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1

Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Februar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG) 1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).3 2

Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: a. das dem Obligationenrecht4 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);

b. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); c. 5 das Personal der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechnung, die gestützt auf einer spezialgesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des Bundesrates nach Artikel 37 Absatz 3 BPG ein eigenes Personalstatut haben soweit dieses Personalstatut dieser Verordnung nicht für anwendbar erklärt; vorbehalten bleibt Artikel 88k; d. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19786 über die Berufsbildung unterstehen;

AS 2001 2206 1 SR

172.220.1

2 SR

172.010.1

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

4 SR

220

5

Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

6 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

172.220.111.3

Bundespersonal

2

172.220.111.3 e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19817 untersteht; f.8 das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 20059 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).

3

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.


Art. 2

Zuständige Stelle

(Art. 3 BPG)

1

Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: a. der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;

c. der höheren Stabsoffiziere; d. der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen; e. der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; f.

der Missionschefs und Missionschefinnen; g. des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;

h. …10

2

Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.

3

Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Absatz 1 treffen die Departemente, soweit andere Erlasse nichts anderes bestimmen.

4

Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.

7 SR

822.31

8

Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR 172.220.111.9).

9 SR

172.220.111.9 10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

Verordnung

3

172.220.111.3

Art. 3

Diplomatische und konsularische Titel 1

Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.

2

Das EDA verleiht:

a. im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Botschaftertitel, die im Zusammenhang mit Sondermissionen stehen, welche der Bundesrat genehmigt hat;

b. im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.

2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4

Personalentwicklung und Ausbildung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am Arbeitsplatz und durch Ausbildung.

2

Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um: a. die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen; b. die Arbeitsmarktfähigkeit sowie die berufliche Mobilität der Angestellten zu erhöhen;

c. die Angestellten zu befähigen, notwendige Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen.

3

Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.

4

Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.

5

Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von 4 Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen.

6

Das EFD entwickelt die Strategie für die Personalentwicklung und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung.

Bundespersonal

4

172.220.111.3

Art. 5

Kaderförderung und Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) 1

Der Arbeitgeber sorgt für Kaderförderung und Managemententwicklung.

2

Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um: a. die Führung auf allen Stufen zu verbessern; b. das vorhandene Potenzial des Personals auszuschöpfen; c. die interne Mobilität zu fördern; d. die Chancen der Angestellten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten; e. die Bundesverwaltung als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren; f.

die Vertretung von Frauen in Kaderpositionen zu erhöhen.

3

Das EFD entwickelt die Strategie für die Kaderförderung und Managemententwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und koordiniert deren Massnahmen über die Human-Resources-Konferenz.


Art. 6

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.

2

Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

3

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.


Art. 7

Mehrsprachigkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG) 1

Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften des Landes auf allen Stufen der Bundesverwaltung zu fördern, die vorhandenen Sprachenkenntnisse der Angestellten auszuschöpfen und so das Potenzial der Kulturenvielfalt zu nutzen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

2

Sie stellen insbesondere sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer sprachlichen Zugehörigkeit nicht benachteiligt werden und in ihrer eigenen Sprache arbeiten können, sofern diese eine der Amtssprachen ist und nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer andern Sprache erfordern.

Verordnung

5

172.220.111.3

Art. 8

Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG) 1

Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2

Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.


Art. 9

Schutz der

Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere: a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.


Art. 10

Ökologisches, gesundheitsbewusstes und sicherheitsförderndes Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und Art. 32 Bst. d BPG) Die Departemente ergreifen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens ihrer Angestellten bei der Arbeit.


Art. 11

Ärztlicher Dienst

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

a11 Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

Bundespersonal

6

172.220.111.3

Art. 12

Verantwortung in Familie und Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.


Art. 13

Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen (Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG) 1

Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

2

Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.


Art. 14

Information (Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG) 1

Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.

2

Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.

3

Das EFD sorgt für eine regelmässige departementsübergreifende Information des Bundespersonals.

4

Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.

2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 15

Grundsätze (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1

Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.

2

Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

3

Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten.

4

Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.

Verordnung

7

172.220.111.3

Art. 16

Beurteilungskriterien (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1

Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.

2

Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.


Art. 17

12 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG)

Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt: a. Beurteilungsstufe 4: übertrifft die Ziele deutlich; b. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig; c. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend; d. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 18

Eidgenössisches Finanzdepartement

(Art. 5 BPG)

1

Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.

2

Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.

3

Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Es erarbeitet und formuliert die Personal- und Vorsorgepolitik und befasst sich mit Führungsfragen.

b. Es bereitet personalpolitische Vorlagen des Bundesrates vor.

c. Es stellt Ausbildungs- und Beratungsangebote insbesondere zur Personal-, Führungs-, Organisations- und Lehrlingspolitik bereit.

d. Es führt ein informatikgestütztes Personalinformationssystem.

e. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Ressourcen bereit.

12 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonal

8

172.220.111.3 f. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Chancengleichheit und zur Gleichstellung von Frau und Mann.

g. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit.

h. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.

i.

Es stellt das strategische Controlling sicher.

j.

Es stellt die Grundlagen für die Berichterstattung an den Bundesrat und an die Bundesversammlung bereit (Art. 21).

k. Es berät und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung der Personalpolitik.

l.

Es führt einen Dienst für die Personal- und Sozialberatung.

m. Es sorgt für die Information des Personals in personalpolitischen Bereichen.

n. Es stellt den Kontakt zu den Sozialpartnern sicher.

o. Es ist zuständig für die zentrale öffentliche Ausschreibung offener Stellen und erarbeitet departementsübergreifende Strategien für die Gewinnung geeigneten Personals.


Art. 19

Departemente (Art. 5 BPG)

Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personal- und Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderförderung und Managemententwicklung.

b. Sie koordinieren und steuern den Einsatz der personellen und finanziellen Mittel.

c. Sie organisieren das Personalmanagement und regeln die Zuständigkeiten.

d. Sie führen das Personalcontrolling in ihrem Bereich in Abstimmung mit dem strategischen Controlling des EPA.


Art. 20

Human-Resources-Konferenz (Art. 5 BPG)

1

Die Human-Resources-Konferenz ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.

