01.06.2024 - * / In Force
01.01.2024 - 31.05.2024
01.10.2023 - 31.12.2023
01.06.2023 - 30.09.2023
01.12.2022 - 31.05.2023
06.10.2022 - 30.11.2022
01.10.2022 - 05.10.2022
01.05.2022 - 30.09.2022
01.04.2022 - 30.04.2022
01.02.2022 - 31.03.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
01.11.2021 - 31.12.2021
01.06.2021 - 31.10.2021
01.03.2021 - 31.05.2021
01.01.2021 - 28.02.2021
15.12.2020 - 31.12.2020
01.12.2020 - 14.12.2020
01.11.2020 - 30.11.2020
23.06.2020 - 31.10.2020
01.06.2020 - 22.06.2020
25.02.2020 - 31.05.2020
01.01.2020 - 24.02.2020
01.12.2019 - 31.12.2019
09.07.2019 - 30.11.2019
01.06.2019 - 08.07.2019
07.05.2019 - 31.05.2019
26.02.2019 - 06.05.2019
01.01.2019 - 25.02.2019
01.12.2018 - 31.12.2018
20.11.2018 - 30.11.2018
01.11.2018 - 19.11.2018
18.09.2018 - 31.10.2018
01.07.2018 - 17.09.2018
01.03.2018 - 30.06.2018
27.02.2018 - 28.02.2018
01.01.2018 - 26.02.2018
31.12.2017 - 31.12.2017
20.06.2017 - 30.12.2017
01.05.2017 - 19.06.2017
01.02.2017 - 30.04.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
01.12.2016 - 31.12.2016
01.09.2016 - 30.11.2016
01.01.2016 - 31.08.2016
01.09.2015 - 31.12.2015
01.12.2014 - 31.08.2015
01.01.2014 - 30.11.2014
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01.12.2013 - 31.12.2013
01.09.2013 - 30.11.2013
01.06.2013 - 31.08.2013
03.01.2013 - 31.05.2013
01.12.2012 - 02.01.2013
01.08.2011 - 30.11.2012
01.02.2011 - 31.07.2011
01.12.2010 - 31.01.2011
01.03.2010 - 30.11.2010
01.02.2009 - 28.02.2010
01.09.2008 - 31.01.2009
01.03.2008 - 31.08.2008
01.01.2008 - 29.02.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.03.2007 - 30.04.2007
01.01.2006 - 28.02.2007
01.08.2005 - 31.12.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2, 44
Absatz 2, 45 Absätze 2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG), auf die Artikel 27 Absatz 2, 29, 30a, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absätze 1 und 1bis, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913, auf die Artikel 9 und 14 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19924 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,6 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung:

a. verbietet den Umgang mit den in den Anhängen geregelten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen oder schränkt ihn ein;

b. regelt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen.

AS 2005 2917 1 SR

813.1

2 SR

814.01

3 SR

814.20

4 SR

817.0

5 SR

946.51

6

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 113).

814.81

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.81

2

Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung: a. die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19907; b.8 die Verordnung vom 22. Juni 20059 über den Verkehr mit Abfällen; und c. die Verordnung vom 14. Januar 199810 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.

3

Diese Verordnung gilt nicht für: a. den Transport von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen;

b.11 die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.


Art. 2

Begriffe Unter Vorbehalt spezifischer Begriffsbestimmungen in den Anhängen bedeuten in dieser Verordnung:12 a. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt; als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung unter eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungszweck beruflich oder gewerblich abgibt; lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäftssitz hat;

b. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt.

7

SR 814.600

8

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199).

9

SR 814.610

10 SR

814.620

11 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 3

814.81

2. Kapitel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 1. Abschnitt: Einschränkungen, Verbote und Ausnahmebewilligungen

Art. 3

1 Die Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen sowie die Ausnahmebewilligungen dazu sind in den Anhängen geregelt.

2

Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben.

2. Abschnitt: Anwendungsbewilligungen

Art. 413

Bewilligungspflichtige Anwendungen

Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig: Anwendung

Bewilligungsbehörde a. die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem oder maschinellem Einsatz kantonale Behörde; für regionale und überregionale Anwendungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) b. das Versprühen und Ausstreuen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (

AG), dem BLV, dem BLW und dem BAFU

c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist

kantonale

Behörde


Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Anwendungsbewilligung wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt.

13 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.81

2

Anwendungsbewilligungen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) haben.


Art. 6

Koordination Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons an und teilt ihr den Entscheid mit.

3. Abschnitt: Fachbewilligungen

Art. 7

Bewilligungspflichtiger Umgang mit Stoffen und Zubereitungen 1

Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden: a. die Verwendung von: 1. Pflanzenschutzmitteln, 2. Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter, 3. Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, 4. Holzschutzmitteln; b.14 der Umgang mit Kältemitteln beim: 1. Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen,

2. Entsorgen von Kältemitteln.

2

Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation durchgeführt werden.

3

Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und für Fachbewilligungen für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln eine Befristung vorsehen. Bei seiner Regelung berücksichtigt es die Schutzziele.


Art. 8

Nachweis der Fachkenntnisse 1

Eine Fachbewilligung wird der Person ausgestellt, die in einer Fachprüfung die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat über: a. Grundlagen der Ökologie und Toxikologie; b. Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz; c. Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit; 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 5

814.81

d. Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung der Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände;

e. Geräte und deren sachgerechte Handhabung.

2

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

3

Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt.

4

Das zuständige Departement legt fest, welche Stelle unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkennt.

5

Die Artikel 9-11 gelten sinngemäss für: a. Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Abs. 2); b. Ausbildungsabschlüsse, die als einer Fachbewilligung gleichwertig gelten (Abs. 3);

c. Berufserfahrung, die als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannt ist (Abs. 4).


Art. 9

Örtlicher Geltungsbereich

Fachbewilligungen sind für die ganze Schweiz gültig.


Art. 10

Weiterbildungsverpflichtung Wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, muss sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.


Art. 11

Sanktionen 1 Verstösst die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die für den Anwendungsbereich der Fachbewilligung relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheits- oder der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung, so kann die kantonale Behörde mittels Verfügung: a. von der betreffenden Person verlangen, dass sie einen Kurs besucht oder eine Fachprüfung ablegt; oder

b. die Fachbewilligung vorübergehend oder dauernd entziehen.

2

Die kantonale Behörde informiert das zuständige Bundesamt über die Verfügungen.


Art. 12

Zuständigkeiten 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für Fachbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 4 sowie Buchstabe b.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.81

2

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist zuständig für Fachbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Absatz 2.

3

Das Departement legt fest: a. Inhalt, Umfang und Verfahren der Fachprüfungen; b. die Dokumentationspflichten der Prüfungsstellen.

4

Das Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Prüfungsstellen, welche die Fachprüfungen abnehmen und die Fachbewilligungen ausstellen.

5

Das UVEK sorgt für Vorbereitungsmöglichkeiten für die Fachprüfungen in seinem Zuständigkeitsbereich.

3. Kapitel: Vollzug

Art. 13

Kantone Die Kantone überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind.


Art. 14

Bund Der Bund ist zuständig für: a.15 die ihm in den Artikeln 4, 7-12 (Fachbewilligungen) und 19 zugewiesenen Aufgaben;

b. die Erteilung von Bewilligungen nach den Anhängen; c. den Vollzug der Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr; d. den Vollzug, soweit er Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände betrifft, die der Landesverteidigung dienen.


Art. 15

Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte 1

Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2

Soweit die Übertragung den Vollzug des Gesundheitsschutzes betrifft, ist sie eingeschränkt auf die Artikel 7-12 (Fachbewilligungen) sowie auf Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 7

814.81


Art. 16

Besondere Vollzugsbestimmungen

1

Bei Medizinprodukten richtet sich der Vollzug nach der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 200116.

2

Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200517 (ChemV) entsprechend.

3

Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200118 zusätzlich.


Art. 17

Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1

Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.19 2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.


Art. 18

Kontrollen 1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU. Sie überprüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen, namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Information der Abnehmerinnen über sie betrifft.

2

Sie kontrollieren zudem, ob der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

3

Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG und das BAFU sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln, das BLV und das BLW beziehungsweise, bei Beanstandungen von Düngern, das BLW.20 16 SR

812.213

17 SR

813.11

18

SR 916.171

19 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

20 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.81


Art. 19

Verfügungen auf Grund von Kontrollen Ergibt eine Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Bundesbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Herstellerin, die Händlerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.


Art. 20

Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln 1

Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.

2

Sie können bestimmen, dass Personen, die Dünger oder Pflanzenschutzmittel in belasteten Gebieten beruflich oder gewerblich verwenden: a. sich zu diesem Zweck von der Fachberatung beraten lassen müssen; b. die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.


Art. 21

Vertraulichkeit von Daten und Datenaustausch Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 85-88 ChemV21.


Art. 22

Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200522.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23

Übergangsbestimmungen 1 Die Übergangsbestimmungen zu den Fachbewilligungen nach den Artikeln 7-12 werden vom zuständigen Departement erlassen.

2

Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der Stoffverordnung vom 9. Juni 198623 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.

3

Gesuche um Ausnahmebewilligungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.

21 SR

813.11

22 SR

813.153.1

23

[AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 9

814.81


Art. 24

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.81

Anhänge

1

Bestimmungen für bestimmte Stoffe 1.1 Halogenierte

organische

Verbindungen

1.2 Kurzkettige

Chlorparaffine

1.3 Aliphatische

Chlorkohlenwasserstoffe 1.4 Ozonschichtabbauende Stoffe

1.5

In der Luft stabile Stoffe 1.6 Asbest 1.7 Quecksilber 1.8 Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate 1.9

Stoffe mit flammhemmender Wirkung 1.10

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe 1.11

Gefährliche flüssige Stoffe 1.12 Benzol

und

Homologe

1.13

Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe 1.14 Zinnorganische

Verbindungen

1.15 Teere 1.16 Perfluoroctansulfonate 1.17 Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen 2.1 Textilwaschmittel
2.2 Reinigungsmittel 2.3 Lösungsmittel 2.4 Biozidprodukte 2.5 Pflanzenschutzmittel 2.6 Dünger 2.7 Auftaumittel 2.8 Anstrichfarben und Lacke 2.9

Kunststoffe, deren Monomere und Additive 2.10 Kältemittel 2.11 Löschmittel 2.12 Aerosolpackungen24 2.13 Brennstoffzusätze 2.14 Kondensatoren und Transformatoren 2.15 Batterien 2.16

Besondere Bestimmungen zu Metallen 2.17 Holzwerkstoffe 2.18 Elektro- und Elektronikgeräte 24 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 113). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 11

814.81

Anhang 1

Bestimmungen für bestimmte Stoffe

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.81

Anhang 1.125 (Art. 3)

Halogenierte organische Verbindungen 1 Verbote 1.1 Stoffe und

Zubereitungen Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von: a. halogenierten organischen Verbindungen nach Ziffer 3; b. Stoffen und Zubereitungen, die halogenierte organische Verbindungen nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

1.2 Gegenstände Textilien und Lederwaren, die halogenierte organische Verbindungen nach Ziffer 3 enthalten, dürfen nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden.

2 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht für: a. den Umgang zu Analyse- und Forschungszwecken; b. mono- und dihalogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphthaline sowie für Zubereitungen, die solche Verbindungen enthalten, sofern sie ausschliesslich als Zwischenprodukte für die vollständige chemische Umwandlung verwendet werden; c. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette mit höchstens 1 ppm halogenierten Biphenylen.

d. die Herstellung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zubereitungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten;

e. das Inverkehrbringen und die Verwendung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zubereitungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten, als: 1. Synthese-Zwischenprodukte, insbesondere zur Herstellung von 1,3,5Trinitro-2,4,6-triaminobenzol,

25 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 13

814.81

2. Prozesslösemittel in geschlossenen Systemen bei Chlorierungsreaktionen;

f. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von höchstens 0,1 Prozent 1,2,4-Trichlorbenzol.

2

Das Verbot nach Ziffer 1.2 gilt nicht für die Einfuhr von Textilien und Lederwaren, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

3

Liste der verbotenen halogenierten organischen Verbindungen

a. Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren). b. Alizyklische Mehrringsysteme Aldrin (CAS-Nr. 309-00-2);

Chlordan (CAS-Nr. 57-74-9);

Chlordecon (Kepon, CAS-Nr. 143-50-0);

Dieldrin (CAS-Nr. 60-57-1);

Endosulfan (CAS-Nr. 115-29-7) und

seine Isomeren (CAS-Nr. 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9); Endrin (CAS-Nr. 72-20-8);

Heptachlor (CAS-Nr. 76-44-8) und

Heptachlorepoxid (CAS-Nr. 1024-57-3); Isodrin (CAS-Nr. 465-73-6);

Kelevan (CAS-Nr. 4234-79-1);

Mirex (CAS-Nr. 2385-85-5);

Strobane (CAS-Nr. 8001-50-1);

Telodrin (CAS-Nr. 297-78-9);

Toxaphen (CAS-Nr. 8001-35-2).

c. Halogenierte Benzole - 1,2,4-Trichlorbenzol (CAS-Nr.

120-82-1);

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5);

Hexachlorbenzol (CAS-Nr. 118-74-1).

d. Halogenierte Biphenyle, Terphenyle, Naphthaline und Diarylalkane halogenierte Biphenyle der Formel C12HnX10-n;

X = Halogen, 0

 n  9 halogenierte Terphenyle der Formel C18HnX14-n;

X = Halogen, 0

 n  13 halogenierte Naphthaline der Formel C10HnX8-n;

X = Halogen, 0

 n  7 - Monomethyltetrachlordiphenylmethan (CAS-Nr.

76253-60-6);

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.81

- Monomethyldichlordiphenylmethan; - Monomethyldibromdiphenylmethan (CAS-Nr.

99688-47-8).

e. DDT und ähnliche Verbindungen - Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT);

- Dichlordiphenyldichlorethylen (DDE);

- Dichlordiphenyldichlorethan (DDD);

Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5);

Perthane (CAS-Nr. 72-56-0);

Dicofol (CAS-Nr. 115-32-2).

f.

Trichlorphenoxyfettsäuren und Derivate - 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) und ihre Salze sowie 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen; - 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure (CAS-Nr. 93-72-1) und ihre Salze sowie 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionylverbindungen.

g. Polychlorierte Phenole und Derivate Pentachlorphenol (PCP, CAS-Nr. 87-86-5) und seine Salze sowie Pentachlorphenoxyverbindungen;

- Tetrachlorphenole (TeCP) und ihre Salze sowie Tetrachlorphenoxy verbindungen.

h. Quintozen (CAS-Nr. 82-68-8).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 15

814.81

Anhang 1.2

(Art. 3)

Kurzkettige Chlorparaffine 1 Begriff

Als kurzkettige Chlorparaffine gelten Chlorierungsprodukte des Paraffins mit 10-13 C-Atomen (Alkane, C10-C13, Chlor-).

2 Verbot

Verboten ist das Inverkehrbringen von Produkten folgender Produktarten, wenn sie einen Anteil von mehr als 1 Massenprozent kurzkettiger Chlorparaffine enthalten: a. Anstrichfarben und Lacke; b. Dichtungsmassen; c. Kunststoffe und Gummi; d. Textilien; e. Lederverarbeitungsmittel; f. Metallverarbeitungsmittel.

3 Übergangsbestimmung Das Verbot nach Ziffer 2 tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.81

Anhang 1.326 (Art. 3)

Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 1 Verbote

1

Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender Stoffe: a. Chloroform

(CAS-Nr.

67-66-3);

b. 1,1,2-Trichlorethan (CAS-Nr.

79-00-5);

c. 1,1,2,2-Tetrachlorethan (CAS-Nr.

79-34-5);

d. 1,1,1,2-Tetrachlorethan (CAS-Nr.

630-20-6);

e. Pentachlorethan (CAS-Nr. 76-01-7); f.

1,1-Dichlorethylen (CAS-Nr. 75-35-4).

2

Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr an den Stoffen nach Absatz 1.

3

Verboten ist die Verwendung von Hexachlorethan (CAS-Nr. 67-72-1) für die Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen.

2 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a. Arzneimittel; b. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200527 festlegt, dass sie Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 enthalten dürfen;

c. Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren; d. Stoffe und Zubereitungen zu Analyse- und Forschungszwecken.

2

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem BAG auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gewähren für die Verwendung von Chloroform, wenn: 26 Bereinigt

gemäss

Anhang 2 Ziff. II 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (AS 2005 5451) und Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in

Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 113).

27 SR

817.02

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 17

814.81

a. nach dem Stand der Technik für die betreffende Verwendung ein Ersatz für Chloroform fehlt; und b. nicht mehr Chloroform eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist, höchstens aber 20 Liter pro Jahr.

3 Besondere

Kennzeichnung 1

Die Verpackung von Stoffen und Zubereitungen nach Ziffer 2 Buchstabe c muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur zur Verwendung in Industrieanlagen».

2

Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.81

Anhang 1.428 (Art. 3)

Ozonschichtabbauende Stoffe 1 Begriffe

1

Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten: a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW), wie: 1. Trichlorfluormethan (FCKW 11), 2. Dichlordifluormethan (FCKW

12),

3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112), 4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113), 5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114), 6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115); b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie: 1. Chlordifluormethan (HFCKW 22), 2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123), 3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141), 4. Chlordifluorethan (HFCKW 142); c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie: 1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211), 2. Bromtrifluormethan (Halon 1301), 3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402); d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW); e. 1,1,1-Trichlorethan (CAS-Nr.

71-55-6);

f.

Tetrachlorkohlenstoff (CAS-Nr. 56-23-5); g. Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9); h. Bromchlormethan (CAS-Nr. 74-97-5).

2

Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen.

28 Bereinigt

gemäss

Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 19

814.81

3

Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt worden sind.

4

Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.

5

Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen aus einem offenen Zolllager, aus einem Lager für Massengüter oder aus einem Zollfreilager ins Ausland.

2 Herstellung 2.1 Verbot Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

2.2 Ausnahme Vom Verbot nach Ziffer 2.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.

3 Einfuhr 3.1 Stoffe 3.1.1 Verbot Die Einfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

3.1.2 Ausnahme 1

Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen mit einer Generaleinfuhrbewilligung nach Ziffer 3.1.3 eingeführt werden: a. für die Verwendungen nach Ziffer 6.2; und b. aus Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 198729 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 199030, 25. November 199231, 17. September 199732 und 3. Dezember 199933 (Montrealer Protokoll) halten.

29 SR

0.814.021

30 SR

0.814.021.1

31 SR

0.814.021.2

32 SR

0.814.021.3

33 SR

0.814.021.4

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.81

2

Für Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und c-h wird die Generaleinfuhrbewilligung zudem nur im Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.

3.1.3 Generaleinfuhrbewilligung 3.1.3.1 Grundsätze 1

Wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 3.1.2 einführen will, braucht eine Bewilligung des BAFU.

2

Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet und mit einer Nummer versehen.

3

Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten ausländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

4

Die Zollveranlagung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

5

Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss: a. bei der Einfuhr in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung angeben; oder

b. bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Kopie der Generaleinfuhrbewilligung vorlegen.

6

Die Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung muss auf Verlangen des BAFU nachweisen, dass die Einfuhr zu Recht erfolgt ist. Das BAFU kann diesen Nachweis bis fünf Jahre nach der Zollveranlagung verlangen.

7

Das BAFU entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen durch die Inhaberin verletzt werden oder nicht mehr erfüllt sind.

