01.06.2024 - *
01.01.2023 - 31.05.2024 / In Force
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.11.2020 - 31.12.2020
21.07.2020 - 31.10.2020
01.04.2020 - 20.07.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.05.2019 - 31.12.2019
01.03.2019 - 30.04.2019
02.10.2018 - 28.02.2019
13.02.2018 - 01.10.2018
01.01.2018 - 12.02.2018
01.03.2017 - 31.12.2017
15.12.2016 - 28.02.2017
29.09.2015 - 14.12.2016
01.02.2014 - 28.09.2015
01.10.2013 - 31.01.2014
01.04.2013 - 30.09.2013
01.01.2013 - 30.03.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
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01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.04.2004 - 31.12.2004
01.12.2002 - 31.03.2004
01.01.2001 - 30.11.2002
01.03.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 23. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz),
verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Fürsorge 1. Kapitel: Ausrichtung von Fürsorgeleistungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Definition der vergütbaren Fürsorgeleistungen (Art. 88)2 Vergütbare Fürsorgeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19773. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in dieser Verordnung.


Art. 3

Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen 1

Bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt. 2 Bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 2 und 83 des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

AS 1999 2318 1 SR

142.31

2

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Art. im Gesetz.

3 SR

851.1

142.312

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 2

142.312


Art. 4

Koordinationsstelle 1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2

Abrechnungen und Gesuche sind dem Bundesamt für Migration4 (Bundesamt) ausschliesslich über die Koordinationsstelle einzureichen.


Art. 5

Abrechnungsverfahren (Art. 89 Abs. 3 Bst. b) 1

Die Kantone stellen dem Bundesamt die Bundesbeiträge für ihre Fürsorgeaufwendungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des Quartals periodengerecht und gesamthaft in Rechnung. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung).

2

Das Bundesamt begleicht die Rechnung binnen 60 Tagen. Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen seitens des Bundes werden mit laufenden oder künftigen Abrechnungen der Kantone verrechnet.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6

Geltendmachung der Kinderzulagen 1

Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2

Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.


Art. 7

Auszahlung der Kinderzulagen 1

Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

a. als Flüchtling anerkannt worden ist; b. nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 19315 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vorläufig aufgenommen wird; oder c. als Schutzbedürftige anerkannt wird.

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

5 SR

142.20

Asylverordnung 2

3

142.312

2

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.

2. Kapitel: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen (Art. 85-87) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Persönlicher Geltungsbereich

(Art. 85-87 und 115-118) 1

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterliegen unabhängig von ihrem Alter der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht.

2

Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.


Art. 9

Rückerstattung (Art. 85 und 86)

1

Für die Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2 kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog der Grundsätze von Artikel 87 des Obligationenrechts6.

2

Die Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verursacht haben, sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die während der Minderjährigkeit verursachten Kosten. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haften dabei für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die verursachten Kosten bestimmen sich nach den vom Bund pauschal oder tatsächlich abgegoltenen Aufwendungen oder für die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

3

Die mit den Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes zu verrechnenden rückerstattungspflichtigen Kosten werden festgesetzt auf Grund: a. der verursachten Ausreise- und Vollzugskosten nach den Artikeln 54-61; b. der bei der Asylrekurskommission oder beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Departement) ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten; c. der verursachten Kosten für zahnmedizinische Behandlungen; 6 SR

220

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 4

142.312

d. einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und Person.

Dabei gilt die Vermutung, dass jede Person während 210 Tagen und Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben, zusammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt worden sind.

Das Bundesamt überprüft diese Vermutungen, wenn: 1. die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachweisen, dass die Bedürftigkeit von Einzelpersonen weniger als 210 Tage und jene von Eheleuten sowie ihren Kindern zusammen weniger als 630 Tage gedauert hat oder Eigen- beziehungsweise Drittleistungen erbracht wurden, 2. mit aus dem Vermögen geleisteten Sicherheiten höhere Kosten gedeckt werden können.

4

Soweit die nach Absatz 3 festgesetzten rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten nicht mit den erbrachten Sicherheitsleistungen gedeckt werden können, gilt Absatz 1 sinngemäss.


Art. 10

Verwaltung Sicherheitskonto

(Art. 86 Abs. 2 und 5, 87 Abs. 3) 1

Das Bundesamt überträgt die Führung der Sicherheitskonten Dritten. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber tragen die Kosten. Soweit das Bundesamt den Vollzug der Sicherheitsleistungspflicht und die Auflösung der Sicherheitskonten Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 19687 (VwVG).

2

Das Bundesamt stellt dem mit der Führung der Sicherheitskonten beauftragten Dritten die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Personalien der sicherheitsleistungspflichtigen Person sowie die Arbeitgeberdaten nach Artikel 7 (Anhang 2) Asylverordnung 3 vom 11. August 19998 über die Bearbeitung von Personendaten zur Verfügung. 3 Zugriff auf die Daten der Sicherheitskonten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die vom Bundesamt nach Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 des Gesetzes beauftragten Dritten, die Asylrekurskommission und der Beschwerdedienst des Departementes.

4

Über das Sicherheitskonto verfügt ausschliesslich das Bundesamt.

5

Das Sicherheitskonto dient ausschliesslich zur Deckung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Artikel 9. Die Abtretung oder Pfändung der geleisteten Sicherheiten sowie allfälliger Guthaben ist ausgeschlossen.

7 SR

172.021

8 SR

142.314

Asylverordnung 2

5

142.312

2. Abschnitt: Sicherheitsleistungen aus Erwerbseinkommen

Art. 11

Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge (Art. 86 Abs. 3) 1

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen den Betrag in der Regel quartalsweise auf das Sicherheitskonto. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2

Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

3

Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Entschädigungen auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195911 über die Invalidenversicherung (IVG). Gleiches gilt für Entschädigungen aus Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung sowie Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen vorliegen. Das Bundesamt kann weitere Ausnahmen bestimmen.