2

Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie beurteilt die Entwicklung von Systemen und Instrumenten und prüft deren Einsatz.

Verordnung

9

172.220.111.3 b. Sie prüft Vorschläge zur Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel.

c. Sie behandelt Grundsatzfragen der Umsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik.

d. …13


Art. 21

Berichterstattung (Art. 5 BPG)

1

Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.

2

Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über: a. die Zusammensetzung des Personalkörpers; b. die Personalkosten;

c. die

Arbeitszufriedenheit; d. die Qualifizierung des Personals.

3

Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.14 4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.

5

Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen.

3. Kapitel:

Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 22

Stellenausschreibung (Art. 7 BPG)

1

Offene Stellen werden im Stellenanzeiger des Bundes ausgeschrieben.

2

Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen: a. bis zu einem Jahr befristete Stellen; b. Stellen, die in den Verwaltungseinheiten intern besetzt werden; c. Stellen für die interne Jobrotation.

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

14 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonal

10

172.220.111.3 3

Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD: a. im Einzelfall auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten; b. ausnahmsweise eine andere Art der öffentlichen Ausschreibung vorsehen.


Art. 23

Einschränkungen im Stellenzugang (Art. 8 Abs. 3 BPG) 1

Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden: a. durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für das in der internationalen Verbrechensbekämpfung sowie für das bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzte Personal; b. durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für das in der Landesverteidigung eingesetzte Personal;

c. durch das EDA für das für die Vertretung der Schweiz im Ausland eingesetzte Personal;

d. durch das EFD für die Angehörigen des Grenzwachtkorps; e. durch die Departemente für ihr Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt; f. …15

2

Die Departemente melden dem EFD Einschränkungen nach Absatz 1. Das EFD orientiert den Bundesrat.

3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.


Art. 24

Anstellungsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 3 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.

2

Der Versetzungspflicht unterstehende Personen des EDA können nur unbefristet angestellt werden, wenn sie ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzen.

Das EDA kann Ausnahmen vorsehen bei Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verzichten können.

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

Verordnung

11

172.220.111.3

Art. 25

Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.

2

Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: a. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; c. den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; d. die Dauer der Probezeit; e. den Beschäftigungsgrad;

f. den

Lohn;

g. die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.

3

Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages folgende Änderungen vornehmen:

a. Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; b. Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Reorganisation.

4

Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.


Art. 26

Vertragliche Anstellungsbedingungen (Art. 12 Abs. 6 Bst. f BPG) 1

Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

2

Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.

3

Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

Bundespersonal

12

172.220.111.3 4

Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest: a. den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit;

b. das Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt.

5

Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

6

Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.


Art. 27

Probezeit (Art. 8 BPG)

1

Die Probezeit dauert drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert oder vertraglich auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.

2

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.


Art. 28

Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 Abs. 1 und 2 BPG) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 12 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.


Art. 29

Interne Übertritte

(Art. 12 BPG)

1

Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 BPG.

2

Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR16 auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.

16 SR

220

Verordnung

13

172.220.111.3 3

Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.


Art. 30

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG) 1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3 und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 12 BPG gekündigt werden.


Art. 31

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) 1

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: a. es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 12 Absätze 6 Buchstaben a-d oder 7 BPG aufgelöst wird;

b. die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt; c. der Versetzungspflicht unterstehende unbefristet Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten oder eine weitere Staatsangehörigkeit verschwiegen oder durch eigene Bemühungen erworben haben (Art. 24 Abs. 2); d. einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten.

2

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 in den Fällen nach Artikel 12 Absätze 6 Buchstabe c und 7 BPG bestimmen, dass die Kündigung als unverschuldet gilt.


Art. 32

Anstellung auf Amtsdauer (Art. 9 Abs. 4 und 5 BPG) 1

Auf eine Amtsdauer von 4 Jahren werden abgeschlossen die Arbeitsverhältnisse: a. des Oberauditors der Armee; b. des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen; c. der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

2

Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Bundespersonal

14

172.220.111.3 3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis kündigen: a. jederzeit nach Artikel 12 Absatz 7 BPG; b. aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG jeweils auf Ablauf der vierjährigen Amtsdauer.

4

Auf Amtsdauer angestellte Personen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jedes Monats kündigen.

5

Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere 4 Jahre.


Art. 33


17

Vorzeitiger Altersrücktritt für besondere Personalkategorien (Art. 10 Abs. 3 BPG) 1

Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 61. Altersjahres für: a. Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere;

b. Angehörige des Grenzwachtkorps; c. hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee.18

2

Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 62. Altersjahres für: a. hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Divisionärs oder Korpskommandanten;

b. das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen, das Flugsicherungspersonal der Luftwaffe (LW) und die zivilen Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB); c. das Flugdienstpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).

3

Versetzungspflichtige Angestellte und Rotationspersonal des EDA, die eine bestimmte Anzahl von gewichteten Aufenthaltsjahren an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen verbracht haben, können mit Vollendung des 62. Altersjahres vorzeitig pensioniert werden, wenn durch den Rücktritt keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

4

Im Ausnahmefall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis, sofern es ohne Verschulden der angestellten Person und aus andern Gründen als Invalidität nicht mehr fortgesetzt werden kann, beenden: 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

18 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Verordnung

15

172.220.111.3 a. mit Vollendung des 58. Altersjahres für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, einschliesslich der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere, mit Ausnahme der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere;

b. mit Vollendung des 61. Altersjahres für das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen, und das Flugsicherungspersonal der Luftwaffe (LW).

5

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit der angestellten Person nach Absatz 1 oder Absatz 2 das Arbeitsverhältnis um höchstens 3 Jahre verlängern.

6

Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Ausführungsbestimmungen zu Absatz 3. Diese regeln insbesondere: a. die Indexierung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist;

b. die für den Erwerb eines gewichteten Aufenthaltsjahres erforderliche Anzahl Indexpunkte;

c. die Berücksichtigung der Anzahl Versetzungen oder Auslandeinsätzen bei der Anrechnung von gewichteten Aufenthaltsjahren; d. die Anrechnung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Zeit.


Art. 34

19 Vorruhestand (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1

Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Angestellte vor dem vorzeitigen Altersrücktritt nach Artikel 33 Absatz 1 von der Arbeitsleistung entbinden (Vorruhestand).