8

Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.

3.1.3.2 Gesuch 1

Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen; c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll: 1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 21

814.81

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198634 (ZTG), 3. die vorgesehene Menge in Kilogramm, 4. die Verwendungszwecke.

3

Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.

4

Gesuche, welche Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und c-h betreffen, müssen mindestens 14 Monate vor Beginn des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Einfuhr stattfinden soll.

5

Über Gesuche nach Absatz 4 entscheidet das BAFU innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Entscheids der Vertragsparteienkonferenz des Montrealer Protokolls über die Menge eines bestimmten Stoffes, die während eines bestimmten Zeitraums für eine bestimmte Verwendung eingeführt werden darf.

6

Über vollständige Gesuche, welche die übrigen ozonschichtabbauenden Stoffe betreffen, entscheidet das BAFU innerhalb von 2 Monaten.

3.2 Zubereitungen und

Gegenstände

3.2.1 Verbot Verboten ist die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die: a. ozonschichtabbauende Stoffe enthalten; b. mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind.

3.2.2 Ausnahme Vom Verbot nach Ziffer 3.2.1 ausgenommen ist die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 eingeführt werden dürfen, sofern die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

4 Ausfuhr 4.1 Verbot Verboten ist die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Stoffen;

b. Gegenständen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a, c-f und h nötig sind.

34 SR

632.10

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.81

4.2 Ausnahme Das Verbot von Ziffer 4.1 Buchstabe a gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

4.3 Ausfuhrbewilligung 4.3.1 Grundsätze 1

Wer ozonschichtabbauende Stoffe mit einem Bruttogewicht von mehr als 20 kg ausführen will, braucht eine Bewilligung des BAFU.

2

Sie wird als Ausfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe erteilt, auf 12 Monate befristet und mit einer Nummer versehen.

3

Eine Ausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an eine bestimmte ausländische Importeurin in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

4

Stoffe, die ausgeführt werden, müssen mit einer Herkunftsbezeichnung versehen sein.

5

Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung anlässlich der Zollanmeldung vorweisen.

6

Auf Verlangen des BAFU muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

7

Das BAFU entzieht die Ausfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen nicht mehr erfüllt sind.

8

Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.

4.3.2 Gesuch 1

Wer eine Ausfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin; c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll: 1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 23

814.81

3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin, 4. die vorgesehene Menge in Kilogramm.

3

Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.

4

Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

5

Meldepflicht für Importeurinnen und Exporteurinnen 1

Die Importeurinnen und Exporteurinnen müssen dem BAFU jährlich bis zum 31. März die Mengen der ozonschichtabbauenden Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.

2

Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselt sein.

3

Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 betrifft nicht die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und das Verbringen aus einem solchen ins Ausland.

6 Verwendung 6.1 Verbot Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

6.2 Ausnahmen 1

Das Verbot nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.

2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände, so gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe: a. als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung; b. zu den gemäss dem Beschluss X/19 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls35 erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.

35 Der Text dieses Beschlusses kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen werden oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.81

3

Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für weitere Verwendungen befristete Ausnahmen gestatten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt; und

b. nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

7 Übergangsbestimmung Zubereitungen und Gegenstände, die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden sind und die in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind (Ziff. 3.2.1 Bst. b), dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Anlage zum Montrealer Protokoll eingeführt werden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 25

814.81

Anhang 1.536 (Art. 3)

In der Luft stabile Stoffe 1 Begriff

1

Als in der Luft stabile Stoffe gelten: a. fluorhaltige organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 ºC oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 ºC bei 1013,25 mbar, deren mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft mindestens 2 Jahre beträgt;

b. Schwefelhexafluorid (CAS-Nr.

2551-62-4);

c. Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2).

2

Das BAFU veröffentlicht eine Liste der gebräuchlichsten Stoffe nach Absatz 1.

3

Den in der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen.

4

Für in der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind, gilt Anhang 1.4.

2 Einfuhr 2.1 Verbot Die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, ist verboten.

2.2 Ausnahmen Das Verbot nach Ziffer 2.1 gilt nicht für die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen: a. für deren Herstellung oder Unterhalt nach Ziffer 4.2 in der Luft stabile Stoffe verwendet werden dürfen;

b. die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 eingeführt werden dürfen.

36 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

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3

Meldepflicht für Importeurinnen und Exporteurinnen 3.1 Grundsatz

1

Die Importeurinnen und Exporteurinnen müssen dem BAFU jährlich bis zum 31. März die Mengen der in der Luft stabilen Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 1 Absätze 1 und 3, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.

2

Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselt sein.

3.2 Ausnahme Von der Meldepflicht nach Ziffer 3.1 ausgenommen sind Importeurinnen und Exporteurinnen, die einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes angehören, wenn die Information des BAFU durch die Branchenvereinbarung sichergestellt ist.

4 Verwendung 4.1 Verbot In der Luft stabile Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

4.2 Ausnahmen 1

Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 4.1 nicht für die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen:

a. zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen;

b. zur Herstellung von Halbleitern, wenn die Emissionen höchstens 5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; c. als Zwischenprodukt für ihre vollständige chemische Umwandlung, wenn die Emissionen höchstens 0,5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; d. als Wärmeträger- oder Isolierflüssigkeiten in Schweissmaschinen sowie in Prüf- und Kalibrierbädern; e. zu Forschungs- und Analysezwecken.

2

Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 4.1 ausserdem nicht für die Verwendung von Schwefelhexafluorid: a. zur Herstellung des unter Hochspannung stehenden Teils von Teilchenbeschleunigern, deren Gasräume dauernd überwacht oder hermetisch abgeschlossen sind, namentlich von Röntgenapparaten, Elektronenmikroskopen und industriellen Teilchenbeschleunigern zur Kunststoffherstellung;

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814.81

b. zur Herstellung von Mini-Relais; c. zur Herstellung von elektrischen Versorgungsanlagen mit Bemessungsspannungen gemäss Internationaler Elektrotechnischer Kommission (IEC) von mehr als 1 kV, deren Gasräume dauernd überwacht oder gemäss IEC-Norm 60694 in der Fassung 2002-0137 hermetisch abgeschlossen sind;

d. als Inertgas in Aluminium- und Magnesiumgiessereien; e. für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, die nach Buchstaben a-c Schwefelhexafluorid enthalten dürfen.

3

Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gelten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die Zubereitungen und Gegenstände fehlt, welche mit solchen Stoffen hergestellt werden oder solche Stoffe enthalten; b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden; und

d. ein funktionsfähiges System die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen von in der Luft stabilen Stoffen gewährleistet.

4

5

Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen gestatten für weitere Verwendungen von in der Luft stabilen Stoffen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die Zubereitungen und Gegenstände fehlt, welche mit solchen Stoffen hergestellt werden oder solche Stoffe enthalten; b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden.

4.3

Meldepflicht für Schwefelhexafluorid 4.3.1 Grundsatz 1

Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.

37 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch

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814.81

2

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage; b. die Menge des darin enthaltenen Schwefelhexafluorids; c. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Schwefelhexafluorids.

4.3.2 Ausnahmen 1

Von der Meldepflicht nach Ziffer 4.3.1 ausgenommen sind die Mitglieder einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a USG über Schwefelhexafluorid, wenn durch die Branchenvereinbarung die Information des BAFU sichergestellt ist.

2

Von der Meldepflicht nach Ziffer 4.3.1 ausgenommen sind zudem die Inhaberinnen von Geräten oder Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in hermetisch abgeschlossenen Drucksystemen nach der IEC-Norm 60694 in der Fassung 2002-0138, wenn ein Mitglied einer Branchenvereinbarung die Meldepflicht übernimmt.

5 Besondere

Kennzeichnung 1

Die Herstellerin darf Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199739 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, und Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten, nur in Verkehr bringen, wenn diese mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase»;

b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Stoffe, die in Behältern oder Anlagen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der in der Luft stabilen Stoffe, in kg.

2

Die Herstellerin von Geräten oder von anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid enthalten, muss auf den Geräten oder den Anlagen auf diesen Stoff hinweisen und die von diesem Stoff in den Geräten oder den Anlagen enthaltene Menge angeben.

3

Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.

38 Diese technische Norm kann beim switec bezogen werden.

39 SR

0.814.011

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 29

814.81

Anhang 1.6

(Art. 3)

Asbest

1 Begriffe

1

Als Asbest gelten die natürlichen Mineralfasern aus: a. Aktinolith (CAS-Nr. 77536-66-4); b. Amosit (CAS-Nr. 12172-73-5); c. Anthophyllit (CAS-Nr.

77536-67-5);

d. Chrysotil (CAS-Nr. 12001-29-5); e. Krokydolith (CAS-Nr.

12001-28-4);

f.

Tremolit (CAS-Nr. 77536-68-6).

2

Als asbesthaltige Zubereitungen gelten Zubereitungen, die Asbest nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

3

Als asbesthaltige Gegenstände gelten Gegenstände, die Asbest nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten, sowie Geräte und Einrichtungen wie Fahrzeuge, Maschinen, Apparate, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen.

2 Verbote

Verboten ist:

a. die Verwendung von Asbest; b. das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen; c. die Ausfuhr von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen.

3 Ausnahmen

1

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b zulassen, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatzstoff für den Asbest fehlt und nicht mehr Asbest eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist; oder b. auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.81

2

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe b für Geräte und Einrichtungen, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen, zulassen, wenn sie:

a. vor dem 1. März 1990 in Betrieb waren; und b. Asbest nur in kleinen Mengen und nur in gebundener Form enthalten.

3

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe c für Geräte und Einrichtungen, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen, zulassen, wenn sie Asbest nur in kleinen Mengen und nur in gebundener Form enthalten.

4 Besondere

Kennzeichnung 1

Asbest darf von der Herstellerin nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung versehen ist mit:

a. dem Namen der Herstellerin; b. einem Hinweis auf die Gefahren für Mensch und Umwelt und die Schutzmassnahmen in mindestens zwei Amtssprachen und nach folgendem Muster:

Kopf H = mindestens 5 cm B = mindestens 2,5 cm h1 = 40 Prozent von H h2 = 60 Prozent von H Feld

Kopf: «a» weiss auf schwarzem Grund

Feld: Text schwarz

oder weiss auf rotem Grund 2

Mit den Angaben nach Absatz 1 müssen auch asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände versehen sein. Werden die Angaben direkt auf die Zubereitung oder den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können in diesem Fall auch unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht werden.

3

Bei Zubereitungen und Gegenständen, die asbesthaltige Bestandteile enthalten, sind diese Bestandteile gut sichtbar mit den Angaben nach Absatz 1 zu versehen.

4

Kann eine Zubereitung oder ein Gegenstand aus wichtigen Gründen nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1-3 gekennzeichnet werden, so gewährt das BAFU im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme. Es verlangt, dass der Abnehmerin die erforderlichen Angaben in einer gleichwertigen Form vermittelt werden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 31

814.81

5 Gebrauchsanweisung Werden asbesthaltige Zubereitungen oder Gegenstände im Rahmen ihrer bestimmungsgemässen Verwendung so bearbeitet, dass dabei Feinstaub entstehen kann, so darf die Herstellerin sie nur abgeben, wenn die Gebrauchsanweisung in mindestens zwei Amtssprachen enthält: a. den Hinweis, dass bei unsachgemässer Verwendung die Gefahr einer Lungenerkrankung und ein erhöhtes Krebsrisiko bestehen; und

b. Empfehlungen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.

6 Übergangsbestimmungen 1

Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung von Asbest zur Herstellung von Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen.

2

Die Verbote nach Ziffer 2 Buchstaben b und c gelten nicht für asbesthaltige Diaphragmen zur Verwendung in bestehenden Elektrolyseanlagen:

a. bis die Nutzungsdauer dieser Anlagen abgelaufen ist; oder b. bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar sind.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.81

Anhang 1.740 (Art. 3)

Quecksilber

1 Begriff

Quecksilberhaltig sind Zubereitungen und Gegenstände, die elementares Quecksilber oder Quecksilberverbindungen nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

2 Verbote

Verboten ist:

a. das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Zubereitungen und Gegenständen durch die Herstellerin;

b. die Verwendung von elementarem Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen.

3 Ausnahmen 3.1 Inverkehrbringen 1

Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen sowie von deren Werkstoffen und Bauteilen gilt Anhang 2.16.

2

Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.18.

3

Für das Inverkehrbringen von Batterien gilt Anhang 2.15.

4

Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für: a. Arzneimittel; b. Antiquitäten; c. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200541 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen;

d. Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.18 Ziffern 3 und 8 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen.

40 Bereinigt

gemäss

Anhang 2 Ziff. II 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (AS 2005 5451), Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010

(AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

41 SR

817.02

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 33

814.81

5

Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt ausserdem nicht, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt und nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, für: a. Geräte für Laboratorien sowie Bauteile für solche Geräte; b. Künstlerfarben für Restaurierungen; c. Medizinprodukte für die berufliche Verwendung, ausgenommen Fieberthermometer;

d. Zubereitungen für Laboratorien; e. Hilfsstoffe für Herstellungsprozesse.

6

Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt auch nicht für die Einfuhr von quecksilberhaltigen Zubereitungen und Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

3.2 Verwendung 1

Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung von: a. Quecksilber

in

Laboratorien;

b. Quecksilber

zu

Forschungszwecken;

c. Quecksilber zur Herstellung quecksilberhaltiger Zubereitungen und Gegenstände, die nach Ziffer 3.1 in Verkehr gebracht werden dürfen;

d. quecksilberhaltigen Zubereitungen, die nach Ziffer 3.1 in Verkehr gebracht werden dürfen.

2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber und wird nicht mehr Quecksilber eingesetzt, als nötig ist, so darf Quecksilber verwendet werden: a. für Medizinprodukte für die berufliche Verwendung; b. als Hilfsstoff in Herstellungsprozessen, sofern es nicht ins Endprodukt gelangt.

3.3 Zulassung weiterer

Ausnahmen

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt; und b. nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

814.81

4 Übergangsbestimmungen 1

und 2 …

3

Für die Verwendung von Quecksilber in bestehenden Anlagen zur Herstellung von Chlor bestimmt das für den Umweltschutz zuständige Departement den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Ziffer 2 Buchstabe b nach Massgabe des Inkrafttretens einer entsprechenden Regelung in der Europäischen Union.

4

Inhaberinnen von Anlagen nach Absatz 3 stellen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde auf Anfrage eine Quecksilberbilanz zur Verfügung.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 35

814.81

Anhang 1.842 (Art. 3)

Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate 1 Verbote

1

Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Produktarten, wenn ihr Massengehalt an Octylphenol (Summenformel C14H22O), Nonylphenol (Summenformel C15H24O) oder deren Ethoxylaten 0,1 Prozent oder mehr beträgt: a. Textilwaschmittel nach Anhang 2.1; b. Reinigungsmittel nach Anhang 2.2; c. kosmetische Mittel nach Artikel 35 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200543;

d. Textilverarbeitungsmittel; e. Lederverarbeitungsmittel; f. Metallverarbeitungsmittel; g. Hilfsmittel für die Herstellung von Zellstoff und Papier; h. Melkfett, das diese Stoffe als Emulgatoren enthält; i.

Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, welche diese Stoffe als Formulierungshilfsstoffe enthalten.

2

Verboten ist die Verwendung von Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylaten zu Zwecken, denen die Produktarten nach Absatz 1 dienen.

2 Ausnahmen

Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht für: a. Spermizide; b. Textil- und Lederverarbeitungsmittel, wenn: 1. bei Behandlungen keine Octyl- oder Nonylphenolethoxylate in das Abwasser gelangen, oder 2. in Anlagen für spezielle Behandlungen wie das Entfetten von Schafshäuten die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird;

42 Bereinigt

gemäss

Anhang 2 Ziff. II 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).

43 SR

817.02

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36

814.81

c. Metallverarbeitungsmittel zur Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit rezykliert oder verbrannt wird.

3 Übergangsbestimmungen 1

Das Verbot von Ziffer 1 Absatz 1 gilt für die Produktarten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben b-h:

a. ab dem 1. August 2006, wenn sie Nonylphenol oder seine Ethoxylate enthalten;

b. ab dem 1. August 2008, wenn sie Octylphenol oder seine Ethoxylate enthalten.

2

Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen als Formulierungshilfsstoffe in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen vor dem 1. August 2005 bewilligt worden ist, noch bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Bewilligung in Verkehr gebracht werden.

3

Nonylphenol und seine Ethoxylate dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 zu Zwecken verwendet werden, denen die Produktarten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben b-h dienen.

4

Octylphenol und seine Ethoxylate dürfen noch bis zum 31. Juli 2008 zu Zwecken verwendet werden, denen die Produktarten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben b-h dienen.

5

Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen als Formulierungshilfsstoffe für Biozidprodukte oder Pflanzenschutzmittel gemäss Absatz 2 verwendet werden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 37

814.81

Anhang 1.944 (Art. 3)

Stoffe mit flammhemmender Wirkung 1 Organische

Phosphorverbindungen 1.1 Begriff

Als organische Phosphorverbindungen mit flammhemmender Wirkung gelten: a. Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat (CAS-Nr. 126-72-7); b. Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (CAS-Nr. 545-55-1).

1.2 Verbot

Textilien, die Stoffe nach Ziffer 1.1 enthalten und die nach ihrer Bestimmung direkt oder indirekt am Körper getragen werden (Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachtskleider usw.) oder zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind (Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge, Gardinen usw.), dürfen durch die Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden.

2 Bromierte

Diphenylether 2.1 Begriffe

Als bromierte Diphenylether mit flammhemmender Wirkung gelten: a. Tetrabromdiphenylether mit der Summenformel: C12H6Br4O; b. Pentabromdiphenylether mit der Summenformel: C12H5Br5O; c. Hexabromdiphenylether mit der Summenformel: C12H4Br6O; d. Heptabromdiphenylether mit der Summenformel: C12H3Br7O; e. Octabromdiphenylether mit der Summenformel: C12H2Br8O.

2.2 Verbote

1

Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von: a. bromierten Diphenylethern nach Ziffer 2.1; b. Stoffen und Zubereitungen, die bromierte Diphenylether nach Ziffer 2.1 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

44 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38

814.81

2

Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die mit Flammschutzmitteln behandelten Teile bromierte Diphenylether nach Ziffer 2.1 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

3

Für Elektro- und Elektronikgeräte gilt Anhang 2.18.

2.3 Ausnahmen 1

Die Verbote nach Ziffer 2.2 Absatz 1 gelten nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

2

Die Verbote nach Ziffer 2.2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten nicht für Stoffe, Zubereitungen und mit Flammschutzmitteln behandelte Teile von Gegenständen, wenn: a. ihr Massengehalt an Stoffen nach Ziffer 2.1 Buchstaben a-d jeweils nicht mehr als 0,001 Prozent (10 mg/kg) beträgt; b. ihr Massengehalt an Stoffen nach Ziffer 2.1 Buchstabe e nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

3

Die Verbote nach Ziffer 2.2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten zudem nicht für Zubereitungen und Gegenstände, die teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden, sofern ihr Massengehalt an Stoffen nach Ziffer 2.1 Buchstaben a-d jeweils nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 39

814.81

Anhang 1.1045 (Art. 3)

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe 1 Verbot

1

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe nach Anhang XVII Anlagen 1-6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200646 sowie Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn ihr Massengehalt die Konzentration übersteigt, die: a. in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200847 festgelegt ist; oder

b. in Anhang II Teil B Nummer 6 Tabellen VI und VI A der Richtlinie 1999/45/EG48 festgelegt ist, wenn Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keinen spezifischen Konzentrationsgrenzwert enthält.

