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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Beamtenordnung 2
(BO 2)
1

vom 15. März 1993 (Stand am 8. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Beamtengesetz (BtG)2
und auf die Artikel 42 Absatz 2 und 59 des Verwaltungsorganisationsgesetzes3, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Abkürzungen, Geltungsbereich 1

In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet: AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV

Arbeitslosenversicherung AZG

Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19714 BO

Beamtenordnung

BtG

Beamtengesetz

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement EO

Erwerbsersatzordnung GD

Generaldirektion der Post und SBB5 IV

Invalidenversicherung OG

Bundesrechtspflegegesetz6 PHK

Pensions- und Hilfskasse der SBB PKB7

Pensionskasse des Bundes8 Post

Die Schweizerische Post9 SBB

Schweizerische Bundesbahnen AS 1993 1098

1

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

2

SR 172.221.10 3 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff.
2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050
Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

4

SR 822.21

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 2).

6

SR 173.110

7

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 2).

172.221.102.1

Bundespersonal

2

172.221.102.1 SUVA

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt UVEK10 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

UVG

Unfallversicherungsgesetz11 VwVG

Verwaltungsverfahrensgesetz12 2

Diese Verordnung gilt für die Beamten der Post13 und der SBB, nachstehend «Betriebe» genannt.


Art. 2

Zuständigkeiten

1

Zuständig für den Vollzug des BtG und dieser Verordnung sowie für den Erlass der Ausführungsvorschriften sind die Betriebe.

2

Die Betriebe werden durch ihre Generaldirektion vertreten.

3

Die Betriebe können im Rahmen von Ausführungsvorschriften einzelne Aufgaben und Kompetenzen an nachgeordnete Dienststellen delegieren.


Art. 3

Öffentliche Ausschreibung
(Art. 3)14

1

Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gelten Publikationen in Organen, die vom Bund oder von den Betrieben herausgegeben werden und der Öffentlichkeit
zugänglich sind.

2

Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen.

Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

3

Grundsätzlich ist jedes unbesetzte Amt auszuschreiben. Die Betriebe regeln die Ausschreibung im einzelnen sowie die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung.15

Art. 4

Wahlerfordernisse
(Art. 4)

Die Betriebe setzen die Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter ihres Bereiches
fest. Im übrigen gelten die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Vorschriften.

10

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

11

SR 832.20

12

SR 172.021

13

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 2). Diese Änd. ist im ganzen
Erlass berücksichtigt.

14

Die Hinweise bei den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel im
BtG.

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

3

172.221.102.1

Art. 5

Wahl16
(Art. 5)

1

Dem Beamten wird die Wahl schriftlich mitgeteilt. Dabei sind das Amt, der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, die Lohnklasse, die Bezüge, der Beschäftigungsgrad sowie besondere Verpflichtungen und Vereinbarungen aufzuführen.17 2

Bei der Erstwahl erhält der Beamte das Beamtengesetz, die Beamtenordnung 2 und die Verordnung vom 24. August 199418 über die Pensionskasse des Bundes (PKBStatuten) bzw. die Statuten vom 18. August 199419 der Pensions- und Hilfskasse der
Schweizerischen Bundesbahnen (PHK-Statuten).20 3

Die Wiederwahl nach Artikel 57 BtG erfolgt durch eine Allgemeinverfügung.

Wiederwahl mit Vorbehalt und Nichtwiederwahl sind dem Beamten mit einer Verfügung zu eröffnen.


Art. 6

Ausschlussverhältnisse
(Art. 7)

Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt
oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind
wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unteroder übergeordnet sind.


Art. 7

Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht
(Art. 8)

1

Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten von der Wahlbehörde angewiesen wird.

2

Die Ermächtigung zum Wohnen ausserhalb des Dienstortes gilt für das schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

3

Wo es der Dienst erfordert, kann die Wahlbehörde dem Beamten das Wohnen ausserhalb des Dienstortes an Bedingungen knüpfen oder die Wohnsitznahme am
Dienstort oder in dessen Umgebung vorschreiben.

4

Der Beamte hat der vorgesetzten Dienststelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse und seine Einteilung in
der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz anzugeben und jede Änderung sofort
zu melden.21

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

18

SR 172.222.1 19

SR 172.222.2 20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

Bundespersonal

4

172.221.102.1

Art. 8

Versetzung im Amt, Zuweisung einer andern Tätigkeit
(Art. 9)

1

Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit ist dem Beamten frühzeitig anzukündigen und wird, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird,
verfügt.22

2

Im Einvernehmen mit dem Beamten kann ihm die Wahlbehörde auch aus Gründen der Aus- und Weiterbildung oder der Kaderentwicklung eine andere Tätigkeit zuweisen.


Art. 9

Arbeitszeit
(Art. 10)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt: a.

41 Stunden als Normzeit für vollzeitbeschäftigte Beamte; b.

weniger als 41, mindestens aber 20½ Stunden für teilzeitbeschäftigte Beamte.23 2

Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, können die Betriebe diese bis zu vier Stunden wöchentlich verlängern. Sie sorgen für den Ausgleich innerhalb eines Jahres.

3

Die Betriebe können mit dem Beamten vereinbaren, dass er: a.

die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringen kann; b.

die Normzeiten nach Absatz 1 Buchstabe a bis zu 5 Prozent überschreiten
kann.

4

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland, sowie Gänge oder Fahrten zu einem auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern
gelten als Arbeitszeit. Die Betriebe ordnen die Begrenzung des Zeitausgleichs bei
Dienstreisen im Inland und die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen.

5

Der Beamte erhält für den Dienst zwischen 20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6

Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen 24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von 30 Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern ihn
der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der
Beamte das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf
40 Prozent erhöht.

7

Die Zeitzuschläge nach den Absätzen 5 und 6 gelten nicht für Beamte, die Anspruch auf Zuschläge nach Artikel 61 Absatz 4 haben.

8

Für weitere Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können besondere arbeitszeitliche Erleichterungen gewährt werden. Die Betriebe ordnen die Einzelheiten.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 5).

Beamtenordnung 2

5

172.221.102.1 9

Für die dem AZG24 unterstellten Beamten gelten in bezug auf die Absätze 2-4 die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung vom 26. Januar 197225 zum Arbeitszeitgesetz (AZGV).


