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1

Verordnung

über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) vom 19. November 2003 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20021
(BehiG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu: a. der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen;

b. der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip;

c. den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden; d. den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;

e. den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;

f.

der Ausrichtung von Finanzhilfen.

2

Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. November 20032 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.

AS 2003 4501 1 SR

151.3

2 SR

151.34

151.31

Grundrechte

2

151.31


Art. 2

Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind;

b. Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen; c. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen: 1. die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, 2. die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder 3. in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen; d. Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen; e. Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat; f.

Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen genutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer anderen benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.

2. Abschnitt: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen

Art. 3

Aufgaben (Art. 19 BehiG)

1

Das eidgenössische Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsbüro, EBGB) ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen.

2

Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein.

Behindertengleichstellungsverordnung 3

151.31

3

Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es informiert die Öffentlichkeit und erstellt Dokumentationen.

b. Es berät Privatpersonen und Behörden.

c. Es prüft die Gesuche um Finanzhilfen.

d. Es führt Programme, Informationskampagnen und Pilotversuche durch.

e. Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen auf nationaler und internationaler Ebene.

f.

Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungstätigkeiten im Bereich der Gleichstellung der Behinderten vor.

g. Es äussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders betreffen.

h. Es prüft die Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisationen.

i.

Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung.

j.

Es arbeitet mit den Behindertenorganisationen zusammen.

k. Es berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) regelmässig über seine Tätigkeiten sowie über die Ergebnisse seiner Wirksamkeits-

überprüfung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG.


Art. 4

Organisation (Art. 19 BehiG)

Das Behindertengleichstellungsbüro ist dem Generalsekretariat des EDI unterstellt.

3. Abschnitt: Geltendmachung von Rechtsansprüchen und Verhältnismässigkeitsprinzip

Art. 5

Beschwerde- und klageberechtigte Organisationen (Art. 9 BehiG) 1

Beschwerde- und klageberechtigt nach Artikel 9 Absatz 2 BehiG sind Behindertenorganisationen:

a. mit eigener Rechtspersönlichkeit; b. die sich seit mindestens 10 Jahren nach ihrem statutarischen Zweck hauptsächlich für die besonderen Belange der Behinderten einsetzen;

c. deren Tätigkeit von nationaler Bedeutung ist; und d. die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.

Grundrechte

4

151.31

2

Gesuche um Anerkennung als beschwerde- und klageberechtigte Organisation sind dem Behindertengleichstellungsbüro einzureichen. Den Gesuchen sind alle Dokumente, die zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c notwendig sind, beizulegen.

3

Ändern beschwerde- und klageberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so teilen sie dies dem Behindertengleichstellungsbüro unverzüglich mit.

4

Das Behindertengleichstellungsbüro kontrolliert periodisch, ob die beschwerdeund klageberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerde- und Klagerecht erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr

genügt, so beantragt das EDI dem Bundesrat, den Anhang 1 entsprechend zu ändern.


Art. 6

Abwägung der Interessen (Art. 11 Abs. 1 BehiG) 1

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden: a. die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen; b. die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;

c. der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.

2

Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen: a. die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und b. das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen: 1. die

Umwelt

beeinträchtigen;

2. die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.


Art. 7

Massgebliche Kosten

(Art. 12 Abs. 1 BehiG) 1

Der maximale Wert von 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG muss auf der Grundlage des Versicherungswertes des Gebäudes vor der Erneuerung berechnet werden.

2

Als Erneuerungskosten im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte.

Behindertengleichstellungsverordnung 5

151.31

4. Abschnitt: Bauvorschriften des Bundes (Art. 15 Abs. 2 BehiG)

Art. 8

1 Die Norm SN 521 500/1988 «Behindertengerechtes Bauen»3 ist massgeblich für: a. die Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 6 der Verordnung vom

14. Dezember 19984 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für das Immobilienmanagement zuständig sind; b. die Verwaltungseinheiten, die Wohnbauten erstellen oder mitfinanzieren; c. die Verwaltungseinheiten, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 ausrichten.

