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01.11.2003 - 31.12.2006
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1

Verordnung

über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV) vom 2. Dezember 1996 (Stand am 19. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23octies des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG)2
verordnet:

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Geltungsbereich und Kostendeckung 1

Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission) erhebt Gebühren von Personen und Gesellschaften, die dem BankG, dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303, dem Börsengesetz vom 24. März 19954 oder dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG) unterstehen. Sie erhebt eine jährliche Aufsichtsabgabe von Personen und Gesellschaften, die nach dem BankG, dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930, dem Börsengesetz vom 24. März 1995 oder dem KAG beaufsichtigt werden.6 2 Die Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe. Sie wird auf der Basis der Kosten erhoben, die der Bankenkommission im Vorjahr (Abgabejahr) entstanden sind.

3

Die Zusatzabgabe deckt die Kosten der Bankenkommission, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind.


Art. 2

Lastenverteilung

1

Für den Aufwand der Bankenkommission, der durch die Aufsichtsabgabe zu decken ist, müssen die dem KAG7 unterstellten Personen und kollektiven Kapitalanlagen zu 10-20 Prozent und die übrigen Beaufsichtigten zu 80-90 Prozent aufkommen. Die Lastenverteilung richtet sich nach dem Aufsichtsaufwand.8 AS 1997 38

1 SR

952.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

3

SR 211.423.4 4

SR 954.1

5 SR

951.31

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

7 SR

951.31

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

611.014

Finanzhaushalt

2

611.014

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt alljährlich auf Antrag der Bankenkommission den Prozentsatz nach Absatz 1 fest.

2. Kapitel: Aufsichtsabgabe 1. Abschnitt: Grundabgabe

Art. 3

Abgabenpflichtige

1

Die Grundabgabe wird erhoben für die Aufsicht über:9 a. Banken und Effektenhändler; b.10 schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen; c. Börsen und börsenähnliche Einrichtungen; d. Pfandbriefinstitute; e. die Gemeinschaftseinrichtungen, die der Aufsicht der Bankenkommission unterstehen;

f.11 Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der Bankenkommission unterstehen (Vermögensverwalter), sowie Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

2

Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3

Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird geschuldet von:

a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds. Sie kann sie auf die Fonds überwälzen;

b. der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV); c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).12 4

Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird geschuldet von deren Vertreter (Art. 123 Abs. 1 KAG13). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.14

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

13 SR

951.31

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

EBK-Gebührenverordnung 3

611.014


Art. 4

Höhe

1

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr: a.15 5000 Franken für Banken, Pfandbriefinstitute, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter und Gemeinschaftseinrichtungen;

b. 50 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisenorganisation des Schweizer Verbandes der Raiffeisenbanken; c. 20 000 Franken für Börsen und börsenähnliche Einrichtungen; d.16 3000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern der Vertreter weder eine Bank noch ein Effektenhändler noch eine Versicherung noch eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter ist; e.17 2250 Franken für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;

f.18 2250 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds), 750 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken; g.19 1250 Franken für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen; h.20 1250 Franken für das erste Teilvermögen einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds), 750 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken.

2

Die Bankenkommission kann die Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe c ermässigen, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.


Art. 5

Beginn der Abgabepflicht Bei Neuunterstellungen ist die Grundabgabe erstmals für das der Bewilligung folgende Abgabejahr zu entrichten.

2. Abschnitt: Zusatzabgabe

Art. 6

Abgabenpflichtige

1

Die Zusatzabgabe wird erhoben für die Aufsicht über:21 a. Banken und Effektenhändler; 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

Finanzhaushalt

4

611.014

b.22 schweizerische kollektive Kapitalanlagen.

2

Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus entrichten die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme.

3

Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

4

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach Nettovermögen.23 5

Die Zusatzabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird geschuldet von:

a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds. Sie kann sie auf die Fonds überwälzen;

b. der

SICAV;

c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der SICAF.24


Art. 7

Grundlagen der Berechnung 1

Der von den Banken und Effektenhändlern aufzubringende Gesamtanteil an der Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die Abgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz zu decken. Die Bankenkommission berechnet den Satz im Verhältnis zur Bilanzsumme und die Börse im Verhältnis zum Effektenumsatz.

2

Die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Nettovermögen bemessen sich aufgrund des letzten Rechnungsabschlusses, der dem Abgabejahr vorangeht; bei neu gegründeten Banken, Effektenhändlern und kollektiven Kapitalanlagen bemessen sie sich nach dem ersten Rechnungsabschluss.25 3 Die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz wird auf den Abschlüssen erhoben, die der Börse im Abgabejahr nach der Verordnung der Bankenkommission vom 21. Oktober 199626 über die Börsen und den Effektenhandel gemeldet werden mussten.

