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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) vom 29. Juni 1983 (Stand am 23. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)2 verordnet: 1. Abschnitt: Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen

Art. 1

Kantonale Aufsichtsbehörde

1

Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 Absatz 1 BVG ist eine zentrale kantonale Instanz.

2

Die Kantone können zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsbehörde Aufgaben weiteren Kantons- und Gemeindeinstanzen übertragen. Entscheide, die mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, dürfen aber nur von der zentralen kantonalen Aufsichtsbehörde getroffen werden.

3

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat gegenüber den weiteren Kantons und Gemeindeinstanzen Weisungs- und Kontrollrecht.


Art. 2

Kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt bei der Ausübung der Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Aufsicht Rechnung, die nach dem geltenden Recht bereits durch eine andere kantonale Behörde ausgeübt wird.

AS 1983 829

1

SR 831.40

2

SR 961.01

831.435.1

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

831.435.1


Art. 3

Aufsicht des Bundes

1

Das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt: a. die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter; b.3 die Vorsorgeeinrichtungen der SBB, der Nationalbank, der Suva, und die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA).

2

...4

3

...5

4

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen beaufsichtigt die Vorsorgeeinrichtungen, die dem VAG unterstehen.

5

...6

6

Das Bundesamt für Sozialversicherung legt in einer Verfügung fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, nationalen oder internationalen Charakter hat.7


Art. 4

Oberaufsicht 1 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Es erarbeitet zuhanden des Bundesrates Weisungen und bereitet Verfügungen gegen die Aufsichtsbehörden vor.

2

Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Aufsichtsbehörden direkt Weisungen erteilen über:

a. die Eintragung und Streichung von Vorsorgeeinrichtungen im Register für die berufliche Vorsorge; b. die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung; c. ihre Zusammenarbeit mit den Experten für berufliche Vorsorge und den Kontrollstellen;

d. ihre Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, die für die Dienstaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zuständig sind;

e. die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen.

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1998 (AS 1998 1840).

5

Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 18. Dez. 1995 über den Abbau der Regelungsdichte im öffentlichen Verkehr (AS 1996 146).

6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan.

2005 (AS 2004 4279 4653).

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) 3

831.435.1

a8 Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1 Die Entscheide der kantonalen Gerichte nach Artikel 73 Absatz 1 BVG oder Artikel 89bis Absatz 6 des Zivilgesetzbuches9 und die Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission nach Artikel 74 Absatz 2 BVG sind sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen.

2

Das Bundesamt für Sozialversicherung ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte (Art. 73 BVG) beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und gegen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission (Art. 74 BVG) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.

b10 Anwendbarkeit der Vorschriften der beruflichen Vorsorge Für Einrichtungen, die keine Vorsorgeinrichtungen sind, jedoch dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, kann die Aufsichtsbehörde die Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen sinngemäss anwenden, soweit für diese Einrichtungen nicht besondere Bestimmungen bestehen.

2. Abschnitt: Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 5


11



Art. 6


12
Voraussetzungen für die Registrierung Die Vorsorgeeinrichtungen, die sich registrieren lassen wollen, müssen nachweisen: a. dass sie Gewähr für die finanzielle Sicherheit bieten; b. dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für deren fachliche Qualifikation; c. dass eine anerkannte Kontrollstelle und ein anerkannter Experte oder eine anerkannte Expertin bestellt sind; d. die Grundzüge der internen Organisation und deren Angemessenheit im Bezug auf die geplante Tätigkeit, insbesondere auch das interne Kontrollsystem und die Schwerpunkte der geplanten Aktivitäten.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2475).

9

SR 210

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan.

2005 (AS 2004 4279 4653).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4

831.435.1


Art. 7

Unterlagen 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen folgende Unterlagen einreichen:13 a. einen aktuellen Handelsregisterauszug, wenn sie privatrechtlich organisiert ist;

b. die Gründungsurkunde, die Statuten und die Reglemente sowie alle Bestimmungen nach Artikel 50 Absatz 1 BVG;

c. die

Jahresrechnung;

d. den neuesten Bericht der Kontrollstelle, wenn diese bereits eine Kontrolle durchgeführt hat;

e. eine Bestätigung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung, dass die nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse erstellte technische Bilanz ausgeglichen ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen Sanierungsplan; f. den Nachweis, dass ein Kollektivversicherungsvertrag besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung die vollständige Deckung der Risiken nicht selbst übernimmt.

2

Absatz 1 Buchstaben c, d und e gelten nicht für neu geschaffene Vorsorgeeinrichtungen.

3

Anstelle der unter Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Unterlagen kann bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Beweis erbracht werden, dass das Gemeinwesen die gesetzlichen Leistungen garantiert.

3bis

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.14 4

Liegen nicht alle Unterlagen vor, kann die Vorsorgeeinrichtung trotzdem provisorisch registriert werden. Die Aufsichtsbehörde setzt ihr dann eine angemessene Frist zur Nachlieferung.


Art. 8-915


Art. 10

Streichung und Verzicht auf Registrierung16 1

Die im Register zu streichende Vorsorgeeinrichtung muss die bei ihr angeschlossenen Arbeitgeber darüber orientieren, dass sie sich bei einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Sie meldet der Aufsichtsbehörde die bei ihr bisher angeschlossenen Arbeitgeber.17

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan.

2005 (AS 2004 4279 4653).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) 5

831.435.1

2

...18

3-4

...19

5

Sie muss der Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie der jeweiligen Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichtungen, die ihr für die Vergangenheit nach BVG noch obliegen, unterstellt.


Art. 11

Führung des Registers 1

Jede Aufsichtsbehörde führt das Register der Vorsorgeeinrichtungen, die ihr unterstehen.

2

Die Register sind öffentlich.

3

Jede Eintragung muss die Bezeichnung der Vorsorgeeinrichtung, eine Ordnungsnummer und das Datum der Registrierung enthalten. Es ist zu unterscheiden zwischen den für einen einzigen oder den für mehrere Arbeitgeber tätigen Vorsorgeeinrichtungen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.

18 Aufgehoben durch Art. 28 der V vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SR 831.432.1).

19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan.

2005 (AS 2004 4279 4653).

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 6

831.435.1