01.01.2024 - * / In Force
01.09.2023 - 31.12.2023
07.02.2023 - 31.08.2023
01.04.2022 - 06.02.2023
01.01.2022 - 31.03.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 30.09.2021
01.04.2021 - 30.06.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.10.2020 - 31.12.2020
01.09.2020 - 30.09.2020
09.04.2020 - 31.08.2020
21.03.2020 - 08.04.2020
13.03.2020 - 20.03.2020
01.01.2019 - 12.03.2020
01.07.2018 - 31.12.2018
01.08.2017 - 30.06.2018
01.01.2017 - 31.07.2017
01.02.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.01.2016
01.04.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.11.2010 - 30.11.2010
01.10.2010 - 31.10.2010
01.09.2010 - 30.09.2010
01.06.2010 - 31.08.2010
01.05.2010 - 31.05.2010
01.04.2010 - 30.04.2010
01.03.2010 - 31.03.2010
01.01.2010 - 28.02.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.11.2009 - 30.11.2009
01.09.2009 - 31.10.2009
01.04.2009 - 31.08.2009
01.01.2008 - 31.03.2009
01.01.2007 - 31.12.2007
01.10.2006 - 31.12.2006
01.07.2006 - 30.09.2006
01.01.2006 - 30.06.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.05.2004 - 30.06.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.10.2003 - 31.12.2003
01.07.2003 - 30.09.2003
01.01.2003 - 30.06.2003
01.10.2002 - 31.12.2002
01.06.2002 - 30.09.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV])
vom 31. August 1983 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)1, verordnet:

Erster Titel: Beiträge

Art. 1


2

Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes
(Art. 3 AVIG)

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der
Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags
mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.


Art. 2

Verwaltungskostenbeitrag
(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.

Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung 1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3

Heimarbeitnehmer
(Art. 8 Abs. 2 AVIG)

1

Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts3 Heimarbeit verrichten.

AS 1983 1205 1

SR 837.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

3

SR 220

837.02

Arbeitslosenversicherung 2

837.02

2

Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.


Art. 4

Voller Arbeitstag
(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

1

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2

Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte
ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat, einschliesslich
der Feiertage, für die ein Entschädigungsanspruch besteht (Art. 19 AVIG).


Art. 5

Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage
ausmacht.


Art. 6


4

Besondere Wartezeiten
(Art. 11 Abs. 2 und 14 Abs. 4 AVIG) 1

Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von
120 Tagen bestehen, wenn sie: a.

weniger als 25 Jahre alt sind; b.

keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben; und c.

über keinen Berufsabschluss verfügen.

2

Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3

Wenn die Umstände für die Bestimmung der Wartezeit sich ändern, so wird die Wartezeit nur neu berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.

4

Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8),
beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu be stehen.

5

Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin: a.

zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet; b.

wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert
hat;

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

3

837.02

c.

wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird; d.

wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.

6

Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte
die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

a5 Allgemeine Wartezeit
(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG) 1

Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für
die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2

Die allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 3000 Franken beträgt; bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 1000 Franken und für jedes weitere um 500
Franken, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht.

3

Versicherte mit reduzierten Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 haben die allgemeine Wartezeit zu bestehen.


Art. 7

Saisontätigkeit
(Art. 11 Abs. 2 AVIG)

Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn: a.

der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis
eingegangen ist oder

b.

das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung
gleichkommt.


Art. 8

Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
(Art. 11 Abs. 2 AVIG)

1

Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

a.

Musiker;

b.

Schauspieler;

c.

Artist;

d.

künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e.

Filmtechniker;

f.

Journalist.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 4

837.02

2

...6


Art. 9


7

Ferienentschädigung in Sonderfällen
(Art. 11 Abs. 4 AVIG)

1

Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage
vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern a.

die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und b.

der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.

2

Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.


Art. 10

Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(Art. 11 Abs. 5 AVIG)

1

Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist,
Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene
Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.

2

Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.

3

Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der
Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm
zurück.


Art. 11

Ermittlung der Beitragszeit
(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1

Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

2

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3

Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

Verordnung

5

837.02

4

Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig
mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.

a8 Anrechnung der Erziehungsperiode
(Art. 13 Abs. 2bis AVIG) 1

Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16
Jahren erreicht.

