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742.141.1

Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

(Eisenbahnverordnung, EBV)

vom 23. November 1983 (Stand am 1. Juli 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 19571 (EBG),
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG)
und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 19503,4

verordnet:

1 SR 742.101

2 SR 734.0

3 SR 744.21

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich5

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von:

a.
Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen;
b.
elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.6

2 Sie bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen.

3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.7

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

2. Abschnitt: Sicherheit8

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 29 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik

1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.

2 Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.

3 Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

4 Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.

5 Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 2a10 Prüfung der Sicherheit durch das BAV

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17c EBG risikoorientiert:

a.11
auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15k und 15l), Prüfberichten Sachverständiger (Art. 6 Abs. 3, 5l Abs. 3 und 15m) oder Sicherheitsbewertungsberichten (Art. 5m Abs. 4); oder
b.
indem es Stichproben vornimmt.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 6233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.

2 Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.

Art. 412 Ergänzende Vorschriften

Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:

a.13
Verordnung vom 2. Februar 200014 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE);
b.
Störfallverordnung vom 27. Februar 199115;
c.
Verordnung vom 23. Dezember 199916 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung;
d.17
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200818.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

14 SR 742.142.1

15 SR 814.012

16 SR 814.710

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

18 SR 734.71

Art. 519 Abweichungen von den Vorschriften

1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.20

2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:

a.
der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b.
kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.21

3 Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.22

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 5a23 Sicherheitsgenehmigung

1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79824 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76225 entsprechen.26

1bis Entspricht das Gesuch zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorgenannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf folgende Tätigkeiten:

a.
Fahrten zur Instandhaltung der eigenen Infrastruktur;
b.
Interventionsfahrten;
c.
Rangierdienstleistungen auf eigener Infrastruktur;
d.
Fahrten im Rahmen einer vom BAV übertragenen Systemführerschaft;
e.
Instruktionsfahrten.27

2 Will die Infrastrukturbetreiberin den Betrieb oder die Infrastruktur so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft werden müssen, so muss sie das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.

3 Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberin innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.28

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

24 Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1530 vom 21.10.2020, ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1.

25 Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 5b29 Sicherheitsbescheinigung des BAV30

1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79831 und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76232 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/76333 enthalten.34

2 Will das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung überprüft werden müssen, so muss es das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.

3 Das BAV informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.35

4 Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.36

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

31 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

32 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

33 Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 1.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

36 Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 5bbis37 Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

1 Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) kann Sicherheitsbescheinigungen mit Geltung für die Schweiz erteilen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Gesuche um Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen, die in der Schweiz und mindestens einem Nachbarland der Schweiz gelten sollen, sind bei der ERA einzureichen.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 5c38 Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise

1 Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 4 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.39

2 Soweit der Gesuchsteller nicht aufzeigt, wie sein Sicherheitsmanagementsystem die Anforderungen nach Artikel 5a Absatz 1 oder Artikel 5b Absatz 1 erfüllt, muss er ergänzende Nachweise erbringen.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 5d40 Erleichterungen

1 Ein Eisenbahnunternehmen kann die Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung gemeinsam stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsam nachweisen, wenn die Sicherheitsbescheinigung nur für den Eisenbahnverkehr auf eigener Infrastruktur gelten soll.

2 Ein Anschlussgleisbenutzer darf ohne Sicherheitsbescheinigung über den Anschlusspunkt hinausfahren, sofern:

a.
er sich auf der Grundlage der von der Infrastrukturbetreiberin zur Verfügung gestellten Informationen vergewissert hat, dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist; und
b.
die Infrastrukturbetreiberin bestätigt hat, dass der Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und dem benutzten Bahnhofgleis spurbewirkten Flankenschutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist.41

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

Art. 5e42 Verfahren des BAV

Das Verfahren des BAV zur Erteilung und Erneuerung richtet sich:

a.
bei der Sicherheitsgenehmigung für Infrastrukturbetreiberinnen: nach Artikel 12 der Richtlinie 2016/79843;
b.
bei der Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen: nach Artikel 10 der Richtlinie 2016/798 sowie nach Artikel 6 und nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/76344.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

43 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

44 Siehe Fussnote zu Art. 5b Abs. 1.

Art. 5f45 Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen

1 Verfügt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der ERA, so kann das BAV darauf verzichten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.46

2 Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 5g47 Jahresbericht der Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Bericht vorlegen mit den Angaben nach:

a.
Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/79848;
b.
Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201349; und
c.
Anhang I Ziffer 4.5.1.2 und Anhang II Ziffer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76250.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

48 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

49 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009, ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 vom 13.7.2015, ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6.

50 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

Art. 5h51 Jahresbericht des BAV

1 Das BAV veröffentlicht jährlich die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/79852.

2 Es veröffentlicht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 enthält.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

52 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

Art. 5i53 Register der zugelassenen Fahrzeuge

1 Die Halter müssen in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a EBG die in Tabelle 1 des Anhangs II zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/161454 als obligatorisch gekennzeichneten Daten ihrer Fahrzeuge eintragen. Sie müssen die Daten in das europäische Register der zugelassenen Fahrzeuge eintragen, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.55

2 Die übrigen in Tabelle 1 des Anhangs II vorgesehenen Daten können sie in das Register eintragen.56

3 Die Zugriffsrechte richten sich nach Tabelle 2 des Anhangs II.57

4 Nicht in das Register einzutragen sind Dienstfahrzeuge (Art. 57), die:

a.
sowohl auf Schienen als auch auf der Strasse verkehren können (Zweiwegefahrzeuge);
b.
ein- und ausgleisbar sind.58

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

54 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 5j60 Instandhaltung von Fahrzeugen

1 Die nach Artikel 17b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Stelle muss:

a.
ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen entspricht von:
1.
Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/79861, und
2.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/77962;
b.
für die Instandhaltung von Fahrzeugen, welche auf interoperablen Strecken eingesetzt werden, durch eine Zertifizierungsstelle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 zertifiziert sein; ausgenommen sind Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuge ausschliesslich für den eigenen Betrieb instand halten.

2 Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Stelle den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

61 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

62 Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 8.

Art. 5k63 Kontrollverfahren

Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortlichen Personen gelten die in den Artikeln 3-5 und dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1078/201264 enthaltenen Pflichten über das Kontrollverfahren.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

64 Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, Fassung gemäss ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.

3. Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb65

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 5l66 Sicherheitsnachweis

1 Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität muss die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs dokumentieren, dass die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug:

a.
gemäss den Vorschriften geplant wurde;
b.
gemäss den Vorschriften und gegebenenfalls einer Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und
c.
sicher betrieben werden kann.

2 Die Dokumentation ist durch Fachleute zu erstellen und durch diese zu unterzeichnen.

3 Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität sind bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Das BAV kann insbesondere dann auf solche Prüfungen verzichten, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.

4 Zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung gehört eine Erklärung der Infrastrukturbetreiberin oder des Halters des Fahrzeugs. Diese Erklärung kann sich auf Erklärungen der Hersteller stützen.

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 5m67 Sicherheitsbericht und Risikobewertung

1 Schlägt eine Person nach Artikel 3 Ziffer 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201368 eine Änderung vor, so muss sie einen Sicherheitsbericht erstellen.

2 Sie muss den Sicherheitsbericht auf eine Umfeld- und Sicherheitsanalyse stützen, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung beziehungsweise des Fahrzeugs zu berücksichtigen und die erforderlichen Massnahmen zu definieren.

3 Sie muss im Sicherheitsbericht zudem darlegen, ob es sich um eine signifikante Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 handelt.

4 Sie muss eine Risikobewertung mit dem Risikomanagementverfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchführen, wenn die Änderung signifikant ist. Zusätzlich ist ein Sicherheitsbewertungsbericht einer Risikobewertungsstelle erforderlich.

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

68 Siehe Fussnote zu Art. 5g Bst. b.

Art. 669 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen

1 Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE70.71

2 Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.

3 Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.72

4 Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind.73

574

6 Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1386).

70 SR 742.142.1

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 6a75 Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen

Der Gesuchsteller kann beim BAV vor Beginn und während des Baus des Fahrzeugs selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen beantragen:

a.
zu Pflichtenheft und Typenskizze;
b.
zu anderen Teilaspekten des Fahrzeugs, von denen die Typenzulassung abhängt.

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 6b76 Probefahrten

1 Das BAV bewilligt Probefahrten des Fahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur, sofern die Probefahrten für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlich sind und der Gesuchsteller dem BAV nachweist, dass die Sicherheit gewährleistet ist.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben bei Probefahrten die in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/79777 sowie die in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54578 genannten Pflichten.79

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

77 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2020/700 vom 25.5.2020, ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27.