4

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet: a. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Sicherheitskonto zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes; b. dem Bundesamt Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

5

Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nach Absatz 1 abzuziehenden Beträge nicht binnen der angesetzten Fristen, kann das Bundesamt Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6

Forderungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.

9 SR

831.10

10 SR

837.0

11 SR

831.20

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 6

142.312


Art. 12

Kontoauszüge (Art. 86 Abs. 6)

1

Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haben das Recht, beim vom Bundesamt mit der Kontiführung beauftragten Dritten einen Kontoauszug zu verlangen. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung von Kontoauszügen erfolgt ausschliesslich an die Kontoinhaberinnen und -inhaber und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 11 Absatz 4.

2

Das Bundesamt kann den Kontoinhaberinnen und -inhabern die Kontoauszüge zwecks Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.

3

Die Kontoinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, die ihnen zugestellten Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

4

Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen in ihren Kontoauszügen nicht anerkennen, haben dies dem Bundesamt unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.

5

Wird kein Kontoauszug verlangt oder erfolgt auf die Zustellung eines Kontoauszuges keine Anzeige nach Absatz 4, so können die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachträgliche Berichtigungen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto nur noch verlangen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird und wenn gestützt darauf die Überweisung des Lohnabzuges durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Bundesamt tatsächlich und rechtlich noch durchsetzbar ist.


Art. 13

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

(Art. 86 Abs. 6)

Widerhandlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen Artikel 11 werden durch das Bundesamt sanktioniert, namentlich durch: a. Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 11 Absatz 1; b. Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 55 der Verordnung vom 6. Oktober 198612 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO);

c. Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes.

12 SR

823.21

Asylverordnung 2

7

142.312

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen (Art. 86 Abs. 4)

Art. 14

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 Absatz 4 des Gesetzes sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Kontoinhaberinnen und -inhaber.

2

Die Behörde, welche die Vermögenswerte abgenommen hat, hat diese in Schweizer Franken auf das Sicherheitskonto zu überweisen.

3

Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes beträgt 1000 Franken.

4. Abschnitt: Abrechnungs- und Befreiungsverfahren

Art. 15

Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht (Art. 86 Abs. 6) 1

Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Personen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreien, sofern der Betrag auf dem Sicherheitskonto die voraussichtlichen Kosten nach Artikel 9 übersteigt.

2

Die Sicherheitsleistungen für die voraussichtlichen Kosten müssen mindestens 12 000 Franken betragen. Sie erhöhen sich entsprechend der Anzahl derjenigen Personen, die in Artikel 9 Absatz 2 genannt werden, jedoch maximal um den Betrag, der zwei Personen entspricht. Die bereits erbrachten Sicherheitsleistungen dieser Personen werden dabei zusammengezählt.

3

Ist der Betrag nach Absatz 2 nicht erreicht, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.

4

Das Bundesamt widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.


Art. 16

Zwischenabrechnung (Art. 87 Abs. 4)

1

Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen.

2

Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, gilt Absatz 1 sinngemäss. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der nach Artikel 9 Absatz 3 rückerstattungspflichtigen Kosten herangezogen. Der Pauschalbetrag

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 8

142.312

nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d reduziert sich um die Hälfte. Ergibt die Zwischenabrechnung kein Guthaben zu Gunsten der Kontoinhaberinnen und -inhaber, gilt die Zwischenabrechnung als Schlussabrechnung nach Artikel 17 Absatz 2.


Art. 17

Abrechnung des Sicherheitskontos (Art. 87 Abs. 1) 1

Das Bundesamt stellt sicherheitsleistungspflichtigen Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, einen Auszug ihres Sicherheitskontos zu. Dabei weist es auf die Bestimmungen über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Artikel 9 und auf die Überprüfungspflicht nach Artikel 12 Absätze 3-5 hin. Die sicherheitsleistungspflichtige Person hat den Auszug auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und dem Bundesamt Meldung zu erstatten.

2

Sicherheitsleistungspflichtige Personen, welche die Tatbestände nach Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen, sowie Schutzbedürftige, welchen gestützt auf das ANAG13 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, erhalten eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Schlussabrechnung mit der Zwischenabrechnung erfolgt.

3

Das Bundesamt veranlasst die Abrechnung frühestens 6 Monate nach Eintritt des Abrechnungsfalles. Es kann dabei für die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen eine gemeinsame Abrechnung veranlassen.


Art. 18

Ausreise (Art. 87 Abs. 1 Bst. a) 1

Eine sicherheitsleistungspflichtige Person weist ihre endgültige Ausreise aus der Schweiz nach namentlich durch: a. Abgabe der Grenzkarte; b. die Bestätigung der kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde;

c. Nachweis der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat; oder d. Nachweis einer dauerhaften Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat.

2

Personen, deren Aufenthaltsort im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als unbekannt eingetragen ist, haben die Schweiz vermutungsweise endgültig verlassen. Die Verjährungsfrist nach Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes beginnt zu laufen. Ein allfälliges Guthaben verbleibt auf dem Konto, bis die Ausreise nachgewiesen oder der Aufenthalt in der Schweiz fremdenpolizeilich geregelt ist.14 13 SR

142.20

14 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

Asylverordnung 2

9

142.312


Art. 19

Anspruch auf Auszahlung (Art. 87 Abs. 1) 1

Der Anspruch auf Auszahlung entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Tatbestände von Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes.

2

Der Anspruch muss schriftlich in einer Amtssprache geltend gemacht werden und mindestens nachstehende Angaben enthalten: a. gültige

Zahlstelle;

b. Korrespondenzadresse; c. Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet; d. Unterschrift; e. Vollmacht bei

Vertretungsverhältnis.

3

Die Identität nach Absatz 2 Buchstabe c kann das Bundesamt nach Artikel 99 des Gesetzes überprüfen.

