01.01.2025 - *
23.01.2023 - 31.12.2024 / In Force
01.01.2023 - 22.01.2023
01.08.2021 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
01.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.03.2019
01.08.2017 - 31.12.2018
01.07.2016 - 31.07.2017
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.09.2011 - 31.12.2012
01.01.2010 - 31.08.2011
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.04.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.03.2008
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1

Verordnung

über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV1)2 vom 17. Mai 1972 (Stand am 1. November 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absatz 2, 4bis Absatz 2,
6 Absatz 5, 20 Absatz 1, 21 Absatz 1, 23 Absatz 4 und 56 des Bankengesetzes3 (im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Die Eidgenössische Bankenkommission (im folgenden Bankenkommission genannt) kann von Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem Gesetz unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliegt.


Art. 2
Die Bankenkommission legt ein öffentliches Verzeichnis der dem Gesetz unterstellten Unternehmen an.

a4 Als Banken im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes gelten Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere: a.5 gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren, oder AS 1972 821

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 45).

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).

3

SR 952.0

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

952.02

Kredit

2

952.02

b. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren, oder

c. ...6


Art. 3

7 1 Wem es nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auch nicht in irgend einer Form dafür Werbung treiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.

2

Privatbankiers empfehlen sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 6 des Gesetzes, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht, ohne das Einlagengeschäft zu umfassen.

a8 1 Ausser den Banken dürfen nur Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die sie vollumfänglich haften, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

2

Gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt.

3

Nicht als Einlagen gelten: a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden; b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Artikel 1156 des Obligationenrechts9 entsprechenden Umfang informiert werden;

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;

d. Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 6

Aufgehoben durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverodnung vom 2. Dez. 1996 (SR 954.11).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

9

SR 220

Banken und Sparkassen - V 3

952.02

25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stehen.

4

Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von: a. in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;

b. Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen; c. institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie; d.11 Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und in keiner Weise im Finanzbereich tätig sind; oder e. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie pensionierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber.

2. Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

Art. 4

12 1 Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes verlangte voll einbezahlte Mindestkapital muss mindestens 10 Millionen Franken betragen.13 Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine von der Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle zu überprüfen; das gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Bank.

2

Wird ein bestehendes Unternehmen in eine Bank umgewandelt, darf das voll einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das Kernkapital im Sinne von Artikel 11a diesen Betrag erreicht. Die Bankenkommission entscheidet darüber im Einzelfall.14 3

In besonderen Fällen kann die Bankenkommission Ausnahmen gewähren, namentlich sofern:

a. die Banken Teil einer zentralen Organisation bilden, welche ihre Verpflichtungen garantiert;

b. die zentrale Organisation und die angeschlossenen Banken die Vorschriften über die Eigenmittel und die Risikoverteilung auf konsolidierter Basis erfüllen; und 10

SR 831.40

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2003 (AS 2003 4077).

12

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

4

952.02

c. die Leitung der zentralen Organisation den angeschlossenen Banken verbindliche Weisungen erteilen kann.15


Art. 5

1 Das Gegenrecht im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 des Gesetzes ist insbesondere gewährleistet, wenn

a. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Staat Banken (eigene Gesellschaften oder Sitze, Zweigniederlassungen oder Agenturen schweizerischer Banken) eröffnen können und

b. diese Banken im ausländischen Staat in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht wesentlich einschränkenderen Bestimmungen unterliegen als ausländische Banken in der Schweiz.

2

Für ständige Vertreter einer ausländischen Bank im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 des Gesetzes ist das Gegenrecht gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können.


Art. 6

16 17 1 In Bewilligungsgesuchen von neuen Banken sind Angaben über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sowie über die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Gesetzes zu machen. Die Gesuche haben insbesondere zu enthalten:

a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug; b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2

Gesuche um eine Zusatzbewilligung nach Artikel 3ter des Gesetzes und die Meldungen über qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Gesetzes müssen die in Absatz 1 verlangten Angaben enthalten.

3

Personen, welche eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der Bankenkommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

17

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

Banken und Sparkassen - V 5

952.02

a18 19 1 Die Bank hat der Bankenkommission innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.

2

Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

3

Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 beizufügen.

b20 21 1 Bevor eine Bank im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes im Ausland tätig wird, sind der Bankenkommission alle die zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben zu machen. Insbesondere ist vorzulegen bzw. anzugeben: a. ein Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die

Revisionsstelle;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.

2

Die Bank muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde melden.

3. Innere Organisation

Art. 7

1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.22 2 ...23

3

Aufgabenkreis und geographischer Geschäftsbereich müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

19

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

21

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

22

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

23

Aufgehoben durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverodnung vom 2. Dez. 1996 (SR 954.11).

Kredit

6

952.02

4

Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.24


Art. 8

1 Wenn der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle erfordert, muss es mindestens drei Mitglieder umfassen.

2

Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf der Geschäftsführung angehören.

3

Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen einer Bank eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen.


Art. 9

25 1 Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2

Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.

3

Die Geschäftsführung stellt in bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

4

Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (Inspektorat). Die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien.


Art. 10

Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

25

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

Banken und Sparkassen - V 7

952.02

4. Eigene Mittel

Art. 11

26 Eigenmittelanrechnung 1 Als eigene Mittel gilt die Summe von Kernkapital (Art. 11a; tier 1), ergänzendem Kapital (Art. 11b; tier 2) und Zusatzkapital (Art. 11c; tier 3), vermindert um die Abzüge nach Artikel 11d. Das ergänzende Kapital besteht aus oberem ergänzendem Kapital (Art. 11b Abs. 1; upper tier 2) und unterem ergänzendem Kapital (Art. 11b Abs. 2; lower tier 2).

2

Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 11a anrechenbar. Unteres ergänzendes Kapital ist bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals anrechenbar.

3

Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken nach Artikel 12l Absatz 1 anrechenbar und auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals beschränkt.

4

Unteres ergänzendes Kapital nach Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe a, welches aufgrund des kumulativen Abzuges oder der Limite nach Absatz 2 zweiter Satz nicht angerechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Artikel 11c erfüllt.

a27 Kernkapital 1 Als Kernkapital, einschliesslich Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten Tochtergesellschaften im Rahmen der konsolidierten Eigenmittelberechnung, gelten: a. das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital sowie die Kommanditsumme bei Privatbankiers); b. die offenen Reserven (Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven); c. der

Gewinnvortrag;

d. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres, sofern ein revidierter Zwischenabschluss mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 vorliegt und beschränkt auf den Betrag, welcher netto nach Abzug des geschätzten Dividendenanteils verbleibt;

e. bei Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) zusätzlich: 1. die Kapitalkonten, und 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

8

952.02

2.28 die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

2

Die Guthaben nach Absatz 1 Buchstabe e Ziffern 1 und 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Revisionsstelle hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung der Bank hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Revisionsstelle soweit herabzusetzen, dass die Grenze von 120 Prozent der erforderlichen eigenen Mittel unterschritten wird.

3

Vom Kernkapital sind abzuziehen: a.29 die nach Artikel 12h berechnete Netto-Longposition der nicht im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) gehaltenen eigenen Aktien und anderen von der Bank selbst ausgegebenen Beteiligungstiteln in direktem oder indirektem Eigenbesitz;

b. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; c. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

d. die keiner Aktivposition direkt zurechenbaren Kapitalaufrechnungsdifferenzen (Goodwill).

b30 Ergänzendes Kapital

1

Als oberes ergänzendes Kapital gelten: a. die Eigen- und Fremdkapitalcharakter aufweisenden Instrumente (hybride Instrumente), welche sämtliche der folgenden Merkmale erfüllen: 1. Sie sind voll einbezahlt, nicht aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt, enthalten keinen festen Rückzahlungstermin und sind allen nicht-nachrangigen Forderungen im Rang nachgehend.

2. Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers rückzahlbar.

3. Die Schuldvereinbarung muss es der Bank gestatten, die Zahlung von fälligen Zinsen auf der Schuld aufzuschieben.

4. Die Schuld und die unbezahlten Zinsen müssen einen Verlust mittragen, ohne dass die Bank zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen ist.

b. die in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen enthaltenen stillen Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2777).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Banken und Sparkassen - V 9

952.02

eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit als ergänzendes Kapital ist im Revisionsbericht zu bestätigen. Sie sind den Steuerbehörden unaufgefordert bekanntzugeben; c.31 Schwankungsreserve für Kreditrisiken: maximal 1,25 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2;

d.32 stille Reserven im Anlagevermögen: maximal die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts33 und dem Buchwert, wobei der anrechenbare Betrag 45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert nicht übersteigen darf. Ihre Anrechenbarkeit als ergänzendes Kapital ist im Revisionsbericht zu bestätigen. Sie sind den Steuerbehörden unaufgefordert bekanntzugeben.

2

Als unteres ergänzendes Kapital gelten: a.34 der Bank gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden. In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert. Bei einer allfälligen Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger gilt die frühestmögliche Fälligkeit als massgebendes Ende der Laufzeit; b. bei Kantonalbanken: Buchstabe a ist sinngemäss anwendbar, sofern die betreffenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen zufolge Verzicht des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind; c.35 bei Genossenschaften: 50 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf, sofern eine unwiderrufliche schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts vorliegt.

3

Die Bank hat die Bankenkommission unter Angabe der Gründe zu unterrichten, wenn ihre als unteres ergänzendes Eigenkapital angerechneten Mittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b 25 Prozent des Kernkapitals übersteigen.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

33 SR

220

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2777).

35

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

Kredit

10

952.02

c36 Zusatzkapital Als Zusatzkapital gelten Verbindlichkeiten, die a. ungesichert, nachrangig und vollständig eingezahlt sind; b. eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben; c. nicht ohne die Zustimmung der Bankenkommission vor dem vereinbarten Tilgungsdatum rückzahlbar sind; d. eine Sperrklausel enthalten, wonach - selbst bei Fälligkeit - weder Zinsnoch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die Eigenkapitalausstattung der Bank unter das erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würde.

d37 Abzüge Abzuziehen vom Total des Kernkapitals, des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals sind die nach Artikel 12h berechneten Netto-Longpositionen: a. der zu konsolidierenden Beteiligungen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmungen;

b. der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmungen; c. der als ergänzendes Kapital und der als Zusatzkapital angerechneten, von der Bank selbst ausgegebenen nachrangigen Schuldtitel ausserhalb des Handelsbuches (Art. 14 Bst. e) in direktem oder indirektem Eigenbesitz.


Art. 12


38

Eigenmittelanforderungen 1

Die nach den Artikeln 11-11d anrechenbaren eigenen Mittel müssen dauernd mindestens der Summe aus 8 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Absatz 2 und den nicht risikogewichteten erforderlichen Eigenmitteln zur Unterlegung von Marktrisiken nach Absatz 5 entsprechen, vermindert um die Abzüge nach Artikel 13.39 2

Als risikogewichtete Positionen gelten: a. Forderungen nach Artikel 12a; b. nicht gegenparteibezogene Aktiven nach Artikel 12b; c. in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte nach den Artikeln 12c-12f;

36

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 11

952.02

d. Nettoforderungen aus Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten und Rohstoffen nach Artikel 12g; e. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten ausserhalb des Handelsbuches (Art. 14 Bst. e) nach Artikel 12i; f. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) nach Artikel 12l Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12i; g. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) nach Artikel 12k.40

3

Grundsätzlich ist bei einer Gegenpartei unabhängig der Geschäftsart der gleiche Risikogewichtungssatz anzuwenden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Wiederbeschaffungswerten, aktiven Rechnungsabgrenzungen, Verpflichtungskrediten, Eventualverpflichtungen, festen Zusagen sowie bei Add-ons und Kreditumrechnungsfaktoren für Terminkontrakte und Optionen. Ist eine Bank nicht in der Lage, eine Position nach Gegenparteien aufzugliedern, ist diese Position mit 100 Prozent zu gewichten.