2

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Absatz 1 an Änderungen von Anhang XVII Anlagen 1-6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an.

45 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 AS 2012 6161).

46

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr.412/2012, ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 1.

47 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.

48 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom

30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40

814.81

2 Ausnahmen

1

Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für: a. Arzneimittel; b. Künstlerfarben; c. Motorkraftstoffe; d. Mineralölerzeugnisse als Brennstoffe in beweglichen oder ortsfesten Feuerungsanlagen sowie Brennstoffe in geschlossenen Systemen.

e. in Anhang XVII Anlage 11 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200649 aufgeführte Stoffe mit den dort in Spalte 2 aufgeführten Anwendungen und etwaigen Befristungen.

2

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU sowie dem SECO Absatz 1 Buchstabe e an Änderungen von Anhang XVII Anlage 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an.

3

Für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe in kosmetischen Mitteln gilt die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200550.

3 Besondere

Kennzeichnung 1

Die Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die unter das Verbot nach Ziffer 1 fallen, muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender».

2

Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

49 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

50 SR

817.02

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 41

814.81

Anhang 1.1151 (Art. 3)

Gefährliche flüssige Stoffe 1 Begriff

Als gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen gelten flüssige Zubereitungen mit einer der Eigenschaften nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/45/EG52 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, welche die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/200853 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: a. Gefahrenklassen 2.1-2.4, 2.6, 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A-F; b. Gefahrenklassen 3.1 - 3.6, 3.7 infolge Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; c. Gefahrenklasse

4.1;

d. Gefahrenklasse

5.1.

2 Verbote

1

Verboten ist das Inverkehrbringen von gefährlichen flüssigen Stoffen und Zubereitungen in:

a. Dekorationsgegenständen, die durch Phasenwechsel Licht- oder Farbeffekte erzeugen;

b. Scherzspielen; c. Spielen oder Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

51 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 AS 2012 6161).

52 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom

30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter http://eur-lex.europa.eu/ abrufbar.

53 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr.618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 42

814.81

2

Weder Farbstoffe, ausser aus steuerlichen Gründen, noch Duftstoffe enthalten dürfen gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen: a. deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit R65 gemäss Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG54 oder H304 gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/200855 gekennzeichnet sind; und b. die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können (Lampenöl) und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

3 Besondere

Kennzeichnung 1

Die Verpackung von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten Lampenölen muss mit folgenden Aufschriften versehen sein: «Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren. Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl, oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht, kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen».

2

Die Verpackung von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten flüssigen Grillanzündern muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen».

3

Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

4 Besondere

Verpackung

1

Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und flüssige Grillanzünder müssen in schwarzen, undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt sein.

2

Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Norm SN EN 14059:200256 erfüllen.

54 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie

2009/2/EG, ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6.

55 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

56 Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistr. 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. Sie kann beim BAFU, Worblenthalstr. 68, 3063 Ittigen, gratis eingesehen werden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 43

814.81

Anhang 1.1257 (Art. 3)

Benzol und Homologe 1 Benzol 1.1 Verbote 1

Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Benzol (CAS-Nr. 71-43-2).

2

Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Benzol.

1.2 Ausnahmen 1

Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht, wenn Benzol sowie Benzol haltige Stoffe und Zubereitungen verwendet werden sollen: a. in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren; b. zu Analyse- und Forschungszwecken.

2

Für Benzine bleiben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198558 vorbehalten.

259 Toluol Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Toluol in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

57 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Dez. 2006, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 111).

58 SR

814.318.142.1 59 In Kraft ab 1. Sept. 2008.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 44

814.81

Anhang 1.1360 (Art. 3)

Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe 1 Begriff

Als blauer Farbstoff gilt der Azofarbstoff mit den Bestandteilen: a. Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) (Summenformel C39H23ClCrN7O12S.2Na; CAS-Nr. 118685-33-9); und

b. Trinatrium

bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2oxidophenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-) (Summenformel C46H30CrN10O20S2.3Na);

2 Verbote

1

Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender Stoffe: a. 2-Naphthylamin (CAS-Nr. 91-59-8) und seine Salze; b. 4-Aminobiphenyl (CAS-Nr. 92-67-1) und seine Salze; c. Benzidin (CAS-Nr. 92-87-5) und seine Salze; d. 4-Nitrobiphenyl (CAS-Nr. 92-93-3).

2

Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr an den Stoffen nach Absatz 1.

3

Der blaue Farbstoff sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr des blauen Farbstoffs dürfen nicht zum Färben von Textilien oder Lederwaren in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.

2

Für Azofarbstoffe, die in Textilien und Lederwaren verwendet werden und Stoffe nach Ziffer 2 Absatz 1 oder weitere aromatische Amine freisetzen können, gilt Artikel 42 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200561.

60 Bereinigt

gemäss

Anhang 2 Ziff. II 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).

61 SR

817.02

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 45

814.81

4 Übergangsbestimmung Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 3 treten am 1. August 2006 in Kraft.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 46

814.81

Anhang 1.1462 (Art. 3)

Zinnorganische Verbindungen 1

Disubstituierte zinnorganische Verbindungen 1.1 Begriffe

1

Als Dibutylzinnverbindungen oder Dioctylzinnverbindungen enthaltende Zubereitungen gelten Zubereitungen, die Dibutylzinnverbindungen oder Dioctylzinnverbindungen enthalten, und deren Massengehalt an Zinn 0,1 Prozent oder mehr beträgt.

2

Als Dibutylzinnverbindungen oder Dioctylzinnverbindungen enthaltende Gegenstände gelten Gegenstände, die Dibutylzinnverbindungen oder Dioctylzinnverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Zinn in den Gegenständen oder in Teilen davon 0,1 Prozent oder mehr beträgt.

1.2 Verbote

Verboten ist das Inverkehrbringen von: a. Zubereitungen und Gegenständen, die Dibutylzinnverbindungen enthalten, und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; b. Zubereitungen und Gegenständen, die Dioctylzinnverbindungen enthalten und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit für folgende Anwendungen bestimmt sind: 1. Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets),

2. Wand- und Bodenverkleidungen.

1.3

Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200563 (LGV) Für Dioctylzinnverbindungen enthaltende textile Materialien, Ledererzeugnisse und andere Gegenstände für den Humankontakt sowie für Dibutylzinnverbindungen enthaltende Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen, gilt die LGV.

62 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012, Ziff. 1.2 seit 1. Juni 2013 (AS 2012 6161).

63 SR

817.02

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 47

814.81

2 Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen

2.1 Begriffe 1

Als Schutzmittel gelten: a. Biozidprodukte zum Schutz von Brauchwasser gegen Befall durch Schadorganismen im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich;

b. Biozidprodukte der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200564 (VBP);

c. Biozidprodukte der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) nach Anhang 10 VBP.

2

Antifoulings sind Biozidprodukte der Produktart 21 nach Anhang 10 VBP.

3

Als trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthaltende Gegenstände gelten Gegenstände, die trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthalten und deren Massengehalt an Zinn in den Gegenständen oder Teilen davon 0,1 Prozent oder mehr beträgt.

2.2 Verbote

Verboten sind:

a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen enthaltenden Schutzmitteln in Anstrichfarben und Lacken sowie für Brauchwasser;

b. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Antifoulings, die Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen enthalten;

c. die Herstellung und das Inverkehrbringen von Gegenständen, die trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthalten.

2.3 Ausnahmen 1

Die Verbote nach Ziffer 2.2 Buchstaben a-b gelten nicht für Forschungs- und Entwicklungszwecke. Die Bestimmungen des 3. Kapitels VBP sind anwendbar.

2

Die Verbote nach Ziffer 2.2 Buchstabe a gelten nicht für Anstrichfarben und Lacke, in denen Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen chemisch gebunden sind.

64 SR

813.12

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 48

814.81

3. Di-

-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran (DBB) 3.1 Verbote

1

Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Di-oxo-di-n-

butyl-stannylhydroxoboran (DBB, CAS-Nr. 75113-37-0).

2

Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr DBB.

3.2 Ausnahmen Die Verbote nach Ziffer 3.1 gelten nicht: a. für das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken;

b. wenn durch einen Verarbeitungsprozess Gegenstände mit einem Massengehalt von weniger als 0,1 Prozent DBB entstehen.

4 Übergangsbestimmungen 1

Das Verbot nach Ziffer 1.2 Buchstabe a gilt nicht für Dibutylzinnverbindungen enthaltende Gegenstände, die vor dem 1. Juni 2013 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

2

Folgende Dibutylzinnverbindungen enthaltende Zubereitungen und Gegenstände dürfen noch bis zum 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden: a. Ein- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel);

b. Klebstoffe; c. Farben und Beschichtungen, die Dibutylzinnverbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Gegenständen aufgetragen sind; d. weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;

e. Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das Dibutylzinnverbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind; f. im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.

3

Das Verbot nach Ziffer 1.2 Buchstabe b gilt nicht für Dioctylzinnverbindungen enthaltende RTV-2-Abform-Sets und Wand- und Bodenverkleidungen, die vor dem 1. Juni 2013 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

4

Das Verbot für das Inverkehrbringen nach Ziffer 2.2 Buchstabe c gilt nicht für trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthaltende Gegenstände, die vor dem 1. Juni 2013 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 49

814.81

Anhang 1.1565 (Art. 3)

Teere

1 Begriffe

1

Folgende Zubereitungen gelten als teerhaltig, wenn sie wegen ihres Gehalts an Teerbestandteilen folgende Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) überschreiten: Zubereitungen

Grenzwert

Bindemittel zur Herstellung von Belägen wie Fundations-, Trag-, Binder- und Deckschichten 100 mg/kg66

Zubereitungen für Oberflächenbehandlungen von Belägen 100 mg/kg11

Fugendichtmassen für Belagsfugen 100 mg/kg11

Anstrichfarben und Lacke 100 mg/kg11

2

Als teerhaltige Tontauben gelten Gegenstände, die beim Schiessen als Zielobjekt in der Luft dienen und mehr als 30 mg PAK je Kilogramm67 enthalten.

2 Verbote

Verboten ist:

a. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Zubereitungen für Oberflächenbehandlungen von Belägen;

b. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Fugendichtmassen für Belagsfugen; 65 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2011 113).

66 Summengrenzwert

für folgende PAK:

Naphthalin (CAS-Nummer 91-20-3), Acenaphthylen (208-96-8), Acenaphthen (83-32-9), Fluoren (86-73-7), Phenanthren (85-01-8), Anthracen (120-12-7), Fluoranthen (206-44-0), Pyren (129-00-0), Benzo[a]anthracen (56-55-3), Chrysen (218-01-9), Benzo[b]fluoranthen (205-99-2), Benzo[k]fluoranthen (207-08-9), Benzo[a]pyren (50-32-8), Indeno[1,2,3-cd]pyren (193-39-5), Dibenzo[a,h]anthracen (53-70-3) und Benzo[g,h,i]perylen (191-24-2).

67 Summengrenzwert

für folgende PAK:

Naphthalin (CAS-Nummer 91-20-3), Acenaphthylen (208-96-8), Acenaphthen (83-32-9), Fluoren (86-73-7), Phenanthren (85-01-8), Anthracen (120-12-7), Fluoranthen (206-44-0), Pyren (129-00-0), Benzo[a]anthracen (56-55-3), Chrysen (218-01-9), Benzo[b]fluoranthen (205-99-2), Benzo[k]fluoranthen (207-08-9), Benzo[a]pyren (50-32-8), Indeno[1,2,3-cd]pyren (193-39-5), Dibenzo[a,h]anthracen (53-70-3) und Benzo[g,h,i]perylen (191-24-2).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 50

814.81

c. die Herstellung von Belägen, wie Fundations-, Trag-, Binder- und Deckschichten, mit teerhaltigen Bindemitteln;

d. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben; e. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Anstrichfarben und Lacken.

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht, soweit die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200668 Zulassungen erteilt hat.

2

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO auf begründetes Gesuch weitere Ausnahmen, die befristet werden können, von den Verboten nach Ziffer 2 Buchstaben a-c und e zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für teerhaltige Zubereitungen fehlt; b. nicht mehr teerhaltige Zubereitungen eingesetzt werden, als dies für den angestrebten Zweck zwingend nötig ist; und

c. und das Risiko für die Gesundheit und Umwelt ausreichend begrenzt wird.

68 Verordnung

(EG)

Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010, ABl. L 133 vom 31. Mai 2010, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter www.cheminfo.ch abrufbar.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 51

814.81

Anhang 1.1669 (Art. 3)

Perfluoroctansulfonate 1 Begriffe

Als Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X bedeutet: OH, Metallsalze [O-M+], Halogenide, Amide und andere Derivate einschliesslich Polymere.

2 Verbote

1

Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt an PFOS von 0,001 Prozent oder mehr.

2

Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Gegenständen und deren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

a. einen Massengehalt von mehr als 0.1 Prozent PFOS berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten; oder b. im Falle von Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen: mehr als 1

g PFOS pro Quadratmeter des beschichteten Materials.

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.

2

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten zudem nicht für folgende Produkte und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen: a. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

b. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten; c. Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird; d. Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt.

69 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 52

814.81

4 Meldepflicht 1

Wer PFOS sowie Stoffe und Zubereitungen, die PFOS enthalten, gemäss Ziffer 3 Absatz 2 oder Ziffer 5 Absatz 2 verwendet, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr melden: a. Name des Stoffs oder der Zubereitung und Name des Lieferanten; b. verwendete PFOS-Menge, in kg; c. Informationen zum Zweck der Verwendung der PFOS; d. bei der Verwendung in die Umwelt freigesetzte PFOS-Menge, in kg; e. Angaben zu den Möglichkeiten, auf die Verwendung von PFOS zu verzichten.

2

Inhaberinnen von Feuerlöschschäumen, die vor dem 1. August 2011 in Verkehr gebracht worden sind (Ziffer 5), müssen dem BAFU jährlich bis zum 30. April melden, über wie viel PFOS-haltigen Feuerlöschschaum, in kg, sie am 31. Dezember des Vorjahres verfügt haben. Bei der ersten Meldung sind zusätzlich der Name des Feuerlöschschaums, der Name der Herstellerin und vorhandene Angaben zum Massengehalt an PFOS des Feuerlöschschaums zu melden.

5 Übergangsbestimmungen 1

PFOS-haltige Feuerlöschschäume, die vor dem 1. August 2011 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 wie folgt verwendet werden:

a. in Installationen zum Schutze von Anlagen einschliesslich der Verwendung für die nötigen Funktionskontrollen dieser Installationen: bis zum 30. November 2018; b. von Feuerwehren und militärischen Einsatzkräften zur Bekämpfung von Bränden in Ernstfällen: bis zum 30. November 2014.

2

Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 gelten bis zum 31. August 2015 nicht für Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen, wenn die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 53

814.81

Anhang 1.1770 (Art. 3)

Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/200671 1 Verbote

Das Inverkehrbringen zur Verwendung der in Ziffer 5 aufgelisteten Stoffe und von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sowie deren berufliche oder gewerbliche Verwendung sind vorbehältlich der in Ziffer 2 sowie der in der Liste nach Ziffer 5 aufgeführten Ausnahmen verboten.

2 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht für die Verwendung: a. als Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200572 (ChemV);

b. in

Arzneimitteln;

c. in Lebens- und Futtermitteln; d. in Pflanzenschutzmitteln; e. in

Biozidprodukten;

f. als

Motorkraftstoff;

g. in Mineralölerzeugnissen als Brennstoff in beweglichen oder ortsfesten Feuerungsanlagen und die Verwendung als Brennstoff in geschlossenen Systemen;

h. in kosmetischen Mitteln, sofern der Stoff ausschliesslich aufgrund der inhärenten Eigenschaften «krebserzeugend», «erbgutverändernd», «fortpflanzungsgefährdend» oder «andere schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit» in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden ist;

70 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161) 71 Verordnung

(EG)

Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 412/2012, ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter http://eur-lex.europa.eu/ abrufbar.

72 SR

813.11

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 54

814.81

i.

in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern der Stoff ausschliesslich aufgrund der inhärenten Eigenschaften «krebserzeugend», «erbgutverändernd», «fortpflanzungsgefährdend» oder «andere schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit» in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden ist; j.

im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung; k. von Stoffen in Zubereitungen, deren Konzentration unter 0.1 Massenprozent liegt und die aufgrund von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden sind; l.

von Stoffen in Zubereitungen, deren Konzentration unterhalb der niedrigsten Grenzwerte der Richtlinie 1999/45/EG73 oder des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200874 liegt, nach denen das Gemisch als gefährlich eingestuft wird, und die nicht aufgrund von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden sind.

2

Ein Verbot nach Ziffer 1 gilt zudem nicht: a. wenn die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zulassungen erteilt hat und der Stoff entsprechend der EU-Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet wird; oder b. für jene Verwendungen des betreffenden Stoffes, für die fristgerecht ein Zulassungsantrag nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestellt worden ist, über den bislang nicht entschieden worden ist.

3

Auf Verlangen der Anmeldestelle gemäss Artikel 89 ChemV hat die Importeurin das bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereichte Zulassungsdossier vorzulegen, soweit dieses mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann.

4

Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf begründetes Gesuch weitere, befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 unter Vergabe einer Nummer bewilligen (Bewilligungsnummer), wenn: a. der Antragsteller die Informationen gemäss Artikel 62 Absätze 4-6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stellt, wobei die sozioökonomische Analyse auf die Schweizer Verhältnisse zugeschnitten sein muss; und

73 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom

30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

74 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 55

814.81

b. die Voraussetzungen für eine Zulassungserteilung nach Artikel 60 Absätze 2-10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sinngemäss erfüllt sind.

5

Gesuche nach Absatz 4 sind spätestens 18 Monate vor Ablauf der Übergangsfrist gemäss Ziffer 5 Absatz 1 einzureichen. Die Anmeldestelle gewährt eine angemessene Fristerstreckung, wenn spätestens 18 Monate vor Ablauf der Übergangsfrist glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht werden können.

6

Für Verwendungen, deren Zulassung die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgelehnt hat, kann ein Gesuch nach Absatz 4 noch 3 Monate nach der Ablehnung eingereicht werden.

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 4 Buchstabe a sind einem solchen Gesuch beizulegen: a. das ursprünglich an die Europäische Kommission gerichtete Zulassungsgesuch;

b. die ablehnende Entscheidung der Europäischen Kommission.

7

Solange über ein Gesuch nach Absatz 4 noch nicht entschieden worden ist, sind abweichend von Ziffer 1 die beantragten Verwendungen des betreffenden Stoffs sowie Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, zulässig. 8 Die Anmeldestelle veröffentlicht unter Beachtung von Artikel 85 ChemV auf ihrer Website Informationen über die beantragten Verwendungen der Stoffe und setzt den interessierten Kreisen eine Frist, innerhalb welcher sie Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln können. 9 Sie führt in elektronischer Form ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über die Bewilligungen nach Absatz 4. Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben: a. Name beziehungsweise Firmenname der Inhaberin der Bewilligung; b. Bewilligungsnummer; c. Name des Stoffes gemäss Ziffer 5 Absatz 1 Spalte «Stoff»; d. Handelsname des Stoffs oder der Zubereitung; e. bewilligter Verwendungszweck;

f.