Art. 10

Schichtung der Arbeitszeit
(Art. 10)

1

Die Arbeitszeit ist in der Regel während wöchentlich fünf Tagen zu leisten.

2

Sofern es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, wird gleitende Arbeitszeit angeordnet.

3

Wird die Arbeitszeit anders als in regelmässigen Wochenleistungen erbracht, so regeln die Betriebe den Ausgleich grundsätzlich innerhalb eines Jahres.

4

Die von den Betrieben gewährten Kurzpausen gelten als Arbeitszeit.

5

Für die dem AZG26 unterstellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der AZGV27 .

6

Zuständig für die Schichtung der Arbeitszeit nach den Absätzen 1-5 sind die Betriebe; sie haben das Personal anzuhören.


Art. 11

Mehrarbeit und Überzeitarbeit
(Art. 10)

1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die vorgesetzte Dienststelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr
als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.

2

Mehrarbeit liegt vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte innerhalb der ordentlichen Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden im Tag oder von 42 Stunden pro Woche
(Post) bzw. von 8,2 Stunden im Tag oder von 41 Stunden pro Woche (SBB) gelegentlich mehr als die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wird Arbeitszeit
angeordnet, die über diese Sollarbeitszeiten hinausgeht, so gilt sie als Überzeit.28 3

Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche (Post) bzw. mehr als 8,2 Stunden im Tag oder mehr als
41 Stunden in der Woche (SBB) oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet
werden muss.29

24

SR 822.21

25

SR 822.211

26

SR 822.21

27

SR 822.211

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

Bundespersonal

6

172.221.102.1 4

Die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen dürfen, ausgenommen in Einzelfällen, eine Tagesleistung von 10,4 Stunden (Post) bzw. von 10,2
Stunden (SBB) nicht überschreiten.30 5

Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht
möglich, so erhält der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100
Prozent der auf die Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich
die Barvergütung nach Artikel 63. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. die Barvergütung sind mit dem Beamten zu vereinbaren.31 6

...32

7

Für die dem AZG33 unterstellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der AZGV34.


Art. 12

Ruhetage
(Art. 10)

1

Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.35 2

Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.36

2bis

Ergeben sich nach Absatz 2: a.

weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der
fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar sind; b.

mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so ordnen die Betriebe den Ausgleich.37 3

Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die ordentliche Arbeitszeit um eine Stunde herabgesetzt.

4

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.38

5

Die Betriebe ordnen: a.

den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus
dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann; b.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung; c.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit; 30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5079).

33

SR 822.21

34

SR 822.211

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 5).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 5).

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 5).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 5).

Beamtenordnung 2

7

172.221.102.1 d.

die Schliessung von Dienststellen unmittelbar vor oder nach Feiertagen,
wobei die ausfallende Arbeitszeit voll auszugleichen ist.

6

Für die dem AZG39 unterstellten Beamten gelten in bezug auf die Absätze 2-5 die Bestimmungen dieses Gesetzes und der AZGV40.41

Art. 13

Ausbildung im Dienst
(Art. 11)

1

Die Betriebe regeln die Ausbildung für ihre Bereiche.

2

Die Betriebe sorgen für die im dienstlichen Interesse liegende Aus- und Weiterbildung des Personals, unter spezieller Beachtung der Nachwuchsplanung und
-förderung sowie der Personalerhaltung. Sie erleichtern auch die persönliche Weiterbildung.

3

Wer zulasten des Betriebes mit erheblichen Kosten aus- oder weitergebildet wird, kann bei Austritt innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung zu einer angemessenen Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.


Art. 14

Beförderung
(Art. 12)

1

Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen
hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.

2

Massgebend sind die in Ausführung der Verordnung Ämterklassifikation vom 15. Dezember 198842 von den Betrieben aufgestellten Vorschriften über Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen.


Art. 15

Bekleidung öffentlicher Ämter
(Art. 14)

1

Die Betriebe ordnen die Zuständigkeit für die Ermächtigung.

2

Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn dem Beamten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet,
oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein Wahlbüro gewählt wird.

3

In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind
dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.

4

Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen, so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn
und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung fünfzehn Ta39

SR 822.21

40

SR 822.211

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 5).

42

SR 172.221.111.1

Bundespersonal

8

172.221.102.1 ge jährlich übersteigt, bestimmen die Betriebe, ob und in welchem Umfang ein Abzug am Lohn43, den Ruhetagen oder den Ferien vorzunehmen ist.


Art. 16

Nebenbeschäftigungen
(Art. 15)

1

Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche: a.

die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des Bundes gefährden; b.

zwar nicht unter Artikel 15 Absatz 2 BtG fallen, aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber dem Handwerk, Gewerbe, Handel oder andern Berufen führen; c.

Leben und Gesundheit des Beamten gefährden oder d.

ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

2

Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte auf dem Dienstweg eine Ermächtigung einzuholen:

a.

für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen; b.

für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft; c.

für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach
dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterung verschaffen will.

3

Die Ermächtigung darf erteilt werden: a.

wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäfti-gung
eine Kollision ausgeschlossen ist; b.

zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn:
1.

der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und 2.

die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des
Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen; c.

zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehältlich Buchstabe a der Betrieb einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeitbeschäftigung bieten kann.


Art. 17

Abgabepflicht
(Art. 15 Abs. 4)

1

Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich aufgrund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorgesetzten

43

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Beamtenordnung 2

9

172.221.102.1 Dienststelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung liefern.

2

Erreicht der Beamte mit dieser Nebenbeschäftigung und seinem Lohn nach Artikel 36 BtG insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchstbetrages
seiner Lohnklasse, so muss er den Mehrbetrag dem Betrieb abliefern. Dieser regelt
die Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens und der Ablieferung.

3

Haben die Betriebe oder der Bund an der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein wesentliches Interesse, so kann der Beamte von der Ablieferungspflicht teilweise
oder ganz befreit werden.


Art. 18

Erfindungen von Beamten
(Art. 16)

Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheiden
die Betriebe.


Art. 19

Dienstwohnungen
(Art. 17)

1

Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder,
wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung.

2

Die Entschädigung für die Dienstwohnung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung von den Betrieben
festzusetzen.

3

Der Beamte hat zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 2 für die Nebenkosten aufzukommen. Diese werden im einzelnen von den Betrieben bezeichnet.

