01.01.2025 - *
01.03.2024 - 31.12.2024 / In Force
23.01.2023 - 29.02.2024
26.08.2022 - 22.01.2023
01.08.2021 - 25.08.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
15.08.2017 - 31.12.2019
01.08.2017 - 14.08.2017
01.08.2016 - 31.07.2017
01.01.2016 - 31.07.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
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01.05.2013 - 31.12.2014
01.01.2013 - 30.04.2013
01.08.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.07.2011
01.01.2007 - 31.12.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 19951 über die Börsen
und den Effektenhandel (BEHG, im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung enthält: a. Begriffsumschreibungen (Art. 2-5); b. Bestimmungen über die Organisation der Börsen (Art. 6-12); c. Bestimmungen über die Genehmigung von Börsenreglementen (Art. 13); d. Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen (Art. 14); e. Bestimmungen über den Verzicht auf die Unterstellung von Börsen und über die Unterstellung börsenähnlicher Einrichtungen (Art. 15 und 16); f.2 Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler, einschliesslich Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Eigenmittel, die Risikoverteilung und die Rechnungslegung (Art. 17-29);

g. Bestimmungen für ausländische Effektenhändler (Art. 38-53); h. Bestimmungen zur Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere (Art. 54 und 55);

i. Bestimmungen über die ausländische Beherrschung von Börsen und Effektenhändlern (Art. 56);

k. Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 57 und 58).


Art. 2

Effektenhändler

(Art. 2 Bst. d BEHG) 1

Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

AS 1997 85

1

SR 954.1

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

954.11

Börsen und Effektenhandel 2

954.11

2

Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

3

Nicht als Effektenhändler gelten: a. die Schweizerische Nationalbank; b. Fondsleitungen im Sinne des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19943; c. Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19784;

d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, auf welche Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar ist und die einer Aufsicht unterstehen.


Art. 3

Händlerkategorien

(Art. 2 Bst. d BEHG) 1

Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln.

2

Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.

3

Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.

4

Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen.

5

Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: a. selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder

b. Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren.

6

Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: a. in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen;

3

[AS 1994 2523, 2000 2355 Anhang Ziff. 27, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4, 2006 2197 Anhang Ziff. 135. AS 2006 5379 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31).

4

[AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12.

AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute: das BG vom vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01).

5

SR 831.40

Börsenverordnung

3

954.11

b. Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; c. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.

7

Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4.


Art. 4

Vereinheitlichung und Eignung zum massenweisen Handel (Art. 2 Bst. a BEHG)

Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert werden, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.


Art. 5

Derivate

(Art. 2 Bst. a BEHG) Derivate sind Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird von: a. Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen, Edelmetallen; b. Referenzsätzen wie Währungen, Zinsen und Indizes.

2. Kapitel: Börsen 1. Abschnitt: Organisation

Art. 6

Organ für die Zulassung von Effekten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c und Art. 4 Abs. 1 BEHG) 1

Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten und Anleger angemessen vertreten sein.

2

Die Börse legt die Vertretung der Emittenten und der Anleger in ihren Reglementen fest.


Art. 7

Geschäftsführung

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c und Art. 4 Abs. 1 BEHG) Die Geschäftsführung muss personell vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle unabhängig sein.


Art. 8

Überwachungsstelle

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 BEHG) 1

Das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestellt eine börseneigene Überwachungsstelle. Diese muss von der Geschäftsführung personell und organisatorisch unabhängig sein.

2

Die Überwachungsstelle ist sachlich und personell ausreichend auszurüsten.

Börsen und Effektenhandel 4

954.11

3

Die Wahl der Leiterin oder des Leiters bedarf der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).6 4

Die Börse legt die Aufgaben und Kompetenzen der Überwachungsstelle in ihren Reglementen fest.


Art. 9

Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BEHG) Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Börse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes sind: a. die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Geschäftsführung;

b. die Leiterin oder der Leiter der Überwachungsstelle.


Art. 10


7



Art. 11

Untersuchungen

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 BEHG) Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände kann die FINMA8 die Börse, eine Prüfgesellschaft9 oder andere Sachverständige anweisen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen.


