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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19891
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), verordnet: 1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung 1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 1

Vermittlungstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 AVG)

Als Vermittler gilt, wer: a. mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens miteinander in Verbindung bringt; b. mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien miteinander in Verbindung bringt, indem er der anderen Partei Adresslisten übergibt; c. nur mit Stellensuchenden Kontakte hat und ihnen nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens Adressen von Arbeitgebern übergibt, die er sich ohne Kontakte mit diesen beschafft hat; d.2 besondere Publikationsorgane herausgibt, die nicht mit einem journalistischen Hauptteil in Zusammenhang stehen und in denen mit Adressen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern Handel getrieben wird;

e.3 Stellensuchende rekrutiert und mit einem Vermittler in Kontakt bringt oder ihm zugeführte Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt.

AS 1991 408

1

SR 823.11

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

823.111

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2

823.111

a4 Vermittlungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 1 AVG)

1

Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in: a. Printmedien; b. Telefon; c. Fernsehen; d. Radio; e. Teletext; f. Internet; g. anderen geeigneten Medien.

2

Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensuchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.


Art. 2

Regelmässigkeit (Art. 2 Abs. 1 AVG)

Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler: a. mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder

b. innerhalb von zwölf Monaten bei zehn oder mehr Gelegenheiten ausgeübt wird.


Art. 3

Entgelt (Art. 2 Abs. 1 AVG)

Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.


Art. 4

Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (Art. 2 Abs. 2 AVG) Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Arbeitsvermittlungsverordnung 3

823.111


Art. 5

Auslandvermittlung (Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG) Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus: a. im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zumindest ein Teil der Vermittlungstätigkeit sich in der Schweiz abspielt oder die vertraglichen Beziehungen des Vermittlers zu Stellensuchenden oder Arbeitgebern schweizerischem Recht unterstellt sind; b. mit ausländischen Vermittlern zusammenarbeitet und selbst nur mit Stellensuchenden oder nur mit Arbeitgebern Kontakte hat.


Art. 6

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 2 AVG) Nicht bewilligungspflichtig ist die Vermittlungstätigkeit von: a. Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nachdem diese ihre Ausbildung mit einem staatlich oder durch einen repräsentativen Berufsverband anerkannten Abschluss beendet haben; und

b. Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer vermitteln.


Art. 7

Zweigniederlassungen (Art. 2 Abs. 5 AVG)

Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 8

Betriebliche Voraussetzungen

(Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) 1

Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen.

2

Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; b. Heiratsvermittlungsinstituten; c. Kreditinstituten;

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4

823.111

d.5 Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.


Art. 9

6 Persönliche Voraussetzungen

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG) Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbesondere: a. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder b. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.


Art. 10

Voraussetzungen für die Bewilligung zur Auslandvermittlung (Art. 3 Abs. 3 AVG) In Betrieben, die Auslandvermittlung betreiben, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über: a. die Bestimmungen über Einreise und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; b. die gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung.


Art. 11

Bewilligungsgesuch (Art. 3 Abs. 5 AVG)

1

Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.

2

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)7 stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung.

3

Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung der Auslandvermittlung mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.


Art. 12

Meldung einer

Zweigniederlassung

(Art. 2 Abs. 5 AVG) 1

Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Hauptsitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

7

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 13 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Arbeitsvermittlungsverordnung 5

823.111

2

Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilligungsgesuchs des Hauptsitzes verschieden sind.

3

Artikel 11 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Erteilung, Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 13

Bewilligung (Art. 4 AVG)

1

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt.

2

In der Bewilligungsurkunde werden aufgeführt: a. Name und Adresse des Betriebs; b. die für die Vermittlung verantwortlichen Leiter; c. die Adressen der Geschäftsräume, die sich nicht am Sitz des Betriebs befinden;

d. der örtliche und sachliche Geltungsbereich der Bewilligung.


Art. 14

Änderungen im Betrieb (Art. 6 AVG) Der Vermittler muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch beziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde mitteilen.


Art. 15

Entzug der

Bewilligung

(Art. 5 AVG)

1

Erfüllt der Vermittler einen Tatbestand nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde: a. die Bewilligung entziehen, ohne eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen;

b. in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann.

2

Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 5 AVG verfügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen erwiesenermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr zu bieten.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6

823.111


Art. 16

Aufhebung der Bewilligung 1

Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb: a. ein entsprechendes Begehren stellt; b. seine Vermittlungstätigkeit eingestellt hat.