Dauer und Nebenbestimmungen der Bewilligung.

3 Meldepflicht 1

Wer einen in Ziffer 5 Absatz 1 aufgelisteten Stoff oder eine Zubereitung, die einen solchen Stoff enthält, von einer Herstellerin oder Händlerin bezieht und beruflich oder gewerblich verwendet, hat der Anmeldestelle innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung den Verwendungszweck und die Bewilligungsnummer oder die EU-Zulassungsnummer dieses Stoffs zu melden.

2

Die Anmeldestelle führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis über die Meldungen nach Absatz 1.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 56

814.81

4 Besondere

Kennzeichnung Auf der Etikette von Stoffen, für welche nach Ziffer 2 Absätze 2 oder 4 eine Zulassung erteilt worden ist, sowie von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, muss die Bewilligungsnummer oder die EU-Zulassungsnummer angegeben werden.

5

Liste der Stoffe nach Ziffer 1 und Übergangsbestimmungen 1

Ziffer 1 gilt für die nachfolgend aufgelisteten Stoffe mit den in den Spalten «Übergangsfrist», «Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien» und «Überprüfungszeiträume» vorgesehenen Massgaben.

Eintrag

Nr.

Stoff Verbotsbegründende inhärente

Eigenschaften

Übergangsfrist Ausgenommene Verwendungen

oder Verwendungskategorien

Überprüfungs-

zeiträume

1. 5-tert-Butyl-2,4,6trinitro-m-xylol

(Moschus-Xylol)

EG-Nr.: 201-329-4

CAS-Nr.: 81-15-2

vPvB

21. August

2014

-

2. 4,4'-Diaminodiphenylmethan

(MDA)

EG-Nr.: 202-974-4

CAS-Nr.: 101-77-9

Krebserzeugend

(Kategorie 1B)

21. August

2014

-

3. Hexabromcyclododekan

(HBCDD)

EG-Nr.: 221-695-9,

247-148-4,

CAS-Nr.: 3194-55-6

25637-99-4

alpha-Hexabromcyclododecan

CAS-Nr.: 134237-50-6, beta-Hexabromcyclododecan

CAS-Nr.: 134237-51-7 gamma-Hexabromcyclododecan

CAS-Nr.: 134237-52-8 PBT

21. August

2015

-

4. Bis(2-ethylhexyl)phthalat

(DEHP)

EG-Nr.: 204-211-0

CAS-Nr.: 117-81-7

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. Februar

2015

Verwendungen in

der Primärverpackung von Arznei-

mitteln, die unter die Verordnung (EG)

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 57

814.81

Eintrag

Nr.

Stoff Verbotsbegründende inhärente

Eigenschaften

Übergangsfrist Ausgenommene Verwendungen

oder Verwendungskategorien

Überprüfungs-

zeiträume

Nr. 726/200475,

die Richtlinie

2001/82/EG76 und/

oder die Richtlinie 2001/83/EG77 fallen

5. Benzylbutylphtalat (BBP)

EG-Nr.: 201-622-7

CAS Nr.: 85-68-7

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. Februar

2015

Verwendungen in

der Primärverpackung von Arznei-

mitteln, die unter die Verordnung (EG)

Nr. 726/2004, die

Richtlinie

2001/82/EG

und/oder die Richtlinie 2001/83/EG

fallen

6. Dibutylphthalat

(DBP)

EG-Nr.: 201-557-4

CAS Nr.: 84-74-2

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. Februar

2015

Verwendungen in

der Primärverpackung von Arznei-

mitteln, die unter die Verordnung (EG)

Nr. 726/2004, die

Richtlinie

2001/82/EG

und/oder die Richtlinie 2001/83/EG

fallen

7. Diisobutylphtalat (DIBP)

EG-Nr.: 201-553-2

CAS Nr.: 84-69-5

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. Februar

2015

-

8. Diarsentrioxid

EG-Nr.: 215-481-4

CAS Nr.: 1327-53-3

Krebserzeugend

(Kategorie 1A)

21. Mai 2015-

75 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2010, ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1.

76 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

77 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/62/EU, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 58

814.81

Eintrag

Nr.

Stoff Verbotsbegründende inhärente

Eigenschaften

Übergangsfrist Ausgenommene Verwendungen

oder Verwendungskategorien

Überprüfungs-

zeiträume

9. Diarsenpentaoxid EG-Nr.: 215-116-9

CAS Nr.: 1303-28-2

Krebserzeugend

(Kategorie 1A)

21. Mai 2015-

10. Bleichromat

EG-Nr.: 231-846-0

CAS Nr.: 7758-97-6

Krebserzeugend

(Kategorie 1B)

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1A)

21. Mai 2015-

11. Bleisulfochromatgelb (C.I. Pigment

Yellow 34)

EG-Nr.: 215-693-7

CAS Nr.: 1344-37-2

Krebserzeugend

(Kategorie 1B)

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1A)

21. Mai 2015-

12. Bleichromatmolybdatsulfatrot

(C.I. Pigment

Red 104)

EG-Nr.: 235-759-9

CAS Nr.: 12656-85-8 Krebserzeugend

(Kategorie 1B)

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1A)

21. Mai 2015

13. Tris(2-chlorethyl)phosphat

(TCEP)

EG-Nr.: 204-118-5

CAS Nr.: 115-96-8

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. August

2015

14. 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT)

EG-Nr.: 204-450-0

CAS Nr.: 121-14-2

Krebserzeugend

(Kategorie 1B)

21. August

2015

2

Das BAFU passt im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO die Bestimmungen nach Absatz 1 an. Es berücksichtigt dabei die Änderungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/200678 und die Einträge in Anhang 7 ChemV.

78 Siehe Fussnote zum Titel dieses Anhangs.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 59

814.81

Anhang 2

Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 60

814.81

Anhang 2.179 (Art. 3)

Textilwaschmittel 1 Begriff

1

Textilwaschmittel sind Waschmittel und Waschhilfsmittel für Textilien, die mit dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Vor- und Vollwaschmittel; b. Fein- und Spezialwaschmittel; c. Enthärtungsmittel; d. Vorbehandlungsmittel; e. Bleichmittel, Entfärbungsmittel;

f. Weichspülmittel.

2

Nicht als Textilwaschmittel gelten Mittel, die für spezielle Wasch- und Reinigungsprozesse bei der Herstellung und Veredelung von Textilien verwendet werden.

3

Unter einem Inhaltsstoff ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Waschmittel absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt, soweit darin kein allergener Duftstoff nach Ziffer 3 Absatz 4 enthalten ist, ein Parfum, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff.

2 Verbote

1

Textilwaschmittel dürfen nicht für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie enthalten: a. flüssige organische Halogenverbindungen wie Dichlormethan (CASNr. 75-09-2), Trichlorethylen (CAS-Nr. 79-01-6), Tetrachlorethylen (CASNr. 127-18-4);

b. Phosphate; c. mehr als 0,5 Massenprozent Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA; CASNr. 60-00-4), Propylendiamintetraessigsäure (PDTA; CAS-Nr. 1939-36-2) oder deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen;

d. mehr als 0,5 Massenprozent Phosphor; 79 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 561), Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401) und Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 und 1. Dez. 2012 (AS 2011 113).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 61

814.81

e. anionische oder nichtionische Tenside, deren biologische Primärabbaubarkeit weniger als 80 Prozent beträgt;

f. kationische oder amphotere Tenside, deren biologische Primärabbaubarkeit weniger als 80 Prozent beträgt; g. Tenside, deren biologische Endabbaubarkeit weniger als 60 Prozent (Mineralisierung) oder 70 Prozent (Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff) beträgt;

h. Tenside, die im Verzeichnis von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 200480 über Detergenzien aufgeführt sind: Name (IUPAC81

Nomenklatur)

EINECS- oder

ELINCS-Nummer

CAS-Nummer Beschränkungen 2

Das BAFU passt die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe h den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an.

3

Die Prüf- und Analysemethoden richten sich nach den Anhängen II, III und VIII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

3 Besondere

Kennzeichnung 1

Bei Textilwaschmitteln müssen die folgenden Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn ihr Massengehalt mehr als 0,2 Prozent beträgt: a. Phosphonate; b. anionische Tenside;

c. nichtionische

Tenside;

d. kationische

Tenside;

e. amphotere

Tenside;

f. Bleichmittel

auf

Sauerstoffbasis;

g. Bleichmittel

auf

Chlorbasis;

h. aromatische

Kohlenwasserstoffe; i. aliphatische

Kohlenwasserstoffe; 80 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

81 International Union of Pure and Applied Chemistry

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 62

814.81

j.

EDTA (CAS-Nr. 60-00-4) und deren Salze; k. Nitrilotriessigsäure (NTA, CAS-Nr. 139-13-9) und deren Salze; l. Seife; m. Zeolithe; n. Polycarboxylate.

2

Der Massengehalt der Inhaltsstoffe nach Absatz 1 muss mit einem der folgenden Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: weniger als 5 %

5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %

15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %

30 % und darüber.

3

Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Massengehaltsangabe müssen immer als solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel; c. Desinfektionsmittel; d. optische Aufheller;

e. Duftstoffe.

3bis

Soweit eine gemeinsame Nomenklatur gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG82 und Beschluss 96/335/EG83 existiert, sind Konservierungsmittel entsprechend dieser anzugeben.

4

Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 197684 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel aufgeführt sind, als solche in einer Konzentration von mehr als 0,01 Prozent beigefügt, so sind sie unter Verwendung der in der Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben.

4bis

Bei Textilwaschmitteln müssen der Name des Produktes sowie der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Textilwaschmittels aus einem EWR-Mitgliedstaat, können Name, Adresse und Telefonnummer des für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angegeben werden. Der zweite Satz gilt nicht für die Einfuhr von 82 Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Artikel, ABl. L 262 vom 27.9.1976,

S. 169; geändert durch Richtlinie 93/35/EWG, ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32.

83 Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel, ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1; geändert durch Beschluss 2006/257/EG, ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.

84 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 63

814.81

gefährlichen Textilwaschmitteln im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200585 (ChemV), die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

5

Bei Textilwaschmitteln müssen Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter denen das Datenblatt über Inhaltsstoffe nach Ziffer 5 erhältlich ist, angegeben werden.

6

Die Angaben sind auf der Verpackung anzubringen. Wird das Textilwaschmittel zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z. B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.

7

Die Aufschrift muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

4 Gebrauchsanweisung 1

In der Gebrauchsanweisung für Textilwaschmittel, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, muss die Dosierung in SI-Einheiten (Milliliter, Gramm) angegeben werden.

2

Eine wasserhärteabhängige Dosierung ist auf die Gesamthärtegrade weich, mittel (25° fH = 2.5 mmol CaCO3/l) und hart abzustimmen.

5 Datenblatt über

Inhaltsstoffe 1

Herstellerinnen, welche Textilwaschmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmeldestelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200586) oder der für den Vollzug nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.

2

Herstellerinnen haben zudem das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf Anfrage unverzüglich und kostenlos Ärzten sowie ihren Hilfspersonen, die an die berufliche Schweigepflicht gebunden sind, für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

3

Ärzte sowie deren Hilfspersonen nach Absatz 2 müssen die ihnen zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandeln und dürfen sie nur für medizinische Zwecke verwenden.

4

Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten: a. Name des Textilwaschmittels; b. Name der Herstellerin oder der im EWR für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 verantwortlichen Person; c. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge entsprechend ihrem Gewichtsanteil gemäss folgender Aufteilung:

85 SR

813.11

86 SR

813.11

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 64

814.81

10 % oder darüber

1 % oder darüber, jedoch weniger als 10 %

0,1 % oder darüber jedoch weniger als 1 %

unter 0,1 %;

d. Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC-Bezeichnung, die CAS-Nummer und, falls verfügbar, die INCI87-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Schweizerischen oder im Europäischen Arzneibuch anzugeben. Verunreinigungen gelten nicht als Inhaltsstoffe.

6 Ausnahmen

1

Die Anforderungen nach den Ziffern 2-5 gelten nicht für die Einfuhr von Textilwaschmitteln, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

2

Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben e-h gelten nicht für Tenside, die Wirkstoffe von Desinfektionsmitteln sind, welche nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200588 zugelassen sind. Für solche Desinfektionsmittel gelten zudem die Ziffern 4 und 5 nicht.

3

Das Verbot von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g gilt nicht für folgende Tenside, die im Verzeichnis von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind: Name (IUPAC

Nomenklatur)

EINECS- oder

ELINCS-Nummer

CAS-Nummer Beschränkungen 4

Das BAFU passt die Bestimmungen nach Absatz 3 den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an.

5

Es kann auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g zulassen für Tenside, die nicht in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind, sofern sie in Textilwaschmitteln eingesetzt werden, die ausschliesslich ausserhalb des häuslichen Bereichs verwendet werden. Es berücksichtigt dabei die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 festgelegten Kriterien.

87 International

Nomenclature

of Cosmetic Ingredients.

88 SR

813.12

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 65

814.81

7 Übergangsbestimmungen 1

Folgende Bestimmungen treten am 8. Oktober 2005 in Kraft: a. die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben f, g und h; b. die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Ziffer 3 Absatz 3 Buchstaben d und e sowie Absatz 4;

c. die Bestimmungen über das Datenblatt nach Ziffer 5.

2

Textilwaschmittel, die Tenside nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g enthalten und die vor dem 8. Oktober 2005 bereits auf dem Markt waren, dürfen längstens bis zum 7. Oktober 2007 für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

3

Ab dem 8. Oktober 2007 dürfen Textilwaschmittel nach Absatz 2 nur noch für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn dem BAFU: a. der Nachweis erbracht wurde, dass vor diesem Datum ein Gesuch um eine Ausnahme für das betreffende Einsatzgebiet nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde; oder b. ein Gesuch um eine Ausnahme nach Ziffer 6 Absatz 5 gestellt wurde.

4

Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten bis zum Entscheid der zuständigen Behörde über den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 66

814.81

Anhang 2.289 (Art. 3)

Reinigungsmittel 1 Begriff

1

Reinigungsmittel sind Zubereitungen, die zur Reinigung verwendet und mit dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Geschirrspülmittel für

Maschinen;

b. Handgeschirrspülmittel; c. Allzweckreiniger; d. Glanzspülmittel; e. Scheuermittel; f. WC-Reiniger; g. Autoshampoo; h. Metallreinigungsmittel; i. Motorenreiniger; j.

Reinigungsmittel für die Nahrungs- und Getränkeindustrie sowie für die Flaschen- und Behälterreinigung; k. Reinigungsmittel für Fahrzeugwaschanlagen; l. Teppichreinigungsmittel; m. Entfettungsmittel; n. Entrostungsmittel.

2

Unter einem Inhaltsstoff ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Reinigungsmittel absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt, soweit darin kein allergener Duftstoff nach Ziffer 3 Absatz 4 enthalten ist, ein Parfum, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff.

89 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 561), Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401), Ziff. I der V des BAFU vom 19. Okt. 2009 (AS 2009 5429), Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 67

814.81

2 Verbote

1

Reinigungsmittel dürfen nicht für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie enthalten: a. flüssige organische Halogenverbindungen wie Dichlormethan (CASNr. 75-09-2), Trichlorethylen (CAS-Nr. 79-01-6), Tetrachlorethylen (CASNr. 127-18-4);

b. mehr als 1 Massenprozent Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA; CASNr. 60-00-4), Propylendiamintetraessigsäure (PDTA; CAS-Nr. 1939-36-2) oder deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen;

c. anionische oder nichtionische Tenside, deren biologische Primärabbaubarkeit weniger als 80 Prozent beträgt;

d. kationische oder amphotere Tenside, deren biologische Primärabbaubarkeit weniger als 80 Prozent beträgt; e. Tenside, deren biologische Endabbaubarkeit weniger als 60 Prozent (Mineralisierung) oder 70 Prozent (Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff) beträgt;

f. Tenside, die im Verzeichnis von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 200490 über Detergenzien aufgeführt sind: Name (IUPAC91

Nomenklatur)

EINECS- oder

ELINCS-Nummer

CAS-Nummer Beschränkungen 1bis

Geschirrspülmittel für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gesamtphosphorgehalt 0.3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäss Ziffer 4 Absatz 1 beträgt.

2

Das BAFU passt die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe f den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an.

3

Die Prüf- und Analysemethoden richten sich nach den Anhängen II, III und VIII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

90 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Berngegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Inter-

netadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

91 International Union of Pure and Applied Chemistry.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 68

814.81

3 Besondere

Kennzeichnung 1

Bei Reinigungsmitteln müssen die folgenden Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn ihr Massengehalt mehr als 0,2 Prozent beträgt: a. Phosphate; b. Phosphonate; c. anionische Tenside;

d. nichtionische

Tenside;

e. kationische

Tenside;

f. amphotere

Tenside;

g. Bleichmittel

auf

Sauerstoffbasis;

h. Bleichmittel

auf

Chlorbasis;

i. aromatische

Kohlenwasserstoffe; j. aliphatische

Kohlenwasserstoffe; k. EDTA (CAS-Nr. 60-00-4) und deren Salze; l.

Nitrilotriessigsäure (NTA, CAS-Nr. 139-13-9) und deren Salze; m Seife; n. Zeolithe; o. Polycarboxylate.

p. Phenole und Halogenphenole; q. Paradichlorbenzol (CAS-Nr. 106-46-7).

2

Der Massengehalt der Inhaltsstoffe nach Absatz 1 muss mit einem der folgenden Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: weniger als 5 %

5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %

15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %

30 % und darüber.

3

Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Massengehaltsangabe müssen immer als solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel; c. Desinfektionsmittel; d. Duftstoffe.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 69

814.81

3bis

Soweit eine gemeinsame Nomenklatur gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG92 und Beschluss 96/335/EG93 existiert, sind Konservierungsmittel entsprechend dieser anzugeben.

4

Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 197694 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel aufgeführt sind, als solche in einer Konzentration von mehr als 0,01 Prozent beigefügt, so sind sie unter Verwendung der in der Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben.

4bis

Bei Reinigungsmitteln müssen Name sowie der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Reinigungsmittels, aus einem EWR-Mitgliedstaat können Name, Adresse und Telefonnummer des für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angegeben werden. Der zweite Satz gilt nicht für die Einfuhr von gefährlichen Reinigungsmitteln im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200595 (ChemV), die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

5

Bei Reinigungsmitteln müssen Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter denen das Datenblatt über Inhaltsstoffe nach Ziffer 5 erhältlich ist, angegeben sein.

6

Die Angaben sind auf der Verpackung anzubringen. Wird das Reinigungsmittel zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.

7

Die Aufschrift muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

4 Gebrauchsanweisung 1

Bei Geschirrspülmitteln für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, muss in der Gebrauchsanweisung die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder die Anzahl der Tabs, die für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke erforderlich ist, angegeben werden; ist die Dosierung von der Wasserhärte abhängig, so müssen diese Angaben um Angaben zur Dosierung bei den Gesamthärtegraden weich, mittel und hart ergänzt werden.

92 Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Artikel, ABl. L 262 vom 27.9.1976,

S. 169; geändert durch Richtlinie 93/35/EWG, ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32.

93 Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel, ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1; geändert durch Beschluss 2006/257/EG, ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.

94 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26).