4

Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehören,
so sind sie angemessen zu entschädigen.


Art. 20

Mietwohnungen
(Art. 17)

Überlassen die Betriebe dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung
gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.


Art. 21

Dienstkleider
(Art. 18)

1

Dem Beamten werden Dienstkleider abgegeben, wenn: a.

er im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist; b.

er den Witterungseinflüssen besonders ausgesetzt ist; c.

die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung
oder Beschädigung unterliegen.

Bundespersonal

10

172.221.102.1 2

Unter den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern, an Stelle der Dienstkleider eine Entschädigung ausgerichtet werden.


Art. 22


44

Betriebliche Vergünstigungen
(Art. 19)

Die Betriebe regeln die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahrvergünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art je für ihren Bereich.


Art. 23


45

Beamte mit Dienstort im Ausland
(Art. 20 a)

Die Betriebe regeln die Besonderheiten des Dienstverhältnisses von Beamten mit
Dienstort im Ausland (ohne Grenzzone). Wo dies angezeigt erscheint, können dabei
die Grundsätze der BO 3 vom 29. Dezember 196446 angewandt werden.


Art. 24

Verbot der Annahme von Geschenken
(Art. 26)

1

Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 BtG gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch
Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte und dergleichen. Als sonstige Vorteile sind
Geldwerte und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind,
dem Empfänger einen besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

2

Geringfügige Zuwendungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 1. Wo die Art des Dienstes
oder die Unabhängigkeit des Beamten es erfordern, können die Betriebe die Annahme auch solcher Zuwendungen untersagen.


Art. 25

Zeugnispflicht
(Art. 28)

1

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechtspflege im Sinne von Artikel 28 BtG auf dem Dienstweg einzuholen.

2

Soweit nötig, lässt sich die zuständige Dienststelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

3

Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung sind die Betriebe.

4

Artikel 28 BtG und die Absätze 1-3 hievor gelten sinngemäss für die Aktenedition.

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

46

SR 172.221.103

Beamtenordnung 2

11

172.221.102.1

Art. 26

Haftung für verursachten Schaden Die Haftung des Beamten für Schaden, den er den Betrieben, dem Bund oder einem
Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten
sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz47.

2. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 27

Art und Mass der Disziplinarmassnahme, Verjährung
(Art. 31)

1

Art und Mass der Disziplinarmassnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder
gefährdeten Dienstinteressen.

2

Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmassnahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

3

Der Entzug von Fahrvergünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu verfügen.

4

Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten
Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen
Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel
noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art. 22
Abs. 2 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes48 .


Art. 28

Anwendung von Disziplinarmassnahmen
(Art. 31)

1

Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt sein Lohn den Höchstbetrag des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

2

Der Lohn kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd, auf Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat der
Beamte wiederum Anspruch auf den früheren Lohn.

3

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Lohnerhöhung kann nur für die nächste ordentliche Lohnerhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfügung ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.

4

Die Bussen fallen, wo vorhanden, in die Kasse einer Wohlfahrtseinrichtung des jeweiligen Betriebes, sonst in die PKB bzw. PHK.

47

SR 170.32

48

SR 170.32

Bundespersonal

12

172.221.102.1

Art. 29

Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis
(Art. 31 Abs. 5)

1

Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für die
weitere Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen. Diese Massnahme ist
spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen.

2

Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und des gesetzlichen Lohnes weg. Solange dieses Dienstverhältnis dauert, werden die ordentlichen und die realen Lohnerhöhungen nicht gewährt. Soweit
die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten im übrigen für
das provisorische Dienstverhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis.

3

Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im
Sinne der PKB49 - bzw. PHK-Statuten50 als Entlassung aus eigenem Verschulden
gelte.


Art. 30

Disziplinaruntersuchung
(Art. 32)

1

Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist anzuhören
und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.

2

Die Einvernahme des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn
nur geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.

3

Die Betriebe bestimmen, wer die Disziplinaruntersuchung einleitet und durchführt.

Mit Disziplinaruntersuchungen können auch ausserhalb des Betriebes stehende Personen betraut werden.


Art. 31

Verteidigung des Beschuldigten
(Art. 32)

1

Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm
mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf
welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine
ausreichende Frist anzusetzen.

2

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Über einen
solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

49

SR 172.222.1 50

SR 172.222.2

Beamtenordnung 2

13

172.221.102.1 3

Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zweck der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.


Art. 32

Disziplinarverfügung
(Art. 32)

1

Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

2

Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort an, wo der Beschuldigte oder sein Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann.

3

Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55
Abs. 2 VwVG51).


Art. 33

Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7 ff. VwVG52 ).


Art. 34


53

Erstinstanzliche Disziplinarbehörden
(Art. 33)

1

Die Betriebe bezeichnen die erstinstanzlichen Disziplinarbehörden.

2

Disziplinarmassnahmen gegen Generaldirektoren Post und SBB werden durch das UVEK verfügt.


Art. 35


54

Beschwerdeverfahren
(Art. 33)

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 91.


Art. 36

- 3755

Art. 38

Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren56 1

Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG).57 51

SR 172.021

52

SR 172.021

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

Bundespersonal

14

172.221.102.1 2

Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist Artikel 31 Absatz 3 anzuwenden.

3

Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 32 Absatz 2.58

Art. 39

Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1

Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht
kommt, so überweist die von den Betrieben als zuständig bezeichnete Stelle die
Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

2

Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG zu, so kann die von den Betrieben als zuständig bezeichnete Dienststelle den Beamten sofort vorsorglich vom Dienst
entheben.

3

Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz59.

3. Abschnitt: Bezüge der Beamten

Art. 40

Überschreiten des Lohnhöchstbetrages
(Art. 36 Abs. 3 und 4)60 1

Der Lohnhöchstbetrag kann für die Gewinnung oder die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft überschritten werden.

2

Zuständig für die Gewährung eines Zuschlages zum Höchstbetrag des Lohnes sind der Bundesrat und der Verwaltungsrat der Post bzw. der SBB, soweit sie Wahlbehörde sind, und die GD Post bzw. die GD SBB in den übrigen Fällen.

3

...61


Art. 41

Ortszuschlag
(Art. 37)

1

Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken (Index 119,0 Punkte).