2

Der Vorruhestand beginnt: a. für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere, sowie für die Angehörigen des Grenzwachtkorps frühestens mit Vollendung des 58. Altersjahres und dauert höchstens 36 Monate; b. für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee, frühestens mit Vollendung des 60. Altersjahres und dauert höchstens 12 Monate.

3

Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 5 verlängert, so verschiebt sich der Beginn des Vorruhestandes entsprechend.

4

Während des Vorruhestandes sind die Artikel 11a, 39, 40, 42, 45-50, 52, 53-61.

63-88, 88c-88k, 89, 95, 96 und 103-106 nicht anwendbar.

19 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Bundespersonal

16

172.220.111.3
a20 Lohnfortzahlung im Vorruhestand (Art. 32k Abs. 3 BPG) 1

Die angestellte Person im Vorruhestand hat bis zum Altersrücktritt Anspruch auf den vollen Lohn sowie die unbefristeten und versicherten Zulagen nach den Artikeln 15 und 16 BPG (Lohnfortzahlung). Während der Lohnfortzahlung schulden die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die angestellte Person weiterhin ihre gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die an PUBLICA zu entrichtenden reglementarischen Beiträge.

2

Hat die angestellte Person eine Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung während weniger als 33 Dienstjahren, ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung gekürzt. Das EFD und das VBS regeln den Umfang der Kürzung für ihr Personal.

3

Scheidet eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt, aus einer Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 aus, bevor sie den Vorruhestand erreicht hat, so hat sie für jedes in dieser Funktion seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung für die Maximaldauer nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder b. Der auf diese Weise berechnete Betrag wird: a. bei einem Funktionswechsel in eine Funktion ausserhalb von Artikel 33 und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber der angestellten Person zugunsten ihres Altersguthabens im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198221 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen bar ausbezahlt; b. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Rücktrittsalters bar ausbezahlt.

4

Massgebend für die Berechnung des Betrags nach Absatz 2 oder 3 ist der Lohn im Zeitpunkt des Funktionswechsels oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Art. 35

Altersgrenze (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern: a. für Aufgaben, für die geeignete Arbeitskräfte nur schwer zu finden sind; b. für den Abschluss laufender Projekte; c. aus sozialen Gründen.

20 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

21 SR

831.40

Verordnung

17

172.220.111.3 4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers 1. Abschnitt: Lohn

Art. 36

22 Lohnklassen (Art. 15 BPG)

Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse

Höchstbetrag in Franken 38 339

472

37 282

661

36 265

340

35 248

189

34 231

222

33 214

413

32 197

802

31 189

531

30 181

272

29 173

061

28 164

866

27 157

694

26 150

550

25 143

395

24 136

266

23 130

202

22 124

141

21 119

369

20 114

611

19 109

851

18 105

097

17 100

320

16

96 308

15

92 568

14

88 882

13

85 785

12

82 774

11

79 814

10

76 924

9

74 003

8

71 066

7

68 203

6

65 309

5

62 405

4

60 647

22 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonal

18

172.220.111.3 Lohnklasse

Höchstbetrag in Franken 3

59 699

2

58 751

1

57 814


Art. 37

Anfangslohn (Art. 15 BPG)

1

Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2

Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.


Art. 38

Lohn bei Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG) 1

Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten.23 2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnittsoder Stundenlöhne vereinbart werden.


Art. 39

24 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)

1

Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.

2

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

3

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 2,5 bis 3,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 wird der Lohn jährlich um 1 bis 2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Entsprechen die Leistungen in der Lohnentwicklung oder nach Erreichen des Höchstbetrages in drei aufeinander folgenden Jahren der Beurteilungsstufe 2, so wird der Lohn jährlich um höchstens 2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

5

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 wird der Lohn jährlich um höchstens 2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

24 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Verordnung

19

172.220.111.3 6

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.


Art. 40

25 Ausserordentliche Lohnanpassungen

(Art. 15 BPG)

Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.


Art. 41

Auszahlung (Art. 15 BPG)

Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt.


Art. 42


26

Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten (Art. 15 BPG) 1

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

2

Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.

3

Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 43

Ortszuschlag (Art. 15 BPG)

1

Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

2

Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen.

25 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

26 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonal

20

172.220.111.3

Art. 44

Teuerungsausgleich (Art. 16 BPG)

1

Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.

2

Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf: a. den

Lohn;

b. den

Ortszuschlag;

c. die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit; d. die Vergütungen für Pikettdienst; e. die Funktionszulagen;

f. die

Sonderzulagen;

g. die

Arbeitsmarktzulage; h.27 die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen; i.28 die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung.

3

Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

4

…29


Art. 45

Vergütungen (Art. 15 BPG)

1

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Pikettdienst.

2

Das EFD regelt die Anrechnungsweise und die Höhe der Vergütung.


Art. 46

Funktionszulagen (Art. 15 BPG)

1

An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

29 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Verordnung

21

172.220.111.3 2

Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion.30

Art. 47


31



Art. 48

Sonderzulagen (Art. 15 BPG)

1

Zum Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse können Sonderzulagen ausgerichtet werden.

2

Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD den Kreis der Berechtigten, die zu berücksichtigenden Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen.


Art. 49

32 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)

1

Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.

2

Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 darf keine Leistungsprämie ausgerichtet werden.

3

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Leistungsprämien fest.


Art. 50

Arbeitsmarktzulage (Art. 15 BPG)

1

Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.33 2 Für die Gewährung der Zulage ist die Zustimmung des EFD erforderlich. Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung der Zulage an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1.

30 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

31 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

32 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

33 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonal

22

172.220.111.3

Art. 51


34

Anspruch auf Familienzulage Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet.

Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200035 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

a36 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als: a. 4063 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2623 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

2

Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: a. von anderen Personen geltend gemachte Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200637;

b. von der angestellten Person oder von anderen Personen bei anderen Arbeitgebern geltend gemachte Familien-, Kinder- oder Betreuungszulagen.