95 SR

813.11

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 70

814.81

2

Die Angaben nach Absatz 1 sind in mindestens einer Amtssprache abgefasst, gut lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen.

5

Datenblatt über Inhaltsstoffe 1

Herstellerinnen, welche Reinigungsmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmeldestelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200596) auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.

2

Herstellerinnen haben zudem das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf Anfrage unverzüglich und kostenlos Ärzten sowie ihren Hilfspersonen, die an die berufliche Schweigepflicht gebunden sind, für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

3

Ärzte sowie deren Hilfspersonen nach Absatz 2 müssen die ihnen zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandeln und dürfen sie nur für medizinische Zwecke verwenden.

4

Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten: a. Name des Reinigungsmittels; b. Name der Herstellerin oder der im EWR für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 verantwortlichen Person; c. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge entsprechend ihrem Gewichtsanteil gemäss folgender Aufteilung: -

10 % oder darüber

1 % oder darüber, jedoch weniger als 10 %

0,1 % oder darüber, jedoch weniger als 1 %

unter 0,1 %.

d. Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC-Bezeichnung, die CAS-Nummer und, falls verfügbar, die INCI97-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Schweizerischen oder im Europäischen Arzneibuch anzugeben. Verunreinigungen gelten nicht als Inhaltsstoffe.

6 Ausnahmen

1

Die Anforderungen nach den Ziffern 2-5 gelten nicht für die Einfuhr von Reinigungsmitteln, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

2

Das BAFU kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, wenn: 96 SR

813.11

97 International

Nomenclature of Cosmetic Ingredients

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 71

814.81

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr von diesen Stoffen eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

3

Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben c-f gelten nicht für Tenside, die Wirkstoffe von Desinfektionsmitteln sind, welche nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200598 zugelassen sind oder die Anforderungen der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 200199 erfüllen. Für solche Desinfektionsmittel gelten zudem die Ziffern 4 und 5 nicht.

4

Das Verbot von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für folgende Tenside, die im Verzeichnis von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind: Name (IUPAC

Nomenklatur)

EG-Nummer CAS-Nummer Beschränkungen

Alkohole, Guerbet, C16-20, ethoxyliert, n-Butylether (7-8 EO) Keine (Polymer)

147993-59-7

Kann für folgende industrielle Anwendungen bis zum 27. Juni 2019 verwendet werden: - Flaschenreinigung - CIP-Reinigung - Metallreinigung 5

Das BAFU passt die Bestimmungen nach Absatz 4 den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an.

6

Es kann auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e zulassen für Tenside, die nicht in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind. Es berücksichtigt dabei die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 festgelegten Kriterien.

7 Übergangsbestimmungen 1

Folgende Bestimmungen treten am 8. Oktober 2005 in Kraft: a. die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben d-f; b. die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Ziffer 3 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4;

c. die Bestimmungen über das Datenblatt nach Ziffer 5.

2

Reinigungsmittel, die Tenside nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e enthalten und die vor dem 8. Oktober 2005 bereits auf dem Markt waren, dürfen längstens bis zum 7. Oktober 2007 für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

98 SR

813.12

99 SR

812.213

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 72

814.81

3

Ab dem 8. Oktober 2007 dürfen Reinigungsmittel nach Absatz 2 nur noch für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn dem BAFU: a. der Nachweis erbracht wurde, dass vor diesem Datum ein Gesuch um eine Ausnahme für das betreffende Einsatzgebiet nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde; oder b. ein Gesuch um eine Ausnahme nach Ziffer 6 Absatz 6 gestellt wurde.

4

Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten bis zum Entscheid der zuständigen Behörde über den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme.

5

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1bis und die Pflichten nach Ziffer 4 Absatz 1 gelten nicht für Geschirrspülmittel für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

6

Bei Geschirrspülmitteln für Maschinen, die im Haushalt verwendet und nach Absatz 5 in Verkehr gebracht werden, muss in der Gebrauchsanweisung für das Geschirrspülmittel die Dosierung so angegeben werden, dass bei ihrer Einhaltung pro Waschgang nicht mehr als 2,5 g Phosphor verbraucht werden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 73

814.81

Anhang 2.3100 (Art. 3)

Lösungsmittel 1 Glykolether 1.1 Verbote Verboten ist das Inverkehrbringen von: a. Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr 2-(2Methoxyethoxy)ethanol (DEGME, CAS-Nr. 111-77-3), die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit in folgenden Anwendungen bestimmt sind: 1. Anstrichfarben und Lacke, 2. Abbeizmittel, 3. Reinigungsmittel; 4. selbstglänzende

Emulsionen,

5. Fussbodenversiegelungsmittel; b. Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen mit einem Massengehalt von 3 Prozent oder mehr 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE, CAS-Nr. 112-34-5), die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

1.2 Besondere Kennzeichnung

1

Farben mit einem Massengehalt von 3 Prozent oder mehr DEGBE, die nicht zum Verspritzen und die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden».

2

Die Aufschrift nach Absatz 1 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

100 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012, Ziff. 1.1 und 3.1 Abs. 1 Bst. a seit 1. Juni 2013, Ziff. 1.2 und 2 seit 1. Dez. 2013 (AS 2012 6161).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 74

814.81

2 Cyclohexan 2.1 Besondere Kennzeichnung

1

Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Cyclohexan (CAS-Nr. 110-82-7), die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden. - Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden».

2

Die Aufschrift nach Absatz 1 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

2.2 Besondere Verpackung

Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Cyclohexan (CAS-Nr. 110-82-7), die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nur in Behältern mit höchstens 350 Gramm Füllmenge abgepackt werden.

3 Dichlormethan 3.1 Verbote 1

Verboten ist das Inverkehrbringen von Farbabbeizern mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2), die: a. für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; b. …101 2

…102

3.2 …

…103

101 Noch nicht in Kraft.

102 Noch nicht in Kraft.

103 Noch nicht in Kraft.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 75

814.81

4

Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe 4.1 Verbote

Verboten sind:

a. die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen (Anhang 1.4) oder in der Luft stabilen Stoffen (Anhang 1.5) für Reinigungs-, Lösungs-, Emulgier- oder Suspendierzwecke und von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten; b. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken von Gegenständen, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) für Reinigungs-, Lösungs-, Emulgier- oder Suspendierzwecke enthalten.

4.2 Ausnahmen 1

Das Verbot nach Ziffer 4.1 Buchstabe a gilt nicht für in der Luft stabile Stoffe und Zubereitungen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, die in Anlagen zur Oberflächenbehandlung nach Anhang 2 Ziffer 87 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985104 verwendet werden.

2

Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für weitere Verwendungen befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 4.1 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen und Gegenstände fehlt; b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden.

4.3 Besondere Kennzeichnung

1

Behälter, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, die in Anhang A des KyotoProtokolls aufgeführt sind, müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase»;

b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Stoffe, die in dem Behälter enthalten sind, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur zu verwenden ist; 104 SR

814.318.142.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 76

814.81

c. Menge der in der Luft stabilen Stoffe, in kg.

2

Die Aufschrift nach Absatz 1 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

5

Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel 5.1 Begriffe

Als halogenierte Lösungsmittel gelten Lösungsmittel, bei denen die Massengehalte der folgenden Stoffe zusammengerechnet 1 Prozent übersteigen: a. Dichlormethan

(CAS-Nr.

75-09-2);

b. 1,1-Dichlorethan (CAS-Nr. 75-34-3); c. 1,2-Dichlorethan (CAS-Nr. 107-06-2); d. Chloroform (CAS-Nr.

67-66-3);

e. Trichlorethylen

(CAS-Nr.

79-01-6);

f.

Tetrachlorethylen (CAS-Nr. 127-18-4); g. ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4); h. in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5).

5.2 Vermischungsverbot 1

Wer beruflich oder gewerblich mit halogenierten Lösungsmitteln umgeht, darf die dabei entstehenden Lösungsmittelabfälle nicht vermischen: a. mit nichthalogenierten Lösungsmitteln oder mit Abfällen von nichthalogenierten Lösungsmitteln;

b. mit anderen Sorten von halogenierten Lösungsmitteln oder von Abfällen halogenierter Lösungsmittel, wenn dadurch die Verwertung wesentlich erschwert wird;

c. mit anderen Abfällen, Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen.

2

Vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen ist, wer pro Jahr nicht mehr als 20 Liter von einem Stoff nach Ziffer 5.1 verwendet.

3

Von den Verboten nach Absatz 1 ausgenommen ist, wer die halogenierten Lösungsmittelabfälle selber sachgerecht verwertet oder verbrennt.

5.3 Rücknahmepflicht Wer einer Verbraucherin halogenierte Lösungsmittel in Behältern von mehr als 20 Litern abgibt, muss diese Lösungsmittel, einschliesslich der verfahrensbedingt hinzugekommenen Verunreinigungen oder Zusätze, zurücknehmen oder die Rück

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 77

814.81

nahme durch eine Drittperson sicherstellen, wenn die Verbraucherin die Rücknahme verlangt.

5.4 Verwertung Der Kanton kann von Inhaberinnen halogenierter Lösungsmittelabfälle und von Betrieben, die solche Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, verlangen, dass sie: a. abklären, ob Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können;

b. den Kanton über das Ergebnis der Abklärungen orientieren; c. für die Verwertung dieser Abfälle sorgen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und keinen unverhältnismässigen Energieverbrauch verursacht.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 78

814.81

Anhang 2.4105 (Art. 3)

Biozidprodukte 1 Holzschutzmittel 1.1 Begriffe 1

Holzschutzmittel sind Biozidprodukte der Produktart 8 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005106 (VBP).

2

Als Teeröle gelten insbesondere: a. Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9); b. Kreosotöl (CAS-Nr. 61789-28-4); c. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl (CAS-Nr. 84650-04-4); d. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion (CAS-Nr. 90640-84-9); e. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) (CAS-Nr. 65996-91-0); f. Anthracenöl (CAS-Nr.

90640-80-5);

g. Teersäuren, Kohle, Rohöl (CAS-Nr. 65996-85-2); h. Kreosot, Holz (CAS-Nr. 8021-39-4); i. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände

(CAS-Nr. 122384-78-5).

1.2 Verbote

1

Verboten ist das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln, die enthalten: a. Arsen oder Arsenverbindungen; b. Teeröle.

2

Verboten sind die Abgabe und die Verwendung von Holz, das mit Teeröl haltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist.

3

Holz, das mit einem Holzschutzmittel behandelt worden ist, und Gegenstände, die solches Holz enthalten, dürfen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn jeder Wirkstoff, der in dem Holzschutzmittel enthalten ist, zur Verwendung in der Produktart 8 aufgeführt ist: 105 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

106 SR

813.12

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 79

814.81

a. in der Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 VBP; oder b. in Anhang 1 Liste I oder Anhang 2 Liste IA VBP und die dort festgelegten Bedingungen einhält.

1.3 Ausnahmen 1

Vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Teeröl haltige Holzschutzmittel, wenn sie: a. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo[a]pyren enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber: 1. 30 g wasserlösliche Phenole je Kilogramm, 2. 50 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm; und b. an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen in Verpackungen mit mindestens 20 Litern Inhalt abgegeben werden.

2

Vom Abgabeverbot nach Ziffer 1.2 Absatz 2 ausgenommen sind Bahnschwellen, die von einer Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanlagen abgegeben werden.

3

Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten nicht für Holz, das: a. mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 behandelt worden ist; und b. verwendet wird für: 1. Gleisanlagen, 2. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen, 3. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen, 4. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen, 5. Sockelbereiche von

Leitungsmasten,

6. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Ziffern 1-5 vergleichbaren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen.

4

Das Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gilt nicht für die Einfuhr von Holz, wenn es im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt wird.

5

Die Anmeldestelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005107) kann Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gestatten. Sie trifft ihren Entscheid im Einvernehmen mit den nach Artikel 52 VBP fachlich zuständigen Beurteilungsstellen.

107 SR

813.11

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 80

814.81

1.4 Verwendung in

Grundwasserschutzzonen 1

In den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen ist verboten: a. die Verwendung von Holzschutzmitteln; b. die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist.

2

Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.

2 Andere

Schutzmittel 2.1 Begriffe

Als Schutzmittel gelten: a. Biozidprodukte zum Schutz von Brauchwasser gegen Befall durch Schadorganismen im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich;

b. Biozidprodukte der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) nach Anhang 10 VBP;

c. Biozidprodukte der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) nach Anhang 10 VBP.

2.2 Verbote

1

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arsen- oder Arsenverbindungen enthaltenden Schutzmitteln in Anstrichfarben und Lacken sowie für Brauchwasser sind verboten.

2

Für Trialkyl- oder Triarylzinnverbindungen enthaltende Schutzmittel in Anstrichfarben und Lacken sowie für Brauchwasser gelten die Bestimmungen von Anhang 1.14.

3

Gegenstände dürfen nicht hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder deren Bestandteile mehr als 0.1 mg Dimethylfumarat (CAS-Nr. 624-49-7) pro Kilogramm enthalten.

3 Rodentizide 3.1 Begriff Rodentizide sind Biozidprodukte der Produktart 14 nach Anhang 10 VBP.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 81

814.81

3.2 Verbot

Rodentizide dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie enthalten: a. Arsen oder Arsenverbindungen; b. Thallium oder Thalliumverbindungen; c. Strychnin.

4 Antifouling-Produkte (Unterwasseranstriche) 4.1 Begriff

Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte der Produktart 21 nach Anhang 10 VBP.

4.2 Verbot

1

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arsenverbindungen enthaltenden Antifoulings sind verboten.

2

Für Trialkyl- oder Triarylzinnverbindungen enthaltende Antifoulings gelten die Bestimmungen von Anhang 1.14.

5 Rückgabepflicht 1

Die Verwenderin muss Biozidprodukte, die sie nicht mehr verwenden kann oder die sie entsorgen will, einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben.

2

Kleinmengen von Biozidprodukten werden unentgeltlich zurückgenommen.

6

Ausnahmen für Biozidprodukte zu Forschungs- und Entwicklungszwecken Die Verbote dieses Anhangs gelten nicht für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken. Die Bestimmungen des 3. Kapitels VBP sind anwendbar.

7 Übergangsbestimmung

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 82

814.81

1

Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt nicht für Holz, das bis zum 31. Dezember 2001 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird.

2

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, die nicht die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllen, darf für die in Ziffer 1.3 Absatz 3 Buchstabe b genannten Einsatzbereiche verwendet werden, wenn es bis zum 30. Juni 2005 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 83

814.81

Anhang 2.5108 (Art. 3)

Pflanzenschutzmittel 1 Verwendung 1.1 Verbote und

Einschränkungen 1

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung.

e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV109 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,110 gemessen wird; f.

in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998111; GSchV); g. auf und an Gleisanlagen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen.

2

Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden:

a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen;

c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.

108 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6161) und Anhang 9 Ziff. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

109 SR

814.201

110 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

111 SR

814.201

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 84

814.81

3

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV) gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005112.

4

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden.

5

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr im Einvernehmen mit dem BAFU die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.

1.2 Ausnahmen 1

Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die dazu bestimmt sind, Erntegüter in geschlossenen Anlagen oder Gebäuden zu konservieren, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, dass die Mittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern.

2

Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstaben c und d, soweit Buchstabe d bestockte Weiden sowie den Streifen von 3 Metern Breite entlang der Bestockung betrifft, ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können. 3

Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d und unter Vorbehalt von Ziffer 1.1 Absätze 1 Buchstaben a, b, e und f sowie 2 und 4 eine Bewilligung nach den Artikeln 4-6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: a. zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

b. zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010113 (PSMV) für die 112 [AS

2005 3035 4097 5211, 2006 4851, 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101 3845. AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161).

113 SR

916.161

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 85

814.81

Kultur «Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen» zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.

c. in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb von Grundwasserschutzzonen; d. zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

4

Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.

5

Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.

2 Besondere

Kennzeichnung 1

Für nach Artikel 15 Buchstabe a der PSMV zugelassene Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, müssen Inhaberinnen der Bewilligungen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die Verbote nach Ziffer 1.1 Absatz 2 informieren.

2

Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 36 Absatz 1 PSMV aufgeführt ist, und das dazu bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, muss die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die Verbote nach Ziffer 1.1 Absatz 2 informieren.

3

Die Aufschrift nach Absatz 1 und die Information nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten: «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten». Sie muss in mindestens 2 Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

3 Rückgabepflicht 1

Die Verwenderin muss Pflanzenschutzmittel, die sie nicht mehr verwenden kann oder die sie entsorgen will, einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben.

2

Kleinmengen von Pflanzenschutzmitteln müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 86

814.81

Anhang 2.6114 (Art. 3)

Dünger

1 Begriffe

1

In diesem Anhang gelten die Begriffe der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001115 (DüV).

2

Futterflächen sind Wiesen und Weiden sowie bewachsene Ackerflächen, deren Ertrag ganz oder teilweise zu Futterzwecken verwendet wird. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, von denen nur die Körner oder die Kolben geerntet werden.

2 Besondere

Abgabevorschriften 2.1

Abgabe von Düngern 1

Dünger dürfen nur abgegeben werden, wenn neben den Anforderungen nach der DüV auch jene nach der Ziffer 2.2 erfüllt sind.

2

Klärschlamm darf nicht abgegeben werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.

2.2 Qualitätsanforderungen 2.2.1 Organische Dünger, Recyclingdünger und Hofdünger 1

Der Schadstoffgehalt von organischen Düngern, Recycling- und Hofdüngern darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen: Schadstoff Grenzwert

in

Gramm pro Tonne Trockensubstanz Blei (Pb)

120

Cadmium (Cd)

1

Kupfer (Cu)

100*

Nickel (Ni)

30

Quecksilber (Hg)

1

114 Bereinigt

gemäss

Anhang der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6295) und Anhang 9 Ziff. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

115 SR

916.171

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 87

814.81

Schadstoff Grenzwert in

Gramm pro Tonne Trockensubstanz Zink (Zn)

400**

*

ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 150 g/t TS ** ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 600 g/t TS 2

Für Kompost und Gärgut gelten zusätzlich folgende Anforderungen für inerte Fremdstoffe:

a. Fremdstoffe (Metall, Glas, Kunststoff usw.) mit mehr als 2 mm Durchmesser dürfen höchstens 0,5 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;

b. der Gehalt an flächigen Kunststoffen (Plastikfetzen, Folien, Säcke, Schnüre, Styropor usw.) und Alufolie mit mehr als 2 mm Durchmesser darf höchstens 0,1 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen; c. der Gehalt an Steinen mit mehr als 5 mm Durchmesser soll möglichst niedrig sein, sodass die Qualität eines Düngers nicht beeinträchtigt wird.

3

Für Kompost und Gärgut gelten die folgenden Richtwerte: Schadstoff Richtwert

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 4 Gramm pro Tonne Trockensubstanz1 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramm I-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz 1 Summe

der

folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen.

2

I-TEQ = Internationale Toxizitätsäquivalente 4

Für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind und die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden, gelten die Bestimmungen von Absatz 1 nicht. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen nach Artikel 30a Absatz 2 DüV.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 88

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2.2.2

Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten Der Schadstoffgehalt von Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Nebenprodukten darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen: Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz

Phosphor

(P)

Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent 50

Chrom (Cr)

2000

Vanadium (V)

4000

2.2.3 Organisch-mineralische Dünger

Der Schadstoffgehalt von organisch-mineralischen Düngern darf die Grenzwerte der Ziffer 2.2.1 nicht übersteigen, wobei bei einem Anteil von mehr als 5 Prozent Phosphor der Cadmiumgrenzwert von Ziffer 2.2.2 zur Anwendung gelangt.