2

Das EFD reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht aufgrund der in Artikel 37 Absatz 1 BtG genannten Merkmale in 13 Stufen ein. Die
Beträge sind für die Post im Anhang zur Beamtenordnung (1) vom 10. November
195962 (BO 1) aufgeführt. Die SBB erstellen einen eigenen Anhang. Die 58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

59

SR 170.32

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5079).

62

SR 172.221.101

Beamtenordnung 2

15

172.221.102.1 massgebenden Beträge werden von den Betrieben für ihren Bereich in geeigneter
Weise veröffentlicht.63 3

Der Beamte erhält grundsätzlich den für den Dienstort massgebenden Ortszuschlag.

Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat
der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.


Art. 42

Sonderzuschlag
(Art. 37)

1

Der Sonderzuschlag beträgt im Jahr höchstens 2500 Franken (Index 119,0 Punkte).

2

Die Betriebe können im Rahmen von Artikel 37 Absatz 2 BtG einen Sonderzuschlag ausrichten.64


Art. 43


65

Anfangslohn
(Art. 39)

1

Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt.
Der Mindestbetrag der massgebenden Lohnklasse kann unterschritten werden.

2

Die Betriebe erlassen Richtlinien.


Art. 44


66

Ordentliche Lohnerhöhung
(Art. 40)

1

Für die Gewährung der ordentlichen Lohnerhöhung ist mindestens eine genügende Leistung erforderlich. Die ordentliche Lohnerhöhung ist leistungsabhängig zu gestalten; sie entspricht in der Regel einem Achtel des Unterschieds zwischen dem
Mindest- und dem Höchstbetrag der Lohnklasse, in welcher der Beamte am Ende
eines Kalenderjahres eingereiht ist. Sie kann auf einen Zwölftel reduziert oder auf
einen Sechstel erhöht werden. Die Betriebe erlassen dazu Richtlinien.

2

Die ordentliche Lohnerhöhung wird anteilmässig gekürzt, wenn der Beamte nicht ein ganzes Kalenderjahr im Dienst stand oder länger als 30 Tage oder einen Monat
ohne Lohn beurlaubt war.

3

Wird der Beamte auf den 1. Januar befördert, so hat er auf die ordentliche Lohnerhöhung nur soweit Anspruch, als der Höchstbetrag der Lohnklasse, in welcher er vor
der Beförderung eingereiht war, nicht überschritten wird.

4

Die Betriebe regeln die Einzelheiten.

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 301).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Bundespersonal

16

172.221.102.1

Art. 45


67

Ausserordentliche Lohnerhöhung 1

Die ausserordentliche Lohnerhöhung bei Beförderung in eine höhere Lohnklasse entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, in der Regel einem
Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neuen
Klasse.68

2

Die Beträge nach Absatz 1 können überschritten werden, wenn sich sonst offensichtlich ein zu niedriger Lohn ergibt oder wenn es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

3

Hat der Beamte das 60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel anstelle einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage ausgerichtet.

4

Ausserordentliche Lohnerhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchstbetrag der massgebenden Lohnklasse gewährt werden, wenn:

a.

der bisherige Lohn offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist; b.

es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

5

Die Betriebe regeln die Einzelheiten.


Art. 46

Auslandszulage
(Art. 42)

1

Der Beamte mit Dienstort in der ausländischen Grenzzone hat Anspruch auf eine Auslandszulage. Diese richtet sich nach Artikel 37 BtG und Artikel 41 dieser Verordnung; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Beamten und seiner Familie
im Ausland verbundenen besondern Auslagen Rechnung tragen.

2

Das EFD ordnet den Anspruch nach Absatz 1.

3

Die übrigen Auslandszulagen bestimmen die Betriebe.69

Art. 47

Sozialzulagen
(Art. 43, 43a)

Der Anspruch auf Sozialzulagen nach den Artikeln 43 und 43a BtG ist vom Beamten
auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.


Art. 48

Heirats- und Geburtszulage
(Art. 43 Abs. 1 und 2) 1

Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung.

2

Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszu-

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995
5079).

69

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

17

172.221.102.1 lage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel;
Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr.

3

Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäftigungsgrad
im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von
Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.
Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabgesetzt, so wird
die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.


Art. 49

Familienzulage
(Art. 43 Abs. 3 und 4)70 1

Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, so wird die Familienzulage nur einmal
ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage
bezieht.71

2

Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese
aber beanspruchen könnte.

3

Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn aufgrund von Artikel 50 Absatz 3 oder 54 Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird ebenfalls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines
Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 51 Absatz 2 vorübergehend entfällt.72 4

Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht.

5

Entfällt zufolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht.73 6

Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit der Unterstützung muss von einer
zuständigen Amtsstelle bestätigt sein.

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Bundespersonal

18

172.221.102.1 7

...74

8

...75


Art. 50

Anspruch auf Kinderzulagen, Grundsätze
(Art. 43a und 43b Abs. 2 Bst. a) 1

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in seiner Obhut befinden: a.

Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen; b.

Stief- und Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege
und Erziehung aufgenommen hat.

2

Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann,
wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.

3

Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die
mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen
seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so
hat er Anspruch auf die halbe Zulage.


Art. 51

Anspruch auf Kinderzulagen während der Ausbildung
(Art. 43a Abs. 3 Bst. a) 1

Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Darunter fallen namentlich: a.

Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse; b.

Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf
Unterrichtsstunden beträgt; c.

Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder
eines Studiums sind.

2

Die Ausbildung gilt als unterbrochen und der Anspruch auf Zulage entfällt: a.

wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter
Zulassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird;
kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten
werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebenten Monat; b.76 während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienst-abwesenheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 Entschädigungstage 74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 301).

75

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5079).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

Beamtenordnung 2

19

172.221.102.1 nach dem Bundesgesetz vom 25. September 195277 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro Kalenderjahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht
berücksichtigt;

c.

mit dem Beginn des 13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aussetzung der Ausbildung.

3

Erzielt das über 18 Jahre alte Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet sich nach Artikel 54. Erwerbseinkommen während der üblichen
Ferien fallen nicht in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist
das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.


Art. 52

Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen
(Art. 43b Abs. 2) 1

Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchsberechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse
die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet
die vom Betrieb als zuständig bezeichnete Dienststelle.

2

Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig fehlenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbehalten bleibt Artikel 55.


Art. 53

Anspruch auf Kinderzulagen bei Erwerbsunfähigkeit
(Art. 43a Abs. 3 Bst. a) 1

Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsunfähig erklärt worden ist.