3

Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.

b38 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte: a. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist; b. die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

35 SR

830.1

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

37 SR

836.2

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

Verordnung

23

172.220.111.3 3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 52

Funktionsbewertung (Art. 15 BPG)

1

Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2

Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.

3

Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.

4

Das EFD bestimmt die Funktionen, die in der Bundesverwaltung einheitlich eingereiht werden, und regelt deren Zuweisung zu den Lohnklassen.

5

Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

6

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1-31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.39 7 …40

7bis

Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst.

Artikel 52a ist nicht anwendbar.41 8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.42

a43 Tieferbewertung einer Funktion 1

Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr über-

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

41 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

42 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

Bundespersonal

24

172.220.111.3 steigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.44 2 Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.45 3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.


Art. 53

46 Bewertungsstellen (Art. 15 BPG)

1

Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind: a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;

b. die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.

2

Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren.


Art. 54

-5547 4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 56

Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 29 BPG) 1

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach Artikel 15 und 16 BPG während 12 Monaten.

2

Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte.

44 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

45 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

Verordnung

25

172.220.111.3 3

Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.

4

Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1-3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.

5

Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 1-3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn mehr. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme der Arbeit während mindestens 3 Monaten unterbricht die Arbeitsaussetzung.

6

Das EFD regelt die Lohnfortzahlung bei befristeten Arbeitsverhältnissen.


Art. 57

Kürzung des Lohnanspruchs (Art. 29 BPG) 1

Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.

2

Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.

3

Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.


Art. 58

Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn (Art. 29 Abs. 3 BPG) 1

Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.

2

Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.


Art. 59

Militär-, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

Bundespersonal

26

172.220.111.3 2

Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, so wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3

Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als 4 Jahre gedauert hat.

4

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.

5

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.


Art. 60


48

Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialleistungen ausgerichtet.

2

Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.

3

Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195249, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

4

Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.


Art. 61

Lohnfortzahlung bei Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während 2 Monaten ausgerichtet.

2

Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Bundesverwaltung, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

3

Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.50

Art. 62

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG) 1

Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.

48 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht (AS 2005 2479).

49 SR

834.1

50 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht (AS 2005 2479).

Verordnung

27

172.220.111.3 2

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 51b ausgerichtet.51


Art. 63

Leistungen bei

Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG) 1

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

2

Das EFD hat folgende Aufgaben: a. Es bestimmt den massgebenden Verdienst für die vom Ereignis betroffene angestellte Person beziehungsweise deren Hinterbliebene.

b. Es regelt die Ausrichtung einmaliger Beiträge.

c. Es bezeichnet die für die Ausrichtung der Leistungen des Arbeitgebers zuständige Stelle.

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 64

Arbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.

2

Die Angestellten leisten in der Regel, bezogen auf Vollzeitbeschäftigung, eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche; die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr kompensiert. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nach Artikel 2 können die Angestellten auf der Basis von 41 Stunden pro Woche ohne Ausgleichswoche arbeiten.

2bis

Die Ausgleichswoche ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so ist sie im Folgejahr zu beziehen. Wird die Ausgleichswoche aus anderen Gründen nicht bezogen, verfällt sie entschädigungslos.52 3 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Bundespersonal

28

172.220.111.3 4

Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeiten angeboten. Diese beruhen in der Regel auf der gleitenden Arbeitszeit.

5

Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6

Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht.

a53 Vertrauensarbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.

2

Für Angestellte der Lohnklassen 30-38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.

3

Angestellte der Lohnklassen 24-29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.

4

Angestellte in Funktionen nach Artikel 34 Absatz 2 sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen. 5

Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 5 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.

6

Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.


Art. 65

Mehrarbeit und Überzeit (Art. 17 BPG) 1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.

2

Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

3

Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Verordnung

29

172.220.111.3 4

Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen.

5

Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: a. für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; b. für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes.

6

Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

7

Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit übertragen werden.


Art. 66

Freie Tage

(Art. 17 BPG)

1

Zählt ein Kalenderjahr weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so können die fehlenden freien Tage nachbezogen werden.

2

Zählt ein Kalenderjahr mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 entsprechend. Angestellte, die auf der Basis von 41 Stunden pro Woche arbeiten, holen die fehlende Zeit im Verlauf des Jahres vor oder nach oder gleichen sie durch Ferientage aus.

3

Als Feiertage gelten Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag und die übrigen am Arbeitsort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.

4

Die freien Tage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene freie Tage verfallen entschädigungslos.54

Art. 67

Ferien (Art. 17 BPG)

1

Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;

b. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden;

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Bundespersonal

30

172.220.111.3 c. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

d. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2

Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.

3

Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.


Art. 68

Urlaub (Art. 17 BPG)

1

Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

2

Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.

3

Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Buchstabe a bleiben vorbehalten.55 6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 69

Arbeitsgeräte, Material

(Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

2

Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.

3

Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angestellte, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber voll- oder teilzeitlich an ihrem Wohnort arbeiten. Nicht vergütet wird die Miete der zu Arbeitszwecken benutzten privaten Räumlichkeiten. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 ausnahmsweise Mieten vergüten.

4

Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

Verordnung

31

172.220.111.3

Art. 70

Dienstkleidung (Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG) 1

Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:

a. die Angestellten im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen sind;

b. sie der Witterung besonders ausgesetzt sind; c. die Kleider durch den Dienst stark verunreinigt, abgenützt oder beschädigt werden;

d. sie besonderen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen haben.

2

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

3

Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.


Art. 71

Persönliche Dienstfahrzeuge

(Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Wo die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, können persönliche Dienstfahrzeuge zugeteilt werden.

2

Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden: a. der Bundesrat für die Personalkategorien nach Artikel 2 Absatz 1; b. die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD für die übrigen Personalkategorien.


Art. 72

Spesen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

2

Das EFD regelt die Vergütungen für: a. Mahlzeiten, Unterkunft und Reise; b. Dienstreisen ins Ausland; c. die Teilnahme an internationalen Konferenzen; d. den Umzug aus dienstlichen Gründen; e. Repräsentationsauslagen.


Art. 73

Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG)

1

Nach 5 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

Bundespersonal

32

172.220.111.3 2

Die Treueprämie besteht aus: a. einem Viertel des Monatslohns nach fünf Anstellungsjahren; b. der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; c. einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.56 3

Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten Urlaub beziehen.57 4 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5

Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 bestanden haben. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung wird nicht berücksichtigt.


