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18.02.2020 - 31.12.2021
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04.12.2018 - 11.02.2019
04.04.2017 - 03.12.2018
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22.11.2016 - 31.03.2017
15.03.2016 - 21.11.2016
15.02.2016 - 14.03.2016
01.02.2016 - 14.02.2016
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01.07.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 30.06.2010
01.12.2007 - 31.12.2008
01.05.2007 - 30.11.2007
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01.05.2001 - 28.02.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)1 vom 8. November 1978 (Stand am 12. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,4 verordnet: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

2

Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 2


5

Begriffsbestimmungen

1

In dieser Verordnung gelten als: a. Fahrzeugarten:

1. Schiff: ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät, 2. Schiff mit Maschinenantrieb oder Motorschiff: ein Schiff mit mechanischem Antrieb,

3. Schleppverband: ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden; ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder VergnüAS 1979 337

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

2 SR

747.201

3 SR

946.51

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

747.201.1

Schifffahrt

2

747.201.1

gungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband, 4. Schubverband: ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden,

5. schwimmendes Gerät: ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran, 6. Fahrgastschiff: ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird, 7. Kursschiff: ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt, 8. Güterschiff: ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird, 9. Segelschiff: ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist; ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb, 10. Segelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten, 11. Ruderboot: ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann, 12. Raft: ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen, 13. Schlauchboot: ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff, 14. Vergnügungsschiff: ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist, 15.6 Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU7 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18, 16.8 Drachensegelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht, 17. Schiff zu Wohnzwecken: ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

7

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie

94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 3

747.201.1

kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt, 18.9 Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-SportbootRichtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: AquaScooter oder Jet-Bike),

19. Mietschiff: ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird, 20. Strandboot: ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist; Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote,

21. Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote, 22.10 Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14a den Vorrang eingeräumt hat, 23.11 Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht; b. schiffstechnische

Begriffe:

1. Bauteil: ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist 2. Länge:

- bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 866612 -13 bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (LH) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen; aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden kön-

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

12 Die Norm SN EN ISO 8666 kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

Schifffahrt

4

747.201.1

nen, gehören nicht zur Länge; bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes; 3. Breite:

- bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite BH gemäss der Norm SN EN ISO 866614; abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen

bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax)

einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite; 4. stilliegendes Schiff: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 5. fahrendes Schiff oder Schiff in Fahrt: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 6. Nacht: den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, 7. Tag: den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, 8. Antriebsleistung: die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung vom 13. Dezember 199315 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV), 9.16 wasserdicht: Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird, 10.17 spritzwasser- und wetterdicht: Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen, 11.18 Satnav-Gerät: ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo; c. nautische Tafeln und Signale: 1. Blinklicht: ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet,

14 Die Norm SN EN ISO 8666 kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

15 [AS

1993 3333, 1997 558, 1999 754 Anhang Ziff. 7, 2006 4705 Ziff. II 71, 2007 2313, 2008 301. AS 2015 4401 Art. 20]. Siehe heute: die V vom 14. Okt. 2015 (SR 747.201.3).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 5

747.201.1

2. Blitzlicht: ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet,

3. Taktlicht: ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet; d. allgemeine

Begriffe:

1.19 Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

2.20 gewerbsmässiger Transport: ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200921 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden, 3.22 Radarfahrt: eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird,

4.23 Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Ziffer 1, 5.24 grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unterzogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt, 6.25 Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler,

7.26 Bevollmächtigter: jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

21 SR

745.1

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

6

747.201.1

8.27 Importeur: Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt, 9.28 privater Importeur: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.

2

In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung.29 2 Verkehrsvorschriften 21 Allgemeines

Art. 3

Schiffsführer

1

Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.

2

Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.


Art. 4

Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord 1

Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.

2

Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.


Art. 5

Allgemeine Sorgfaltspflicht Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere: a. Gefährdung oder Belästigung von Menschen; b. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer;

c. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei; 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 7

747.201.1

d. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.


Art. 6

Verhalten unter besonderen Umständen Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.


Art. 7

Belastung und Personenzahl 1

Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.

2

Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.

3

Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.

4

Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.


Art. 8

Ausweise

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.


Art. 9

Schutz der Schifffahrtszeichen 1

Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

2

Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.


Art. 10

Gewässerschutz 1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.

2

Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.

3

Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.

Schifffahrt

8

747.201.1

4

Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.30


Art. 11

Immissionsschutz

Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.


Art. 12

Unfälle und Hilfeleistung 1

Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.

2

Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.

3

Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.

4

Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

5

Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.


Art. 13

Festgefahrene oder gesunkene Schiffe Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.


Art. 14

Behördliche Anordnungen 1

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.

2

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.

30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 9

747.201.1

a31 Gewährung des Vorrangs 1

Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 200932 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen. 2 Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn: a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist; b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird.


Art. 15

Überwachung

Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.

22 Kennzeichen der Schiffe

Art. 16

Kennzeichnung33

1

Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen.34 2

Davon ausgenommen sind: a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen; b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m; c.35 Strandboote und dergleichen; d.36 Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.37 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

32 SR

745.11

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Schifffahrt

10

747.201.1

3

Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach Absatz 2 Buchstaben b-d tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters.38

Art. 17

Anbringen der Kennzeichen 1

Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle.39 2 Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.

3

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1a vorschreiben.40

23 Sichtzeichen der Schiffe

Art. 18


41

Allgemeines

Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle.

Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.

a42 Arten von Lichtern

1

Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.

2

Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476 1643).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 11

747.201.1

3

Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.

4

Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.

5

Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.

6

Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.

b43 Anbringen der Lichter 1

Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.

2

Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.

3

Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen.

4

Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.

5

Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.

6

Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.

7

Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.44 8

Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.

9

Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.


Art. 19


45

Sichtweite und Stärke der Lichter 1

Aufgehoben

2

Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

44 Die Berichtigung vom 15. März 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 919).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

12

747.201.1

Art der Lichter

weiss oder gelb

rot oder grün

hell

4 km (ca. 2,2 sm)

3 km (ca. 1,62 sm)

gewöhnlich

2 km (ca. 1,1 sm)

1,5 km (ca. 0,81 sm) 3

Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen: Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela 4 10,0 3

4,1

2

1,4

1,5

0,7

4

Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca.

1,85 km);

b. Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca.

3,70 km);

c. den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes 1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen.

5

Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für: a. getrennte

Seitenlichter,

Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km); 6

Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km); 7

Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.


Art. 20

Tafeln, Flaggen und Bälle 1

Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.

Binnenschifffahrtsverordnung 13

747.201.1

2

Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.


Art. 21

Verbotene Sichtzeichen 1

Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2

Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen.46


Art. 22

Ersatzlichter

1

Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen.

Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.

2

Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.


Art. 23

Lampen und Scheinwerfer Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie: a. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können; b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.


Art. 24


47

Schiffe mit Maschinenantrieb 1

Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

a. ein

Topplicht;

b. getrennte

Seitenlichter;

c. ein

Hecklicht.

2

Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig: a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

14

747.201.1

3

Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter: a. getrennte

Seitenlichter,

ein

Topplicht und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.

4

Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen. 5 Ein weisses Rundumlicht genügt: a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt; b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.


Art. 25


48

Schiffe ohne Maschinenantrieb 1

Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.

2

Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c ein Dreifarben-Topplicht; oder d. ein weisses Rundumlicht.

3

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.


Art. 26

Schiffe beim Stillliegen 1

Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.49 48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 15

747.201.1

2

Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.


Art. 27


50

Vorrangschiffe

1

Vorrangschiffe führen: a. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;

b. bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball.

2

Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.


Art. 28

Schutz gegen Wellenschlag Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen: a.51 bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht;

b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist.

Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.


Art. 29

Gefährliche Verankerungen 1

Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen: a.52 bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter; b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.

2

Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.53 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

16

747.201.1


Art. 30

Schiffe der Armee, der Polizei und von Hilfsdiensten54 1

Schiffe der Armee und der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen.55 2 Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).


Art. 31

Fischereischiffe auf Fang56 1

Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze: a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht; b. bei Tag einen gelben Ball.57 2

Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.


Art. 32

Zeichen beim Tauchen

1

Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.

2

Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein.58 3

Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten.59

24 Schallzeichen der Schiffe

Art. 33

Allgemeines

1

Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Binnenschifffahrtsverordnung 17

747.201.1

a.60 auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;

b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife.

2

Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.

3

Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden.

4

Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden.61


Art. 34

Schallzeichen

Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet: a. Ein langer Ton:

«Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei» b. ein kurzer Ton:

«Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord» c. zwei kurze Töne:

«Ich richte meinen Kurs nach Backbord» d. drei kurze Töne:

«Meine Maschine geht rückwärts» e. vier kurze Töne:

«Ich bin manövrierunfähig» f. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses»

Art. 35

Verbotene Schallzeichen 1

Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2

Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen.62

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

18

747.201.1

25 Schifffahrtszeichen

Art. 36

Allgemeines

1

Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.

2

Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.


Art. 37

Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen 1

Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.

2

Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet.

3

Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet.

Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt.63 4 Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.

5

Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein.

6

Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden.64


Art. 38

Hafeneinfahrten und Landestellen 1

Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 19

747.201.1

2

Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.

3

Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.

4

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein.65 5 Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.66


Art. 39


67

Ortungszeichen

1

Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. 2

Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren.


Art. 40


68

Sturmwarnzeichen

1

Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25-33 Knoten (ca. 46-61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.

Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.

2

Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 60 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.

25a69 Fahrunfähigkeit
a 1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine Person, die ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt: 65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Schifffahrt

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747.201.1

a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist; oder

b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

2

Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit als erwiesen, wenn die Person:

a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromillen aufweist; oder

b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen führt.

3

Als qualifizierte Angetrunkenheit gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr.

4

Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis) 1,5 µg/l

b. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l

c. Kokain

15 µg/l

d. Amphetamin

15 µg/l

e. Methamphetamin

15 µg/l

f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l

g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l 5

Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 4 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

25b70 Kontrolle der Fahrfähigkeit
b Vortests 1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.

2

Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 21

747.201.1

3

Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4

Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.

5

Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine AtemAlkoholprobe durch.

c Durchführung der Atem-Alkoholprobe 1

Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden: a. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.

2

Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die die gemessene AtemAlkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 l/kg in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen.

3

Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200671 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

4

Die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholproben richtet sich nach Artikel 11 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200772 (SKV).

5

Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.

6

Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn die kontrollierte Person: a. ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt; b. ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

7

Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a Absatz 2 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber

71 SR

941.210

72 SR

741.013

Schifffahrt

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747.201.1

weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.73
d Blut- und Urinuntersuchung 1

Eine Blutuntersuchung ist in folgenden Fällen anzuordnen: a. Der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen entspricht: 1. bei einer Person, die ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr;

2. bei einer Person, die ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille und mehr; 3. bei einer Person, die ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht;

4. bei einer Person, die ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht; 5. bei einer Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff für den Personen- oder Gütertransport führt, an deren Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt: einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht;

6. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille und mehr und es besteht der Verdacht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffes ausgeübt hat.

b. Es bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat.

c. Die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe ist nicht möglich und es bestehen Hinweise auf Fahrunfähigkeit.

2

Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 23

747.201.1

3

Steht bei einer Mehrzahl von Personen nicht fest, welche von ihnen ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.

e Pflichten der Polizei 1

Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass: a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24b Abs. 3 BSG);

b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.

2

Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die AtemAlkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG).

3

Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV74.

f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin 1

Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen.

2

Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben.

3

Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV75 anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

g Ärztliche Untersuchung

1

Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 15 Absatz 1 SKV76.

74 SR

741.013

75 SR

741.013

76 SR

741.013

Schifffahrt

24

747.201.1

2

Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.

h Begutachtung durch Sachverständige 1

Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:

a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 handelt; b. eine Person eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.

2

Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

3

Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV77.

i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit 1

Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden:

a. aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder b. durch Ermittlungen zum Konsum.

2

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.

j Verfahren Die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Bereich der Schifffahrt infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur SKV78.

k Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status Gegenüber einer Person, die ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.

77 SR

741.013

78 SR

741.013

Binnenschifffahrtsverordnung 25

747.201.1

25c79 Massnahmen zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit und Ausweisabnahme
l Verhinderung der Ausübung der nautischen Tätigkeit Die Polizei verhindert die Führung eines Schiffes, die Beteiligung daran oder die Ausübung eines nautischen Dienstes an Bord, wenn die kontrollierte Person: a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;

b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist; c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist; d. ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt und eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist; e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.

m Abnahme des Führerausweises 1

Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn: a. der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr aufweist; b. eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an deren Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist;

c. eine Person aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint.

2

Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.

n Verfahren 1 Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Schifffahrt

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747.201.1

2

Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen.

3

Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurückzugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben.

o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status 1

Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.

2

Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen werden.

3

Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst.

25d80 Zeitraum des Ausweisentzugs
p Die Administrativbehörde kann den Entzug des Führerausweises für Schiffe auf die
Monate April bis September festlegen.

26 Regeln für Fahrt und Stillliegen

Art. 41

Allgemeine Verhaltensregeln 1

Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.

2

Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.

3

…81

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 27

747.201.1


Art. 42


82

Besondere Regeln

Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.

a83 Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung freizumachen.


Art. 43

Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.


Art. 44


84

Ausweichpflichtige Schiffe 1

Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus: a. den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe; b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe; c. den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe; d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen; e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;

f.

Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.

2

Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.

3

Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 22) immer den Vortritt.


Art. 45

Begegnen von Motorschiffen untereinander 1

Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines nach Artikel 44 ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

83

Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 (AS 1994 1011). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

28

747.201.1

2

Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können.

Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.

3

Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Landemanövern, kann der Schiffsführer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind «zwei kurze Töne» zu geben. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.


Art. 46

Überholen von Motorschiffen untereinander 1

Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.

2

Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.

3

Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.


Art. 47

Verhalten von Segelschiffen untereinander Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus: a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Schiff mit Wind von Backbord;

b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Schiff.

Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.


Art. 48


85

Verhalten beim Ausweichen 1

Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.

2

Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.

3

Soweit wie möglich halten: 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 29

747.201.1

a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;

b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.