2

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 54 Absatz 1, wird der Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.


Art. 54

Einkommensgrenzen für Kinderzulagen
(Art. 43a Abs. 2 und 3 Bst. a) 1

Erzielt ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein
monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage
übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen
zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch
auf die halbe Zulage.

2

Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt: a.

Anzurechnen sind:

77

SR 834.1

Bundespersonal

20

172.221.102.1 1.

Bruttolohn einschliesslich Teuerungsausgleich und Anteil 13. Monatslohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Naturalgaben, Trinkgelder und dergleichen; 2.

Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung; 3.

die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die
wie folgt anzurechnen ist:
- Morgenessen

2 Franken,

- Mittag-/Nachtessen je 5 Franken,

- Übernachten

4 Franken,

4.

Leistungen der ALV; 5.

Krankenlohn und Krankengeld; 6.

Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszuschlag.

b.

Abgezogen werden:
1.

Vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten
sind;

2.

bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unterkunft und Verpflegung.

3

Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.


Art. 55

Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage bei
Teilzeitbeschäftigung
(Art. 43b Abs. 1) Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze
Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinderzulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in
Obhut hat:

a.

für dessen Unterhalt er aufkommt und b.

das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder
nach UVG78 hat.


Art. 56

Zahlung der Kinderzulage an Dritte
(Art. 43b Abs. 3) Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet er
sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die vom Betrieb als zuständig bezeichnete Dienststelle die Zulage direkt dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausrichten lassen.

78

SR 832.20

Beamtenordnung 2

21

172.221.102.1

Art. 57

Meldepflicht
(Art. 43a, Abs. 3 Bst. b) Der Beamte muss der zuständigen Dienststelle jede Änderung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.


Art. 58

Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit
(Art. 44 Abs. 1 Bst. a) 1

Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Beamten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

2

Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 9 für: Beamte

Frühstück

Hauptmahlzeit

Übernachten
einschl.
Frühstück

Nebenauslagen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

alle

7.25.-

61.12.50

Anspruchsbedingungen Abreise vor
6.30 Uhr
und keine
Vergütung für
Übernachten

Abreise vor
12.45 bzw.
19.00 Uhr oder
Rückkehr nach
13.00 bzw.
19.30 Uhr

auswärtige
Unterkunft

Abwesenheit von mehr als
- 5 Stunden und kein

Anspruch auf Vergütung für Hauptmahlzeit - 11 Stunden und nur

eine Hauptmahlzeit

- 15 Stunden

und kein Übernachten 3

Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

4

Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab 6.30 Uhr.

5

Beamten ohne Arbeitszeitregelung nach festem Dienstplan (z. B. gleitende Arbeitszeit) wird die Vergütung für Hauptmahlzeiten ausgerichtet, wenn aufgrund der
Abfahrts- oder Ankunftszeit Anspruch darauf besteht und während der Abwesenheit
eine Essenspause von mindestens 0,75 Stunden notiert wird. Aus dem freiwilligen
Verzicht auf eine solche Pause und damit auf eine Vergütung für eine Hauptmahlzeit
kann kein Anspruch auf eine Vergütung für Nebenauslagen abgeleitet werden.

6

Tragen die Betriebe, der Bund oder im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Beamten ein Dritter die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Vergütung für die Mahlzeit; an Stelle der Vergütung
für das Übernachten wird eine Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Der weitergehende Anspruch auf Vergütung für Nebenauslagen richtet sich nach den Abwesenheitszeiten und den tatsächlich ausgerichteten Vergütungen für Mahlzeiten und
Übernachten. Die Übernahme der Kosten durch die Betriebe, den Bund oder einen
Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

Bundespersonal

22

172.221.102.1 7

Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2.

8

Die Betriebe ordnen die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge.

9

Die Betriebe regeln den Anspruch auf Vergütungen in Fällen, wo vom Absatz 2 abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich:79 a.

für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder
Wohnortes;

b.

für Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Konferenzen; c.

für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen; d.

für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden
Arbeitsplatz eingesetzt werden; e.

für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entstehen; f.

für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Arbeitsversuchen.


Art. 59

Ersatz von Auslagen für den Umzug
(Art. 44 Abs. 1 Bst. c) 1

Wird dem Beamten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er, unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG, Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den
Umzug.

2

Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes vorwiegend in Berücksichtigung der vom Beamten geltend gemachten persönlichen
Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen ganz oder
teilweise ersetzt werden.

3

Ist der Beamte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seinen bisherigen Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden.

4

Die Betriebe ordnen den Anspruch, den Umfang und die Zuständigkeit für ihren Bereich. Sie erlassen Weisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Ausmass die Auslagen für den Umzug auch beim Diensteintritt des Beamten vergütet
werden können.


Art. 60

Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit
(Art. 44 Abs. 1 Bst. b) 1

Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit wird ausgerichtet, wenn:

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

23

172.221.102.1 a.

der Beamte den Dienst in der Zeit von 6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich)
antritt;

b.

der Beamte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr
ununterbrochen Dienst leistet; c.

die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und
ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt.

Die Vergütung beträgt jedesmal 4.50 Franken.

2

Die Betriebe umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle.

3

Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn der Beamte: a.

Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat; b.

am Samstag in der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch auf eine Vergütung für Nachtdienst hat; c.

im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz 1 genannten
Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.


Art. 61

Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst
(Art. 44 Abs. 1 Bst. d) 1

Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, an Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weiteren vom EFD bezeichneten Feiertagen ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von
Absatz 4 für jede Arbeitsstunde ein Drittel des auf die Stunde umgerechneten
Höchstlohnes der Klasse, in welcher der Beamte eingereiht ist, mindestens jedoch
der 4. Klasse. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden.80 2

Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 für jede
Stunde 5.80 Franken. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind
die in die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszeiten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksichtigt.

3

Beamten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der Regel
keine Vergütung ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, die dem AZG81
unterstellt sind.

4

...82

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

81

SR 822.21

82

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 2).

Bundespersonal

24

172.221.102.1 5

Die Betriebe umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle.


Art. 62

Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Zweigen
des Bundesdienstes
(Art. 44 Abs. 1 Bst. e) Wird der Beamte gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes verwendet und erwachsen ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so
hat er dafür Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass der Anforderungen festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seines Lohnes nicht
übersteigen.