78 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/781 vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 11.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 780 Typenzulassung

1 Das Gesuch um eine Typenzulassung nach Artikel 18x EBG kann gestellt werden, sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.

2 Soweit der Gesuchsteller im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens für den Bewilligungsgegenstand oder Teile davon über Typenzulassungen verfügt und er die Konformität mit dem Typ erklärt, geht das BAV davon aus, dass der typenzugelassene Teil des Bewilligungsgegenstands den zum Zeitpunkt der Erteilung der Typenzulassung geltenden Vorschriften entspricht.

3 Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsgesuchs darlegen, dass die Typenzulassung auf den vorgesehenen Betrieb beziehungsweise auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen anwendbar ist.

4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/79781 und nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25082.83

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

81 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

82 Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 6.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 884 Betriebsbewilligung

1 Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme signifikant geänderter Eisenbahnanlagen.85

1bis Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18wbis EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme neuer oder wesentlich geänderter Fahrzeuge.86

2 In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert.

3 Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 5l einreichen.87

4 Nach dessen Prüfung erteilt es die Betriebsbewilligung, wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder der Typenzulassung erfüllt sind.

5 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen.

6 Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung stellen und jede notwendige Auskunft erteilen.

7 Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 8a88 Prüfung des Sicherheitsnachweises

1 Das BAV prüft im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.

2 Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es selbst Feststellungen an der Eisenbahnanlage oder am Fahrzeug vornimmt.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1386). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 8d90 Überprüfung durch das BAV

1 Das Eisenbahnunternehmen muss dem BAV mit dem Bewilligungsgesuch seinen Sicherheitsbericht und gegebenenfalls den Sicherheitsbewertungsbericht vorlegen.

2 Das BAV überprüft die Berichte risikoorientiert mit Stichproben.

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 991 Überwachung

1 Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert.92

2 Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.

3 Nach sicherheitsrelevanten Ereignissen kann es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit technisch-betriebliche Abklärungen zu den Ursachen und Umständen durchführen oder anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15a EBG.

4 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, so richtet sich das BAV bei der Überwachung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76193.94

5 Die Überwachung der vom BAV anerkannten Risikobewertungsstellen (Art. 15v) richtet sich nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201395.96

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

93 Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14.

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

95 Siehe Fussnote zu Art. 5g Bst. b.

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 1097 Verantwortlichkeiten

1 Die Eisenbahnunternehmen sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich.

2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit zwingend erfordert.

3 Sie sorgen für eine energieoptimierte Auslegung ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge sowie für einen energieeffizienten Betrieb.98

4 Bei elektrischen Anlagen tritt der Betriebsinhaber nach Artikel 46 an die Stelle des Eisenbahnunternehmens.

5 Die Verantwortlichkeit der übrigen Personen, die Einfluss auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs haben, richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/79899.100

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

99 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 10a101 Massnahmen bei erkannten Sicherheitsrisiken

Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen.

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 10b102 Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs

1 Die Eisenbahnunternehmen müssen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/797103 genannten Prüfungstätigkeiten durchführen.

2 Sie müssen sich vor der Nutzung eines Fahrzeugs vergewissern, dass das Fahrzeug:

a.
über eine Betriebsbewilligung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und registriert ist;
b.
mit den zu befahrenden Strecken kompatibel ist auf der Grundlage:
1.
bei interoperablen Strecken: des Infrastrukturregisters,
2.
bei nicht interoperablen Strecken: der von der Infrastrukturbetreiberin kostenlos bereitgestellten Informationen;
c.
sich ordnungsgemäss in die Zusammensetzung des Zuges einfügt.

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

103 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 11 Betriebsorganisation

Betriebsorganisation und Personalbestand der Bahnunternehmen müssen den Eigenheiten der Bahn sowie dem technischen Stand der Anlagen und Fahrzeuge entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.

Art. 11a104 Fahrdienstvorschriften

1 Das BAV erlässt die schweizerischen Fahrdienstvorschriften. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.105

2 Es kann zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs auf kurzen, grenznahen Strecken die Fahrdienstvorschriften des angrenzenden Staates für anwendbar erklären.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

105 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

Art. 12106 Betriebsvorschriften

1 Die Eisenbahnunternehmen erlassen die für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften. Sie achten auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit.

2 Sie sorgen dafür, dass die Betriebsvorschriften dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stehen.107 Betriebsvorschriften, die von den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Eisenbahnunternehmen sorgen dafür, dass die notwendigen Unterlagen den Anwenderinnen und Anwendern zur Verfügung stehen.

4 Für Netzbenutzerinnen sind diejenigen Betriebsvorschriften verbindlich, die in Bezug auf die Nutzung der Strecke Regeln enthalten:108

a.
welche öffentlich-rechtliche Auflagen umsetzen;
b.
über das bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsverhältnis (inkl. Feststellbremse) sowie die erlaubten Längs- und Querkräfte;
c.
über das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels;
d.
zum einzuhaltenden Lichtraumprofil;
e.
zur zulässigen Radsatzlast und Meterlast;
f.
über das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge;
g.
über die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung;
h.
über die anzuwendende Dienstsprache;
i.
zur elektromagnetischen Verträglichkeit.

5 Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahn.109

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 12a110 Technisch-betriebliche Empfehlungen

Die Infrastrukturbetreiberin erlässt technisch-betriebliche Empfehlungen für die Benützung der Infrastruktur. Die Empfehlungen dienen dazu, Betriebsstörungen zu minimieren und die Netzbenutzerinnen auf mögliche Schadenfälle aufmerksam zu machen. Sie enthalten insbesondere Hinweise:

a.
zur Traktion auf grossen bzw. langen Steigungen;
b.
zum Verschleiss der Infrastruktur;
c.
zur optimalen Zugslänge und zu Zughakenlasten, Fahrcharakteristik, Entgleisungssicherheit;
d.
zum Schutz der Güter gegen Ladungsverschiebung und Beschädigung.

110 Ursprünglich: Art. 12a, dann 12abis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

Art. 12abis 111

111 Ursprünglich: Art. 12a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 12b112 Datenbearbeitung durch das BAV

1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen streckenbezogene Daten nach Anhang 3 verlangen.

2 Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.

112 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Art. 13 Instandhaltungsgrundsätze113

1 Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.

2 Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass:

a.
die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
b.
die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.

3 Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 14114 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung

1 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.

2 Bei elektrischen Anlagen, elektrischen Teilen von Schienenfahrzeugen und elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen muss die fachliche Leitung einer sachverständigen Person mit elektrotechnischer Bildung (elektrotechnische Berufslehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) übertragen werden, die Erfahrung im Umgang mit Starkstromanlagen hat und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt.

3 Soweit die Sicherheit des Betriebes besondere Anforderungen stellt, sind Dienstkenntnisse und Gesundheitszustand des Personals periodisch zu überprüfen.

4 Die Eisenbahnunternehmen ernennen für die Leitung von Betrieb und Instandhaltung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge.115 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem BAV periodisch übermitteln müssen.116

1bis117

2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 2014118 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.119

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

116 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

118 SR 742.161

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 15bis 120 Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das BAV informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahren.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen ihrer Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

120 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

1a. Kapitel:121 Interoperabilität

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15a Geltungsbereich

(Art. 23b Abs. 2 EBG)

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Bau und den Betrieb der:122

a.
normalspurigen Strecken, soweit diese nicht in Anhang 5 aufgeführt sind (interoperable Strecken);
b.123
auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Spezialfahrzeuge (Art. 56-58).

2 Auf den interoperablen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur so weit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen erforderlich ist, welche den TSI entsprechen. Das BAV erlässt Richtlinien über den Nachweis.

3 Soweit es für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich ist, verfügt das BAV, bis wann welche Strecken und Fahrzeuge bestimmten Anforderungen der TSI entsprechen müssen.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 15b124 Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen

(Art. 23f Abs. 1 EBG)

1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797125.

2 Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:

a.
die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;
b.
in den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.

3 Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

125 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15c126 Inbetriebnahme von Teilsystemen

(Art. 23c Abs. 1 EBG)

Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie [EU] 2016/797127) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind.128

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

127 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15d129 Änderungen von Fahrzeugen

(Art. 23cbis EBG)

Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines geänderten Fahrzeuges ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797130 und Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545131 erforderlich.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

130 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

131 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15e Ausnahmen von der Anwendung der TSI

(Art. 23f Abs. 3 EBG)132

1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen erforderlich, sofern kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797133 vorliegt.134

2 Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegt.135

3136

4 Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt.137

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

133 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

136 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15ebis 138 Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

(Art. 23j EBG)

Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach:

a.
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797139;
b.
den TSI;
c.
den Artikeln 4 und 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU140; und
d.
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250141.