Art. 12

Auslandgeschäft

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 35 Abs. 2 BEHG) Die Börse erstattet der FINMA Meldung, bevor sie ausländische Effektenhändler als Mitglieder zulässt oder im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet.

2. Abschnitt: Genehmigung der Börsenreglemente

Art. 13

(Art. 4 Abs. 2 BEHG) 1

Bei der Genehmigung von Börsenreglementen prüft die FINMA namentlich, ob diese:

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

7

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

8

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

9

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Börsenverordnung

5

954.11

a. die Transparenz und die Gleichbehandlung für die Anleger sicherstellen; und b. die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.

2

Sie kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen nicht begünstigen.

2a. Abschnitt:10 Prüfung
a 1 Die Börse beauftragt eine Prüfgesellschaft damit, jährlich zu prüfen, ob die Börse die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren eigenen Reglementen ergeben.

2

Die Prüfgesellschaft koordiniert ihre Prüfungen mit der Überwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen

Art. 14

(Art. 3 Abs. 3 und Art. 37 BEHG) 1

Nach ausländischem Recht organisierte Börsen müssen die Bewilligung der FINMA einholen, bevor sie in der Schweiz Effektenhändlern Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren.

2

Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn: a. die ausländische Börse einer angemessenen Aufsicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländischen Börse erheben,

2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei schweizerischen Effektenhändlern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen; und

3. in der Lage sind, der FINMA Amtshilfe zu leisten.

3

Sie kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Börsen und Effektenhandel 6

954.11

4. Abschnitt: Verzicht auf Unterstellung

Art. 15

(Art. 3 Abs. 4 BEHG) 1

Auf die Unterstellung einer Börse unter das Gesetz wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn:

a. der Handel an dieser Börse im Verhältnis zum Gesamtumsatz aller an schweizerischen Börsen gehandelten Effekten oder Kategorien von Effekten unbedeutend ist; und b. andernfalls ein geregelter und transparenter Handel in den an dieser Börse zugelassenen Effekten gefährdet wäre.

2

Die FINMA entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Unterstellung.

5. Abschnitt: Unterstellung börsenähnlicher Einrichtungen

Art. 16

(Art. 3 Abs. 4 BEHG) Die FINMA entscheidet über die ganze oder teilweise Unterstellung einer börsenähnlichen Einrichtung unter das Gesetz.

3. Kapitel: Inländische Effektenhändler 1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 17

Bewilligungsgesuch

(Art. 10 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12-14, Art. 17 Abs. 1 BEHG) 1

Der Effektenhändler reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Geschäftsbereich (Art. 18); b. die Organisation (Art. 19); c.11 das interne Kontrollsystem (Art. 20); d. den Ort der Leitung (Art. 21); e. das Mindestkapital oder die Sicherheitsleistung (Art. 22); f. die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 23); g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 29); 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Börsenverordnung

7

954.11

h. die Prüfgesellschaft (Art. 30).

2

Der Effektenhändler legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich seine Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.


Art. 18

Umschreibung des Geschäftsbereichs (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss seinen Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2

Er gibt insbesondere an: a. mit welcher Art von Effekten er handelt und welche anderen Geschäfte er betreibt;

b. an welchen Märkten er handelt; c. für welche Art von Kunden er handelt.

3

Der sachliche und geografische Geschäftsbereich muss den finanziellen Mitteln und der Betriebsorganisation entsprechen.

4

Er gibt der FINMA an, bei welchen schweizerischen oder ausländischen Börsen er Mitglied werden will.

5

Will der Effektenhändler im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung betreiben, so liefert er der FINMA alle Angaben, die sie zur Beurteilung der Tätigkeit im Ausland benötigt, namentlich:

a. einen Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die

Prüfgesellschaft;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.


Art. 19

Organisation

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2

Market Maker und Kundenhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbständigen.