3. Titel: Bundesbeiträge 1. Kapitel: Fürsorgekosten 1. Abschnitt: Dauer und Höhe der Kostenerstattungspflicht des Bundes

Art. 20

1 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund die Kosten vom Tag der Gesuchseinreichung an: a. bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist; b. bis längstens zum Tag, an dem sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, namentlich bei Heirat; oder

c. bis zehn Tage ab Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretens- und Wegweisungentscheides für Personen nach Artikel 44a des Gesetzes, die einem Kanton zugewiesen wurden.15

2

Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund die Hälfte der Kosten bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des Gesetzes erteilt werden könnte. 3 Für Flüchtlinge vergütet der Bund die Kosten vom Tag der Anerkennung als Flüchtling an bis zum Tag, an dem sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes einen Anspruch darauf haben.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1657).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 10

142.312

2. Abschnitt: Unterstützungskosten

Art. 21

Abgeltung der Unterstützungskosten (Art. 88 und 89) 1

Der Bund vergütet den Kantonen die Unterstützungsleistungen pauschal.

2

Die Unterstützungspauschale beträgt bei voller Bedürftigkeit und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) für: a. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 16 Franken pro Tag und Person;

b. Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 20 Franken pro Tag und Person.

3

Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an. 4 Der Bund vergütet den Kantonen für über den allgemeinen Lebensunterhalt hinausgehende besondere Bedürfnisse von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung eine Pauschale von 1 Franken pro Tag und Person. Die Anpassung dieser Pauschale erfolgt nach Absatz 3.

5

Für Personen im Strafvollzug, in der Untersuchungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Pauschale nach Absatz 2 nicht.

6

Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an nicht mehr vergütet.


Art. 22

Einmalige Starthilfen für Flüchtlinge (Art. 82, 88 Abs. 3, 89) 1

Für Flüchtlinge über 16 Jahre wird unabhängig von ihrem Bedürftigkeitsgrad mit dem positiven Asylentscheid eine einmalige Pauschale für den Sprachunterricht ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3250 Franken pro Person.

2

Für fürsorgeabhängige Flüchtlinge wird mit dem positiven Asylentscheid eine einmalige Einrichtungspauschale ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3000 Franken für eine Person und 1000 Franken für jede weitere Person in der Unterstützungseinheit.

3

Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschalen für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.


Art. 23

Kostenübernahme in Spezialfällen (Art. 88 Abs. 4) 1

Der Bund vergütet die Fürsorgeleistungen auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Flüchtlinge, die:

Asylverordnung 2

11

142.312

a. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden;

b. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das Departement beschlossen hat, und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen; c. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz aufgenommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.

2

Bei Flüchtlingen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 195116 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgenommen worden sind, beteiligt sich der Bund an der Fürsorge im Rahmen der bisherigen Vereinbarungen.

3

Betagte nach Absatz 1 Buchstabe b sind Personen, die das 60. Altersjahr überschritten haben.

4

Das Bundesamt stellt mit dem Asylentscheid fest, ob Flüchtlinge einer der aufgeführten Kategorien angehören.

3. Abschnitt: Unterbringungskosten

Art. 24

Unterbringungspauschale (Art. 88 und 89)

1

Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Unterbringung pauschal. Vorbehalten bleiben die Artikel 25 und 33. Die Unterbringungspauschale beträgt für:

a. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 11.60 Franken pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus einer Mietpreispauschale und einer Pauschale für die übrigen Kosten wie Neben-, Gebäudeunterhalts-, Wiederinstandstellungskosten, Kosten für die erstmalige Anschaffung von Mobilien sowie deren Unterhalt und Ersatz. Die Pauschalen enthalten einen Zuschlag für die Leerstandsrisiken; b. Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 12.80 Franken pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus einer Mietpreispauschale und einer Pauschale für die übrigen Kosten wie Neben- und Wiederinstandstellungskosten.

2

Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Unterbringungspauschale für das folgende Kalenderjahr nach den folgenden Grundsätzen an: a.17 Die Mietpreispauschale beträgt bei einem Hypothekarzinssatz von 33/4 Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand 31. Mai 1999) 8.40 Franken für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 11.25 Franken für

16 SR

0.142.30

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5007).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 12

142.312

Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung sind der um 1/4 Prozent erhöhte untere Rand des Zinsbandes für die variable 1. Hypothek der Berner Kantonalbank und der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils Ende Oktober des laufenden Jahres.

Hat die Berner Kantonalbank bis Ende Oktober bereits eine Anpassung des Zinsbandes auf einen späteren Zeitpunkt angekündigt, so gilt dieses Zinsband. Für die Anpassung der Mietpreispauschale werden Veränderungen des Zinsbandes zu 50 Prozent und des Landesindexes der Konsumentenpreise zu 40 Prozent berücksichtigt.

b. Die Pauschale für die übrigen Kosten beträgt bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3.20 Franken für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 1.55 Franken für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung ist der Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise Ende Oktober des laufenden Jahres.

Die Veränderung wird voll berücksichtigt.

c. Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das Bundesamt die Mietpreispauschale nach Buchstabe a diesen Veränderungen anpassen. Es kann dazu die Baufachorgane des Bundes beiziehen.

3

Die Mietpreispauschalen nach Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt kantonal abgestuft: Aargau

105,7 %

Nidwalden

108,2 %

Appenzell Ausserrhoden 90,2 % Obwalden

91,5 %

Appenzell Innerrhoden 89,2 %

Schaffhausen

88,1 %

Basel-Landschaft

108,6 %

Schwyz

105,7 %

Basel-Stadt

94,6 %

Solothurn

88,5 %

Bern

92,5 %

St. Gallen

94,6 %

Freiburg

89,7 %

Tessin

90,0 %

Genf

99,0 %

Thurgau

93,2 %

Glarus

86,3 %

Uri

80,0 %

Graubünden

91,8 %

Waadt

99,1 %

Jura

80,0 %

Wallis

80,0 %

Luzern

94,1 %

Zug

120,0 %

Neuenburg

80,0 %

Zürich

118,1 %

4

Für Personen im Strafvollzug, in Untersuchungs-, Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Unterbringungspauschale nicht. Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an nicht mehr vergütet.