2

Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Vermittlungen getätigt hat.

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Vermittlers

Art. 17

Buchführung Der Vermittler führt Buch über die im Einzelfall vom Stellensuchenden geforderte Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision.


Art. 18

Arbeitsmarktbeobachtung (Art. 7 Abs. 2 AVG)

1

Der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Anzahl der vermittelten Personen mit, aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland).

2

Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.

3

Der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der Stellensuchenden mitzuteilen.


Art. 19

Datenschutz (Art. 7 Abs. 3 AVG)

1

Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er: a. Daten über Stellensuchende und offene Stellen an andere Geschäftsniederlassungen oder an rechtlich von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspartner weitergibt;

b. Gutachten und Referenzen über Stellensuchende einholt; c. Daten über Stellensuchende und offene Stellen über die Landesgrenzen hinaus weitergibt.

Arbeitsvermittlungsverordnung 7

823.111

2

Der Vermittler bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, sofern er im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Daten über Stellensuchende und offene Stellen weitergibt an: a. Mitarbeiter der eigenen Geschäftsniederlassung; b. einen Kunden im Hinblick auf den bevorstehenden Vertragsabschluss; c. einen grösseren Kreis möglicher Kunden, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Stellensuchenden oder des Arbeitgebers zulassen.

3

Der Vermittler darf Daten nach erfolgter Vermittlung oder nach dem Widerruf des Vermittlungsauftrags nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten.

4

Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.


Art. 20

Vermittlungsprovision zulasten von Stellensuchenden (Art. 9 Abs. 1 AVG) 1

Die Vermittlungsprovision wird in Prozenten des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers berechnet.

2

Für die Vermittlung eines auf längstens zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnisses wird die Vermittlungsprovision in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttolohnes berechnet.

3

Die Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistungen darf nicht in der Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festgelegt werden.


Art. 21

Entschädigung bei gescheiterter Auslandvermittlung (Art. 9 Abs. 3 AVG) 1

Der Stellensuchende, der nach Abschluss des Arbeitsvertrages die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit im Land, in welches er vermittelt wurde, nicht erhält, schuldet dem Vermittler keine Vermittlungsprovision, jedoch: a. die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Aufwendungen des Vermittlers; und

b. die ganze festgelegte Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistungen.

2

Im Einzelfall kann der Stellensuchende sich durch schriftliche Abrede verpflichten, mehr als die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Aufwendungen des Vermittlers zu bezahlen. Die dadurch bewirkte Belastung des Stellensuchenden darf den Betrag der zulässigen Vermittlungsprovision nicht überschreiten.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 8

823.111

5. Abschnitt: Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen


Art. 22

Vermittlungsvertrag (Art. 8 Abs. 1 AVG)

Der Vermittler hat den Vermittlungsvertrag so zu gestalten, dass die vermittelte Person daraus ersehen kann, a. welche Brutto-Gage ein Veranstalter ihr für die künstlerische und ähnliche Darbietung zahlen wird; b. mit welcher Netto-Gage sie rechnen kann und c. wie gross die Vermittlungsprovision sein wird, die sie übernehmen muss.


Art. 23

Vermittlungsprovision (Art. 9 Abs. 1 AVG)

Die Vermittlungsprovision zulasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden, wird in Prozenten der tatsächlich geschuldeten Brutto-Gage berechnet.

6. Abschnitt: Finanzhilfe an private Arbeitsvermittlungsstellen

Art. 24

Beitragsberechtigte Institutionen

(Art. 11 AVG)

Beitragsberechtigt sind folgende Institutionen: a.8 die Schweizerische Fach- und Vermittlungsstelle für Musikerinnen und Musiker (SFM);

b. der Cercle Commercial Suisse in Paris; c. die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires.


Art. 25

Anrechenbare Betriebskosten

(Art. 11 Abs. 2 AVG) 1

Anrechenbare Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten.

2

Übersteigt das Betriebsdefizit 30 Prozent der Betriebskosten, so kann in Ausnahmefällen das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden, sofern das Betriebsdefizit anders nicht gedeckt werden kann und dadurch der Fortbestand der Institution ernsthaft gefährdet ist. Der wirtschaftlichen Leistungskraft der Trägerschaft der beitragsberechtigten Institution ist Rechnung zu tragen.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Arbeitsvermittlungsverordnung 9

823.111

2. Kapitel: Der Personalverleih 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 26

Verleihtätigkeit (Art. 12 Abs. 1 AVG)

Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt.