4

Die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme eines einzelnen Abgabenpflichtigen beträgt höchstens 20 Prozent des Anteils nach Absatz 1, der durch die Abgabe nach Bilanzsumme gedeckt werden muss.

5

Bei Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatzabgabe höchstens 20 000 Franken, bei übrigen Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.27

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

26

[AS 1997 108. AS 1997 2045 Art. 44]. Heute: die V der EBK vom 25. Juni 1997 über die Börsen und den Effektenhandel (SR 954.193).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

EBK-Gebührenverordnung 5

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6

Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Anderthalbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Die Bankenkommission kann diesen Satz bis auf den Satz für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ermässigen.28


Art. 8

Zuständigkeit für die Erhebung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz 1

Die Börse, der die Abschlüsse gemeldet werden müssen, erhebt für jeden Effektenhändler den Umsatz, für den er abgabenpflichtig ist, und meldet den Gesamtumsatz der Bankenkommission.

2

Die Börse zieht die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz bei den Effektenhändlern ein. Sie überweist den eingezogenen Betrag der Bankenkommission und stellt ihr die Berechnungsunterlagen zu.


Art. 9

Beginn der Abgabenpflicht Bei Neuunterstellungen ist die Zusatzabgabe erstmals für das der Bewilligung folgende Abgabejahr zu entrichten.

3. Kapitel: Gebühren

Art. 10

Bemessung Massgebend für die Bemessung der Gebühren sind insbesondere der Zeitaufwand, die erforderliche Sachkenntnis, die Behandlung eines Geschäfts durch die Bankenkommission oder ihr Sekretariat sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Dienstleistung.


Art. 11

Verfahrenskosten

1

Die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten richtet sich nach der Verordnung vom 10. September 196929 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

2

Die Spruchgebühren werden im Rahmen der Ansätze nach Artikel 12 festgelegt. Die Schreibgebühren sind in den Spruchgebühren enthalten.30 3 ...31

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

29

SR 172.041.0 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

Finanzhaushalt

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Art. 12


32

Gebühren für Verwaltungsverfahren 1

Die Bankenkommission erhebt für ihre Verfügungen in Anwendung des BankG, des Börsengesetzes vom 24. März 199533, des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193034 und des KAG35 Spruchgebühren in folgender Höhe:36 a. von Banken, Pfandbriefzentralen, Effektenhändlern und Gemeinschaftseinrichtungen: 1. bis zu 50 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit, 2. 2000-20 000 Franken für den Entscheid über eine zusätzliche Bewilligung,

3. 2000-20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung, 4. bis zu 20 000 Franken für die Zustimmung zum Wechsel der Revisionsstelle,

5. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen, 6. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen;

b. von

Revisionsstellen:

1. 2000-20 000 Franken für den Entscheid über die Anerkennung, 2. 2000-20 000 Franken für den Entzug der Anerkennung, 3. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen; c. von Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen: 1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit,

2. bis zu 20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung, 3. bis zu 20 000 Franken für die Zustimmung zum Wechsel der Revisionsstelle,

4. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen, 5. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung von Statuten und Reglementen;

d. von Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungen: bis zu 20 000 Franken für ihre Verfügungen nach Artikel 3 Absatz 5 BankG; e. von Anbieterinnen und Anbietern, Zielgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungen: bis zu 30 000 Franken für ihre Verfügungen in Anwendung des 4. und 5. Abschnittes des Börsengesetzes vom 24. März 1995; 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

33 SR

954.1

34 SR

211.423.4

35 SR

951.31

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

EBK-Gebührenverordnung 7

611.014

f.37 von Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwaltern, Depotbanken, Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und Vertriebsträgern: 1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit als Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalter oder Depotbank, 2. bis zu 20 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern der Vertreter weder eine Bank noch ein Effektenhändler noch eine Versicherung noch eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter ist,

3. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Gesellschaftsvertrag, Organisationsreglement, Anlagereglement) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Vermögensverwalters oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage,

4. bis zu 20 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen für die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements offener kollektiver Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV), 5. bis zu 10 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen für die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements offener kollektiver Kapitalanlagen, 6. bis zu 20 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen für die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, 7. bis zu 10 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen für die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, 8. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger,

9. bis zu 5000 Franken für die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds,

10. bis zu 20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung, 11. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen; g.38 von Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwaltern, Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und anderen Gesellschaften

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

Finanzhaushalt

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sowie deren Kundinnen und Kunden: bis zu 10 000 Franken je Partei für Verfügungen bei Amtshilfeverfahren; h.39 von natürlichen oder juristischen Personen: bis zu 30 000 Franken je Partei für den Entscheid über eine Zwangsunterstellung unter ein Aufsichtsgesetz und bis zu 10 000 Franken je Partei in jedem anderen Verfahren auf Erlass einer Verfügung; i.40 von Ratingagenturen: 1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Anerkennung, 2. 2 000-20 000 Franken für den Entzug der Anerkennung.