2

Diese Verwaltungseinheiten erarbeiten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Konzept zur Umsetzung der Anliegen der Behinderten bezüglich der Bauten und Anlagen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3

Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 20036 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes

Art. 9

Dienstleistungen mit Publikumsverkehr

1

Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, die Organisationen und die Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 (RVOG) sowie die Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind, ergreifen die notwendigen baulichen und technischen Massnahmen, um ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.

2

Sie rüsten insbesondere ihre Automaten so aus, dass Behinderte sie benutzen können.

3

Sie stellen sicher, dass behinderte Personen, die auf Grund ihrer Behinderung technische Hilfsmittel nicht selbstständig bedienen können, die notwendige Hilfestellung erhalten.

4

Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 20038 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.

3

Zu beziehen bei Procap, Schweizerischer Invalidenverband SIV, Postfach, 4601 Olten; E-Mail: bauen@procap.ch 4 SR

172.010.21

5 SR

616.1

6 SR

151.34

7 SR

172.010

8 SR

151.34

Grundrechte

6

151.31


Art. 10

Dienstleistungen im Internet 1

Die Information sowie die Kommunikations-und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.

2

Die folgenden Verwaltungseinheiten und Organe erlassen die dazu notwendigen Richtlinien:

a. für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG9: der in Artikel 11 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200310 vorgesehene Informatikrat und die Bundeskanzlei;

b. die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 RVOG sowie der Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind: für ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete.

3

Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunikation spezialisiert sind, erarbeitet. Sie werden regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst.


Art. 11

Besondere Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 1 BehiG) Die Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 RVOG11 treffen auf Verlangen einer sprach-, hör- oder sehbehinderten Person die nötigen Vorkehren, damit diese die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behörden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Diese Vorkehren sind innert einer Frist zu treffen, die der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung trägt.

6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals (Art. 13 BehiG)

Art. 12

Anpassung des beruflichen Umfelds 1

Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, um das berufliche Umfeld entsprechend den Bedürfnissen seiner behinderten Angestellten zu gestalten, insbesondere durch Anpassung der folgenden Bereiche: a. Arbeitsräume; b. Arbeitsplätze; 9 SR

172.010

10 SR

172.010.58

11 SR

172.010

Behindertengleichstellungsverordnung 7

151.31

c. Arbeitszeiten; d. Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung; e. Karrierenplanung.

2

Er ergreift die notwendigen Massnahmen zur Anpassung des internen Informatiknetzwerkes (Intranet) gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen.


Art. 13

Integrationsbeauftragte Der Arbeitgeber bezeichnet eine Person aus dem Personal, die ihn und die angestellten behinderten Personen in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderungen im beruflichen Umfeld berät.


Art. 14

Begründung einer Nichtanstellung Hat eine behinderte Person begründeten Verdacht, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht angestellt wurde, so kann sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gründe der Nichtanstellung schriftlich darlegt.


Art. 15

Koordination

Das eidgenössische Personalamt koordiniert die Umsetzung der betrieblichen Gleichstellung der Behinderten in der zentralen Bundesverwaltung.

7. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 16

Besondere Programme für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 3 BehiG) 1

Der Bund kann Finanzhilfen an Kantone ausrichten, welche im Rahmen der Grundschulausbildung: a. die notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um den sprach-, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die Ausbildung in Regelklassen zu ermöglichen; b. den nicht sprach-, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen das Erlernen der Gebärdensprache oder der Brailleschrift anbieten.

2

Er kann Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten, die: a. sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen Hilfestellungen anbieten, welche die Kommunikation untereinander und mit anderen Personen ermöglichen; b. sich an der Ausbildung von spezialisierten Personen für die Kommunikation mit sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen beteiligen.

3

Die Finanzhilfen werden nur für befristete Programme ausgerichtet.

Grundrechte

8

151.31


Art. 17

Beiträge für Programme zur Integration Behinderter (Art. 16 Abs. 3 BehiG) 1

Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Programme, die: a. einen starken Praxisbezug aufweisen; b. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken; c. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern; d. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder e. experimentellen Charakter aufweisen.

