berechnungsschritte in Absatz 1 stufenweise auf einen Abzug vom harten Kernkapital umgestellt.

4

Für den Teil der Positionen nach Absatz 3, der keinem Abzug unterliegt, wird der Abzug nach bisherigem Recht absteigend über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr wie folgt fortgeführt: a. 100 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2013; b. 80 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2014; c. 60 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2015; d. 40 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2016; e. 20 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2017.

5

Ab dem 1. Januar 2018 entfällt der ergänzende Abzug nach Absatz 4 gänzlich.

6

Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Schwellenwert 3 (Art. 35 Abs. 4) 15 Prozent.

7

Neue Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital werden nach demselben stufenweisen Vorgehen der Absätze 1-5 eingeführt.


Art. 143

Mindesteigenmittel nach Artikel 42 Absatz 1 in den Jahren 2013 und 2014 1

Die CET1-Quote beträgt: a. 3,5 Prozent im Jahr 2013; b. 4,0 Prozent im Jahr 2014.

2

Die Kernkapitalquote beträgt: a. 4,5 Prozent im Jahr 2013; b. 5,5 Prozent im Jahr 2014.


Art. 144

Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 in den Jahren 2016-2018 Der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 beträgt im Jahr: a. 2016: 0,625 Prozent; b. 2017: 1,250 Prozent; c. 2018: 1,875 Prozent.


Art. 145

Basisanforderung für systemrelevante Banken Der Satz für die Basisanforderung nach Artikel 128 Absatz 1 beläuft sich ab dem 1. Januar 2013 auf 3,5 Prozent und im Jahr 2014 auf 4 Prozent.

Banken und Sparkassen 52

952.03


Art. 146

Eigenmittelpuffer für systemrelevante Banken Die Sätze für den Eigenmittelpuffer nach Artikel 129 Absatz 1 und für die Anrechenbarkeit des Wandlungskapitals nach Artikel 129 Absatz 2 betragen im Jahr: a. 2013: 3,5 Prozent beziehungsweise 1 Prozent; b. 2014: 4,5 Prozent beziehungsweise 1,75 Prozent; c. 2015: 5,125 Prozent beziehungsweise 2,25 Prozent; d. 2016: 6,25 Prozent beziehungsweise 2,625 Prozent; e. 2017: 7,125 Prozent beziehungsweise 2,875 Prozent; f.

2018: 7,875 Prozent beziehungsweise 3 Prozent.


Art. 147

Progressive Komponente

1

Der Progressionssatz nach Artikel 131 beträgt im Jahr: a. 2013: 25 Prozent; b. 2014: 45,8 Prozent; c. 2015: 62,5 Prozent; d. 2016: 75 Prozent; e. 2017: 85,4 Prozent; f.

2018: 93,75 Prozent.

2

Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 kann auf die progressive Komponente bis Ende 2017 auch Wandlungskapital angerechnet werden, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent des Gesamtbetrags der risikogewichteten Positionen unterschreitet. Solches Wandlungskapital kann auf den Eigenmittelpuffer und auf die progressive Komponente insgesamt jedoch nur bis zu einer Höhe von 3 Prozent der risikogewichteten Positionen angerechnet werden.


Art. 148

Anwendbarkeit bisherigen Rechts für systemrelevante Banken Die nach bisherigem Recht gegenüber systemrelevanten Banken erlassenen Verfügungen zu besonderen Anforderungen an die Eigenmittel gelten längstens bis zum 31. Dezember 2018 fort.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 149

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 200619 wird aufgehoben.

19 [AS

2006 4307, 2008 5363 Anhang Ziff. 8, 2009 6101, 2010 5429 und 2012 3539]

Eigenmittelverordnung 53

952.03


Art. 150

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 6 geregelt.


Art. 151

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2

Artikel 43 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

3

Das Inkrafttreten der Bestimmungen des 5. Titels steht mit Ausnahme der Artikel 126 und 127 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.20

20 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Sept. 2012 (BBl 2012 8395).

Banken und Sparkassen 54

952.03

Anhang 1

(Art. 54 Abs. 1)

Kreditumrechnungsfaktoren bei Anwendung des SA-BIZ Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren SA-BIZ

1. Kreditzusagen 1.1

mit fester Verpflichtung und einer vereinbarten Ursprungslaufzeit unter einem Jahr 0,20

1.2

mit fester Verpflichtung und einer vereinbarten Ursprungslaufzeit ab einem Jahr 0,50

1.3

die jederzeit und ohne Auflagen kündbar sind oder die automatisch nichtig werden, wenn sich die Bonität des Schuldners verschlechtert 0,00

2.

Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten im In- und Ausland 0,50

3.

Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften 0,20

4.

Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 4.1

auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Beteiligungstiteln 1,00

4.2

auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt 1,00

4.3

auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen oder um Beteiligungstitel im Versicherungsbereich handelt 1,00

Eigenmittelverordnung 55

952.03

Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren SA-BIZ

5. Gewährleistungen 5.1

die nicht zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 0,50

5.2

die zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 0,50

6. Übrige

Eventualverpflichtungen 1,00

Banken und Sparkassen 56

952.03

Anhang 2

(Art. 66 Abs. 1)

Positionsklassen nach SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Ziffer

Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung externer Ratings

Ratingklassen

1 2 3 4 5 6 7

ohne

Rating

fest

1. Zentralregierungen und Zentralbanken 1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

100 %

1.2 Eidgenossenschaft,

Schweizerische Nationalbank, Europäische Zentralbank, Europäische Union - - - - - - - - 0

%

2. Öffentlichrechtliche Körperschaften 2.1 Öffentlichrechtliche Körperschaften

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

2.2 Öffentlichrechtliche

Körperschaften ohne Rating, sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind

- - - - - - -50

%

2.3 Kantone

ohne

Rating

-

-

-

-

20 %

3.

BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken 3.1 Multilaterale

Entwicklungsbanken

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

3.2

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der FINMA bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken - - - - - - - - 0

%

Eigenmittelverordnung 57

952.03

Ziffer

Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung externer Ratings

Ratingklassen

1 2 3 4 5 6 7

ohne

Rating

fest

4. Banken

und

Effektenhändler 4.1

Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit der Forderung < 3 Monate 20 %

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

20 %

4.2

Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit der Forderung > 3 Monate 20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

5. Gemeinschaftseinrichtungen

5.1

Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger

der Einlagensicherung - - - - - - -20

%

6. Börsen,

Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien 6.1 Börsen,

Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien 20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

6.2 Zentrale

Gegenparteien,

sofern Kreditrisiken in direktem Zusammenhang mit der durch die zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen (insbesondere Derivate, Repooder repoähnliche Geschäfte, wo die zentrale Gegenpartei

die Pflichterfüllung über die gesamte Laufzeit garantiert).

- - - - - - - - 2

%

6.3

Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung von Geschäften stehen, wo die zentrale Gegenpartei lediglich die Abwicklung garantiert (insbesondere Kassageschäfte).

- - - - - - - - 0

%

7 Unternehmen 20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

Banken und Sparkassen 58

952.03

Anhang 3

(Art. 66 Abs. 2)

Positionsklassen SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Positionsklassen (SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte

SA-BIZ

1.

Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retail) 1.1

Retailpositionen, wenn der Gesamtwert der Positionen nach Artikel 49 Absatz 1, ohne grundpfandrechtliche Sicherung durch Wohnliegenschaften, gegenüber einer Gegenpartei 1,5 Millionen Franken und 1 % aller Retailpositionen nicht übersteigt 75 %

1.2 Übrige

Retailpositionen

100 %

2. Pfandbriefe 2.1 Inländische

Pfandbriefe

20 %

3.

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen 3.1

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, bis zu zwei Drittel des Verkehrswerts 35 %

3.2

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über zwei Drittel bis und mit 80% des Verkehrswerts 75 %

3.3

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über 80 % des Verkehrswerts 100 %

3.4

Übrige Liegenschaften und Objekte 100 %

Eigenmittelverordnung 59

952.03

Positionsklassen (SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte

SA-BIZ

4. Nachrangige Positionen

4.1

Nachrangige Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht nach Anhang 2 (SA-BIZ) höchstens 50 % beträgt werden wie nicht

nachrangige

Positionen gewichtet 4.2

Übrige nachrangige Positionen 5. Überfällige Positionen

5.1

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1, wobei grundpfandgesicherte Positionen nach den Ziffern 3.2-3.4 als unbesichert gelten 100 %

5.2

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen 100 %

5.3

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen 150 %

6. Übrige

Positionen

6.1

Flüssige Mittel, jedoch ohne Positionen, die unter Anhang 2, Punkt 6.2 fallen 0 %

6.2

Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 100 %

6.3

Übrige Positionen (inkl. Rechnungsbegrenzungsposten) 100 %

Banken und Sparkassen 60

952.03

Anhang 4

(Art. 66 Abs. 3)

Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-BIZ Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte

SA-BIZ

1.1 Beteiligungstitel, die in den Finanzanlagen gehalten werden oder - sofern die

Bank den De-Minimis-Ansatz anwendet - im Handelsbuch

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt Ja 100

%

Nein

150 %

1.2 Anteile

von

kollektiven Kapitalanlagen Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind

Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, deren Reglemente die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthalten Ja

Ja

100 %

- Nein

150

%

Nein150

%

1.3 Anteile

von

Immobilienfonds

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt Ja

100 %

Nein

150 %

1.4

Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt Ja

100 %

Nein 150

%

1.5

Beteiligungen im Bank-, Finanz- und Versicherungsbereich, sofern nicht vom harten oder zusätzlichem Kernkapital abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 zu 250 Prozent gewichtet 150 %

Eigenmittelverordnung 61

952.03

Anhang 5

(Art. 84 Abs. 1)

Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz Kategorie Ratingklasse Satz

Zentralregierungen und Zentralbanken 1 oder 2

0.00 %

3 oder 4

0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate) 5 oder 6

8.00 %

7 12.00

%

Ohne Rating 8.00 %

Qualifizierte Zinsinstrumente (Art. 4 Bst. g) 0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate) Übrige

5

8.00 %

6 oder 7

12.00 %

Ohne Rating 8.00 %

Banken und Sparkassen 62

952.03

Anhang 6

(Art. 150)

Änderung bisherigen Rechts …21

21 Die Änderung kann unter AS 2012 5441 konsultiert werden.

Eigenmittelverordnung 63

952.03

Anhang 722

(Art. 44 Abs. 2)

Antizyklischer Puffer 1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72.

2. Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.

3. Der antizyklische Puffer gilt ab 30. September 2013 und dauert bis zur Aufhebung oder Änderung dieses Anhangs.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 693).

Banken und Sparkassen 64

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