Art. 63

Vergütung für Überzeitarbeit
(Art. 44 Abs. 1 Bst. f) Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 11) beträgt je Stunde 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. Beamte, die höher als in der
23. Besoldungsklasse eingereiht sind, dürfen Überzeitarbeit nur durch Freizeit ausgleichen.


Art. 64

Vergütung für ausserordentliche Anforderungen
(Art. 44 Abs. 1 Bst. f) Die Betriebe legen die Vergütungen für ausserordentliche Anforderungen fest. ...83

Art. 65

Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt
(Art. 44 Abs. 1 Bst. g) 1

Wird der Beamte in einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höhern
Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an ihn keine wesentlich
höhern Anforderungen stellt oder seiner Ausbildung dient.

2

Die Betriebe regeln die Einzelheiten.84

Art. 66

Prämien
(Art. 44 Abs. 2)

1

Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für:85 a.

brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen
in der Verwaltung oder im Betrieb; b.

Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden; 83

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5079).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

25

172.221.102.1 c.

Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und
Anstalten.

2

Dem Beamten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet werden. Der Beamte behält jedoch mindestens den Anspruch auf die seinem Amt
entsprechenden Lohn; der Orts- und Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden unabhängig hievon ausgerichtet. Die Prämie wird auch während der Ferien, nicht aber
bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen Arbeiten, für die
keine Prämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.


Art. 67


86

Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen
(Art. 44 Abs. 1bis)

Die Betriebe regeln die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen im
Dienst.


Art. 68

Nichtgewährung der realen und der ordentlichen Lohnerhöhung
(Art. 45 Abs. 2bis)

1

Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 BtG sowie die ordentliche Lohnerhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt, dessen Leistungen ungenügend sind.

2

Zuständig ist die Wahlbehörde; wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet an seiner Stelle das UVEK.

3

Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem VwVG87 durch und eröffnet dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels.

4

Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die ganze ordentliche Lohnerhöhung nicht gewährt.

5

Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Lohnerhöhung nach Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 BtG. Jede
weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.


Art. 69

Auszahlung des 13. Monatslohnes
(Art. 45 Abs. 3)

1

Der 13. Teil des Lohnes wird wie folgt ausbezahlt: a.

der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November b.

der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember.

Wer vor dem Monat November aus dem Betrieb ausscheidet, erhält den Anspruch
anteilmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

87

SR 172.021

Bundespersonal

26

172.221.102.1 1bis Von Regelungen nach Absatz 1 kann in begründeten Fällen abgewichen
werden. 88

2

Dienstein- und -austritt sowie Lohnerhöhungen und -kürzungen im Laufe des Jahres werden bei der Ermittlung des Anspruches berücksichtigt.

3

Bei Lohnkürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls wird der Anspruch aufgrund des ungekürzten Lohnes ermittelt. Bei Lohnkürzung oder
-entzug gemäss Artikel 73 Absatz 5 sind jedoch die gekürzten Bezüge massgebend.


Art. 70

Auszahlung der Bezüge
(Art. 45 Abs. 3)

Die Bezüge werden auf ein Konto des Beamten oder auf dessen Begehren in anderer
Weise bargeldlos ausbezahlt.


Art. 71


89

Bekanntgabe der Bezüge
(Art. 45 Abs. 3bis)

Der Teuerungsausgleich wird jährlich eingebaut. Die Betriebe veröffentlichen die
aktuellen Ansätze (inkl. Teuerungsausgleich) für ihren Bereich in geeigneter Weise.


Art. 72

Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen bei
Teilinvalidität
(Art. 45 Abs. 4)

Der Beamte, dessen Lohn aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 BtG festgesetzt ist, erhält den ungekürzten Orts- und Sonderzuschlag, einschliesslich der Zulage in den
ausländischen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen.


Art. 73

Lohnanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls90
(Art. 45 Abs. 5 Bst. a und b) 1

Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2-7 Anspruch auf Besoldung, Orts- und Sonderzuschlag sowie
Auslands-, Familien- und Kinderzulagen. Liegen die für eine Dienstaussetzung vorgeschriebenen ärztlichen Bescheinigungen nicht vor, so kann die Besoldung nach erfolgloser Mahnung gekürzt oder entzogen werden.

2

Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag
sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein
als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen,
auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39-41 der PKB91 - bzw. PHK92 88

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 728).

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

91

SR 172.222.1 92

SR 172.222.2

Beamtenordnung 2

27

172.221.102.1 -Statuten Anspruch hätte. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes
während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere
Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.93 3

Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG94) oder einer einem solchen gleichzusetzenden
Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben. Über das Vorliegen solcher Gründe entscheiden die
Betriebe.

4

Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird die ungekürzte Besoldung ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Besoldungsanteil, für
den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

5

Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer
aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch kann
bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert werden.
Massgebend sind die Grundsätze von Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 199295 über die Militärversicherung.

6

Auf den Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 werden Taggeldleistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung
angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit der Besoldung, einschliesslich der
angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 77 den ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird
nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

7

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder
einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt
aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Betriebes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte
infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/ALV und SUVA
zu entrichten hat.96

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

94

SR 832.20

95

SR 833.1

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Bundespersonal

28

172.221.102.1

Art. 74

Lohnanspruch bei Dienstaussetzung wegen obligatorischen
Dienstes97
(Art. 45 Abs. 5 Bst. a) 1

Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivildienstes hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 Anspruch auf die
ungekürzten Bezüge.98

2

Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Betrieb aufgrund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte ein Viertel des
in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Lohnes,
des Orts- und des Sonderzuschlages sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Betriebes oder des Bundes gestanden hat. Für
jedes vollendete Dienstjahr wird auf ein Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die
während Wiederholungskursen bzw. Zivilschutzdiensten bezogenen Leistungen nach
Absatz 1 sind nicht zurückzuzahlen.99 3

Leistet der Beamte den Dienst freiwillig, muss er eine im obligatorischen oder freiwilligen Dienst auferlegte Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen oder
würde der Betrieb durch die Auszahlung der vollen Besoldung missbräuchlich in
Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Besoldung gekürzt oder entzogen
werden.100

4

Bei Erkrankung oder Unfall im obligatorischen Dienst richtet sich der Anspruch nach Artikel 73.