Art. 25

Spezielle Unterbringungsformen

1

Soweit die medizinisch notwendigen Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen oder Flüchtlingen in einem nach den Bestimmungen des Kranken- oder Invalidenversicherungsrechts als Leistungserbringer anerkannten Heim (Kategorien A und B gemäss interkantonaler Heimvereinbarung) nicht von Versicherungseinrichtungen oder anderen Kostenträgern ganz oder teilweise zu

Asylverordnung 2

13

142.312

übernehmen sind, vergütet der Bund den Kantonen zusätzlich zu den Leistungen nach den Artikeln 21, 24 und 26-28 eine Pauschale. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 45 Franken pro Person und Aufenthaltstag. Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschale für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

2

Die Pauschale nach Absatz 1 wird auch vergütet, wenn: a. die Heimeinweisung durch die zuständigen Vormundschaftsbehörden erfolgt und notwendig ist; oder b. betagte Flüchtlinge oder Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen dauernd der Hilfe Dritter bedürfen; und c. die Lage dieser Personen eine besondere Unterbringung erfordert, die nicht nach den Artikeln 21 und 24 pauschal abgegolten werden kann, namentlich wenn die Betreuung und Unterbringung dieser Personen nicht Angehörigen zugemutet oder ein Pflegeverhältnis errichtet werden kann.

4. Abschnitt: Gesundheitskosten

Art. 26

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 88, 89, 91 Abs. 5) 1

Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung pauschal, soweit die Kostenübernahme nicht nach Artikel 28 erfolgt.

2

Das Bundesamt setzt die Tagespauschalen für Minderjährige, junge Erwachsene und Erwachsene pro Kanton jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund:18 a.19 der vom Bundesamt für Gesundheit jährlich publizierten kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenversicherung;

b. der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199420 über die Krankenversicherung (KVG).

3

Solange der Bund den Kantonen die Krankenkassenprämien nach Absatz 2 vergütet, ist der Anspruch von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden oder als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 113).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5007).

20 SR

832.10

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 14

142.312

4

Die Kantone schränken für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer ein, namentlich in Fällen, in denen zwischen Versicherungen und Leistungserbringern Vereinbarungen nach den Artikeln 42 Absatz 2 und 62 KVG abgeschlossen worden sind. Die Kantone haben die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Qualität des Leistungsangebotes sicherzustellen. Im Übrigen gilt Artikel 41 Absatz 4 KVG sinngemäss.

5

Hat ein Kanton die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer nach Absatz 4 eingeschränkt, so vergütet ihm der Bund die Tagespauschale für angebrochene Monate bei allen Alterskategorien vollumfänglich. Zudem erhält der Kanton anstelle der Tagespauschale für junge Erwachsene die Tagespauschale für Erwachsene.21

Art. 27

Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 1

Für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet das Bundesamt den Kantonen die vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 KVG22. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden nicht übernommen.

2

Die Kosten der weiteren notwendigen medizinischen Versorgung werden nach Artikel 28 vergütet.


Art. 28

Abgeltung besonderer medizinischer Versorgung (Art. 88 und 89) 1

Soweit für die nachfolgenden Kosten nicht Versicherungseinrichtungen oder andere Kostenträger aufzukommen haben, vergütet der Bund den Kantonen unter Vorbehalt der Absätze 2-5 die effektiven Aufwendungen für: a. medizinisch notwendige Sachleistungen; b.23 die besondere Schulung nach Artikel 19 des IVG24; c.25 die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nach den Artikeln 42-42ter des IVG;

d. notwendige zahnmedizinische Behandlungen sowie Honorare für die Vertrauenszahnärztinnen und -ärzte.

2

Als nicht vergütbare Aufwendungen gelten namentlich die Kosten für: a. Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 15-18 IVG;

b. Leistungen ausserhalb des Grundleistungskataloges der jeweiligen Sozialversicherungen, unter anderem nicht zugelassene Medikamente;

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 113).

22 SR

832.10

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5007).

24 SR

831.20

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5007).

Asylverordnung 2

15

142.312

c. Leistungen eines Leistungserbringers, der von den jeweiligen Sozialversicherungen nicht zugelassen ist;

d. Tarifdifferenzen infolge ausserkantonaler Behandlungen nach Artikel 41 Absatz 3 KVG26;

e. Prämienausstände der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; f.

Leichentransporte und Bestattungen.

3

Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden nur vergütet, wenn sie bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Kranken- und Invalidenversicherungsrechts übernommen würden.

4

Das Bundesamt legt für die Abgeltung der zahnmedizinischen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe d den Behandlungsstandard fest. Das Bundesamt bezeichnet nach Anhörung der Kantone und der Standesorganisation für jeden Kanton mindestens eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.

5

Die Kantone entscheiden über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der zahnmedizinischen Behandlung. Übersteigen die Behandlungskosten pro Fall den Betrag von 2000 Franken, so holen die Kantone die Stellungnahme der nach Absatz 4 bezeichneten Fachperson oder der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes ein.

Das Bundesamt vergütet den Kantonen die Kosten für die Honorare der Stellungnahmen auch dann, wenn die Behandlungskosten weniger als 2000 Franken betragen.

6

Das Bundesamt vergütet für Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge die Kosten der grenzsanitarischen Untersuchung nach Artikel 33 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 197027. Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes.

