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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
(BVV 2)

vom 18. April 1984 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn

Art. 1

Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 2 BVG)

1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: a.

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig
ist;

b.

Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei
Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; c.

Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; d.

Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; e.

die folgenden Familienglieder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
1.

die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie
ihre Ehegatten;

2.

die Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb
zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

AS 1984 543

1

SR 831.40

831.441.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

831.441.1

2 Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig
sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung
stellen.

3 Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.

4 Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.


Art. 2

Jahreslohn in Sonderfällen
(Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BVG) Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so
gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.


Art. 3

Bestimmung des koordinierten Lohnes
(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der
AHV abweichen, indem sie: a.

Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; b.

den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten
Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen; c.

bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe
stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet.
Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der
Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.


Art. 4

Koordinierter Lohn eines zur Hälfte Invaliden
(Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung zur Hälfte invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln
2, 7, 8 und 46 BVG um die Hälfte gekürzt.

2

SR 831.20

BVV 2

3

831.441.1


Art. 5


3

Anpassung an die AHV

Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge
Franken

Neue Beträge
Franken

24 720

25 320

74 160

75 960

3 090

3 165


Art. 6

Beginn der Versicherung
(Art. 10 Abs. 1 BVG)

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der
Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2. Abschnitt: Anschlusspflicht des Arbeitgebers

Art. 7

Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere
Vorsorgeeinrichtungen
(Art. 11 Abs. 1 BVG)

1 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind
alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.

2 Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen
anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem
Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung
der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.


Art. 8

Provisorischer Anschluss
(Art. 94 BVG)

1 Bis zum 31. Dezember 1987 kann sich der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
provisorisch anschliessen.

2 Während dieser Einführungszeit kann der Arbeitgeber unter Beachtung einer
sechsmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres kündigen.

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V 03 vom 30. Okt. 2002 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3906).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4

831.441.1


Art. 9

Überprüfung des Anschlusses
(Art. 11 Abs. 4 BVG)

1 Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.

2 Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der
Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des
Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.

3 Die AHV-Ausgleichskasse meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde Arbeitgeber,
die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.

4 Das Bundesamt für Sozialversicherung erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle.


Art. 10

Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(Art. 11 BVG)

Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur
Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Kontrollstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35).

3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen

Art. 11

Führung der individuellen Alterskonten
(Art. 15 und 16 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus
dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.

2 Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben: a.

den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende
des Vorjahres;

b.

die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.

3 Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: a.4

den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt
des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19935 (FZG); b.

die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
oder bis zum Austritt des Versicherten.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

5

SR 831.42

BVV 2

5

831.441.1

4 Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss
sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben: a.

das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes; b.

den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der
Freizügigkeitsleistung an berechnet; c.

die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der
Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.


Art. 12


6

Mindestzinssatz
(Art. 15 Abs. 2 BVG)

Das Altersguthaben wird verzinst: a.

für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent; b.

für den Zeitraum ab 1. Januar 2003: mindestens mit 3,25 Prozent.

a7 Überprüfung des Mindestzinssatzes
(Art. 15 Abs. 2 BVG)

1 Der Mindestzinssatz wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Dabei werden
berücksichtigt:

a.

die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen; b.

die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen.

2 Bei der Überprüfung des Mindestzinssatzes werden die Ergebnisse des Berichtes
des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) nach Artikel 44a mitberücksichtigt.

3 Das BSV liefert dem Bundesrat die für die Überprüfung notwendigen Grundlagen.
Im Rahmen der Überprüfung wird die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zur Stellungnahme eingeladen.

b8 Änderung des Mindestzinssatzes
(Art. 15 Abs. 2 BVG)

Vor einer Änderung des Mindestzinssatzes werden die Kommissionen für soziale
Sicherheit und Gesundheit beider Räte und die Sozialpartner konsultiert.

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 6

831.441.1


Art. 13

Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift
(Art. 16 BVG)

Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten
ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr.


Art. 14

Das Alterskonto invalider Versicherter
(Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und 18 FZG9)10 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente
ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.

2 Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.

3 Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als
Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.