Art. 75

Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA, der
IV und von Fürsorgeleistungen des Betriebes oder des Bundes bei
Berufsunfällen auf den Lohn101
(Art. 45 Abs. 5 Bst. b) 1

Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invalidenrenten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 77, so werden sie nach den
Absätzen 2-6 auf seinen Lohn angerechnet.102 2

Auf den Lohn werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes, gleichwertiges
Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als
15 Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis
15 Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann 97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 232).

101

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

102

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

29

172.221.102.1 ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.

3

Auf den Lohn werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Beamte sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der verminderten
Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie der
Lohn herabgesetzt wurde oder Lohnerhöhungen ausbleiben, die sicher in Aussicht
gestanden haben.

4

Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur
Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1
noch nicht abgegolten sind.

5

Die Absätze 2-4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber für vorher bezogene
Abfindungen.

6

Fürsorgeleistungen des Betriebes oder des Bundes nach Artikel 77 dürfen zusammen mit dem Lohn den massgebenden Verdienst nach Artikel 77 Absatz 5 nicht
überschreiten.

7

Über die Anrechnung nach den Absätzen 2 letzter Satz und 3-6 entscheiden die Betriebe.


Art. 76

Lohnnachgenuss103
(Art. 47)

1

Als Hinterlassene im Sinne von Artikel 47 BtG gelten der Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder,
Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch ein
Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden von den
Betrieben bezeichnet.

2

Erhalten der Beamte oder seine Hinterlassenen von einer Pensionskasse des Bundes oder von der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3
BtG sinngemäss anzuwenden.104 3

Gesuche um Bewilligung eines Lohnnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2 BtG sind bei der Dienststelle einzureichen, wo der Beamte zuletzt im Dienst gestanden
hat.

103

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

104

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Bundespersonal

30

172.221.102.1

Art. 77

Fürsorge bei Berufsunfällen
(Art. 48 Abs. 6)

1

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG105) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: a.

für den Invaliden:
1.

bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des
nach Absatz 5 massgebenden Verdienstes; 2.

bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG
entsprechende Anteil;

b.106 für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Artikel 35-37 der PKB107 - bzw. PHK-Statuten108 und des massgebenden Verdienstes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein
Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung
nach Artikel 34 Absatz 4 der PKB- bzw. PHK-Statuten verlangen; c.

für Bestattungskosten 2500 Franken.

2

Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt: a.

Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militärversicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet.

b.

IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden
nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1
den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt. Bei
einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber
die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

c.

Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den
Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen.
Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrenten, der die Kinderzulage
übersteigt.

d.109 Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKBbzw. PHK-Statuten angerechnet.

3

Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterlassenen den Unfall absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen.

105

SR 832.20

106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

107

SR 172.222.1 108

SR 172.222.2 109

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

31

172.221.102.1 Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterlassenen den Unfall grobfahrlässig
herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem
dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

4

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Betriebe nach diesem Artikel ist ungültig.

5

Die Betriebe erlassen Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat und setzen die Leistungen
im Rahmen der Absätze 1-3 fest.


Art. 78


110

Fürsorge bei Nichtberufsunfällen Die Betriebe versichern ihre Beamten bei der SUVA gegen die Folgen von
Nichtberufsunfällen (NBU). Sie regeln die Aufteilung der NBU-Prämien zwischen
dem Betrieb und den Beamten.


Art. 79

Dienstaltersgeschenk
(Art. 49)

1

Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit umfasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einer
vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das EFD erlässt dazu Weisungen.

2

Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt. Es sind auch Mischformen möglich.

3

Für die Bemessung des Wertes des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht.

4

Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit dem Lohn für den Monat ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.

5

Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 76 Absatz 1.

6

Verweigert die Wahlbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes, so erlässt sie unter Angabe der Gründe eine schriftliche Verfügung. Ist der Bundesrat
Wahlbehörde, so verfügt das UVEK.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 80

Ferien
(Art. 50)

1

Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: 110

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der V vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (SR 832.102). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS
1997 301).

Bundespersonal

32

172.221.102.1 a.

5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet; b.

4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 21. Altersjahr vollendet; c.

5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet; d.

6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr vollendet.

2

Die Ferien sind so anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

3

Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

4

Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

5

Bei Dienstein- oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

6

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als: a.

90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst nach Artikel 74 Absätze 1 und 3. Bei der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen
die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; b.

30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 81
Abs. 4).

7

Die Betriebe ordnen die Einzelheiten, insbesondere über: a.

die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien; b.

die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien; c.

den Unterbruch der Ferien; d.

den Verfall der Ferien; e.

die Barabgeltung der Ferien; f.

die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienstabwesenheit; g.

den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte; h.

die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit dem Lohn.


Art. 81

Urlaub
(Art. 45 Abs. 5 und 50 Abs. 2) 1

Muss der Beamte aus andern Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst nach Artikel 74 Absätze 1 und 3 die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um
bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub

Beamtenordnung 2

33

172.221.102.1 ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und
soweit es der Dienst gestattet.

2

Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der Betrieb ein wesentliches Interesse am Urlaub hat.

3

Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von: a.

vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet
ist;

b.

zwei Monaten in allen übrigen Fällen.

Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor
der Niederkunft beziehen.

4

Unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig,
wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des Betriebes liegt.

5

Die Betriebe ordnen die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

5. Abschnitt: Personalbeurteilung

Art. 82

(Art. 51)

1

Zur Förderung der Beamten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten beurteilen die Vorgesetzten regelmässig die Leistungen, das Verhalten und die Art und
Weise der Zusammenarbeit der ihnen unterstellten Beamten.

2

Für die Personalbeurteilung gilt: a.

Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Beurteilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen.

b.

Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von
zwei Jahren.

c.

Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der
Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen.

d.

Die Betriebe können das Beurteilungssystem frei gestalten (inkl. Ausnahmen
von Bst. b).111

3

Die Betriebe regeln die Zuständigkeit für das Ausstellen der Dienstzeugnisse.

111

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Bundespersonal

34

172.221.102.1 6. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 83

Vorläufige Dienstenthebung
(Art. 52)

Die Betriebe regeln die Zuständigkeiten in bezug auf die vorläufige Enthebung des
Beamten vom Dienst und auf den ganzen oder teilweisen Entzug von Lohn, Ortsund Sonderzuschlag sowie der Zulagen.