Art. 74

Erfindungen, Verbesserungsvorschläge (Art. 32 Bst. c BPG)

1

Die Departemente schaffen die Voraussetzungen für ein innovatives Verhalten der Angestellten und für die Entwicklung und Umsetzung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen.

2

Die Verwirklichung von Innovationen kann mit einer Barprämie oder mit anderen Leistungen im entsprechenden Gegenwert belohnt werden.


Art. 75

Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals (Art. 32 Bst. e und f BPG) 1

Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation kann der Arbeitgeber Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützen, so insbesondere:

a. die familienergänzende Kinderbetreuung; b. den Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und weiteren der Erholung des Personals dienenden Einrichtungen; c. die Beschaffung von Wohnraum.

2

Zudem können vorteilhaftere Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse des Bundespersonals sowie vorteilhaftere Konditionen oder Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen gewährt werden.

3

Die Departemente können Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten unterstützen.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Verordnung

33

172.220.111.3

Art. 76

Vergünstigung auf Leistungen und Erzeugnissen (Art. 32 Bst. g BPG) 1

Das EFD legt die dem Personal zu gewährenden Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen fest.

2

Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD weitere Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen aus ihrem Tätigkeitsbereich gewähren.


Art. 77

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrens- und Parteikosten zurück, wenn:

a. das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt; b. die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde; und c. der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat.

2

Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet.

Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.


Art. 78

Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG) 1

Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 2 BPG erhalten: a. Angestellte in Berufen, die nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 ausgeübt werden können (Monopolberufe), sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion; b. Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat;

c. Angestellte, die über 50-jährig sind.

2

Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 5 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden: a. den Staatssekretären und Staatssekretärinnen; b. den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen; c. den höheren Stabsoffizieren; d. den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente; e. den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente; f.

den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; g. den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementchefs und Departementschefinnen; h. in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen;

Bundespersonal

34

172.220.111.3 i. den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Absatz 6 vereinbart wurde; j.

den Angestellten, auf die der Sozialplan anwendbar ist; k. dem Personal der DEZA.

3

Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet: a. die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden; b.58 die eine volle Invaliden- oder Altersrente der PUBLICA beziehen; c. deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird.

4

Personen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zurückerstatten.

5

Bei angestellten Personen, die eine Invaliden- oder Altersrente der PUBLICA beziehen und die nicht voll bei PUBLICA eingekauft sind, wird die Abgangsentschädigung für den Einkauf in die vollen Leistungen verwendet. Die Abgangsentschädigung darf den Gegenwert des Einkaufs nicht übersteigen. Ist eine angestellte Person voll eingekauft, kann sie aber beim Austritt noch keine volle Altersrente beziehen, so wird die Abgangsentschädigung für den ganzen oder teilweisen Auskauf der Rentenkürzung verwendet.59

Art. 79


60

Höhe der Entschädigung (Art. 19 Abs. 6 Bst. a BPG) 1

Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1 und 2 entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

2

Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs gemäss Art. 26 Abs. 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn.

3

Höhere Entschädigungen als nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Bundesrat zu genehmigen. Absatz 7 bleibt vorbehalten.

4

Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.

5

Über 58-jährigen Angestellten, die seit mindestens 10 Jahren in einer Funktion nach Artikel 26 Absatz 1 oder als Generalsekretär angestellt sind, kann anstelle einer Entschädigung nach Absatz 2 eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200761 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) ausgerichtet werden. Diese Altersrente wird wie 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

61 Noch

nicht

veröffentlicht.

Verordnung

35

172.220.111.3 eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet. Die Departemente erstatten PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.62 6 Die Entschädigung nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 BPG entspricht: a. bei Kündigung zur Unzeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BPG: dem während des Kündigungsschutzes nach Artikel 336c OR63 geschuldeten Lohn; b. in den übrigen Fällen: mindestens drei Monatslöhnen und höchstens zwei Jahreslöhnen.

7

Entschädigungen nach Absatz 3 bedürfen der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Finanzdelegation wird über die Kosten nach Absatz 5 informiert.


Art. 80

Anrechnung von Erwerbseinkommen 1

Die Leistungen von PUBLICA an Personen nach Artikel 79 Absatz 5 werden gekürzt, wenn die betreffende Person vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen von PUBLICA die Lohnbestandteile nach Anhang 2 Buchstaben a-e und l übersteigt.64 2 Das EFD kann Ausnahmen von der Anrechnung von Erwerbseinkommen vorsehen.

7. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen

Art. 81

Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.

2

Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.

62 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

63 SR

220

64 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Bundespersonal

36

172.220.111.3

Art. 82

Vergütung von Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.

2

Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehr- und Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.

3

Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von: a. Spesenentschädigung; b. positivem Kaufkraftausgleich;

c. Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit.

4

Als Minderkosten werden berücksichtigt: a. Steuerfreiheit; b. negativer Kaufkraftausgleich.


Art. 83

Kaufkraftausgleich (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Mit dem Kaufkraftausgleich werden Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Konsumgütern und Dienstleistungen am Arbeitsort und dem entsprechenden Preisniveau in Bern ausgeglichen. Bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs wird den besonderen Verhältnissen, die sich auf die Lebenshaltungskosten am Arbeitsort auswirken, wie auch dem offiziellen Wechselkurs Rechnung getragen.

2

Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit und die Vergütungen für Inkonvenienz und Mobilität.65 3 Für die Anpassung der Familienzulagen und der ergänzenden Leistungen an die Kaufkraft gilt Artikel 8 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200766 sinngemäss.67

Art. 84

Berücksichtigung der Steuerfreiheit (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt.

2

Die Minderkosten werden von den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vergütungen in Abzug gebracht.

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

66 SR

836.21

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

Verordnung

37

172.220.111.3

Art. 85

Gewährung von Darlehen (Art. 18 Abs. 2 BPG) Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung bedeutender Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.


Art. 86

Leistungen bei

Krankheit

(Art. 29 BPG)

1

Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht.68 2 Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag können durch das EDA im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages bei einer anerkannten Krankenkasse im Einvernehmen mit dem EFD geordnet werden.