4

Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44-46 jedoch uneingeschränkt.


Art. 49

Verhalten gegenüber Tauchern Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.


Art. 50

Vermeiden von Wellenschlag Gegenüber nach Artikel 28 gekennzeichneten Schiffen wird die Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und möglichst grosser Abstand gehalten.


Art. 51

Manövrierunfähige Schiffe 1

Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.

2

Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.


Art. 52

Häfen und Landestellen 1

Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schiffen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vorrangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen.86 2

Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten.

3

Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.87 4 Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangschiffe nicht behindert werden.88 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

30

747.201.1


Art. 53

Fahren in der Uferzone 1

Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen:89

a. die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg; b. in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als 10 km/h.

Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.

2

Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht: a.90 für Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;

b. für Schiffe der Berufsfischer auf Fang; c. für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.91 3

Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.92 4

Die zuständige Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone beschränken, wenn: a. sich die Uferzonen nähern, berühren oder überschneiden und es die Sicherheit des Verkehrs erfordert;

b. dadurch, namentlich längs steil abfallendem, unbewohntem Ufer, keine Beeinträchtigungen der Schifffahrt oder andere Nachteile zu erwarten sind.


Art. 54

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten 1

Das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbretter, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.93

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 31

747.201.1

2

In Uferzonen ist das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten.94 2bis …95

2ter

Die zuständigen Behörden können das Fahren mit Drachensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken.96 3

Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet.97 4 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.98 5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.99 6

Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.

7

Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden.100
a101 Fahren mit Tauchscootern 1

Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.

2

Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die: a. einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören; 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I. 2 der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2014 261).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

32

747.201.1

b. damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben; oder c. diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen.


Art. 55


102

Fahrt bei unsichtigem Wetter 1

Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.

2

Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten.

3

Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55a Absatz 1 nicht erfüllen und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen.

4

Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte.

Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen.

5

Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.

6

Bei einer Radarfahrt kann auf den Ausguck nach Absatz 5 verzichtet werden.

a103 Ausfahrt bei unsichtigem Wetter 1

Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.

2

Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.104 3 Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen:

a. Wendeanzeiger nach Artikel 133 Absatz 1; b. Radargerät nach Artikel 133 Absätze 1-3; c. Satnav-Gerät nach Artikel 133 Absatz 4; d. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; Seefunkanlagen dürfen nicht verwendet werden.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 33

747.201.1

4

Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleichwertig anerkannt werden.

5

Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.

b105 Radarfahrt von Vorrangschiffen Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.


Art. 56


106

Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.


Art. 57


107

Verwendung von Radargeräten 1

Bei Fahrten nach Artikel 55a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen.

2

Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.108
a109 Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16 1

Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.

2

Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Schifffahrt

34

747.201.1

3

Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 2007110 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.


Art. 58

Schiffe in Not

Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch: a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;

b. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale; c. Abgabe einer Folge langer Töne; d. das Morsezeichen

. . . - - - . . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;

e. Glockenschläge; f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.


Art. 59

Stillliegen

1

Liegeplätze sind so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.111 2

Stillliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung fahrender Schiffe zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

3

In der Nähe von bezeichneten Geräten der Berufsfischer ist das Ankern verboten.

4

Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte.112

110 SR

784.102.1

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 35

747.201.1

27 Besondere Bestimmungen für Flüsse und Kanäle

Art. 60


113

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt auf schiffbaren Flüssen und Kanälen sowie auf ihnen von der zuständigen Behörde gleichgestellten und entsprechend gekennzeichneten Gewässerabschnitten.


Art. 61

Begriffsbestimmung

In diesem Abschnitt bedeutet «zu Berg» die Richtung zur Quelle, «zu Tal» die entgegengesetzte Richtung.


Art. 62

Ausgenommene Bestimmungen Auf Flüssen und Kanälen gelten die Artikel 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), 45 Absatz 1 (Begegnen), 46 (Überholen), 47 (Verhalten von Segelschiffen untereinander), 52 Absatz 1 (Häfen) sowie 53 Absätze 1 und 2 (Fahren in der Uferzone) nicht.


Art. 63

Begegnungen und Überholen 1

Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.

2

Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

3

Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.

4

Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden.

5

Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern.


Art. 64

Durchfahrt unter Brücken 1

In unmittelbarer Nähe von Brücken und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr des Zusammentreffens im Bereich einer Brücke, so hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch «einen langen Ton» anzukündigen.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

36

747.201.1

2

Das Begegnen im Bereich einer Brücke ist erlaubt, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen.


Art. 65

Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen oder Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.


Art. 66


114

Stellung der Vorrangschiffe Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.


Art. 67

Überqueren

1

Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Tal und den zu Berg fahrenden Schiffen auszuweichen.

2

Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.115


Art. 68

Wenden

Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.


Art. 69

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.


Art. 70

Verbotenes Stillliegen Das Stillliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.


Art. 71

Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe 1

Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen: a. bei

Nacht:

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 37

747.201.1

1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht, 2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der andern Seite; b. bei

Tag:

1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss, 2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge auf der anderen Seite.

2

Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

28 Zusätzliche Bestimmungen 281 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen und Transporte

Art. 72

Nautische Veranstaltungen 1

Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.

2

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a.116 keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;

b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

3

Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.


Art. 73

Sondertransporte

Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

38

747.201.1

Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.


Art. 74

Personentransport mit Güterschiffen 1

Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.

2

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;

b. die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind; c. die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können; d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde; e.117 der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.


Art. 75


118

Transport wassergefährdender Güter 1

Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:

a. als gefährliche Güter gemäss RID119 gelten; oder b. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.

2

Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf: a. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID; b. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 2002120 über

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

118 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6541).

119 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für

Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bezogen

werden, www.otif.org.

120 SR

741.621

Binnenschifffahrtsverordnung 39

747.201.1

die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken: 1. Horgen-Meilen, 2. Beckenried-Gersau.

3

Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.

4

Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.

282 Verhalten der Fischer und Taucher

Art. 76

Fischen

1

Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt: a. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist; b. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.

2

Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern: a. auf den Fahrlinien der Vorrangschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen; b. in Engstellen des Fahrwassers.121

Art. 77


122

Baden und Tauchen

1

Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.

2

Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.

3

Sporttauchen ist verboten: a.123 auf den Fahrlinien der Kursschiffe; b. in engem Fahrwasser; 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

40

747.201.1

c. bei

Hafeneinfahrten;

d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen; e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.

29124 Meldungen der Polizei
a Verzeigungen Die Polizei meldet Verzeigungen gegen Inhaber eines Führerausweises für Schiffe wegen Widerhandlungen gegen Schifffahrtsvorschriften der für den Binnenschiffsverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die fehlbare Person ihren Wohnsitz hat.

b Verdacht auf fehlende Fahreignung Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat.

c Schiffsmängel Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Schiffe, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.

d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status 1

Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 40o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.

2

Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.

3 Zulassungsbestimmungen 31 Schiffsführer

Art. 78

Allgemeines

1

Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn: a. die Antriebsleistung 6 kW übersteigt; 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 41

747.201.1

b. die Segelfläche nach Anhang 12 mehr als 15m2 beträgt.

2

Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.

311 Führerausweis

Art. 79

125 Ausweiskategorien 1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: Kategorie A: Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen

Kategorie B: Fahrgastschiffe Kategorie C: Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper Kategorie D: Segelschiffe Kategorie E: Schiffe von besonderer Bauart 1bis

Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994126 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.127 2 Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt: a.128 der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C; b. der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.

3

Schiffsführer von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Personentransport von bis zu zwölf Fahrgästen gemäss Eintrag im Schiffsausweis zugelassen sind, müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.129 4 Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

126 SR

747.201.7

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Schifffahrt

42

747.201.1

5

Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.

a130 Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung 1

Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.

2

Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.


Art. 80

Auflagen und Beschränkungen 1

Der Führerausweis kann mit Auflagen (Brillentragen usw.) verbunden werden.

2

Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor, derjenige der Kategorie E auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden.


Art. 81

131 Geltungsbereich 1 Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.

2

Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.

3

Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben.


Art. 82

Allgemeine Voraussetzungen 1

Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt: a. 14 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie D; b. 18 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie A; c.132 20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 43

747.201.1

1bis

Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994133 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.134 1ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.135 2 Der Bewerber um einen Führerausweis muss: a.136 geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;

b. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

2bis

Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976137 (VZV) wie folgt erfüllt sind:

a. für das Sehvermögen: Gruppe 3; b. für das Hörvermögen: Gruppe 2.138 2ter

Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 VZV.139 3 Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.

4

Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

133 SR

747.201.7

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

137 SR

741.51

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

44

747.201.1

70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.140 5 Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorien B und C müssen die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 2 nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976141 erfüllen.142 6 …143


Art. 83

144 Besondere Voraussetzungen

1

…145

2

Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.

3

Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.

4

Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994146 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.147


Art. 84

Ausfertigung

1

Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest.148

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

141 SR

741.51

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

145 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

146 SR

747.201.7

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

Binnenschifffahrtsverordnung 45

747.201.1

2

Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, Radarpatenten oder Radarfahrtberechtigungen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis, das Radarpatent oder die Radarfahrtberechtigung von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt.149 2bis

Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen.150 3 Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen.

4

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.


Art. 85

Änderungen und Ergänzungen 1

Änderungen und Ergänzungen im Führerausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.

2

Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Führerausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

312 Prüfung


Art. 86

151 Allgemeines 1 Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.

2

Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.152 3

Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

46

747.201.1

sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994153 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.154 3bis und 3ter …155

4

Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen: a. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben; b. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;

c. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.


Art. 87


156

Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises157 1

An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt.158 2 Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht.159

Art. 88

Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises160 1

An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann.

2

Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will.

3

Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens 2 beträgt.161 4 Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.162

153 SR

747.201.7

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 47

747.201.1

a163 Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung 1

Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.

2

Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte.

3

Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen.

4

Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen.

Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt.


Art. 89

Wiederholung der Prüfung 1

Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.164 2

Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen.165 313 Internationale und ausländische Dokumente

Art. 90


166

Ausfertigung

1

Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach 163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

48

747.201.1

den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.

1bis

Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken.167 2 Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.


Art. 91


168

Anerkennung

1

Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann: a. einen nationalen Führerausweis; b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.

2

Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.

3

Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.169 4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.

5

Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010170 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A.

b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C.171 167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

170 abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 49

747.201.1

6

Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002172 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A.

b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C.173
a174 Erwerb des schweizerischen Führerausweises 1

Einen schweizerischen Führerausweis benötigen: a. Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben; b. Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen.

2

Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.

3

Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.

4

Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.

5

Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.

6

…175

172 SR

747.224.221

173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

175 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Schifffahrt

50

747.201.1

b176 Anerkennung anderer Radarzeugnisse 1

Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.

2

Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können.

3

Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt. 4 Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen.

32 Schiffe 321 Schiffausweis

Art. 92


177

Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.


Art. 93

Ausweisarten

1

Schiffsausweise werden ausgestellt für: a. die ordentliche Zulassung von Schiffen; b.178 die Zulassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde;

c. die Zulassung von Schiffen von Unternehmungen des Bootbauergewerbes und des Handels mit Schiffen und Schiffsmotoren (Kollektiv-Schiffsausweis).179 176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

178 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 51

747.201.1

2

Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden:180 a. Schiffe mit Maschinenantrieb (Motorschiff, Dampfschiff usw.); b. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboot, Peddalo, Leichter usw.); c. Segelschiffe (Segeljolle, Segeljacht mit Angabe der Klasse); d. Schwimmende Geräte (Bagger, Hebebock, Kran usw.); e. Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.).


Art. 94

Auflagen und Beschränkungen 1

Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden.

2

Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden.

3

Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.181

Art. 95

Geltungsbereich182

1

Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer.183 2 Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht: a. auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als 7,4 kW;

b. auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m3 und mehr oder einer Länge von 20 m und mehr.184 3

Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung.185 180 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

185 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Schifffahrt

52

747.201.1


Art. 96

Voraussetzungen

1

Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn: a.186 das Schiff den Bauvorschriften entspricht; b.187 der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vorliegt;

c.188 der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;

d. das Schiff geprüft worden ist.

1bis

Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.189 2 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen. 3

Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebsoder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.190 4

Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich.191 5 Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:

a. die Annullierung des Schiffsausweises; b. die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter; c. die Löschung des Eintrags.192 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Binnenschifffahrtsverordnung 53

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6

Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.193 7 Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde.

Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.194
a195 Kollektiv-Schiffsausweis 1

Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die: a. in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;

b. nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;

c.196 eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.

2

Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind: a. Inhaber und Angestellte des Betriebes; b. Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben; c.197 Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.

3

Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden: a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Schifffahrt

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747.201.1

b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen; c.198 zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde.

4

Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.


Art. 97

Ausfertigung

1

Der Schiffsausweis ist nach Muster 1, 2, 3 oder 4 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt Form und Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.199 2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet.

3

Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen.

4

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.

5

Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt.200 6 Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird.201


Art. 98

Änderungen und Ergänzungen 1

Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.

2

Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

198 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Binnenschifffahrtsverordnung 55

747.201.1

322 Prüfung


Art. 99

202 Allgemeines 1 Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.203 2 Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.


Art. 100

204 Amtliche Abnahmeprüfung

1

Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.

2

Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18a, 18b, 19, 24 und 25 ausgenommen.205 3 Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit.206 4 Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.

5

Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10.207

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

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a208 Ausfertigung des Abnahmeprotokolls 1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.209 2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.210 3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.

4

Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, sind durch Sachverständige im Sinne der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie zu prüfen.

5

Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.


Art. 101

Periodische Prüfung

1

Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen: a. bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre; b. bei Mietschiffen zwei Jahre; c. bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre.211 2

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen.212 208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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747.201.1

3

Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, richten sich nach den Bestimmungen der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie. Bei Fahrgastschiffen gelten die Ausführungsbestimmungen des Departementes zu Artikel 50 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994213.214 4 Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen.215 4bis Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.216 5 Bei Vergnügungsschiffen und Sportbooten findet die periodische Prüfung im Wasser statt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung dieser Schiffe an Land zu verlangen.217 6 Bei allen anderen Schiffen legt die zuständige Behörde fest, ob die periodische Prüfung an Land oder im Wasser stattfindet.218

Art. 102


219

Sonderprüfung

Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.