2. Kapitel: Betreuungs- und Verwaltungskosten (Art. 88, 89)

Art. 29

Betreuungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 1

Der Bund vergütet jedem Kanton für die Betreuung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung pro Quartal einen Sockelbeitrag von 77 874 Franken und einen Betrag K nach der Formel: 100

Y

W

Z

B

K

×

×

=

In der Formel bedeuten: B = Basisbetrag von 22 123 151 Franken; 26 SR

832.10

27 SR

818.101

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 16

142.312

Z

= Anzahl der Neuzugänge an Asylsuchenden und Schutzbedürftigen errechnet aus den in ZEMIS ausgewiesenen Neuzugängen am Ende des auszuzahlenden Quartals sowie der drei vorangehenden Quartale; W = Basis von 22 000 Neuzugängen; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.28 2

Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 22 000, so bleibt der Basisbetrag (B) unverändert, bis die Quartalszugänge 80 Prozent der Basis (W) erreichen. Die Formel lautet in diesem Fall:

100

Y

B

K

×

=

29

3

Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 80 Prozent der Basis (W) von 22 000, so wird für dieses Quartal der Basisbetrag (B) so weit gekürzt, wie die Neuzugänge 80 Prozent der Basis (W) unterschreiten. Die Formel lautet in diesem Fall: 100

Y

W

0,2W)

(Z

B

K

×

+

×

=

30

4

Der Sockelbeitrag sowie der Basisbetrag B nach Absatz 1 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.31 5 Das Bundesamt beteiligt sich an der funktionsbezogenen Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer. Dafür budgetiert es 1 Prozent des jährlichen Betrages (K) nach Absatz 1.

6

In ausserordentlichen Lagen kann das Bundesamt die Beiträge an die Betreuungskosten kürzen. So namentlich wenn die nach Absatz 1 errechneten Neuzugänge 42 000 übersteigen.32


Art. 30

Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 1

Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

2

Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.

Dieser wird nach der Formel G × P berechnet, wobei gilt: 28 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

Asylverordnung 2

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142.312

P

= einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = neu dem jeweiligen Kanton zugewiesene Personen, gemäss ZEMIS.33 3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001; Basis 1993 = 100) 830.40 Franken. Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.34


Art. 31


35

Betreuungs- und Verwaltungskosten für Flüchtlinge (Art. 88 Abs. 3) 1

Der Bund zahlt jedem Kanton für die Verwaltungsaufwendung und Betreuung von Flüchtlingen bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, längstens bis zum Tag, an dem sie einen Anspruch nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes darauf haben, pro Quartal einen Betrag K nach der Formel: 40

.

587

.

Fr

2

)

P

O

(

2

)

N

M

(

K

×

+

+

+

=

In der Formel bedeuten: M = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gemäss ZEMIS;

N = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf ZEMIS; O = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gestützt auf ZEMIS; P

= Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf ZEMIS.36 2

Der Pauschalbeitrag nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.


Art. 32

Erkennungsdienstliche Behandlung

Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeit33 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale

Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5007).. Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

36 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

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142.312

nehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften (Art. 90) 1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33

Unterkünfte 1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

2

Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.


Art. 34

Die vergütbaren Kosten im Einzelnen Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt: a. Bau- und Erwerbskosten; b. Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.


Art. 35

Bau- und Erwerbskosten 1

Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für: a. den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil; b. die Erschliessung von Grundstücken; c. die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können; d. den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten; e. die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden;

f. die

Umgebungsarbeiten;

g. die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.

Asylverordnung 2

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2

Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für: a. Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden; b. Projektierung von Unterkünften, für welche das Bundesamt keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom Bundesamt festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.


Art. 36

Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das Bundesamt die Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37

Einreichung der Finanzierungsgesuche 1

Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

2

Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das Bundesamt weiterzuleiten ist.

3

Kosten, die vor der Zusicherung des Bundesamtes entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4

Wesentliche Projektänderungen sind dem Bundesamt umgehend anzuzeigen und zu begründen.


Art. 38

Zusicherung der Abgeltung 1

Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2

Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.

3

Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 20

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3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39

Auszahlung 1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen nach den Weisungen des Bundesamtes ein.

2

Das Bundesamt gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.


Art. 40

Rückerstattung 1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen. 2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den quartalsweisen Abrechnungen nach dem 3. Titel verrechnet.

3

Das Bundesamt kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

4. Kapitel: Weitere Beiträge 1. Abschnitt: Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme (Art. 91 Abs. 1)

Art. 41

Allgemeines 1 Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung stehen im öffentlichen Interesse und sind nicht gewinnorientiert. Sie erweitern die soziale und berufliche Kompetenz und wirken den negativen Folgen der Erwerbs- oder Beschäftigungslosigkeit entgegen.

2

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. Diese darf keinen massgebenden Lohn nach Artikel 5 des AHVG37 darstellen.


Art. 42

Zuständigkeit 1 Die Kantone können die Durchführung von Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen Dritten übertragen.

37 SR

831.10

Asylverordnung 2

21

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2

Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen anfallenden Aufgaben Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.


Art. 43

Bundesbeiträge 1 Das Bundesamt kann den Kantonen für Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme Bundesbeiträge ausrichten.

2

Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt ausschliesslich auf Grund von Leistungsvereinbarungen zwischen den Kantonen und dem Bundesamt. 3

Der maximale Bundesbeitrag beträgt 1 Franken pro Tag für sämtliche fürsorgeabhängigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. Er wird jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

2. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen (Art. 91 Abs. 3)

Art. 44

1 Das Bundesamt kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2

Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.

Die Ausrichtung eines Bundesbeitrages setzt die Zulassung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in den entsprechenden Einrichtung nach den Bestimmungen des KVG38.

3. Abschnitt: Integration (Art. 91 Abs. 4)

Art. 45

1 Das Bundesamt beteiligt sich an den Aufwendungen für projektbezogene Hilfe zur sozialen, beruflichen und kulturellen Eingliederung von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, soweit deren besondere Lage solche Massnahmen erfordert und der Bund für diese Personen nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 des Gesetzes kostenerstattungspflichtig ist. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

2

Das Bundesamt lässt die Eingliederungsbedürfnisse der in Absatz 1 erwähnten Personen periodisch erheben und setzt die Prioritätenordnung für die Ausrichtung 38 SR

832.10

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der Bundesbeiträge nach Anhörung der Eidgenössischen Kommissionen für Flüchtlingsfragen (EKF) und Ausländerfragen (EKA) fest.