3 Verwendung 3.1 Grundsätze 1

Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen: a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen); b. den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse); c. die Witterung;

d. Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.

2

Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

3

Schadstoffeinträge in landwirtschaftlich genutzte Böden sind soweit wie möglich zu vermeiden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 89

814.81

3.2 Einschränkungen 3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger 1

Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2

Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

3.2.2

Kompost und Gärgut 1

Auf einer Hektare dürfen innert drei Jahren bis zu 25 t Kompost und festes Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) oder 200 m3 flüssiges Gärgut zu Düngezwecken verwendet werden, wenn dadurch der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird.

2

Auf einer Hektare dürfen innert zehn Jahren nicht mehr als 100 t organische und organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel, Kompost oder festes Gärgut als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet werden.

3.2.3

Rückstände aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne

Abfluss

1

Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden.

2

Sie dürfen nicht auf Gemüseflächen verwendet und in Güllengruben eingefüllt werden; vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften nach Ziffer 3.3.

3.3 Verbote

und

Ausnahmen

3.3.1 Verbote 1

Dünger dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen;

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 90

814.81

b. in Riedgebieten und Mooren, soweit für diese nicht bereits Regelungen nach Buchstabe a gelten;

c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV116 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,117 gemessen wird; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998118; GSchV); ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

2

Flüssige Hof- und Recyclingdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV) nicht verwendet werden.

3

Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

4

Klärschlamm darf nicht verwendet werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.

5

Die Verwendung von Düngern im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ist verboten.

3.3.2 Ausnahmen 1

Die kantonale Behörde kann in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 2 gestatten, dass flüssige Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden dürfen, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen.

2

In Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 5 und unter Vorbehalt von Ziffer 3.3.1 Absätze 1-4 kann die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen bewilligt werden (Art. 4-6) für: a. die Verwendung von Kompost, festem Gärgut und Mineraldüngern: 1. in forstlichen Pflanzgärten, 116 SR

814.201

117 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

118 SR

814.21

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 91

814.81

2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten, 3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau,

4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche; b. das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, festem Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden.

4

Untersuchungen durch die Behörden 1

Das BAFU untersucht in den fachlich gebotenen Zeitabständen Kompost und Gärgut auf den PAK-, Dioxin- und Furangehalt. Es veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse und teilt sie vorher der kantonalen Behörde, dem BLW und den Inhabern der untersuchten Anlagen mit.

2

Die kantonalen Behörden ermitteln die Ursachen der Überschreitung von Richtwerten nach Ziffer 2.2.1 Absatz 3 und sorgen dafür, dass Kompost und Gärgut nicht abgegeben werden, wenn durch deren Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet werden kann.

5 Übergangsbestimmungen für

Klärschlamm

5.1 Abgabe

1

Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 abgegeben werden, wenn: a. sein Schadstoffgehalt die folgenden Grenzwerte nicht übersteigt: Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz Blei (Pb)

500

Cadmium (Cd)

5

Chrom (Cr)

500

Cobalt (Co)

60

Kupfer (Cu)

600

Molybdän (Mo)

20

Nickel (Ni)

80

Quecksilber (Hg)

5

Zink

(Zn)

2000

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 500 (als Richtwert)

b. ihm keine Pflanzenschutzmittel oder Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben worden sind; und c. die Abnehmerinnen nachweisen, dass sie den Klärschlamm vorschriftsgemäss verwenden können.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 92

814.81

2

Wird Klärschlamm abgegeben, so gilt Artikel 24a Absätze 1 und 2 DüV über die Gebrauchsanweisung entsprechend. Für Inhaberinnen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm abgeben, gelten die Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 entsprechend; auf dem Lieferschein ist zusätzlich der Gehalt an Ammonium-Stickstoff anzugeben.

3

Die Inhaberinnen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen nach den Weisungen des BLW Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt werden. Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung stellen.

5.2 Verwendung 1

Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 verwendet werden, jedoch nicht auf Futter- und Gemüseflächen, in Grundwasserschutzzonen und für das Einfüllen in Güllengruben.

2

Es darf nur so viel Klärschlamm verwendet werden, dass der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird, höchstens aber 5 Tonnen pro Hektare innert drei Jahren (bezogen auf die Trockensubstanz, ohne Berücksichtigung von Beigaben).

5.3 Verlängerung der

Übergangsfrist 1

Die Kantone können die Frist, in welcher Klärschlamm noch abgegeben und verwendet werden darf (Ziffer 5.1 Absatz 1 und Ziffer 5.2 Absatz 1), um höchstens zwei Jahre verlängern. Das Verbot der Verwendung auf Futter- und Gemüseflächen und in Grundwasserschutzzonen sowie das Verbot des Einfüllens in Güllengruben bleiben vorbehalten.

2

Sie teilen eine Verlängerung dem BLW und dem BAFU mit.

5.4

Aufgaben und Befugnisse des BLW 1

Das BLW kann die Abgabe von Klärschlamm, der die Grenzwerte nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a um höchstens 100 Prozent überschreitet, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 93

814.81

2

Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Klärschlamms pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a.

3

Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Richtwert für AOX nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a überschritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der Ursache. Es stellt sicher, dass Klärschlamm nicht als Dünger abgegeben wird, wenn dadurch der Boden oder seine Kulturen beeinträchtigt werden können.

4

Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe c DüV können bei den zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie am Ort der Klärschlammverwendung jederzeit Proben nehmen.

5

Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse des BLW nach Artikel 30a DüV.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 94

814.81

Anhang 2.7

(Art. 3)

Auftaumittel 1 Begriff

Auftaumittel sind Stoffe und Zubereitungen zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen.

2 Abgabe

Auftaumittel dürfen nicht abgegeben werden, wenn sie andere tauwirksame Stoffe enthalten als: a. Natrium-, Kalzium- oder Magnesiumchlorid; b. Harnstoff; c. abbaubare niedere Alkohole; d. Natrium- oder Kaliumformiat; e. Natrium- oder Kaliumacetat.

3 Verwendung 3.1 Einschränkungen 1

Auftaumittel, die andere als die in Ziffer 2 genannten tauwirksamen Stoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

2

Auftaumittel, die Harnstoff enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf korrosionsgefährdeten Strassenabschnitten verwendet werden.

3

Auftaumittel, die Natrium- oder Kaliumformiat oder Natrium- oder Kaliumacetat enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.

3.2 Ausnahmen Das BAFU kann einzelnen Verwenderinnen erlauben, Auftaumittel, die andere als die in Ziffer 2 genannten tauwirksamen Stoffe enthalten, zum Zweck der Eignungsprüfung anzuwenden. Die Bewilligung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

Sie kann verlängert werden.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 95

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3.3

Verwendung im öffentlichen Winterdienst 1

Soweit zweckmässig, sind schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden.

2

Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst: a. nur verwendet werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen;

b. nur bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen vorbeugend verwendet werden.

3

Die Kantone sorgen dafür, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze festgelegt wird, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 96

814.81

Anhang 2.8119 (Art. 3)

Anstrichfarben und Lacke 1 Begriffe

1

Als cadmiumhaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Cadmium 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

2

Als bleihaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Blei 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

2 Verbote

1

Das Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin sind verboten.

2

Das Inverkehrbringen von bleihaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin sind verboten.

3

Für das Inverkehrbringen von mit cadmium- oder bleihaltigen Anstrichfarben oder Lacken behandelten Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen gilt Anhang 2.16 Ziffer 4.

3 Ausnahmen

1

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von: a. Anstrichfarben und Lacken mit einem Massengehalt an Zink von 10 Prozent oder mehr, sofern der Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen 0,1 Prozent Cadmium nicht übersteigt; b. Gegenständen, die mit Anstrichfarben oder Lacken nach Buchstabe a behandelt sind.

2

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehältlich Anhang 1.17 nicht für: a. die Einfuhr von Anstrichfarben und Lacken zur Behandlung von Gegenständen, die in vollem Umfang ausgeführt werden;

119 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 97

814.81

b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn diese im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden;

c. das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken für die Behandlung der in Absatz 3 genannten Gegenstände.

3

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehältlich Anhang 2.16 Ziffern 5 und 7 Absätze 2-4 sowie Anhang 2.18 Ziffern 3 und 8 auch nicht für das Inverkehrbringen von mit Anstrichfarben oder Lacken behandelten Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Bauteilen davon.

4 Übergangsbestimmungen Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Gegenstände dürfen durch die Herstellerin noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 98

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Anhang 2.9120 (Art. 3)

Kunststoffe, deren Monomere und Additive 1 Begriffe

1

Als cadmiumhaltige Kunststoffe gelten Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthaltende Kunststoffe in Form von Gegenständen, die ganz oder teilweise aus solchen Kunststoffen bestehen, oder diese in Form von Zubereitungen enthalten.

2

Als Recycling-PVC gilt eine PVC-Abfall enthaltende Zubereitung.

3

Reifen im Sinne dieses Anhangs sind Reifen für Fahrzeuge folgender Klassen: a. Klasse M, N oder O gemäss Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG121;

b. Klasse T, R oder S gemäss Anhang II Kapitel

A der Richtlinie

2003/37/EG122;

c. Klassen L1e-L7e gemäss Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2002/24/EG123.

2 Verbote

1

Verboten ist:

a. die Herstellung und das Inverkehrbringen durch die Herstellerin von cadmiumhaltigen Kunststoffen, wenn ihr Cadmium-Gehalt 0,01 Massenprozent des Kunststoffs oder mehr beträgt;

120 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2012 6161).

121 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-

heiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 65/2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 24.

Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter http://eur-lex.europa.eu/ abrufbar.

122 Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bau-

teile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/62/EU, ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7.

123 Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1; zuletzt

geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.

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814.81

b. die Herstellung und das Inverkehrbringen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) verwendet werden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen; c. die Abgabe und die Verwendung von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) verwendet werden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen; d. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen, wenn diese Öle enthalten: 1. mehr als 1 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm, 2. zusammengerechnet mehr als 10 mg je Kilogramm der folgenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe: -

Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8) Benzo[e]pyren (CAS-Nr. 192-97-2)

Benzo[a]anthracen (CAS-Nr. 56-55-3)

Chrysen (CAS-Nr. 218-01-9)

- Benzo[b]fluoranthen (CAS-Nr.

205-99-2)

- Benzo[j]fluoranthen (CAS-Nr.

205-82-3)

- Benzo[k]fluoranthen (CAS-Nr.

207-08-9)

Dibenzo[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3);

e. das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung, wenn sie Weichmacheröle enthalten, welche die Grenzwerte nach Buchstabe d überschreiten; f.

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid (CAS-Nr. 79-06-1) sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Acrylamid für Abdichtungsanwendungen wie Injektion, Verpressung, Verfugung oder Verguss.

1bis

Die Prüf- und Analysemethoden für die Bestimmung der Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben d und e richten sich nach Anhang XVII Eintrag 50 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006124.

2

Für Aerosolpackungen zur Herstellung von Schaumstoffen gilt Anhang 2.12.

3

Für cadmiumhaltige Kunststoffverpackungen gilt Anhang 2.16 Ziffer 4.

124 Verordnung

(EG)

Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 412/2012, ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 1.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 100

814.81

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für: a. Recycling-PVC, sofern die Überschreitung des Cadmium-Gehalts auf den verwendeten PVC-Abfall zurückzuführen ist und Cadmium oder Cadmiumverbindungen im Herstellungsprozess nicht als Bestandteil zugegeben werden; b. Recycling-PVC nach Buchstabe a enthaltende Kunststoffe, wenn ihr Cadmium-Gehalt 0,1 Massenprozent des Kunststoffs in folgenden Hart-PVCAnwendungen nicht übersteigt: 1. Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen, 2. Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrin-

nen,

3. Boden- und Terrassenbeläge, 4. Kabelführungen, 5. Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das RecyclingPVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC überzogen ist.

2

Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht, wenn: a. nach dem Stand der Technik die nötige Wärmedämmung mit anderen Materialien nicht möglich ist;

b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen von Schaumstoffen und von darin enthaltenen in der Luft stabilen Stoffen.

3

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt für die Vollzugsbehörden nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Kantone Empfehlungen zum Stand der Technik und zur Entsorgung von Abfällen im Sinne von Absatz 2. 4

Das BAFU kann auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme von den Verboten nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c gewähren, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die mit solchen Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt; b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 101

814.81

c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen von Schaumstoffen und von darin enthaltenen in der Luft stabilen Stoffen.

5

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für das Inverkehrbringen von runderneuerten Reifen, wenn ihre Laufflächen Weichmacheröle enthalten, welche die Grenzwerte nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d einhalten.

4 Besondere

Kennzeichnung 1

Herstellerinnen von Schaumstoffen müssen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die im Schaumstoff enthaltenen Schäumungsmittel informieren.

2

Zubereitungen und Gegenstände, die Recycling-PVC enthalten, müssen mit der Aufschrift «Enthält Recycling-PVC» oder mit folgendem Piktogramm versehen sein: 3

Zubereitungen, deren Massengehalt an Methylendiphenyl-Diisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt, und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen. - Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. - Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.» 4 Die Information nach Absatz 1 und die Aufschriften nach den Absätzen 2-3 müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

4bis Besondere Verpackung

Die Verpackung einer Zubereitung, deren Massengehalt an MethylendiphenylDiisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt, und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss Schutzhandschuhe enthalten, die den Anforderungen der Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit 12 Absatz 2 der Produktesicherheitsverordnung vom 19. Mai 2010125 genügen. Dies gilt nicht für Verpackungen von Heissklebstoffen.

125 SR

930.111

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 102

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5 Meldepflicht Herstellerinnen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe verwendet werden, müssen dem BAFU auf Anfrage melden: a. Art und Menge der in den vergangenen drei Jahren in der Schweiz abgegebenen Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr und Herstellung in der Schweiz;

b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen Schaumstoffen enthalten sind.

6 Übergangsbestimmungen 1

Das Einfuhrverbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Einfuhr von:

a. Kühlgeräten, Wassererwärmern und Warmwasserspeichern mit Schaumstoffen, die teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 1.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind;

b. Motorfahrzeugen mit Schaumstoffen, die mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 1.4) hergestellt worden sind, sowie von dazugehörigen Ersatz- und Zubehörteilen mit solchen Schaumstoffen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind;

c. Integralschaumstoffen, die mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellt worden sind und Sicherheitszwecken dienen, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind.

2

Das Verwendungsverbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Verwendung von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe verwendet wurden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen, wenn sie vor dem 1. Januar 2004 abgegeben worden sind.

3

Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d gelten für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen ab dem 1. Januar 2010.

4

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung, die vor dem 1. Januar 2010 hergestellt worden sind.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 103

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Anhang 2.10126 (Art. 3)

Kältemittel

1 Begriffe

1

Als Kältemittel gelten Stoffe oder Zubereitungen, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren.

2

Als ozonschichtabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) enthalten.

3

Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.

4

Eine Anlage besteht aus einem oder mehreren Kühlkreisläufen, die ein und derselben Verwendung dienen, sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. Der Begriff «Kältemaschine» bezeichnet ein kompaktes System zur Kälteerzeugung mit einem oder mehreren Kühlkreisläufen.

5

Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichgestellt.

6

Ein Gerät ist ein steckerfertiges System zur Kälteerzeugung, das mit keiner Kälteoder Wärmeverteilrohrleitung fest verbunden ist. Fest eingebaute Geräte gelten als Geräte und nicht als Anlagen.

7

Pluskühlung ist die Kühlung mit einer Verdampfungstemperatur (t0) nicht tiefer als -10 °C und eine Kondensationstemperatur (tc) nicht höher als +45 °C.

8

Minuskühlung ist die Kühlung mit einer Verdampfungstemperatur (t0) nicht tiefer als -33 °C und eine Kondensationstemperatur (tc) nicht höher als +40 °C.

2

Herstellung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr 2.1 Verbote

1

Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Kältemitteln;

b. Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrieben werden.

126 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401), Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2012 6161).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 104

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2

Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu privaten Zwecken folgender Geräte und mobiler Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt; b. Geräte zum Entfeuchten; c. Klimageräte; d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden.

3

Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Klimakälteanlagen

für:

1. Kühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 600 kW, 2. Kühlung und Heizung mittels Systemen mit variabel geregeltem Kältemittelstrom (VRF) oder -volumen (VRV) mit mehr als 40 Verdampfereinheiten und einer Kälteleistung von mehr als 80 kW,

3. Wärmepumpe zur Nah- und Fernverteilung von Wärme mit einer Kälteleistung von mehr als 600 kW;

b. Gewerbekälteanlagen für: 1. Minuskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 30 kW, 2. Pluskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 40 kW, 3. kombinierte Plus- und Minuskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 40 kW für die Pluskühlung und 8 kW für die Minuskühlung; c. Industriekälteanlagen für: 1. Tiefkühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, 2. alle anderen Anwendungen mit einer Kälteleistung von mehr als 400 kW;

d. Kunsteisbahnen, ausser temporäre Anlagen.

2.2 Ausnahmen 1

Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr von Geräten, die zu einem privaten Haushalt gehören.

2

Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht für die Abgabe und die Einfuhr von Geräten, die zu einem privaten Haushalt gehören.

3

Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben b-d gelten nicht, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

4

Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gewähren, wenn:

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 105

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a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt wurde; und

c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

5

Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn:

a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2008+A1:2010, SN EN 378-2:2008+A1:2009 und SN EN 378-3:2008127 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels; b. nach dem Stand der Technik die in der Luft stabilen Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima zur Verwendung vorgesehen wurden; und

c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.

2.3 Verringerung der

Kältemittelmengen 1

Anlagen zur Luftkühlung (Pluskühlung), die in der Luft stabile Kältemittel und mindestens drei Luftkühler sowie eine Kälteleistung von mehr als 80 kW aufweisen, müssen mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet sein.

2

Luftgekühlte Verflüssiger dürfen nicht eingesetzt werden in: a. Anlagen, die ein in der Luft stabiles Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 4000 enthalten; sowie in

b. Anlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, die ein Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 2000 enthalten.

2.3bis

Besondere Kennzeichnung für die Fachleute 1

Herstellerinnen von Geräten und Anlagen müssen die Arten und Mengen der verwendeten Kältemittel unmissverständlich auf dem Gerät oder der Anlage angeben.

2

Für Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten: a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase»;

127 Die Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistr. 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Sie können gratis beim BAFU, Worblenthalstr. 68, 3063 Ittigen, eingesehen werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 106

814.81

b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Kältemittel, die in den Geräten und Anlagen enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;

c. Mengen, der in der Luft stabilen Kältemittel, in kg; d. Zusatz: «hermetisch geschlossen», sofern dies zutrifft.

3

Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen mit dem Hinweis «Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum» kennzeichnen, wenn diese: a. in der Luft stabile Kältemittel enthalten, die in Anhang A des KyotoProtokolls aufgeführt sind; und

b. vor ihrem Inverkehrbringen mit Schaum isoliert wurden, der mittels in der Luft stabiler Stoffe, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, ausgetrieben wurde.

4

Die Aufschriften nach den Absätzen 2 und 3 müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.

2.4

Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln 1

Kältemittel sowie Anlagen, die bereits Kältemittel enthalten und deren Inbetriebnahme einen Eingriff am Kühlkreislauf erfordert, dürfen nur an Empfängerinnen abgegeben werden, welche die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.