Art. 103

Prüfung von Amtes wegen Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.


Art. 104

Massnahmen bei Feststellung von Mängeln Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zurückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

213 SR 747.201.7 214 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

215 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

58

747.201.1

323 Ausländische Schiffe

Art. 105

Kennzeichen- und Bewilligungspflicht 1

Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.

2

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.220 3 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern.221 vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.

4

Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten.


Art. 106

Voraussetzungen und Ausfertigung 1

Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn: a. das Schiff so gebaut und ausgerüstet ist, dass die Verkehrsvorschriften befolgt werden können;

b.222 keine wesentlichen Gewässerverunreinigungen und Emissionen zu erwarten sind;

c.223 der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann;

d.224der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsnachweis oder eine Haftpflichtversicherungspolice mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorliegt, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung garantiert oder besagt, dass der Eigentümer oder Halter der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung entrichtet hat;

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 59

747.201.1

e.225 der Eigentümer oder Halter nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

2

Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen.226 4 Baubestimmungen 41 Gemeinsame Bestimmungen 411 Allgemeines

Art. 107

Grundsatz

1

Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:

a. die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können; b. die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist; c. die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.

2

Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.

3

Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.227

a228 Nicht anwendbare Bestimmungen 1 Die Artikel 110-120, 121 Absätze 1-4 und 122-129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15.229 2 Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.

3

Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen.230

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

60

747.201.1

4

…231

5 und

6 …232


Art. 108

Gewässerschutz

1

Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.

2

Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen.

3

Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können.

4

…233


Art. 109

234 Betriebsgeräusch Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.

a235 Zulässiges Betriebsgeräusch

1

Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten. 2 Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden.

3

Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.

b236 Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches 1 Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j für: a. Sportboote nach Artikel 109a Absätze 1 und 2; 231 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

232 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

233 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 61

747.201.1

b. Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt.

2

Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe, erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10.

3

Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes 72 dB(A) nicht überschreitet.

4

Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.


Art. 110

Ladung

1

Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden.237 2

Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg.


Art. 111


238

Baukennzeichen

1

An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein: a. auf der Schale:

Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuelle Schale-Nummer;

b.239 auf dem Motor: Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motorennummer

2

Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein.

3

Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen.240

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Schifffahrt

62

747.201.1


Art. 112

Wohn- und Aufenthaltsräume Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.

412 Freibord und Stabilität

Art. 113

Freibord

1

Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.

2

Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.


Art. 114

Stabilität

1

Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.

2

In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.

413 Schiffskörper

Art. 115

Grundsatz

Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.


Art. 116

Bullaugen und Anschlüsse an die Schale 1

Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.

2

Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:

a. besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten;

b. Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb.241 241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 63

747.201.1


Art. 117

Schotte

Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein.242 Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.


Art. 118

Notausgänge

Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von 50 x 40 cm haben.


Art. 119


243

Fussböden und Verkleidungen 1

Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.

2

Verkleidungen müssen abnehmbar sein.


Art. 120

Lenzanlagen und Lenzgeräte 1

Die Schiffe müssen mit ausreichenden Lenzanlagen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. Pumpen müssen selbstansaugend sein.

2

Auf Schiffen mit wasserdichten Schotten müssen die einzelnen Räume gelenzt werden können. Ausgenommen sind Räume von untergeordneter Bedeutung sowie Luftkästen und dergleichen.244 414 Maschinenanlagen

Art. 121


245

Allgemeines

1

Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist.

Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen: a. Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen in der Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten; b. Schiffe mit Motoren über 6 kW müssen rückwärts fahren können; 242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

64

747.201.1

c. auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.

2

Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.

3

…246

4

Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Oktober 2015247 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.248 5 Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.249

Art. 122

Abgasleitungen

Die Abgasleitungen müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, wenn nötig auch so isoliert oder gekühlt sein, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.


Art. 123


250

Brennstoffanlagen

1

Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.

2

Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein.251 3

Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben.252 Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.

3bis

…253

246 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

247 SR 747.201.3 248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

253 Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AS 1993 3333). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Binnenschifffahrtsverordnung 65

747.201.1

3ter

…254

3quater

Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann.255 4 Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.

5

Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften.256 6

Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich: a. Brennstofftanks, die in der Nähe von Motoren aufgestellt sind, müssen durch Wände aus schwer entflammbarem Material geschützt werden; b. die Füllleitungen müssen an Deck oder ausserbord geführt werden; c. die Entlüftungsleitungen an Deck oder ausserbord sind so hoch wie möglich zu führen und mit einem Flammenschutz zu versehen; d. die Leitungen müssen oben an die Behälter angeschlossen werden; e. Absperrventile nach Absatz 4 müssen ausserhalb des Motorenraumes angebracht sein oder von ausserhalb des Motorenraums bedient werden können.

Zulässig sind die Betätigung von Hand oder über einen Schalter sowie die automatische Betätigung oder die elektromagnetische Betätigung über die Zündung.

7

Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein.257

Art. 124

Druckluftanlagen

Für Druckluftanlagen finden die eidgenössischen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckluftbehältern sinngemäss Anwendung.

415 Elektrische Anlagen

Art. 125

Anwendbare Vorschriften Erstellung, Betrieb und Unterhalt der elektrischen Anlagen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Schwach- und Starkstromanlagen.

254 Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AS 1993 3333). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Schifffahrt

66

747.201.1


Art. 126

Besondere Bestimmungen 1

Für elektrische Anlagen von Schiffen darf nur für den Schiffsbetrieb geeignetes Material verwendet werden; es muss klima-, wärme- und feuchtigkeitsbeständig sowie schwer entzündbar sein.

2

Die zulässige Spannung beträgt für: a. Beleuchtung und Heizung 250 V; b. Kraftanlagen 500 V.

Für Sonderanlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmassnahmen höhere Spannungen zulässig.

3

Können Ströme auftreten, welche die Schaltleistung einer Anlage übersteigen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der für den nautischen Dienst wichtigen Stromverbraucher gewährleistet ist.

4

Die Navigationslichter müssen an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein und vom Steuerstand aus bedient werden können.

5

Elektrische Leiter und Ausrüstungsteile müssen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, so verlegt sein, dass die magnetische Beeinflussung des Kompasses weniger als 0,5° beträgt.

6

Akkumulatoren müssen seefest und gegen Beschädigungen geschützt so aufgestellt sein, dass keine Elektrolytflüssigkeit in die Schale fliessen kann. Akkumulatorenräume und -kasten müssen wirksam durchlüftet werden können.

7

Landanschlusskabel müssen biegsam, lang genug und gut isoliert sein. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ihre Anschlüsse nicht auf Zug beansprucht werden. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam zu erden. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt sein, ob der Landanschluss unter Spannung steht.

416 Ruder- und Steueranlagen

Art. 127

Steuereinrichtungen

1

Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.

2

Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.


Art. 128

Steuerstände

1

Steuerstände müssen so angeordnet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten und dass das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.

Binnenschifffahrtsverordnung 67

747.201.1

2

Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen.258

417 Flüssiggasanlagen

Art. 129


259

Flüssiggasanlagen

1

Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2

Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.

3

Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein.

Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie untergebracht und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird. 4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit. 5 Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.

6

Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32c Absatz 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1983260 über die Unfallverhütung.

Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlassen.


Art. 130


261

418 Ausrüstung

Art. 131

Grundsatz

1

Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

259 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1657). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2291).

260 SR

832.30

261 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

68

747.201.1

2

Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.


Art. 132

Mindestausrüstung

1

Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein.262 2

Die in den Artikeln 24, 25, 27 und 30 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.

3

Die in Artikel 33 verlangten mechanischen oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann.

Sie müssen in 1 m Abstand von der Mitte der Schallöffnung einen maximalen A-Frequenz-bewerteten Schalldruckpegel (LpASmax) erzeugen, der zwischen 120 und 130 dB liegt. Die Messung zur Bestimmung von LpASmax erfolgt mit der Zeitbewertung «slow/langsam».263 3bis

Aus der Aufstellung der Schallgeräte nach Absatz 3 dürfen sich beim Geben der vorgeschriebenen Schallzeichen keine Gefahren für das Gehör von Personen ergeben, die sich bestimmungsgemäss auf dem Schiff befinden.264 4 Das Tauwerk und das Ankergeschirr müssen ausreichende Haltekraft aufweisen.265 5

…266


Art. 133


267

Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte 1

Auf Schiffen, die Radarfahrten durchführen, müssen die Wendeanzeiger und die Radargeräte den Anforderungen der Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994268 entsprechen (Typgenehmigung).

2

Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radargeräte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

266 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

268 SR

747.224.131 Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Text

kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung abgerufen

werden.

Binnenschifffahrtsverordnung 69

747.201.1

sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU269 in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen.270 3 Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.

4

Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34.271

Art. 134

Rettungsgeräte

1

Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel.272 2 Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben; ausgenommen sind Einzelgeräte auf Schiffen nach Artikel 134a.273 2bis

Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.274 3

Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994275 und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.276 4 Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.277 4bis Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht: a. für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11) und wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a Abs. 1), die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren;

269 Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

274 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

275 SR

747.201.7

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

Schifffahrt

70

747.201.1

b. für Fahrgastschiffe. Der Bestand und die Zusammensetzung der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richten sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994278.279

5

Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Maschinenantrieb und einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche benötigen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindesten 75 N Auftrieb mit einer Wurfleine von mindestens 10 m Länge.280 6

Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden.281 7

…282

a283 Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte 1 Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-upPaddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.284 2 Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig.

3

Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 124025:2006 in der Fassung vom November 2006285 entsprechen.

4

Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.

278 SR

747.201.7

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

282 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

283 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

285 Die Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen NormenVereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

Binnenschifffahrtsverordnung 71

747.201.1

42 Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe

Art. 135


286



Art. 136


287
Freibord

1

Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen: a. für Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelschiffe und Schlauchboote, mit einer Antriebsleistung - bis zu 6 kW

30 cm

- von über 6 kW bis zu 30 kW 35 cm

- von über 30 kW

40 cm

b. für Ruderboote und Schlauchboote 25 cm

2

Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.

3

Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen. 4 Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.


Art. 137


288

Stabilität

1

Bei einseitiger Belastung darf bei: a. Vergnügungsschiffen, ausgenommen Segelschiffen, die Krängung 30° nicht überschreiten;

b. offenen Ruderbooten und Schiffen mit Maschinenantrieb kein Wasser ins Schiffsinnere gelangen; c. Schiffen nach Buchstabe b, die teilweise ein festes Deck haben, dieses höchstens über eine Breite von 20 cm eintauchen; d. Schiffen nach Buchstabe b mit mehreren dichten Schwimmkörpern die Oberkante des oder der Schwimmkörper an deren tiefstem Punkt nicht eintauchen; 286 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

72

747.201.1

e. Ruderbooten mit festem, durchgehendem Deck die Deckkante am tiefsten Punkt nicht eintauchen.

2

Bei der Prüfung ist an Deck oder auf dem Dollbord eine Last (P) so angebracht, dass ihr Abstand von der Mittellängsebene vierzig Prozent der grössten Breite beträgt und sich das Schiff nicht vertrimmt. Die Last beträgt: a. 18 kg je zulässige Person, höchstens aber 90 kg auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, 90 kg auf solchen Schiffen mit Kabine und Zugang zum Vorschiff über das Dollbord; b. 90 Prozent des Gesamtgewichtes der zulässigen Personenzahl auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben d und e.

3

Schiffe nach Absatz 1 Buchstaben d und e müssen so gebaut sein, dass überkommendes Wasser frei abfliessen kann.


Art. 138


289

Schwimmfähigkeit

1

In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben: a. Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu 15 m2; b. Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu 6 kW, die vermietet werden;

c. Ruderboote, die vermietet werden; d.290 Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.

2

Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.

a291 Platzverhältnisse und Personenzahl Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.


Art. 139

Antriebsleistung

Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu 6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.

289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

290 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 73

747.201.1


Art. 140

Steuereinrichtungen

1

Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.

2

…292

a293 Manövrierfähigkeit der Segelschiffe Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.

b294

Art. 141


295

43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte

Art. 142


296


Art. 143

Einsenkungsmarken

1

Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen.297 2

Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.

292 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

293 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

295 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

296 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

74

747.201.1

a298 Stabilität von Güterschiffen 1 Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.

2

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen 5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.

3

Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.

4

Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.

5

Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:

a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2; b. krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt 

kNm

2

T

KG

L

D

v

c

M

CWL

2

Dreh.

K

hierin bedeuten:

LCWL

Länge in der Konstruktionswasserlinie in m c

Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4 v

Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s T

Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m D

Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t KG

Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m 6

Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.

7

Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.

298 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Binnenschifffahrtsverordnung 75

747.201.1


Art. 144

Freibord

1

Der Freibord der Güterschiffe richtet sich nach dem Fahrgebiet, in dem sie verkehren.299 Der Genfer-, Neuenburger- und Bodensee sind Fahrgebiete der Zone 2, alle übrigen Gewässer Fahrgebiete der Zone 3 (Einstufung gemäss Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission).

2

Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt: a.300 bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck ohne Decksprung und ohne Aufbauten:30 cm für Zone 2

15 cm für Zone 3

b.301 bei offenen Schiffen: 100 cm für Zone 2

50 cm für Zone 3

3

Bei Schiffen mit Decksprung oder mit Aufbauten kann der Freibord nach Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden, jedoch höchstens auf: 10 cm für Zone 2

5 cm für Zone 3

Die Berechnung des Freibordes erfolgt in diesem Fall nach Anhang 14.

4

Aufbauten dürfen in der Freibordrechnung nach Absatz 3 nur berücksichtigt werden, wenn:

a. ihre mittlere Breite mindestens 60 Prozent der Schiffsbreite auf halber Länge des betreffenden Aufbaues beträgt; b. sie bis zur Höhe des Sicherheitsabstandes wasserdicht sind.

