01.01.2025 - *
01.03.2024 - 31.12.2024 / In Force
23.01.2023 - 29.02.2024
26.08.2022 - 22.01.2023
01.08.2021 - 25.08.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
15.08.2017 - 31.12.2019
01.08.2017 - 14.08.2017
01.08.2016 - 31.07.2017
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01.01.2016 - 31.07.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.05.2013 - 31.12.2014
01.01.2013 - 30.04.2013
01.08.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.07.2011
01.01.2007 - 31.12.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 19951 über die Börsen
und den Effektenhandel (BEHG, im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung enthält: a.2 Begriffsumschreibungen (Art. 2-3); b.-e. …3 f.4 Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler, einschliesslich Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Eigenmittel, die Risikoverteilung und die Rechnungslegung sowie die Journalführungs- und Meldepflichten (Art. 17-31);

g.5 Bestimmungen für ausländische Effektenhändler (Art. 38-52); h.6 … i.7 Bestimmungen über die ausländische Beherrschung von Effektenhändlern (Art. 56);

k. Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 57 und 58).

AS 1997 85

1

SR 954.1

2

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

3 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

4

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

5

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

6 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

7

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

954.11

Börsen und Effektenhandel 2

954.11


Art. 2

Effektenhändler

(Art. 2 Bst. d BEHG) 1

Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

2

Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

3

Nicht als Effektenhändler gelten: a. die Schweizerische Nationalbank; b. Fondsleitungen im Sinne des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19948; c. Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19789;

d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, auf welche Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar ist und die einer Aufsicht unterstehen.


Art. 3

Händlerkategorien

(Art. 2 Bst. d BEHG) 1

Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln.

2

Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.

3

Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.

4

Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen.

5

Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: a. selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder

b. Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren.

8

[AS 1994 2523, 2000 2355 Anhang Ziff. 27, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4, 2006 2197 Anhang Ziff. 135. AS 2006 5379 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31).

9

[AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12.

AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute: das BG vom vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01).

10

SR 831.40

Börsenverordnung

3

954.11

6

Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: a. in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen;

b. Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; c. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.

7

Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4.


Art. 4


und 511 2. Kapitel: … Art. 6-912


Art. 10


13


Art. 11-1314


Art. 13


a15 Art. 14-1616

11 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

12 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

14 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

16 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Börsen und Effektenhandel 4

954.11

3. Kapitel: Inländische Effektenhändler 1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 17

Bewilligungsgesuch

(Art. 10 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12-14, Art. 17 Abs. 1 BEHG) 1

Der Effektenhändler reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Geschäftsbereich (Art. 18); b. die Organisation (Art. 19); c.17 das interne Kontrollsystem (Art. 20); d. den Ort der Leitung (Art. 21); e. das Mindestkapital oder die Sicherheitsleistung (Art. 22); f. die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 23); g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 29); h. die Prüfgesellschaft (Art. 30).

2

Der Effektenhändler legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich seine Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.


Art. 18

Umschreibung des Geschäftsbereichs (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss seinen Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2

Er gibt insbesondere an: a. mit welcher Art von Effekten er handelt und welche anderen Geschäfte er betreibt;

b. an welchen Märkten er handelt; c. für welche Art von Kunden er handelt.

3

Der sachliche und geografische Geschäftsbereich muss den finanziellen Mitteln und der Betriebsorganisation entsprechen.

4

Er gibt der FINMA an, bei welchen schweizerischen oder ausländischen Börsen er Mitglied werden will.

5

Will der Effektenhändler im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung betreiben, so liefert er der FINMA alle Angaben, die sie zur Beurteilung der Tätigkeit im Ausland benötigt, namentlich:

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Börsenverordnung

5

954.11

a. einen Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die

Prüfgesellschaft;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.


Art. 19

Organisation

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2

Market Maker und Kundenhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbständigen.

3

Der Effektenhändler legt zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken nach Artikel 26 Absatz 118 in einem Reglement oder in internen Richtlinien fest:

a. die Grundzüge des Risikomanagements; b. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften.


Art. 20


19

Internes Kontrollsystem (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem.

