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01.01.2000 - 31.01.2003
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1

Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt
(BSG)
1

vom 3. Oktober 1975 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24ter der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 19744, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich
der Grenzgewässer.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Fahrzeuge, Anlagen und Geräte, die als Schiffe im
Sinne dieses Gesetzes gelten.

3 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden
Vorschriften.


Art. 2

Ausübung der Schifffahrt 1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei.

2 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des
Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt.

3 Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren.


Art. 3

Gewässerhoheit der Kantone 1 Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.

AS 1976 725

1

Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

2

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 87 der BV vom 18. April
1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Anh. Ziff. II 7 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

4

BBl 1974 I 1549 747.201

Binnenschifffahrt

2

747.201

2 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.

3 Über die Zulassung der Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen entscheidet
der Bundesrat.


Art. 4

Interkantonale und internationale Gewässer 1 Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

2 Bei Gewässern, welche die Landesgrenze berühren oder internationalen Vereinbarungen unterstehen, entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Uferkantone.


Art. 5

Unterhalt der Gewässer 1 Soweit die Schifffahrt auf einem Gewässer möglich und nicht eingeschränkt oder
verboten ist, haben es die Uferkantone schiffbar zu erhalten und die erforderlichen
Signale anzubringen.

2 Für mangelhaften Unterhalt eines Gewässers haftet der Kanton, in dessen Gebiet es
liegt. Im übrigen gilt das Obligationenrecht5.


Art. 6

Hindernisse

1 Die Kantone können festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe
und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es nicht innert der ihnen
gesetzten Frist tun.

2 Droht unmittelbare Gefahr oder sind der Halter und der Eigentümer nicht erreichbar, können die Behörden unverzüglich Massnahmen treffen.


Art. 7

Konzessions- und Bewilligungspflicht 1 Der Bund hat allein das Recht, auf Schiffen regelmässig und gewerbsmässig Personen zu befördern. Er kann Konzessionen oder Bewilligungen erteilen.

2 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften für Konzessionen
und Bewilligungen. Er kann Ausnahmen von der Konzessions- und Bewilligungspflicht vorsehen.

5

SR 220

Bundesgesetz

3

747.201

2. Kapitel: Hafenanlagen6

Art. 8


7

Bau und Betrieb von Hafenanlagen 1 Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schifffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine
Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr.
2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom
20. Dezember 19578.
3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Verkehr in Anwendung der Absätze 1
und 2 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
4 Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der Kantone.


Art. 9

Einrichtung der Hafenanlagen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von
Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen.

2 Er kann einheitliche Vorschriften über Bau und Einrichtung solcher Anlagen aufstellen.

3. Kapitel:9 Schiffe und Schiffsführer 1. Abschnitt: Schiffe

Art. 10

Betriebssicherheit

1 Schiffe müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und die Personen an Bord, die Schifffahrt und andere
Benützer der Gewässer nicht gefährdet werden.

2 Schiffe dürfen nur verkehren, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften
entsprechen.


Art. 11

Bau und Ausrüstung

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung und Eichung der Schiffe.
Er berücksichtigt die Erfordernisse des Gewässer- und Umweltschutzes.

2 Er kann die Abmessungen der Schiffe und die Leistung der Motoren beschränken
und gewisse Arten von Motoren ausschliessen.

6 Titel

eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

7 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

8

SR 742.101

9 Ursprünglich: 2. Kapitel.

Binnenschifffahrt

4

747.201


Art. 12

Typenprüfung

1 Der Bundesrat kann für serienmässige Schiffe, Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Typenprüfung vorsehen.

2 Schiffe und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung gehandelt werden.

3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren.


Art. 13

Schiffsausweis

1 Schiffe dürfen nur mit einem Schiffsausweis verkehren.

2 Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn das Schiff den Vorschriften entspricht
und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

3 Ist auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt, so dürfen Schiffe nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren.

4 Wird der Standort eines Schiffes in einen andern Kanton verlegt oder wechselt der
Eigentümer so ist ein neuer Schiffsausweis auszustellen.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, für die kein oder ein besonderer Schiffsausweis erforderlich ist. Er kann für Schiffe mit ausländischem Standort die vorübergehend in der Schweiz verkehren, ausländische Ausweise anerkennen oder Erleichterungen gewähren.