2

Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden können: a. die Entwicklung von Grundlagen für Programme; b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen; c. die Sensibilisierungsarbeit.


Art. 18

Beiträge für Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben (Art. 17 BehiG) 1

Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Versuche, die: a. die Integration Behinderter in bestehende Arbeitsprozesse ermöglichen; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer Behinderung bedroht sind, den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatz ermöglichen; c. die

Entwicklung

behindertengerechter Arbeitsplätze in Betrieben fördern; d. Zusammenarbeitsformen von Behinderten mit Nichtbehinderten erproben.

2

Beiträge werden nur geleistet, wenn die Versuche: a. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken; b. in den Organisationen und Betrieben gut verankert sind; oder c. experimentellen Charakter aufweisen.


Art. 19

Eigenleistung Finanzhilfen nach dieser Verordnung werden nur ausgerichtet, wenn die verantwortlichen Kantone, Gemeinwesen oder Organisationen eine zumutbare Eigenleistung für das Projekt erbringen.


Art. 20

Einreichung der Gesuche 1

Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung sind beim Behindertengleichstellungsbüro einzureichen.

2

Das Behindertengleichstellungsbüro legt den jährlichen Eingabetermin fest. Zu spät eingereichte Gesuche werden erst für das folgende Beitragsjahr bearbeitet.

Behindertengleichstellungsverordnung 9

151.31

3

Dem Gesuch müssen beigelegt werden: a. eine genaue Beschreibung des Projekts, für das um Unterstützung nachgesucht wird;

b. eine

Zielformulierung;

c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transferkonzept);

d. ein

Evaluationskonzept; e. ein

detaillierter

Voranschlag und ein Finanzierungsplan; f.

alle notwendigen Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen; g. ein Zeitplan über die Durchführung.


Art. 21

Prüfung der Gesuche

1

Das Behindertengleichstellungsbüro prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Fachleute beiziehen.

2

Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.

3

Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Projekten koordiniert werden.


Art. 22

Festsetzung der Beiträge 1

Die Höhe der Finanzhilfen wird, im Rahmen der bewilligten Kredite, pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird im Voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.

2

Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.


Art. 23

Entscheid

Das EDI entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann diese Kompetenz ans Behindertengleichstellungsbüro delegieren.


Art. 24

Überwachung und Berichterstattung 1

Das Behindertengleichstellungsbüro überwacht die Durchführung der Projekte.

2

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Behindertengleichstellungsbüro regelmässig über den Verlauf des Projekts und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.

3

Das Behindertengleichstellungsbüro erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

Grundrechte

10

151.31


Art. 25

Evaluation

1

Das Behindertengleichstellungsbüro überprüft die Evaluation der Projekte durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.

2

Es kann Fachleute beiziehen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.


Art. 27

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Behindertengleichstellungsverordnung 11

151.31

Anhang 1

(Art. 5)

Verzeichnis der nach BehiG beschwerde- und klageberechtigten Behindertenorganisationen 1.

Behinderten-Selbsthilfe Schweiz (AGILE) 2.

Federazione ticinese per l'integrazione degli andicappati (FTIA) 3.

pro audito schweiz

4. PRO

INFIRMIS

5. Procap 6. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

zur Eingliederung Behinderter (SAEB) 7.

Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) 8. Schweizerischer

Blindenund Sehbehindertenverband (SBV)

9. Schweizerischer

Blindenbund

Selbsthilfe blinder und sehbehinderter Menschen (SBb)

10.

Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen (SZB) 11.

Schweizerischer Verband für Gehörlosen- und HörgeschädigtenOrganisationen (Sonos)

12.

Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt

Grundrechte

12

151.31

Anhang 2

(Art. 26)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 14. Dezember 199812 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes Art. 3a
Abs. 1
...


Art. 3a

...

3. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 199314 Titel vor Art. 17a ...


Art. 17a

...

12 SR

172.010.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

13 SR

172.212.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

14 SR

231.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.