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

139 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

140 Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.

141 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15eter 142 Bescheinigung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den TSI

(Art. 23j Abs. 1 EBG)

1 Für jede Interoperabilitätskomponente ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich.

2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15f Infrastrukturregister

(Art. 23l EBG)

1 Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/777143 entspricht (Infrastrukturregister).144

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister eintragen.

3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung, insbesondere über die Netzabgrenzung. Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen die Einzelheiten der Informationsübermittlung. Sie sorgt für die Information der Eigentümer und Betreiber von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen.145

143 Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 312.

144 Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

145 Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 15g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

(Art. 23l EBG)

1 Das BAV teilt dem Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU146 genannten Daten innert der in dessen Anhang I genannten Fristen mit.147

2 Das Register ist für die nationalen Sicherheitsbehörden und die Agentur zugänglich. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sobald die Daten durch die Agentur validiert worden sind.148

146 Durchführungsbeschluss 2011/655/EU der Kommission vom 4. Okt. 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16.5.2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).

2. Abschnitt:149 Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

(Art. 23g EBG)

Art. 15h

Wer eine streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem European Rail Traffic Management System (ERTMS) ausschreiben will, benötigt in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 dritter Satz der Richtlinie (EU) 2016/797150 die Zustimmung des BAV zu den ERTMS-Spezifikationen.

150 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

3. Abschnitt: Sicherheitsnachweis151

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15i152 Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge

(Art. 23cbis Abs. 4 EBG)

Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens über die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797153 sowie nach den Artikeln 28-30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545154 verfügen.

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

153 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

154 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15ibis155 Prüfberichte Sachverständiger

1 Werden bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als die TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis:

a.
der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen;
b.
der technischen Kompatibilität der Teilsysteme;
c.
der sicheren Integration der Teilsysteme in das Gesamtsystem.

2 Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, welche Prüfberichte Sachverständiger regelmässig erforderlich sind.

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15iter 156 Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten

Die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797157 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250158 verfügen.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

157 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

158 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

4. Abschnitt: Betriebsbewilligung159

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15j160 Erforderliche Nachweise

(Art. 23c Abs. 5 und Art. 23cbis Abs. 4 EBG)

1 Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen:

a.
den Sicherheitsnachweis;
b.
Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.

2 Er muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage zusätzlich beilegen:

a.
die Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a-c der Richtlinie (EU) 2016/797161;
b.
im Falle streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Zustimmung des BAV nach Artikel 15h.

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

161 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15k162 Konformitätsbewertung von Teilsystemen

(Art. 23j EBG)

Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach:

a.
Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797163;
b.
den TSI;
c.
Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU164; und
d.
den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250165.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

163 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

164 Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c.

165 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15kbis 166 Bescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI

(Art. 23j Abs. 1 EBG)

1 Für jedes strukturelle Teilsystem ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich.

2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.

166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten
nationalen Vorschriften

1 Eine Konformitätsbescheinigung einer benannten beauftragten Stelle ist für jedes strukturelle Teilsystem erforderlich, das sich auf den Strecken des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 befindet oder hierauf eingesetzt wird.

2 Sie bescheinigt die Übereinstimmung des Teilsystems und seiner Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen, soweit diese durch notifizierte nationale Vorschriften konkretisiert sind.

Art. 15n168 Konformitätserklärungen für strukturelle Teilsysteme

Der Gesuchsteller muss dem BAV zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797169 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250170 für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 einreichen.

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

169 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

170 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15o171 Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen

1 Wer ein Fahrzeug in der Schweiz und in der Europäischen Union in Verkehr bringen will, benötigt eine Bewilligung der ERA, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Von der ERA oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch die TSI spezifiziert sind.

3 Von der ERA für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge, die nicht vollständig durch die TSI spezifiziert sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn dieses gegenüber der ERA die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat.

4 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung oder Prüfung der ERA oder einer ausländischen Behörde hervorgeht.

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15p Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur172

1 Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob:173

a.
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist;
b.
hierdurch die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Gesamtsystems vollständig nachgewiesen ist.

2 Ist die Vorschriftskonformität oder Sicherheit des Gesamtsystems durch den Sicherheitsnachweis für das Bewilligungsobjekt nicht vollständig nachgewiesen, so verlangt das BAV die erforderlichen Ergänzungen. Es kann insbesondere ergänzende Prüfberichte Sachverständiger verlangen.

3 Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben. Es überprüft insbesondere:

a.
die Prüfberichte der Sachverständigen;
b.
die technische Kompatibilität und die sichere Integration des Bewilligungsobjekts in das Gesamtsystem.

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

Art. 15pbis174 Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen

Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797175, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere:176

a.
prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545177;
b.
bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38-40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
c.
stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor;
d.
entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1-6 und den Artikeln 45-49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.

174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

175 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

177 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15q Entscheid des BAV

1 Das BAV entscheidet nach Eingang des vollständigen Gesuchs innerhalb von vier Monaten.178

2 Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten.

3 Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen.

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15qbis 179 Nichterfüllung grundlegender Anforderungen

1 Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen fest, dass ein Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so trifft es die erforderlichen Massnahmen.

2 Liegen ihm Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, so informiert es das BAV und die ERA.

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

1b. Kapitel:180 Unabhängige Prüfstellen

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

1. Abschnitt: Benannte Stellen und akkreditierte interne Stellen181

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15r Anforderungen

1 Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a.
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996182 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.

2 Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30-34 der Richtlinie (EU) 2016/797183.184

182 SR 946.512

183 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15s Rechte und Pflichten

1 Die benannten Stellen haben die Rechte und Pflichten nach:

a.
den Artikeln 34, 36 Absatz 1, 41 und 42 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797185;
b.
Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/796186;
c.
den TSI; und
d.
dem Beschluss 2010/713/EU187.188

1bis Sie haben sich an den Arbeiten der sektoralen Gruppe nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beteiligen.189

2 Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden.

185 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

186 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

187 Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c.

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

2. Abschnitt: Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen
und Sachverständige

Art. 15t Fachliche Anforderungen

1 Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind.

2 Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.

3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013192 genannten Anforderungen.193

4 Für Risikobewertungsstellen, die für ausschliesslich den Inlandsmarkt betreffende Änderungen beigezogen werden, gilt Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.194

5 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797195 genannten Anforderungen.196

192 Siehe Fussnote zu Art. 5g.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

195 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15u Unabhängigkeit

1 Die Personen, die eine Aufgabe für eine der in Artikel 15t genannten Stellen oder Personen ausüben, dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben.

2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein, noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.

3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Kapitel 4.1 der Norm ISO/IEC 17020:2012197 genannten Anforderungen.198

197 ISO/IEC 17020:2012 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 15v Anerkennung

1 Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 5m Absatz 4 vornehmen wollen, müssen vom BAV anerkannt oder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996202 akkreditiert sein.203

2 Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein.

3 Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt.

4 Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.204

5 Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.205

6 Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche.

202 SR 946.512

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

205 Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 15w Juristische Personen

Juristische Personen können als Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen oder Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, die die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.

Art. 15y Haftung und Versicherung

1 Die Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t müssen gegen die Folgen der Haftpflicht versichert sein.

2 Sie müssen mit dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren.

3 Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte oder Bescheinigungen nicht unverhältnismässig einschränken.

Art. 15z Prüfungen

Das BAV überprüft projektspezifisch:

a.
bei nicht anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob sie die fachlichen Anforderungen erfüllen;
b.
bei anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob die Anerkennung den konkreten Prüfungsauftrag umfasst;
c.
ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist;
d.
risikoorientiert mit Stichproben Sicherheitsbewertungsberichte, Konformitätsbescheinigungen anerkannter Stellen und Prüfberichte Sachverständiger.

2. Kapitel: Bauten und Anlagen206

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

1. Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Art. 16 Spurweite

Das Grundmass der Spurweite beträgt:

Normalspur
1435 mm
Meterspur
1000 mm Schmalspur
Spezialspur
1200, 800, 750 mm Schmalspur
Art. 17 Trassierungselemente

Bahnlinien sind für eine ausgeglichene Fahrgeschwindigkeit zu trassieren. Die Trassierungselemente (Kurven, Längsneigung, Querneigung, vertikale Ausrundungsradien) müssen den Betriebsverhältnissen der Bahn entsprechen und sollen der Sicherheit, dem Fahrkomfort und der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen.

2. Abschnitt: Sicherheitsabstände

Art. 18207 Lichtraumprofil, weitere Räume

1 Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.