Art. 14

Amtliche Prüfung

1 Vor der Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen.

2 Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien.

3 Nachprüfungen sind vorzunehmen: a.

in regelmässigen Zeitabständen; b.

wenn die Betriebssicherheit des Schiffes zweifelhaft ist; c.

wenn das Schiff wesentlich geändert wurde.

4 Halter oder Eigentümer haben wesentliche Änderungen der Behörde zu melden.

5 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Prüfung der Schiffe.


Art. 15

Immatrikulation und Kennzeichnung 1 Jedes Schiff muss in einem Register eingetragen und gekennzeichnet sein.

2 Schiffe, die nicht in einem eidgenössischen Schiffsregister eingetragen sind, müssen im Kanton immatrikuliert werden, in dem sie ihren Standort haben.

3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Immatrikulation und Kennzeichnung der Schiffe und bestimmt die Ausnahmen.

Bundesgesetz

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747.201

2. Abschnitt: Schiffsführer und Besatzung

Art. 16

Schiffsführung

1 Jedes Schiff muss einen verantwortlichen Führer haben.

2 Schiffsführer ist, wer die tatsächliche Befehlsgewalt innehat.

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Schiffe eine Mindestbesatzung vorschreiben.

4 Die Besatzung und die übrigen Personen an Bord haben die Weisungen des
Schiffsführers zu befolgen, die er im Interesse der Schifffahrt und der Ordnung an
Bord erteilt.


Art. 17

Erteilung von Ausweisen 1 Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, die nur mit einem Führerausweis geführt
werden dürfen.

2 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der
Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Schiffe der Kategorie, für die der Ausweis
gilt, sicher zu führen versteht.

3 Der Bundesrat kann auch für andere Tätigkeiten an Bord einen Ausweis vorschreiben.

4 Die Ausweise werden nicht erteilt, wenn der Bewerber: a.

das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat; b.

wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht fähig
ist, ein Schiff sicher zu führen oder in der Besatzung zu dienen; c.

dem Trunk oder andern Süchten ergeben ist, die seine Fähigkeit herabsetzen,
ein Schiff zu führen oder in der Besatzung zu dienen.

5 Treten an der Eignung eines Schiffsführers oder Besatzungsmitglieds Zweifel auf,
so ist sie erneut zu prüfen.

3. Abschnitt: Ausweise

Art. 18

Geltungsbereich

1 Die Ausweise für Schiffe, Schiffsführer und Besatzung gelten in der ganzen
Schweiz.

2 Sie können beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

3 Ausweise aufgrund einer internationalen Vereinbarung gelten auch auf schweizerischen Gewässern, die der Vereinbarung unterstehen.

4 Der Bundesrat regelt die Anerkennung der übrigen ausländischen Ausweise.

Binnenschifffahrt

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747.201


Art. 19

Entzug im allgemeinen 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

2 Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht
entrichtet werden.


Art. 20

Entzug der Ausweise für Führer und Besatzungen 1 Der Ausweis kann entzogen werden, wenn der Inhaber: a.

Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Schiffsverkehr gefährdet oder andere belästigt hat; b.

Vorschriften über den Gewässer- und den Umweltschutz verletzt hat; c.

Ausweise missbraucht hat.

In leichten Fällen kann der Inhaber verwarnt werden.

2 Der Ausweis wird entzogen, wenn der Inhaber: a.

den Schiffsverkehr schwer gefährdet hat; b.

ein Schiff geführt hat, obwohl seine Fähigkeit dazu wegen Angetrunkenheit
aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt war; c.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen geflohen ist oder die Rettungspflicht verletzt hat; d.

ein Schiff zum Gebrauch entwendet hat; e.

nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff zu führen, ohne andere zu gefährden
oder zu belästigen.


Art. 21

Dauer des Entzuges

1 Der Ausweis eines Führers oder eines Besatzungsmitgliedes ist für eine Dauer zu
entziehen, die den Umständen entspricht, jedoch a.

mindestens einen Monat; b.

mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzug ein Schiff
geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer innert zweier Jahre seit
Ablauf des letzten Entzuges begangenen Widerhandlung entzogen werden
muss.