4 Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr
invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines
weitergeführten Altersguthabens.


Art. 15

Vorgehen bei Teilinvalidität
(Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Wird dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Sie behandelt die eine
Hälfte nach Artikel 14. Die andere Hälfte ist dem Altersguthaben eines voll
erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3, 4 und 5 des FZG11 behandelt.12

Art. 16

Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium
(Art. 15 BVG und 18 FZG13 )14 1 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung muss die Vorsorgeeinrichtung das
nach dem BVG erworbenen Altersguthaben gesondert angeben. Hat der Versicherte
das 50. Altersjahr erreicht, muss sie auch den Stand des Altersguthabens zu diesem
Zeitpunkt angeben ...15.

2 Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch: a.

die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 liegt; 9

SR 831.42

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

11

SR 831.42

12

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

13

SR 831.42

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

15

Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

BVV 2

7

831.441.1

b.

die zusätzlichen Altersgutschriften, die nach Artikel 70 Absatz 2 BVG den
Alterskonten gutgeschrieben werden.

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 17

Umwandlungssatz für die Altersrente
(Art. 14 BVG)

1 Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand.

2-3 ...16


Art. 18

Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenenund Invalidenleistungen
(Art. 24 Abs. 3 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG) 1 Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für
die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).

2 Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes
vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während
der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang
angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin
angefallenen Lohnes bestimmt.

3 War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.


Art. 19

Hinterlassenenleistungen beim Tod des Bezügers
einer halben Invalidenrente
(Art. 21 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Stirbt der Bezüger einer halben Invalidenrente, so werden die Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage einer in eine volle Rente umgewandelten Invalidenrente
berechnet.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch andere Hinterlassenenleistungen, die den
Anspruchsberechtigten aufgrund des BVG zustehen, bis höchstens zur Hälfte ihrer
gesetzlichen Leistungen abziehen. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen oder anderen gleichwertigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 1
FZG17)18 können in gleichem Umfang berücksichtigt werden.

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

17

SR 831.42

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 8

831.441.1


Art. 20

Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen
(Art. 19 Abs. 3 BVG)

1 Die geschiedene Frau ist nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe
gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt
werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

5. Abschnitt: Eintrittsgeneration

Art. 21

Einmalige Ergänzungsgutschriften
(Art. 33 BVG)

1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift
(Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 20 400 Franken
beträgt.19

2 Die Ergänzungsgutschrift entspricht dem Altersguthaben des Versicherten. Sie
wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn
von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie
1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Franken in
den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400

Franken im Jahr 1992, von 18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren
1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von
19 440 Franken in den Jahren 1999 sowie 2000, von 19 920 Franken in den Jahren
2001 sowie 2002 und von 20 400 ab 1. Januar 2003 beruht.20 Das Bundesamt für
Sozialversicherung erstellt Tabellen, die diese obere Grenze präzisieren.

3 Bei Invalidität oder Tod wird die Ergänzungsgutschrift gleich wie beim Erreichen
des Rentenalters berechnet. Sie wird jedoch um den Betrag der Altersgutschriften
für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre (Art. 24 Abs. 2 Bst. b BVG) gekürzt.

4 Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die
bei Inkrafttreten des BVG bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung
ebenfalls berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 BVG).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V 03 vom 30. Okt. 2002 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3906).

20

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V 03 vom 30. Okt. 2002 über die
Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3906).

BVV 2

9

831.441.1


Art. 22

Herabsetzung der Ergänzungsgutschriften
(Art. 33 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung kann die vorgesehenen Ergänzungsgutschriften herabsetzen, wenn: a.

die geringe Höhe des koordinierten Lohnes auf besondere Umstände zurückzuführen ist und deshalb offensichtlich kein kleines Einkommen darstellt; b.

die der Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 70 BVG zur Verfügung stehenden
Mittel nicht ausreichen, um die Ergänzungsgutschriften zu finanzieren.