4

Nicht in den Aktiven erfasste Forderungen aus Verpflichtungskrediten sind wie Forderungen nach Artikel 12a zu unterlegen.41 5 Die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken setzen sich zusammen aus:

a. den nach dem Standardverfahren nach Artikel 12m ermittelten Eigenmitteln für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e), soweit nicht Artikel 12l Absatz 2 Anwendung findet; b. den nach dem Standardverfahren nach Artikel 12n ermittelten Eigenmitteln für Devisen, Gold und Rohstoffe in der gesamten Bank; c. den nach dem Modellverfahren nach Artikel 12o ermittelten Eigenmitteln für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) sowie für Devisen, Gold und Rohstoffe in der gesamten Bank.42
a43 Risikogewichtung von Forderungen nach Gegenpartei 1

Die Positionen sind wie folgt nach Gegenpartei zu gewichten: 1

0 Prozent

1.1 Flüssige Mittel; 1.2 Forderungen gegenüber Zentralregierungen und Zentralbanken in OECDLändern;

1.3 Forderungen gegenüber den Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Währungsinstitut;

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

12

952.02

1.4 Forderungen gedeckt durch bei der Bank verpfändete oder mindestens gleichwertig sichergestellte Bareinlagen; 1.5 Forderungen gedeckt durch Kassenobligationen, Anleihensobligationen und andere nicht-nachrangige Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig sichergestellt sind; 2

25 Prozent

2.1 Forderungen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; 2.2 Forderungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 14 Buchstabe b;

2.3 Forderungen gegenüber übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in OECD-Ländern;

2.4 Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern, einschliesslich saldierte Forderungen aus Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe a; 2.5 inländische Pfandbriefe; 2.6 Forderungen gegenüber von der Bankenkommission anerkannten Gemeinschaftseinrichtungen der Banken;

2.7 Forderungen gegenüber Optionen- und/oder Financial Futures-Börsen, sofern: a. die Börsen einer angemessenen Aufsicht unterstehen, und b. die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen;

3

50 Prozent

3.1 direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen auf: a. Wohnliegenschaften in OECD-Ländern bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes,

b. landwirtschaftlichen Liegenschaften, sofern sie im schweizerischen Grundbuch als solche eingetragen sind, bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; 3.2 Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern;

3.3 Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Banken mit Hauptsitz in Nicht-OECD-Ländern, einschliesslich saldierte Forderungen aus Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe a; 3.4 nachrangige Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in OECD-Ländern;

4

75 Prozent

4.1 direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen auf: a. Wohnliegenschaften in OECD-Ländern über zwei Dritteln des Verkehrswertes,

Banken und Sparkassen - V 13

952.02

b. Bauland, Büro- und Geschäftshäusern und multifunktionalen Gewerbeobjekten in OECD-Ländern bis zur Hälfte des Verkehrswertes,

c. grossgewerblichen und industriellen Objekten in OECD-Ländern bis zu einem Drittel des Verkehrswertes; 4.2 Forderungen mit einer Restlaufzeit über drei Jahren gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern; 4.3 Lombardkredite, die durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt nach Artikel 14 Buchstabe d gehandelten beweglichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen gedeckt sind und bei denen eine wöchentliche Marktbewertung, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen täglich, stattfindet, soweit die Lombardkredite eines Kunden nicht nach den Absätzen 2 und 3 gewichtet werden; 5

100 Prozent

5.1 Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in NichtOECD-Ländern;

5.2 Forderungen mit einer Restlaufzeit über einem Jahr gegenüber Banken mit Hauptsitz in Nicht-OECD-Ländern; 5.3 Forderungen gegenüber allen anderen Gegenparteien; 5.4 übrige direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen; 6 250 Prozent

6.1 nachrangige Forderungen ausser den in Ziffer 3.4 genannten.

2

Bei Forderungen, die durch Schuldtitel von Dritten, beziehungsweise Treuhandanlagen bei Dritten, nach Absatz 1 Ziffern 1-5 gedeckt oder durch diese garantiert sind, kann der gleiche Risikogewichtungssatz angewendet werden wie bei direkten Forderungen gegenüber diesen Dritten.

3

An einer anerkannten Börse gehandelte Schuldtitel von Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern im Handelsbestand gelten unabhängig der Restlaufzeit als unterjährige Forderungen.

b44 Risikogewichtung für nicht gegenparteibezogene Aktiven Nicht gegenparteibezogene Aktiven sind wie folgt zu gewichten: 1

0 Prozent

1.1 ...45 1.2 unter den Sonstigen Aktiven bilanzierter Aktivsaldo des Ausgleichskontos; 246 250 Prozent 44

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Kredit

14

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2.1 Bankgebäude sowie Beteiligungen an entsprechenden Immobiliengesellschaften;

3

375 Prozent

3.1 andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an entsprechenden Immobiliengesellschaften;

4

625 Prozent

4.147 übrige Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ohne Goodwill, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.

c48 Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und anschliessend mit den in Artikel 12a je nach Gegenpartei aufgeführten Sätzen zu gewichten.

d49 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor multipliziert wird.

2

Es gelten folgende Kreditumrechnungsfaktoren: Faktor/Instrument

1

0,25

1.1 Verpflichtungen aus Warenakkreditiven; 1.2 Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierungen; 1.3 Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten in der Schweiz; 2 0,5

2.1 Gewährleistungen wie Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance bonds) einschliesslich Bauhandwerkerbürgschaften, welche nicht unter Ziffer 1.3 fallen;

2.2 Übrige Gewährleistungen, wie Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen sowie übrige Verpflichtungen aus Akkreditiven (standby letters of credit), die nicht zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen;

2.3 Nicht in Anspruch genommene, ungedeckte unwiderrufliche Kreditzusagen einschliesslich note issuance facilities, revolving underwriting facilities und ähnliche Instrumente mit fester Verpflichtung von über einem Jahr Restlaufzeit; 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Banken und Sparkassen - V 15

952.02

2.4 Leistungsbezogene Anzahlungsgarantien; 3 1

3.1 Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen sowie unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien mittels Akkreditiv (standby letters of credit) zur Abdeckung des Delkredererisikos;

4

1,25

4.1 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Aktien und anderen Beteiligungstiteln; 5

2,5

5.1 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt;

6

6,25

6.1 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen handelt.

3

Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten gewichtet werden.

e50 Terminkontrakte und gekaufte Optionen 1

Bei Terminkontrakten (einschliesslich nicht bilanzierten, nicht erfüllten Kassageschäften) kann das Kreditäquivalent wahlweise nach der Marktbewertungs- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet werden. Bei gekauften Optionen ist immer die Marktbewertungsmethode anzuwenden.

2

Bei der Marktbewertungsmethode berechnet sich das Kreditäquivalent anhand des aktuellen Wiederbeschaffungswertes (replacement value) des jeweiligen Kontraktes zuzüglich einer Sicherheitsmarge (add-on) zur Abdeckung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit des Kontraktes. Ein Add-on kann bis zu dessen Höhe mit dem negativen Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Kontraktes verrechnet werden.

3

Bei der Ursprungsrisikomethode ergibt sich das Kreditrisikoäquivalent aus der Multiplikation des Nennwerts des jeweiligen Kontrakts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor.

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

16

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4

Für Terminkontrakte und gekaufte Optionen gelten pro Basiswert folgende Addons und Kreditumrechnungsfaktoren:

Basiswert Marktbewertungsmethode (Add-ons in Prozenten) Restlaufzeit

Ursprungsrisikomethode (Kreditumrechnungsfaktoren in Prozenten) Ursprungslaufzeit

=1J

1J-5J

5J

1. J

zusätzlich für jedes weitere und angebrochene Jahr Zinsen

0,0

0,5

1,5

1,0

2,0 p. a.

Devisen und Gold 1,0 5,0

7,5

4,0

6,0 p. a.

Aktien

6,0

8,0

10,0

12,0

9,0 p. a.

Aktienindizes

4,0

5,0

7,5

8,0

6,0 p. a.

Edelmetalle (ohne Gold) 7,0

8,0

10,0

14,0

10,0 p. a.

übrige Rohstoffe51

12,0 13,0 15,0 24,0 18,0 p.

a.

5

Bei Zinskontrakten ist die Laufzeit des zugrundeliegenden Basiswertes, bei den übrigen Instrumenten die Laufzeit des Kontraktes massgebend.

6

Add-ons und Kreditumrechnungsfaktoren werden auf folgender Basis berechnet: a. bei Instrumenten wie Forward Rate Agreements, Zinsswaps und ähnlichen vom Nennwert des Kontraktes oder vom Barwert der Forderungsseite bestehend aus Nennwert und Zinsen; b. bei Währungsswaps aufgrund des Nennwertes der Forderungsseite, d. h. der für die Bestimmung der eingehenden Zinszahlungen massgebenden Berechnungsbasis, oder vom Barwert der Forderungsseite bestehend aus Nennwert und Zinsen; c. bei Aktienindexswaps, Edelmetallswaps, Buntmetallswaps und Warenswaps aufgrund des vereinbarten nominellen Entgeltes oder - sofern kein nominelles Entgelt vorhanden ist - aufgrund der Berechnungsbasis «Menge × Fixpreis» oder vom Marktwert des Lieferanspruches beziehungsweise vom Barwert der Forderungsseite bestehend aus Nennwert und Zinsen; d. bei den übrigen Termingeschäften vom Marktwert der Geldforderung bzw.

des Lieferanspruches; e. bei Optionen analog wie bei den übrigen Termingeschäften, jedoch mit entsprechender Deltagewichtung.

7

Auf ein Add-on kann verzichtet werden bei: a. Kontrakten mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 14 Kalendertagen;

b. Kontrakten, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, an welcher sie, mit Ausnahme von gekauften Optionen, einer täglichen Margennachschusspflicht unterliegen; 51 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 17

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c. ausserbörslich gehandelten Kontrakten, welche sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. die Kontrakte werden an einem repräsentativen Markt gehandelt; 2. die Geschäfte werden auf gedeckter Basis getätigt; die Deckung besteht aus Bareinlagen oder verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten handelbaren Effekten, Edelmetallen und Waren; 3. die Kontrakte und die Deckung werden täglich zu Marktkursen bewertet und unterliegen einem täglichen Margenausgleich.

f 52 Aufrechnung (Netting)

1

Banken, die die Marktbewertungsmethode anwenden, können positive Wiederbeschaffungswerte und sämtliche Add-ons einerseits und negative Wiederbeschaffungswerte andererseits aus Terminkontrakten und Optionen mit derselben Gegenpartei nach Absatz 2 aufrechnen, sofern mit dieser Gegenpartei eine bilaterale Vereinbarung besteht, welche nach den folgenden Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar ist:

a. dem Recht des Staates, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, und, wenn eine ausländische Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt ist, zusätzlich nach dem Recht des Sitzes der Zweigniederlassung; und b. dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte massgeblich ist; und

c. dem Recht, dem die Vereinbarungen unterliegen, welche erforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken.

2

Die Aufrechnung ist in folgenden Fällen zulässig: a. für alle einbezogenen Geschäfte in einer Aufrechnungsvereinbarung, wonach die Bank bei Ausfall der Gegenpartei aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt beziehungsweise nur die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus den einbezogenen Geschäften hat (Close-out-Netting); oder b. für alle am selben Tag fälligen gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen in derselben Währung, welche durch einen Schuldumwandlungsvertrag zwischen der Bank und der Gegenpartei so zusammengefasst werden, dass diese Schuldumwandlung einen einzigen Nettobetrag ergibt und somit einen rechtsverbindlichen neuen Vertrag schafft, der die früheren Verträge erlöschen lässt (Netting-by-Novation); oder

c. für glattgestellte Geschäfte, sofern eine Vereinbarung zur Zahlungsaufrechnung (Payment-Netting) besteht, wonach am Tage der Fälligkeit die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen pro Währung auf Saldobasis ermittelt und nur dieser Saldobetrag bezahlt wird.