3

Das Bundesamt kann die Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke oder einer besonderen Koordinationsstelle. Für die Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen gilt Artikel 80 sinngemäss.

4

Die nach Absatz 3 beauftragte Stelle erlässt ein Reglement über die Modalitäten der Projektfinanzierung, welches vom Bundesamt zu genehmigen ist. Lehnt sie ein Projektgesuch ab, so eröffnet sie der Projektträgerschaft ihren begründeten Entscheid schriftlich mit dem Hinweis, dass diese den Entscheid durch Einsprache innert 30 Tagen an das Bundesamt weiterziehen kann.

5

Das Bundesamt kann einzelfallbezogene Leistungen zur beruflichen Eingliederung, namentlich Lohnkosten, Einarbeitungszuschüsse, Weiterbildungs-, Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen, vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 1.

4. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone (Art. 31 und 91 Abs. 6)

Art. 46

Vertrag Das Departement schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32-40 des Gesetzes vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.


Art. 47

Voraussetzungen 1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2

Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.

3

Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das Bundesamt gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4

Das Departement entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5

Das Bundesamt liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.


Art. 48

Kosten 1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden: a. die nach kantonaler Besoldungsordnung anfallenden Kosten für Angestellte, soweit diese mit der Vorbereitung von Asylentscheiden beschäftigt sind; all

Asylverordnung 2

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fällige Einkaufssummen für Versicherungsjahre der beruflichen Vorsorge werden vom Bund nicht übernommen; b. eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40 Prozent der nach Buchstabe a vergüteten Kosten zur Abgeltung der zusätzlich nötigen personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur.

2

Der Bund übernimmt im Weiteren: a. die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung von Informatiksystemen sowie für die Datenübertragung, soweit sie für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind; b. die Kosten für die Aus- und Weiterbildung nach Artikel 47 Absatz 3.


Art. 49

Verfahren 1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem Bundesamt folgende Unterlagen ein:

a. das

Konzept;

b. Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen, sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit, die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen; c. für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.

2

Das Bundesamt erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3

Hat das Departement den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4

Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.


Art. 50

Abrechnung 1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des Bundesamtes halbjährlich Rechnung.

2

Das Bundesamt gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit (Art. 91 Abs. 7)

Art. 51

Bundesbeiträge 1 Das Bundesamt entschädigt das UNHCR pauschal für die Mitwirkung im Rahmen des Flughafenverfahrens nach Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes.

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2

Das Bundesamt kann Beiträge ausrichten an: a. Projekte internationaler Organisationen zur Erfassung und Steuerung grenzüberschreitender Migrations- und Flüchtlingsbewegungen sowie zur Förderung der Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen;

b. internationale Organisationen, die im Bereiche der internationalen Koordination und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind.

3

Das Bundesamt kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder teilweise finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asyl- und Migrationsbereich.


Art. 52

Prüfung des Gesuches durch das Bundesamt Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise (Art. 92) 1. Abschnitt: Einreisekosten

Art. 53

Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: a. Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des Departementes nach Artikel 56 des Gesetzes;

b. Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden; c. Schutzbedürftige im Ausland nach Artikel 68 des Gesetzes.

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54

Zuständigkeit 1 Das Bundesamt vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personengruppen entstehen.

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2

Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Fremdenpolizei- oder Fürsorgebehörden verlangt werden.


Art. 55

Überprüfung der Mittellosigkeit 1

Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2

Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b belassen.39

Art. 56

Umfang 1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57-60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2

Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57-60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes vorbehalten.

3

In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen (Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland) angemessen ist.


Art. 57


40

Beschaffung von Reisepapieren Der Bund vergütet:

a. die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die ausländischen konsularischen Vertretungen und die Kosten für die Ausstellung weiterer Dokumente, die für den Erhalt der Reisepapiere notwendig sind; vergütet wird das Reisepapier, das am schnellsten erhältlich ist; b. die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse) für die notwendigen Fahrten der ausländischen Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung des entsprechenden Staates, sofern das persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

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Art. 58


41

Kosten für die Begleitung 1

Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn:

a. eine ausländische Person von ihrem Wohnort zu der nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss; oder b. es sich bei den ausländischen Personen um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt und diese für den Weg vom Wohnort zum Flughafen eine soziale Begleitung durch die kantonale Behörde benötigen.

2

Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund den Kantonen eine Begleitpauschale von: a. 200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen; und

b. 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet.

3

Stimmt das Bundesamt einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen Pauschalbetrag von 600 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung.

4

Befindet sich der Zielort im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.

5

Will ein Kanton eine andere Gruppe als diejenige nach Absatz 1 Buchstabe b sozial begleiten lassen und dafür eine Begleitpauschale beanspruchen, so muss er vorgängig die Einwilligung des Bundesamtes einholen.

6

Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.

a42 Kosten für die Identitätsabklärung 1

Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das Bundesamt dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.

2

Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identi41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006

(AS 2006 933).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

Asylverordnung 2

27

142.312

tätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 199943 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen bereits enthalten.


Art. 59

44 Vergütbare Kosten

1

Der Bund vergütet die Kosten für: a. eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweizerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat;

b. das Reisegeld bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 750 Franken pro Familie; c. die Beförderung des Gepäcks, sofern keine Rückkehrhilfe gewährt wurde, bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie; d. jede notwendige Übernachtung in der Übernachtungsstation eines Flughafengefängnisses mit einer Pauschale von 300 Franken; in dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 199945 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen enthalten;

e. die unterstützende kantonale Flughafenbehörde mit einer Pauschale von 250 Franken für jede Person, welche polizeilich an den Flughafen begleitet werden muss.