2 Unverbesserlichen wird der Ausweis endgültig entzogen.

3 Nach sechs Monaten kann ein entzogener Ausweis bedingt und mit Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren
Zweck erreicht.

Bundesgesetz

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4. Kapitel: 10 Verkehrsregeln 1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten

Art. 22

Sorgfaltspflicht

1 Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine
Sorgfaltspflicht und die Übung in der Schiffsführung gebieten, damit niemand gefährdet, kein fremdes Gut beschädigt, die Schifffahrt nicht behindert und die Umwelt
nicht gestört wird.

2 Droht unmittelbare Gefahr, so hat der Schiffsführer alles vorzukehren, um Schaden
zu verhüten, auch wenn er Vorschriften verletzen muss.


Art. 23

Rettungspflicht

1 Werden bei Unfällen Menschen an Bord des Schiffes gefährdet, so müssen Schiffsführer und Mannschaft alles aufbieten, um sie zu retten.

2 Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr, so hat jeder Schiffsführer zu helfen,
soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht gefährdet wird.


Art. 24

Meldung von Unfällen und Schäden 1 Werden bei einem Unfall Menschen verletzt oder getötet, so haben der Schiffsführer und jeder andere Beteiligte unverzüglich die Polizei zu rufen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger so rasch wie möglich den Geschädigten zu benachrichtigen.

2 Wer ein Signal oder ein Zeichen für die Schifffahrt beschädigt, hat dies unverzüglich der Polizei zu melden.

2. Abschnitt: Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

Art. 25

Regeln für Fahrt und Stilliegen 1 Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stilliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung
gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt.

2 Er kann Vorschriften erlassen über das Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen
sowie zum Schutz der anderen Benützer der Gewässer.

3 Die Kantone können besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit
der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

10 Ursprünglich: 3. Kapitel.

Binnenschifffahrt

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Art. 26

Sturmwarn- und Rettungsdienst 1 Die Kantone können einen öffentlichen Sturmwarn- und Rettungsdienst einrichten
und ihn ermächtigen, bei Sturm, Nebel oder Unwetter die Ausfahrt von Schiffen zu
verbieten und Schiffen auf dem Wasser die Landung vorzuschreiben.

2 Sie können die Eigentümer und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton verpflichten, an die Kosten dieses Dienstes beizutragen, und die gewerbsmässigen
Schiffsvermieter, Rettungsdienste zu leisten.

3 Die Rettungskosten können dem Führer, dem Halter und dem Eigentümer eines geretteten Schiffes auferlegt werden.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen.


Art. 27

Veranstaltungen und militärische Übungen 1 Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden.

2 Die Kantone können die Schifffahrt im Gebiet der Veranstaltung vorübergehend
ganz oder teilweise verbieten.

3 Der Betrieb öffentlicher Schifffahrtsunternehmen darf nur mit Genehmigung des
Bundes eingeschränkt werden.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Sperrung oder Beschränkung der Schifffahrt bei militärischen Übungen.

5. Kapitel: 11 Besondere Bestimmungen für die internationale Rheinschifffahrt

Art. 28

Schifffahrtspolizei

1 Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erlässt die für
die Sicherheit und Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt erforderlichen, insbesondere auf Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beruhenden Vorschriften. Es kann diese Vorschriften auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendbar erklären.

2 Das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft erlässt die vorübergehenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und veröffentlicht sie in der Gesetzessammlung.


Art. 29

Verkehrswirtschaft

Um eine einheitliche Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt zu sichern, kann
der Bundesrat in Anwendung von verbindlichen Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder von Vereinbarungen der Rheinuferstaaten verkehrswirtschaftliche Vorschriften erlassen.

11 Ursprünglich: 4. Kapitel.

Bundesgesetz

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Art. 30

Zuständigkeit kantonaler Behörden 1 Für die Prüfung und Eichung der in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe und die Erteilung und den Entzug der Ausweise solcher Schiffe, deren
Führer und Besatzungsmitglieder, ist, ohne Rücksicht auf den Standort des Schiffes
oder den Wohnsitz oder Aufenthalt des Bewerbers oder Inhabers des Ausweises, ein
Rheinuferkanton zuständig.

2 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkantone einem von ihnen den Vollzug der schifffahrtspolizeilichen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rheinschifffahrt übertragen.

