01.01.2025 - *
01.03.2024 - 31.12.2024 / In Force
23.01.2023 - 29.02.2024
26.08.2022 - 22.01.2023
01.08.2021 - 25.08.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
15.08.2017 - 31.12.2019
01.08.2017 - 14.08.2017
01.08.2016 - 31.07.2017
01.01.2016 - 31.07.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.05.2013 - 31.12.2014
01.01.2013 - 30.04.2013
01.08.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.07.2011
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1

Verordnung

über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) vom 2. Dezember 1996 (Stand am 7. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 19951 über die Börsen
und den Effektenhandel (BEHG, im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung enthält: a. Begriffsumschreibungen (Art. 2-5); b. Bestimmungen über die Organisation der Börsen (Art. 6-12); c. Bestimmungen über die Genehmigung von Börsenreglementen (Art. 13); d. Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen (Art. 14); e. Bestimmungen über den Verzicht auf die Unterstellung von Börsen und über die Unterstellung börsenähnlicher Einrichtungen (Art. 15 und 16); f. Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler, einschliesslich Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Eigenmittel, die Risikoverteilung, die Rechnungslegung und die externe Revision (Art. 17-37);

g. Bestimmungen für ausländische Effektenhändler (Art. 38-53); h. Bestimmungen zur Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere (Art. 54 und 55);

i. Bestimmungen über die ausländische Beherrschung von Börsen und Effektenhändlern (Art. 56);

k. Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 57 und 58).


Art. 2

Effektenhändler (Art. 2 Bst. d BEHG) 1

Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

AS 1997 85

1

SR 954.1

954.11

Kredit

2

954.11

2

Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

3

Nicht als Effektenhändler gelten: a. die Schweizerische Nationalbank; b. Fondsleitungen im Sinne des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19942; c. Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19783;

d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, auf welche Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge anwendbar ist und die einer Aufsicht unterstehen.


Art. 3

Händlerkategorien (Art. 2 Bst. d BEHG) 1

Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln.

2

Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.

3

Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.

4

Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen.

5

Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: a. selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder

b. Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren.

6

Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: a. in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; b. Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; c. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.

7

Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4.

2

SR 951.31

3

SR 961.01

4

SR 831.40

Börsenverordnung

3

954.11


Art. 4

Vereinheitlichung und Eignung zum massenweisen Handel (Art. 2 Bst. a BEHG) Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert werden, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.


Art. 5

Derivate (Art. 2 Bst. a BEHG) Derivate sind Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird von: a. Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen, Edelmetallen; b. Referenzsätzen wie Währungen, Zinsen und Indizes.

2. Kapitel: Börsen 1. Abschnitt: Organisation

Art. 6

Organ für die Zulassung von Effekten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c und Art. 4 Abs. 1 BEHG) 1

Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten und Anleger angemessen vertreten sein.

2

Die Börse legt die Vertretung der Emittenten und der Anleger in ihren Reglementen fest.


Art. 7

Geschäftsführung (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c und Art. 4 Abs. 1 BEHG) Die Geschäftsführung muss personell vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle unabhängig sein.


Art. 8

Überwachungsstelle (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 BEHG) 1

Das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestellt eine börseneigene Überwachungsstelle. Diese muss von der Geschäftsführung personell und organisatorisch unabhängig sein.

2

Die Überwachungsstelle ist sachlich und personell ausreichend auszurüsten.

3

Die Wahl der Leiterin oder des Leiters bedarf der Genehmigung der Eidgenössischen Bankenkommission (Bankenkommission).

4

Die Börse legt die Aufgaben und Kompetenzen der Überwachungsstelle in ihren Reglementen fest.

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4

954.11


Art. 9

Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BEHG) Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Börse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes sind: a. die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Geschäftsführung;

b. die Leiterin oder der Leiter der Überwachungsstelle.


Art. 10

Revisionsstelle (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 BEHG) 1

Die Börse beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle für Effektenhändler, jährlich zu prüfen, ob die Börse die Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren eigenen Reglementen ergeben, erfüllt oder nicht.

2

Die Revisionsstelle stellt ihre Berichte dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, der Überwachungsstelle sowie der Bankenkommission zu.


Art. 11

Untersuchungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 BEHG) Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände kann die Bankenkommission die Börse, eine Revisionsstelle oder andere Sachverständige anweisen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen.