Art. 23

Jährliche Zusatzgutschriften in besonderen Fällen
(Art. 33 und 70 Abs. 2 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der einmaligen Ergänzungsgutschriften
jährliche Zusatzgutschriften gewähren, wenn sie nicht in der Lage ist, ein Prozent
der koordinierten Löhne nach Artikel 70 Absatz 1 BVG zu verwenden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn: a.

die Vorsorgeeinrichtung vor allem Versicherte hat, die vor Erreichen der
Altersgrenze austreten; b.

die Vorsorgeeinrichtung nur wenige Versicherte hat; c.

die Versicherungsfälle wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung voraussichtlich besonders unregelmässig eintreten werden.

2 Gibt es in einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Risikogemeinschaften, so gilt Absatz
1 für die einzelnen Gemeinschaften.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss die jährlichen Zusatzgutschriften vor allem für die
älteren Versicherten verwenden und dabei insbesondere diejenigen mit kleinen Einkommen begünstigen.

6. Abschnitt:
Überentschädigung und Koordination mit anderen
Sozialversicherungen


Art. 24

Ungerechtfertigte Vorteile
(Art. 34a BVG)21 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen,
soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses
ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, 21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10

831.441.1

mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte
Erwerbseinkommen angerechnet.22 3 Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.23 4 Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren
Einkünfte Auskunft geben.

5 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich
wesentlich ändern.


Art. 25


24

Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung
(Art. 34a BVG)25 1 Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach
Artikel 24 kürzen.

2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder
-kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen,
wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat.

3 Für Versicherte, die zu mindestens 50 Prozent invalid sind und keine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung beziehen, muss diese gleich wie für ihre eigenen Leistungsbezüger (Art. 14): a.

die Altersgutschriften weiterführen; b.

allfällige Freizügigkeitsleistungen erbringen.


Art. 26

Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte
(Art. 34a Abs. 1 BVG)26 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter
auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

BVV 2

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831.441.1


Art. 27

Krankengelder als Lohnersatz
(Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)27 Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a.

der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen,
und

b.

die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung

Art. 28

Beitritt zur freiwilligen Versicherung
(Art. 4, 44 und 46 BVG) Wer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.


Art. 29

Koordinierter Lohn
(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG) 1 Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG
und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.

2 Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der
koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der
obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten
koordinierten Lohn abgezogen wird.

3 Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte
aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.


Art. 30

Beitragspflichtige Arbeitgeber
(Art. 46 Abs. 3 BVG)

1 An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die
auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.

2 Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung
beitragspflichtig.

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 12

831.441.1


Art. 31

Beiträge des Arbeitgebers
(Art. 46 Abs. 3 BVG)

1 Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes
berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von
ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.

2 Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden
Arbeitgeber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der
Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die freiwillige Versicherung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versicherung
den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der
koordinierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordinierten Lohnes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der anderen
Arbeitgeber anteilsmässig herabzusetzen.

3 Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert,
mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen,
dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordinierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls
berücksichtigt wird.

4 Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres
eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für
jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft
über:

a.

den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung
mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3); b.

den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn; c.

den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes; d.

den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.


Art. 32

Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung
(Art. 46 Abs. 4 BVG)

1 Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim
Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss
der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.

2 Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

BVV 2

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3. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Kontrollstelle

Art. 33

Voraussetzungen
(Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Als Kontrollstelle können tätig sein: a.

Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer
angeschlossenen Gruppe sowie Mitglieder des Schweizerischen Verbandes
akademischer Wirtschaftsprüfer; b.

kantonale und eidgenössische Finanzkontrollstellen; c.

andere Revisionsstellen, die aufgrund ihrer Befähigung vom Bundesamt für
Sozialversicherung anerkannt werden; d.

Personen, die aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Revisionsstelle von Vorsorgeeinrichtungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, bestimmte Vorsorgeeinrichtungen zu kontrollieren.


Art. 34

Unabhängigkeit
(Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Die Kontrollstelle nach Artikel 33 Buchstaben a, c und d darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber: a.

Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind; b.

dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der
Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern; c.

den leitenden Organen des Verbandes, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine
Verbandseinrichtung ist; d.

dem Stifter, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Stiftung ist.