6. Kapitel: 12 Versicherung

Art. 31

Versicherungspflicht

1 Ein Schiff darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

2 Die Versicherung hat die Haftpflicht zu decken: a.

des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes; b.

der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen; c.

der geschleppten Wasserskifahrer.

3 Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen. Er kann Ausnahmen
von der Versicherungspflicht vorsehen.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Haftpflichtversicherung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.


Art. 32

Einschränkungen der Versicherung Von der Versicherung können ausgenommen werden: a.

Ansprüche des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes; b.

Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Ersatzpflichtigen, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamem
Haushalt lebenden Geschwister; c.

Ansprüche der geschleppten Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen; d.

Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes und der damit
beförderten, geschleppten oder gestossenen Sachen e.

Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für die eine besondere Haftpflichtversicherung besteht.

12 Ursprünglich: 5. Kapitel.

Binnenschifffahrt

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747.201


Art. 33

Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz
vom 2. April 190813 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.


Art. 34

Rückgriffsrecht des Versicherers 1 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den
Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190814 zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt
wäre.

2 Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll
gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen die Haftpflichtigen oder
ihre Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte
nicht benachteiligt wird.

3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in einem Jahr vom Tage hinweg, an dem
der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt
wurde.


Art. 35

Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei einem vom Bundesrat ermächtigten Unternehmen
abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Schiffe.


Art. 36

Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen
Versicherungsnachweis auszustellen.

2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu
melden, die den Schiffsausweis erteilt hat. Aussetzen und Aufhören werden gegenüber den Geschädigten erst wirksam, wenn die Versicherung durch eine andere ersetzt oder der Schiffsausweis zurückgegeben ist, jedenfalls aber 60 Tage nach dem
Eingang der Meldung des Versicherers.

3 Die Behörde, welche die Meldung des Versicherers erhält, entzieht unverzüglich
den Schiffsausweis. Bevor er wieder erteilt wird, ist eine neue Versicherung nachzuweisen.

13

SR 221.229.1 14

SR 221.229.1

Bundesgesetz

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Art. 37

Besondere Fälle

1 Bund und Kantone unterstehen nicht der Versicherungspflicht.

2 Dieses Kapitel gilt nicht für die in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe.

7. Kapitel:15 Beschwerden und Gerichtsstand

Art. 38

Beschwerden

1 Soweit nicht die Kantonsregierung selbst eine Verfügung erlassen hat, muss das
kantonale Recht die Beschwerde an eine kantonale Oberbehörde ermöglichen.

2 Soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht,
ist gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement möglich, das endgültig entscheidet.


Art. 39

Gerichtsstand für Zivilklagen 1 Zivilklagen aus Schiffsunfällen können beim Richter des Unfallortes oder des
Wohnsitzes des Beklagten angebracht werden.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Gerichtsstandsbestimmungen für Klagen gegen
den Bund und Unternehmen der konzessionierten Schifffahrt sowie internationale
Vereinbarungen.

8. Kapitel:16 Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Vergehen und Übertretungen

Art. 40

Verletzung der Verkehrsregeln 1 Wer Verkehrsregeln des Gesetzes, der internationalen Vereinbarungen oder der
Ausführungserlasse des Bundes oder der Kantone verletzt, wird mit Haft oder Busse
bestraft.

2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches17 wird in diesen Fällen nicht angewendet.

15 Ursprünglich: 6. Kapitel.

16 Ursprünglich: 7. Kapitel.

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SR 311.0

Binnenschifffahrt

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Art. 41

Fahren in angetrunkenem Zustand 1 Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, obwohl seine Fähigkeit
dazu wegen Angetrunkenheit aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt ist, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2 Der gleichen Strafandrohung untersteht, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder
entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.


Art. 42

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 1 Wer bei einem Unfall die ihm nach Gesetz obliegenden Pflichten verletzt, wird mit
Haft oder mit Busse bestraft.

2 Flüchtet ein Schiffsführer, der bei einem Unfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, so wird er mit Gefängnis bestraft.


Art. 43

Nicht betriebssichere Schiffe 1 Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Schiffes beeinträchtigt, so dass die
Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

3 Wer ein Schiff führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
wissen kann, dass es den Vorschriften über die Betriebssicherheit nicht entspricht
oder wer aus Sorglosigkeit den Gebrauch eines solchen Schiffes duldet, wird mit
Haft oder Busse bestraft.