2

Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland.

3

Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das Bundesamt dem Kanton die Flugannullierungskosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.

4

Das Bundesamt kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro volljährige Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen länderspezifischen Gründen die selbstständige Ausreise gefördert werden kann.

5

Das Bundesamt regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl.

43 SR

142.281

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

45 SR

142.281

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 28

142.312


Art. 60


46



Art. 61

Kontrolle 1 Das Bundesamt prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.

2

Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das Bundesamt eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung (Art. 93) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62

Zweck der Rückkehrhilfe 1

Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2

Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Personen unterstützen.

3

Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.


Art. 63

Begünstigte Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme des ANAG47 geregelt ist.


Art. 64

Einschränkungen 1 Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen:48 a.49 mit rechtskräftigem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid; b. die ein Verbrechen oder wiederholte Vergehen begangen haben; 46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

47 SR

142.20

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

Asylverordnung 2

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142.312

c. die sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn sie: 1. die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 des Gesetzes grob verletzt haben, 2. sich weigern, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen,

3. eine zumutbare Arbeit nicht annehmen, 4. die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden; d.50 die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen.

2

...51

3

Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.

4

...52

2. Abschnitt: Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz (Art. 93 Abs. 1 Bst. a)

Art. 65

Zweck Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz fördern die selbstständige und pflichtgemässe Ausreise, stärken die berufliche Integration im Heimat- oder Herkunftsstaat und erhalten die Rückkehrfähigkeit.


Art. 66

Rückkehrberatungsstellen und Projekte 1

Rückkehrberatungsstellen sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden und interessierten privaten Institutionen und führen individuelle Rückkehrberatungen für Begünstigte durch.

2

Ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte erweitern die soziale und berufliche Kompetenz der teilnehmenden Personen und sind auf die Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat ausgerichtet.

3

Unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte sind spezifisch auf die Ausbildungsbedürfnisse von Personen ausgerichtet, die nach ihrer Rückkehr eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausüben und Arbeitsplätze schaffen wollen.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 30

142.312


Art. 67

Zuständigkeiten 1 Die Kantone können rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz durchführen. Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen.

2

Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 sind die vom Kanton bezeichneten Stellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt.

3

Zuständig für die rückkehrorientierten Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 sind die kantonalen Koordinationsstellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt.

4

Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den rückkehrorientierten Projekten anfallenden Aufgaben nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.


Art. 68

Bundesbeiträge 1 Das Bundesamt richtet Bundesbeiträge für Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 im Rahmen des jährlich vom Parlament bewilligten Kredites in Form einer Pauschale aus. Für die Berechnung der Pauschale ist grundsätzlich der Verteilschlüssel nach Artikel 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199953 massgebend. Den Kantonen mit einer Verteilquote von bis und mit 1,6 Prozent wird ein Mindestpauschalbetrag ausgerichtet, der den Betrieb einer minimalen Rückkehrberatungsstelle ermöglichen soll.

2

Das Bundesamt kann den kantonalen Koordinationsstellen für rückkehrorientierte Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 auf Gesuch hin Bundesbeiträge in Form von Pauschalen ausrichten.

3

Für ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 holt die kantonale Koordinationsstelle vor Gesuchseinreichung die Zustimmung der zuständigen Arbeitsmarktbehörden ein.

4

Für unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte kann das Bundesamt auf Gesuch hin über die Pauschale hinausgehende Ausbildungskosten übernehmen. Das Bundesamt definiert Art und Höhe der zusätzlich abzugeltenden Kosten.


Art. 69

Verfahren 1 Die zuständige kantonale Behörde reicht Gesuche um Bundesbeiträge für Projekte in der Schweiz dem Bundesamt ein. Dieses prüft die Gesuche unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit und legt die Prioritäten fest.

2

Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt das Bundesamt den Bundesbeitrag fest. Die Zusicherung von Bundesbeiträgen ist längstens auf ein Jahr befristet. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3

Die Verfügungen über die Zusicherung von Bundesbeiträgen werden der zuständigen kantonalen Behörde eröffnet.

53 SR

142.311

Asylverordnung 2

31

142.312


Art. 70

Auszahlung 1 Das Bundesamt kann mit der Zusicherung des Bundesbeitrags oder auf Gesuch hin Teilzahlungen von 80 Prozent der zugesicherten Kosten gewähren.

2

Die Bundesbeiträge werden den Rückkehrberatungsstellen jeweils am Quartalsende ausbezahlt.

3

Der definitive Bundesbeitrag wird nach Überprüfung der zweckkonformen Programm- oder Projektdurchführung festgesetzt. Das Bundesamt veranlasst danach die Überweisung der Restzahlung.

3. Abschnitt: Projekte im Ausland (Art. 93 Abs. 1 Bst. b)

Art. 71

Allgemeines 1 Projekte im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder in einem Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Projekte können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

2

Projekte im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

a. die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Erleichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat; b. die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

3

Projekte im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.


Art. 72

Zuständigkeit und Zusammenarbeit 1

Das Bundesamt legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Projekte im Sinne von Artikel 71.

2

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten plant die Projekte im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt.

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 32

142.312

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c)

Art. 73

Voraussetzungen Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen.


Art. 74

Ausrichtung 1 Die individuelle Rückkehrhilfe erfolgt in Form eines Pauschalbetrages und hängt von der Anzahl der Familienangehörigen und von den ungefähren Wiedereinrichtungs- und Lebenshaltungskosten während einer begrenzten Anfangszeit im Bestimmungsland ab. Die familiäre Situation, der Status und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz können ebenfalls berücksichtigt werden.

2

Das Bundesamt legt den Pauschalbetrag in einer Weisung fest.