2 Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen Bezugslinie nach Anhang 1 bestimmt; diese Bezugslinie wird vom BAV im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen festgelegt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen, mit Ausnahme der funktionsbedingt notwendigen Teile der Oberleitung, keine festen Gegenstände hineinragen.

3 Sicherheitsräume des Lichtraumprofils sind:

a.
der Fensterraum;
b.
der Raum für den Schlupfweg;
c.
der Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite;
d.
der Raum für offene Türen; und
e.
der Oberleitungsraum.

4 Weitere Sicherheitsräume sowie Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse sind im Einzelfall festzulegen.

5 Die Eisenbahnunternehmen bestimmen für zusammenhängende Teile des Eisenbahnnetzes das der jeweiligen Nutzung entsprechende Lichtraumprofil und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 19208 Abstände zwischen und neben den Gleisen

1 Massgebend für den minimalen Abstand zwischen parallelen Gleisachsen, den minimalen Abstand einer Gleisachse zu Bauten und Anlagen sowie den frei zu haltenden Raum neben einem Gleis sind die Erfordernisse:

a.
des Lichtraumprofils;
b.
der weiteren Sicherheitsräume sowie der Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse; und
c.
der Aerodynamik.

2 Der minimale Abstand zwischen zwei parallelen Gleisachsen ohne dazwischenliegende Sicherheitsräume, Bauten oder Anlagen ist so festzulegen, dass sich die Grenzlinien fester Anlagen nicht überschneiden. Für hohe Fahrgeschwindigkeiten ist ein entsprechend grösserer Abstand festzulegen.

3 Zwischen und neben den Gleisen sowie zwischen den Gleisen und den Bauten und Anlagen sind die Sicherheitsräume für das Personal freizuhalten. Für Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten gilt zudem Artikel 71.

4 Bei notwendigen zusätzlichen Sicherheitsräumen sind die minimalen Abstände im Einzelfall festzulegen, dies insbesondere:

a.
bei Sicherheitsräumen für Reisende, die zwischen den Fahrzeugen ein- und aussteigen müssen;
b.
bei Freiverlade-, Rampen- und Anschlussgleisen.

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 21 Abstände auf Perrons210

1 Auf Perrons sind Stützen, Masten und dergleichen so zu stellen, dass der Personenverkehr sowie der Gepäck- und der Postumlad möglichst wenig behindert werden.211

2 Wo regelmässig ein- und ausgestiegen wird, ist zwischen längeren Hindernissen und der Grenzlinie fester Anlagen ein Raum für Reisende vorzusehen.

3 Der Abstand zwischen der Perronkante und der Grenzlinie fester Anlagen soll möglichst klein gehalten sein.212

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

Art. 22 Sicherheitszeichen

Die Grenzpunkte der Nutzlänge von Stationsgleisen sind mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Ausgenommen sind Strassenbahnen und Anlagen mit signalmässig gesicherten Rangierfahrstrassen.

Art. 23 Abstände von Strassen

1 Wo Bahnlinie und Strasse parallel verlaufen, ist für Neuanlagen von Bahnen oder Strassen zwischen dem Rand des nächsten Fahrstreifens und der nächsten Gleisachse genügend Abstand einzuhalten.

2213

3 Das Bahntrassee muss gegenüber einer parallel verlaufenden Strasse sichtbar abgegrenzt sein.

213 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 24 Freihalten des Bahntrassees

Neben dem Bahntrassee dürfen keine Bäume, Stangen oder Konstruktionen stehen, die dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Eisenbahnanlage214 stürzen könnten.

214 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Abschnitt: Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen215

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 25 Unterbau

Der Unterbau ist auf den zu erwartenden Verkehr und eine hohe Lebensdauer auszurichten.

Art. 26 Bahnbrücken

1 Brücken und ähnlich beanspruchte Bauwerke sind nach den für die einzelnen Bahnarten und Belastungsformen festgelegten Normen zu bemessen. Für Sonderfälle sind die Belastungsannahmen im Einvernehmen mit dem BAV zu treffen.

2 Brücken sind so auszubilden, dass sie die Lasten entgleister Fahrzeuge ohne grösseren Schaden an den Haupttragelementen aufnehmen können.

3 Die Gleisbettung auf der Brücke ist derjenigen der anschliessenden Strecke anzugleichen.

Art. 27216 Bauten an, über und unter der Eisenbahn

1 Bauten an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen oder zu schützen, dass sie für Reisende sowie Benützer der Bauten einen angemessenen Schutz gegen die Gefahren entgleister und abkommender Schienenfahrzeuge aufweisen.

2 Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnbetriebs erheblich, so muss das Eisenbahnunternehmen für einen angemessenen Schutz sorgen.

3 Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Baute oder ihrer Nutzung erheblich, so muss der Eigentümer für einen angemessenen Schutz sorgen.

4 Wo die Gefahr droht, dass Strassenfahrzeuge oder davon abkommende Ladungen auf das Eisenbahntrassee geraten können, muss der Eigentümer der Strassen- oder Eisenbahnanlage, der die Gefahr verursacht, für geeignete Schutzeinrichtungen sorgen.

5 Rohrleitungsanlagen an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen, dass statische, dynamische, elektrische oder elektrochemische Einwirkungen die Sicherheit der Eisenbahn nicht beeinträchtigen.

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 28217 Tunnel, andere unterirdische Eisenbahnanlagen und Galerien

1 In Tunneln, anderen unterirdischen Eisenbahnanlagen und Galerien sind spezifische Massnahmen zur Rettung von Personen zu treffen.

2 In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Schutznischen für das Personal anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden, wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

4. Abschnitt: Oberbau

Art. 31219 Gleisbau und -material

Das UVEK220 bezeichnet die Reglemente, Normalien und Pflichtenhefte, die für das Oberbaumaterial und dessen Verlegung gelten.

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

220 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 32 Weichen

1 Die Weichen müssen eine einwandfreie Führung und einen möglichst ruhigen Lauf der Räder aller auf der betreffenden Strecke fahrenden Fahrzeuge gewährleisten.

2221

221 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 33 Zahnstangen von Zahnradbahnen

1 Kein Belastungs- oder Abnützungszustand darf die vorgeschriebene Bruchsicherheit der Zahnstange, die Eingriffsverhältnisse sowie die Entgleisungssicherheit der Fahrzeuge beeinträchtigen.

2 Die Zahnstangenstrecken sind so festzulegen, dass in jedem Fall sicher ein- und ausgefahren sowie angehalten werden kann.

5. Abschnitt: Stationen

Art. 34 Allgemeines

1 Die Stationen sind so anzulegen, dass die Durchfahrgleise mit Streckengeschwindigkeit befahren werden können.

2 Die Neigung der Gleise in Stationen, auf denen Züge zusammengestellt, getrennt oder Wagen abgestellt werden, soll nicht grösser als 2 Promille sein.222

3 Die Zugänge zu den Perrons sollen wenn möglich kein Überschreiten der Gleise erfordern.223

4 Perrons sind so zu gestalten und auszurüsten, dass sie von der Öffentlichkeit sicher benützt werden können.224

5 Die Stationsnamen sind für die Reisenden gut sichtbar anzuschreiben.

222 Die Berichtigung vom 15. Mai 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 1861).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 36 Stationsbauten

1 Stationen sind entsprechend ihrer betrieblichen Bedeutung mit den nötigen Diensträumen auszurüsten.

2 Den Reisenden soll ein Warteraum zur Verfügung stehen. Bei Strassenbahnen und Bahnen mit dichter Zugfolge kann darauf verzichtet werden.

3 Bei der Gestaltung der Stationsbauten sind die Gefahren der Fahrleitungsanlage zu berücksichtigen.

6. Abschnitt:225 Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

Art. 37 Begriff

Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.

Art. 37a Verbot

Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.

Art. 37b Allgemeines

1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.

2 Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.

Art. 37c Signale und Anlagen

1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.226

2 An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.

3 Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:

a.227
An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b.228
An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis.229
An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c.230
An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
1.
die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
2.
der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
3.
die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d.231
Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979232. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e.233
Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.

4 Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:

a.
mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b.
beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.234

4bis An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.235

5236

6 Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

231 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

232 SR 741.21

233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

236 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

Art. 37d237 Bahnübergangsanlagen

Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

7. Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen241

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 38242 Grundsätze

1 Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahnbetrieb ermöglicht wird.

2 Für Telematikanwendungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für Anwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebs stehen.