Art. 35

Aufgaben
(Art. 53 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 BVG) 1 Die Kontrollstelle muss jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und
Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten
prüfen.

2 Sie muss ebenso jährlich die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere
die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens prüfen.

3 Die Kontrollstelle muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich
über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Sie empfiehlt Genehmigung, mit oder
ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Kontrollstel

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 14

831.441.1

le bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

4 Überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz
oder teilweise einem Dritten, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten ordnungsgemäss zu prüfen.

5 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann gegenüber den Aufsichtsbehörden
Weisungen über den Inhalt und die Form der Kontrollen erlassen.


Art. 36

Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
(Art. 53 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 BVG) 1 Die Kontrollstelle muss die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hiefür erlassenen Weisungen
durchführen. Sie übermittelt der Aufsichtsbehörde ein Doppel des Kontrollberichts.

2 Stellt die Kontrollstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde
benachrichtigen.

3 Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn
die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr
Mandat abläuft.

2. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Art. 37

Anerkennung
(Art. 53 Abs. 2-4 BVG) 1 Als Experte für berufliche Vorsorge wird anerkannt, wer das eidgenössische
Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann bis zum 31. Dezember 1989 beruflich
qualifizierte Personen, die kein eidgenössisches Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzen, als Experten anerkennen, namentlich Personen, die von der Vereinigung Schweizerischer Versicherungsmathematiker als erfahrene Versicherungsmathematiker anerkannt werden.


Art. 38

Nicht anerkannte Experten
(Art. 53 Abs. 2-4 BVG) Stehen nicht genügend Experten zur Verfügung, kann die zuständige Aufsichtsbehörde in Einzelfällen einen qualifizierten nicht anerkannten Experten zulassen.

BVV 2

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Art. 39

Juristische Personen
(Art. 53 Abs. 2-4 BVG) Aufträge können auch einer juristischen Person übertragen werden, wenn diese
einen Experten nach Artikel 37 oder 38 beschäftigt. Der Experte muss in diesem Fall
die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.


Art. 40

Unabhängigkeit
(Art. 53 Abs. 2-4 BVG) Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die
Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind,
nicht weisungsgebunden sein.


Art. 41

Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
(Art. 53 Abs. 2-4, 62 Abs. 1 BVG) Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die
Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein
Mandat abläuft.

4. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 42

Definition der Risiken
(Art. 67 BVG)

Als Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.


Art. 43

Rückdeckung
(Art. 67 BVG)

1 Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine
Rückdeckung verfügen, wenn: a.

der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder b.

ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören.

2 Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten
ein.

3 Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.

4 Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 16

831.441.1


Art. 44

Deckungslücken
(Art. 65 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss Deckungslücken selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn sie zahlungsunfähig ist.

2 Sie muss die Aufsichtsbehörde über Deckungslücken und über die dagegen ergriffenen Massnahmen unterrichten.

a28 Periodische Überprüfung der finanziellen Lage
der Vorsorgeeinrichtungen
(Art. 65 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BVG) Das BSV überprüft jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die
finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht.
Das Bundesamt für Privatversicherung wirkt an diesem Bericht mit, indem es Angaben über die Lage der Lebensversicherer liefert.


Art. 45

Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener
Kasse
(Art. 69 Abs. 2 BVG)

1 Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften können mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie
für die Ausrichtung der Leistungen gemäss BVG übernimmt.

2 Sie müssen unter den Passiven eine Rückstellung ausweisen, die mindestens der
Summe aller Altersguthaben und aller Barwerte der laufenden Renten gemäss BVG
entspricht. Entsteht aufgrund der Garantie gemäss Absatz 1 eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so ist der entsprechende Betrag in der Bilanz auszuweisen.


Art. 46

Vereinfachter Nachweis für die Sondermassnahmen
(Art. 70 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung kann den Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen
aus Artikel 70 BVG pauschal erbringen.