Art. 27

Gegenstand (Art. 12 AVG)

1

Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.

2

Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.

3

Leiharbeit liegt vor, wenn: a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und

b. die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.

4

Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn: a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet;

b. der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird und

c. die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.

2. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 28

Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs (Art. 12 Abs. 1 AVG) Der Personalverleih ist nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 10

823.111


Art. 29

Gewerbsmässigkeit (Art. 12 Abs. 1 AVG)

1

Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt.9 2 Regelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschliesst.


Art. 30


10



Art. 31

Zweigniederlassungen (Art. 12 Abs. 3 AVG)

Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Verleihtätigkeit berechtigt, sobald: a. der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat und

b. die erforderliche Kaution für die Zweigniederlassung bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt worden ist.

3. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 32

Betriebliche Voraussetzungen

(Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2487).

Arbeitsvermittlungsverordnung 11

823.111


Art. 33

11 Persönliche Voraussetzungen

(Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines Verleihbetriebs, sofern er insbesondere: a. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder b. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.


Art. 34

Voraussetzungen für die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland (Art. 13 Abs. 3 AVG) In Betrieben, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über: a. die Bestimmungen über die Einreise und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;

b. die gesetzliche Regelung des Personalverleihs.


Art. 35

Kautionspflicht (Art. 14 Abs. 1 AVG)

1

Der Verleiher ist kautionspflichtig, sofern seine Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist.

2

Die Bewilligung zum Personalverleih wird erst erteilt, wenn die erforderliche Kaution hinterlegt worden ist.


Art. 36

Ort der Hinterlegung der Kaution (Art. 14 Abs. 1 AVG) 1

Der Kanton bezeichnet die Stelle, bei der die Kaution zu hinterlegen ist.

2

Der Verleiher leistet die Kaution in seinem Sitzkanton.

3

Der Hauptsitz kann durch die Hinterlegung der Höchstkaution seine Zweigniederlassungen davon entbinden, in ihrem Sitzkanton eine Kaution zu hinterlegen.

4

Die Kaution für den Personalverleih ins Ausland ist bei der gleichen Stelle zu hinterlegen wie diejenige für den Inlandverleih.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 12

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Art. 37

Form der Kaution (Art. 14 Abs. 2 AVG) Die Kaution kann hinterlegt werden: a. als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt; b. als Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden; c. in Form von Kassenobligationen; deren Erträge stehen dem Kautionspflichtigen zu;

d. als

Bareinlage.


Art. 38

Freigabe der Kaution (Art. 14 Abs. 2 AVG) Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug oder der Aufhebung der Bewilligung freigegeben. Sofern in diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind.


Art. 39

Verwertung der Kaution (Art. 14 Abs. 2 AVG) 1

Im Konkurs des Verleihers bleibt die Kaution der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer vorbehalten.

2

Aus der Kaution sind Regressansprüche der Arbeitslosenversicherung erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt sind, die nicht durch die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden. 3 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b-d, die der Verleiher selbst erbracht hat, ist das Konkursamt zuständig.12 4

Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstabe a ist das kantonale Arbeitsamt zuständig. Ebenso für die Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b-d, die Dritte für den Verleiher hinterlegt haben.13

Art. 40

Bewilligungsgesuch (Art. 13 Abs. 4 AVG)

1

Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.

2

Das SECO stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Arbeitsvermittlungsverordnung 13

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3

Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung des Personalverleihs ins Ausland mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.


Art. 41

Meldung einer

Zweigniederlassung

(Art. 12 Abs. 3 AVG) 1

Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Hauptsitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz.

2

Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilligungsgesuchs des Hauptsitzes verschieden sind.

3

Artikel 40 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Erteilung, Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 42

Bewilligung (Art. 15 AVG)

1

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt.

2

In der Bewilligungsurkunde werden aufgeführt: a. Name und Adresse des Betriebs; b. die für den Verleih verantwortlichen Leiter; c. die Adressen der Geschäftsräume, die sich nicht am Sitz des Betriebs befinden;

d. der örtliche und sachliche Geltungsbereich der Bewilligung.


Art. 43

Änderungen im Betrieb (Art. 17 AVG) Der Verleiher muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch beziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde mitteilen.