3 Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen können sowohl Teile der Infrastruktur als auch der Fahrzeuge sein. Eigenschaften, Betrieb und Instandhaltung dieser Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind aufeinander abzustimmen.243

4 Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit der Eisenbahnen oder anderen übergeordneten Zielen dient verfügen:

a.
auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen;
b.
inwieweit die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen mit anderen Anlagen oder Anwendungen und mit Fahrzeugen kompatibel sein müssen.244

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 39245 Sicherungsanlagen

1 Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.

2 Sicherungsanlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass die Steuerung und Sicherung der Zugfahrten und Rangierbewegungen sicher und zuverlässig erfolgen. Dabei:

a.
sind die betrieblichen Verhältnisse sowie die bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen;
b.
sind die voraussehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen;
c.
ist eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten;
d.
ist zu gewährleisten, dass der Eisenbahnbetrieb konform zu den Betriebsprozessen und -vorschriften gesteuert und überwacht werden kann.

3 Sicherungsanlagen dienen insbesondere der:

a.
Fahrwegsteuerung und -sicherung;
b.
Signalisierung;
c.
Zugbeeinflussung;
d.
Umstellung und Sicherung von Weichen;
e.
Gleisfreimeldung und Zugortung;
f.
Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen.

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 40246 Zugkontrolleinrichtungen

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen können Zugkontrolleinrichtungen zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügen, einsetzen. Diese kontrollieren die durchfahrenden Züge auf Unregelmässigkeiten wie Heissläufer, Festbremser, Ladeverschiebungen, Überlasten, Profilverletzungen, Brandherde, Austritt von Chemikalien und unzulässige Anpresskraft von Stromabnehmern.

2 Das Erfordernis von Zugkontrolleinrichtungen sowie deren Standorte, Art, Ausbau und Vernetzung richten sich nach den Gefährdungen, den betrieblichen Verhältnissen sowie den verkehrstechnischen und baulichen Gegebenheiten.

3 Die Infrastrukturbetreiberinnen des Normalspurnetzes koordinieren Planung, Bau und Betrieb ihrer Zugkontrolleinrichtungen. Sie erstellen ein netzweites Konzept und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

8. Abschnitt: Personenwarnsysteme im Gleisbereich247

247 Ursprünglich vor Art. 44. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

Art. 41248

1 Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich müssen gewährleisten, dass:

a.
das Personal auf den Arbeitsstellen bei Einhaltung der Vorschriften vor Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb geschützt wird; und
b.
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt wird.

2 Für mobile Warnsysteme ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

248 Ursprünglich Art. 44. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).

9. Abschnitt: Elektrische Anlagen249

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 42250 Anforderungen an die Sicherheit

1 Elektrische Anlagen von Eisenbahnen sowie elektrische Teile von Trolleybusanlagen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. Die elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 näher umschrieben.251

2 Es sind alle verhältnismässigen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen zu treffen.

3 Die sicherheitstechnischen und bahnbetrieblichen Anforderungen gehen anderen, insbesondere ästhetischen Anforderungen, vor.

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 43252 Anforderungen an den Störschutz

Elektrische Anlagen sowie daran angeschlossene Anlagen oder Anlagenteile müssen so geplant, gebaut, betrieben und instand gehalten werden, dass in allen Betriebszuständen:

a.
der Betrieb anderer elektrotechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise gestört wird;
b.
ihr Betrieb nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 44253 Planung und Bau

Die Vorschriften dieser Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sind auf die folgenden elektrischen Anlagen oder Anlagenteile anwendbar:

a.
Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen;
b.
Bahnstromverteilungsanlagen;
c.
Fahrleitungsanlagen;
d.
Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen;
e.254
übrige bahnspezifische elektrische Anlagen;
f.
Schutztechnik und Leittechnikanlagen;
g.255

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

255 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 45256 Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe

1 An elektrischen Anlagen oder in deren Nähe darf nur gearbeitet werden, wenn das ausführende Personal vor Gefährdungen durch den elektrischen Strom geschützt ist. Insbesondere sind das Kurzschliessen und Erden oder das Kurzschliessen und Verbinden mit der Rückleitung so vorzunehmen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

2 Das Personal muss für die auszuführenden Arbeiten ausgebildet und ausgerüstet sein.

3 Bei der Planung und Ausführung der Arbeiten müssen Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 46257 Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Anlagen

1 Der verantwortliche Betreiber einer elektrischen Anlage (Betriebsinhaber) gewährleistet den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlage und der entsprechenden elektrischen Arbeitsmittel.

2 Er macht alle für den Anlagebetrieb notwendigen technischen Betriebsunterlagen auf geeignete Weise zugänglich und achtet auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit. Er stellt sie dem BAV auf Verlangen zur Verfügung. Betriebsunterlagen, die von hoheitlichen Vorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.258

3 Er sorgt mit Vorgaben, Massnahmen und Nachweisen dafür, dass Gefährdungen vermieden werden. Er dokumentiert die Vorgaben, Massnahmen und Nachweise und legt sie dem BAV auf Verlangen vor.

4 Er legt gemeinsam mit den an seiner elektrischen Anlage oder in deren Nähe tätig werdenden Dritten die Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen fest.

257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

3. Kapitel:259 Fahrzeuge

259 Ursprünglich vor Art. 46. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

1. Abschnitt: Grundlegende Anforderungen

Art. 47 Belastungsannahmen sowie Begrenzung der Fahrzeuge
und Ladungen

1 Fahrzeuge sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahnbetrieb auf der zu befahrenden Infrastruktur möglich ist.

2 Die Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen bestimmt sich nach der Bezugslinie gemäss Anhang 1.

2. Abschnitt: Interoperable Fahrzeuge

Art. 48

1 Interoperable Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) eingesetzt werden.

2 Für interoperable Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des 1a. Kapitels. Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge (Art. 56-58).

3 Das BAV veröffentlicht die notifizierten nationalen technischen Vorschriften (Art. 23f Abs. 2 EBG).

3. Abschnitt: Nicht interoperable Fahrzeuge

Art. 49 Allgemeines

1 Nicht interoperable Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die auf nicht interoperablen Strecken eingesetzt werden.

2 Normalspurige Fahrzeuge, die nur in einem eng begrenzten Einsatzgebiet wie in einem Bahnhof oder auf einem Anschlussgleis interoperable Strecken befahren, können auf Gesuch hin bei Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit diese der Interoperabilität innerhalb des Einsatzgebiets nicht entgegenstehen.

Art. 50 Elektrische Teile und Systeme

1 Elektrische Teile und Systeme von Fahrzeugen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.

2 Triebfahrzeuge und Steuerwagen sind mit einer Sicherheitssteuerung auszurüsten. Sie sind auf die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen abzustimmen. Die Anforderungen an die auf den Fahrzeugen installierten Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen richten sich nach den Artikeln 38 und 39.

Art. 51 Mechanische Teile und Systeme

1 Mechanische Teile und Systeme von Fahrzeugen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass es zu keinen Gefährdungen von Personen und Sachen kommt und dass sie den Beanspruchungen während der geplanten Lebensdauer gewachsen sind.

2 Führerstände und Personenabteile von Fahrzeugen sind hinsichtlich ihres Deformationsverhaltens so zu gestalten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.

Art. 52 Bremssysteme

1 Die Bremsen der Fahrzeuge müssen das sichere Fahren mit der zulässigen Geschwindigkeit erlauben und jederzeit das sichere Anhalten der Fahrzeuge gewährleisten.

2 Die Bremskraft muss auf die im Mittel verfügbare Reibung zwischen Rad und Schiene abgestimmt sein.

3 Die Bremswirkung darf durch Abnützung, Spiel und andere Systeme nicht beeinträchtigt werden. Sie muss im Stillstand prüfbar sein.

4 Eine Feststellbremse muss das unbeabsichtigte Wegrollen der Fahrzeuge verhindern.

Art. 53 Türsysteme

1 Einstiegstüren müssen auf den Betrieb abgestimmt sein, ohne Gefährdung benützt werden können, zuverlässig wirkende Verschlüsse aufweisen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.

2 Türen müssen den geschlossenen Zustand im Führerstand anzeigen und Schutzfunktionen gegen das Festklemmen von Personen aufweisen.

3 Die seitlichen Schiebetüren der Gepäckwagen und -abteile sind mit einer Einrichtung zu versehen, die ein unbeabsichtigtes Schliessen verhindert. Im geöffneten Zustand muss eine Geländerstange eingelegt werden können.

4 Die Übergangstüren an den Zugenden müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

Art. 54 Besondere Anforderungen an Zahnradbahnen

1 Die Sicherheit der Fahrzeuge und Zugskompositionen von Zahnradbahnen vor Entgleisung muss auf der ganzen Strecke in allen voraussehbaren Extremfällen gewährleistet sein.