2

In besonders komplexen Verfahren können Spruchgebühren erhoben werden, welche über die Ansätze nach Absatz 1 hinausgehen. Diese Gebühren richten sich nach Artikel 14.

3

Wer ein Verfahren nach Absatz 1 veranlasst oder Partei eines Verfahrens ist, kann gebührenpflichtig werden, auch wenn das Verfahren in der Sache selbst zu keiner Verfügung führt oder das Verfahren eingestellt wird. Auf Verlangen wird eine Kostenverfügung erlassen. Es gelten die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2.


Art. 13


41

Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand 1

Die Bankenkommission erhebt Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand, insbesondere für:

a. direkte Aufsichtshandlungen und Vor-Ort-Kontrollen; b. Bewilligungen und Überprüfungen institutsspezifischer Risikoaggregationsmethoden;

c. Qualitätskontrollen der

Revisionsstellen.

2

Diese Gebühren richten sich nach Artikel 14.


Art. 14


42

Gebühren nach Zeitaufwand und Auslagenersatz 1

Der Stundenansatz für die Gebühren nach Zeitaufwand beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100-400 Franken.

2

Zusätzlich zur Gebühr nach Zeitaufwand können besondere Auslagen, namentlich Kosten für den Beizug von Expertinnen und Experten, die Anfertigung von Gutachten sowie Reisen, in Rechnung gestellt werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

40 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. 3 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

EBK-Gebührenverordnung 9

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Art. 15


43

Gebühren für Dienstleistungen 1

Die Bankenkommission erhebt Gebühren, wenn sie auf Anfrage folgende Leistungen erbringt:

a. Bescheinigungen, schriftliche Stellungnahmen und Rechtsauskünfte; b.44 die Begleitung ausländischer Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz gemäss Artikel 23septies Absatz 5 zweiter Satz BankG, gemäss Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz des Börsengesetzes vom 24. März 199545 und gemäss Artikel 143 Absatz 2 KAG46.

2

Diese Gebühren werden nach Artikel 14 berechnet.

3

Die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden entrichten keine Gebühr.


Art. 16


47

Auskunft über Gebühren 1

Die Bankenkommission erteilt den Gebührenpflichtigen auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Abgaben, Gebühren und Verfahrenskosten.

2

Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwartenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei: a. Begehren um eine Feststellungsverfügung; b. besonders aufwändigen Dienstleistungen; c. Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3.


Art. 17


48

Vorschuss

Die Bankenkommission kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

4. Kapitel: Verfügung, Fälligkeit und Verjährung

Art. 18

Gebührenverfügung

Ist ein Abgabe- oder Gebührenpflichtiger mit einer Abgabe oder einer Gebühr nicht einverstanden, so kann er von der Bankenkommission eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

45 SR

954.1

46 SR

951.31

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

Finanzhaushalt

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Art. 19

Fälligkeit

1

Die Abgaben und Gebühren werden mit der Mitteilung an den Abgabe- beziehungsweise Gebührenpflichtigen fällig.

2

Wird die Gebühr oder die Abgabe mittels Verfügung festgelegt, so wird sie mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung fällig.

3

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.


Art. 20

Verjährung

1

Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgaben- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 21

Die Verordnung vom 4. Dezember 197849 über die Gebühren für die Beaufsichtigung
der Banken und Anlagefonds wird aufgehoben.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 22


50

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2003 Für die Verfahren, die bei der Inkraftsetzung der Änderung vom 26. September 2003 hängig sind, gelten die Ansätze für Spruchgebühren des alten Rechts.

a51 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006 Fondsleitungen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 22. November 2006 über eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit verfügen, entrichten die Grundabgabe erstmals für das dem Inkrafttreten dieser Änderungen vom 22. November 2006 folgende Abgabejahr.

49

[AS 1978 1902, 1990 843, 1994 2497] 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5343).

EBK-Gebührenverordnung 11

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Art. 23


52

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3701).

Finanzhaushalt

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