5

Der Freibord der schwimmenden Geräte beträgt: a. 90 cm für Zone 2; b. 45 cm für Zone 3.302 6

Der Freibord kann angemessen verringert werden, wenn durch eine Stabilitätsberechnung nachgewiesen wird, dass bei ungünstigster Beladung des schwimmenden Gerätes und bei Ansatz der krängenden Momente nach Absatz 7 der kleinste Restfreibord im gekrängten Zustand 20 cm nicht unterschreitet. Die Stabilitätsberechnung muss auf den Ergebnissen eines Krängungsversuches mit dem vollstän-

299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

302 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

76

747.201.1

dig ausgerüsteten, betriebsbereiten schwimmenden Gerät basieren. Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen ist zu berücksichtigen.303 7 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:

a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2; b. einseitige Lastverschiebung entsprechend den zu erwartenden Belastungen im praktischen Betrieb; c. sonstige äussere Belastungen (z. B. Zentrifugalkräfte, Queranströmung, Seilzugkräfte etc.).304

8

Sofern die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten lassen, kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge vorschreiben.305

Art. 145

Sicherheitsabstand

1

Der Sicherheitsabstand der Güterschiffe, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt von Öffnungen wie Türen, Fenster und Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss, muss mindestens betragen: 60 cm für Zone 2,

30 cm für Zone 3.306

Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.

2

Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1: a. bei Laderäumen von Bordwand zu Bordwand um: 40 cm für Zone 2,

20 cm für Zone 3;

b. bei Laderäumen, die sich nicht von Bordwand zu Bordwand erstrecken und vollkommen wasserdicht vom Schiffsrumpf getrennt sind, um das sich aus der Tabelle unter Ziffer 4 von Anhang 14 ergebende Mass.

3

Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.307 303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

305 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

307 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 77

747.201.1


Art. 146

Schiffskörper

1

Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.308 2 Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.309 3

Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist

dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.310 4 Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen.311 5

Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.312

a313 Anker, Ankerkette 1 Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.

2

Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette for308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998

(AS 1998 1476).

309 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

313 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Schifffahrt

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747.201.1

dern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.

3

Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.


Art. 147

314 Lenzanlagen 1 Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.

2

Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.

3

Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.

4

Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

min

/

1

,

0

2

l

d

Q

d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen: 

 

mm

H

B

L

d

25

2

hierin bedeuten: L

die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m B

die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m H

die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m
a315 Rettungsgeräte Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.

314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

315 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 79

747.201.1

44 Besondere Bestimmungen für Schiffe des gewerbsmässigen Personentransportes316

Art. 148

317 1 Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994318.

2

Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107-114, 124 und 131-140a. Darüber hinaus gelten die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 3 der Schiffbauverordnung.319 3 Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.320 4 Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen.321 5 Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.322

316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

318 SR 747.201.7 319 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

320 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

321 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

80

747.201.1

45323 Besondere Bestimmungen für Rafts
a Konstruktion 1 Bug und Heck eines Rafts müssen nach oben gebogen sein. Die Längsschläuche eines geschlossenen Rafts müssen vorn und achtern verschweisst, fest verklebt oder in vergleichbarer Art verbunden sein. Die Konstruktion des Rafts muss so beschaffen sein, dass eine ausreichende Festigkeit und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist.

2

Einbauten im Raft müssen so beschaffen sein, dass die Bootshaut und die Luftkammern nicht durch sie beschädigt werden können.

b Luftkammern und

Verstärkungen

1

Rafts müssen über eine ihrer Länge angemessenen Anzahl von unabhängigen Luftkammern verfügen.

2

Rafts mit einer Länge von über 4,50 m müssen über mindestens zwei Querschläuche verfügen, die mit den Längsschläuchen fest verbunden sind. Andere Einbauten, die eine ausreichende Festigkeit sicherstellen, können anerkannt werden.

3

Stark beanspruchte und besonders gefährdete Stellen eines Rafts, wie die Flanken und die Unterseite der Längsschläuche, sind zu verstärken.

c Lenzeinrichtung Sofern ein Raft mit einer Selbstlenzeinrichtung ausgestattet ist, muss diese unabhängig von der Fahrtrichtung des Bootes eintretendes Wasser rasch ableiten.

d Sicherheitsleine, Beschläge

1

An jedem Raft ist auf der Aussenseite eine straff gespannte Sicherheitsleine anzubringen.

2

Bug und Heck des Rafts müssen über Beschläge für die Befestigung von Festmache- oder Bergeseilen verfügen.

e Haltevorrichtung Für jede zugelassene Person müssen zwei Haltevorrichtungen vorgesehen sein, mindestens eine davon als Fusshaltevorrichtung am Boden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Durchrutschen oder Hängenbleiben verhindert wird.

323 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Binnenschifffahrtsverordnung 81

747.201.1

f Zulässige Personenzahl

1

Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.

2

Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.

46324 Besondere Bestimmungen für Sportboote
g325 Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen 1

Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie326 erfüllen: a. Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I; b. Artikel 7-12;

sowie

c. Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX.

2

Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.

3

Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen.

4

Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.327 5

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

324 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

326 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

327 Berichtigung

vom

12. Febr. 2019 (AS 2019 609).

Schifffahrt

82

747.201.1

6

Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

h328 Konformitätsbewertung 1 Für die Konformitätsbewertung gelten: a. die Artikel 19-24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge VVIII der EU-Sportboot-Richtlinie329; und

b. der in den Artikeln 20-24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG330.

2

Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.

i331 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie332 für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996333 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-SportbootRichtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.

j334 Konformitätserklärung 1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1328 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016

(AS 2015 4351).

329 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

330 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom

13.8.2008, S. 82.

331 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

332 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

333 SR

946.512

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 83

747.201.1

4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-SportbootRichtlinie335 vorlegen.

2

Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.

3

Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU-Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

k336 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie337 oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

l338 Marktüberwachung 1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.

2

Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen: a. vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; b. Muster zu erheben; 335 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

337 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

338 Ursprünglich Art. 148k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

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747.201.1

c. Prüfungen

anzuordnen;

d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.

3

Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn: a. der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; b. Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; c. ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

4

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009339 über die Produktesicherheit.

5

Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Massnahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.

5 Besatzung


Art. 149

Allgemeines

1

Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.340 2 Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.


Art. 150

Güterschiffe

1

Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.

339 SR

930.11

340 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 85

747.201.1

2

Er beträgt in der Regel: a. auf Schiffen mit Maschinenantrieb - mit einer Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose

- mit einer Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen

b. auf Schiffen, die geschleppt werden 1 Matrose

c. auf

Schubverbänden

- mit einer totalen Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose

- mit einer totalen Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen

3

Er kann erhöht werden, wenn: a. es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten;

b. der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren;

c. Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann;

d. die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert.

4

Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a. das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann;

b. die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten;

c. das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;

d. am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen.341

5

Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen.342 341 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

342 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

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747.201.1


Art. 151

Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.


Art. 152

Fahrgastschiffe

Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.

6 Haftpflichtversicherung

Art. 153

Versicherungspflicht

1

Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.343 2

Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen: a. Schiffe ohne Maschinenantrieb; b. Rafts unter 2,5 m Länge; c.344 Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt.345 2bis

Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1.346 3

Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen.


Art. 154

Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei einer vom Bundesrat ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Für ausländische Schiffe kann die zuständige Behörde eine im Ausland abgeschlossene Versicherung anerkennen, sofern sie dieser Verordnung entspricht.

343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

345 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

346 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Binnenschifffahrtsverordnung 87

747.201.1


Art. 155


347

Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte 1

Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2, für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.

2

Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken.348 3 …349

4

Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.

5

Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken: a. bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m; b. bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb; c.350 bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt; d. bei

Drachensegelbrettern.351 6

Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen.

Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.

a352 Versicherungsverträge der Konzessionierten 1 Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.

2

Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

347 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

349 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

350 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

352 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

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747.201.1


Art. 156

Versicherungsnachweis 1

Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen.

Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.353 2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a. nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter; b. nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton; c. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 BSG);

d. bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer.

3

Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.

4

In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben.354 Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.

5

Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt.355

7 Überlassen und Vermieten von Schiffen

Art. 157

Gebrauchsüberlassung

1

Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.

2

Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung der Zollverwaltung gestattet.356

353 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

354 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

355 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

356 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Binnenschifffahrtsverordnung 89

747.201.1

3

Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009357 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften beurteilt.358


Art. 158

Vermietung

1

Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.

2

Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:

a. das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe; b. das 10. Altersjahr für andere Schiffe.359 3

Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.


Art. 159

Pflichten des Vermieters 1

Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden.

Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw.

hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.

2

Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten.

Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.

8 Anlagen für die Schifffahrt

Art. 160

Allgemeines

1

Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet.

2

Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird.

3

Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.

357 SR

745.1

358 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

359 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

90

747.201.1


Art. 161

Abstände

Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.

9 Sonderbestimmungen

Art. 162


360

Sonderrechte

1

Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

2

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert.


Art. 163

Ausnahmen

1

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen der: a. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a; sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer;

b. Artikel 54 Absätze 5 und 6; das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden;

c. Artikel 70; sie kann das Stillliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird; d. Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit; e.361 … f.

Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen; g. Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a; nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer;

h.362 …

360 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

361 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

362 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Binnenschifffahrtsverordnung 91

747.201.1

i. Artikel 139; eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können;

k.363 … l.364 Artikel 148a-f für Rafts, die nicht gewerbsmässig, sondern ausschliesslich für Wettkampfzwecke verwendet werden; im Schiffsausweis ist ein Eintrag über den Verwendungszweck vorzunehmen; m.365Anhang 15, Ziffer 7 Absätze 1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten;

n.366 Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e; sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird.

2

Die Typenprüfungskommission kann für kleine Bootsarten Ausnahmen von Artikel 132 gestatten, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig untergebracht werden können.

3

Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden.367 Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).

4

Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.


Art. 164


368

Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung 1

Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.

2

Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.

363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

364 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

365 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

366 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

367 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

92

747.201.1

10 Schlussbestimmungen

Art. 165

Vollzug

1

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2

Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr.369 3 Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an.370


Art. 166

Übergangsbestimmungen 1

Führerausweise, die vor dem 1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem 1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden.

2

…371

3

…372

4

Die am 1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am 31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden.373 5 Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem 1. Januar 1992 bestellt wurden.374 6 …375

7

…376

8

Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden.377 369 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

370 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

371 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

372 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

373 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

375 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

376 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

377 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Binnenschifffahrtsverordnung 93

747.201.1

9

Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 umgebaut werden.378 10 Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert.379 11 Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46.380 12 Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können.381 13 Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband382 unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen.383 14 Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.384 15 Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten 378 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

379 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

380 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

381 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

382 Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden 383 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

384 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Schifffahrt

94

747.201.1

Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3.385 16 Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2-5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden.386 17 …387

18

Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007388 im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind.389 19 Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4.390 20 Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen.391

385 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

386 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

387 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2014 261).

388 AS

2007 2275

389 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

390 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

391 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Binnenschifffahrtsverordnung 95

747.201.1

21

Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.392 22

Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV393 vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen.394 23 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder -halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

a. Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46;

b. Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden.395

24

Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen: a. bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I; b. mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1; c. mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2.

Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahr392 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007

(AS 2007 2275).

393 [AS

1993 3333, 1997 558, 1999 754 Anhang Ziff. 7, 2006 4705 Ziff. II 71, 2007 2313, 2008 301. AS 2015 4401 Art. 20]. Siehe heute: die V vom 14. Okt. 2015 (SR 747.201.3).

394 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

395 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

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747.201.1

schiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2).396
a397 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008 1 Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.

2

Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.

3

Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 2007398 ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.

b399 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014 1 Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren.

2

Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radarfahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen.

3

Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radarfahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberechtigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens 50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat.

4

Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.

396 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

397 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

398 AS

2007 2275

399 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

Binnenschifffahrtsverordnung 97

747.201.1

5

Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs.

2), und signalisieren diese.

6

Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.

7

Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994), können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.

c400 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 1 Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen.

2

Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden. 3

Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.

4

Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG401 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.

5

Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.

6

Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG402 entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.

7

Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden.

8

Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht 400 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

401 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie

2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

402 Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

Schifffahrt

98

747.201.1

eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.

9

Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.


Art. 167

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

Binnenschifffahrtsverordnung 99

747.201.1

Anhang 1403

(Art. 2 Abs. 2)

Entsprechungen von Ausdrücken 1. Für die korrekte Auslegung der EU-Sportboot-Richtlinie404 gelten die folgenden Entsprechungen:

EU-Ausdruck schweizerischer Ausdruck

Inverkehrbringen in der Gemeinschaft/ auf dem Unionsmarkt Inverkehrbringen in der Schweiz Inbetriebnahme in der Gemeinschaft/Union Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft/Union ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-/EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EU-Baumusterbescheinigung Baumusterbescheinigung EG-/EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-/EU-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren 403 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

404 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Schifffahrt

100

747.201.1

Anhang 1a405 (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Kennzeichen der Schiffe 1. Kantonale Kennzeichen
Schiffe unter kantonaler Kontrolle werden mit zwei grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet: Zürich ZH Schaffhausen

SH

Bern

BE

Appenzell A. Rh.

AR

Luzern

LU

Appenzell I. Rh.

AI

Uri UR St.

Gallen

SG

Schwyz SZ

Graubünden

GR

Obwalden OW

Aargau

AG

Nidwalden

NW Thurgau

TG

Glarus GL

Tessin TI

Zug ZG Waadt

VD

Freiburg FR

Wallis VS

Solothurn SO

Neuenburg

NE

Basel-Stadt BS

Genf

GE

Basel-Landschaft BL Jura

JU

2. Kennzeichen des Bundes
Schiffe des Bundes werden mit einem grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet: Schiffe der Verwaltung A

Schiffe der Armee

M

3. Besondere Kennzeichen a. Schiffe der Schiffsbetriebe des Bundes und eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen tragen einen Schiffsnamen oder die Initialen des Unternehmens und nachfolgende Zahlen.

b. Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt worden ist, tragen: - die Kantons-Initialen und fortlaufende Nummern innerhalb der Serie 90 000 bis 99 999,

oder - besondere Zollschilder mit den Kantons-Initialen und nachfolgenden Zahlen, einen senkrechten roten Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der rote Streifen enthält die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.