2 Das UVEK regelt die besonderen Anforderungen an:

a.
Zug- und Stossvorrichtungen:
1.
gekuppelter Fahrzeuge,
2.
nicht gekuppelter Fahrzeuge;
b.
Bremsen:
1.
von Triebfahrzeugen,
2.
von Zugskompositionen,
3.
von Wagen,
4.
beim Ziehen von Wagen,
5.
bei Mehrfachtraktion;
c.
Sicherheitseinrichtungen von Zugskompositionen.

4. Abschnitt: Spezialfahrzeuge

Art. 56 Allgemeines

1 Als Spezialfahrzeuge gelten Dienstfahrzeuge sowie Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge.

2 Spezialfahrzeuge können sowohl auf interoperablen wie auf nicht interoperablen Strecken eingesetzt werden.

3 Sie sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.

4 Sie werden bei Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnitts zugelassen, soweit diese der Interoperabilität innerhalb des Einsatzgebiets nicht entgegenstehen.

Art. 57 Dienstfahrzeuge

1 Dienstfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge, die insbesondere für Bau-, Instandhaltungs‑, Inspektions- und Interventionstätigkeiten auf Eisenbahnanlagen eingesetzt werden.

2 Werden Dienstfahrzeuge als Arbeitsgerät eingesetzt, so sind die dazu notwendigen Sicherheitsnachweise zu erstellen.

Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge

1 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf der zu befahrenden Infrastruktur möglich ist. Für Stellen, die für die Instandhaltung der Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht.260

2 Dampffahrzeuge sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass den spezifischen Gefahren der Dampf- und Druckkessel Rechnung getragen wird.

3 Für den Einbau neuer Systeme in historische Fahrzeuge und den Umbau von Systemen in solchen Fahrzeugen sind die im Zeitpunkt des Ein- oder Umbaus gültigen Vorschriften massgebend.

4 Im Übrigen gelten die Artikel 50-55.

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

4. Kapitel: Bahnbetrieb

1. Abschnitt: Voraussetzungen für den Bahnbetrieb

Art. 71261 Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten

Die Sicherheitsräume für die betrieblichen Tätigkeiten gemäss den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften sind bei der Planung sowie dem Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen im Hinblick auf einen sicheren, zuverlässigen und entwicklungsfähigen Bahnbetrieb vorzusehen.

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 72262 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen

Der Einsatz von Betriebspersonal auf den Bahnhöfen richtet sich nach den Anforderungen an die Regelung und Sicherung des Zug- und Rangierverkehrs. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Sicherheit, die bauliche und technische Ausrüstung der Anlagen sowie Art und Umfang des abgewickelten Verkehrs (insbesondere Zahl der Reisenden sowie Art und Menge der Güter) zu berücksichtigen.

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 74 Ausschluss Unbefugter

An den für die Sicherheit wichtigen Einsatzorten - wie Stellwerk, Relaisraum, Führerstand - darf sich nur das für die Bedienung, Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten instruierte Personal aufhalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung des Bahnunternehmens.

2. Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Art. 75263 Bilden der Züge

1 Ein Zug darf nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Beschaffenheit und Ladung die Voraussetzungen eines sicheren Betriebes erfüllen.

2 Bestehen Zweifel bezüglich physikalischer Grenzen oder der Betriebssicherheit der einzusetzenden Züge, sind vor Betriebsaufnahme Probe- bzw. Messfahrten durchzuführen.

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

Art. 76 Fahrgeschwindigkeit264

1 Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist nach folgenden Gesichtspunkten festzulegen:

a.
Streckenverhältnisse;
b.
Sicherungsanlagen und Weichen;
c.
Bauart der Fahrzeuge;
d.
Zusammensetzung des Zuges;
e.
Bremsen;
f.
betriebliche Verhältnisse.

2 Das UVEK legt die generellen Höchstgeschwindigkeiten (insbesondere aufgrund von Neigung, Anlagen, Fahrzeugen) in den Ausführungsbestimmungen fest.265

3 Für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten pro Zug oder Rangierbewegung im operativen Betrieb sind zusätzlich die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin und des Eisenbahnverkehrsunternehmens massgebend.266

264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

266 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 77 Bremsordnung

1 Die Funktionsfähigkeit der automatischen Bremse ist nach dem Bilden der Züge und in der Regel nach Änderungen in deren Zusammensetzung zu prüfen.

2 Die Wirkung der Bremsen eines Zuges muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen.

3-5267

267 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 78268

268 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Art. 79270 Zugbegleitung

Die Begleitung der Züge richtet sich nach der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, den Streckenverhältnissen und allfälligen zusätzlichen Bedürfnissen des Dienstes. Sie ist in den Betriebsvorschriften zu regeln.

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 81271 Ausführungsbestimmungen

Das BAV erlässt die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a.
die Verordnung vom 19. März 1929272 betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen;
b.
die Verordnung vom 12. November 1929273 über die Begrenzung des lichten Raumes und der Fahrzeuge der schweizerischen Normalspurbahnen;
c.
die Verordnung vom 14. Juli 1910274 betreffend den Unterhalt des Rollmaterials der schweizerischen Hauptbahnen;
d.
die Verordnung vom 19. Februar 1929275 betreffend Festsetzung der höchsten Fahrgeschwindigkeiten auf den schweizerischen Hauptbahnen;
e.
die Verordnung vom 24. April 1929276 betreffend die Einführung der durchgehenden Güterzugsbremse im Bereiche der Schweizerischen Bundesbahnen und der normalspurigen Privatbahnen.

272 [BS 7 121]

273 [BS 7 43]

274 [BS 7 84]

275 [BS 7 88]

276 [BS 7 42]

Art. 83a278 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Sicherheitsgenehmigung

1 Eine Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5a benötigen Infrastrukturbetreiberinnen:

a.
die normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2015;
b.
die nicht normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2016.

2 Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 83b279 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Sicherheitsbescheinigung

1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen, benötigen ab dem 1. Januar 2014 eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b.

2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene Strecken befahren, benötigen eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b für:

a.
normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2015;
b.
nicht normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2016.

3 Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 83d281 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Instandhaltung von Güterwagen

1 Für Güterwagen, die ausschliesslich in der Schweiz eingesetzt werden, gilt die Zertifizierungspflicht nach Artikel 5j Absatz 1 ab dem 1. Juli 2014.

2 Die Anerkennung von nicht zertifizierten Instandhaltungsstellen richtet sich nach den Übergangsbestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011282.

281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

282 Siehe Fussnote zu Art. 5j Abs. 1.

Art. 83e283 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Interoperabilität

1 Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden, werden auf Antrag nach den Bestimmungen beurteilt, die bis zum 30. Juni 2013 galten, soweit die Sicherheit und die Interoperabilität dem nicht entgegenstehen.

2 Normalspurige Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2017 nach den Vorschriften zugelassen werden, die für den Einsatz auf nicht interoperablen Strecken gelten.

3284

4 Das BAV kann schon vor Inkrafttreten entsprechender internationaler Abkommen Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15k von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen anerkennen.

5 Bescheinigungen der Konformität mit notifizierten Vorschriften nach Artikel 15l können bis zum 31. Dezember 2015 auch durch nicht anerkannte unabhängige Prüfstellen erbracht werden.

6 Das BAV kann bis zum 31. Dezember 2015 in begründeten Fällen auf Gesuch hin auf einen Prüfbericht Sachverständiger nach Artikel 15m verzichten und selbst risikoorientiert mit Stichproben den Erstellernachweis überprüfen, sofern es die fachlichen Anforderungen erfüllt und keine anerkannten Sachverständigen konkurrenziert.

7 Es meldet der Europäischen Kommission erstmals bis zum 31. Dezember 2015, welche nationalen Anforderungen in den TSI als Sonderfall berücksichtigt werden sollten oder abweichender nationaler Bestimmungen bedürfen.

283 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

284 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).

Art. 83f285 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014:
Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen

1 Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

2 Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.

3 Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE286 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.

4 An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.

285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

286 SR 742.142.1

Art. 83g287 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015

1 Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen und werden in das Register nach Artikel 5i aufgenommen.288

2 Bestehende Triebfahrzeuge mit Umrichtern müssen bis zum 31. Dezember 2021 so umgebaut werden, dass sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hertz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten.

3 Das BAV baut das Infrastrukturregister nach Artikel 15f bis zum 30. Juni 2017 auf. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die erforderlichen Angaben bis zum 15. März 2018 eintragen.

287 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, Abs. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 1 und 2 seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

288 Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text (AS 2016 3537).