Art. 44

Entzug der

Bewilligung

(Art. 16 AVG)

1

Erfüllt der Verleiher einen Tatbestand nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde: a. die Bewilligung entziehen ohne eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen;

b. in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 14

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2

Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 16 AVG verfügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen erwiesenermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr zu bieten.


Art. 45

Aufhebung der Bewilligung 1

Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb: a. ein entsprechendes Begehren stellt; b. seine Verleihtätigkeit eingestellt hat.

2

Die Einstellung der Verleihtätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Arbeitnehmer verliehen hat.

5. Abschnitt: Pflichten des Verleihers

Art. 46

Arbeitsmarktbeobachtung (Art. 18 Abs. 2 AVG)

1

Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, führt Buch über die Einsätze der Arbeitnehmer, die er verleiht.

2

Er teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres mit:

a. die Summe der geleisteten Einsatzstunden; b. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der verliehenen Personen.

3

Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.

4

Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der verliehenen Personen mitzuteilen.


Art. 47

Datenschutz (Art. 18 Abs. 3 AVG)

1

Der Verleiher darf Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er: a. Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer an andere Geschäftsniederlassungen oder an von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspartner weitergibt;

b. Gutachten und Referenzen über Arbeitssuchende und über seine Arbeitnehmer einholt;

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c. Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer über die Landesgrenzen hinaus weitergibt.

2

Der Verleiher bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, wenn er Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Verleihtätigkeit weitergibt an: a. Mitarbeiter seiner eigenen Geschäftsniederlassung; b. interessierte Einsatzbetriebe, sofern diese ein spezielles Interesse geltend machen können;

c. einen grösseren Kreis möglicher Einsatzbetriebe, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmers zulassen.

3

Der Verleiher darf Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten.

4

Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.


Art. 48

Form und Inhalt des Arbeitsvertrages (Art. 19 Abs. 1 AVG) 1

Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.

2

Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stunden dauert.

a14 Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen (Art. 20 AVG) 1

Lohnbestimmungen sind Regelungen über: a. den Mindestlohn, dem allfällige Spesen nicht hinzuzurechnen sind; ist kein Mindestlohn vorgeschrieben, gilt der Betriebsdurchschnittslohn; b. Lohnzuschläge für Überstunden-, Schicht-, Akkord-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit;

c. den anteilsmässigen Ferienlohn; d. den anteilsmässigen 13. Monatslohn; e. die bezahlten Feier- und Ruhetage; 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 16

823.111

f. die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung nach Artikel 324a des Obligationenrechts15 (OR) wie infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehörigen;

g. den Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Artikel 324a Absatz 4 OR.

2

Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen über: a. die

ordentliche

Arbeitszeit;

b. die

5-Tage-Woche;

c. die Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit; d. die Ferien, Frei- und Feiertage; e. die Absenzen;

f.

die Ruhezeiten und Pausen; g. die Reise- und Wartezeiten.

b16 Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVG) 1

Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.

3

Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf:

a. Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden;

b. zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden.

15 SR

220

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

Arbeitsvermittlungsverordnung 17

823.111

c17 Flexibler Altersrücktritt

(Art. 20 Abs. 3 AVG) 1

Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und

c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

3

Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet.

d18 Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen (Art. 20 Abs. 2 AVG) 1

Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.

2

Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie brancheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemessener Frist anzukündigen.

3

Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht geringfügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten.

4

Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 195619 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt sinngemäss.

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

19 SR

221.215.311

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 18

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e20 Rechenschafts- und Berichtspflicht (Art. 20 AVG) 1

Die paritätischen Organe sind gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem SECO jährlich Bericht zu erstatten.

2

Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen.


Art. 49

Kündigungsfristen (Art. 19 Abs. 4 AVG)

Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.


Art. 50

Verleihvertrag (Art. 22 AVG)

Der schriftliche Verleihvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.

3. Kapitel: Die öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 51

Erfassung von Stellensuchenden und offenen Stellen (Art. 24 AVG) 1

Die Arbeitsmarktbehörden erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien.

2

Das SECO legt die Kriterien im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden fest.

3

Die Arbeitsmarktbehörden schreiben offene Stellen für Angehörige beider Geschlechter zur Besetzung aus. Ausnahmen sind in gesetzlich begründeten Fällen oder bei Tätigkeiten zulässig, die nur durch eine Person bestimmten Geschlechts ausgeführt werden können.