2 Die Verpflichtung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung: a.

sich reglementarisch verpflichtet, mindestens die Leistungen nach Artikel 21
zu erbringen, und

b.

beweist, dass der Gesamtaufwand um mehr als 1 Prozent der koordinierten
Löhne der Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten
haben, höher ist als dies zur Erfüllung aller gesetzlichen Leistungen ohne
Berücksichtigung der Sondermassnahmen notwendig wäre.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

BVV 2

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831.441.1

2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung29

Art. 47


30

Ordnungsmässigkeit
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die
Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie
enthält die Vorjahreszahlen.

2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Die tatsächliche finanzielle Lage muss
daraus deutlich hervorgehen.

3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

4 Im übrigen gelten die Artikel 957-964 des Obligationenrechts31 über die kaufmännische Buchführung.


Art. 48

Bewertung
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen, wie Obligationen oder nicht
wertpapiermässig verurkundete Forderungsrechte, dürfen höchstens zum Nennwert
in die Bilanz eingesetzt werden. Ausgenommen sind Wandelobligationen, die zum
Verkehrswert eingesetzt werden dürfen.

2 Sachwerte, wie Grundstücke32, Aktien, Partizipationsscheine und andere Beteiligungsrechte, dürfen höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden, der ihnen im
Zeitpunkt zukommt, auf den die Bilanz errichtet wird. Die Bewertung kann auch
zum Anschaffungs-, Kurs- oder Ertragswert erfolgen, sofern dieser nicht über dem
Verkehrswert liegt.

3 Von der einmal gewählten Bewertungsmethode soll ohne wichtigen Grund nicht
abgewichen werden.

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1494).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1494).

31

SR 220

32

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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831.441.1

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens

Art. 49


33

Begriff des Vermögens
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz
ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.

2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen
hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b
zu betrachten.

a34 Führungsaufgabe
(Art. 51 Abs. 1, 2 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und
Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische
Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.

2 Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer
Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen.35

Art. 50


36

Sicherheit und Risikoverteilung
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen,
bewirtschaften und überwachen.

2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die
Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der
Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven
nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu
erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.

3 Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.


Art. 51

Ertrag
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1494).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3169).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

BVV 2

19

831.441.1


Art. 52

Liquidität
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die
Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.


Art. 53

Zulässige Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in: a.

Bargeld;

b.

Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheckund Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandeloder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig
davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht; c.37 Wohn- und Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland;

d.38 Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist
(Immobiliengesellschaften); e.39 Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen
an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer
Börse kotiert sind.


Art. 54

Begrenzung der einzelnen Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Für die Anlage gelten folgende Begrenzungen: a.40 100 Prozent:

Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in
der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn
es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken
oder Versicherungseinrichtungen handelt; b.

75 Prozent:

Für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Artikel 53
Buchstabe c; diese dürfen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt werden; die schweizerischen Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; 37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1985 (AS 1985 710).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

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c.41 50 Prozent:

Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der
Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften,
deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken
in der Schweiz besteht; d.

30 Prozent:

Für Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, je
Gesellschaft aber höchstens 10 Prozent; e.

30 Prozent:

Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz
im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; f.

20 Prozent:

Für Fremdwährungen sowie konvertible Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent;
ausgenommen von dieser Begrenzung sind Fremdwährungsanlagen zur Deckung von Versicherungsansprüchen in Fremdwährungen; g.42 25 Prozent:

Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft
mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens
5 Prozent;

h.43 5 Prozent:

Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c im Ausland
und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mehr als zur Hälfte aus ausländischen Grundstücken besteht.


Art. 55

Gesamtbegrenzungen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Für die Anlage des Vermögens gelten überdies folgende Gesamtbegrenzungen: a.

100 Prozent:

Für Bargeld und Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten; b.

70 Prozent:

Für Grundstücke, Aktien, ähnliche Wertschriften und andere
Beteiligungen;

c.44 50 Prozent:

Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g; d.

30 Prozent:

Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben e und f; e.45 30 Prozent:

Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g.

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

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Art. 56


46

Kollektive Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener
Anleger.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern: a.

diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und b.

die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der
Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und
Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.

3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzungen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen
nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn: a.

die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind;
oder

b.

die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent
des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.

4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt,
wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.

a47 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von
Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.