Art. 87

Ersatz von Schäden (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.

2

Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.


Art. 88

Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen (Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere:

a. Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub von bis zu 5 Jahren Dauer gewährt werden; b. der Anteil der mit dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zusammenhängenden Kosten übernommen werden, der nicht durch die internationalen Organisationen abgegolten wird.

2

Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200769, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben.70

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 836.21).

69 SR

192.12

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121).

Bundespersonal

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172.220.111.3 4a. Kapitel:71 Berufliche Vorsorge 1. Abschnitt: Massgebender Lohn
a Versicherbarer Lohn

(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1

Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.72 2

Wird einer angestellten Person nach Artikel 40 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.

3

Wählt eine angestellte Person ein Bandbreitenmodell nach Artikel 31 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200173 zur Bundespersonalverordnung, so gilt der Lohn, welcher der Normalarbeitszeit entspricht, als versicherbarer Lohn.

4

Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 104 bestimmt sich der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan.

b Meldung (Art. 32g Abs. 5 BPG) Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet.

2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers
c Beteiligung am

Einkauf

(Art. 32 Bst. a BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich zulasten ihrer Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

72 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

73 SR

172.220.111.31

Verordnung

39

172.220.111.3
d Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.

2

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

3

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

4

Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

e Berufsinvalidität (Art. 32j Abs. 2 BPG) 1

Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

2

Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im VRAB74 geregelt.

3

Für seine Angestellten im Flugdienst kann das VBS im Einvernehmen mit dem EFD von der Altersgrenze nach Absatz 1 Buchstabe a abweichen.

74 Noch

nicht

veröffentlicht.

Bundespersonal

40

172.220.111.3
f Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 2 BPG) 1

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VRAB75, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach dem Anhang.

2

Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als 5 Jahre gedauert hat.

3. Abschnitt: Vorzeitiger Altersrücktritt für besondere Personalkategorien
g Rentenanspruch (Art. 10 Abs. 3 BPG)

1

Angestellte nach Artikel 33 haben nach dem vorzeitigen Altersrücktritt unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Leistung nach Artikel 88i: a. Berufsoffiziere, hauptamtliche höhere Stabsoffiziere oder Berufsunteroffiziere müssen nach Absolvierung der Grundausbildung die Funktion während mindestens 10 Jahren ausgeübt haben; Berufsjahre als Fachberufsoffizier oder -unteroffizier werden nicht angerechnet.

b. Angehörige des Grenzwachtkorps müssen eine Grenzwachtausbildung oder eine Grenzwacht-Offiziersausbildung absolviert und während mindestens 10 Jahren eine Funktion auf Stufe Grenzwachtposten oder Grenzwachtabschnitt ausgeübt haben.

c. Versetzungspflichtige Angestellte und Rotationspersonal des EDA müssen 12 gewichtete Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen verbracht haben; bei weniger als 12, aber mindestens 6 gewichteten Aufenthaltsjahren vermindert sich die Leistung proportional; bei weniger als 6 gewichteten Aufenthaltsjahren besteht kein Anspruch.

2

Vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und PUBLICA bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen oder medizinischen Gründen.

h Leistung des Arbeitgebers (Art. 32k Abs. 3 BPG) 1

Sofern ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88i besteht, erhalten eine Abfindung in der Höhe eines halben Jahresgehalts:

a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 bei Beginn des Vorruhestandes nach Artikel 34, spätestens aber mit dem Beginn der Leistungen der Pensionskasse; 75 Noch

nicht

veröffentlicht.

Verordnung

41

172.220.111.3 b. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 mit dem Beginn der Leistungen der Pensionskasse.

2

Grundlage zur Ermittlung der Abfindung ist der letzte massgebende Jahreslohn.

3

Die Abfindung wird im Rahmen des BVG76 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.

i Leistungen der Pensionskasse (Art. 31 Abs. 5 BPG) 1

Angestellte nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 haben unter den Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b Anspruch auf die reglementarische Altersleistung und die Überbrückungsrente nach dem VRAB77.

2

Der Arbeitnehmeranteil für die Finanzierung der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber übernommen. Dieser erstattet PUBLICA die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Finanzierung der Überbrückungsrente.

3

Angestellten des EDA, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 33 Absatz 3 und 88g Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, wird eine Altersrente und die Überbrückungsrente nach Artikel 64 VRAB ausbezahlt.

4

Das EDA erstattet PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach Absatz 3 im Zeitpunkt des Altersrücktritts der Angestellten.

j Ausschluss und Kürzung des Leistungsanspruchs 1

Wird das Arbeitsverhältnis aus Verschulden der angestellten Person (Art. 31) aufgelöst, so entsteht kein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88i.

2

Hat die angestellte Person Anspruch auf eine volle Rente oder eine Teilrente der Invalidenversicherung, so fallen die Leistungen nach Artikel 88i weg oder werden entsprechend gekürzt.

4. Abschnitt:78 Paritätische Organe der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
k 1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorgewerk.79

76 SR

831.40

77 Noch

nicht

veröffentlicht.

78 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2181).

79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).

Bundespersonal

42

172.220.111.3 2

Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission PUBLICA festgelegt.

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 89

Wohnort (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.


Art. 90

Dienstwohnung (Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG) 1

Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag.

2

Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich.


Art. 91

Nebenbeschäftigung (Art. 23 BPG)

1

Angestellte bedürfen für die Ausübung öffentlicher Ämter und anderer Tätigkeiten ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund einer Bewilligung, wenn: a. die Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird und sie in einem Umfang beansprucht, der ihre Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;

b. auf Grund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.

2

Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung insbesondere für folgende Tätigkeiten verweigert: a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;

b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.

3

Die Angestellten informieren ihre Vorgesetzten über Tatsachen, welche die Bewilligungspflicht begründen können.

Verordnung

43

172.220.111.3

Art. 92

Ablieferungspflicht (Art. 21 Abs. 2 BPG)

1

Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.80 2

Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

3

Das EFD regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung.


Art. 93

Vorteilsannahme (Art. 21 Abs. 3 BPG)

1

Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2

Die Departemente können die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen.

3

In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab.


