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1

Verordnung

über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.


Art. 2

Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» 1

Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

2

Absatz 1 gilt auch für Übersetzungen der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» sowie für davon abgeleitete Bezeichnungen.


Art. 3

Verwendung der Bezeichnung «Alpen» 1

Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht. 2

Sie darf für Milch und Milchprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV) und für Fleisch und Fleischprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b LGV jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.

AS 2011 2375 1 SR

910.1

2 SR

817.02

910.19

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 2

910.19

2. Abschnitt: Anforderungen an die Erzeugnisse

Art. 4

Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1

Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19983 oder aus dem Berggebiet nach Artikel 1 Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 stammt.

2

Die Bezeichnung «Alp» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet stammt.


Art. 5

Fütterung 1 Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.

2

Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 31 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 erfüllt sind.5

Art. 6

Haltung von Schlachttieren 1

Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn:

a. die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder im Berggebiet verbracht haben; und

b. die Schlachtung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Verlassen des Sömmerungsgebiets oder des Berggebiets erfolgt ist.

2

Die Bezeichnung «Alp» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn die Tiere im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert wurden.


Art. 7

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in Lebensmitteln 1

Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen.

2

Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.

3 SR

912.1

4

SR 910.13

5

Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 12 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

Berg- und Alp-Verordnung 3

910.19

3

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet verfügbar sind. 4 Der Anteil der Zutaten nach Absatz 3 darf nicht mehr als 10 Gewichtsprozent aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs betragen. Zucker wird nicht eingerechnet.

5

In einem Erzeugnis mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet beziehungsweise aus dem Berggebiet nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesem Gebiet stammenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sein.


Art. 8

Ort der Herstellung

1

Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder im Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt.

2

Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet erfolgt.

3

Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden, wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erfolgen: a. bei Milch: die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch; b. bei Rahm: die Verarbeitung des Rohrahms zu genussfertigem Rahm; c. bei Käse: die Reifung; d. bei Tieren: die Schlachtung und Zerlegung.

4

Für Lebensmittel, deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllen, die aber ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 hergestellt werden, kann die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» nur in Verbindung mit einer der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Sachbezeichnung des Lebensmittels verwendet werden.

5

Absatz 4 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 9

1 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.

2

Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder die Etikettierung vornimmt, muss angegeben werden.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 4

910.19

3

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung6 kann offizielle Zeichen nach Artikel 14 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.

April 1998 für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, festlegen. Die Verwendung dieser Zeichen ist freiwillig.

4. Abschnitt: Zertifizierung und Kontrolle

Art. 10

Zertifizierung 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.

2

Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind: a. Erzeugnisse auf der Stufe der Primärproduktion, die weder vorverpackt noch etikettiert sind;

b. betriebseigene

landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb oder Sömmerungsbetrieb hergestellte Lebensmittel, die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.


Art. 11

Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung: a. in der Schweiz akkreditiert sein; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.


Art. 12

Kontrolle 1 In Betrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle zwei Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle zu kontrollieren.

2

In Sömmerungsbetrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle vier Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser 6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

7 SR

946.512

Berg- und Alp-Verordnung 5

910.19

beauftragten Inspektionsstelle zu kontrollieren. Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen.

3

Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Betrieben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a mindestens einmal alle vier Jahre, in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal alle zwölf Jahre, kontrolliert wird.

4

Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist im Rahmen der Zertifizierung der Erzeugnisse in Betrieben entlang der ganzen Wertschöpfungskette zusätzlich risikobasiert zu kontrollieren.

5

Die Kontrollen nach den Absätzen 1-3 sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtliche und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.

6

Die Zertifizierungsstelle meldet Verstösse den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).


Art. 13

Pflichten der Betriebe Die Betriebe nach Artikel 12 Absätze 1-3 müssen: a. die Warenflüsse dokumentieren; b. eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern;

c. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind; d. der Zertifizierungsstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren sowie alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Vollzug 1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.

2

Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen Verstösse.

3

Das BLW beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.


Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20068 wird aufgehoben.

8 [AS

2006 4833, 2008 5835]

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 6

910.19


Art. 16

Übergangsbestimmungen 1 Erzeugnisse, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 nach Artikel 6 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20069 gekennzeichnet werden.

2

Am 1. Januar 2014 vorhandene Bestände, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

3

Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die vor dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.

4

Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2006 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

5

Die Bezeichnung «Alpen» darf für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht verwendet werden. 6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.

7

Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

9 [AS

2006 4833, 2008 5835]