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834.11

Verordnung
zum Erwerbsersatzgesetz

(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den All­gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 (EOG),

verordnet:

1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende

1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung

Art. 1 Erwerbstätige

(Art. 10 Abs. 1 EOG)

1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:

a.
Arbeitslose;
b.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.
Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Art. 2 Nichterwerbstätige

(Art. 10 Abs. 2 EOG)

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermin­dertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.
Mutterschaft;
f.
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbst­ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädi­gung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen An­fangslohns im betreffenden Beruf berechnet.

3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.

Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen


(Art. 11 EOG)

1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:

a.
in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeits­verhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen aus­gesetzt ist;
b.
ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.

2 Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt er­mittelt:

a.
Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
b.
Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt.
c.
Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 28 geteilt.

3 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.

4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehr­monatigen Abständen ausbezahlt werden, wer­den auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbs­einkommen hinzugezählt.

Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen

(Art. 11 EOG)

1 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umge­rechnete Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbsein­kommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.

3 War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. De­zember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitrags­pflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.

Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz

(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG)

Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittsein­kommens.

Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht

(Art. 9 Abs. 3 EOG)

Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:

a.
die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienst­leistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
b.
die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.

3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten

Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung

(Art. 7 Abs. 1 EOG)

Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:

a.
Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause;
b.
Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
c.
Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
d.
Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;
e.
Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leisten­den Person betreuen.
Art. 13 Höhe der Zulage

(Art. 7 Abs. 2 EOG)

1 Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchst­betrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.

4. Abschnitt: Betriebszulage für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb



(Art. 8 Abs. 2 EOG)

Art. 14

Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmit­glieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:

a.
als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19525 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehe­gattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;
b.
ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und
c.
für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebs­zu­lage erreicht.

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs

Art. 15 Anmeldung

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen6 gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:

a.
den militärischen Stäben und Einheiten;
b.
den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
c.
der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst7 sowie ihren Vollzugs­beauf­tragten;
d.
dem Bundesamt für Sport.

3 Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben.

4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben.

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.

2 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst8 und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.

3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungs­berechtigten Kurstage.

4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die entschädigungsberechtigten Diensttage.9

8 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

9 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschä­digt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.

Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

(Art. 17 Abs. 1 EOG)

1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Arti­kel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zu­ständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15-17 gelten sinngemäss.

2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17 Abs. 2 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Aus­richtung der Entschädigung ist:

a.
für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken für den Beitragsbezug zuständig war;
b.
für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons;
c.
für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeit­geber einzureichen.

6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 20 Festsetzung der Entschädigung

(Art. 18 EOG)

1 Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kin­derzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.

2 Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung

(Art. 19 EOG)

1 Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeit­geber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Arti­kel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG10.

2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teil­weise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.

2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196111 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung sinngemäss.

2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Vaterschaft12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung

Art. 2313 Beginn des Anspruchs

(Art. 16c und 16j Abs. 2 EOG)

1 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.

2 Der Anspruch der Mutter entsteht überdies, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 24 Aufschub des Entschädigungsanspruchs der Mutter bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

(Art. 16c Abs. 2 EOG)14

1 Der Beginn des Entschädigungsanspruchs der Mutter wird aufgeschoben, wenn:15

a.16
sie den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; und
b.
durch ein Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass das Neugeborene kurz nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss.

2 Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag, an welchem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt oder stirbt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 2517 Ende des Anspruchs der Mutter

(Art. 16d EOG)

Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer

Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. a und 16i Abs. 1 Bst. b EOG)18

Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater obligatorisch in einem Staat versichert war:19

a.
für den das Abkommen vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7221 in ihrer angepassten Fassung22 gelten;
b.
der der Europäischen Freihandelszone angehört.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

20 SR 0.142.112.681

21 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.

22 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verord­nungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt

(Art. 16b Abs. 2 EOG)

Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a EOG fest­gesetzte Versicherungsdauer herabgesetzt:

a.
auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmo­nat erfolgt;
b.
auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwanger­schafts-monat erfolgt;
c.
auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.