2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.

3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen
Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.

4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine
Hebelwirkung ausüben.

5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.

6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen
Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben
können.

46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1494).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 22

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7 In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.


Art. 57

Anlagen beim Arbeitgeber
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Das Vermögen darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur
Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber
angelegt werden.48

2 Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20 Prozent des Vermögens nicht
übersteigen.49

3 Eine Beteiligung beim Arbeitgeber darf jedoch höchstens 10 Prozent des Vermögens ausmachen.

4 Die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.


Art. 58


50

Sicherstellung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.

2 Als Sicherstellung gelten: a.

die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem
Bankengesetz vom 8. November 193451 unterstehenden Bank; b.

Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundstücke des
Arbeitgebers, welche ihm als Industrie-, Gewerbe- oder Geschäftsliegenschaft dienen, können jedoch höchstens bis zur Hälfte des Verkehrswertes
verpfändet werden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.

a52 Meldepflicht
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach
dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch
nicht überwiesen sind.

2 Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die
nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden 48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2234).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

51

SR 952.0

52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

BVV 2

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831.441.1

dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender
Begründung Meldung erstatten.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Kontrollstelle über Meldungen nach den
Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.


Art. 59


53

Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53-56 und 56a
Absätze 1 und 5 sowie Artikel 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von
Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.

2 Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.


Art. 60


54

Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen.
Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

5. Kapitel:55 Begrenzung des Einkaufs
a (Art. 79a BVG) 1 Für die Berechnung der maximal zulässigen Einkaufssumme nach Artikel 79a
Absatz 2 BVG gelten folgende Bestimmungen: a.

Als Rücktrittsalter gilt das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter.

b.

Die Anzahl Jahre wird auf ganze aufgerundet.

c.

Die maximal zulässige Einkaufssumme wird für jedes Ereignis, das zu einem
Einkaufsbedarf führt, gesondert festgelegt.

d.

Die maximal zulässige Einkaufssumme gilt insgesamt für alle Einkäufe, die
auf das selbe Ereignis zurückzuführen sind.

2 Unter die Begrenzung fallen: a.

Einkäufe von fehlenden Versicherungsjahren oder in fehlendes Spar- oder
Deckungskapital, die der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen; 53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 24

831.441.1

b.

Einkäufe, die durch eine Erhöhung des versicherten Verdienstes, oder eine
Änderung des Reglements oder des Vorsorgeplans bedingt sind und der
Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen, sofern sie nicht im Reglement
vorgeschrieben sind;

c.

Einkäufe nach erfolgter Rückzahlung eines Vorbezugs im Falle von Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30d BVG),
zur Deckung einer dadurch bedingten Vorsorgelücke.

3 Die Anzahl Jahre nach Artikel 79a Absatz 2 BVG wird wie folgt berechnet: a.

für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe a: in jedem Fall vom Eintritt in
die Vorsorgeeinrichtung an; b.

für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe b: vom Eintritt des betreffenden
Tatbestands an, der den Einkauf bedingt; c.

für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe c: vom Zeitpunkt an, da die versicherte Person den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt.

6. Kapitel:56 Besondere Bestimmungen
b 1 In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die
Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 196957 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende
Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

57

SR 172.041.0

BVV 2

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831.441.1

7. Kapitel:58 Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts59
c60 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 198761 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IVOrgane wird aufgehoben.


Art. 61


Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verordnung vom 31. Oktober 194762 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 70

...


Art. 74
Abs. 1
...


Art. 136
Abs. 2 und 3
2

Aufgehoben

3 ...

Fünfter Abschnitt (Art. 181-199) Aufgehoben


Art. 209
Abs. 1 und 3
...

58 Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61 59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

61 [AS

1988 97]

62

SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 26

831.441.1


Art. 62

Verordnung über die Invalidenversicherung Die Verordnung vom 17. Januar 196163 über die Invalidenversicherung wird wie
folgt geändert:


Art. 8964

...

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. Oktober 200265 Die erste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt im Jahre 2003.

63

SR 831.201

64

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

65 AS

2002 3904