52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

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3

Die Aufrechnung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Vereinbarung eine Bestimmung enthält, welche der nicht säumigen Partei erlaubt, nur beschränkte oder gar keine Zahlungen an die säumige Partei zu leisten, auch wenn letztere per Saldo eine Gläubigerin ist (Ausstiegsklausel; Walk-away-clause).

g53 Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten und Rohstoffen54 Bei Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten und Rohstoffen ist bezüglich der Unterlegung des Kreditrisikos nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effekten- oder Rohstoffposition mit eigenen Mitteln zu unterlegen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:55 a.56 Die Deckung besteht aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten und Rohstoffen.

b.57 Sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition werden täglich neu zu Marktkursen bewertet.

c. Allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung werden durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlagen bereinigt. Bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht werden die Geschäfte im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert.

h58 Berechnung der Nettoposition 1

Die Nettoposition wird wie folgt berechnet: physischer

Bestand

(zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing) +

nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (inkl. Financial Futures und Swaps) ./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (inkl. Financial Futures und Swaps) +

feste Übernahmezusagen aus Emissionen, abzüglich abgegebene Unterbeteiligungen und abzüglich feste Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen +

Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet 53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 19

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./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet + Lieferansprüche aus geschriebenen Puts, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus Put-Käufen, deltagewichtet 2

Ein allfälliger unter den Wertberichtigungen und Rückstellungen passivierter Betrag ist von der Nettoposition abzuziehen.

3

Bei Positionen ausserhalb des Handelsbuches (Art. 14 Bst. e) ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

i59 Risikogewichtung von Nettopositionen ausserhalb des Handelsbuches und im Handelsbuch nach Artikel 12l Absatz 2 (De-Minimis) 1

Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches (Art. 14 Bst. e) und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 12l Absatz 2 (De-Minimis) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition mit eigenen Mitteln zu unterlegen.

2

Bei Zinsinstrumenten ist die Nettoposition pro Emittent nach den in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Sätzen zu gewichten, wobei die an einer anerkannten Börse gehandelten nachrangigen Zinsinstrumente zur Hälfte gewichtet werden können.

Beteiligungstitel sind pro Emittent wie folgt zu gewichten: 1

125 Prozent

1.1 Aktien und andere Beteiligungstitel, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden und nicht unter Beteiligungen bilanziert sind;

1.2 Anteile von schweizerischen und ausländischen Anlagefonds, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind und deren Reglement die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält; 1.3 Anteile von Immobilienfonds, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

2

250 Prozent

2.1 Aktien und andere Beteiligungstitel, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden und nicht unter Beteiligungen bilanziert sind; 2.2 Anteile von schweizerischen und ausländischen Anlagefonds, die in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind oder deren Reglement keine Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält; 2.3 Anteile von Immobilienfonds, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

3

500 Prozent

3.1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen ohne Beteiligungen im Bank- und Finanzbereich;

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Kredit

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3.2 Aktien und andere Beteiligungstitel in den Finanzanlagen, sofern sie allein oder zusammen mit den unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln oder den Titeln im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Gesetzes darstellen.

k60 Eigene Titel und qualifizierte Beteiligungen im Handelsbuch 1

Folgende Netto-Longpositionen eigener Titel sind mit 1250 Prozent zu gewichten: a. eigene Aktien und andere von der Bank selbst ausgegebene Beteiligungstitel in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e); b. von der Bank selbst ausgegebene nachrangige Zinsinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e).

2

Die Nettopositionen in Aktien und anderen Beteiligungstiteln im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) sind mit 250 Prozent zu gewichten, sofern sie allein oder zusammen mit den unter den Finanzanlagen oder unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Gesetzes darstellen.

l61 Marktrisikopositionen 1 Die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) sowie für Devisen, Gold und Rohstoffe in der gesamten Bank berechnen sich wahlweise nach dem Standardverfahren oder nach dem Modellverfahren.

2

Die Bank kann die erforderlichen Eigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch (Art. 14 Bst. e) nach den Artikeln 12a-12k berechnen, wenn die in den Richtlinien der Bankenkommission festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden («De-Minimis-Regel»).

m62 Marktrisiko-Standardverfahren für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch 1

Beim Standardverfahren sind für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Risikos und des allgemeinen Marktrisikos getrennt zu berechnen.

2

Die erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko von Zinsinstrumenten ergeben sich durch Multiplikation der nach Artikel 12h berechneten Nettopositionen pro Emittent mit den folgenden Sätzen: 1

0 Prozent

Zinsinstrumente von Emittenten nach Artikel 12a Absatz 1 Ziffern 1.2 und 1.3; 60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 21

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2

2,5 Prozent

qualifizierte Zinsinstrumente nach Artikel 14 Buchstabe f; 3

8 Prozent

sonstige

Zinsinstrumente;

4

10 Prozent

High Yield - Zinsinstrumente nach Artikel 14 Buchstabe g.

3

Die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko von Zinsinstrumenten entsprechen dem pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Wert.

4

Die erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko von Beteiligungstiteln betragen 8 Prozent der nach Artikel 12h berechneten Nettopositionen pro Emittent.

Für diversifizierte und liquide Aktienportfolios nach Artikel 14 Buchstabe h betragen die Anforderungen 4 Prozent der Nettoposition pro Emittent nach Artikel 12h, für Aktienindexkontrakte 2 Prozent.

5

Die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko von Beteiligungstiteln entsprechen 8 Prozent der Nettoposition pro nationalen Markt oder pro einheitlichen Währungsraum.

n63 Marktrisiko-Standardverfahren für Devisen, Gold und Rohstoffe 1

Die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung des Marktrisikos für Devisenpositionen betragen 10 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.

2

Die erforderlichen Eigenmittel für Goldpositionen betragen 10 Prozent der Nettoposition.

3

Die erforderlichen Eigenmittel für Rohstoffpositionen entsprechen der Summe aus 20 Prozent der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe und 3 Prozent der Bruttoposition pro Rohstoff-Gruppe (Summe der absoluten Werte der Long- und der Shortpositionen).

o64 Marktrisiko-Modellverfahren 1 Die Bankenkommission kann der Bank auf Antrag hin die Bewilligung erteilen, die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach dem Modellverfahren zu berechnen, sofern sie die in den Richtlinien der Bankenkommission aufgeführten Mindestanforderungen dauernd erfüllt.

2

Die erforderlichen Eigenmittel nach dem Modellverfahren entsprechen dem höheren der folgenden Beträge: dem Value-at-Risk des Vortages einerseits oder dem Durchschnitt der täglichen Value-at-Risk der vorangegangenen sechzig Handelstage multipliziert mit dem von der Bankenkommission festgelegten institutsspezifischen Multiplikationsfaktor andererseits. Der Multiplikationsfaktor beträgt mindestens drei

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Kredit

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und hängt von der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells ab.

p65 Richtlinien der

Bankenkommission

Bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach dem Standard- und dem Modellverfahren sowie der konsolidierten erforderlichen Eigenmittel sind die Richtlinien der Bankenkommission zu befolgen.


Art. 13


66

Abzüge von den erforderlichen Eigenmitteln Die Summe der erforderlichen eigenen Mittel vermindert sich: a.67 bei allen Banken um 6 Prozent der in den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen, abzüglich der nach Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b angerechneten stillen Reserven und abzüglich der bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 12h Absatz 2 einbezogenen passivierten Wertberichtigungen, zur Abdeckung von Positionen, für welche eigene Mittel verlangt werden;

b. bei den Kantonalbanken, für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, um höchstens weitere 12,5 Prozent der erforderlichen eigenen Mittel, soweit diesen nicht nach Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

a68 Eigenmittel-Konsolidierung 1

Die Eigenmittelvorschriften sind sowohl einzeln als auch auf konsolidierter Basis zu erfüllen, wenn die Bank mit einer oder mehreren im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

2

Eine Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht grundsätzlich immer, wenn die Bank direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland beteiligt ist oder wenn sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3

Sind beherrschte Unternehmungen des Bank- oder Finanzbereiches einzeln oder gesamthaft im Verhältnis zur Bank oder aufgrund ihrer eigenen Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich, kann mit Zustimmung der Revisionsstelle auf ihren Einbezug in die Konsolidierung beziehungsweise auf die Erstellung einer konsolidierten Eigenmittel-Berechnung 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Banken und Sparkassen - V 23

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verzichtet werden. Die Bankenkommission kann Teilkonzerne von der EigenmittelKonsolidierung ausnehmen, wenn der Gesamtkonzern seinerseits einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis untersteht.

4

Eine Konsolidierungspflicht besteht ferner bereits, wenn die Bank den beherrschenden Einfluss gemeinsam mit anderen, nicht in die Konsolidierung einbezogenen Aktionären oder Gesellschaftern ausübt, sofern ihr Anteil am stimmberechtigten Kapital mindestens 20 Prozent erreicht und die Bank aufgrund dieser gemeinsamen Beherrschung rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, dem Gemeinschaftsunternehmen nach Massgabe ihres Kapitalanteils beizustehen.

5

Die nach den Absätzen 1 und 2 zu konsolidierenden Gesellschaften werden grundsätzlich nach der Methode der Vollkonsolidierung erfasst. Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen nach Absatz 4 sind nach der Methode der Quotenkonsolidierung zu erfassen. Beteiligungen, die je zu 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden, können vollkonsolidiert oder quotenkonsolidiert erfasst werden.

6

Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Bankenkommission quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass: a. der Beistand der konsolidierungspflichtigen Gesellschaft auf ihre eigene Quote beschränkt ist; und b. die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sowie dazu rechtlich und finanziell in der Lage sind.

7

In besonderen Fällen kann die Bankenkommission in Abweichung von Absatz 1 Banken von der Erfüllung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis ganz oder teilweise befreien, namentlich sofern bei einer zentralen Organisation die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind.

b69 Eigenmittelausweis 1 Der Eigenmittelausweis ist nach einem von der Bankenkommission festgelegten Formular jeweils innert zwei Monaten wie folgt zu erstellen und der Schweizerischen Nationalbank einzureichen:70 a. auf

Einzelbasis

vierteljährlich;

b. auf konsolidierter Basis halbjährlich.

2

Die Bank hat die Bankenkommission unverzüglich zu informieren, wenn sie die Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt.

69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

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3

Die Bankenkommission kann von international tätigen Banken nach Artikel 14 Buchstabe c zusätzlich eine Berechnung der nach den geltenden Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf konsolidierter Basis anrechenbaren und erforderlichen eigenen Mittel verlangen.71

Art. 14


72

Begriffe

In den Artikeln 12-13b gelten als: a.73 OECD-Länder:

1. Länder, die Vollmitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind;

2. Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds in Verbindung mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen besondere Kreditvereinbarungen abgeschlossen haben; unter Ausschluss der Länder, welche ihre externen Schulden in den vorangegangenen fünf Jahren umgeschuldet haben, sowie derjenigen Länder, deren Rating für langfristige Verbindlichkeiten in Fremdwährungen nach einer von der Bankenkommission anerkannten Rating-Agentur tiefer als «Investment-Grade» ist oder die über kein Rating verfügen und deren Verfallsrendite und Restlaufzeit nicht mit jenen von langfristigen Verbindlichkeiten mit einem Investment-Grade-Rating vergleichbar sind; b. multilaterale

Entwicklungsbanken: 1. die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD),

2. die Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation, IFC),

3. die Interamerikanische Entwicklungsbank (Inter American Development Bank, IADB),

4. die Asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank, AsDB), 5. die Afrikanische Entwicklungsbank (African Development Bank, AfDB),

6. die Europäische Investitionsbank (European Investment Bank, EIB), 7. der Soziale Entwicklungsfonds des Europarates (Council of Europe Social Development Fund), 8. die Nordische Investitionsbank (Nordic Investment Bank), 9. die Karibische Entwicklungsbank (Caribbean Development Bank), 10. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development, EBRD); 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16). Siehe auch die SchlB diese Änd. am Ende dieses Textes.