3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer

Art. 28 Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)23

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater in einem Staat erwerbstätig war:24

a.
für den das Abkommen vom 21. Juni 199925 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/7226 in ihrer angepassten Fassung27 gel­ten;
b.
der der Europäischen Freihandelszone angehört.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

25 SR 0.142.112.681

26 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.

27 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verord­nungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

Art. 28a28 Anrechnung von Dienstleistungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 29 Arbeitslose Mütter und Väter

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)29

1 Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

a.
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b.
am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeits­losen­versicherungsgesetz vom 25. Juni 198230 erforderliche Beitragsdauer er­füllt.

2 Ein Vater, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:

a.
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b.
am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.31

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

30 SR 837.0

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 3032 Arbeitsunfähige Mütter und Väter

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)

Eine Mutter oder ein Vater, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er:

a.
bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder
b.
im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

4. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16e und 16l EOG)33

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der Vater kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:34

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.35
anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigungen für die Mutter und den Vater werden gesondert berechnet.36

3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.37

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 3238 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16e und 16l EOG)

Für selbstständigerwerbende Mütter und Väter ist Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 3339 Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16e und 16l EOG)

Die Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 31 ermittelt werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung



Art. 3440 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17-19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist:

a.
für AHV-beitragspflichtige Mütter: die Ausgleichskasse, die im Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war;
b.
für AHV-beitragspflichtige Väter: die Ausgleichskasse, die am letzten bezogenen Tag des Vaterschaftsurlaubs für den Beitragsbezug zuständig war;
c.
für Mütter und Väter mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 34a41 Bescheinigungen

(Art. 17-19 EOG)

1 Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3 Der Arbeitgeber, bei dem der Vater während des Vaterschaftsurlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des Vaters bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss anwendbar.

2 Die Entschädigung für Mütter wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt.42

3 Die Entschädigung für Väter wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.43

4 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG44.45

5 Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss.46

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

44 SR 831.10

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 3647 Beitragssatz

(Art. 27 EOG)

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV48 werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

9 600

17 400

0,269

17 400

21 400

0,275

21 400

23 800

0,281

23 800

26 200

0,287

26 200

28 600

0,293

28 600

31 000

0,299

31 000

33 400

0,312

33 400

35 800

0,324

35 800

38 200

0,336

38 200

40 600

0,349

40 600

43 000

0,361

43 000

45 400

0,373

45 400

47 800

0,392

47 800

50 200

0,410

50 200

52 600

0,429

52 600

55 000

0,448

55 000

57 400

0,466

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 24-1200 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

48 SR 831.101

Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 19a EOG)

1 Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurech­nen.

2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Bei­träge gut.

3 Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfal­lenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG49 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechen­den Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.

4 Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkom­men ein.

5 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abge­zogen.

6 Artikel 34d AHVV50 über den geringfügigen Lohn ist nicht anwendbar.51

49 SR 836.1

50 SR 831.101

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5191).

Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

(Art. 19a EOG)

1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.

3 Artikel 19 AHVV52 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht an­wendbar.

Art. 39 Abrechnung

(Art. 21 EOG)

Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Aus­gleichskasse abzurechnen.

Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

(Art. 22 EOG)

1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlas­senenversicherung.

2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzes an die Ver­waltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departe­ment des Innern festgesetzt.

Art. 42 Anwendbare Bestimmungen

Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes sowie die Artikel 34-43, 200-203, 205-211, 212bis und 213 AHVV54 sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen, sowie, im Ein­vernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke­rungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung55, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organi­satoren der Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und die Vollzugsstellen des Zivildienstes56 erlassen.

55 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

56 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 24. Dezember 195957 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
2.
Verordnung vom 31. Juli 197258 über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport»

57 [AS 1959 2143, 1964 337, 1969 315, 1973 2153, 1976 63, 1981 1020 Art. 5, 1983 919 Art. 5, 1987 1397, 1992 1842, 1994 2177, 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 9, 1999 1854, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 8 3350 3942, 2003 5215 Ziff. II, 2004 4377]

58 [AS 1972 1750]

Art. 46 Übergangsbestimmung

Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. De­zem­ber 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Ab­sätze 1-3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.