Art. 84

Übertritt zu einer andern Bundesstelle
(Art. 53)

Will der Beamte von einem Betrieb in den andern oder in die allgemeine Bundesverwaltung übertreten, so hat er ordnungsgemäss um die Entlassung aus dem
Dienstverhältnis nachzusuchen.


Art. 85


112

Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes
(Art. 54)

Die Betriebe erlassen für ihren Bereich die Rahmenbedingungen und setzen die Entschädigungen fest.


Art. 86

Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen
(Art. 55)

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf
der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben,
sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern.
Im Falle der Entlassung teilt sie ihm schriftlich mit, ob die Auflösung des
Dienstverhältnisses im Sinne der PKB113 - bzw. PHK-Statuten114 als Entlassung aus
eigenem Verschulden des Beamten gelte.


Art. 87

Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden
nicht wiedergewählt oder entlassen werden
(Art. 56)

Die Betriebe setzen die Leistungen fest und entscheiden auch darüber, ob eine wiederkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu festzusetzen oder einzustellen ist. Sie ordnen das Verfahren.

112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

113

SR 172.222.1 114

SR 172.222.2

Beamtenordnung 2

35

172.221.102.1

Art. 88

Nichtwiederwahl
(Art. 57)

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie dem Beamten
schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB115 - bzw. PHK-Statuten116 als Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Betroffenen gelte.

7. Abschnitt:117 Rechtsschutz

Art. 89

Erstinstanzlich zuständige Behörde
(Art. 58)

1

Die Betriebe bezeichnen die Behörden, die für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses erstinstanzlich zuständig sind.

2

Verfügungen, welche die Generaldirektoren Post und SBB sowie die Kreisdirektoren SBB betreffen, werden erstinstanzlich durch das UVEK erlassen, sofern das
Bundesrecht nicht die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet.

3

In Streitigkeiten mit einer Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder
am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art. 73 des BG vom 25. Juni 1982118
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - BVG).119

Art. 90

Erstinstanzliches Verfahren 1

Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7-43 VwVG).

2

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren, das Verfahren für die Wiederwahl
und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung oder einer
verwaltungsärztlichen Begutachtung.


Art. 91

Beschwerdeverfahren

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist, kann gegen erstinstanzliche Verfügungen der Generaldirektion Post und SBB beim
UVEK Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.

115

SR 172.222.1 116

SR 172.222.2 117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 273).

118

SR 831.40

119

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Bundespersonal

36

172.221.102.1 3

Beschwerdeentscheide der Generaldirektion Post und SBB, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind endgültig. Die Betriebe können für diese Fälle zwei Beschwerdeinstanzen vorsehen.

a120 Paritätische Beschwerdeinstanz
(Art. 61)

Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, die Zusammensetzung, den Geschäftsverkehr und die Aufgaben der paritätischen Beschwerdeinstanz.


Art. 92

Verjährung

1

Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon
Kenntnis erhalten hat, der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches
und begründetes Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung
des Anspruchs.

2

Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres,
nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf
Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren
Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt
diese Frist.

3

Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit (Art. 20, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes121), für Ansprüche aus der Personalvorsorge nach dem Bundesrecht über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 41
BVG122).

8. Abschnitt: Dienstverhältnis des Personals ohne Beamtenstatus123

Art. 93

(Art. 62)

Die Betriebe erlassen im Einvernehmen mit dem EFD die Vorschriften über das
Dienstverhältnis des Personals, das nicht dem BtG unterstellt ist. Das EFD bezeichnet jene Dienstverhältnisse, für welche die Vorschriften ohne seine Genehmigung
erlassen werden können.

120

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

121

SR 170.32

122

SR 831.40

123

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5079).

Beamtenordnung 2

37

172.221.102.1 9. Abschnitt:
Eidgenössisches Personalamt, Paritätische Kommission, Personalausschüsse, Ärztlicher Dienst


Art. 94

Befugnisse des Eidgenössischen Personalamtes
(Art. 63)

1

Das Eidgenössische Personalamt ist Koordinationsstelle. Es behandelt alle Geschäfte, die nach dieser Verordnung in den Geschäftskreis des EFD fallen.

2

Zu diesem Zweck lädt es die Betriebe regelmässig zu Koordinationskonferenzen ein.

3

Die Betriebe und das Eidgenössische Personalamt orientieren einander rechtzeitig über ihre koordinationsbedürftigen Absichten.


Art. 95

Paritätische Kommission
(Art. 65 und 66)

Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, den Geschäftsverkehr und die Tätigkeit der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.


Art. 96

Personalausschüsse
(Art. 67)

Die Betriebe erlassen die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalausschüssen für ihren Bereich.


Art. 97

Ärztlicher Dienst
(Art. 68)

1

Die Grundsätze über den ärztlichen Dienst werden in einer besondern Verordnung des Bundesrates geregelt.

2

Die Betriebe ordnen im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst die Einzelheiten.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 98

Aufhebung bisherigen Rechts Die Beamtenordnung (2) vom 10. November 1959124 wird aufgehoben.

124

[AS 1959 1147, 1962 284 1232, 1964 602, 1968 119 1662, 1971 81, 1973 141, 1974 3,
1980 24, 1982 941, 1984 398 1286, 1986 195 2093, 1987 952, 1988 16, 1989 15 1219,
1990 103, 1991 1079 1082 1146 1385 1642, 1992 4].

Bundespersonal

38

172.221.102.1

Art. 99

Übergangsbestimmungen Leistungen des Betriebes oder des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die
sich vor dem 1. Januar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte des Beamten bleiben auch nach dem 1. Januar 1984 gewahrt.


Art. 100

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

Schlussbestimmungen vom 20. Dezember 1999125 Abweichende Regelungen im Lohnbereich für das Jahr 2000 1 Die Post ist ermächtigt, in ihrem Bereich den Teuerungsausgleich, die Kürzung der
ordentlichen und ausserordentlichen Lohnerhöhungen sowie den Umfang des Kaderlohnopfers selber festzulegen.

2 Die SBB sind ermächtigt, bis Ende 2000 die Arbeitszeit und die Lohnmassnahmen
auf Grund des Verhandlungsergebnisses mit den Personalverbänden selber zu regeln.
Die vor dem 1. Juni 2000 gültigen Ansätze für die Vergütung für Sonntagsdienst
bleiben unverändert.

125 AS

2000 259