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 25

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c. international tätige Banken: Banken, welche im Ausland über Zweigniederlassungen verfügen oder nach Artikel 13a zu konsolidierende ausländische Beteiligungen im Bank- oder Finanzbereich halten; d. repräsentativer

Markt:

ein organisierter Markt mit regelmässiger Kurspublikation, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen.

e.74 Handelsbuch:

Das Handelsbuch besteht aus Positionen, bei denen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Positionen werden aktiv bewirtschaftet und von der Bank mit der Absicht gehalten, von Marktpreisschwankungen zu profitieren, 2. die Bank beabsichtigt, die Positionsrisiken auf kurze Sicht zu halten, 3. die Positionsrisiken können an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, 4. die Positionen werden täglich zu Marktpreisen bewertet; f.75 qualifizierte Zinsinstrumente: Zinsinstrumente, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. Investment-Grade-Rating oder höher von mindestens zwei von der Bankenkommission anerkannten Rating-Agenturen, oder

2. Investment-Grade-Rating oder höher von einer von der Bankenkommission anerkannten Rating-Agentur, ohne dass ein tieferes Rating einer von der Bankenkommission anerkannten Rating-Agentur vorliegt, oder

3. ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit einem Investment-Grade-Rating vergleichbar sind, und Handel eines Titels dieses Emittenten an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt nach Artikel 14 Buchstabe d; g.76 High Yield - Zinsinstrumente: Zinsinstrumente, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. Rating wie «Caa», «CCC» oder tiefer für langfristige Zinsinstrumente beziehungsweise ein entsprechendes Rating für kurzfristige Zinsinstrumente von einer von der Bankenkommission anerkannten RatingAgentur, oder 2. ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit einem Rating wie «Caa», «CCC» oder tiefer für langfristige beziehungsweise einem entsprechenden Rating für kurzfristige Zinsinstrumente vergleichbar sind; 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Kredit

26

952.02

h.77 Diversifizierte und liquide Aktienportfolios: Ein Portfolio gilt als diversifiziert und liquide, wenn: 1. keine Position in Titeln eines einzelnen Emittenten 5 Prozent des gesamten Portfolios übersteigt, und 2. die Aktien börsenkotiert sind.

a78 Artikel 4 Absatz 2bis des Gesetzes ist nicht anwendbar, wenn: a. Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder Rettung eines Unternehmens erworben werden; b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden;

c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für die Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare eigene Mittel gedeckt ist.

5. Liquidität

Art. 15


79



Art. 16


80
Liquide Aktiven

1

Als liquide Aktiven (Liquidität) im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten zum Buchwert:

a. flüssige

Mittel;

b. Werte, welche die Nationalbank für geldpolitische Repogeschäfte zulässt; c.81 Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Ausnahme von eigenen Schuldverschreibungen der Bank sowie solcher von Gesellschaften, die mit der Bank eine wirtschaftliche Einheit bilden; d. Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentralbank diskont-, lombard- oder repofähig sind;

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

78

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

79 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

Banken und Sparkassen - V 27

952.02

e. Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;

f. Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; g. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen; h.82 Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch Werte gemäss Buchstaben b und c gedeckt sind;

i.

ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a).

2

Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist.

3

Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.

a83 Zu verrechnende liquide Aktiven84 Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:85 a. Bankendebitoren auf Sicht oder auf Zeit; b.86 Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Artikel 16 angerechnet; c. Geldmarktbuchforderungen; Geldmarktbuchforderungen sind nicht gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegenüber erstklassigen Schuldnern, die Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere ausstehend haben;

d. unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

83

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

Kredit

28

952.02


Art. 17


87

Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten88 Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten:89 a.90 ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a); b. 50 Prozent der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkung; c. 15 Prozent der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und -konten sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkung (ohne gebundene Vorsorgegelder).

a91 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten92 1

Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:93 a. Bankenkreditoren auf Sicht oder auf Zeit; b. Kreditoren auf Zeit; c. gebundene Vorsorgegelder;

d. Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine; e. Edelmetallverpflichtungen, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen; f.

unter den sonstigen Passiven bilanzierte Verbindlichkeiten.

2

Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 16 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.94

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

91

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

Banken und Sparkassen - V 29

952.02


Art. 18


95

Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung96 1

Die liquiden Aktiven (Art. 16) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 16a und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Artikel 17a zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i oder gemäss Artikel 17 Buchstabe a.97 2

Die Bank hat die Revisionsstelle zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden oder einer Bank 10 Prozent der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verbindlichkeiten übersteigen. Einlagen nach Artikel 17 Buchstabe c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz einzubeziehen. Verpflichtungen gegenüber rechtlich selbständigen Gesellschaften und Personen, die über das Beteiligungskapital zu mehr als 50 Prozent miteinander verflochten sind, werden als Einheit behandelt.

3

Die Banken haben für eine angemessene Liquidität des Konzerns im Sinne von Artikel 13a zu sorgen.98

Art. 19


99

Zusatzliquidität

1

Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37b des Gesetzes besitzen, müssen neben der Liquidität nach Artikel 18 im Umfange ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 16 halten.

2

Die Banken melden der Bankenkommission im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3-2.5 ausgewiesenen Einlagen;

b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach den Artikeln 37b des Gesetzes und 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005100 privilegiert sind; c. der Einlagen nach Buchstabe b, die pro Einleger nicht mehr als 5000 Franken betragen.

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

99 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

100 SR 952.812.32

Kredit

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952.02

3

Die Bankenkommission berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.

4

Die Zusatzliquidität ist jeweils ab dem 1. Juli anteilmässig sicherzustellen.

5

Die Bankenkommission kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 2 Buchstabe b zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offen legen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubiger als notwendig erscheint.


Art. 20


101

Liquiditätsausweis

1

Die Bankenkommission zieht die Nationalbank zum Vollzug der Vorschriften über die Liquidität bei.

2

Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die Bankenkommission legt ein entsprechendes Formular fest.

6.102 103 Risikoverteilung

Art. 21

Meldung von Klumpenrisiken 1

Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die nach Artikel 21d berechnete Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei 10 Prozent der nach den Artikeln 11-11d anrechenbaren eigenen Mittel der Bank erreicht oder überschreitet.104 2 Die Bank hat vierteljährlich ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken zu erstellen und ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Revisionsstelle nach einem von der Bankenkommission festgelegten Formular zuzustellen. Die Revisionsstelle überwacht die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.

3

Betrifft die Risikoposition ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Gesetzes qualifiziert Beteiligten der Bank, eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

4

Betrifft die Risikoposition Konzerngesellschaften, welche in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung der Bank oder eines ihr übergeordneten Bank- oder Finanzkonzerns einbezogen sind, oder eine von der Bank beherrschte nicht zu konsolidierende Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Konzerngeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Risikoposition Konzerngeschäft, welche nach den Artikeln 21a Absatz 2 und 22 Absatz 2 Buchstabe b von der Obergrenze ausgenommen sind.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 45).

103 Siehe auch die SchlB Änd. 29. 11. 1995 am Ende dieses Textes.

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 31

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5

Klumpenrisiken nach Artikel 21a Absatz 5 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren eigenen Mittel zu melden.

a Obergrenze für Klumpenrisiken 1

Eine Risikoposition darf 25 Prozent der anrechenbaren eigenen Mittel der Bank nach den Artikeln 11-11d nicht überschreiten.105 2 Wenn die Bank einem Bank- oder Finanzkonzern angehört, welcher einer als angemessen erachteten Aufsicht auf konsolidierter Basis untersteht, sind die Risikopositionen derjenigen Konzerngesellschaften, welche in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogen sind und: a. ihrerseits einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder b. als Gegenpartei ausschliesslich Konzerngesellschaften haben, welche ihrerseits einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen,

von der Obergrenze nach Absatz 1 ausgenommen.

3

Stellt die Bank fest, dass eine Risikoposition die Obergrenze überschreitet, muss sie unverzüglich ihre Revisionsstelle und die Bankenkommission davon unterrichten.

4

Ist die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmungen des Finanzbereichs, ist sie innert zwei Jahren zu beseitigen.

5

Die Obergrenze darf ohne unverzügliche Meldung nach Absatz 3 überschritten werden, wenn und soweit die Überschreitung vollständig durch freie anrechenbare eigene Mittel gedeckt ist. Eine derartige Beanspruchung freier anrechenbarer eigener Mittel ist im Eigenmittelausweis nach Artikel 13b aufzuführen.

b Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken 1

Die Gesamtheit der Klumpenrisiken nach Artikel 21 darf 800 Prozent der anrechenbaren eigenen Mittel der Bank nach den Artikeln 11-11d nicht überschreiten.106 2

Folgende Positionen müssen nicht in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen werden:

a. Forderungen nach Artikel 12a Absatz 1 Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.6 und 2.7; b. Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften des Bank- oder Finanzkonzerns, soweit sie nach den Artikeln 21a Absatz 2 und 22 Absatz 2 Buchstabe b von der Obergrenze ausgenommen sind;

c. durch freie anrechenbare eigene Mittel gedeckte Anteile einer Risikoposition;

d. Risikopositionen, die nach den Abzügen gemäss Buchstaben a-c kein Klumpenrisiko nach Artikel 21 Absatz 1 mehr bilden;

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Kredit

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952.02

e. Forderungen gegenüber einem Konsortium nach Artikel 21c Absatz 1 Buchstabe c, sofern und im Umfang als sie gleichzeitig nach Artikel 21e Absatz 4 in der Risikoposition eines oder mehrerer Konsorten als Klumpenrisiko miterfasst sind.

3

Die Artikel 21a Absätze 3, 4 und 5 und 22 Absatz 2 Buchstaben a und c sind sinngemäss anwendbar.

c Gruppe verbundener Gegenparteien 1

Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn: a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt; oder b. zwischen ihnen erkennbare Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen; oder c. sie ein Konsortium bilden; mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; desgleichen sind andere Forderungen gegenüber einzelnen Konsorten nicht dazuzuzählen.

2

Rechtlich selbständige Unternehmungen der öffentlichen Hand werden unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlichrechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien betrachtet, wenn die öffentlichrechtliche Körperschaft für die Verbindlichkeiten der Unternehmung nicht haftet oder wenn es sich um eine Bank mit Hauptsitz in einem OECD-Land handelt.

3

In einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich die Risikoposition der Gruppe aus der Summe der nach Gegenpartei ermittelten einzelnen Risikopositionen.

d Risikoposition

1

Die Risikoposition einer Gegenpartei setzt sich aus folgenden gegenüber dieser Gegenpartei eingegangenen Positionen zusammen: a. die nach Artikel 21e gewichteten Forderungen; b. die in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und nach Artikel 21e gewichteten Ausserbilanzgeschäfte; c. die nach Artikel 21k berechneten Netto-Longpositionen in Effekten.