Art. 75

Medizinische Behandlung

1

Sind besonders teure medizinische Behandlungen im Ausland unerlässlich, so kann das Bundesamt für eine Behandlungsdauer von maximal sechs Monaten besondere Hilfen ausrichten. Für medizinisch unerlässliche Behandlungen, insbesondere wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann, kann die Behandlungsdauer verlängert werden. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

2

Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ausgerichtet werden.


Art. 76

Auswanderung in einen Drittstaat Besteht begründete Aussicht auf eine Auswanderung in einen Drittstaat, können Kosten übernommen werden, welche durch die unternommenen Bemühungen bei den konsularischen Vertretungen des Drittlandes in der Schweiz oder im Ausland entstanden sind.


Art. 77

Zuständigkeit 1 Die zuständigen kantonalen Stellen entscheiden auf Gesuch hin selbstständig über die Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe im Rahmen dieser Verordnung.

2

Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.

Das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen.


Art. 78

Auszahlung 1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann von diesem Zeitpunkt an höchstens ein Drittel des Pauschalbetrages der Rückkehrhilfe ausbezahlt werden, um die Vor

Asylverordnung 2

33

142.312

bereitung der Ausreise, insbesondere den Versand des Gepäcks oder Materialeinkäufe, zu erleichtern. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn die Ausreise pflichtgemäss und kontrolliert erfolgt ist.

2

Das Bundesamt kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen.

3

Die Ausführungsbestimmungen über die Auszahlung der Beträge und über die Rückvergütung an die zuständigen kantonalen Behörden werden in einer Weisung des Bundesamtes geregelt.

7. Kapitel:

Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung (Art. 30 und 94)

Art. 79

Aufgaben der Hilfswerke 1

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen (Hilfswerke) nach Artikel 24 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199954 übertragen sind.

2

Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kontrolle ihrer Vertretungen.


Art. 80

Entschädigung 1 Der Bund zahlt der SFH für ihre Aufgabe nach Artikel 79 Absatz 1 einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten. Das Bundesamt setzt den Pauschalbeitrag fest.

2

Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 232.55 Franken entschädigt. Diese Pauschale wird mit dem gleichen Index wie beim Bundespersonal der Teuerung angepasst.

3

Die Pauschalbeiträge nach Absatz 2 werden von der SFH dem Bundesamt quartalsweise in Rechnung gestellt. Dieses überprüft die Abrechnung und veranlasst die Auszahlung.

54 SR

142.311

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 34

142.312

4. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 121)

Art. 81

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 199155 wird aufgehoben.


Art. 82

Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 8-19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das Bundesamt die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

2

Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurückerstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug gebracht. Übersteigen die geleisteten Rückerstattungen diesen Betrag, wird die Differenz nicht ausbezahlt.

3

Bis zum Inkrafttreten der Artikel 41-43 findet das alte Recht Anwendung. Das Bundesamt kann mit einzelnen Kantonen Vereinbarungen im Sinne eines Pilotversuches nach Artikel 41-43 abschliessen.

4

Die Pauschalen nach den Artikeln 21 Absatz 2, 29 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 1 werden erstmals auf den 1. Januar 2001 angepasst.

5

Die Unterbringungspauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt bis zum 31. Dezember 2000 12.05 Franken pro Tag und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 11.85 Franken pro Tag.

6

Die Mietpreispauschale nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Hypothekarzinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3¾ Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2000 8.80 Franken und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 8.60 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

7

Die Pauschale für die übrigen Kosten nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2001 3.25 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b.

8

Der Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten für die Flüchtlingsbetreuung nach Artikel 31 wird bis zum Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen Hilfswerk, anschliessend dem jeweiligen Kanton pro rata ausgerichtet. Die Bundesbeiträge werden den Hilfswerken bis zum Zuständigkeitswechsel nach altem Recht

55 [AS

1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253]

Asylverordnung 2

35

142.312

ausgerichtet, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember 1999 beim Bundesamt schriftlich die Abgeltung nach neuem Recht beantragen.

9

Für Personen, für deren Betreuungs- und Fürsorgekosten der Bund im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung trotz Erteilung der Niederlassungsbewilligung berechtigterweise aufgekommen ist, übernimmt er auch weiterhin die entsprechenden Kosten im Sinne von Artikel 2.

10

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährten und pro rata auszurichtenden Stipendien werden vom Bund an die Kantone rückerstattet.

11

Die vor Inkrafttreten an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge für die Finanzierung von Unterkünften sind mit Ausnahme der Verzinsung nach Artikel 40 rückzuerstatten, soweit sie nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts noch nicht amortisiert sind. Das Bundesamt setzt für jedes einzelne Subventionsverhältnis den rückerstattungspflichtigen Betrag sowie pro Kanton den Gesamtbetrag und die quartalsweise zu verrechnenden Raten fest.

12

Für die Bestimmung des Rückerstattungsbetrages nach Absatz 11 werden im Falle von Erwerb von Bauland die in der Zusicherungsverfügung festgelegten Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb erhöht um die Differenz zwischen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Zusicherungsverfügung und demjenigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

13

Für die Integrationsprojekte nach Artikel 45 sowie für die Beschäftigungsprogramme nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die ergangene Zusicherung bis Ende 1999.


Art. 83

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 41-43 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2

Die Artikel 41-43 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 36

142.312

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 200456 Für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und deren Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des Gesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung rechtskräftig wurde, richtet der Bund den Kantonen die Pauschalen für Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bis längstens zum Ablauf der Ausreisefrist aus. Hat der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a ANAG57 die weitere Abgeltung der Sozialhilfekosten zugesichert, so richtet er ihnen die Pauschalen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus. Voraussetzung dazu ist, dass die Kantone das Gesuch um Vollzugsunterstützung inklusive Kostenübernahme bis spätestens Ende des Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt, eingereicht haben.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 200458 Die Pauschale nach Artikel 30 Absatz 3 wird für das Jahr 2005 der Teuerung nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2004 angepasst.

56 AS

2004 1657

57 SR

142.20

58 AS

2004 5007