2

...9

3

Versicherte können sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen.

b10 Einkommens- und Vermögensgrenze
(Art. 13 Abs. 2ter AVIG) 1

Ein Anspruch nach Artikel 13 Absatz 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des
Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
nach Artikel 23 Absatz 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich: a.

um 10 Prozent, wenn der Versicherte verheiratet ist; b.

um 10 Prozent für das erste Kind und 5 Prozent für jedes weitere Kind, für
das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, höchstens aber
um 30 Prozent.

2

Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten
zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar
sind:

a.

die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten; b.

10 Prozent des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten.


Art. 12

Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 13 Abs. 3 AVIG)

1

Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die
sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a.

aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im
Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und 8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 6

837.02

b.11 einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.12

3

Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge.13


Art. 13

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG) 1

Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.14 2

Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland
nachweisen können oder während dieser Zeit ihre Militärdienstpflicht erfüllten.15

Art. 14

Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern
und Temporärarbeitnehmern16
(Art. 15 Abs. 1 AVIG)

1

...17

2

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche
Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.

3

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle
anzunehmen.


Art. 15

Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
(Art. 15 Abs. 2 AVIG)

1

Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Diese Stellen erteilen einander die notwendigen sachdienlichen
Auskünfte. Sie sind dabei von der Schweigepflicht entbunden. Einzelheiten regelt 11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

17

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

Verordnung

7

837.02

das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

2

Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der
Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten
beteiligt sind.

3

Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis
zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch
nicht berührt.


Art. 16


18

Zumutbare Arbeit
(Art. 16 AVIG)

1

Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:

a.

eine als zumutbar bezeichnete Arbeit ablehnt; b.

den Weisungen (Art. 17 Abs. 3 AVIG) nicht nachkommt; c.

den Abschluss eines Vertrages über eine ihm zugewiesene Stelle durch sein
Verhalten vereitelt;

d.

eine ihm zugewiesene Stelle durch eigenes Verschulden nicht antritt.

2

Sie gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.

3

Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.


Art. 17


19

Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit
(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor,
wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt: a.

für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt; b.

deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt; c.

die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine
vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben
kann.

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 8

837.02

2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle20

Art. 18

21 22 Örtliche Zuständigkeit
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1

Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches23.

2

Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.

3

Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des
Vormundes die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle
ihres Aufenthaltsortes führen.

4

Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.

5

Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungs- und Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den
Wohn- oder Aufenthaltsort wechseln.


Art. 19

24 25 Persönliche Meldung bei der Gemeinde
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1

Der Versicherte muss sich bei der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich melden.

2

Bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse. Auf Anfrage hin gibt ihm die Kasse Auskunft über sein Bezugsrecht.

3

Die Gemeinde bestätigt dem Versicherten das Datum seiner Meldung und die von ihm gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich.


Art. 20

26 27 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1

Der Versicherte muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen: 20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

22

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

23

SR 210

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

25

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

27

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

Verordnung

9

837.02

a.28 das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»; b.29 die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;

c.30 den Versicherungsausweis der AHV/IV; d.31 das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

2

Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.

3

Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie
für die Kasse.

4

Sie macht den Versicherten auf seine Pflichten nach Artikel 17 AVIG aufmerksam, insbesondere auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.


Art. 21


32

Beratung und Kontrolle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1

Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen
Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert
Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

2

Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest.

3

Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem
Protokoll fest.

4 Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungs- und Kontrollgespräche statt.

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

31

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

Arbeitslosenversicherung 10

837.02


Art. 22


33

Beratungs- und Kontrollgespräche
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.

2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein
Beratungs- und Kontrollgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die
Vermittlungsbereitschaft überprüft.

3 Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige
Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amtsstelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch auf.

4 Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.


Art. 23


34

Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen
Datenträger zu entscheiden.

2 Der Datenträger gibt Auskunft über: a.

die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und
vermittlungsfähig war; b.

alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich
sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer
arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.

3 Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch
mit dem Versicherten den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben
der versicherten Person». Darauf vermerkt sie die vom Versicherten bei der Gemeinde gewählte Kasse (Art. 19 Abs. 3).

4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über
den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der
versicherten Person» verfügt.


Art. 24


35

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG) 1

Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Verordnung

11

837.02

2

Die zuständige Amtsstelle gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme und erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit.

3

Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.