405 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 (AS 2007 1469) und gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 101

747.201.1

Beispiel

- Streifen rot - Ziffern im Streifen weiss

Schiffe mit ausländischem Standort tragen die Kantons-Initialen und nachfolgende Zahlen, einen senkrechten schwarzen Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der schwarze Streifen enthält die Ziffern des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.

Beispiel:

- Streifen schwarz - Ziffern im Streifen weiss

Schifffahrt

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747.201.1

Anhang 2406

(Art. 18)

Sichtzeichen der Schiffe Allgemeines

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung: a. Lichter:

von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht

nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, ruhendes Licht

nur über einen beschränkten Horizont-

bogen sichtbares,

ruhendes Licht: für den Beschauer nicht

sichtbar

Blinklicht

b. Tafeln oder Flaggen und Bälle: Tafel oder Flagge Ball 406 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), vom 18. Juni 2008 (AS 2008 3221) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351) und Berichtigung vom 4. Dez. 2018 (AS 2018 4561).

Binnenschifffahrtsverordnung 103

747.201.1

1

Schiffe mit Maschinenantrieb Artikel 24 Absatz 1
- einzeln fahrende oder schleppende Schiffe Topp- oder Buglicht:
weisses helles Licht Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht 1a

- Schubverbände Topplicht:
weisses helles Licht auf dem vordersten Schiff Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht 2

- Sportboote und Vergnügungsschiffe die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a 3

Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a - Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb die Lichter nach Absatz 1

Schifffahrt

104

747.201.1

4

Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d - Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht 4a

Absatz 3 Buchstaben c und d - Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.

4b

Absatz 3 Buchstaben a und b - Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor Topplicht: weisses Licht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Hecklicht: weisses Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.

Binnenschifffahrtsverordnung 105

747.201.1

4c

Absatz 4 - Segelschiffe unter Motor Topplicht:
weisses Licht Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze 5

Absatz 5 Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sportbooten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht 6

7

Schiffe ohne Maschinenantrieb Artikel 25 Absatz 1
- einzeln oder im Schleppverband fah- rende Schiffe

weisses gewöhnliches Rundumlicht.

Schifffahrt

106

747.201.1

8

Absatz 2 - Segelschiffe, die unter Segel fahren weisses gewöhnliches Rundumlicht 9

Absatz 2 Buchstaben a und b Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein Hecklicht: weisses Licht 9a

Buchstabe c dreifarbige Laterne an der Mastspitze 10

Schiffe beim Stillliegen Artikel 26 Absatz 1
weisses gewöhnliches Rundumlicht

Binnenschifffahrtsverordnung 107

747.201.1

11

Absatz 2 - schwimmende Geräte wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert: Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind 12

Vorrangschiffe Artikel 27 Buchstabe a
Topplicht: weisses helles Licht Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht und zusätzl.

mindestens 1 m höher als das Topplicht: grünes helles Rundumlicht 13

Buchstabe b grüner Ball 14

Schutz gegen Wellenschlag Artikel 28 Buchstabe a
zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern: rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht

Schifffahrt

108

747.201.1

15

Buchstabe b Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist 16

oder zwei Flaggen, die obere rot, die untere weiss 17

Gefährliche Verankerungen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a
weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1 18

Buchstabe b zwei weisse Flaggen übereinander

Binnenschifffahrtsverordnung 109

747.201.1

19

Absatz 2 wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert: weisse Rundumlichter als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen 20

gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen 21

Schiffe der Polizei und anderer Dienste Artikel 30 Absatz 1 22

blaues Blinklicht

Schifffahrt

110

747.201.1

23

Absatz 2 - Schiffe der Polizei der Grenzbewachung oder der Fischereiaufsicht wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung
aufnehmen wollen: Flagge, Buchstabe «K» (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere Hälfte blau ist) 24

Fischereischiffe Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a
- Schiffe der Berufsfischer gelbes gewöhnliches Rundumlicht 25

Buchstabe b gelber Ball 26

Absatz 2 - Schiffe, die mit der Schleppangel fischen weisser Ball

Binnenschifffahrtsverordnung 111

747.201.1

27

Zeichen beim Tauchen Artikel 32 Absatz 1
- beim Tauchen vom Land aus Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) 28

Absatz 2 - beim Tauchen vom Gewässer aus Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar 29

Manövrierunfähige Schiffe Artikel 51 Absatz 1
Schwenken eines Lichtes 30

Schwenken einer roten Flagge

Schifffahrt

112

747.201.1

31

Schiffe in Not Artikel 58 Buchstabe a
kreisförmiges Schwenken eines Lichtes 32

kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes 33

Buchstabe f langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme 34

Schwimmende Geräte, Schiffe bei der Arbeit und festgefahrene oder gesunkene Schiffe Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a
- nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann: rotes gewöhnliches Licht:
weisses gewöhnliches Licht - nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann: rotes gewöhnliches Licht

Binnenschifffahrtsverordnung 113

747.201.1

35

Buchstabe b - nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann: Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere
Hälfte weiss ist - nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann: rote Flagge
36

oder - nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann: zwei Flaggen übereinander, die obere rot,
die untere weiss - nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann: rote Flagge

Schifffahrt

114

747.201.1

Anhang 3407

(Art. 33 Abs. 1)

Schallzeichen der Schiffe A. Allgemeine Zeichen Zeichen

Bedeutung

Artikel

«Achtung»

oder

34

ein langer Ton

«Ich halte meinen Kurs bei» «Ich richte meinen Kurs nach

34

ein kurzer Ton

Steuerbord»

-«Ich richte meinen Kurs nach

34

zwei kurze Töne

Backbord»

- -«Meine Maschine geht rückwärts»

34

drei kurze Töne

- - -«Ich bin manövrierunfähig»

34 und 51

vier kurze Töne

............

«Gefahr eines Zusammenstosses» 34

Folge sehr kurzer Töne B. Begegnungszeichen -«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an

45 Abs. 3

zwei kurze Töne

Steuerbord stattfinden» «Brückendurchfahrtszeichen»

64

Abs.

1

ein langer Ton

C. Zeichen für die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Häfen «Hafenausfahrtszeichen»

ein langer Ton

- - - drei lange Töne «Hafeneinfahrtszeichen der

Vorrangschiffe und von Schiffen in Not»

52

Abs.

1

407 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 115

747.201.1

D. Zeichen bei unsichtigem Wetter Zeichen

Bedeutung

Artikel

- ein langer Ton mindestens einmal in der Minute «Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Vorrangschiffe» 56

- - zwei lange Töne mindestens einmal in der Minute «Zeichen der Vorrangschiffe» 56

E. Notzeichen - - -«Notzeichen»

58 Bst. c

Folge langer Töne oder - - - - - - - - - drei kurze Töne, drei lange Töne, drei kurze Töne (SOS) oder Glockenschläge

«Notzeichen»



«Notzeichen»

58 Bst. d



58 Bst. e

Schifffahrt

116

747.201.1

Anhang 4408

(Art. 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 5 und 39) Schifffahrtszeichen Allgemeines

1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der als Schwimmkörper ausgebildeten Zeichen sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen in diesem Anhang entspricht.

2. Die Tafeln sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge mindesten 80 cm beträgt.

3. Kugelförmige und zylindrische, als Schwimmkörper ausgebildete Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens 40 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens 45 cm haben.

4. Ortsfest oder auf Schwimmkörpern aufgestellte zylindrische Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens 45 cm haben.

5. Die Schifffahrtszeichen können angeleuchtet werden.

408 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 117

747.201.1

I. Sichtzeichen A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt - allgemeines Verbotszeichen

oder

zwei Lichter übereinander

A.2

Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb A.3

Verbot des Wasserskifahrens A.4

Verbot des Fahrens mit Segelschiffen

Schifffahrt

118

747.201.1

A.4bis Verbot des Fahrens mit Segelbrettern A.5 Überholverbot

A.6

Verbot des Begegnens und Überholens A.7 Verbotenes

Stillliegen

Binnenschifffahrtsverordnung 119

747.201.1

A.8 Ankerverbot

A.9 Festmacheverbot A.10 Wendeverbot

A.11 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

Schifffahrt

120

747.201.1

A.12 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzungen zu fahren

A.13 Durchfahrt verboten, aber Weiterfahrt vorbereiten

A.14 Badeverbot

B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angegebene Richtung einzuschlagen B.2

Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten

Binnenschifffahrtsverordnung 121

747.201.1

B.3

Gebot, die in Stundenkilometern (km/h) angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten B.4

Gebot, ein Schallzeichen zu geben B.5

Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen C. Zeichen für Einschränkungen C.1 Beschränkung der Durchfahrtshöhe (über dem Wasserspiegel)

Schifffahrt

122

747.201.1

C.2 Beschränkte

Durchfahrtsbreite

C.3

Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern (m) an, in dem sich Schiffe vom Ufer entfernt halten sollen C.4 Begrenzte

Wassertiefe

D. Empfehlende Zeichen D.1 Empfohlene Durchfahrt bei Brücken a. für Verkehr in beiden Richtungen

Binnenschifffahrtsverordnung 123

747.201.1

b. für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind oder

D.2

Empfehlung, sich auf der mit «grün» bezeichneten Fahrwasserseite zu halten E. Hinweiszeichen E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt E.2 Erlaubnis

zum

Stillliegen

Schifffahrt

124

747.201.1

E.3 Erlaubnis

zum

Ankern

E.4 Erlaubnis

zum

Festmachen

E.5 Erlaubnis

zum

Wasserskifahren

E.5bis Erlaubnis zum Fahren mit Segelbrettern

Binnenschifffahrtsverordnung 125

747.201.1

E.5ter Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegelbrettern E.6 Empfohlene

Fahrrichtung

E.7

Nicht freifahrende Fähre E.8 Wehr

E.9

Stelle zum Einwassern von Schiffen

Schifffahrt

126

747.201.1

E.10 Stelle zum Auswassern von Schiffen E.11 Ende eines Verbotes oder Gebotes E.12 Hochspannungs-Freileitung F. Zusätzliche Schilder und Anschriften Die Schifffahrtszeichen A. 1 bis E. 12 können ergänzt werden, insbesondere durch: 1. Schilder, welche die Entfernung von der Stelle angeben, bei der die angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Beispiel: Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h
nach 1000 m nicht zu überschreiten 1000

Binnenschifffahrtsverordnung 127

747.201.1

2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt.

Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen 3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Beispiel: Anhalten zwecks Zollabfertigung ZOLL

G. Kennzeichnung der Untiefen und anderer Hindernisse G.1 Einzelne Hindernisse

Kegel mit Spitze nach unten
rot bemalt oder unbemalt G.2 Fahrwasserbezeichnung Zylinder rot bemalt oder unbemalt Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt oder unbemalt oder

oder

oder

oder

oder

Schifffahrt

128

747.201.1

Beispiel: Bezeichnung einer Untiefe in Ufernähe
- seeseitig: Zylinder - landseitig: Kegel seeseitig

landseitig

Untiefe

Beispiel: Bezeichnung eines Fahrwassers in
untiefem Gebiet - auf der vom Gewässer aus gesehen rechten Seite:

grüne

Kegel

- auf der vom Gewässer aus gesehen linken Seite:

rote

Zylinder

Untiefe

Untiefe

Fahrrinne

vom Gewässer kommend

Binnenschifffahrtsverordnung 129

747.201.1

G.3 Ausgedehnte

Hindernisse

- im

nördlichen

Quadrant:

zwei übereinander angebrachte Kegel, beide mit
der Spitze nach oben

- im östlichen Quadrant: zwei übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach
unten, der obere mit der
Spitze nach oben

- im

südlichen

Quadrant:

zwei übereinander angebrachte Kegel, beide mit
der Spitze nach unten

- im

westlichen

Quadrant:

zwei übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach
oben, der obere mit der
Spitze nach unten.

N

NO

O

SO

S

SW

W

NW

nördlicher

südlicher

Quadrant

Quadrant

östlicher
Quadrant

westlicher
Quadrant

Hindernis

Beispiel: Ausgedehnte Untiefe
Die Zeichen zeigen an, dass sich im nördlichen und im westlichen Quadrant tiefes Wasser befindet.

Untiefe

G.4

Zusätzliche Zeichen für die Radarfahrt (falls erforderlich) entsprechend Anlage 8 Abschnitt V Buchstaben A und B der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993409.

409 SR

747.224.111. Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich

(www.bundespublikationen.admin.ch). Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt

Schifffahrt

130

747.201.1

A. Bezeichnung von Radarzielen 1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (z.B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt) 2.

Stange

mit

Radarreflektor

(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler) B. Bezeichnung von Freileitungen 1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung) für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgerufen werden.

Binnenschifffahrtsverordnung 131

747.201.1

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

H. Sturmwarnzeichen H.1 Starkwindwarnung

Schifffahrt

132

747.201.1

H.2 Sturmwarnung

II. Schallzeichen Ortungszeichen Zeichen

Bedeutung

Artikel

- - zwei kurze Töne dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke oder heulen mit einer Sirene «Zeichen ortsfester Anlagen bei unsichtigem Wetter»


«Zeichen ortsfester Anlagen bei unsichtigem Wetter»


«Zeichen ortsfester Anlagen bei unsichtigem Wetter» 39



39



39

Binnenschifffahrtsverordnung 133

747.201.1

Anhang 5410

(Art. 84 Abs. 1)

Schiffsführerausweis 1.

Ausweispapier, Farbe und Format 1.1

Schiffsführerausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist: a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz; b. Doppelstreifen

IRISAFE der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün; d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot; e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.

1.2 Schiffsführerausweise sind auf blauem Sicherheitspapier (SICPANr. 144 860) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.

2.

Inhalt der Schiffsführerausweise 2.1

Ausweise für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 1 ausgestellt.

2.2

Schiffsführerausweise der Kantone werden nach dem Muster 2 ausgestellt.

3. Übergangsbestimmungen 3.1 Schiffsführerausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

3.2

Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.