Art. 12

Auslandgeschäft (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 35 Abs. 2 BEHG) Die Börse erstattet der Bankenkommission Meldung, bevor sie ausländische Effektenhändler als Mitglieder zulässt oder im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet.

2. Abschnitt: Genehmigung der Börsenreglemente

Art. 13

(Art. 4 Abs. 2 BEHG) 1

Bei der Genehmigung von Börsenreglementen prüft die Bankenkommission namentlich, ob diese: a. die Transparenz und die Gleichbehandlung für die Anleger sicherstellen; und b. die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.

2

Sie kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen nicht begünstigen.

Börsenverordnung

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954.11

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen

Art. 14

(Art. 3 Abs. 3 und Art. 37 BEHG) 1

Nach ausländischem Recht organisierte Börsen müssen die Bewilligung der Bankenkommission einholen, bevor sie in der Schweiz Effektenhändlern Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren.

2

Die Bankenkommission erteilt die Bewilligung, wenn: a. die ausländische Börse einer angemessenen Aufsicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländischen Börse erheben,

2. zusichern, dass sie die Bankenkommission benachrichtigen, wenn sie bei schweizerischen Effektenhändlern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen; und 3. in der Lage sind, der Bankenkommission Amtshilfe zu leisten.

3

Sie kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

4. Abschnitt: Verzicht auf Unterstellung

Art. 15

(Art. 3 Abs. 4 BEHG) 1

Auf die Unterstellung einer Börse unter das Gesetz wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn:

a. der Handel an dieser Börse im Verhältnis zum Gesamtumsatz aller an schweizerischen Börsen gehandelten Effekten oder Kategorien von Effekten unbedeutend ist; und b. andernfalls ein geregelter und transparenter Handel in den an dieser Börse zugelassenen Effekten gefährdet wäre.

2

Die Bankenkommission entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Unterstellung.

5. Abschnitt: Unterstellung börsenähnlicher Einrichtungen

Art. 16

(Art. 3 Abs. 4 BEHG) Die Bankenkommission entscheidet über die ganze oder teilweise Unterstellung einer börsenähnlichen Einrichtung unter das Gesetz.

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6

954.11

3. Kapitel: Inländische Effektenhändler 1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 17

Bewilligungsgesuch (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12-14, Art. 17 Abs. 1 BEHG) 1

Der Effektenhändler reicht der Bankenkommission ein Bewilligungsgesuch ein.

Dieses enthält alle Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Geschäftsbereich (Art. 18); b. die Organisation (Art. 19); c. das Kontrollsystem und die interne Revision (Art. 20); d. den Ort der Leitung (Art. 21); e. das Mindestkapital oder die Sicherheitsleistung (Art. 22); f. die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 23); g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 29); h. die externe Revision (Art. 30).

2

Der Effektenhändler legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich seine Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.


Art. 18

Umschreibung des Geschäftsbereichs (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss seinen Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2

Er gibt insbesondere an: a. mit welcher Art von Effekten er handelt und welche anderen Geschäfte er betreibt;

b. an welchen Märkten er handelt; c. für welche Art von Kunden er handelt.

3

Der sachliche und geografische Geschäftsbereich muss den finanziellen Mitteln und der Betriebsorganisation entsprechen.

4

Er gibt der Bankenkommission an, bei welchen schweizerischen oder ausländischen Börsen er Mitglied werden will.

5

Will der Effektenhändler im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung betreiben, so liefert er der Bankenkommission alle Angaben, die sie zur Beurteilung der Tätigkeit im Ausland benötigt, namentlich:

a. einen Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;

Börsenverordnung

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b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die

Revisionsstelle;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.


Art. 19

Organisation (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2

Market Maker und Kundenhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbständigen.

3

Der Effektenhändler legt zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken nach Artikel 26 Absatz 1 in einem Reglement oder in internen Richtlinien fest:

a. die Grundzüge des Risikomanagements; b. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften.


Art. 20

Kontrollsystem und interne Revision (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem.

2

Er betraut insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige Stelle mit der internen Revision (interne Revisionsstelle beziehungsweise Inspektorat). Diese überprüft auch die Einhaltung der Informations-, der Sorgfalts- und der Treuepflichten nach Artikel 11 des Gesetzes.