Art. 83h289 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2019

1 Nach bisherigem Recht erteilte oder anerkannte Betriebsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

2 Solange die Infrastrukturbetreiberin die für den Netzzugang erforderlichen Angaben nicht nach Artikel 15f Absatz 2 in das Infrastrukturregister eingetragen hat, muss sie die Kompatibilität der Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur auf Basis der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten Daten prüfen. Sie muss die Prüfung unentgeltlich innert zehn Werktagen durchführen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen, welche Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur kompatibel sind.

3 und 4290

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

290 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Anhang 1292

292 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

(Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie 47 Abs. 2)

Lichtraumprofil, Bezugslinie:
Begriffe und Anordnung der Sicherheitsräume

Legende:

1 Raum für Fahrzeuge und Ladungen

2 Raum für Stromabnehmer

3 Oberleitungsraum

4 Begrenzung der Fahrzeuge bzw.
Ladungen und des Stromabnehmers

5 Kinematischer Raumbedarf, der
durch den Fahrzeugbauer zu
berücksichtigen ist

6 Bezugslinie

7 Kinematischer Raumbedarf, der
durch die Infrastrukturbetreiberin
zu berücksichtigen ist

bS Breite des Raumes für den Schlupfweg

bF Breite des Fensterraums

bD Breite des Raumes für den Dienstweg

8 Grenzlinie fester Anlagen

9 Raum für den Schlupfweg

10 Fensterraum

11 Raum für den Dienstweg in der
erforderlichen Breite

12 Raum für offene Türen

13 Lichtraumprofil (Grenzlinie
fester Anlagen und Sicherheitsräume des Lichtraumprofils)

14 Standfläche

15 Gleismittellinie des Achsensystems des Lichtraumprofils

be elektrischer Schutzabstand

h Höhe der Standfläche

Zusätzliche Räume nach Artikel 18 Absatz 4 sind
in dieser Zeichnung nicht berücksichtigt.

Anhang 2293

293 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Anhang 3294

294 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

(Art. 12b Abs. 1)

Streckenbezogene Daten

Als streckenbezogene Daten gelten:

a.
Passagierzahlen;
b.
Gütertonnagen, Brutto-, Netto- und Netto-Nettotonnagen;
c.
Gütergruppen;
d.
Verkehrsart (Wagenladungsverkehr, Kombinierter Verkehr etc.);
e.
Zugzahlen;
f.
Zugstypen.

Anhang 4295

295 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 6233). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659), Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015 (AS 2015 4961) und vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

(Art. 42 Abs. 1)

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind feste oder mobile elektrische Anlagen und Anlagenteile von Eisenbahnanlagen oder von Trolleybusanlagen. Sie umfassen:

a.
Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen, insbesondere ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende:
1.
Kraftwerke,
2.
rotierende Umformer und statische Umrichter,
3.
Kompensationsanlagen,
4.
Energiespeicher;
b.
Bahnstromverteilungsanlagen, insbesondere ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Anlagen und Anlagenteile zwischen den Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen und den Fahrleitungsanlagen wie:
1.
Unterwerke sowie Unterwerk-Schaltposten,
2.
Transformatorenstationen,
3.
Gleichrichterstationen,
4.
Kabel- und Freileitungen samt Tragwerken, mit Ausnahme der Fahrleitungsanlagen;
c.
Fahrleitungsanlagen, insbesondere:
1.
die Fahrleitung,
2.
Speise-, Hilfs- und Umgehungsleitungen, soweit sie der Bahnstromversorgung dienen,
3.
Gründungen, Tragwerke und alle anderen Komponenten, die der Halterung, Seitenführung, Abspannung oder Isolierung der Leiter dienen,
4.
Schalter, einschliesslich integrierter Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, die an den Tragwerken befestigt sind,
5.
Fahrleitungs-Schaltposten,
6.
Übertragungsleitungen, deren Rückstrompfad die Bahnrückstromanlage ist;
d.
Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen, insbesondere:
1.
die Gesamtheit der Bahnrückstromleiter,
2.
ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Erder und die Verbindungen derselben zu leitfähigen Teilen;
e.
übrige bahnspezifische elektrische Anlagen, das heisst weitere elektrische Anlagen und Anlagenteile, die sich ausserhalb der Fahrzeuge befinden und aufgrund besonderer technischer oder betrieblicher Verhältnisse nach den Anforderungen für Eisenbahnanlagen erstellt oder betrieben werden müssen, um einen vorschriftsgemässen Eisenbahnbetrieb zu erlauben und für diesen den grösstmöglichen Nutzen zu erzielen, insbesondere:
1.
Anlagen, die ganz oder überwiegend Bahnstrom führen,
2.
elektrische Teile der Weichenheizungen, die mit Bahnstrom- oder aus dem allgemeinen Landesnetz versorgt werden,
3.
Anlagen zur Einspeisung stehender Schienen- oder Trolleybusfahrzeuge,
4.
Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen (einschliesslich Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen) und deren Stromversorgungsanlagen, soweit sie Teil der Infrastruktur sind,
5.
Personenwarnsysteme im Gleisbereich und deren Stromversorgungsanlagen,
6.
Stromversorgungen allgemeiner Art ab dem Bahnstromsystem (zwischen Bahnstromerzeugungsanlage und Niederspannungs-Leistungsschalter);
f.
Schutztechnik und Leittechnikanlagen:
1.
Schutztechnik umfasst insbesondere die Gesamtheit der Einrichtungen und Massnahmen zum Erfassen von Netzfehlern oder anderen anormalen Betriebszuständen in einem Elektrizitätsnetz der Eisenbahn, welche die Fehlerbeseitigung, die Beseitigung der anormalen Zustände und die Signalisierung oder Anzeige bewirken.
2.
Leittechnikanlagen umfassen im Zusammenhang mit dem Bahnstromversorgungsnetz insbesondere die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Netzleittechnik und die örtlichen Leitsysteme. Sie schliessen die zugehörige Datenfernübertragung ein.

Anhang 5296

296 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

(Art. 15a Abs. 1)

Nicht interoperable normalspurige Strecken

Renens VD-Lausanne Flon

Fleurier-St-Sulpice

Worblaufen-Zollikofen

Luzern-Horw

Emmenbrücke-Hübeli (Abzw)-Hochdorf

Hochdorf-Beinwil am See

Beinwil am See-Lenzburg

Zürich-Giesshübel (Abzw)-Uetliberg

Etzwilen-Ramsen-Grenze (-Singen)

Chur-Domat/Ems

Rorschach-Heiden

Arth-Goldau-Rigi-Vitznau

Niederbipp-Oberbipp

Wohlen-Villmergen

Anhang 6297

297 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

(Art. 15a Abs. 2)

Interoperables Hauptnetz

Lausanne-Vevey

Vevey-Les Paluds (Abzw)-St-Maurice

St-Maurice-Martigny

Martigny-Sierre-St. German (Abzw)

St. German (Abzw)-Visp-Brig

Brig-Grenze-Iselle (-Domodossola)

Genève-Aéroport-St-Jean (Abzw)

St-Jean (Abzw)-Genève

St-Jean (Abzw)-Jonction (Abzw)-Chêne-Bougeries (Grenze)

Genève-Châtelaine (Abzw)-La Plaine-Front. (-Bellegarde)

Châtelaine (Abzw)-Jonction (Abzw)

Genève-Genève-Eaux-Vives-Chêne-Bougeries (Grenze)

Genève-Morges-Lonay-Préverenges

Lonay-Préverenges-Denges-Echandens

Denges-Echandens-Renens VD

Renens VD-Lausanne

Lonay-Préverenges-Lausanne-Triage

Lausanne-Triage-Renens VD

Lausanne-Triage-Bussigny

Daillens (Abzw)-Le Day

Le Day-Vallorbe

Vallorbe-Front. (-Frasne)

Denges-Echandens-Lécheires (Abzw)

Lécheires (Abzw)-Bussigny

Renens VD-Lausanne Sébeillon-Lausanne

Renens VD-Bussigny

Bussigny-Cossonay-Daillens (Abzw)

Daillens (Abzw)-Chavornay

Chavornay-Yverdon

Yverdon-Auvernier

Auvernier-Neuchâtel-Vauseyon

Neuchâtel-Vauseyon-Neuchâtel

Neuchâtel-Cornaux-Biel/Bienne

Basel SBB-Ruchfeld (Abzw)

Lausanne-Puidoux

Puidoux-Palézieux

Palézieux-Romont

Romont-Fribourg/Freiburg

Fribourg/Freiburg-Flamatt

Flamatt-Bern Weyermannshaus-Bern

Biel/Bienne-Biel/Bienne RB

Biel/Bienne RB-Biel Mett (Abzw)