20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

Arbeitsvermittlungsverordnung 19

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Art. 52

Beratung von Stellensuchenden (Art. 24 AVG) Die zuständigen Amtsstellen stellen sicher, dass bei Bedarf:21 a. Eignungen und Neigungen eines Stellensuchenden abgeklärt werden; b. Stellensuchende bezüglich Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten beraten werden.


Art. 53

Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen und Betriebsschliessungen (Art. 29 AVG) 1

Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn die Entlassungen oder eine Betriebsschliessung mindestens zehn Arbeitnehmer betreffen.

2

Wo die Grösse oder die Strukturen des regionalen Arbeitsmarktes es verlangen, können die Kantone die Meldepflicht auf Entlassungen oder Betriebsschliessungen ausdehnen, die mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen.22 3 Der meldepflichtige Arbeitgeber muss der zuständigen Amtsstelle folgende Angaben mitteilen:

a. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der betroffenen Arbeitnehmer;

b. den Grund der Betriebsschliessung; c. bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmer; d. den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen (im Berichtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt).23

Art. 54

Ausbildung (Art. 31 Abs. 4 AVG)

1

Die vom SECO unterstützten Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden stehen nach Möglichkeit auch privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern offen.

2

Das SECO kann entsprechende Kurse ganz oder teilweise finanzieren. Als Kurskosten gelten auch Auslagen für die Projektierung der Kurse.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 20

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Art. 55


24

Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern (Art. 35a Abs. 2 AVG) Den privaten Arbeitsvermittlern dürfen aus dem Informationssystem keine Daten im Sinne von Artikel 33a Absatz 2 AVG zur Verfügung gestellt werden.


Art. 56

Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen (Art. 33 Abs. 1 und 3 AVG) 1

Alle auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätigen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeit mit den Arbeitsmarktbehörden. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass sich auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähige und vermittlungswillige Arbeitslose auch bei der dafür zuständigen Amtsstelle melden.25 2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über die Vermittlungsfähigkeit in Zusammenwirkung mit den andern Amtsstellen. Konflikte betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden oder der Organe der Invalidenversicherung werden den zuständigen Bundesämtern zum Entscheid unterbreitet.26 3

Die kantonalen Amtsstellen, welche in der Arbeitsvermittlung tätig sind, organisieren ihre Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den entsprechenden Bundesämtern.


Art. 57

27 Datenbekanntgabe (Art. 34a AVG) Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung bekannt geben.

a28 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. 34a AVG) 1

In den Fällen nach Artikel 34a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 196929 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 34a Absatz 3 AVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

29 SR

172.041.0

Arbeitsvermittlungsverordnung 21

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Art. 58


30

Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 34a, 34b und 35 AVG) 1

Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über: a. den Zweck der Informationssysteme; b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger; c. ihre Rechte.

2

Eine betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:

a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben; b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen; c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.

3

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so muss die Amtsstelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

4

Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist auch denjenigen Stellen mitzuteilen, an welche die Daten weitergegeben werden, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.


Art. 59

Statistische Arbeitsmarktbeobachtung (Art. 36 AVG)

1

Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Angaben nach den Artikeln 18 und 46 und erfassen die Angaben nach Artikel 53.

2

Die kantonalen Arbeitsämter leiten die Resultate an das SECO weiter. Dieses stellt ein einheitliches Vorgehen sicher und publiziert die Resultate.

a31 Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe (Art. 35b AVG) Mit Ausnahme der Daten nach Artikel 35b Absatz 2 AVG kann das Verzeichnis der Öffentlichkeit über Internet oder als Druckerzeugnis bekannt gegeben werden.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999 (AS 1999 2711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 22

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Art. 60

Arbeitsmarktpolitische Berichterstattung der Kantone (Art. 36 Abs. 2 AVG) 1

Die kantonalen Arbeitsämter berichten dem SECO: a. monatlich über die Lage und Entwicklung des kantonalen Arbeitsmarktes; b. jährlich über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

2

Das SECO erlässt Richtlinien über die Berichterstattung.


Art. 61


32

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62

Aufsicht (Art. 31 und 40 AVG)

Das SECO beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.


Art. 63


33



Art. 64

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, mit Wirkung seit 15. Jan. 2006 (AS 2006 5).

33 Aufgehoben durch Ziff. IV 40 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).