410 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 (AS 2002 545). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

134

747.201.1

Muster 1

Schiffsführerausweis für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen 4

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédérat

ion suisse

Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Text der Verfügungen der Behörde Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità 01

02

03

04

05

06

07

08

Auflagen

Obligations

Obblighi

Muss Brille oder Kontaktschalen tragen Doit porter des lunettes ou des verres de contact Deve portare occhiali o lenti a contatto Darf nur das bezeichnete Schiff führen Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condur

re solo il natante indicato Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata alle acque indicate Kat. B beschränkt auf die bezei chnete Personenzahl/Antriebsart Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué/type de propulsion indiqué Cat. B limitata al numero di pass e

ggeri/tipo di propulsione indicato Dieser Ausweis gilt auch für die Gr enzgewässer wie Genfersee, Bodensee (Schifferpatent), Langensee und Luganersee.

Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Léman, Ie l

a

c de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano.

La presente licenza è valida anche sulle ac que di confine co

me il lago Lemano, il lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano.

Amtliche Radarfahrtberechtigung beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Autorisation officielle de naviguer au radar sur les eaux mentionnées Autorizzazione ufficiale per la navigazi one a mezzo radar sulle acque indicate Amtliches Radarpatent, gilt auch für die Gr enzgewässer wie Genfersee, Bodensee, Langensee und Luganersee Patente radar, valable également sur les eaux frontalières telles que le Lém an, le lac

de Constance, le lac Majeur et le l a

c de Lugano

Brevetto radar ufficiale, valido anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano Schiffsführerausweis

Permis de conduire des bateaux Licenza di condurre natanti Permiss da guidar bartgas Schifffahrt Navigation Navigazione Navigaziun Vorschriften auf Seite 4 beachten Observer l

e

s prescriptions de la page 4 Osservare l

e

prescrizioni a pagina 4 Observar l

a

s prescripziuns sin pagina 4 Vorschriften

Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei W ohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen.

Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Ve rlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Prescriptions Le titulaire est tenu d'annoncer dans les 14 j ours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai.

Le permis doit se trouver à bor d et doit être présenté aux or ganes de contrôle sur demande.

Prescrizioni Il titolare è tenuto a comunicare entro 14 giorni all'autorità competente, presentando la licenza, eventuali modifiche dei dat i indicati nel documento. Se tr asferisce il domicilio in un altro Cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo Cantone entro il medesimo termine.

La licenza deve trovarsi a bordo e, su richiest a

, essere presentata ag li organi di controllo.

Binnenschifffahrtsverordnung 135

747.201.1

2

3

Name und Vornamen

Nom et prénoms

Cognome e nomi

Unterschrift des Inhabers Signature du titulaire Firma del titolare

Photographie

Photographie

Fotografia

Beruf

Profession

Professione

Wohnsitz

Domicile

Domicilio

Geburtsdatum

Date de naissance

Data di nascita

Heimatort

Lieu d'origine

Luogo d'origine

(Ausländer: Heimatstaat) (étrangers: pays d'origine) (stranieri: P

aese d'origine)

Kategorie und allfälli ge Verfügungen der Behörde Catégorie et décisions éventuelles de l'autorité Categoria ed eventuali dec isioni dell'autorità

Datum der Prüfung

Date de l'examen

Data dell'esame

Neuer Wohnsitz

Nouveau domicile

Nuovo dom

icilio

Datum und Stempel

Date et timbre

Data e timbro

Bern,

Berne,

Berna,

den

le

il

Behörde/Autorité/Autorità Bundesamt für Verkeh

r

Office fédé

ral des transports

Ufficio federale dei trasporti Stempel d. Beh.

Sceau de l'autor.

Timbro dell'autorità.

Schifffahrt

136

747.201.1

Muster 2

Schiffsführerausweis der Kantone 4

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédérat

ion suisse

Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Text der Verfügungen der Behörde Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità 01

02

03

04

05

06

07

08

Auflagen

Obligations

Obblighi

Muss Brille oder Kontaktschalen tragen Doit porter des lunettes ou des verres de contact Deve portare occhiali o lenti a contatto Darf nur das bezeichnete Schiff führen Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condur

re solo il natante indicato Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata alle acque indicate Kat. B beschränkt auf die bezei chnete Personenzahl/Antriebsart Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué/type de propulsion indiqué Cat. B limitata al numero di pass eggeri/tipo di propulsione indicato Dieser Ausweis gilt auch für die Gr enzgewässer wie Genfersee, Bodensee (Schifferpatent), Langensee und Luganersee.

Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Léman, Ie l

a

c de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano.

La presente licenza è valida anche sulle ac que di confine co

me il lago Lemano, il lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano.

Amtliche Radarfahrtberechtigung beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Autorisation officielle de naviguer au radar sur les eaux mentionnées Autorizzazione ufficiale per la navigazi one a mezzo radar sulle acque indicate Amtliches Radarpatent, gilt auch für die Gr enzgewässer wie Genfersee, Bodensee, Langensee und Luganersee Patente radar, valable également sur les eaux frontalières telles que le Lém an, le lac

de Constance, le lac Majeur et le l a

c de Lugano

Brevetto radar ufficiale, valido anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano Schiffsführerausweis

Permis de conduire des bateaux Licenza di condurre natanti Permiss da guidar bartgas Schifffahrt Navigation Navigazione Navigaziun Vorschriften auf Seite 4 beachten Observer l

e

s prescriptions de la page 4 Osservare l

e

prescrizioni a pagina 4 Observar l

a

s prescripziuns sin pagina 4 Vorschriften

Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei W ohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen.

Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Ve rlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Prescriptions Le titulaire est tenu d'annoncer dans les 14 j o

urs à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai.

Le permis doit se trouver à bor d et doit être présenté aux or ganes de contrôle sur demande.

Prescrizioni Il titolare è tenuto a comunicare entro 14 giorni all'autorità competente, presentando la licenza, eventuali modifiche dei dat i indicati nel documento. Se tr asferisce il domicilio in un altro Cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo Cantone entro il medesimo termine.

La licenza deve trovarsi a bordo e, su richiest a

, essere presentata ag li organi di controllo.

Binnenschifffahrtsverordnung 137

747.201.1

09

2

3

01-03

Name, Vornamen

Wohnsitz

Nom, prénoms

Domicile

Cognome e nomi

Domicilio

KATEGORIEN - CATÉGORIES - CATEGORIE Prüfungsdatum

Date de I'examen

Data dell'esame

A

Schiffe mit Maschinenantrieb 11

Bateaux motorisés

Battelli motorizzati B

2

1

eff

i

h

c

st

s

a

gr

h

a

F

Bateaux à passagers Battelli per passeggeri C

Güterschiffe mit Ma schinenantrieb,

13

Schubschiffe und Schlepper Bateaux à marchandises motorisés, pousseurs et remorqu

e

urs

Battelli motorizzati per il trasporto di merci, spingitori e rimorchiatori Geburtsdatum 04

Date de naissance

Data di nascita

Heimatort 05

Lieu d'origine

Luogo d'origine

D

4

1

eff

i

h

c

sl

e

g

e

S

Bateaux à voile

Battelli a vela

Register-Nr.

06

N

o

de registre

N. di registro

E

Schiffe besonderer Bauart und solche, die 15

nicht unter eine der Kategorien A bis D fallen Bateaux de construction pa rticulière et ceux ne faisant pas partie des catégories A à D Natanti di costruzione particolare e che non rientrano nelle categorie da A a D Ausstelldatum 07

Date d'émission

Data di rilascio

Ausstellbehörde 08

Autorité d'émission Autorità di rilascio

6

1

)

4

eti

e

S .

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x

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B

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g

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V

Décisions de I'autorité (texte v. page 4)

Decisioni dell'autorità (testo v. pagina 4) Unterschrift des Inhabers Signature du titulaire Firma del titolare

0

1

Photographie

Photographie

Fotografia

Schifffahrt

138

747.201.1

Anhang 6411

(Art. 90 und 91)

Internationale Dokumente Die Ausweise gemäss Muster 1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810.

Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen.

Die Ausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist: a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizer Kreuz;

b. Doppelstreifen IRISAFE® der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz; c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün; d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot; e. aufgetragene Sicherheitsfarben der Firma SICPA mit Guilloche.

Muster 1, Seiten 1 und 4 Bedingungen: SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

CH

INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS

OF PLEASURE CRAFT in conformity with resolution No 40. of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER

VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

411 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

Binnenschifffahrtsverordnung 139

747.201.1

Muster 1, Seiten 2 und 3 Ausweis

Nr.

Gültig

für

Schiffbare

Wasserstrassen*)

Küstengewässer*)

Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) mit folgenden Limiten Unterschrift des Inhabers: (Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers) Länge, Schiffsgewicht beladen, Leistung*)

Länge, Schiffsgewicht beladen, Leistung*)

Name: Ort und Datum der Geburt: Ausstellungsdatum

Nationalität: Gültig bis

Adresse:

ausgestellt

durch:

zugelassen

durch:

*) nicht zutreffendes streichen

Schifffahrt

140

747.201.1

Muster 2, Vorderseite INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT CH

1.

2.

3.

4.

7.

8.

6.

9.

10. I

C

M

S

11.

12.

13.

14.

15.

5.

Binnenschifffahrtsverordnung 141

747.201.1

Muster 2, Rückseite INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT (Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport) INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN (Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) 1.

Namen des Ausweisinhabers 2.

Weitere Namen des Ausweisinhabers 3.

Ort und Datum der Geburt 4. Datum

der

Ausstellung

5. Ausweis

Nr.

6.

Foto des Ausweisinhabers 7.

Unterschrift des Ausweisinhabers 8.

Adresse des Ausweisinhabers 9.

Nationalität des Ausweisinhabers 10.

Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer), M (Motorboote) und S (Segelboote) 11.

Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes Schiffsgewicht, Leistung) 12. Gültig

bis

13. Ausgestellt

durch

14.

15.

Zugelassen durch Auflagen

Schifffahrt

142

747.201.1

Anhang 7412

(Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2) Schiffsausweise 1.

Ausweispapier, Farbe und Format 1.1

Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist: a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz; b. Doppelstreifen

IRISAFE der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün; d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot; e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.

1.2

Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf grauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 170 449) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.

1.3

Schiffsausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen sind auf weissem, wasserfesten Papier (Neobond gestrichen, weiss) im Format A4 (29,7×21 cm) auszustellen.

2.

Inhalt der Schiffsausweise 2.1

Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster 1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.

2.2

Ausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 3 ausgestellt.

2.3

Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.

3. Übergangsbestimmungen 3.1 Schiffsausweise, die bis zum 15. Februar 2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

412 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 (AS 2002 545). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 (AS 2007 1469), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 143

747.201.1

3.2

Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 15. Februar 2016 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 14. Oktober 2015 ausgestellt werden.

Schifffahrt

144

747.201.1

Muster 1

Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde 4

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédérat

ion suisse

Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Vorschriften Tatsachen, die eine Änderung dieses Ausweises er fordern, sind der Ausgabestelle innert 14 Tagen zu melden.

Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Ve rlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Prescriptions Tout fait nécessitant une modification de ce permis doit être annoncé dans les 14 jours à l'autorité qui I'a délivré.

Le permis doit se trouver à bor d et doit être présenté aux or ganes de contrôle sur demande.

Prescrizioni I fatti che ri

chiedono modifiche della presen te licenza vanno comunicati entro 14 giorni all'autorità che l'ha rilasciata.

La Iicenza deve trovarsi a bordo e, su richiest a

, essere presentata ag li organi di controllo.

ZoIIvorschrlften Wurden im Ausland Reparaturen oder sonstige Änderungen am Schiff vorgenommen, so sind sie beim Einreisezollamt anzumelden. Dem Zollamt ist eine Rechnung vor z

ulegen, in der

allenfalls er

setzte oder hinzugefügte Teile nach Art, Gewicht und Wert einzeln aufgeführt sind.

Über die Benützung von anderen als Zollla ndeplätzen am schweizerischen Ufer von Grenzgewässern bestehen besondere Vorschriften: Merkblatt bei der Zollverwaltung verlangen.

Prescriptions douanières

Si le bateau a été l'objet, à l'étranger, de répara tions ou de modifications, il faut les annoncer au bureau de douane d'entrée et lui pr ésent

e

r la facture y relative. Si des pièces ont été échangées ou ajoutées, elles doivent être mentionnées séparément dans la facture, selon le genre, le poids et la valeur.

L'utilisation de débarcadères autre s que douaniers sur la rive suisse des eaux frontalières est régie par des prescriptions spéciales (demander à l'administration des douanes la notice y relative).

Prescrizioni doganali Se il natant

e è sottoposto all'estero a riparazi oni o modifiche, queste ultime vanno notificate all'ufficio doganale d'entrata. All'ufficio doga nale dev'essere presentata una fattura nella quale siano indicati il genere, il peso e il va lor

e di ogni pezzo eventualmente sostituito o aggiunto.

L'utilizzo, sulle rive svizzere delle acque di co nfine, di punti di approdo diversi da quelli doganali, è disciplinat o

da prescrizioni particolari : le rispettive istruzioni vanno richieste all'amministrazione delle dogane.