Art. 25

36 37 Erleichterung der Beratung und Kontrolle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1

Die zuständige Amtsstelle kann zur Erleichterung im Einzelfall anordnen, dass: a.

für Versicherte, die sich zur Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung ins
Ausland begeben, das Beratungs- und Kontrollgespräch verschoben wird,
wenn dies in Anbetracht der Bedeutung dieser Wahl oder Abstimmung angezeigt ist; b.

der schwerbehinderte Versicherte von der persönlichen Meldepflicht bei der
zuständigen Amtsstelle befreit wird, wenn die Umstände dies erfordern und
die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist; c.

der Versicherte vorübergehend von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit ist, wenn er sich zur Arbeitssuche ins Ausland begeben muss, eine
Schnupperlehre absolviert oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterzieht.

2

Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise sein Beratungs- und Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am
vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit
wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.38

Art. 26

39 40 Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten
(Art. 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG) 1

Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2

Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss der Versicherte gegenüber der zuständigen Amtsstelle seine Bemühungen um Arbeit nachweisen. In der Folge hat er
diesen Nachweis für jede Kontrollperiode zu erbringen.

3 Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich
zu überprüfen.41

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

37

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

38

AS 1997 295

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

40

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

Arbeitslosenversicherung 12

837.02


Art. 27

42 Kontrollfreie Tage

(Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der
Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei
wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein,
jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im
Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten
die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage
können nur wochenweise bezogen werden.

4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag
zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach
Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden
von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er
während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf
Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur
in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

a43 Kontrollperiode
(Art. 18 Abs. 2 AVIG)

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.

3. Abschnitt: Entschädigung

Art. 28


44

Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. 20 Abs. 1 AVIG)

1

Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse.

2

Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss,
ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen
werden.

3

Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt
der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Verordnung

13

837.02


Art. 29

Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIG) 1

Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt,
macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht: a.

den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag; b.

das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars; c.

die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d.45 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»; e.

alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.46 2

Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor: a.47 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»; b.

die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; c.48 weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt;

d.

...49.50

3

Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.51

4

Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise
eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.


Art. 30

Auszahlung der Entschädigung
(Art. 20 AVIG)

1

Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

49

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

50

Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

51

Ursprünglich Abs. 2.

Arbeitslosenversicherung 14

837.02

2

Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.


Art. 31


52

Vorschuss
(Art. 20 Abs. 4 AVIG)

Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte
Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.


Art. 32


53

Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 18 Abs. 4 und 22 AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die
vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.


Art. 33


54

Taggeldansatz
(Art. 22 Abs. 2 AVIG)

1

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn der Versicherte Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach kantonalem Recht (Art. 22 Abs. 1 AVIG) oder nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni
195255 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hätte oder wenn der andere
Elternteil solche Zulagen bezieht.

2

Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG beträgt mindestens 130 Franken.

3

Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Personen, die:

a.

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung beziehen; oder b.

einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht
aussichtslos erscheint.


Art. 34

Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen
(Art. 22 Abs. 1 AVIG)

1

Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt.

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2409).

53

Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.
1999 (AS 1999 2387).

54

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

55

SR 836.1

Verordnung

15

837.02

2

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)56 gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und
die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.


Art. 35

AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
(Art. 22 Abs. 2 AVIG)

1

Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab.

2

Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen
Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.

3

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen
bekannt.

4

Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte
AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die
Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen
Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.


Art. 36


57

Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle
(Art. 22a Abs. 4 AVIG) Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar
199658 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.


Art. 37

Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

1

Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

2

Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund
dieses Durchschnittslohnes berechnet.59 56

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli
1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

57

Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in
der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom
11. Dez. 1995 (AS 1996 295) 58

SR 837.171

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

Arbeitslosenversicherung 16

837.02

3

Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens
aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen.

3bis

Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der
vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt.60 3ter

Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten
sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit
Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 bleiben dabei unberücksichtigt.61 4

Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: a.

der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine
beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem
versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird; b.

die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.62

Art. 38


63



Art. 39

Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.


Art. 40

Mindestgrenze des versicherten Verdienstes64
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

1

Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der
Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.

2-3

...65

60

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

61

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

63

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

65

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

Verordnung

17

837.02

a 66 Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt
wird.

b 67 Versicherter Verdienst von Behinderten
(Art. 23 Abs. AVIG)

Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.


Art. 41


68

Pauschalansätze für den versicherten Verdienst
(Art. 13 Abs. 2bis und 23 Abs. 2 AVIG) 1

Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:

a.

153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit Abschluss
einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), eines Lehrerseminars oder einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder mit gleichwertiger Ausbildung; b.