2

Beteiligungs- und nachrangige Schuldtitel, die vom Kernkapital oder vom Total der eigenen Mittel abgezogen oder mit 1250 Prozent gewichtet sind (Art. 11a Abs. 3 Bst. a, 11d und 12k Abs. 1), werden nicht in die Risikoposition einbezogen.107 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 33

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3

Jede Verpflichtung einer Gegenpartei gegenüber der Bank muss in Höhe der vom zuständigen Organ bewilligten und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbaren Limiten oder der effektiven Beanspruchung, wenn sie höher ist, einberechnet werden.

4

Die Verrechnung von Forderungen und Verpflichtungen ist nur zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang zulässig wie in den Rechnungslegungs- und Eigenmittelvorschriften vorgesehen.

5

Einzelwertberichtigungen oder Einzelrückstellungen, die für Forderungen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden, können bei der Berechnung der Risikoposition, jedoch vor der Risikogewichtung, abgezogen werden.

6

Handelsgeschäfte (Kassa- und Termingeschäfte sowie Optionen), bei welchen die eigene Leistung erbracht wurde, deren Gegenpartei aber am vereinbarten Valutatag ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, müssen zum Wert der Forderungsseite risikogewichtet werden.

7

Forderungen aus Zahlungsverkehr und Handelsgeschäften sind erst am dritten Bankwerktag nach dem vereinbarten Valutadatum in die Risikoposition einzubeziehen.

e Risikogewichtung nach Gegenpartei oder Sicherheiten 1

Bei jeder Position einer Gegenpartei ist der dieser Gegenpartei oder der erhaltenen Deckung entsprechende Risikogewichtungssatz nach Artikel 12a Absatz 1 anzuwenden. Für Lombardkredite nach Artikel 12a Absatz 1 Ziffer 4.3 gilt in Abweichung davon ein Risikogewichtungssatz von 50 Prozent.

2

Wenn eine Position durch Schuldtitel von Dritten beziehungsweise Treuhandanlagen bei Dritten gedeckt oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den gedeckten Teil in die Risikoposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde. In Abweichung davon dürfen alle Lombardkredite der Gegenpartei zugerechnet werden.

3

Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt, kann die Bank den gedeckten Teil entweder: a. wie eine direkte Forderung gegenüber dem Dritten behandeln; oder b. ohne Berücksichtigung der Deckung in die Risikoposition der Gegenpartei einbeziehen.

4

Forderungen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet. Im Falle von Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Forderung gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

f Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 21g und 21h in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 21e anwendbaren Sätzen zu gewichten.

Kredit

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g Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 12d Absatz 2 multipliziert wird.

2

Unwiderrufliche gedeckte und ungedeckte Kreditzusagen werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten im Sinne von Artikel 21d Absatz 3 behandelt.

3

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 21e Absätze 2 und 3 behandelt.

h Terminkontrakte und gekaufte Optionen 1

Bei Terminkontrakten und gekauften Optionen sind Artikel 12e und 12f anzuwenden.

2

Bei Kontrakten, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, kann die Bank die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.

3

Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, müssen die Banken, welche die Marktbewertungsmethode anwenden, es bis zu seiner Abwicklung wie ein unterjähriges Termingeschäft behandeln. Die Banken, welche die Ursprungsrisikomethode anwenden, müssen den Kreditumrechnungsfaktor anwenden, der der Laufzeit des Geschäftes seit dessen ursprünglichen Abschlusstages, zuzüglich eines weiteren Jahres, entspricht.

i Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten, Edelmetallen und Waren Bei Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten, Edelmetallen und Waren ist nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effekten-, Edelmetall- oder Warenposition in die Berechnung einzubeziehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 12g erfüllt sind.

k Emittentenspezifische Ausfallrisikopositionen 1

Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches (Art. 14 Bst. e) berechnet sich nach Artikel 12h und ist nach den Artikeln 12i Absatz 2 und 12k Absatz 2 zu gewichten. Für nicht zu konsolidierende Beteiligungen nach Artikel 12i Absatz 2 Ziffer 3.1 gilt in Abweichung davon ein Risikogewichtungssatz von 1662/3 Prozent.108

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Banken und Sparkassen - V 35

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2

Bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 12h können die festen Übernahmezusagen aus Emissionen, abzüglich abgegebene Unterbeteiligungen und abzüglich feste Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen, mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert werden:109

a. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird;

b. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission; c. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;

d. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission; e. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission; f.

1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.

l Marktrisiken

Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen.

m Konsolidierung

Die Risikoverteilungsvorschriften sind sowohl einzeln als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank nach Artikel 13a verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene einzuhalten. Die Meldung nach Artikel 21 Absatz 2 muss auf konsolidierter Basis halbjährlich innert zwei Monaten erfolgen.


Art. 22

Erleichterungen und Verschärfungen 1

In besonderen Fällen kann die Bankenkommission Erleichterungen von den Bestimmungen der Artikel 21-21m zulassen oder Verschärfungen anordnen.

2

Die Bankenkommission kann namentlich: a. für eine Risikoposition eine tiefere Obergrenze als 25 Prozent festlegen; b. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 21a Absatz 2 für einzelne oder die Gesamtheit der Konzerngesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Konzerngesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 21a Absatz 2 nicht erfüllen; c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;

d. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 21a Absatz 4 vorgesehen; 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Kredit

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e. für eine bestimmte Gegenpartei einer Bank den nach Artikel 21e Absatz 1 anwendbaren Risikogewichtungssatz herabsetzen oder erhöhen; f.

Obergrenzen für die von einer Bank gehaltenen Liegenschaften vorschreiben.

7.110 Jahresrechnungen

Art. 23

Inhalt

1

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

Sie wird durch den Jahresbericht ergänzt; dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.

2

Banken, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.

a Konzernrechnung 1 Ist eine Bank mit mehr als der Hälfte der Stimmen direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus (Bankkonzern), so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung). Sind die beherrschten Gesellschaften für die Zielsetzungen der Konzernrechnung unwesentlich, ist keine Konzernrechnung zu erstellen.

2

Die Konzernrechnung wird nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Konzernrechnungslegung erstellt.

3

Bankkonzerne, die eine Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde Franken und weniger als 50 Beschäftigte aufweisen, sind von der Erstellung einer Konzernrechnung befreit.

4

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: a. die Bank eigene Anleihensobligationen ausstehend hat; b. die Beteiligungstitel der Bank an der Börse kotiert sind; c. Beteiligte, die zusammen mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, es verlangen; d. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Bank notwendig ist;

e. die Bank eine oder mehrere Banken, Finanz- oder Immobiliengesellschaften mit Sitz im Ausland durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Banken und Sparkassen - V 37

952.02

5

Ein schweizerischer Bankkonzern, der als Teilkonzern in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss unter Vorbehalt von Absatz 4 Buchstabe c keine besondere Konzernrechnung erstellen, wenn: a. die Konzernrechnung der Obergesellschaft nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und geprüft wird; und b. er die Konzernrechnung der Obergesellschaft wie die eigene Jahresrechnung bekanntmacht.

b Zwischenabschluss 1 Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.

2

Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung.

3

Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen und zu bewerten wie die Jahresrechnung.

4

Für konsolidierungspflichtige Banken gilt Artikel 23a Absatz 2 sinngemäss.


Art. 24

Ordnungsmässige Rechnungslegung 1

Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2

Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der: a. ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle; b. Vollständigkeit der

Jahresrechnung;

c. Klarheit der Angaben; d. Wesentlichkeit der

Angaben;

e. Vorsicht; f.

Fortführung der Unternehmenstätigkeit; g. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung; h. periodengerechten Abgrenzungen;

i. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;

k. wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

3

Als wesentlich (Abs. 2 Bst. d) gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden könnte.

Kredit

38

952.02

4

Die Bildung von stillen Reserven ist im Rahmen von Artikel 25a Absatz 3 zulässig.

Wird durch eine Auflösung von stillen Reserven das ausgewiesene Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt als das erwirtschaftete, muss die Auflösung offengelegt werden.

5

In der Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.


Art. 25

Gliederung der Bilanz 1

Im Einzelabschluss ist die Bilanz mindestens wie folgt zu gliedern: 1 Aktiven 1.1 Flüssige Mittel

1.2

Forderungen aus Geldmarktpapieren 1.3

Forderungen gegenüber Banken 1.4

Forderungen gegenüber Kunden 1.5 Hypothekarforderungen 1.6 Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen 1.7 Finanzanlagen 1.8 Beteiligungen 1.9 Sachanlagen 1.10 Rechnungsabgrenzungen 1.11 Sonstige Aktiven

1.12

Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital 1.13 Total

Aktiven

1.13.1

Total nachrangige Forderungen 1.13.2

Total Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert
Beteiligten

2

Passiven

2.1

Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren 2.2

Verpflichtungen gegenüber Banken 2.3

Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform 2.4

Übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden 2.5 Kassenobligationen 2.6 Anleihen und Pfandbriefdarlehen 2.7 Rechnungsabgrenzungen 2.8 Sonstige Passiven

2.9

Wertberichtigungen und Rückstellungen 2.10111

Reserven für allgemeine Bankrisiken 2.11 Gesellschaftskapital 2.12 Allgemeine gesetzliche

Reserve

2.13

Reserve für eigene Beteiligungstitel 2.14 Aufwertungsreserve 2.15112 Andere Reserven

111 Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

Banken und Sparkassen - V 39

952.02

2.16 Gewinnvortrag 2.17 Jahresgewinn abzüglich 2.18 Verlustvortrag
2.19 Jahresverlust 2.20 Total Passiven

2.20.1

Total nachrangige Verpflichtungen 2.20.2

Total Verpflichtungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert Beteiligten 3

Ausserbilanzgeschäfte 3.1 Eventualverpflichtungen 3.2 Unwiderrufliche Zusagen

3.3

Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 3.4 Verpflichtungskredite 3.5 Derivative Finanzinstrumente

3.6 Treuhandgeschäfte 2 Für eine Bank wesentliche weitere Positionen sind in der Bilanz oder im Anhang zusätzlich auszuweisen. Positionen ohne Saldo können weggelassen werden. Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden.

3

Wertberichtigungen, die einzelnen Aktiven direkt zugeordnet werden können, können wahlweise in der entsprechenden Position auf der Aktivseite direkt verrechnet oder auf der Passivseite unter der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Absatz 1 Ziffer 2.9 ausgewiesen werden. Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden und unter den Bewertungsgrundsätzen im Anhang anzugeben. Die direkt verrechneten Wertberichtigungen sind ebenfalls im Anhang auszuweisen.

4

Auf den gesonderten Ausweis der Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Absatz 1 Ziffer 2.10 kann verzichtet werden; in diesem Fall sind die Reserven für allgemeine Bankrisiken in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Absatz 1 Ziffer 2.9 auszuweisen.

5

Eigene Beteiligungstitel im Handelsbestand sind bei der Äufnung der besonderen Reserve nach Absatz 1 Ziffer 2.13 nicht mitzuzählen.