3

Die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen einen Effektenhändler von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle zu bestellen, befreien.


Art. 21

Ort der Leitung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 und Abs. 5 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern der Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

2

Die mit der Geschäftsführung des Effektenhändlers betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

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Art. 22

Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine von der Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle zu überprüfen; das gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in einen Effektenhändler.

2

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gelten als Kapital: a. die Kapitalkonten; und b.5 die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Effektenhändlers verrechnet noch aus Vermögenswerten des Effektenhändlers sichergestellt werden.

3

Die Guthaben nach Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Revisionsstelle hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung des Effektenhändlers hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Revisionsstelle so weit herabzusetzen, dass der Mindestkapitalbetrag unterschritten wird.

4

Die Bankenkommission kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 2 und 3 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.

5

In begründeten Einzelfällen kann die Bankenkommission einen anderen Mindestansatz festlegen.

6

Für Banken gelten die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. September 20066.7


Art. 23

Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss in seinem Bewilligungsgesuch Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über die massgebend Beteiligten machen. Das Gesuch enthält insbesondere:

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2781).

6 SR

952.03

7

Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

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a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, massgebende Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug;

b. bei Gesellschaften: die Statuten oder Gesellschaftsverträge, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene oder hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2

Das Bewilligungsgesuch enthält für die massgebend Beteiligten zusätzlich: a. die

Beteiligungsquoten; b. die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 2.

3

Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Effektenhändlers nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind:

a. die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Geschäftsführung;

b. die Leiterin oder der Leiter der internen Revisionsstelle.

4

Massgebend (qualifiziert) beteiligt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, die direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Effektenhändlers halten oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können.


Art. 24

Eintragung ins Handelsregister (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) Ein neu gegründeter Effektenhändler darf sich erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die Bankenkommission die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt hat.

2. Abschnitt: Geschäftsführung

Art. 25

Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Der Effektenhändler meldet der Bankenkommission jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere:

a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente; b. die Absicht, im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung zu errichten, mit den Angaben nach Artikel 18 Absatz 5; c. die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft, der Zweigniederlassung oder der Vertretung im Ausland;

Kredit

10

954.11

d. für die Tochtergesellschaft, die Zweigniederlassung oder die Vertretung im Ausland den Wechsel der Revisionsstelle oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde.

2

Ein Wechsel der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss nur der Revisionsstelle gemeldet werden.

3

Der Effektenhändler darf erst Statutenänderungen zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und Reglementsänderungen in Kraft setzen, wenn die Bankenkommission die entsprechenden Änderungen genehmigt hat.


Art. 26

Risikoüberwachung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BEHG) 1

Der Effektenhändler muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.

2

Die Geschäftsführung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.


Art. 27

Börsenmitgliedschaft (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6, Art. 35 Abs. 2 BEHG) Der Effektenhändler meldet der Bankenkommission jedes Jahr innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres, bei welchen schweizerischen und ausländischen Börsen er Mitglied ist.


Art. 28

Erwerb und Veräusserung massgebender Beteiligungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 6, und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Jede natürliche oder juristische Person hat der Bankenkommission Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine massgebende Beteiligung an einem nach schweizerischem Recht organisierten Effektenhändler erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine massgebende Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.

2

Personen, die eine massgebende Beteiligung besitzen, müssen der Bankenkommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

3

Der Effektenhändler meldet der Bankenkommission die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sobald er davon Kenntnis erhält.

4

Der Effektenhändler reicht der Bankenkommission innert 60 Tagen nach

Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihm massgebend Beteiligten ein. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote

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aller am Abschlusstag massgebend Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

5

Die Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 enthalten zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1, soweit die Bankenkommission darüber nicht bereits aufgrund einer früheren Meldung verfügt.

3. Abschnitt: Eigenmittel-, Risikoverteilungs- und Rechnungslegungsvorschriften

Art. 29


8

Eigenmittel, Risikoverteilung und Rechnungslegung 1

Die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. September 20069 sowie die Bestimmungen der Bankenverordnung vom 17. Mai 197210 über die Jahresrechnung (Art. 23 ff.) gelten auch für Effektenhändler.