Schiffsausweis

Permis de navigation Licenza di navigazione Certificat da navigaziun Ausgestellt durch:

Etabli par: Rilascia ta da: Emess da:

Vorschriften auf Seite 4 beachten Observer l

e

s prescriptions de la page 4 Osservare l

e

prescrizioni a pagina 4 Observar l

a

s prescripziuns sin pagina 4 Ausrüstung - Equipement - Attrezzatura

Binnenschifffahrtsverordnung 145

747.201.1

2

3

Halter - Détenteur - Detentore 01-06

Name, Vornamen

Wohnsitz

Nom, prénoms

Domicile

Cognome e nomi

Domicilio

Kennzeichen 14

Signes distinctifs

Contrassegni

Bes. Verwendung

15

Usage spécial

Uso speciale

Code

Stamm-Nummer 16

N

o matricule

N. di matricola

Art des Schiffes

17

Genre du bateau

Genere di natante

Code

Geburtsdatum 07

Date de naissance

Data di nascita

Heimatstaat 08

Pays d'origine

Paese d'origine

Marke und Typ

18

Marque et type

Marca e tip

o

Haftpflichtversicherung 09 Assurance resp. civile Assicurazione resp. civile Schalen-Nummer 19

N

o de la coque

(

H

IN

/C

IN

)

N. dello scafo

Kantonale Vermerke

Verfügungen der Behörde Annotations cantonales Décisions de l'autorit é

Annotazioni cantonali 10

Decisioni dell'autorità 11

Material 20

Matière

Materiale

Code

Länge 21

Longueur (cm)

Lunghezza

Breite 22

Largeur

(cm)

Larghezza

Personenzahl 23

Nombre de personnes Numero di persone

Ladung 24

Charge

(t)

Carico

Typenschein 25

Carte type

Certificato tipo

Segelfläche 26

Surface vélique (m

2 )

Superficie velica

27-31

Motormarke

& Typ

Motor Nr.

Leistung

(kW)

Abgas-Typengenehm.

Marque & type moteur N

o du moteur

Puissance (kW)

Approbation de type 12

Prüfungen

Expertises

Perizie

Marca & tip

o

motore

Motore n.

Potenza (kW)

Certificato d'omolog.

1. Inverkehrsetzung 13a

1re mise en circulation 1a entrata in circolazione 13b

Standort 32

Lieu de stationnement Luogo di stazionamento

Schifffahrt

146

747.201.1

Muster 2

Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione svizzera Schiffsausweis

Permis de navigation Licenza di navigazione für das pour le per il Eigentum Propriété de Proprietà di Das Schiff darf zum gewerbsmässigen Transport von Le bateau peut être utilisé pour le transport professionnel Il battello può essere adibito al trasporto professionale auf dem sur le lac sul lago Zone zone zona

verwendet werden

Die Tragfähigkeit des Schiffes beträgt La capacité de charge du bateau est de La portata del battello è di Personen beziehungsweise personnes ou de persone o di Tonnen tonnes tonnellate Schiffskategorie Catégorie du bateau Categoria di battello Rettungsmittelbestand Nombre d'engins de sauvetage Numero di attrezzi di salvataggio Länge über Alles Longueur hors tout Lunghezza fuori tutto m

Breite über Alles Largeur hors tout Larghezza fuori tutto m

Breite auf Spant Largeur hors membrures Larghezza fuori ossatura m

Seitenhöhe Creux Altezza laterale m

Freibord Franc-bord Francobordo m

Sicherheitsabstand Distance de sécurité Distanza di sicurezza m

Baujahr Date de construction Anno di costruzione Deckfläche Surface des ponts Area dei ponti m

2

Anzahl Motoren Nombre de moteurs Numero di motori Antriebsart Mode de propulsion Modo di propulsione Leistung/Drehzahl Puissance/Nombre de tours Potenza/Giri n

i

m

W

k

-1

Abgas-Typenprüf-Nummer Numéro d'homologation concernant les gaz d'échappement Numero d'omologazione relativo ai gas di scarico M

o

i

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E

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B

Der Schiffsführer muss einen Führerausweis besitzen der Kategorie Le conducteur du bateau doit être titulaire d'un permis de conduire de la catégorie Il conducente del battello dev'essere in possesso di un permesso di condurre della categoria Kursfahrt Course régulière Servizio regolare Sonderfahrt Course spéciale Corsa speciale Allfällige Verfügungen der Behörde Décisions éventuelles de l'autorité Eventuali decisioni dell'autorità zulässige Fahrgastzahl Nombre de passagers admis Numero di passeggeri autorizzati Die Ausrüstung muss den Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen und den auf sie gestützten Ausführungsbestimmungen entsprechen.

L'équipement doit être conforme aux prescriptions de l'ordonnance sur la construction et l'exploitation des bateaux et installations des entreprises publiques de navigation, ainsi qu'aux dispositions d'exécution y relatives.

L'attrezzatura deve essere conforme all'ordinanza concernente la costruzione e l'esercizio dei battelli e delle installazioni delle imprese pubbliche di navigazione nonché alle relative disposizioni esecutive.

Bern, den Berne, le Berna, r

h

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k

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V

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d

n

u

B

Office fédéral des transports Ufficio federale dei trasporti Der Chef Le chef Il capo ______________________________________

Binnenschifffahrtsverordnung 147

747.201.1

Anhang 8413

(Art. 105 und 106)

413 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

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747.201.1

Anhang 9414

(Art. 156 Abs. 1)

Versicherungsdokumente Versicherungsnachweis 1. Der Versicherungsnachweis ist 14,8 cm breit und 21 cm hoch (Format A5).

Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.

2. Der Versicherungsnachweis ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift

 11 Pt auszustellen.

3. Der Versicherungsnachweis muss wie folgt gestaltet sein: Muster 1

Versicherungsnachweis Kennzeichen:
Art des Schiffes: Marke/Typ: Schale-Nr./HIN oder CIN: Stamm-Nr.: Besondere Verwendung: Mietschiff gewerbsmässiger Personentransport

Kollektiv-Ausweis gewerbsmässiger Gütertransport

Bemerkungen:

Gültig ab: IV-Grund: Halter/in:

Geburtsdatum: Heimatstaat: Gesellschaftscode: Gesellschaft:
Police-Nr.: Unterschrift: Kontroll-Nr.: Nachweisaussteller:

Ausserverkehrsetzung (AV): Datum:

Mutationsgrund:

414 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2003 (AS 2003 4211).

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 149

747.201.1

Muster 2

Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung 1. Die Meldung kann im Format A6, A5 oder A4 erfolgen. Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.

2. Die Meldung ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift  11 Pt auszustellen.

3. Die Meldung hat die nachstehenden Mindestangaben zu enthalten. Bei Verwendung des Formats A4 sind diese auf der unteren Blatthälfte zu platzieren.

Meldung über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung gemäss Artikel 36 Absatz 2 BSG (deutlich hervorgehoben)

- Kennzeichen-NummerArt des Schiffes

- Marke/TypSchale-Nummer/HIN oder CIN

- Halter/Halterin - Unterschrift

Schifffahrt

150

747.201.1

Anhang 10415 (Art. 100 Abs. 5 und 109b Abs. 2 und 4) Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb 1. Betriebsbedingungen des Schiffes Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der
maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten. Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer äquivalenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boote, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äquivalente Ein-PersonenLast ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand.

Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen.

Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben werden.

Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungsweise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie beziehungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüfbedingungen als Null-Trimmung bezeichnet.

Bei Messungen muss der Propeller beziehungsweise das Flügelrad so gewählt werden, dass die Motordrehzahl bei Vollgas auf ± 4 Prozent der angegebenen Motorendrehzahl bei Null-Trimmung nach EN ISO 8665:2006416 entspricht. Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte des vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahlbereichs bei Vollgas sein. Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motorendrehzahl die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder eine Drehzahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.

2. Messgeräte und Einheiten Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt.

415 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351 5557, 2016 471).

416 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch

Binnenschifffahrtsverordnung 151

747.201.1

Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006417 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

3. Messort Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das
Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von 25 m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikrofon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.

4. Störgeräusche und Windeinfluss
Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s darf nicht mehr gemessen werden.

Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.

5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in genügend
grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die Antriebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durchfährt.

Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss 1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.

6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegengesetzter
Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundete Schallpegel.

Massgebend ist das höchste Messresultat.

Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern.

417 SR

941.210

Schifffahrt

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747.201.1

Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.

Binnenschifffahrtsverordnung 153

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Schifffahrt

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Anhang 11418 (Art. 139)

Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe 1. Die zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe, deren Länge mindestens 2,5, jedoch weniger als 3 m beträgt, ist auf 3 kW beschränkt.

2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel  

c

G

2

B

L

N

In der Formel bedeutet: N die zulässige Antriebsleistung in kW; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm;

B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm;

G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist;

c

den Beiwert gemäss Tabelle.

Schiffsart

c

Schiffe mit einer Länge von 3-4 m 48

Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m - Gleitboote mit eingebauten Motoren 15

- Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote mit eingebauten Motoren 27

- Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren 48

3. Die errechnete Antriebsleistung wird auf die erste Dezimale auf- oder abgerundet.

418 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Binnenschifffahrtsverordnung 155

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Anhang 12419 (Art. 100)

Bestimmung der Segelfläche 1. Zusammensetzung der Segelfläche Die Segelfläche ergibt sich bei Hochtakelung aus der Summe von Vorsegel- und
Grossegeldreieck.

Beim Ketsch oder Yawl gilt das Besansegel als zweites Grossegel; beim Kutter wird das Vorsegeldreieck bis zum vordersten Stag gerechnet.

Spinnaker bleiben unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung der gesamten Segelfläche in m2 wird das Resultat der Berechnung auf ganze Quadratmeter abgerundet.

2. Vorsegeldreieck Das Vorsegeldreieck errechnet sich nach der Formel: )

m

(

2

h

1

0

2

1

1

1

In der Formel bedeutet: 11 die Länge des Vorsegeldreiecks von Vorderkante Mast bis zum Anschlagpunkt des Halshorns. Wenn der Mast in der Längsebene des Schiffes verschoben werden kann, ist von der mittleren Stellung auszugehen;

h1 die Höhe vom Anschlagpunkt des Halshorns bis zum Schäkel des bis zum Anschlag gehissten Fockfalls. Beim Kutter ist der Anschlagpunkt des vordersten Segels massgebend.

3. Grossegeldreieck Das Grossegeldreieck errechnet sich nach der Formel: )

m

(

2

h

1

0

2

2

2

2

In der Formel bedeutet: 12 die Länge des Grossbaumes vom Baumlümmel bis Mitte Vermessungsmarke. Fehlt eine solche Marke, wird bis zum Befestigungspunkt des Grosssegels am Baum gemessen;

419 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

Schifffahrt

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h2 die Höhe, gemessen von der Mitte der unteren bis zur Mitte der oberen Vermessungsmarke. Fehlen solche Marken, wird die Höhe vom Baumlümmel bis zum Schäkel des vollständig gehissten Grossfalls gemessen; ist der Baum der Höhe nach verstellbar, wird bei seiner mittleren Stellung gemessen.

4. Besondere Segelformen Die Bestimmung der Segelfläche im Falle besonderer Takelungen wird im Einzelfall
festgelegt.

5. Überrundung der Segel Überrundung der Lieks wird nicht berücksichtigt.

Binnenschifffahrtsverordnung 157

747.201.1

Anhang 13420 (Art. 143)

Einsenkungsmarken Beispiele: a. Schiffe, die in Zone 2 verkehren b. Schiffe, die in Zone 3 verkehren c. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3 d. Schiffe, die sowohl in Zone 2 wie in Zone 3 verkehren 420 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

Schifffahrt

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e. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3 *) Höhe der Zahlen 8 cm

Binnenschifffahrtsverordnung 159

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Anhang 14421 (Art. 144 und 145)

Freibordrechnung für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten

1. Der Freibord der Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten errechnet sich nach der Formel:

 

15

2

se

2

k

1

se

1

k

c

1

o

F

F

wobei

L

2

le

3

1

2

k

und

L

1

le

3

1

1

k

;

L

le

c

In der Formel bedeutet: Fo den Freibord nach Artikel 144 Absatz 2 in cm; c den Korrekturfakor für die Aufbauten; k1 den Korrekturfaktor für den Sprung vorn; k2 den Korrekturfaktor für den Sprung hinten; se1 den wirksamen Sprung vorn in cm; se2 den Wirksamen Sprung hinten in cm; le die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten in m;  le die wirksame Länge aller Aufbauten in m; le1 die wirksame Länge der vorderen Aufbauten, soweit diese zwischen dem vorderen Schiffsende und 0,35 L von diesem Ende liegen, in m; le2 die wirksame Länge der hinteren Aufbauten, soweit diese zwischen dem hinteren Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m; L

die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2.

2. Der wirksame Sprung errechnet sich nach der Formel: se = s × p

In der Formel bedeutet s den tatsächlich vorhandenen Sprung am betreffenden Schiffsende in cm; p

den Beiwert als Funktion von x/L, wobei x der Abstand vom Schiffsende bis zum Punkt ist, wo der Sprung 0,25 s beträgt.

421 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

160

747.201.1

x/L 0,25

und

mehr

0,20 0,15 0,10 0,05 0 p 1

0,8 0,6 0,4 0,2 0

Für Zwischenwerte x/L wird p durch lineare Interpolation bestimmt.

Der für s eingesetzte Wert darf jedoch - vorn für Zone 2

200 cm

für Zone 3

100 cm

- hinten für Zone 2 100 cm

für Zone 3

50 cm

nicht

überschreiten.

Ist

k2 × se2 grösser als k1 × se1, so wird für k2 × se2 der Wert k1 × se1 eingesetzt.

3. Die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten errechnet sich nach der Formel:

0,6H

h

1,5)

B'

b

(2,5

1

le

In der Formel bedeutet: l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in m; b

die mittlere Breite des betreffenden Aufbaus in m; B

 die Breite des Schiffes auf halber Länge des betreffenden Aufbaus in m;

h

die mittlere Höhe des betreffenden Aufbaus über Deck in m; Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe des Sülls um den halben Sicherheitsabstand nach Art. 145 Abs. 1 reduziert wird.

Der für h eingesetzte Wert darf für Zone 2 0,72 m und für Zone 3 0,36 m keinesfalls überschreiten.

H die charakteristische Wellenhöhe. Sie beträgt für Zone 2

1.20 m

für Zone 3

0.60 m

Wenn

b

B

kleiner ist als 0,6, wird die wirksame Länge le gleich Null.