2

Einzelmengen von mehr als 100 g ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln dürfen nur in Mehrwegbehältern abgegeben werden.

3 Verwendung 3.1 Sorgfaltspflicht Wer mit Kältemitteln oder mit Geräten oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, umgeht oder solche verwendet, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel die Umwelt nicht gefährden können, insbesondere: a. indem Emissionen dieser Kältemittel vermieden werden; und b. indem die vorschriftsgemässe Entsorgung von Abfällen solcher Stoffe sichergestellt wird.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 107

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3.2

Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln 3.2.1 Verbot

Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten.

3.2.2 Ausnahmen Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 3.2.1 gewähren, wenn: a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhaltung des Verbots verunmöglichen; und

b. die Gesuchstellerin ein genaues Konzept und einen Zeitplan vorlegt, wie sie das Verbot innerhalb von längstens 18 Monaten umsetzen will.

3.3 …

3.4 Dichtigkeitskontrolle 1

Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen: a. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln; b. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.

2

Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.

3.5 Wartungsheft 1

Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.

2

Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin des Gerätes oder der Anlage stehen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 108

814.81

3

Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen: a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung; b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten; c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4; d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels; e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels; f.

die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.

4 Entsorgung Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen.

5 Meldepflicht 1

Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.

2

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; b. die Art und den Standort der Anlage; c. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels; d. bei der

Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels.

3

Die Fachfirmen machen ihre Kunden in geeigneter Weise auf die Meldepflicht aufmerksam.

6 Empfehlungen Das BAFU erlässt Empfehlungen: a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absatz 5; b. zur Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4; c. zum Wartungsheft nach Ziffer 3.5.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 109

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7 Übergangsbestimmungen 1

2

Kältemittel mit regenerierten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 hergestellt, in Verkehr gebracht, ausgeführt und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.

3

Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 1.4) enthalten und vor dem 1. Januar 2002 hergestellt worden sind, dürfen in Verkehr gebracht, zu privaten Zwecken eingeführt und ausgeführt werden.

4

Die Verbote des Inverkehrbringens und der Einfuhr zu privaten Zwecken nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind.

5

Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem hermetisch geschlossenen Kältekreislauf bei Wohnbauten tritt die Bewilligungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1 am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 110

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Anhang 2.11128 (Art. 3)

Löschmittel

1 Begriffe

1

Als ozonschichtabbauende Löschmittel gelten Löschmittel, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) enthalten.

2

Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.

3

Der Umbau bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichgestellt.

1bis

Löschmittel, die PFOS enthalten Für Löschmittel, die PFOS enthalten, gilt Anhang 1.16.

2

Inverkehrbringen und Einfuhr zu privaten Zwecken 2.1 Verbot

Das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken von ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, sind verboten.

2.2 Ausnahmen Die Verbote nach Ziffer 2.1 gelten nicht: a. für die Abgabe zum Zwecke der Verwertung; b. für die Einfuhr von Handfeuerlöschern zum Gebrauch im eigenen Fahrzeug; c. für die Wiedereinfuhr von Löschmitteln, die nachweislich für die Verwertung ausgeführt worden sind;

128 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 113).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 111

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d. wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender oder in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist; das BAFU kann in weiteren, vergleichbaren Fällen den Inhaberinnen von Einzelobjekten befristete Ausnahmen gewähren.

3 Ausfuhr

1

Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen ausgeführt werden, wenn die Empfängerin der Exporteurin bestätigt hat, dass sie diese Löschmittel ausschliesslich für solche Anwendungen einsetzt, für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Technik kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten über Standort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmittel eingesetzt werden soll.

2

Ozonschichtabbauende Löschmittelabfälle dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie unschädlich gemacht, beseitigt oder nach der Behandlung wieder eingeführt werden.

4 Verwendung Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht in die Umwelt gelangen, ausser bei der Bekämpfung von Bränden. Verboten ist insbesondere die Verwendung bei Übungen und Tests.

5 Empfehlungen Das BAFU erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen über die Ausfuhr und die sachgerechte Entsorgung ozonschichtabbauender Löschmittel.

6

Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Löschmitteln 6.1 Information des

BAFU

Die Inhaberinnen von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, oder von Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem BAFU melden: a. die Art und den Standort der Geräte und Anlagen; b. das Datum der Beschaffung oder der Installation;

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 112

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c. die Art und Menge des Löschmittels; d. die Art des geschützten Objektes; e. bei Ausserbetriebnahme der Geräte oder Anlagen: das Datum der Ausserbetriebnahme und die Empfängerin des Löschmittels.

6.2 Wartung

1

Die Inhaberinnen von Geräten, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen ihre Geräte alle drei Jahre fachgerecht warten.

2

Die Inhaberinnen von Anlagen, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen ihre Anlagen einmal jährlich fachgerecht warten.

7 Meldepflicht 1

Wer ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel oder Geräte oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, abgibt, entgegennimmt oder ausführt, muss dem BAFU jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr melden: a. die Art und Anzahl der abgegebenen Geräte und Anlagen; b. die Menge des in Geräten abgegebenen Löschmittels; c. die Menge des für Geräte und Anlagen abgegebenen Löschmittels; d. die von Inhaberinnen bei der Ausserbetriebnahme von Geräten und Anlagen entgegengenommene Menge Löschmittel; e. die Menge nicht mehr gebrauchter Löschmittel, welche der Behandlung zugeführt wurde;

f. die Menge der nach einer Verwertung im Ausland wieder eingeführten Löschmittel (Ziff. 2.2 Bst. c).

2

Die Angaben müssen aufgeschlüsselt sein nach: a. bestehenden und neuen Geräten und Anlagen; b. der Art des Löschmittels; c. der Art der Behandlung.

3

Wer ozonschichtabbauende Löschmittel ausführt, muss dem BAFU spätestens bei der Ausfuhr die ausgeführte Menge und die Bestätigung nach Ziffer 3 Absatz 1 bekannt geben.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 113

814.81

8 Besondere

Kennzeichnung 1

Herstellerinnen müssen Löschgeräte und -anlagen, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, mit folgenden Angaben versehen:

a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase»;

b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase, die enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der in der Luft stabilen Löschmittel, in kg.

2

Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 114

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Anhang 2.12129 (Art. 3)

Aerosolpackungen 1 Begriffe

1

Aerosolpackungen sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.

2

Als Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke gelten insbesondere die Erzeugung von:

a. metallischen

Glanzeffekten;

b. künstlichem Schnee oder Reif; c. unanständigen Geräuschen;

d. Scherzexkrementen und -gestank; e. Horntönen für Vergnügungen; f.

sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken; g. künstlichen

Spinnweben.

2 Verbote

1

Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen, von Aerosolpackungen, wenn sie:

a. ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) enthalten; oder b. in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.

2

Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von Aerosolpackungen, wenn sie: a. Vinylchlorid

enthalten;

oder

129 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 115

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b. Basen oder Säuren in flüssiger Phase oder Lösungsmittel enthalten und gemäss Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG130 oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008131 wie folgt gekennzeichnet werden müssen: 1. R23, R26, R34, R35, R41, oder 2. H314, H318, H330, H331.

3

Aerosolpackungen für Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn sie Stoffe enthalten, die als solche oder in Form von Zubereitungen die Kriterien nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der dort aufgeführten und nachfolgend abgebildeten Gefahrenklassen erfüllen: a. Gefahrenklassen 2.2 (entzündbare Gase), 2.6 (entzündbare Flüssigkeiten), 2.7 (entzündbare Feststoffe); b. Gefahrenklassen 2.9 (pyrophore Flüssigkeiten), 2.10 (pyrophore Feststoffe); c. Gefahrenklasse 2.12 (Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln).

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Arzneimittel, Medizinprodukte, Montageschäume sowie für Reinigungsmittel für Anlagen und Geräte unter elektrischer Spannung, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen und Gegenstände fehlt; und b. die Menge und das Treibhauspotential der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist.

2

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG einer Herstellerin auf begründetes Gesuch eine andere befristete Ausnahme von dem Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gestatten, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen und Gegenstände fehlt; und; 130 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie

2009/2/EG, ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter http://eur-lex.europa.eu/ abrufbar.

131 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr.. 618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 116

814.81

b. die Menge und das Treibhauspotential der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist.

3

Das Verbot der Abgabe an die breite Öffentlichkeit nach Ziffer 2 Absatz 3 gilt nicht für Aerosolpackungen, die in Artikel 8 Absatz 1a der Richtlinie 75/324/EWG132 genannt sind und die den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

4 Besondere

Kennzeichnung 1

Aerosolpackungen nach Ziffer 2 Absatz 3 müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender».

2

Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.

5 Meldepflicht Wer Aerosolpackungen mit in der Luft stabilen Stoffen selber abfüllt oder importiert, muss dem BAFU auf Verlangen für die letzten drei Jahre die Mengen der einzelnen Stoffe melden; die Angaben sind aufzuschlüsseln nach Einfuhr, Verbrauch im Inland und Ausfuhr sowie nach Verwendungszwecken.

132 Richtlinie

75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40;

zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 117

814.81

Anhang 2.13

(Art. 3)

Brennstoffzusätze 1 Begriff

Brennstoffzusätze sind Stoffe oder Zubereitungen, die den Brennstoffen, namentlich zur besseren Verbrennung oder zur besseren Haltbarkeit, beigegeben werden.

2 Besondere

Kennzeichnung 1

Auf der Verpackung von Brennstoffzusätzen muss darauf hingewiesen werden, dass sie nicht für Heizöl «Extra leicht» verwendet werden dürfen, wenn sie enthalten: a. Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen); oder

b. Stoffe, die das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen, wie z. B. Magnesiumverbindungen.

2

Der Hinweis muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

3 Beigabe

zu

Brennstoffen Für die Beigabe von Brennstoffzusätzen zu Brennstoffen gelten die Anforderungen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985133.

133 SR

814.318.142.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 118

814.81

Anhang 2.14134 (Art. 3)

Kondensatoren und Transformatoren 1 Begriffe

1

Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren sind Kondensatoren und Transformatoren, die: a. halogenierte aromatische Stoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), halogenierte Diarylalkane oder halogenierte Benzole enthalten; oder

b. Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die mit mehr als 500 ppm monohalogenierten oder mehr als 50 ppm polyhalogenierten aromatischen Stoffen verunreinigt sind.

2

Kondensatoren mit Baujahr 1982 oder älter gelten als schadstoffhaltig, solange die Inhaberin das Gegenteil nicht glaubhaft machen kann.

2 Verbote

1

Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren dürfen weder in Verkehr gebracht noch zu privaten Zwecken eingeführt werden.

2

Verboten ist zudem die Verwendung von: a. schadstoffhaltigen Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht; b. schadstoffhaltigen Transformatoren.

3 Überwachung 1

Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001135 bezeichneten Kontrollorgane überprüfen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben auch, ob schadstoffhaltige Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht verwendet werden.

2

Haben die Kontrollorgane den Verdacht oder stellen sie fest, dass solche Kondensatoren verwendet werden, so informieren sie den Eigentümer der Installation und die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich die Installation befindet.

134 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 113).

135 SR

734.27

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 119

814.81

3

Die nach Absatz 2 informierte Behörde ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme oder den Ersatz der in Absatz 1 genannten Kondensatoren und deren Entsorgung an.

4

Die Kosten der in Absatz 1 genannten Überprüfung sind vom Eigentümer der Installation zu tragen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 120

814.81

Anhang 2.15136 (Art. 3)

Batterien

1 Begriffe

1

Als Batterien gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektrische Energie umwandeln und aus einer oder mehreren nicht wieder aufladbaren Zellen (Primärzellen) oder aus einer oder mehreren wieder aufladbaren Zellen (Akkumulatoren) bestehen.

2

Als Fahrzeugbatterien gelten Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen.

3

Als Gerätebatterien gelten Batterien, die: a. gekapselt

sind;

b. in der Hand gehalten werden können; c. nicht ausschliesslich für gewerbliche oder industrielle Zwecke oder für den Antrieb von Elektrofahrzeugen jeder Art bestimmt sind; und d. nicht

Fahrzeugbatterien

sind.

4

Als Knopfzellen gelten kleine, runde Gerätebatterien, bei denen der Durchmesser grösser ist als die Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie die Energieversorgung von Hörgeräten, Armbanduhren und kleinen tragbaren Geräten oder die Reservestromversorgung bestimmt sind. 5 Als Industriebatterien gelten Batterien, die ausschliesslich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für den Antrieb von Elektrofahrzeugen jeder Art bestimmt sind sowie andere Batterien, die nicht als Gerätebatterien oder als Fahrzeugbatterien gelten.

6

Als Geräte gelten elektrische und elektronische Geräte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/96/EG137, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden oder betrieben werden können.

2 Verbote

1

Batterien einschliesslich derjenigen, die in Geräten enthalten sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 5 mg Quecksilber pro kg enthalten.

136 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 113). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).

137 Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jan. 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter www.cheminfo.ch abrufbar.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 121

814.81

2

Gerätebatterien einschliesslich derjenigen, die in Geräten enthalten sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 20 mg Cadmium pro kg enthalten.

3 Ausnahmen

1

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für Knopfzellen mit höchstens 20 g Quecksilber pro kg.

2

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung bestimmt sind in:

a. Notsystemen und Alarmsystemen, einschliesslich Notbeleuchtungen; b. medizinischen Geräten;

c. handgehaltenen, batteriebetriebenen Elektrowerkzeugen für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten.

4 Information 4.1 Besondere Kennzeichnung

1

Herstellerinnen von Batterien und von Fahrzeugen oder Geräten, die Batterien enthalten, müssen sicherstellen, dass auf den Batterien ein Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht ist. Auf Batterien, die mehr als 5 mg Quecksilber, mehr als 20 mg Cadmium oder mehr als 40 mg Blei pro kg enthalten, muss zusätzlich das chemische Zeichen Hg, Cd oder Pb für das betreffende Metall angegeben sein.

2

Wie die Angaben nach Absatz 1 gemacht werden müssen, richtet sich nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/66/EG138.

3

Herstellerinnen von Fahrzeugbatterien und von wiederaufladbaren Gerätebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, die solche Batterien enthalten, müssen sicherstellen, dass auf den Fahrzeug- und Gerätebatterien deren Kapazität sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angegeben ist.

4

Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010139 aufgeführten wiederaufladbaren Gerätebatterien.

138 Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Sept. 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/103/EG, ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7.

139 Verordnung

(EU)

Nr.

1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäss der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates -

von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 122

814.81

5

Die Bestimmung der Kapazität nach Absatz 3 und die Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität richten sich nach den Artikeln 2-4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010.

4.2

Verkaufsstellen und Werbung 1

In Verkaufsstellen, in denen Batterien abgegeben werden, muss an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass: a. Batterien zur Entsorgung einer Verkaufsstelle oder einer für Batterien vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben werden müssen;

b. Batterien zur Entsorgung in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgenommen werden; und

c. Batterien zur Finanzierung der Entsorgung mit einer Gebühr belastet sind.

2

In der Werbung für Batterien muss auf die Rückgabepflicht nach Ziffer 5.1 hingewiesen werden.

5 Rückgabe-

und

Rücknahmepflicht 5.1 Rückgabepflicht Verbraucherinnen müssen Batterien zur Entsorgung einer rücknahmepflichtigen Händlerin oder Herstellerin oder einer für Batterien vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben. Fahrzeugbatterien dürfen auch an Entsorgungsunternehmen, die aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 10 der Verordnung vom 22. Juni 2005140 über den Verkehr mit Abfällen zur Entgegennahme von Batterien berechtigt sind, übergeben werden, sofern diese Entsorgungsunternehmen der Annahme zustimmen.

5.2 Rücknahmepflicht 1

Händlerinnen, die Gerätebatterien abgeben, müssen Gerätebatterien in jeder Verkaufsstelle von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen.

2

Händlerinnen, die Fahrzeug- oder Industriebatterien abgeben, müssen in jeder Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen.

3

Für die Herstellerin gelten die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber Verbraucherinnen, Händlerinnen und Betreiberinnen von Sammlungen oder Sammelstellen.

140 SR

814.610

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 123

814.81

6

Vorgezogene Entsorgungsgebühr und Meldepflicht 6.1 Gebührenpflicht 1

Einer vom BAFU gemäss Ziffer 6.7 beauftragten privaten Organisation (Organisation) müssen eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) für die in Verkehr gebrachten Batterien (gebührenbelastete Batterien) entrichten:

a. Herstellerinnen

von

Batterien;

b. Herstellerinnen von Fahrzeugen oder Geräten, die Batterien enthalten, wenn diese Batterien nicht bereits mit der Gebühr belastet sind.

2

Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, sofern Dritte die Gebührenpflicht nach Absatz 1 und die Meldepflicht nach Ziffer 6.3 Absatz 1 übernommen haben.

3

Die Organisation befreit Herstellerinnen von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien enthalten, auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht, wenn diese im Rahmen einer Branchenlösung oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten können.

6.2 Höhe

der

Gebühr

Die Gebühr beträgt mindestens 0,1 und höchstens 7 Franken je Kilogramm gebührenbelasteter Batterien. Das UVEK legt die Höhe der Gebühr aufgrund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 fest. Es überprüft die Höhe der Gebühr jährlich und passt sie gegebenenfalls an.

6.3 Meldepflicht 1

Gebührenpflichtige müssen der Organisation die Menge der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien nach deren Vorgaben, insbesondere mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte, melden. Die Meldung erfolgt monatlich, sofern die Gebührenpflichtigen mit der Organisation kein anderes zeitliches Intervall vereinbaren.

2

Herstellerinnen, die nach Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht befreit sind, müssen einer vom BAFU beauftragten und bekannt gemachten Meldestelle jährlich bis zum 31. März die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte melden. Die Meldestelle stellt für die Meldung Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Sie leitet dem BAFU die eingegangenen Meldungen nach dessen Vorgaben weiter.

3

Entsorgungsunternehmen, die aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 10 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen zur Entgegennahme von Batterien berechtigt sind, müssen der Organisation nach deren Vorgaben jährlich bis zum 30. April die Mengen der in der Schweiz zurückgenommenen und von ihnen im Vorjahr verwerteten oder zur Entsorgung exportierten Batterien melden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 124

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6.4

Fälligkeit der Gebühr und Zahlungsfrist 1

Die Organisation stellt den Gebührenpflichtigen die Gebühr in Rechnung. Die Gebühr wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Gebührenpflichtigen oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Ziffer 6.9 Absatz 2.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.

6.5 Verwendung der

Gebühr

Die Organisation darf die Gebühr ausschliesslich für die Finanzierung folgender Tätigkeiten verwenden: a. Sammlung, Transport und Verwertung von Batterien, soweit diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik durchgeführt werden;

b. Information, insbesondere zur Förderung des Rücklaufs von Batterien, wobei höchstens 25 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen dafür verwendet werden dürfen;

c. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU; d. Aufwand des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Ziffern 6.7 und 6.8.

6.6

Zahlungen an Dritte 1

Dritte, die Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 beanspruchen, müssen dieser bis spätestens 31. März des auf die Tätigkeiten folgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation stellt Formulare für die Gesuche in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung.

2

Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten sachgemäss und wirtschaftlich ausführen. Sie kann die zur Prüfung dieser Voraussetzungen notwendigen Massnahmen treffen.