2

In begründeten Einzelfällen kann die Bankenkommission ausnahmsweise: a. Erleichterungen

gewähren;

b. Verschärfungen in Bezug auf die Eigenmittel und die Risikoverteilungsvorschriften anordnen, insbesondere kann sie verlangen, dass der Effektenhändler Eigenmittelausweise nach Artikel 13 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 in kürzeren zeitlichen Abständen erstellt.

3

Bei nicht dem Bankengesetz vom 8. November 193411 unterstellten Effektenhändlern müssen die Eigenmittel mindestens einen Viertel der jährlichen Vollkosten betragen, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 33 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 geringer sind; und

b. das Kernkapital nach Artikel 18 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 10 Millionen Franken nicht erreicht.

4

Als Vollkosten gelten die Aufwendungen, die in der Erfolgsrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den Positionen 1.5.1 (Personalaufwand), 1.5.2 (Sachaufwand), 2.2 (Abschreibungen auf dem Anlagevermögen) und 2.3 (Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste) nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 ausgewiesen sind.

8

Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

9 SR

952.03

10

SR 952.02

11 SR

952.0

Kredit

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a12 Einlagensicherung (Art. 17, Art. 19 und 36a BEHG) 1

Für Effektenhändler, die Zusatzliquidität nach Artikel 37h Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 193413 sicherzustellen haben, gilt Artikel 19 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197214.

2

Die Revisionsstelle prüft im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit, ob die notwendige Zusatzliquidität vorhanden ist, und hält das Prüfergebnis in ihrem Revisionsbericht fest.

4. Abschnitt: Externe Revision

Art. 30

Revisionsstelle (Art. 17 BEHG) 1

Der Effektenhändler beauftragt jeweils zu Beginn des Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung.

2

Der Effektenhändler holt die Zustimmung der Bankenkommission ein, bevor er erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt.

Die Bankenkommission verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet.

3

Beabsichtigt der Effektenhändler, seine Revisionsstelle zu wechseln, so teilt er der Bankenkommission die Gründe mit.

4

Bei einem Wechsel der Revisionsstelle stellt der Effektenhändler der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung.

5

Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Effektenhändlers nicht ordnungsgemäss vor, so kann die Bankenkommission vom Effektenhändler verlangen, dass er zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung beauftragt.


Art. 31

Ausserordentliche Revisionen (Art. 17 BEHG) Die Bankenkommission kann ausserordentliche Revisionen anordnen. Bezeichnet sie die Revisionsstelle, die diese durchführen soll, selbst, so kann sie die Revisionsstelle ermächtigen, vom Effektenhändler einen Kostenvorschuss zu verlangen.

12 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

13 SR

952.0

14

SR 952.02

Börsenverordnung

13

954.11


Art. 32

Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 BEHG) 1

Revisionsstellen im Sinne des Gesetzes können nur anerkannte Revisionsstellen für Banken und Treuhandgesellschaften sein, die: a. juristische Personen sind; und b. ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.

2

Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen überdies wenigstens vier Gesellschafter zählen.

3

Die Bankenkommission anerkennt eine Revisionsstelle, wenn sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. Die Revisionsstelle widmet sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen. Sie besorgt weder eigentliche Banknoch Effektenhandelsgeschäfte noch verwaltet sie Vermögen.

b. Die Organisation ihres Betriebes gewährleistet die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge; sie ist in den Statuten beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben.

c. Die Mitglieder der Geschäftsführung besitzen einen guten Ruf und verfügen mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen oder im Effektenhandelsgeschäft.

d. Die leitenden Revisorinnen und Revisoren besitzen einen guten Ruf und weisen sich durch ein eidgenössisches Bücherexpertendiplom, ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder auf andere Weise über eine gründliche Kenntnis des Revisionsfachs und des Effektenhandelsgeschäfts aus.

e. Die Revisionsstelle verpflichtet sich, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Revisions- oder Treuhandgesellschaft nötig sind (z. B. Anlage eigener Mittel).

f. Die Revisionsstelle weist nach, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf Effektenhändlern erhalten wird. Die Bankenkommission setzt für den Nachweis eine angemessene Frist.

g. Die Revisionsstelle verfügt über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

4

Die Bankenkommission kann zusätzliche fachliche Anforderungen an die Revisionsstelle stellen, wenn die Geschäftstätigkeit des Effektenhändlers es erfordert.