6

Die Zwischenbilanz ist nach Absatz 1 zu gliedern. Auf die Positionen Forderungen bzw. Verpflichtungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert Beteiligten nach Absatz 1 Ziffer 1.13.2 bzw. 2.20.2 kann verzichtet werden.

a Gliederung der Erfolgsrechnung 1

Im Einzelabschluss ist die Erfolgsrechnung mindestens wie folgt zu gliedern: 1

Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft 1.1

Erfolg aus dem Zinsengeschäft 1.1.1

Zins- und Diskontertrag 112 Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

Kredit

40

952.02

1.1.2

Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen 1.1.3

Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen 1.1.4 Zinsaufwand 1.1.5 Subtotal Erfolg Zinsengeschäft 1.2

Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft 1.2.1 Kommissionsertrag Kreditgeschäft

1.2.2

Kommissionsertrag Wertschriften- und Anlagegeschäft 1.2.3

Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft 1.2.4 Kommissionsaufwand 1.2.5 Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft 1.3

Erfolg aus dem Handelsgeschäft 1.4

Übriger ordentlicher Erfolg 1.4.1

Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen 1.4.2 Beteiligungsertrag 1.4.3 Liegenschaftenerfolg 1.4.4 Anderer ordentlicher Ertrag 1.4.5

Anderer ordentlicher Aufwand 1.4.6

Subtotal übriger ordentlicher Erfolg 1.5 Geschäftsaufwand 1.5.1 Personalaufwand 1.5.2 Sachaufwand 1.5.3 Subtotal Geschäftsaufwand

1.6 Bruttogewinn

2

Jahresgewinn/Jahresverlust 2.1 Bruttogewinn 2.2

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 2.3

Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste 2.4 Zwischenergebnis 2.5 Ausserordentlicher Ertrag

2.6 Ausserordentlicher Aufwand

2.7 Steuern 2.8 Jahresgewinn/Jahresverlust 3

Gewinnverwendung/Verlustausgleich 3.1 Jahresgewinn/Jahresverlust 3.2 Gewinn-/Verlustvortrag 3.3 Bilanzgewinn/Bilanzverlust 3.4 Gewinnverwendung - Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve - Zuweisung an andere Reserven - Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital Andere

Gewinnverwendungen

Auszugleichender

Verlust

- Entnahme aus der allgemeinen gesetzlichen Reserve

Banken und Sparkassen - V 41

952.02

- Entnahme aus anderen Reserven Anderer

Verlustausgleich

3.5 Gewinn/Verlustvortrag 2 Für eine Bank wesentliche weitere Positionen sind in der Erfolgsrechnung oder im Anhang zusätzlich auszuweisen. Positionen ohne Saldo können weggelassen werden.

Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden.

3

Die Bildung von stillen Reserven in der Erfolgsrechnung hat über die Positionen Abschreibung auf dem Anlagevermögen nach Absatz 1 Ziffer 2.2, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste nach Absatz 1 Ziffer 2.3 oder Ausserordentlicher Aufwand nach Absatz 1 Ziffer 2.6 und die Auflösung von stillen Reserven über die Position Ausserordentlicher Ertrag nach Absatz 1 Ziffer 2.5 zu erfolgen.

4

Die Position Zwischenergebnis nach Absatz 1 Ziffer 2.4 ist nur dann auszuweisen, wenn der Jahresgewinn oder der Jahresverlust in wesentlichem Ausmass durch ausserordentliche Erträge und Aufwände beeinflusst wird.

5

Die Position Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen nach Absatz 1 Ziffer 1.1.2 kann weggelassen werden, wenn der Refinanzierungsaufwand für Handelsgeschäfte in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft nach Absatz 1 Ziffer 1.3 verrechnet und der Zins- und Dividendenertrag aus den Handelsbeständen ebenfalls in dieser Position ausgewiesen wird.

6

Banken, welche nach Artikel 23b Zwischenabschlüsse erstellen müssen, können die Erfolgsrechnung auf den Ausweis bis zur Position Bruttogewinn nach Absatz 1 Ziffer 1.6 beschränken; in diesem Fall müssen anstelle der Positionen nach Absatz 1 Ziffer 2 der Risikoverlauf sowie die Wertberichtigungen und Rückstellungen erläutert werden. Im übrigen ist die Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses nach Absatz 1 zu gliedern.

b Gliederung der Mittelflussrechnung 1

Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Berichtsjahr aufzeigen.

2

Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern: a. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung) b. Mittelfluss aus

Eigenkapitaltransaktionen c. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen d. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft 3

Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.

c Gliederung des Anhanges 1

Im Einzelabschluss hat der Anhang mindestens folgende Informationen zu enthalten:

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1

Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand.

2

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten.

3

Informationen zur Bilanz 3.1

Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften; 3.2

Aufgliederung der Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen, der Finanzanlagen und der Beteiligungen; 3.2.1

Zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände und Finanzanlagen anzugeben; 3.2.2

Die in anderen Bilanzpositionen enthaltenen wesentlichen Forderungen und Verpflichtungen, die zu Marktwerten bewertet werden (Handelsbestände) und deren Ergebnis im Erfolg aus dem Handelsgeschäft ausgewiesen wird, sind ebenfalls zusätzlich aufzugliedern; 3.3

Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) der wesentlichen Beteiligungen; 3.4 Anlagespiegel; 3.4.1 Für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben; 3.4.2

Anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten; 3.5

Aktivierte Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten; 3.6

Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 3.7

Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen; 3.8 Ausstehende

Obligationenanleihen; 3.9

Aufgliederung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres; 3.9.1

Die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (Delkredereund Länderrisiken), für andere Geschäftsrisiken, für Finanzanlagen, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen; 3.9.2

Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend in den Positionen nach Ziffer 3.9.1 auszuweisen;

Banken und Sparkassen - V 43

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3.9.3

Vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die direkt mit den Aktiven verrechneten Wertberichtigungen in Abzug zu bringen; 3.9.4

Wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Reserven für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen; 3.10

Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals; 3.10.1

Kantonalbanken müssen die Zins- und Fälligkeitsbedingungen des Dotationskapitals angeben, sofern dieses zu fest vereinbarten Zinssätzen zur Verfügung gestellt wird und eine entsprechende, nicht vom Jahresgewinn abhängige Verzinsungspflicht besteht; 3.10.2

Sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 Prozent aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 Prozent liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend; 3.10.3

Privatbankiers können auf die Angaben nach Ziffer 3.10 verzichten; 3.11

Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich; 3.12

Fälligkeitsstruktur des Umlaufvermögens, der Finanzanlagen und des Fremdkapitals; 3.13

Forderungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Gesellschaften sowie Organkredite; 3.14

Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.15

Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandgeschäft wesentlich ist und die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.15.1

Die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selber bestimmen; 3.15.2

Neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben; 3.16

Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank wesentlichsten Währungen, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.16.1

Die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selber bestimmen.

4

Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften

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4.1

Eventualverpflichtungen aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen; 4.2

Verpflichtungskredite aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; 4.3

Am Jahresende offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indices, und übrige; 4.4

Treuhandgeschäfte aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei Konzernbanken und verbundenen Banken und Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte.

5

Informationen zur Erfolgsrechnung 5.1

Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages in der Position Zins- und Diskontertrag nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1.1.1, sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand nach Artikel 25a Absatz 5 mit dem Handelserfolg verrechnet wird; 5.2

Zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft nach Geschäftssparten; 5.3

Aufgliederung der Position Personalaufwand in Gehälter, Sozialleistungen und übriger Personalaufwand; 5.4

Aufgliederung der Position Sachaufwand in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand; 5.5

Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, ausserordentlichen Erträgen und Aufwänden sowie zu wesentlichen Auflösungen von stillen Reserven, Reserven für allgemeine Bankrisiken und freiwerdenden Wertberichtigungen und Rückstellungen; 5.6

Aufwertungen im Anlagevermögen bis höchstens zum Anschaffungswert (Artikel 665-665a des Obligationenrechts113); die Aufwertungen sind zu begründen; 5.7

Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist.

2

Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.

113 SR 220

Banken und Sparkassen - V 45

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d Grundsätze der

Konzernrechnung

1

Die Konzernrechnung muss ein Bild vermitteln, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bankkonzerns entspricht. Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen von Artikel 24 Absätze 2 und 3.

2

Bezüglich der Vorjahreszahlen gilt Artikel 24 Absatz 5.

e Grundsätze der

Konsolidierung

1

Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland, die über Beteiligungen von mehr als 50 Prozent am stimmberechtigten Kapital oder auf andere Weise beherrscht werden, sind nach der Methode der Vollkonsolidierung zu konsolidieren.

2

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Purchase-Methode.

3

Minderheitsbeteiligungen an den in Absatz 1 genannten Gesellschaften sowie alle übrigen Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, sind grundsätzlich nach der Equity-Methode zu erfassen. Sie können jedoch nach der Quotenkonsolidierung einbezogen werden, wenn die Vorschriften über die eigenen Mittel eine solche vorschreiben. Ein bedeutender Einfluss wird bei einer Beteiligung ab 20 Prozent am stimmberechtigten Kapital angenommen.

4

Versicherungsgesellschaften sind grundsätzlich nach Absatz 3 zu behandeln; im Falle einer Mehrheitsbeteiligung oder einer Beherrschung auf andere Weise können sie vollkonsolidiert werden. In beiden Fällen sind wesentliche Einflüsse auf einzelne Positionen der Jahresrechnung im Anhang aufzuzeigen.

5

Beteiligungen von 50 Prozent an Gemeinschaftsunternehmen können nach der Methode der Quotenkonsolidierung in die Konsolidierung einbezogen oder nach der Equity-Methode erfasst werden.

6

Vorübergehende Beteiligungen sind nicht zu konsolidieren. Die Bilanzierung der nicht konsolidierten Beteiligungen hat zu Anschaffungswerten abzüglich der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu erfolgen.

f Gliederung der Konzernbilanz 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist die Bilanz der Konzernrechnung nach Artikel 25 Absatz 1 zu gliedern.

2

Vor der Position Sonstige Aktiven nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 1.11 ist die Position Immaterielle Werte einzufügen.

3

Die Position Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.10 ist zwingend auszuweisen.

4

Anstelle der Positionen Allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, Aufwertungsreserve, Andere Reserven, Gewinnvortrag, Jahresgewinn, Verlustvortrag und Jahresverlust nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.12-2.19 sind die Positionen Kapitalreserve, Gewinnreserve, Minderheitsanteile am Eigenkapital, Neubewertungsreserve und Konzerngewinn sowie Abzüglich Konzernverlust aufzu-

Kredit

46

952.02

nehmen. Die Positionen Konzerngewinn bzw. -verlust sind mit den Unterrubriken «davon Minderheitsanteile am Konzerngewinn» bzw. «davon Minderheitsanteile am Konzernverlust» zu versehen.

5

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6 sind ebenfalls anzuwenden.

g Gliederung der Konzernerfolgsrechnung 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist die Erfolgsrechnung der Konzernrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffern 1 und 2 zu gliedern.

2

Die Position Beteiligungsertrag nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1.4.2 ist aufzugliedern und hat je in einem Gesamtbetrag die Erträge der nach der Equity-Methode erfassten und der übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen auszuweisen.

3

Die Position Jahresgewinn nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 2.8 ist als Konzerngewinn mit gesonderter Angabe des Anteils der Minderheitsanteile am Ergebnis auszuweisen.

4

Artikel 25a Absätze 2 sowie 4-6 sind ebenfalls anzuwenden.

h Gliederung der Konzernmittelflussrechnung 1

In der Konzernrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Artikel 25b Absätze 2 und 3 zu gliedern.

2

Die Positionen sind den Besonderheiten der Konzernrechnung entsprechend zu erweitern.

i Anhang der Konzernrechnung 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist der Anhang der Konzernrechnung nach Artikel 25c Absatz 1 zu gliedern.

2

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 2 sind die Grundsätze der Konzernrechnungslegung anzugeben.

3

In der Position nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.3 sind die Angaben über die Beteiligungen aufzugliedern nach: vollkonsolidierten, quotenkonsolidierten, nach der Equity-Methode erfassten und übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.

4

In der Position nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.4 sind die nach der EquityMethode erfassten Beteiligungen getrennt auszuweisen. Zusätzlich ist der aktivierte Goodwill auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.

5

Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.11 sind der Konzernbilanz im Sinne von Artikel 25f Absatz 4 anzupassen.

6

Die Angaben nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.10 sind wegzulassen.