2

Er betraut insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige Stelle mit der internen Revision (interne Revisionsstelle beziehungsweise Inspektorat). Diese überprüft auch die Einhaltung der Informations-, der Sorgfalts- und der Treuepflichten nach Artikel 11 des Gesetzes.

3

Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen einen Effektenhändler von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle zu bestellen, befreien.


Art. 21

Ort der Leitung

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 und Abs. 5 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern der Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Grup-

18 Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Börsen und Effektenhandel 6

954.11

pe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

2

Die mit der Geschäftsführung des Effektenhändlers betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.


Art. 22

Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in einen Effektenhändler.20 2 Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gelten als Kapital: a. die Kapitalkonten; und b.21 die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Effektenhändlers verrechnet noch aus Vermögenswerten des Effektenhändlers sichergestellt werden.

3

Die Guthaben nach Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung des Effektenhändlers hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass der Mindestkapitalbetrag unterschritten wird.

4

Die FINMA kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 2 und 3 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.

5

In begründeten Einzelfällen kann die FINMA einen anderen Mindestansatz festlegen.

6

Für Banken gelten die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom vom 1. Juni 201222 (ERV).23

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2781).

22 SR

952.03

23 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5441).

Börsenverordnung

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Art. 23

Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss in seinem Bewilligungsgesuch Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über die massgebend Beteiligten machen. Das Gesuch enthält insbesondere:

a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, massgebende Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug;

b. bei Gesellschaften: die Statuten oder Gesellschaftsverträge, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene oder hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2

Das Bewilligungsgesuch enthält für die massgebend Beteiligten zusätzlich: a. die

Beteiligungsquoten; b. die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 2.

3

Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Effektenhändlers nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind:

a. die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Geschäftsführung;

b.24 die Leiterin oder der Leiter der internen Revisionsstelle.

4

Massgebend (qualifiziert) beteiligt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, die direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Effektenhändlers halten oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können.


Art. 24

Eintragung ins Handelsregister (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) Ein neu gegründeter Effektenhändler darf sich erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt hat.

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Börsen und Effektenhandel 8

954.11

2. Abschnitt: Geschäftsführung

Art. 25

Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Der Effektenhändler meldet der FINMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere:

a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente; b. die Absicht, im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung zu errichten, mit den Angaben nach Artikel 18 Absatz 5; c. die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft, der Zweigniederlassung oder der Vertretung im Ausland; d. für die Tochtergesellschaft, die Zweigniederlassung oder die Vertretung im Ausland den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde.

2

Ein Wechsel der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss nur der Prüfgesellschaft gemeldet werden.

3

Der Effektenhändler darf erst Statutenänderungen zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und Reglementsänderungen in Kraft setzen, wenn die FINMA die entsprechenden Änderungen genehmigt hat.


Art. 26


25

Verpfändungsverträge

(Art.

11a BEHG)

Für Verpfändungsverträge ist Artikel 3326 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197227 anwendbar.


Art. 27

Börsenmitgliedschaft

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6, Art. 35 Abs. 2 BEHG) Der Effektenhändler meldet der FINMA jedes Jahr innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres, bei welchen schweizerischen und ausländischen Börsen er Mitglied ist.


Art. 28

Erwerb und Veräusserung massgebender Beteiligungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 6, und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine massgebende Beteiligung an einem nach schweizeri25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

26 Dieser Artikel ist aufgehoben. Siehe heute: das Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008 (SR 957.1).

27 SR

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Börsenverordnung

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954.11

schem Recht organisierten Effektenhändler erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine massgebende Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.

2

Personen, die eine massgebende Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

3

Der Effektenhändler meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sobald er davon Kenntnis erhält.

4

Der Effektenhändler reicht der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihm massgebend Beteiligten ein. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag massgebend Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

5

Die Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 enthalten zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1, soweit die FINMA darüber nicht bereits aufgrund einer früheren Meldung verfügt.