Art. 94

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG) 1

Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2

Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat.

4

Vorbehalten bleibt Artikel 47bis des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196281.

80 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

81 [AS

1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8,

Bundespersonal

44

172.220.111.3

Art. 95

Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals (Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:

a. Vereinen

zugehören;

b. sich aus dem Aufenthaltsstaat entfernen; c. Texte veröffentlichen oder öffentliche Erklärungen abgeben.

2

Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.


Art. 96

Aufhebung des Streikrechts (Art. 24 Abs. 1 BPG) Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen: a. den Angehörigen der zivilen und militärischen Führungsstäbe der Departemente;

b. den Strafverfolgungsbehörden des Bundes; c. den der Versetzungspflicht unterstehenden, im Ausland tätigen Angestellten des EDA;

d. dem Grenzwachtkorps und dem zivilen Zollpersonal; e.82 den Angehörigen des Überwachungsgeschwaders, des militärischen Flugsicherungspersonals und der Berufsformation der Militärischen Sicherheit.

6. Kapitel: Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten

Art. 97


83

1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119.

AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

82 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011).

83 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5251).

Verordnung

45

172.220.111.3

Art. 98

Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.

2

Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196884 geregelt.

3

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.


Art. 99

Disziplinarmassnahmen (Art. 25 BPG)

1

Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2

Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

a. Verwarnung; b. Verweis; c. Änderung des Aufgabenkreises.

3

Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

a. Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; b. Busse bis zu 3000 Franken; c. Änderung der Arbeitszeit; d. Änderung des Arbeitsortes.


Art. 100

Verjährung (Art. 25 BPG)

1

Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

84 SR

172.021

Bundespersonal

46

172.220.111.3 2

Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.


Art. 101

Haftung der Angestellten (Art. 25 BPG) Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195885.


Art. 102

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(Art. 25 BPG)

1

Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

2

Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung vom 30. Dezember 195886 zum Verantwortlichkeitsgesetz.


Art. 103

Freistellung vom Dienst (Art. 26 BPG) 1

Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: a. schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;

b. wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder c. ein laufendes Verfahren behindert wird.

2

Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.

7. Kapitel: Umstrukturierungen

Art. 104

Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 12, 19 und 31 BPG) 1

Die Departemente setzen alles daran, die Umstrukturierungen sozialverträglich umzusetzen.

2

Folgende Massnahmen haben gegenüber der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang:

85 SR

170.32

86 SR

170.321

Verordnung

47

172.220.111.3 a. die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf einer andern Stelle bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG; b. die Vermittlung von Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung an von der Entlassung bedrohte Angestellte; c. die Umschulung und die berufliche Weiterbildung; d. die vorzeitige Pensionierung.

3

Die Departemente informieren das Personal und seine Organisationen offen, vollständig und frühzeitig über die Umstrukturierung und die Massnahmen nach Absatz 2.

4

Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie arbeiten aktiv an den eingeleiteten Massnahmen mit und entwickeln Eigeninitiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Anstellung.

5

Zuständig für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD.


Art. 105

Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von Umstrukturierungen (Art. 19 Abs. 8, Art. 31 Abs. 5 BPG) 1

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Angestellte frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern diese nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt haben:

a. wenn ihre Stelle aufgehoben wird; b. wenn ihr Aufgabengebiet stark verändert wird; oder c. im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren Stelle aufgehoben wird.

2

Der angestellten Person werden eine Altersrente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 VRAB87 ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet.88 3 Die Departemente erstatten der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach Absatz 2 im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück.


Art. 106

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD zusätzliche Leistungen vorsehen.

87 Noch

nicht

veröffentlicht.

88 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Bundespersonal

48

172.220.111.3 8. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 107

Sozialpartnerschaft (Art. 33 BPG)

1

Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft.

2

Im Interesse der Mitsprache und Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen werden sie frühzeitig und umfassend informiert; gegebenenfalls werden mit ihnen Verhandlungen geführt.

3

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD schliesst im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den Sozialpartnern periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen Zielen; sie wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.

4

Das EFD nimmt die Rolle als Sozialpartner der anerkannten Bundespersonalverbände wahr, wenn die Bundesverwaltung oder mehrere Teile davon betroffen sind.

5

Die Departemente sind Sozialpartner der Bundespersonalverbände, wenn einzig ihr Bereich betroffen ist. Grundsätzliche Fragen sind mit dem EFD zu koordinieren.


Art. 108

Begleitausschuss der Sozialpartner (Art. 33 Abs. 4 BPG) 1

Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Organ einen Begleitausschuss der Sozialpartner ein.

Aufgaben, Organisation und Zusammensetzung des Begleitausschusses bilden Gegenstand der periodischen Absichtserklärung nach Artikel 107 Absatz 3.

2

Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilungen und der Entlöhnung.

3

Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Mitarbeitergespräch, Personalbeurteilung und Entlöhnung.

4

Liegen in Einzelfällen konkrete Anhaltspunkte für eine unsachgerechte Anwendung der Führungsinstrumente vor, so kann der Begleitausschuss die Verantwortlichen aus dem betreffenden Bereich zu einer Anhörung einladen und Verbesserungen vorschlagen.

5

Zur Behandlung von Einzelfällen kann der Begleitausschuss einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss einsetzen. Diesem können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Begleitausschusses sind. Der paritätische Ausschuss gibt seine Empfehlungen zu Handen des Begleitausschusses ab.

Verordnung

49

172.220.111.3

Art. 109

Personalkommissionen (Art. 33 Abs. 4 BPG)

1

Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht.

2

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalkommissionen werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

3

Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen: a. allgemeine Personalfragen ihrer Verwaltungseinheiten; b. Anregungen zu betrieblichen Vereinfachungen und Verbesserungen sowie zu baulichen Massnahmen; c. Anregungen zu Gesundheits- und Ausbildungsfragen.

9. Kapitel: Beschwerden

Art. 110

Interne Beschwerde

(Art. 35 Abs. 1 BPG) Beschwerdeinstanzen sind: a. die Departemente für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter, der Gruppen und der Oberzolldirektion; b. die Oberzolldirektion oder die Gruppen für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Organe.