Börsen und Effektenhandel 8

954.11

3

Der Effektenhändler legt zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken nach Artikel 26 Absatz 112 in einem Reglement oder in internen Richtlinien fest:

a. die Grundzüge des Risikomanagements; b. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften.


Art. 20


13

Internes Kontrollsystem (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem.

2

Er betraut insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige Stelle mit der internen Revision (interne Revisionsstelle beziehungsweise Inspektorat). Diese überprüft auch die Einhaltung der Informations-, der Sorgfalts- und der Treuepflichten nach Artikel 11 des Gesetzes.

3

Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen einen Effektenhändler von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle zu bestellen, befreien.


Art. 21

Ort der Leitung

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 und Abs. 5 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern der Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

2

Die mit der Geschäftsführung des Effektenhändlers betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.


Art. 22

Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in einen Effektenhändler.14 2 Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gelten als Kapital: a. die Kapitalkonten; und 12 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Börsenverordnung

9

954.11

b.15 die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Effektenhändlers verrechnet noch aus Vermögenswerten des Effektenhändlers sichergestellt werden.

3

Die Guthaben nach Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung des Effektenhändlers hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass der Mindestkapitalbetrag unterschritten wird.

4

Die FINMA kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 2 und 3 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.

5

In begründeten Einzelfällen kann die FINMA einen anderen Mindestansatz festlegen.

6

Für Banken gelten die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom vom 1. Juni 201216 (ERV).17


Art. 23

Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss in seinem Bewilligungsgesuch Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über die massgebend Beteiligten machen. Das Gesuch enthält insbesondere:

a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, massgebende Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug;

b. bei Gesellschaften: die Statuten oder Gesellschaftsverträge, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene oder hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2

Das Bewilligungsgesuch enthält für die massgebend Beteiligten zusätzlich: a. die

Beteiligungsquoten; b. die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 2.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2781).

16 SR

952.03

17 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5441).

Börsen und Effektenhandel 10

954.11

3

Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Effektenhändlers nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind:

a. die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Geschäftsführung;

b.18 die Leiterin oder der Leiter der internen Revisionsstelle.

4

Massgebend (qualifiziert) beteiligt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, die direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Effektenhändlers halten oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können.


Art. 24

Eintragung ins Handelsregister (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) Ein neu gegründeter Effektenhändler darf sich erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt hat.

2. Abschnitt: Geschäftsführung

Art. 25

Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Der Effektenhändler meldet der FINMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere:

a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente; b. die Absicht, im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung zu errichten, mit den Angaben nach Artikel 18 Absatz 5; c. die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft, der Zweigniederlassung oder der Vertretung im Ausland; d. für die Tochtergesellschaft, die Zweigniederlassung oder die Vertretung im Ausland den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde.

2

Ein Wechsel der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss nur der Prüfgesellschaft gemeldet werden.

3

Der Effektenhändler darf erst Statutenänderungen zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und Reglementsänderungen in Kraft setzen, wenn die FINMA die entsprechenden Änderungen genehmigt hat.

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Börsenverordnung

11

954.11


Art. 26


19

Verpfändungsverträge

(Art.

11a BEHG)

Für Verpfändungsverträge ist Artikel 3320 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197221 anwendbar.


Art. 27

Börsenmitgliedschaft

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6, Art. 35 Abs. 2 BEHG) Der Effektenhändler meldet der FINMA jedes Jahr innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres, bei welchen schweizerischen und ausländischen Börsen er Mitglied ist.


Art. 28

Erwerb und Veräusserung massgebender Beteiligungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 6, und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine massgebende Beteiligung an einem nach schweizerischem Recht organisierten Effektenhändler erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine massgebende Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.

2

Personen, die eine massgebende Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

3

Der Effektenhändler meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sobald er davon Kenntnis erhält.

4

Der Effektenhändler reicht der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihm massgebend Beteiligten ein. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag massgebend Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

5

Die Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 enthalten zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1, soweit die FINMA darüber nicht bereits aufgrund einer früheren Meldung verfügt.