Banken und Sparkassen - V 47

952.02

k Auswirkungen der Konzernrechnung auf den Einzelabschluss 1

Ist die Bank verpflichtet, eine Konzernrechnung zu erstellen, so ist sie im Einzelabschluss vom Ausweis der Mittelflussrechnung nach Artikel 25b und der Positionen Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8, 3.12, 3.14, 3.15, 3.16, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.7 des Anhanges nach Artikel 25c Absatz 1 befreit.

2

Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Zwischenabschlusses befreit die Bank ferner von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses.


Art. 26

Art der Veröffentlichung 1

Die Veröffentlichung der Jahresrechnungen und der Jahresberichte muss in einem gedruckten Geschäftsbericht erfolgen. Die Geschäftsberichte sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.

2

Die Zwischenabschlüsse sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder in einer schweizerischen Zeitung zu veröffentlichen; sie können auch von einem Bankenverband gemeinsam in einer gedruckten Übersicht herausgegeben werden, welche wie die übrigen Zwischenabschlüsse zu veröffentlichen ist.

3

Privatbankiers, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, sowie Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als 5 Millionen Franken können sich darauf beschränken, ihre Geschäftsberichte und allfällige Zwischenabschlüsse am Schalter der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

4

Der Bankenkommission und der Schweizerischen Nationalbank sind je drei Exemplare des Geschäftsberichtes und des Zwischenabschlusses einzusenden.


Art. 27

Fristen für die Veröffentlichung 1

Die Jahresrechnungen sind innerhalb von vier Monaten, die Zwischenabschlüsse innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschlusstermin nach Artikel 26 zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

2

Kann eine Bank die Fristen von Absatz 1 nicht einhalten, so hat sie die Bankenkommission rechtzeitig um Verlängerung zu ersuchen. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, so erstreckt die Bankenkommission die Frist.


Art. 28

Richtlinien der Bankenkommission 1

Bei der Erstellung und Gliederung der Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse sind die Richtlinien der Bankenkommission zu befolgen.

2

Die Bankenkommission kann in ihren Richtlinien eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Rechnungslegung zulassen, wenn diese nach anerkannten internationalen Standards erfolgt, welche eine mindestens gleichwertige Information des Publikums gewährleisten.114 114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

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48

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8.115 ...

Art. 29

9. Besondere Bestimmungen für Genossenschaftsbanken

Art. 30

Gekündigte Anteilscheine von Genossenschaftsbanken dürfen vor der in Artikel 12
Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist zurückbezahlt werden, wenn gleichzeitig für mindestens denselben Betrag andere Anteilscheine gezeichnet und voll einbezahlt werden.


10.116 ... Art. 31-32

11. Verpfändungsverträge

Art. 33

1 Die zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes ermächtigte Bank hat gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, namentlich keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat. Sie ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.

2

Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.

3

Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist unzulässig.

4

Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderung zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie ihm gegenüber selber hat.

115 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

116 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996 (AS 1996 3094).

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12. Revisionsstellen und Revisionsverfahren

Art. 34


117



Art. 35

1 Als Revisionsstellen nach Artikel 20 des Gesetzes können nur anerkannt werden: a.118 Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Banken angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel oder ein im Sinne von Artikel 870 Absatz 1 des Obligationenrechts119 durch besondere Urkunden ihrer Mitglieder verbrieftes, bedingungsloses Garantiekapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen oder eine Kaution von 1 Million Franken leisten; sie müssen über ein organisatorisch selbständiges Inspektorat verfügen; b.120 Treuhand- und Revisionsgesellschaften in Form juristischer Personen, welche ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen überdies wenigstens vier Gesellschafter zählen.121

2

Für ihre Anerkennung muss eine Revisionsstelle, neben den in Artikel 20 des Gesetzes umschriebenen, folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen: a. Die Organisation ihres Betriebes muss die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleisten; sie ist in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau zu umschreiben.

b.122 Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen.

c.123 Die leitenden Revisoren müssen einen guten Ruf besitzen und sich durch ein eidgenössisches Bücherexpertendiplom, ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder auf andere Weise über eine gründliche Kenntnis des Bankgeschäfts und der Bankrevision ausweisen.

d. Die Revisionsstelle muss sich verpflichten, sich auf Dienstleistung für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z. B. Anlage der eigenen Mittel).

117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

118 Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

119 SR 220

120 Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

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e. Die Revisionsstelle muss nachweisen, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf Banken, die zusammen eine Bilanzsumme von mindestens 300 Millionen Franken aufweisen, erhalten wird. Die Bankenkommission setzt für die Erfüllung dieser Bedingung eine angemessene Frist.

f.124 Die Revisionsstelle muss über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

3

Über die Anerkennung ausländischer oder ausländisch beherrschter Treuhandgesellschaften entscheidet die Bankenkommission nach freiem Ermessen. Sie ist befugt, die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, so von der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz, von der Leistung einer Sicherheit oder von der Gewährung des Gegenrechts durch den Staat, in dem die Treuhandgesellschaft ihren rechtlichen Sitz oder ihren Hauptgeschäftssitz hat.

4

Die Bankenkommission legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.


Art. 36

1 Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung und die Angestellten einer Treuhandgesellschaft oder des Inspektorates eines Revisionsverbandes müssen von der zu prüfenden Bank und den mit ihr verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.125 2 ...126

3

Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge der zu prüfenden Bank noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

4

Die aus den Aufträgen einer Bank und der mit ihr verbundenen Unternehmungen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen; die Bankenkommission kann Ausnahmen bewilligen.127

Art. 37

1 Dem schriftlichen Gesuch um die Anerkennung als Revisionsstelle sind alle Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Erfüllung der in den Artikeln 35 und 36 genannten Voraussetzungen ergibt.

2

Artikel 23quinquies Absatz 1 des Gesetzes wird auf die Revisionsstellen sinngemäss angewandt.

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

126 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

Banken und Sparkassen - V 51

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Art. 38

Die von der Bankenkommission anerkannten Revisionsstellen sind verpflichtet, a. der Bankenkommission jede Änderung der Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und im Stab ihrer leitenden Revisoren unverzüglich zu melden; die Bankenkommission ist befugt, über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsführung und leitenden Revisoren Auskunft zu verlangen; b. die Leitung der Bankrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der Bankenkommission gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

c. der Bankenkommission das Erstatten des Revisionsberichtes an die revidierte Bank (Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes) jeweils unverzüglich zu melden; d. der Bankenkommission alljährlich ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung samt dem allfälligen Geschäftsbericht einzureichen.


Art. 39

1 Die Banken haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung zu beauftragen.

2

Die Bank holt die Zustimmung der Bankenkommission ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die Bankenkommission verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet.128 3 Beabsichtigt die Bank, ihre Revisionsstelle zu wechseln, so hat sie die Gründe der Bankenkommission mitzuteilen.129 4 Nimmt eine Revisionsstelle die Revision einer Bank nicht ordnungsgemäss vor, so kann die Bankenkommission von der Bank verlangen, dass sie zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung ihrer Jahresrechnung beauftragt.130 5 Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat die Bank der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen.131


Art. 40

132 Die Revisionsstelle führt im Laufe des Rechnungsjahres unangemeldet Zwischenrevisionen durch.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

132 Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

Kredit

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a133 1 Die interne Revision der Bank unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.

2

Die interne Revision und die Revisionsstelle koordinieren ihre Tätigkeiten und vermeiden dabei möglichst Doppelspurigkeiten.


Art. 41

1 Hat die Revisionsstelle einer Bank zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes eine Frist gesetzt, so hat sie unmittelbar nach deren Ablauf eine entsprechende Nachrevision durchzuführen. Ergibt sich, dass Auflagen nicht erfüllt wurden, so ist der letzte ordentliche Revisionsbericht und ein Sonderbericht über die Nachrevision ohne Verzug der Bankenkommission zuzustellen.

2

Benachrichtigt die Revisionsstelle die Bankenkommission im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes sofort, so hat sie dies schriftlich unter Beilage des letzten ordentlichen Revisionsberichtes zu tun.


Art. 42

1 Gesuche um Änderung der Revisionskostentarife sind durch einen Berufsverband des Revisionsgewerbes schriftlich und begründet der Bankenkommission einzureichen. Anzustreben sind einheitliche Tarife für die ganze Schweiz, wobei für kleinere Hypothekarinstitute und Sparkassen mit vorwiegend lokaler Tätigkeit ermässigte Ansätze vorzusehen sind.

2

Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

3

Die genehmigten Tarife werden durch die Bankenkommission veröffentlicht.

13. Revisionsbericht

Art. 43

1 Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage der Bank klar erkennen lassen. Er hat in erster Linie festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und ob die ausgewiesenen eigenen Mittel erhalten sind.

2

Der Revisionsbericht hat zu Beginn, mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen des Berichtes, eine Zusammenfassung der Beanstandungen und Vorbehalte wiederzugeben.

3

Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten; die Bank muss dafür die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

133 Eingefügt durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

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4

Die Berichte einer sachkundigen Revisionsabteilung der Bank sind von der Revisionsstelle in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Revisionsstelle kann verlangen, dass sie ihr laufend zugestellt werden. Sie bleibt jedoch für die in Absatz 1 vorgeschriebenen Feststellungen verantwortlich.

5

Die Bankenkommission ist befugt, über Form und Inhalt des Revisionsberichts allgemeine Weisungen zu erlassen. Sie kann in besonderen Fällen überdies Umfang und Einzelheiten der Revision und Berichterstattung bestimmen.


Art. 44

Der Revisionsbericht hat im einzelnen regelmässig zu folgenden Punkten, wenn
nötig mit Zahlenangaben, eindeutig Stellung zu nehmen: a. Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung; b.134 Ordnungsmässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung nach Form und Inhalt;

c. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven; d. Behandlung der Zinsen auf gefährdeten Forderungen und der Zinsen, deren Eingang fraglich ist; e. Deckung und Risiken der Aval-, Bürgschafts-, Garantie- und Akkreditivverpflichtungen der Bank;

f.

Risiken aus festen Termingeschäften; g.135 Umfang und ordnungsgemässe Behandlung der Treuhandgeschäfte; Angemessenheit des Schutzes der Treugeber vor dem Risiko der Verrechnung ihrer Guthaben mit Forderungen des Empfängers des Treuhandgeschäftes gegen die Bank;

h.136 Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften; i.

Kredite, die den Anforderungen von Artikel 4ter des Gesetzes nicht entsprechen; k. Einhaltung des Mindestverhältnisses zwischen eigenen Mitteln und Verbindlichkeiten;

l.137 Einhaltung der Mindestliquidität: Verpflichtungen, welche die Grenze nach Artikel 18 Absatz 2 übersteigen, sowie deren Angemessenheit im Hinblick auf die Risikoverteilung bei den kurzfristigen Verbindlichkeiten; Angemessenheit der Liquiditätsvorsorge im Konzern (Art. 18 Abs. 3); 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 1989 (AS 1989 2542).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 45).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

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m. Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften über die Zuweisungen an Reserven;

n. Verhältnis der Aktiven im Ausland zu den Gesamtaktiven. Die Auslandaktiven sind zu unterteilen in solche, deren Kapital und Erträge uneingeschränkt transferierbar sind, und andere;

o. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionieren der inneren Organisation der Bank unter besonderer Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen;

p. Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit der Organisation und Kontrolle des Depotgeschäfts, wobei ausdrücklich festzustellen ist, ob die Sicherheit der Kundendepots hinlänglich gewährleistet ist; q. Gesamtbetrag der von der Bank weiterverpfändeten oder in Report gegebenen Faustpfänder, der darauf gewährten und erhaltenen Vorschüsse sowie die Beachtung der Vorschriften von Artikel 17 des Gesetzes und Artikel 33 der Verordnung;

r. ...138 s. ...139

Art. 45

1 Der Revisionsbericht hat auch über folgende Punkte Aufschluss zu geben, soweit sie für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Bank von Bedeutung sind: a. Deckung der nicht pfandgesicherten Verbindlichkeiten der Bank durch die freien Aktiven, unter Beifügung einer kurzgefassten Aufstellung über die verpfändeten Aktiven und die ihr darauf gewährten und von ihr beanspruchten Kredite; b. Gesamtnominalbetrag der eigenen Aktien oder Anteilscheine im Eigentum der Bank, mit Angabe des Anschaffungspreises; c. Gesamtnominalbetrag der belehnten eigenen Aktien oder Anteilscheine der Bank sowie der für den Ankauf solcher Aktien oder Anteilscheine gewährten Kredite; d. Buchwert der ertragslosen Wertschriften und Beteiligungen; e. Einhaltung der Bestimmungen über die Kapitalrückzahlung gemäss den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes;

f. Beitrittserklärungen der Genossenschafter bei Genossenschaften mit unbeschränkter Solidarhaft oder mit Nachschusspflicht der Mitglieder;

138 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

139 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996 (AS 1996 3094).