5

Sie legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an und stellt es den Interessenten zur Verfügung.

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14

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Art. 33

Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 18 Abs. 3 BEHG) 1

Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung und die Angestellten einer Revisionsstelle müssen von dem zu prüfenden Effektenhändler und den mit ihm verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.

2

Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Effektenhändlers noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

3

Die aus den Aufträgen eines Effektenhändlers und der mit ihm verbundenen Unternehmungen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen; die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.


Art. 34

Pflichten der Revisionsstellen (Art. 19 BEHG) 1

Die anerkannten Revisionsstellen sind verpflichtet: a. die Revision mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen;

b. der Bankenkommission jede Änderung der Statuten und Organisationsreglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und im Stab ihrer leitenden Revisorinnen und Revisoren unverzüglich zu melden;

c. die Leitung der Revisionen nur Revisorinnen und Revisoren anzuvertrauen, die der Bankenkommission gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; d. den Revisionsbericht dem verantwortlichen Organ des Effektenhändlers und, sofern der Effektenhändler eine juristische Person ist, auch der obligationenrechtlichen Revisionsstelle zu unterbreiten; und e. der Bankenkommission alljährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen.

2

Die Bankenkommission kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und leitenden Revisorinnen und Revisoren Auskunft verlangen.


Art. 35

Pflichten bei besonderen Vorkommnissen (Art. 19 Abs. 4 und 5 BEHG) 1

Hat die Revisionsstelle einem Effektenhändler zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes eine Frist gesetzt, so muss sie unmittelbar nach deren Ablauf eine entsprechende Nachrevision durchführen. Ergibt sich, dass Auflagen nicht erfüllt wurden, so stellt sie der Bankenkommission unverzüglich einen Sonderbericht über die Nachrevision zu.

2

Meldungen der Revisionsstelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes müssen schriftlich erfolgen.

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Art. 36

Verhältnis zur internen Revisionsstelle (Art. 17 BEHG) 1

Die interne Revisionsstelle des Effektenhändlers unterbreitet der externen Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.

2

Die interne und die externe Revisionsstelle koordinieren ihre Tätigkeiten und vermeiden dabei möglichst Doppelspurigkeiten.


Art. 37

Entzug der Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 BEHG) Erfüllt eine Revisionsstelle die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten oder die betriebsinternen Vorschriften grob, so entzieht ihr die Bankenkommission die Anerkennung.

4. Kapitel: Ausländische Effektenhändler 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38

Ausländische Effektenhändler (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Als ausländischer Effektenhändler gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:

a. im Ausland eine Bewilligung als Effektenhändler besitzt; b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Effektenhändler» oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder

c. den Effektenhandel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Gesetzes betreibt.

2

Wird der ausländische Effektenhändler tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt er seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss er sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Effektenhändler.


Art. 39

Bewilligungspflicht (Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 38 BEHG) 1

Ein ausländischer Effektenhändler bedarf einer Bewilligung der Bankenkommission, wenn er:

a. in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: 1. Effekten handeln, Kundenkonten führen oder ihn rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung);

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2. in anderer Weise als nach Ziffer 1 tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an ihn weiterleiten oder ihn zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung);

b. Mitglied einer Börse mit Sitz in der Schweiz werden will (ausländisches Börsenmitglied).

2

Erhält die Bankenkommission Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 38 des Gesetzes informieren.


Art. 40

Anwendbares Recht (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Für die Tätigkeit ausländischer Effektenhändler in der Schweiz gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die inländischen Effektenhändler, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsieht.

2

Die Bankenkommission kann ausländische Effektenhändler vollständig den Bestimmungen für inländische Effektenhändler unterstellen, sofern das Recht am Ort des Hauptsitzes des ausländischen Effektenhändlers den schweizerischen Effektenhändlern keine gleichwertigen Erleichterungen gewährt und kein Staatsvertrag entgegensteht.

2. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 41

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 37 BEHG) 1

Die Bankenkommission erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn: a. der ausländische Effektenhändler hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;

b. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst; c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erheben; d. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die Bankenkommission unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Kundenvermögen bei der Zweigniederlassung ernsthaft gefährden könnten;

e. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der Bankenkommission Amtshilfe zu leisten;

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f. die Zweigniederlassung ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend organisiert ist und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; g. die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 23 Abs. 3) Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

h. der ausländische Effektenhändler nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.

2

Die Bankenkommission kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Bildet der ausländische Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die Bankenkommission die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass er einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

4

Die Artikel 12-14 des Gesetzes sind auf Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar.


Art. 42

Eintragung ins Handelsregister (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die Bankenkommission die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.


Art. 43

Mehrere Zweigniederlassungen (Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 BEHG) 1

Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:

a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur Bankenkommission verantwortlich ist.

2

Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Revisionsbericht.


Art. 44

Sicherheiten (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Die Bankenkommission kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Anleger es erfordert.

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Art. 45

Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf den ausländischen Effektenhändler Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.

2

Separat auszuweisen sind die Forderungen und Verpflichtungen: a. gegenüber dem ausländischen Effektenhändler; b. gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. der ausländische Effektenhändler mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit

bildet, oder

2. anzunehmen ist, dass der ausländische Effektenhändler rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

3

Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.

4

Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der Bankenkommission in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.


Art. 46

Publikation des Geschäftsberichtes des ausländischen Effektenhändlers (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Zweigniederlassung stellt innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht des ausländischen Effektenhändlers der Presse und allen, die es verlangen, zur Verfügung und sendet der Bankenkommission ein Exemplar.

2

Der Geschäftsbericht des ausländischen Effektenhändlers muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.


Art. 47

Revisionsbericht (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1

Die Revisionsstelle fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab und stellt ihn dem verantwortlichen Leiter oder der verantwortlichen Leiterin der Zweigniederlassung und der Bankenkommission zu.

2

Die Zweigniederlassung übermittelt den Revisionsbericht derjenigen Stelle des ausländischen Effektenhändlers, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

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Art. 48

Aufhebung einer Zweigniederlassung (Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der Bankenkommission ein.

3. Abschnitt: Vertretungen

Art. 49

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 Abs. 4 und Art. 37 BEHG) 1

Die Bankenkommission erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn: a. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben; und c. die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit bieten.

2

Die Bankenkommission kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Die Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes sind auf Vertretungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar.


Art. 50

Mehrere Vertretungen (Art. 10 Abs. 4 BEHG) Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss er: a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur Bankenkommission verantwortlich ist.


Art. 51

Geschäftsbericht (Art. 10 Abs. 4 BEHG) Die Vertretung stellt der Bankenkommission den Geschäftsbericht des vertretenen ausländischen Effektenhändlers innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu.


Art. 52

Aufhebung einer Vertretung (Art. 10 Abs. 4 BEHG) Der ausländische Effektenhändler teilt der Bankenkommission die Aufhebung einer Vertretung mit.

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4. Abschnitt: Ausländische Börsenmitglieder

Art. 53

(Art. 10 Abs. 4 und Art. 37 BEHG) 1

Die Bankenkommission erteilt dem ausländischen Effektenhändler, der Mitglied einer Börse mit Sitz in der Schweiz werden will, eine Bewilligung, wenn: a. der ausländische Effektenhändler einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Tätigkeit des ausländischen Effektenhändlers in der Schweiz erheben; und c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der Bankenkommission Amtshilfe zu leisten.

2

Die Bankenkommission kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.

3

Die Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes sind auf ausländische Börsenmitglieder nicht anwendbar.

5. Kapitel:

Öffentliche Kaufangebote: Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

Art. 54

Berechnung der Stimmrechte (Art. 33 Abs. 1 BEHG) Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt: a. deren Stimmrechte ruhen; b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.


Art. 55

Verfahren (Art. 33 BEHG) 1

Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies die Richterin oder der Richter öffentlich bekannt und weist die restlichen Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Die Richterin oder der Richter setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.

2

Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann die Richterin oder der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

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3

Treten Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.

4

Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen der Richterin oder des Richters auch anderweitig, zu veröffentlichen.

6. Kapitel: Verhältnis zum Ausland

Art. 56

Ausländische Beherrschung (Art. 37, Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1

Nach schweizerischem Recht organisierte Börsen und Effektenhändler gelten als ausländisch beherrscht, wenn ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihnen beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.