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

20 Dieser Artikel ist aufgehoben. Siehe heute: das Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008 (SR 957.1).

21 SR

952.02

Börsen und Effektenhandel 12

954.11

3. Abschnitt: Eigenmittel-, Risikoverteilungs- und Rechnungslegungsvorschriften

Art. 29


22

Eigenmittel, Risikoverteilung und Rechnungslegung 1

Die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200623 sowie die Bestimmungen der Bankenverordnung vom 30. April 201424 (BankV) über die Jahresrechnung (Art. 25-42) gelten auch für Effektenhändler.25 2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA ausnahmsweise: a. Erleichterungen

gewähren;

b. Verschärfungen in Bezug auf die Eigenmittel und die Risikoverteilungsvorschriften anordnen, insbesondere kann sie verlangen, dass der Effektenhändler Eigenmittelausweise nach Artikel 13 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 in kürzeren zeitlichen Abständen erstellt.

3

Bei nicht dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG)26 unterstellten Effektenhändlern müssen die Eigenmittel mindestens einen Viertel der jährlichen Vollkosten betragen, wenn: a. die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 ERV27 geringer sind; und b. das harte Kernkapital nach Artikel 21 ERV 10 Millionen Franken nicht erreicht.28

4

Als Vollkosten gelten die Aufwendungen, die in der Erfolgsrechnung des letzten Jahresabschlusses unter folgenden Positionen nach Anhang 1 der BankV ausgewiesen sind: a. Personalaufwand; b. Sachaufwand; c. Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten;

d. Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verlusten, sofern ein Nettoaufwand ausgewiesen wird.29 22 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4307).

23 SR

952.03

24 SR

952.02

25 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

26 SR

952.0

27 SR

952.03

28 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5441).

29 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Börsenverordnung

13

954.11

a30 Einlagensicherung (Art. 17, Art. 19 und 36a BEHG) 1

Effektenhändler, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a des BankG31 besitzen, müssen im Umfang ihrer Sicherungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Bankengesetzes liquide Aktiva halten. Die zu haltenden liquiden Aktiva setzen sich aus Aktiva der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 15a beziehungsweise 15b der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201232 zusammen. Die Anforderungen nach Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 der Liquiditätsverordnung sind entsprechend anwendbar.33 2 Die Prüfgesellschaft prüft im Rahmen ihrer Prüftätigkeit, ob die notwendige Zusatzliquidität vorhanden ist, und hält das Prüfergebnis in ihrem Prüfbericht fest.34


Art. 30

-3735 4. Kapitel: Ausländische Effektenhändler 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38

Ausländische Effektenhändler (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Als ausländischer Effektenhändler gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:

a. im Ausland eine Bewilligung als Effektenhändler besitzt; b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Effektenhändler» oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder

c. den Effektenhandel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Gesetzes betreibt.

2

Wird der ausländische Effektenhändler tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt er seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss er sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Effektenhändler.

30 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

31 SR

952.0

32 SR

952.06

33 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

35 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

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Art. 39

Bewilligungspflicht

(Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 38 BEHG) 1

Ein ausländischer Effektenhändler bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er: a. in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: 1. Effekten handeln, Kundenkonten führen oder ihn rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); 2. in anderer Weise als nach Ziffer 1 tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an ihn weiterleiten oder ihn zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung);

b. Mitglied einer Börse mit Sitz in der Schweiz werden will (ausländisches Börsenmitglied).

2

Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 38 des Gesetzes informieren.


Art. 40

Anwendbares Recht

(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Für die Tätigkeit ausländischer Effektenhändler in der Schweiz gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die inländischen Effektenhändler, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsieht.

2

Die FINMA kann ausländische Effektenhändler vollständig den Bestimmungen für inländische Effektenhändler unterstellen, sofern das Recht am Ort des Hauptsitzes des ausländischen Effektenhändlers den schweizerischen Effektenhändlern keine gleichwertigen Erleichterungen gewährt und kein Staatsvertrag entgegensteht.

2. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 41

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 37 BEHG) 1

Die FINMA erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:

a. der ausländische Effektenhändler hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;

b. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst; c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erheben; d. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche

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die Kundenvermögen bei der Zweigniederlassung ernsthaft gefährden könnten; e. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der FINMA Amtshilfe zu leisten; f. die Zweigniederlassung ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend organisiert ist und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; g. die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 23 Abs. 3) Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

h. der ausländische Effektenhändler nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.

2

Die FINMA kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Bildet der ausländische Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass er einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

4

Die Artikel 12-14 des Gesetzes sind auf Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar.


Art. 42

Eintragung ins Handelsregister (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.


Art. 43

Mehrere Zweigniederlassungen (Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 BEHG) 1

Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:

a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.

2

Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht36.

36 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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Art. 44

Sicherheiten

(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Anleger es erfordert.


Art. 45

Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf den ausländischen Effektenhändler Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.

2

Separat auszuweisen sind die Forderungen und Verpflichtungen: a. gegenüber dem ausländischen Effektenhändler; b. gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. der ausländische Effektenhändler mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit

bildet, oder

2. anzunehmen ist, dass der ausländische Effektenhändler rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

3

Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.

4

Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.


Art. 46

Publikation des Geschäftsberichtes des ausländischen Effektenhändlers (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Zweigniederlassung stellt innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht des ausländischen Effektenhändlers der Presse und allen, die es verlangen, zur Verfügung und sendet der FINMA ein Exemplar.

2

Der Geschäftsbericht des ausländischen Effektenhändlers muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.


Art. 47


37

37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

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Art. 48

Aufhebung einer Zweigniederlassung (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.

3. Abschnitt: Vertretungen

Art. 49

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 4 und Art. 37 BEHG) 1

Die FINMA erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:

a. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben; und c. die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit bieten.

2

Die FINMA kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Die Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes sind auf Vertretungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar.


Art. 50

Mehrere Vertretungen

(Art. 10 Abs. 4 BEHG) Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss er: a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.


Art. 51

Geschäftsbericht

(Art. 10 Abs. 4 BEHG) Die Vertretung stellt der FINMA den Geschäftsbericht des vertretenen ausländischen Effektenhändlers innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu.


Art. 52

Aufhebung einer Vertretung (Art. 10 Abs. 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler teilt der FINMA die Aufhebung einer Vertretung mit.

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4. Abschnitt: Ausländische Börsenmitglieder

Art. 53

Ausländische Effektenhändler38 (Art. 10 Abs. 4 und Art. 37 BEHG) 1

Die FINMA erteilt dem ausländischen Effektenhändler, der Mitglied einer Börse mit Sitz in der Schweiz werden will, eine Bewilligung, wenn: a. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Tätigkeit des ausländischen Effektenhändlers in der Schweiz erheben; und c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der FINMA Amtshilfe zu leisten.

2

Die FINMA kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Die Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes sind auf ausländische Börsenmitglieder nicht anwendbar.

a39 Nichtbeaufsichtigte ausländische Eigenhändler (Art. 10 Abs. 4 und 37 BEHG) 1

Die FINMA kann dem ausländischen Eigenhändler, der im Sitzstaat keiner angemessenen Aufsicht untersteht, eine Bewilligung als ausländisches Börsenmitglied erteilen, wenn er die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erfüllt.

2

Sie kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Der Eigenhändler ist verpflichtet, der FINMA und der Börse sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.

4

Die FINMA kann den Eigenhändler von der Einhaltung der Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes befreien, wenn dem Schutzzweck dieser Bestimmungen auf andere Weise Rechnung getragen wird.

4a. Kapitel:40 Hauptkotierung
b (Art. 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BEHG) 1

Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3461).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. August 2011 (AS 2011 3461).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1111).

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Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

2

Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.

3

Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.

5. Kapitel:

Öffentliche Kaufangebote: Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

Art. 54

Berechnung der Stimmrechte (Art. 33 Abs. 1 BEHG) Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt: a. deren Stimmrechte ruhen; b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.