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g. Devisenstatus der Bank (Gegenüberstellung von Aktiven und Verbindlichkeiten in fremder Währung, einschliesslich Termingeschäfte).

2

Stellt die Revisionsstelle fest, dass sich ein Privatbankier in irgendeiner Form öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfiehlt, obwohl er die Vorrechte beansprucht, die mit dem Verzicht auf diese Werbung verbunden sind, so meldet sie dies der Bankenkommission.

3

Falls der Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, so hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.


Art. 46

1 Der Revisor, der die Revisionsarbeiten geleitet hat, muss im Revisionsbericht erklären, ob er von der Bank alle gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Aufschlüsse erhalten habe.

2

Der Revisionsbericht muss die rechtsverbindliche Unterschrift der Revisionsstelle sowie des leitenden Revisors tragen.


Art. 47

1 Der Revisionsbericht ist innerhalb eines Jahrs nach Abschluss der Jahresrechnung oder gegebenenfalls einer von der Bankenkommission festgelegten kürzeren Frist zu erstatten. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, so hat die Revisionsstelle der Bankenkommission dies unter Angabe der Gründe zu melden.

2

Der Revisionsbericht ist zuzustellen: a. bei Aktiengesellschaften dem Präsidenten des Verwaltungsrats; b. bei Kommanditaktiengesellschaften der Aufsichtsstelle; c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einem zur Vertretung befugten Gesellschafter;

d. bei Genossenschaften dem Präsidenten des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs; e. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften einem der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

3

Sieht sich die Revisionsstelle veranlasst, der Bankenkommission Bericht gemäss Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes zu erstatten, so hat sie den letzten Revisionsbericht beizulegen.

a140 1 Die Bankenkommission verlangt im Wechsel die Einsendung der Revisionsberichte.

2

Bei Raiffeisenkassen kann die Bankenkommission davon absehen, die Revisionsberichte einzufordern.

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

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Art. 48

1 Bei Banken mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der Revisionsbericht unter den Mitgliedern des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie gegebenenfalls der obligationenrechtlichen141 Kontrollstelle in Umlauf zu setzen oder für diese Organe zur Einsicht aufzulegen. Jedes Mitglied dieser Organe hat die Einsichtnahme unterschriftlich zu bestätigen. Der Revisionsbericht ist in einer Sitzung des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle unter Protokollaufnahme zu besprechen.

2

Die Jahresrechnung darf der Generalversammlung erst zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs sowie der Kontrollstelle vom Revisionsbericht über die im Vorjahr genehmigte Jahresrechnung nach Absatz 1 Kenntnis genommen haben.

Liegt bereits der Revisionsbericht über die soeben abgeschlossene Jahresrechnung vor, so haben die Mitglieder der genannten Organe auch von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen, bevor der Generalversammlung die Genehmigung der Jahresrechnung beantragt wird.

3

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften darf ein Reingewinn aufgrund der Jahresrechnung erst verteilt werden, wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter vom Revisionsbericht über die vorhergehende Jahresrechnung Kenntnis genommen haben.


Art. 49

1 Mit dem Erstatten des besondern Revisionsberichts nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstabe a und 25 Absatz 2 des Gesetzes soll in der Regel die Revisionsstelle beauftragt werden, die die letzte Jahresrechnung revidiert hat.

2

Zur Durchführung der ausserordentlichen Revision im Sinne von Artikel 23bis Absatz 2 des Gesetzes kann die Bankenkommission nötigenfalls selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen. In diesem Fall hat die Bank auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten.

14. Eidgenössische Bankenkommission

Art. 50

Kommissionsmitglieder142 1

Die Amtsdauer der Mitglieder der Eidgenössischen Bankenkommission beträgt 4 Jahre.

2

Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Kommissionsmitglieder beziehen Entschädigungen, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird. Die Höhe der Entschädigungen trägt der Verantwortung und der Arbeitslast der Kommissionsmit-

141 SR 220

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

Banken und Sparkassen - V 57

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glieder Rechnung. Daneben erhalten die Kommissionmitglieder Taggelder und Reiseentschädigungen nach der jeweils geltenden Verordnung.143
a144 Kommissionspräsident145 1

Der Präsident befasst sich mit den allgemeinen Fragen der Aufsicht. Er pflegt zu diesem Zweck die Beziehungen zu den Behörden des In- und Auslandes sowie zu den Gruppierungen der Banken, der Anlagefonds, der Börsen, der Effektenhändler und der Revisionsstellen.146 2 Der Präsident leitet die Verhandlungen der Kommission und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariates, ohne in der Regel in die Behandlung von Einzelfällen einzugreifen.


Art. 51

Personal des Sekretariats147 1

Der Bundesrat wählt nach Anhörung der Bankenkommission den Direktor und den stellvertretenden Direktor des Sekretariats der Bankenkommission.148 2 Die Bankenkommission stellt das übrige Personal des Sekretariats an. Sie ist für die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses der Angestellten zuständig. Die Bankenkommission kann ihre Befugnisse an das Sekretariat delegieren.149 3 Das Dienstverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

4

Die Bankenkommission kann zur Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen kommt die Verordnung vom 9. Dezember 1996150 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung zur Anwendung.151 5

Die Bankenkommission untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.152

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

146 Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

150 [AS

1997 3. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 9] 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

Kredit

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a153 Aufgaben des Sekretariats154 1

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide.

2

Die Bankenkommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen Fällen an ihrer Stelle Verfügungen zu erlassen.

3

Das Sekretariat verkehrt mit den Banken, den Börsen, den Effektenhändlern, den Revisionsgesellschaften, den Fondsleitungen und Depotbanken sowie sonst Beteiligten direkt. Es führt das ganze Verwaltungsverfahren. Nötigenfalls führt es selbst Erhebungen bei Personen durch, denen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, das Börsengesetz vom 24. März 1995155 oder das Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994156 Pflichten auferlegt.157
b158 Zeugeneinvernahmen159 Zur Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren sind die dafür geeigneten Beamten des Sekretariates und die Mitglieder der Bankenkommission ermächtigt.


Art. 52


160

Berichterstattung

Die Bankenkommission verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement und erstattet dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung einen Jahresbericht. Der Bundesrat und das Eidgenössische Finanzdepartement können zusätzliche Spezialberichte verlangen.


Art. 53

Rechnungswesen161

1

Für das Rechnungswesen der Bankenkommission und ihres Sekretariats gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

2

Die Bankenkommission kann in ihrem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990162 einstellen. Diesem darf sie Sach- und Personalausgaben belasten.163 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

154 Eingeführt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

155 SR 954.1 156 SR 951.31

157 Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

162 SR 611.01 163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

Banken und Sparkassen - V 59

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Art. 54


164

Datenaustausch165

1

Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank sind befugt, die von ihnen bei den Banken, Effektenhändlern und Anlagefonds und über Finanzmärkte erhobenen Daten auszutauschen, um diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben statistisch zu bearbeiten.

2

Daten, welche einzelne Kunden von Banken, von Effektenhändlern oder der Schweizerischen Nationalbank betreffen, dürfen nicht ausgetauscht werden.

3

Ein umfassender Informationsaustausch, welcher auch Daten im Sinne von Absatz 2 einschliesst, ist zulässig, sofern dies zur Bewältigung einer Krise des Finanzmarktes oder eines einzelnen Instituts erforderlich ist.

15.166 Einlagensicherung

Art. 55

Mitteilungspflicht 1 Die Bankenkommission teilt die Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h des Gesetzes oder die Eröffnung des Bankenkonkurses nach Artikel 33 des Gesetzes dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über die letzten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c gemeldeten Angaben.

2

Sie kann die Mitteilung unterlassen, solange im Rahmen einer Sanierung: a. begründete Aussicht besteht, dass die angeordneten Schutzmassnahmen wieder aufgehoben werden; oder

b. die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005167 privilegierten Forderungen von den angeordneten Schutzmassnahmen nicht betroffen sind.


Art. 56

Frist 1 Die Frist für die Auszahlung der nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen beträgt drei Monate.

2

Sie beginnt mit der Mitteilung an den Träger der Einlagensicherung.

3

Sie beginnt nicht oder wird unterbrochen, solange die Anordnung nach Artikel 55 Absatz 1 nicht vollstreckbar ist.

164 Aufgehoben durch Art. 17 Abs. 2 der V vom 4. Dez. 1978 über die Gebühren für die Beaufsichtigung der Banken und Anlagefonds [AS 1978 1902]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1998 (AS 1998 2646).

165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

166 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2004 (AS 2004 2777). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

167 SR 952.812.32

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Art. 57

Auszahlungsplan 1 Der von der Bankenkommission eingesetzte Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragte (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005168 als privilegierte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37a des Gesetzes befriedigt werden.

2

Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.

3

Der Träger der Einlagensicherung kann beim Beauftragten Einsicht in den Auszahlungsplan nehmen.


Art. 58

Auszahlung der gesicherten Einlagen 1

Der Träger der Einlagensicherung stellt dem Beauftragten den zur Auszahlung notwendigen Betrag zur Verfügung. Der Beauftragte zahlt die privilegierten Einlagen aus.

2

Genügt dieser Betrag nicht zur Auszahlung sämtlicher im Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die Auszahlung anteilmässig.


Art. 59

Anspruch der Einleger Nach Ablauf der Frist nach Artikel 56 haben die Einleger gegenüber dem Träger der Einlagensicherung einen Anspruch auf Auszahlung ihrer nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen.


Art. 60-61169 16. Schlussbestimmungen170

Art. 62


171

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. September 2005 1

Die Bankenkommission legt die vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 sicherzustellende Zusatzliquidität nach Artikel 19 gestützt auf die für das Geschäftsjahr 2004 in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3-2.5 ausgewiesenen Einlagen fest.

2

Die Beträge nach Artikel 19 Absatz 2 sind erstmals für das Jahr 2006 zu melden.

168 SR 952.812.32 169 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2004, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2777).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

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3

Die Bankenkommission kann die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um ein Jahr verlängern oder einzelnen Banken eine Sonderregelung bewilligen.

4

Die Revisionsstelle hat diese Beträge erstmals im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 2007 zu prüfen.


Art. 63

Inkrafttreten172

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.

2

...173

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. August 1989174 Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 1989175 Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 1994176 Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995177 Schlussbestimmungen der Änderung vom 8. Dezember 1997178 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

173 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

174 AS

1989 1772. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

175 AS

1989 2542. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

176 AS

1995 253. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

177 AS

1996 45. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

178 AS

1998 16. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

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Anhang I179

179 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

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Anhang II180 180 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

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