3. Abschnitt: Eigenmittel-, Risikoverteilungs- und Rechnungslegungsvorschriften

Art. 29


28

Eigenmittel, Risikoverteilung und Rechnungslegung 1

Die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200629 sowie die Bestimmungen der Bankenverordnung vom 30. April 201430 (BankV) über die Jahresrechnung (Art. 25-42) gelten auch für Effektenhändler.31 2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA ausnahmsweise: a. Erleichterungen

gewähren;

b. Verschärfungen in Bezug auf die Eigenmittel und die Risikoverteilungsvorschriften anordnen, insbesondere kann sie verlangen, dass der Effektenhändler Eigenmittelausweise nach Artikel 13 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 in kürzeren zeitlichen Abständen erstellt.

3

Bei nicht dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG)32 unterstellten Effektenhändlern müssen die Eigenmittel mindestens einen Viertel der jährlichen Vollkosten betragen, wenn: 28 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4307).

29 [AS

2006 4307, 2008 5363 Anhang Ziff. 8, 2009 6101, 2010 5429 und 2012 3539. AS 2012 5441 Art. 149]. Siehe heute die V vom 1. Juni 2012 (SR 952.03).

30 SR

952.02

31 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

32 SR

952.0

Börsen und Effektenhandel 10

954.11

a. die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 ERV33 geringer sind; und b. das harte Kernkapital nach Artikel 21 ERV 10 Millionen Franken nicht erreicht.34

4

Als Vollkosten gelten die Aufwendungen, die in der Erfolgsrechnung des letzten Jahresabschlusses unter folgenden Positionen nach Anhang 1 der BankV ausgewiesen sind: a. Personalaufwand; b. Sachaufwand; c. Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten;

d. Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verlusten, sofern ein Nettoaufwand ausgewiesen wird.35
a36 Einlagensicherung (Art. 17, Art. 19 und 36a BEHG) 1

Effektenhändler, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a des BankG37 besitzen, müssen im Umfang ihrer Sicherungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Bankengesetzes liquide Aktiva halten. Die zu haltenden liquiden Aktiva setzen sich aus Aktiva der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 15a beziehungsweise 15b der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201238 zusammen. Die Anforderungen nach Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 der Liquiditätsverordnung sind entsprechend anwendbar.39 2 Die Prüfgesellschaft prüft im Rahmen ihrer Prüftätigkeit, ob die notwendige Zusatzliquidität vorhanden ist, und hält das Prüfergebnis in ihrem Prüfbericht fest.40

33 SR

952.03

34 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5441).

35 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

36 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

37 SR

952.0

38 SR

952.06

39 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Börsenverordnung

11

954.11

4. Abschnitt: Journalführungs- und Meldepflichten41

Art. 30

42 Journalführungspflicht (Art. 15 Abs. 1 BEHG) 1

Der Effektenhändler zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf.

2

Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.


Art. 31

43 Meldepflicht (Art. 15 Abs. 2-4 BEHG) 1

Der Effektenhändler meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere: a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten; b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; c. der Kurs; und d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.

2

Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

4

Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte: a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die meldepflichtigen Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde auf fortlaufender Basis mitgeteilt werden, wenn:

41 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

42 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Börsen und Effektenhandel 12

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1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;

b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.

5

Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.


Art. 32

-3744 4. Kapitel: Ausländische Effektenhändler 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38

Ausländische Effektenhändler (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Als ausländischer Effektenhändler gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:

a. im Ausland eine Bewilligung als Effektenhändler besitzt; b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Effektenhändler» oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder

c. den Effektenhandel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Gesetzes betreibt.

2

Wird der ausländische Effektenhändler tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt er seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss er sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Effektenhändler.


Art. 39

Bewilligungspflicht

(Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 38 BEHG) 1

Ein ausländischer Effektenhändler bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er: a. in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: 1. Effekten handeln, Kundenkonten führen oder ihn rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); 44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

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2. in anderer Weise als nach Ziffer 1 tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an ihn weiterleiten oder ihn zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung);

b.45 …

2

Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 38 des Gesetzes informieren.


Art. 40

Anwendbares Recht

(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Für die Tätigkeit ausländischer Effektenhändler in der Schweiz gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die inländischen Effektenhändler, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsieht.

2

Die FINMA kann ausländische Effektenhändler vollständig den Bestimmungen für inländische Effektenhändler unterstellen, sofern das Recht am Ort des Hauptsitzes des ausländischen Effektenhändlers den schweizerischen Effektenhändlern keine gleichwertigen Erleichterungen gewährt und kein Staatsvertrag entgegensteht.

2. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 41

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 37 BEHG) 1

Die FINMA erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:

a. der ausländische Effektenhändler hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;

b. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst; c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erheben; d. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Kundenvermögen bei der Zweigniederlassung ernsthaft gefährden könnten; e. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der FINMA Amtshilfe zu leisten; 45 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

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f. die Zweigniederlassung ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend organisiert ist und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; g. die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 23 Abs. 3) Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

h. der ausländische Effektenhändler nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.

2

Die FINMA kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Bildet der ausländische Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass er einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

4

Die Artikel 12-14 des Gesetzes sind auf Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar.


Art. 42

Eintragung ins Handelsregister (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.


Art. 43

Mehrere Zweigniederlassungen (Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 BEHG) 1

Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:

a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.

2

Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht46.


Art. 44

Sicherheiten

(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Anleger es erfordert.

46 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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Art. 45

Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf den ausländischen Effektenhändler Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.

2

Separat auszuweisen sind die Forderungen und Verpflichtungen: a. gegenüber dem ausländischen Effektenhändler; b. gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. der ausländische Effektenhändler mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit

bildet, oder

2. anzunehmen ist, dass der ausländische Effektenhändler rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

3

Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.

4

Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.


Art. 46

Publikation des Geschäftsberichtes des ausländischen Effektenhändlers (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Zweigniederlassung stellt innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht des ausländischen Effektenhändlers der Presse und allen, die es verlangen, zur Verfügung und sendet der FINMA ein Exemplar.

2

Der Geschäftsbericht des ausländischen Effektenhändlers muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.


Art. 47


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Art. 48

Aufhebung einer Zweigniederlassung (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.

47 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

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3. Abschnitt: Vertretungen

Art. 49

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 4 und Art. 37 BEHG) 1

Die FINMA erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:

a. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben; und c. die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit bieten.

2

Die FINMA kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Die Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes sind auf Vertretungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar.


Art. 50

Mehrere Vertretungen

(Art. 10 Abs. 4 BEHG) Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss er: a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.


Art. 51

Geschäftsbericht

(Art. 10 Abs. 4 BEHG) Die Vertretung stellt der FINMA den Geschäftsbericht des vertretenen ausländischen Effektenhändlers innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu.


Art. 52

Aufhebung einer Vertretung (Art. 10 Abs. 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler teilt der FINMA die Aufhebung einer Vertretung mit.


Art. 53


48

48 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

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a49 4a. Kapitel: …
b50 5. Kapitel: …

Art. 54

und 5551 5a. Kapitel: …

Art. 55

a-55g52 6. Kapitel: Verhältnis zum Ausland

Art. 56


53

Ausländische Beherrschung (Art. 37, Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Nach schweizerischem Recht organisierte Effektenhändler gelten als ausländisch beherrscht, wenn ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihnen beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.

2

Als ausländische Personen gelten: a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3461). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2013 (AS 2013 1111). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

51 Aufgehoben

durch

Anhang

1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2013 (AS 2013 1111). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

53 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

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3

Effektenhändler, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, müssen die Genehmigung der FINMA einholen. Das Gleiche gilt, wenn bei ausländisch beherrschten Effektenhändlern ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen wechseln.

4

Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung des Effektenhändlers melden der FINMA alle Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung des Effektenhändlers oder auf einen Wechsel von ausländischen Personen mit massgebenden Beteiligungen schliessen lassen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57

Änderung bisherigen Rechts …54


Art. 58


55

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2013 1

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Marktpreis im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 1 Buchstaben c-h eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

2

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 2 Buchstaben c und d eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

a56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 1

Die Pflichten nach den Artikeln 30 Absatz 2 sowie 31 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen.

2

Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.

54 Die

Änderungen

können unter AS 1997 85 konsultiert werden.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1111).

56 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Juni, 2016 in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703).

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Art. 59

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 1997 in Kraft.

2

Das Inkrafttreten der Artikel 54, 55 und 58 Absätze 8-11 wird später festgelegt.57 57

Diese Bestimmungen wurden durch Art. 2 der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 2044) auf den 1. Jan. 1998 in Kraft gesetzt.

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