Bern-Bern Wylerfeld-Wankdorf (Abzw)-Ostermundigen

Ostermundigen-Gümligen

Gümligen-Thun

Löchligut (Abzw)-Wankdorf (Abzw)-Ostermundigen

Spiez-Wengi-Ey (Abzw)

Wengi-Ey (Abzw)-Frutigen

Frutigen-Lötschberg-Tunnel-Brig

Wengi-Ey (Abzw)-Frutigen Nordportal (Abzw)

Frutigen Nordportal (Abzw)-Lötschberg-Basistunnel-St. German (Abzw)

Frutigen-Frutigen Nordportal (Abzw)

Thun-Spiez

Biel/Bienne-Biel Mett (Abzw)

Biel Mett (Abzw)-Lengnau

Lengnau-Solothurn West

Solothurn West-Solothurn

Solothurn-Niederbipp

Niederbipp-Oensingen

Oensingen-Olten

Solothurn-Ausbaustrecke-Wanzwil (Abzw)

Bern-Bern Wylerfeld-Löchligut (Abzw)

Löchligut (Abzw)-Zollikofen

Zollikofen-Mattstetten (Abzw)

Mattstetten (Abzw)-Burgdorf

Burgdorf-Herzogenbuchsee-Langenthal

Langenthal-Rothrist

Rothrist-Aarburg-Oftringen-Olten

Löchligut (Abzw)-Grauholz-Tunnel-Äspli (Abzw)

Äspli (Abzw)-Neubaustrecke-Wanzwil (Abzw)

Wanzwil (Abzw)-Rothrist

Rothrist-Born-Tunnel-Olten

Äspli (Abzw)-Mattstetten (Abzw)

Rothrist-Kriegsschleife-Zofingen

Basel SBB-Muttenz

Muttenz-Pratteln

Pratteln-Liestal

Liestal-Sissach

Sissach-Hauenstein-Basistunnel-Olten Nord (Abzw)

Olten Nord (Abzw)-Olten

Muttenz-Adler-Tunnel-Liestal

Basel SBB RB-Birsfelden Hafen

Basel SBB RB-Gellert (Abzw)-Infrastrukturgrenze SBB-Basel Bad Bf

Basel Bad Bf-Basel Bad Bf RB W 568

Basel Bad Bf RB W 568-Infrastrukturgrenze HBS-Basel Kleinhüningen Hafen

Basel Bad Bf RB W 568-Basel Bad Rbf Staatsgrenze

Muttenz-Gellert (Abzw)

Pratteln-Basel SBB RB

Basel SBB RB-Ruchfeld (Abzw)

Basel SBB RB-Basel SBB GB

Basel SBB GB-Basel SBB

Ruchfeld (Abzw)-Basel GB

Olten-Aarburg-Oftringen-Zofingen

Zofingen-Sursee

Sursee-Hübeli (Abzw)-Emmenbrücke

Emmenbrücke-Fluhmühle (Abzw)-Gütsch (Abzw)-Luzern

Olten Nord (Abzw)-Verbindungslinie-Olten Ost (Abzw)-Dulliken

Basel SBB-Basel St. Johann

Basel St. Johann-Basel St. Johann Hafen

Basel St. Johann-Grenze (-St-Louis)

Basel SBB-Gellert (Abzw)-Infrastrukturgrenze SBB-Basel Bad Bf

Weil am Rhein Staatsgrenze-Basel Bad Bf

Basel Bad Bf-Grenzach Staatsgrenze

Basel Bad Bf-Riehen Staatsgrenze

Olten-Olten Ost (Abzw)-Dulliken

Dulliken-Aarau

Däniken Ost-Eppenbergtunnel-Wöschnau

Aarau-Rupperswil

Rupperswil-Brugg AG

Immensee-Arth-Goldau

Arth-Goldau-Rynächt

Rynächt-Gotthard-Basistunnel-Pollegio Nord

Pollegio Nord-Giubiasco

Giubiasco-Galleria Mte Ceneri-Taverne-Torricella

S. Antonino/Giubiasco ovest-Ceneri-Basistunnel-Vezia (Abzw)

Taverne-Torricella-Lugano

Lugano-Mendrisio-Balerna

Balerna-Chiasso

Giubiasco-Cadenazzo

Cadenazzo-Ranzo-S. A.-Confine (-Pino-T.-Luino)

Taverne-Torricella-Lugano Vedeggio

Balerna-Chiasso Sm

Rupperswil-Lenzburg

Lenzburg-Gexi (Abzw)

Gexi (Abzw)-Othmarsingen

Othmarsingen-Gruemet (Abzw)

Gruemet (Abzw)-Heitersberg-Tunnel-Killwangen-Spreitenbach

Gexi (Abzw)-Hendschiken

Hendschiken-Wohlen

Wohlen-Rotkreuz

Rotkreuz-Immensee

Hendschiken-Othmarsingen

Othmarsingen-Lupfig

Lupfig-Brugg Süd (Abzw)

Brugg Süd (Abzw) -Brugg AG

Brugg Nord (Abzw)-Verbindungslinie-Brugg Süd (Abzw)

Thalwil-Zimmerberg-Tunnel-Sihlbrugg

Sihlbrugg-Albis-Tunnel-Zug

Rotkreuz-Fluhmühle (Abzw)-Gütsch (Abzw)-Luzern

Arth-Goldau-Zug

Pratteln-Stein-Säckingen

Stein-Säckingen-Bözberg-Tunnel-Brugg Nord (Abzw)

Brugg Nord (Abzw) -Brugg AG

Zürich Altstetten-Zürich Herdern-Zürich Vorbahnhof Nord-Zürich HB

Würenlos-Killwangen-Spreitenbach

Killwangen-Spreitenbach-Rangierbahnhof Limmattal

Rangierbahnhof Limmattal-Dietikon

Dietikon-Zürich Mülligen-Zürich Altstetten

Zürich Altstetten-Hard (Abzw)-Zürich Oerlikon

Killwangen-Spreitenbach-Zürich Altstetten

Zürich Altstetten-Zürich HB

Zürich Altstetten-Zürich Hardbrücke-Zürich HB (Gl. 41-44)

Zürich Altstetten-Zürich GB

Zürich GB-Zürich Aussersihl (Abzw)

Wallisellen-Zürich Oerlikon

Zürich Oerlikon-Zürich Wipkingen-Zürich HB

Winterthur-Effretikon

Effretikon-Hürlistein (Abzw) -Bassersdorf

Bassersdorf-Zürich Flughafen-Opfikon (Abzw)

Brüttenertunnel (Bassersdorf/Dietlikon - Tössmühle (Winterthur)

Opfikon (Abzw)-Zürich Oerlikon

Zürich Oerlikon-Hard (Abzw)-Zürich Hardbrücke-Zürich HB

Effretikon-Hürlistein (Abzw)-Dietlikon

Dietlikon-Wallisellen

Opfikon (Abzw)-Kloten-Bassersdorf

Schaffhausen-Neuhausen

Neuhausen-Eglisau

Eglisau-Bülach

Bülach-Oberglatt

Oberglatt-Glattbrugg

Glattbrugg-Zürich Oerlikon

Zürich Oerlikon-Hard (Abzw)-Zürich Hardbrücke-Zürich HB (Gl. 41-44)

Zürich Oerlikon-Weinbergtunnel-Zürich HB (Gl. 31-34 und A-Gruppe) (Durchmesserlinie)

Glattbrugg-Opfikon Süd (Abzw)-Zürich Seebach

Schaffhausen-Infrastrukturgrenze Gemeinschaftsbahnhof-Thayngen Staatsgrenze

St. Margrethen-Grenze (-Lustenau)

Winterthur-Winterthur Grüze-Wil

Wil-Gossau SG

Gossau SG-St. Gallen

St. Gallen-St. Gallen St. Fiden

St. Gallen St. Fiden-Rorschach

Rorschach-St. Margrethen

Zürich HB-Zürich Aussersihl (Abzw)

Zürich HB (Gl. 31-34 und A-Gruppe)-Kohlendreieckbrücke-Zürich Vorbahnhof-Letzigrabenbrücke-Zürich Altstetten (Durchmesserlinie)

Zürich Aussersihl (Abzw)-Zürich Wiedikon

Zürich Wiedikon-Thalwil

Zürich Aussersihl (Abzw)-Zimmerberg-Basistunnel-Litti

Anhang 7298

298 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 10. April 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).