3

Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 Buchstaben a und b nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.

6.7 Organisation 1

Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation selbst darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien ausüben.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 125

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2

Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

3

Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

4

Die Organisation hat das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen und der Entsorger zu wahren.

5

Die Eidgenössische Zollverwaltung darf der Organisation die Angaben in den Zollanmeldungen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Batterien mitteilen.

6

Die Organisation kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. In diesem Fall gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen die Zollgesetzgebung.

6.8

Aufsicht über die Organisation 1

Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann der Organisation auch Weisungen erteilen, insbesondere zur Verwendung der Gebühr.

2

Die Organisation muss dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.

3

Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 30. Juni einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: a. die

Jahresrechnung;

b. den Bericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten; c. die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte sowie die Rücklaufrate gebührenbelasteter Batterien;

d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger;

e. die Liste der gemäss Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht ausgenommenen Herstellerinnen.

4

Das BAFU veröffentlicht den Bericht unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

6.9 Verfahren 1

Die Organisation entscheidet über Ausnahmen von der Gebührenpflicht und über Gesuche um Zahlungen an Dritte durch Verfügung.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 126

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2

Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung gemäss Ziffer 6.4 Absatz 1 Satz 1 eine Gebührenverfügung.

3

Die Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

7 Übergangsbestimmung 1

Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für: a. Gerätebatterien, die nicht in Geräten enthalten sind und vor dem 1. Februar 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind; b. Gerätebatterien, die in Geräten enthalten sind, wenn die Geräte vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind; c. den Ersatz bis zum 31. Dezember 2014 von Gerätebatterien in Funkgeräten für den öffentlichen Verkehr und für die Armee, wenn diese Geräte vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebrachten worden sind und auch bei extremen Temperaturbedingungen zuverlässig funktionieren müssen.

2

Die Anforderungen nach Ziffer 4.1 Absatz 1 gelten nicht für: a. Batterien, die vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;

b. Batterien, die in Fahrzeugen oder Geräten enthalten sind und die vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

2bis

Die Anforderungen nach Ziffer 4.1 Absatz 3 gelten nicht für Fahrzeugbatterien und wiederaufladbare Gerätebatterien sowie für Fahrzeuge und Geräte, die solche Batterien enthalten, wenn sie vor dem 1. Juli 2013 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

3

Die Gebührenpflicht nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebrachten Batterien mit einem Gewicht über 5 kg.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 127

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Anhang 2.16141 (Art. 3)

Besondere Bestimmungen zu Metallen 1

Chrom(VI) in Zementen 1.1 Grundsatz

Zement und zementhaltige Zubereitungen, die nach Hydratisierung einen auf die Trockenmasse des Zements bezogenen Massengehalt von mehr als 0,0002 Prozent an löslichem Chrom(VI) enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

1.2 Ausnahmen Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung und für die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschliesslich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

1.3 Besondere Kennzeichnung

1

Zement und zementhaltige Zubereitungen, die einen auf die Trockenmasse des Zements bezogenen Massengehalt von mehr als 0,0002 Prozent an löslichem Chrom(VI) enthalten, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.».

2

Absatz 1 gilt nicht für Zement und zementhaltige Zubereitungen, die nach den Kriterien in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008142 oder nach den Kriterien in Anhang II Teil A der Richtlinie 1999/45/EG143 als sensibilisierend eingestuft 141 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 und 1. Juni 2013 (AS 2012 6161).

142 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.

143 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom

30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 128

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und mit H317 gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder mit R43 gemäss Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG144 zu kennzeichnen sind.

3

Bei Zementen und zementhaltigen Zubereitungen, die Reduktionsmittel enthalten, ist auf der Verpackung anzugeben: a. das

Abpackdatum;

b. unter welchen Bedingungen und wie lange sie gelagert werden können, ohne dass der Gehalt an löslichem Chrom(VI) 0,0002 Prozent der Trockenmasse des Zements überschreitet.

4

Absatz 3 gilt nicht für das Inverkehrbringen für Verwendungen nach Ziffer 1.2.

5

Die Aufschriften müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

2 Cadmierte

Gegenstände

2.1 Begriff

Cadmierte Gegenstände sind: a. Gegenstände mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen; b. Gegenstände, die Bestandteile mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen enthalten.

2.2 Verbote

1

Die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände durch eine Herstellerin sind verboten.

2

Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.18.

2.3 Ausnahmen 1

Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gilt nicht für: a. Antiquitäten; b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

1bis

Die Verbote der Herstellung und des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gelten nicht für Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.18 Ziffern 3 und 8 festlegt, dass sie Cadmium enthalten dürfen.

144 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie

2009/2/EG, ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 129

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2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz und ist die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher als für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig, so gelten die Verbote nach Ziffer 2.2 nicht für:

a. Luftfahrzeuge, Lenkwaffen, Schiffsmotoren und deren Bestandteile; b. Gegenstände, die aus Gründen ihrer Funktionssicherheit gleichzeitig einen Korrosionsschutz und besondere Gleiteigenschaften aufweisen müssen; c. Ersatzteile für cadmierte Gegenstände.

3

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen für weitere Gegenstände zulassen, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz fehlt; und b. die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher ist als für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig.

3 Cadmium

in

verzinkten

Gegenständen 1

Herstellerinnen, die Gegenstände verzinken, müssen dafür sorgen, dass der Massengehalt von Cadmium im aufgebrachten Zink 0,025 Prozent nicht überschreitet.

2

Der Wert nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn er durch den Cadmiumgehalt der beim Verzinken verwendeten Lösung oder Schmelze nicht überschritten wird.

3

Verzinkte Gegenstände dürfen nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn der Cadmiumgehalt des aufgebrachten Zinks den Höchstwert nach Absatz 1 überschreitet.

4

Absatz 3 gilt nicht für die Einfuhr von verzinkten Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

5

Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, Fahrzeugen sowie Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen, die verzinkte Bestandteile enthalten, gelten die Ziffern 5, 7 Absätze 2-4 und Anhang 2.18.

3bis Cadmium in

Hartloten

3.1bis Begriffe Als Hartlöten gilt eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450 °C gearbeitet wird.

3.2bis Verbote Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hartloten mit einem Massengehalt von 0,01 Prozent oder mehr Cadmium sind verboten.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 130

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3.3bis Ausnahmen Die Verbote nach Ziffer 3.2bis gelten nicht für Hartlote, die in Verteidigungs-, Luft und Raumfahrtanwendungen eingesetzt oder aus Sicherheitsgründen verwendet werden.

4 Schwermetalle in

Verpackungen 4.1 Begriffe

1

Schwermetalle sind Blei, Cadmium, Quecksilber und deren Verbindungen sowie Chrom(VI).

2

Verpackungen einschliesslich Verpackungsbestandteilen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder Darbietung von Waren.

4.2 Verbot

Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen durch eine Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Schwermetall-Gehalt 100 mg/kg überschreitet.

4.3 Ausnahmen 1

Das Verbot nach Ziffer 4.2 gilt nicht: a. für Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind; b. für Verpackungen, die aus anderem Glas hergestellt sind, sofern die Überschreitung des Schwermetall-Gehalts nach Ziffer 4.2 auf die Sekundärrohstoffe zurückzuführen ist und die Schwermetalle im Herstellungsprozess nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden;

c. für Kapseln auf Flaschen, die Wein mit einem älteren Jahrgang als 1996 enthalten;

d. für Kunststoffkästen und -paletten, wenn: 1. die Überschreitung des Schwermetall-Gehalts nach Ziffer 4.2 auf das Recycling der Kunststoffkästen und -paletten zurückzuführen ist, 2. die für das Recycling verwendeten Stoffe nur von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen,

3. die Zugabe von anderen als in Ziffer 2 dieses Buchstabens genannten Stoffen sich auf das technisch notwendige Mindestmass, höchstens jedoch auf einen Massengehalt von 20 % beschränkt, und 4. während des Recyclings Schwermetalle nicht bewusst zugegeben worden sind.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 131

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2

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen für weitere Verpackungen zulassen. Es berücksichtigt dabei die auf Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994145 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gestützten Entscheidungen der Europäischen Kommission sowie den Stand der Technik.

5

Schwermetalle in Fahrzeugen 5.1 Begriffe

Fahrzeuge sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000146 über Altfahrzeuge, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970147 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger fallen.

5.2 Verbote

1

Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, die mehr als 0.1 Massenprozent Blei, Quecksilber oder Chrom(VI) oder mehr als 0.01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

2

Verboten ist auch das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen, die Werkstoffe oder Bauteile nach Absatz 1 enthalten.

5.3 Ausnahmen 1

Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für für die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG ohne Befristung aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile unter den dort genannten Bedingungen.

2

Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach Ziffer 7 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden dürfen, mit Ausnahme von: a. Auswuchtgewichten; b. Kohlebürsten; c. Bremsbelägen.

3

Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden dürfen.

145 ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter www.cheminfo.ch abrufbar.

146 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34; zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/37/EU, ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 3.

147 ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/56/EG (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 132

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5.4 Besondere Kennzeichnung

Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile sind nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen.

6 …

7 Übergangsbestimmungen 1

Die Verbote nach Ziffer 1.1 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

2

Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

3

Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt auch nicht für die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, wenn diese:

a. in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA bis zu den in diesem Anhang genannten Fristen erstmals in Verkehr gebracht werden; und b. die in diesem Anhang genannten Bedingungen einhalten.

4

Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach den Absätzen 2 und 3 in Verkehr gebracht worden sind.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 133

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Anhang 2.17148 (Art. 3)

Holzwerkstoffe 1 Begriffe

1

Holzwerkstoffe sind aus Holzspänen oder -fasern geformte Gegenstände, insbesondere Spanplatten und Faserplatten in roher oder beschichteter Form.

2

Sekundärrohstoff ist gebrauchtes Holz (Altholz), welches bei der Herstellung von Holzwerkstoffen verwendet wird.

2 Verbote

Holzwerkstoffe dürfen durch eine Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Massengehalt folgender Stoffe die aufgeführten Grenzwerte übersteigt: Stoff

Grenzwert in Milligramm pro Kilogramm Trockensubstanz

Arsen (As)

25

Blei (Pb)

90

Cadmium (Cd)

50

Quecksilber (Hg)

25

Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8) 0,5

Pentachlorphenol (PCP, CAS-Nr. 87-86-5) 5

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für die Einfuhr von Holzwerkstoffen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

2

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 zulassen, wenn:

a. Grenzwertüberschreitungen nicht auf den Sekundärrohstoff zurückzuführen sind; und

148 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 561).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 134

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b. Holzwerkstoffe nicht mehr der aufgeführten Stoffe enthalten, als für die Herstellung aus technischen Gründen erforderlich oder für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist.

4 Übergangsbestimmung Die Verbote nach Ziffer 2 treten am 1. August 2006 in Kraft.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 135

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Anhang 2.18149 (Art. 3)

Elektro- und Elektronikgeräte 1 Begriffe

1

Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte nach Artikel 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Richtlinie 2011/65/EU150, wenn sie unter die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen.

2

Kabel sind alle Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen.

3

Ein Ersatzteil ist ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht bestimmungsgemäss funktionieren. Ein Ersatzteil dient dazu, die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts wiederherzustellen oder zu verbessern, das Leistungsvermögen des Geräts zu erweitern oder dessen Funktionen zu aktualisieren. 4 Homogener Werkstoff ist ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen oder Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann.

5

In diesem Anhang bedeutet Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

6

Die Importeurin, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder Geräte so verändert, dass die Einhaltung der Anforderungen von Ziffer 2 beeinträchtigt werden kann, wird zur Herstellerin.

Dies gilt auch für die Händlerin nach Artikel 2 Buchstabe b, wenn sie Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

149 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012, Ziff. 4 und 5 seit 3. Jan. 2013 (AS 2012 6161).

150 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 136

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2 Verbote

1

Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Massengehalt folgender in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU151 aufgelisteten Stoffe die aufgeführten Konzentrationshöchstwerte im homogenen Werkstoff übersteigt: Stoffe Konzentrationshöchstwerte (Massengehalte)

Blei 0,1

Prozent

Quecksilber 0,1

Prozent

Cadmium 0,01

Prozent

Sechswertiges Chrom 0,1 Prozent

Polybromierte Biphenyle 0,1 Prozent

Polybromierte Diphenylether 0,1 Prozent

2

Für die Einhaltung der Konzentrationshöchstwerte nach Absatz 1 gelten die technischen Vorschriften gemäss Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/65/EU.

3 Ausnahmen

1

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten vorbehältlich Absatz 2 nicht für: a. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke; b. in Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b bis j der Richtlinie 2011/65/EU152 genannte Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen und Photovoltaikmodule gemäss der Definitionen nach Artikel 3 dieser Richtlinie;

c. Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführte Stoffe in den dort genannten Verwendungen enthalten.

2

Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen und Photovoltaikmodule, die Hexabrombiphenyl oder polybromierte Diphenylether mit Ausnahme von Decabromdiphenylether enthalten.

151 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

152 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 137

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4

Vorschriften für die Wirtschaftsakteure 4.1 Pflichten

der

Herstellerin 1

Die Herstellerin, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, hat, vorbehältlich der Ziffern 3 und 8, zu gewährleisten, dass dieses gemäss den Anforderungen von Ziffer 2 entworfen und hergestellt wurde.

2

Die Herstellerin muss die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen; sie muss eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG153 durchführen oder sie durchführen lassen.

3

Wurde mit dem in Absatz 2 genannten Verfahren nachgewiesen, dass das Elektrooder Elektronikgerät den Anforderungen von Ziffer 2 entspricht, so stellt die Herstellerin eine Konformitätserklärung gemäss Absatz 4 aus. Ist nach den Rechtsvorschriften der Schweiz oder der EU die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäss Ziffer 2 im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

4

Die Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster nach Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU154 entsprechen, hat die in diesem Anhang VI angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.

5

Die Herstellerin hat zu gewährleisten, dass Verfahren existieren, die sicherstellen, dass bei Serienfertigung die Anforderungen nach diesem Anhang eingehalten werden. Änderungen an der Gestaltung des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

6

Die Herstellerin muss die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufbewahren.

7

Die Herstellerin eines Elektro- oder Elektronikgeräts muss zudem gewährleisten, dass:

a. das Gerät eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art eines Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden; 153 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

154 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 138

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b. ihr Name, ihr eingetragener Handelsname oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben ist. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der die Herstellerin kontaktiert werden kann.

8

Die Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen dieses Anhangs entspricht, muss unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Gerät die Anforderungen nach diesem Anhang erfüllt, oder um es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen; sie hat unverzüglich die zuständige kantonale Behörde darüber zu unterrichten, wobei sie ausführliche Angaben macht, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

9

Die Pflichten der Herstellerin nach den Absätzen 1-8 beziehen sich nicht auf Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen und Photovoltaikmodule nach Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Geräte, für welche die Übergangsbestimmungen nach Ziffer 8 gelten.

4.2 Pflichten der

Importeurin

1

Die Importeurin darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die vorbehältlich der Ziffern 3 und 8 die Anforderungen von Ziffer 2 erfüllen.

2

Bevor die Importeurin ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, muss sie gewährleisten, dass: a. das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren von der Herstellerin durchgeführt wurde;

b. die Herstellerin die technischen Unterlagen erstellt hat; c. die Herstellerin die Anforderungen von Ziffer 4.1 Absatz 7 Buchstabe a erfüllt hat.

3

Die Importeurin hat ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. Bei Einfuhr des Geräts aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) können Namen, Handelsnamen oder Handelsmarke und Kontaktanschrift der für das Inverkehrbringen in der EU oder EFTA verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmerin angegeben werden.

4

Die Importeurin muss über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2011/65/EU für die zuständige kantonale Behörde bereithalten und dafür sorgen, dass dieser Behörde auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 139

814.81

5

Die Importeurin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät vorbehältlich der Ziffern 3 und 8 die Anforderungen von Ziffer 2 nicht erfüllt, darf dieses Gerät nicht in Verkehr bringen, bevor das Gerät diese Anforderungen erfüllt; sie hat die Herstellerin und die zuständige kantonale Behörde darüber zu unterrichten.

6

Die Importeurin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen dieses Anhangs entspricht, muss unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen; sie hat unverzüglich die zuständige kantonale Behörde darüber zu unterrichten, wobei sie ausführliche Angaben macht, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

7

Die Pflichten der Importeurin nach den Absätzen 1-6 beziehen sich nicht auf Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen und Photovoltaikmodule nach Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Geräte, für welche die Übergangsbestimmungen nach Ziffer 8 gelten.

4.3 Pflichten der

Händlerin

1

Händlerinnen müssen die Anforderungen dieses Anhangs mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellen, insbesondere indem sie überprüfen, ob die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen von Ziffer 4.1 Absatz 7 sowie von Ziffer 4.2 Absatz 3 erfüllt haben.

2

Die Händlerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät vorbehältlich der Ziffern 3 und 8 die Anforderungen von Ziffer 2 nicht erfüllt, darf dieses Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem sichergestellt worden ist, dass dieses Gerät diese Anforderungen erfüllt; sie hat die Herstellerin oder die Importeurin sowie die zuständige kantonale Behörde darüber zu unterrichten.

3

Die Händlerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen dieses Anhangs entspricht, muss sicher stellen, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieses Gerät die Anforderungen nach diesem Anhang erfüllt, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen; sie hat unverzüglich die zuständige kantonale Behörde darüber zu unterrichten, wobei sie ausführliche Angaben macht, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 140

814.81

5 Konformitätsvermutung 1

Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die zuständigen kantonalen Behörden davon aus, dass ein Elektro- und Elektronikgerät, für das eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, den Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

2

Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, wenn:

a. an ihnen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäss Ziffer 2 nachweisen; oder

b. sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

6

Kompetenzen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) 1

Das BAFU passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Bestimmungen dieses Anhangs wie folgt an: a. Ziffer

2 gemäss den Änderungen von Anhang II der Richtlinie

2011/65/EU155;

b. Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe c an die jeweils gültige Fassung der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU.

2

Das BAFU bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der harmonisierten Normen nach Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe b im Bundesblatt.

7 Batterien

Für Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.15.

8 Übergangsbestimmungen 1

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

2

Zudem gelten die Verbote nach Ziffer 2 nicht für folgende Geräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor den genannten Daten erstmals in Verkehr gebracht worden sind: 155 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 141

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Gerät

Datum

medizinische Geräte 22. Juli 2014

Überwachungs- und Kontrollinstrumente 22. Juli 2014

In-vitro-Diagnostika 22. Juli 2016

industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente 22. Juli 2017

Geräte, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG156 gefallen sind und die den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU157 nicht entsprechen würden (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/65/EU) 22. Juli 2019

3

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Kabel und Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die: a. nach den Absätzen 1 und 2 in Verkehr gebracht worden sind; oder b. Stoffe in Verwendungen enthalten, für die eine Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU galt, und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) erstmals in Verkehr gebracht worden sind, wenn bei diesen Geräten die Bestandteile, die von der Ausnahme betroffen waren, ersetzt werden.

4

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten auch nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juli 2016 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden.

5

Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile, die Hexabrombiphenyl oder polybromierte Diphenylether mit Ausnahme von Decabromdiphenylether enthalten.

156 Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19; zuletzt geändert durch Beschluss

2011/534/EU, ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 44; aufgehoben durch Richtlinie 2011/65/EU, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

157 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

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