Art. 55

Verfahren

(Art. 33 BEHG)

1

Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies die Richterin oder der Richter öffentlich bekannt und weist die restlichen Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Die Richterin oder der Richter setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.

2

Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann die Richterin oder der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

3

Treten Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.

4

Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen der Richterin oder des Richters auch anderweitig, zu veröffentlichen.

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5a. Kapitel:41 Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation (Art. 33e Abs. 2 und 33f Abs. 2 BEHG)
a Gegenstand Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 33e Absatz 1 und 33f Absatz 1 des Gesetzes fallen.

b Rückkauf eigener Beteiligungspapiere 1

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn:

a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt; c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; d. der Kaufpreis nicht höher ist als: 1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder

2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt; e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;

f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet, 2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme von der Emittentin veröffentlicht, und 3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1111).

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g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und h. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und von der Emittentin veröffentlicht werden.

2

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Festpreis oder durch die Ausgabe von PutOptionen, der unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn:

a. das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt; c. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und d. die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rückkaufprogramms von der Emittentin veröffentlicht werden.

3

Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.

4

Es wird vermutet, dass die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33f Absatz 1 des Gesetzes nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als:

a. der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder b. der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.

c Black-out-Perioden 1 Artikel 55b Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird: a. während die Emittentin die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;

b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder

c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.

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2

Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch: a. eine Effektenhändlerin, die vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und ihre Entscheide ohne Beeinflussung durch die Emittentin innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;

b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich bei der Emittentin um eine Effektenhändlerin handelt.

3

Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.

d Inhalt des Rückkaufinserats Das Rückkaufinserat nach Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Informationen zur Emittentin, insbesondere zu: 1. ihrer

Identität,

2. dem ausgegebenen Kapital, 3. ihrer Beteiligung am eigenen Kapital, 4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 20 des Gesetzes; b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms; c. den Zeitplan.

e Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fallen, sind zulässig, wenn: a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte erfolgen;

b. sie höchstens zum Emissionspreis oder beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten höchstens zum Marktpreis erfolgen;

c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens vorgenommen werden können, und der für ihre Vornahme zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;

d. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;

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e. sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und von der Emittentin spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a42 veröffentlicht werden; und f. die Emittentin die Öffentlichkeit spätestens am fünften Börsentag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.

f Übrige zulässige Effektengeschäfte Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fallen: a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch die potenzielle Anbieterin im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst;

b. Effektengeschäfte von Bund, Kantonen, Gemeinden und der schweizerischen Nationalbank (SNB) im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, vorausgesetzt sie erfolgen nicht zu Anlagezwecken.

g Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn: a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und der Informationsinhaber: 1. den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und

2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.

6. Kapitel: Verhältnis zum Ausland

Art. 56

Ausländische Beherrschung (Art. 37, Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Nach schweizerischem Recht organisierte Börsen und Effektenhändler gelten als ausländisch beherrscht, wenn ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihnen beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.

42 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

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2

Als ausländische Personen gelten: a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

3

Börsen und Effektenhändler, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, müssen die Genehmigung der FINMA einholen. Das Gleiche gilt, wenn bei ausländisch beherrschten Börsen oder Effektenhändlern ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen wechseln.

4

Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung der Börse oder des Effektenhändlers melden der FINMA alle Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung der Börse oder des Effektenhändlers oder auf einen Wechsel von ausländischen Personen mit massgebenden Beteiligungen schliessen lassen.

5

Für ausländisch beherrschte Banken gelten ausschliesslich die Vorschriften des BankG43.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57

Änderung bisherigen Rechts …44


Art. 58


45

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2013 1

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Marktpreis im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 1 Buchstaben c-h eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

2

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 2 Buchstaben c und d eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

43

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44 Die

Änderungen

können unter AS 1997 85 konsultiert werden.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1111).

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Art. 59

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 1997 in Kraft.

2

Das Inkrafttreten der Artikel 54, 55 und 58 Absätze 8-11 wird später festgelegt.46 46

Diese Bestimmungen wurden durch Art. 2 der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 2044) auf den 1. Jan. 1998 in Kraft gesetzt.

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