Art. 111


89



Art. 112

Verfahren (Art. 36 BPG)

1

Das Verfahren vor der internen Beschwerdeinstanz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196890.91

2

…92

3

Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.

89 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

90 SR

172.021

91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

92 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

Bundespersonal

50

172.220.111.3

Art. 113

Verjährung (Art. 34 BPG)

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 OR93.

10. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 114

Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) (Art. 37 BPG) 1

Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 8188 erforderlichen Bestimmungen.

2

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: a. Artikel 15-17: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung; b. Artikel 38: Lohn bei Teilzeitbeschäftigung; c. Artikel 39:

Lohnentwicklung;

d. Artikel

43:

Ortszuschlag;

e. Artikel

44:

Teuerungsausgleich; f. Artikel

46:

Funktionszulagen;

g.94 Artikel 49: Leistungsprämien; h. Artikel 52:

Funktionsbewertung; i. Artikel

53:

Bewertungsstellen;

j.

Artikel 63: Leistungen bei Berufsunfall; k. Artikel

64:

Arbeitszeit;

l.

Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; m. Artikel 66: Freie Tage; n. Artikel 67:

Ferien;

o. Artikel

68:

Urlaub;

p. Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b: Ausrichtung von Entschädigungen an Personal der DEZA;

q. Artikel 79 Absatz 2: Entschädigungen an Personal der DEZA bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen;

93 SR

220

94 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Verordnung

51

172.220.111.3 r.95 Artikel 52a: Tieferbewertung einer Funktion; s.96 Artikel 64a Vertrauensarbeitszeit.

3

Bei der Festlegung der Abgeltungen und sonstiger Massnahmen zugunsten des Personals nach den Artikeln 63 und 81-88 wird der persönlichen Situation des entsandten Personals Rechnung getragen. In den Ausführungsbestimmungen bestimmt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD, inwieweit über die Familienangehörigen hinaus weitere Begleitpersonen zu berücksichtigen sind, und ordnet die Einzelheiten.


Art. 115

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) (Art. 37 BPG) Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das militärische Personal erlassen im Bereich von: a. Artikel 4: Personalentwicklung und Ausbildung; b. Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung; c. Artikel 24: Arbeitsort, Mobilität und Einsatz im Ausland; d. Artikel 37:

Anfangslohn;

e. Artikel

48:

Sonderzulagen;

f. Artikel

64:

Arbeitszeit;

g. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; h. Artikel 67:

Ferien;

i. Artikel

72:

Spesen;

j.

Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit.


Art. 116

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) (Art. 37 BPG) 1

Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.

2

Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen: a. für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von: 1. Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung, 2. Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, 3. Artikel 64:

Arbeitszeit,

4. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Bundespersonal

52

172.220.111.3 5. Artikel

69:

Bewaffnung,

6. Artikel

72:

Spesen,

7. Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; b. für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen: 1. Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, 2. Artikel 64:

Arbeitszeit,

3. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, 4. Artikel 72:

Spesen.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen97
a98
b99 Übergangsbestimmungen über Leistungen bei Kündigungen von Personen nach Artikel 26 Absatz 1 1

…100

2

Angestellte, die am 1. Januar 2005 das 58. Altersjahr vollendet haben und in einer Funktion gemäss Artikel 26 Absatz 1 tätig sind, denen aber aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 gekündigt wird, haben Anspruch auf eine Rente der PUBLICA anstelle einer Abgangsentschädigung, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens zehn Jahre in einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 tätig sind. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bei Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte. Die Departemente erstatten der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

3

Entschädigungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Finanzdelegation wird über die Kosten nach Absatz 2 informiert.

97 Ursprünglich vor Art. 117. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

100 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Verordnung

53

172.220.111.3
c101 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 (Art. 41a Abs. 1 BPG) 1

Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.102 2 Bei Beginn des Vorruhestandes nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:

a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;

b. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.

3

Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.

4

Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG103 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.

5

Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.104
d105 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2008 (Art. 17 BPG)

1

Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 und freie Tage nach Artikel 66 Absatz 1, die nicht bis zum 31. Dezember 2008 bezogen worden sind, können bis spätestens 31. Dezember 2012 bezogen werden; danach entfallen sie entschädigungslos.


Art. 117

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

102 Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V

vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429).

103 SR

831.40

104 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Bundespersonal

54

172.220.111.3 Anhang 1106

(Art. 88f Abs. 1) Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Standardplan

(Lohnklassen)

Kaderplan 1

(Lohnklassen)

Kaderplan 2

(Lohnklassen)

Alter bei

Rücktritt

1 bis 11

12 bis 17

18 bis 23

24 bis 29

30 bis 38

60

80 %

55 %

50 %

50 %

50 %

61

85 %

60 %

50 %

50 %

50 %

62

90 %

70 %

50 %

50 %

50 %

63

95 %

75 %

55 %

50 %

50 %

64

100 %

80 %

60 %

50 %

50 %

106 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

Verordnung

55

172.220.111.3 Anhang 2107

(Art. 88a Abs. 1) Bestandteile des versicherbaren Lohnes a. der Monatslohn nach Artikel 36 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH108, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1-5 und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse; b. der Stunden-, Tages- und Durchschnittslohn nach Artikel 38 Absatz 2; c. der Ortszuschlag nach den Artikeln 43 und 114 Absatz 2 Buchstabe d; d. der Teuerungsausgleich nach den Artikeln 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e-g und 114 Absatz 2 Buchstabe e; e. die Funktionszulagen nach den Artikeln 46 und 114 Absatz 2 Buchstabe f und nach Artikel 17 PVFMH; f. … g. Sonderzulagen nach den Artikeln 48 und 115 Buchstabe e; h. Leistungsprämien nach Artikel 49; i.

Arbeitsmarktzulagen nach Artikel 50; j.

die Einsatzzulage nach Artikel 18 PVFMH; k. die Gefahrenzulage nach Artikel 19 PVFMH; l.

der massgebende Jahreslohn nach Artikel 21 Absatz 2 PVFMH.

107 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2181). Bereinigt gemäss Ziff. I 1

der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

108 SR

172.220.111.9

Bundespersonal

56

172.220.111.3