Binnenschifffahrtsverordnung 161

747.201.1

4. Die Erhöhung des Sicherheitsabstandes nach Artikel 145 Absatz 2 b richtet sich nach dem Verhältnis der Laderaumbreite an Deck (b) zur Schiffsbreite (B); sie wird in nachstehender Tabelle abgelesen.

b/B 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 Erhöhung (cm)

in Zone 2

in Zone 3

25

12,5

30

15

34

17

37

18,5

39

19,5

40

20

Für Zwischenwerte b/B wird die Erhöhung durch lineare Interpolation bestimmt.

5. Die Freibordrechnung ist nach folgenden Muster durchzuführen:422 … 422 Die in dieser Ziff. enthaltenen Muster werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.

Siehe die Publikation in AS 1979 337.

Schifffahrt

162

747.201.1

Anhang 15423 (Art. 132 Abs. 1 und 163 Abs. 1 Bst. m) Mindestausrüstung Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegenstände.

1. Ruderboote - Schöpfer oder Eimer*
- Horn oder Mundpfeife - Tauwerk 2. Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche - Schöpfer oder Eimer*
- Bootshaken - Ruder oder Paddel - Notflagge - Horn oder Mundpfeife - Tauwerk 3. Segelschiffe mit über 15 m2 Segelfläche - Anker mit Trosse oder Kette
- Tauwerk - Eimer* - Bootshaken - Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann

- Notflagge - Hupe oder Horn - Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist** 423 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476), Ziff. II Abs. 1 vom 9. März 2001 (AS 2001 1089), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275), Ziff. II der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 3221), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4351). Die Berichtigung vom 22. Nov. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 4145).

Binnenschifffahrtsverordnung 163

747.201.1

4. Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung - Anker mit Trosse oder Kette
- Tauwerk - Schöpfer oder Eimer* - Bootshaken - Ruder oder Paddel - Notflagge - Hupe oder Horn - Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist** 5. Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung - Anker mit Trosse oder Kette
- Tauwerk - Lenzpumpe - Eimer* - Bootshaken - Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann

- Notflagge - Hupe oder Horn - Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist** 6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb - Anker mit Trosse oder Kette
- Tauwerk - Lenzpumpe nach Artikel 147 - Bootshaken - Notflagge - Hupe oder Horn - Schallgerät nach den Artikeln 33 und 132 - Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt** - Kompass*** - Verbandskasten Fussnoten zu den Ziff. 2-6 * Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden.

** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist.

*** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten.

Schifffahrt

164

747.201.1

7. Rafts 1

Auf Rafts oder zusammen fahrenden Konvois sind mitzuführen: - 1 wasserdicht verpackter Verbandskasten (für maximal fünf Rafts); - 1 Wurfsack mit mindestens 20 m langem schwimmfähigem Seil (minimaler Durchmesser 8 mm);

- 1 Kappmesser (jeder Bootsführer); - 1 Bergeleine, ca. 3 m lang (jeder Bootsführer); - 1 Typenschild mit Angaben über den Hersteller, das Herstellungsjahr, die Baunummer, den Bootstyp sowie den Nenndruck der Luftkammern.

2

Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung: - 1 gut passende Schwimmhilfe nach Artikel 134a; - 1 gut passender Helm (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III**** oder höher);

- 1 Kälteschutzanzug (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III**** oder höher oder Wassertemperaturen unter 15° C); - 1 Paddel (für jede Person, die aktiv raftet).

Fussnote zur Ziffer 7 **** Als Richtlinie für die Einteilung der Wildwasser in verschiedene Schwierigkeitsgrade gilt die Gewässerkarte des Touring Club der Schweiz. Da die Einteilung der Gewässer von verschiedenen Faktoren abhängt, die u. a. tages- und jahreszeitlichen Veränderungen unterworfen sind, hat sich jeder Bootsführer vor Antritt der Fahrt über das Gewässer zu in-

formieren und eine den Umständen angepasste, geeignete Ausrüstung für alle Bootsinsassen zu wählen.

Die Gewässerkarte kann beim Touring Club der Schweiz, Rad+Freizeit, Postfach 176, 1217 Meyrin 1 bezogen oder beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern eingesehen werden.

8. Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen - Anker mit Trosse oder Kette gemäss den Bestimmungen des Artikels 38 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994424 und der Ausführungsbestimmungen - Tauwerk - Lenzpumpe gemäss den Bestimmungen des Artikel 31 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen - Bootshaken - Notflagge - Hupe oder Horn - Feuerlöscher gemäss den Bestimmungen des Artikels 39 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen

- Verbandskasten - Schallgerät nach Artikel 33 und 132 - Kompass - Ersatzlichter 424 SR

747.201.7

Binnenschifffahrtsverordnung 165

747.201.1

Anhang 16425 425 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

Schifffahrt

166

747.201.1

Anhang 17426 (Art. 129)

426 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2015 4351, 2017 791).

Binnenschifffahrtsverordnung 167

747.201.1

Anhang 18427 (Art. 138a und 148f) Zulässige Personenzahl der Vergnügungsschiffe und der Rafts 1. Soweit sich in Anwendung der Artikel 107 (Grundsatz), 110 (Ladung), 136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuereinrichtungen) und 140a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl: a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote und Rafts, nach der Formel:

5

,

2

L

4

,

0

c

B

L

P

In der Formel bedeutet: L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in m; B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich ferte Scheuerleiste in m; c den Beiwert nach Tabelle.

Schiffsart

c

Ruderboote 1,5 Segelschiffe 3 Schiffe mit Maschinenantrieb - ohne festes Deck und mit festem Deck über weniger als 0,25 L

1,5

- andere

2

b. der Schlauchboote nach der Formel P =

S

0,45

.

In der Formel bedeutet S die projizierte Fläche auf Innenkante der Luftkammern in m2.

c. der Rafts nach der Formel P = (Li  Bi) / 0,45 In der Formel bedeutet: Li: grösste Länge im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche; 427 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476), Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

Schifffahrt

168

747.201.1

Bi: grösste Breite im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche.

Es werden keine Abzüge für Einbauten, wie z. B. Querschläuche o. ä. gemacht.

Gibt der Hersteller einen Bereich an, z. B. von sieben bis zehn Personen, so wird der Mittelwert, allenfalls aufgerundet auf die nächst höhere Zahl, zugrunde gelegt.

2. Das Resultat der Berechnung wird aufgerundet, wenn die erste Stelle hinter dem Komma 5 oder mehr ist; es wird abgerundet, wenn diese kleiner ist.

3. Sitze müssen mindestens 40 cm breit sein und von der Unterkante der Rücklehne gemessen mindestens 75 cm Raum für die Beine haben. Zum Sitzen geeignete Flächen müssen je Person mindestens 0,45 m2 aufweisen.

4. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von mehr als: a. 6 kW müssen die Sitze mindestens 12 cm unter Oberkante Dollbord, Waschbord, Reling und dergleichen angebracht sein; b. 30 kW müssen Sitze am Heck eine Lehne oder einen andern Schutz von mindestens 25 cm Höhe haben.

5. Steuerstände, die nicht sicher stehend bedient werden können, müssen mit einem Steuersitz ausgerüstet sein. Beträgt die Antriebsleistung mehr als 30 kW oder wenn es die Sicherheit erfordert, ist der Steuersitz mit einer Rückenlehne von mindestens 25 cm Höhe oder einem gleichwertigen Schutz zu versehen. Der Abstand von der Vorderkante der Lehne bis zum nächstliegenden Punkt des Steuerrades muss mindestens 50 cm betragen.

6. Auf Segelschiffen muss genügend Raum für die sichere Bedienung der Segel und des Ruders vorhanden sein.

Binnenschifffahrtsverordnung 169

747.201.1

Anhang 19428 (Art. 86 Abs. 1)

Prüfungsprogramme A. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111

Gesetze und Verordnungen - Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
- Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung) - Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer 112

Grundlagen der Schiffsführung429 - Seemannschaft
- Manövriereigenschaften der Schiffe mit Maschinenantrieb - Fahren auf Fliessgewässern 2 Praktische

Prüfung

21 Seemannschaft 211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten 212

Kursbestimmung auf der Seekarte 213

Standortbestimmung durch Peilung 22 Schiffssicherheit 221 Brandbekämpfung
222

Gefahr von Wasser im Schiff 223

Massnahmen bei Havarien und Kollisionen 224 Maschinenausfall 225 Schiff auf Grund setzen 226

Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen 227 Ankermanöver 23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt 24 Fahren 241

Ab- und Anlegen an Steg Steuerbord und Backbord voraus und rückwärts 242

Manövrieren auf engem Raum 243

Bug- und Hecklandung 428 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991(AS 1992 219). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

429 Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

Schifffahrt

170

747.201.1

244

Mann über Bord

245

Fahren auf verschiedenen Kursen 246

Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinterwasser»

B. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B
Das Prüfungsprogramm für Führerausweise der Kategorie B richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994430 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.

C. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie C 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111

Gesetze, Verordnungen und Reglemente - Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
- Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung) - Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer 112

Ausweise und Dokumente - Änderungen und Ergänzungen
- Ersatz

12 Schiffs-

und

Maschinenkunde 121

Zuladung und Freibord 122

Stabilität und Sinksicherheit 123 Maschinenanlage 124 Bordanlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen 13

Sicherheit an Bord 131 Fahrkunde 14 Navigation 141 Gewässerkenntnis (nur für den Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen) 142 Kurs 143 Navigationsmittel 144 Wetterkunde 15 Transport- und

Rechnungswesen 151 Fahrplan 152 Sondertransporte 430 SR

747.201.7

Binnenschifffahrtsverordnung 171

747.201.1

2 Praktische Prüfung

21 Arbeit

im

Ruderhaus

- Geradeausfahrt - Ablegen Steuerbord und Backbord - Anlegen Steuerbord und Backbord aus Vorausfahrt (bei Zweischraubenschiffen auch mit nur einem Motor)

- Buglandung aus Vorausfahrt - Anlegen aus Achterausfahrt - Anlegen an stillliegendes Schiff - Manövrieren in engem Fahrwasser Auf Fliessgewässern zusätzlich: - Aufdrehen
- Bug zu Berg anhalten - Bug zu Tal anhalten - Bug zu Tal an- und ablegen 22

Fahrt bei unsichtigem Wetter - Kompass und Satnav-Gerät
- Radar als Navigationshilfe (sofern nicht Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung)

23 Seemännische Arbeiten

24 Sicherheitsrolle 241 Mann über Bord (Aufnahme an Steuerbord und Backbord) 242 Leck 243

Auf Grund setzen

244

Sinken des Schiffes 245 Feuer 246

Fahrt mit Notsteuer - Geradeausfahrt - Anlegen Steuerbord und Backbord 247 Ankern 248 Schleppdienst 249 Hilfe an Schiffe in Not D. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D 1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht 111

Gesetze und Verordnungen - Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
- Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung) - Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer

Schifffahrt

172

747.201.1

112

Grundlagen der Schiffsführung431 - Seemannschaft
- Segeltechnik

2 Praktische Prüfung

21 Seemannschaft 211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten 212

Kursbestimmung auf der Seekarte 213

Standortbestimmung durch Peilung 22 Schiffssicherheit 221 Brandbekämpfung
222

Gefahr von Wasser im Schiff 223

Verkleinern der Segelfläche in Fahrt (Reffen oder Wechsel der Segel), an Boje oder vor Anker 224

Massnahmen bei Havarien und Kollisionen 225

Schiff auf Grund setzen 226

Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen 227 Ankermanöver 23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt 24 Segeln 241

Manövrieren auf engem Raum 242

Mann über Bord

243

Segeln auf verschiedenen Kursen 244

Segelsetzen und -bergen an Boje und in Fahrt 245

Manövrieren mit Wenden und Halsen 246

Anlegen an und Ablegen von Boje oder Steg 431 Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

Binnenschifffahrtsverordnung 173

747.201.1

Anhänge 20-26432 432 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

174

747.201.1

Anhang 26a433 433 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Binnenschifffahrtsverordnung 175

747.201.1

Anhang 27-31434 434 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

176

747.201.1

Anhang 32435 (Art. 100 Abs. 2 und 4) Prüfprogramm für Sportboote 1.

Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EU-Sportboot-Richtlinie436 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen: a. Technisches Prüfungsprotokoll

Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Art. 108 Abs. 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 108 Abs. 2) und des Motorenraumes (Art. 108 Abs. 3).

b. Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.

c. Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109b und Anhang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von Artikel 109b Absätze 1-3. Für Sportboote, für die der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109a mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 148j erbracht werden kann, ist kein Geräuschmessprotokoll erforderlich.

2.

Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung der Schifffahrtsämter herausgegeben.

435 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

436 Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Binnenschifffahrtsverordnung 177

747.201.1

Anhang 33437 (Art. 100 Abs. 4)

Abnahmeprotokoll 1.

Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben: a. Hersteller des Schiffes; b. Typ des Schiffes; c. HIN- oder CIN-Nummer (Schalen-Nummer); d. Angabe über die Schiffsart; e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll; f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll; g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.

h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;

i.

Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absatz 3, 132 und 134; j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;

k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;

l.

Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle; m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls; n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.

2.

Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.

3.

In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.

437 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Schifffahrt

178

747.201.1

Anhang 34438 (Art. 133 Abs. 4)

Anforderungen an Satnav-Geräte und an ihre Aufstellung 1. Anforderungen an die Geräte Satnav-Geräte müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Speicherung der Routen und Wegpunkte; b. Prüffunktion der Positionsgenauigkeit; c. die Identifikation der Fahrstrassen/Fahrrouten muss eindeutig sein; d. Mann-über-Bord-Funktion; e. Regelung der Bildhelligkeit; f.

Mindest-Bildschirmdiagonale des Monitors 14 cm.

2. Aufstellung der Geräte a. Der Positionssensor (z.B. Satnav-Gerät-Antenne) muss so installiert werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

b. Aufstellung und Betrieb müssen nach Herstellerangaben erfolgen.

c. Das Satnav-Gerät muss im Steuerhaus im normalen Blickfeld des Schiffsführers fest installiert sein.

438 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).