Art. 44

Entwendung zum Gebrauch 1 Wer ein Schiff zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Schiff führt oder
darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters oder des Eigentümers des Schiffes, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Haft
oder Busse.

3 Wer ein ihm anvertrautes Schiff zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich
nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.

4 Artikel 143 des Strafgesetzbuches18 wird in diesen Fällen nicht angewendet.

18

SR 311.0

Bundesgesetz

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747.201


Art. 45

Führen eines Schiffes ohne Führerausweis Wer ein Schiff ohne den erforderlichen Führerausweis führt,
wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen
missachtet, wer ein Schiff einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 46

Führen eines Schiffes ohne Schiffsausweis, Kennzeichen
oder Haftpflichtversicherung Wer ein Schiff ohne den erforderlichen Schiffsausweis, ohne eine zusätzlich nötige
kantonale Bewilligung, ohne Kennzeichen oder mit falschem Kennzeichen führt, wer die mit dem Schiffsausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über die zulässige Zahl der beförderten Personen oder das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,
wer ein Schiff führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 47

Signale und Zeichen

Wer vorsätzlich ein Signal oder ein Zeichen für die Schifffahrt versetzt, beschädigt,
entfernt oder verändert,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder Zeichen anbringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 48

19 Weitere Widerhandlungen Wer in anderer Weise diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen des Bundes
oder der Kantone oder den schifffahrtspolizeilichen oder verkehrswirtschaftlichen
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen zuwiderhandelt, ohne dass ein Vergehen oder eine Übertretung im Sinne der Artikel 40-47 dieses Gesetzes vorliegt,
wird mit Busse bestraft.


Art. 49

Unerlaubte Personenbeförderung 1 Wer die Bestimmungen über die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung mit Schiffen verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

2 Erfolgt die Verletzung fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.

19

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 (AS 1986
1130 1134; BBl 1984 II 1453).

Binnenschifffahrt

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747.201

2. Abschnitt: Strafbarkeit

Art. 50

Fahrlässigkeit

1 Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige
Handlung strafbar.

2 In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.


Art. 51

Widerhandlungen von Arbeitgebern und Vorgesetzten Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung
des Schiffsführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat,
untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.


Art. 52

Lernfahrten

1 Für Widerhandlungen auf Lernfahrten ist der Schiffsführer verantwortlich, wenn er
die Pflichten verletzt hat, die ihm als Leiter der Lernfahrt oblagen.

2 Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand
seiner Ausbildung hätte vermeiden können.


Art. 53

Dringliche Dienstfahrten Der Führer eines Rettungs-, Feuerlösch-, Polizei- oder Zollbootes ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar, wenn er die
erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den besonderen
Verhältnissen erforderlich ist.


Art. 54

Verhältnis zu andern Strafgesetzen 1 Für Widerhandlungen nach den Artikeln 40-48 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches20.

2 Für Widerhandlungen nach Artikel 49 gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197421.

3 Für Widerhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf der Rheinstrecke, die der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 186822 untersteht,
können nur die darin vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden.


Art. 55

Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach den Artikeln 40-48.

20

SR 311.0

21

SR 313.0

22

SR 0.747.224.101

Bundesgesetz

15

747.201

2 Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement verfolgt und beurteilt im Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom
22. März 197423 die Widerhandlungen nach Artikel 49. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung, die Beurteilung und den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen übertragen.

9. Kapitel:24 Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Zuständigkeit der Bundesbehörden

Art. 56

Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone
und der interessierten Verbände.25 2 Er kann die durch das internationale Recht bedingten Vorschriften für die Schifffahrt erlassen.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundesbehörden.26

Art. 57

Vollzug

1 Für das Konzessionswesen ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zuständig.

2 ...27

2. Abschnitt: Zuständigkeit kantonaler Behörden

Art. 58

Im allgemeinen

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, die internationalen Vereinbarungen und die
Ausführungsvorschriften, soweit dies nicht dem Bund übertragen ist.

2 Prüfung und Eichung der Schiffe sowie Erteilung und Entzug der Schiffsausweise
obliegen dem Kanton, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Bundesrat umschreibt, wie der Standort zu bestimmen ist.