2

Als ausländische Personen gelten: a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

3

Börsen und Effektenhändler, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, müssen die Genehmigung der Bankenkommission einholen. Das Gleiche gilt, wenn bei ausländisch beherrschten Börsen oder Effektenhändlern ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen wechseln.

4

Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung der Börse oder des Effektenhändlers melden der Bankenkommission alle Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung der Börse oder des Effektenhändlers oder auf einen Wechsel von ausländischen Personen mit massgebenden Beteiligungen schliessen lassen.

5

Für ausländisch beherrschte Banken gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193415.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Bankenverordnung vom 17. Mai 197216 wird wie folgt geändert: Art. 2a Bst. c Aufgehoben 15

SR 952.0

16

SR 952.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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Art. 7
Abs. 1
...


Art. 7
Abs. 2 Aufgehoben
Art. 9
...


Art. 40a

...


Art. 50a
Abs. 1
...


Art. 51a
Abs. 3
...

2. Die Verordnung vom 19. Oktober 199417 über die Anlagefonds wird wie folgt geändert: Art. 23 ...


Art. 56
Abs. 4
...


Art. 58

Übergangsbestimmungen 1

Bestehende Effektenhändler und alle Banken im Sinne des Bankengesetz vom 8. November 193418 müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Bankenkommission melden. In dieser Meldung müssen sie erklären, ob sie nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes das Effektenhandelsgeschäft beibehalten wollen.

2

Die bankengesetzlichen Revisionsstellen von bestehenden Banken im Sinne des Bankengesetz vom 8. November 1934, die das Effektenhandelsgeschäft im Sinne des Gesetzes beibehalten wollen, müssen der Bankenkommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erklären, ob die Bank die Bewilligungsvoraussetzungen für Effektenhändler nach dem Gesetz und dieser Verordnung erfüllt.

17

SR 951.311. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

18

SR 952.0

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3

Die bankengesetzlichen Revisionsstellen von bestehenden Banken im Sinne des Bankengesetz vom 8. November 1934, die das Effektenhandelsgeschäft im Sinne des Gesetzes nicht mehr ausüben wollen, müssen der Bankenkommission innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bestätigen, dass die Bank den Effektenhandel nicht mehr betreibt.

4

Für Raiffeisenbanken erfolgen die Meldung und die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 3 über den Schweizer Verband der Raiffeisenbanken.

5

Die Bankenkommission eröffnet Bewilligungsverfügungen für Effektenhändler, die bei Inkrafttreten des Gesetzes durch einen Kanton beaufsichtigt werden, auch der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde.

6

Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes an einem bestehenden Effektenhändler eine massgebende Beteiligung nach Artikel 23 Absatz 4 hält, muss diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes melden und die Angaben nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 machen.

7

Die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 anerkannten Revisionsstellen und leitenden Revisorinnen und Revisoren gelten auch nach dem Gesetz und dieser Verordnung als anerkannt.

8

Auf ein öffentliches Kaufangebot, für das der Anbieter vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Prospekt veröffentlicht hat, ist nur Artikel 54 des Gesetzes anwendbar.

9

Hat der Anbieter den Prospekt für ein öffentliches Kaufangebot vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht und löst dieses erste Angebot konkurrierende Angebote aus, für die wenigstens in einem Fall der Prospekt erst nach Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wird, so sind die Artikel 22-33 sowie die Artikel 42 und 52 des Gesetzes auf keines der öffentlichen Kaufangebote anwendbar.

10

Die Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Artikel 54 des Gesetzes kann auch verlangen, wer die von einem Anbieter gestützt auf ein öffentliches Angebot erworbenen Beteiligungspapiere einer Gesellschaft übernommen hat und über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte dieser Gesellschaft verfügt.

11

Wird die Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Artikel 54 des Gesetzes verlangt, so sind die Artikel 54 und 55 dieser Verordnung ebenfalls anwendbar.


Art. 59

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 1997 in Kraft.

2

Das Inkrafttreten der Artikel 54, 55 und 58 Absätze 8-11 wird später festgelegt.19 19

Diese Bestimmungen wurden durch Art. 2 der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 2044) auf den 1. Jan. 1998 in Kraft gesetzt.

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