23

SR 313.0

24 Ursprünglich: 8. Kapitel.

25 Fassung

gemäss Anh. Ziff. II 7 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

26 Eingefügt durch Anh. Ziff. II 7 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

27

Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

Binnenschifffahrt

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3 Die Ausweise für Schiffsführer und Besatzungsmitglieder werden von dem Kanton
erteilt und entzogen, in dem der Bewerber oder der Inhaber des Ausweises seinen
Wohnsitz oder, wenn dieser fehlt, seinen Aufenthalt hat. Stellt dieser Kanton keine
Ausweise aus, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig.

4 Vereinbarungen zwischen Kantonen über die gemeinsame Organisation der Behörden bleiben vorbehalten.


Art. 59

Besondere Befugnisse der Polizei 1 Stellt die Polizei Schiffe im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder die Vorschriften des Umweltschutzes
grob verletzt, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Schiffsausweis abnehmen und nötigenfalls das Schiff sicherstellen.

2 Befindet sich ein Schiffsführer in einem Zustand, der die sichere Fahrt ausschliesst,
oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die
Polizei die Weiterfahrt und nimmt ihm den Führerausweis ab.

3 Hat sich ein Schiffsführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder verstösst er mutwillig gegen Vorschriften über den
Gewässer- oder den Umweltschutz, so kann ihm die Polizei den Führerausweis auf
der Stelle abnehmen.

4 Die Polizei stellt abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid wirkt die polizeiliche
Abnahme eines Ausweises wie ein Entzug.

5 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über die Schifffahrt auf internationalen Gewässern.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 60

Rechtshilfe und Meldungen 1 Die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone gewähren einander unentgeltliche Rechts- und Amtshilfe und erstatten der zuständigen Behörde alle erforderlichen Meldungen und Auskünfte. Die kantonalen Behörden melden der Zollverwaltung die bei ihnen immatrikulierten Schiffe ausländischer Herkunft.

2 Die Polizei- und Strafbehörden melden den zuständigen Behörden die Widerhandlungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können.

4. Abschnitt: Steuern und Gebühren

Art. 61

Steuern

1 Die Kantone können Schiffe besteuern, a.

die ihren Standort in ihrem Gebiet haben;

Bundesgesetz

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b.

die ihren Standort in einem andern Kanton haben und länger als einen Monat
auf ihrem Gebiet verwendet werden.

2 Vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Schiffes in einen andern
Kanton verlegt wird, ist dieser zur Steuererhebung befugt. Der bisherige Standortkanton hat Steuern zurückzuerstatten, die er für eine weitere Zeit erhoben hat.

3 Der Standortkanton hat Steuern zurückzuerstatten, die er für die Zeit erhoben hat,
während der ein Schiff nach Absatz 1 Buchstabe b in einem andern Kanton besteuert
worden ist.

4 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die
Besteuerung ausländischer Schiffe, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Die Erhebung steht dem Kanton zu, in dem sich ein solches Schiff vorwiegend befindet.

5 Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen und die in
der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe können von den Kantonen
nicht besteuert werden.


Art. 62

Gebühren

1 Das Recht der Kantone, Gebühren zu erheben, bleibt gewahrt.

2 Für die Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs, die konzessionierte Schifffahrt, die Schifffahrt des Bundes und die blosse Durchfahrt dürfen keine Gebühren
erhoben werden.

3 Die Gebühren für die Benützung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen
durch die gewerbsmässige Schifffahrt müssen am selben Gewässer bei gleichen Verhältnissen gleich sein.

10. Kapitel:28 Schlussbestimmungen

Art. 63

Aufhebung bisherigen Rechts Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere
Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 192329 über das Schiffsregister.

a30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999 1 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung
hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

28 Ursprünglich: 9. Kapitel.

29

SR 747.11. Abs. 2 hat heute eine neue Fassung.

30 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

Binnenschifffahrt

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Art. 64

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:
4. Kap., Art. 56, 7. Kap., Art. 63: 1. April 197631
alle übrigen Bestimmungen: 1. April 197932 31

BRB vom 12. März 1976 (SR 747.201.01) 32

BRB vom 8. Nov. 1978 (SR 747.201.02)