127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre
oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt; c.

102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind,
und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.

2

Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: a.69 nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre
Arbeitslosenentschädigung beziehen; b.

weniger als 25 Jahre alt sind; und c.

keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben.

3

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.

66

Ursprünglich Art. 40b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit
1. Juli 1985 (AS 1985 648).

67

Ursprünglich Art. 40c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit
1. Juli 1985 (AS 1985 648).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

69

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 18

837.02

4

Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden
Kontrollperiode.

5

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.

a70 Kompensationszahlungen
(Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG) 1

Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen.71
2 Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als
zumutbar.72

3

Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien unter einer der folgenden Bedingungen fortgesetzt wird: a.

Die Arbeitszeit wurde reduziert, und die damit verbundene Lohnkürzung ist
überproportional.

b.

Die Arbeitszeit wird beibehalten, aber der Lohn wird reduziert.

4

Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

b73 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem
Rentenalter
(Art. 27 Abs. 3 AVIG)

Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die
sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHVRentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug
eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

70

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).

73

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).

Verordnung

19

837.02


Art. 42

Taggeldanspruch bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
(Art. 28 AVIG)

1

Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch
geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.74 75 2

Meldet der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund zu spät, so hat er keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.

3

Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der gänzlichen oder teilweisen Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit fest.76 77 4

Erhält der Versicherte von der Krankenkasse nur das gesetzliche Mindesttaggeld, so wird dieses nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.


Art. 43


78

4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Art. 44


79
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und ungenügende
Arbeitsbemühungen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und c AVIG) 1

Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

a.

durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat;

b.

das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere
Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; c.

ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte
wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das
Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; 74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

75

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

77

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 20

837.02

d.

eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein
Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.

2

Als ungenügende Arbeitsbemühung gilt insbesondere auch die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle.


Art. 45

Beginn und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)80 1

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach: a.

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem
Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; b.

...81

c.

der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird; d.

einer bereits laufenden Einstellung oder Wartezeit.

2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert: a.

1-15 Tage bei leichtem Verschulden; b.

16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c.

31-60 Tage bei schwerem Verschulden.82 2bis

Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen.83

3

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.84 80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

81

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

83

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

84

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

21

837.02

Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 46


85

Normale und verkürzte Arbeitszeit
(Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG) 1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch
höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden
aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder
Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder
die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die
von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen
Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten
zwölf Monaten.

a ...

b86 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
(Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG) 1

Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.

2

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 22

837.02


Art. 47

Weiterbildung im Betrieb
(Art. 31 AVIG)

1

Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder
teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.

2

Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:

a.

Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind; b.

durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm
durchgeführt wird;

c.

von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und d.

nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.


Art. 48

Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern
(Art. 32 Abs. 1 AVIG)

1

Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.

2

Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode,
höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.

a87 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden
(Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG) 1

Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.

2

Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so
berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden
bis Ende der Kurzarbeit.

3

Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35
AVIG) voll angerechnet.

87

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

Verordnung

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Art. 49

Voller Arbeitstag
(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des
Arbeitnehmers (Art. 46).


Art. 50


88

Karenzzeit
(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall werden für jede Abrechnungsperiode abgezogen: a.

zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; b.

drei Karenztage für die 7. bis 12. Abrechnungsperiode.


Art. 51

Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer
nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden
oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.

2

Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

3

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

4

Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen
solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist
der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis
geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.

88

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 24

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a89 Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle
(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stillegt oder erheblich einschränkt.

2

Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb
nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.

3

Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen
Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.

4

Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist
von zwei Wochen.

5

Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.

6

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.


Art. 52

Betriebsabteilung
(Art. 32 Abs. 4 AVIG)

1

Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet,
die:

a.

einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder b.

Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf
dem Markt angeboten werden könnten.

2

Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.


Art. 53

Abrechnungsperiode
(Art. 32 Abs. 5 AVIG)

1

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen
Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

89

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits
vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.

Verordnung

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2

Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat
oder vier Wochen angewendet.


Art. 54

Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach
Feiertagen oder Betriebsferien
(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG) 1

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar a.

an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf
einen Samstag oder Sonntag fallen; b.

an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.

2

Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco weiter.90
a91 Saisonale Beschäftigungsschwankungen
(Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden
Vorjahren.


Art. 55

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).


Art. 56

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger
von Einarbeitungszuschüssen
(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

1

Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.

2

Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

91

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 174).

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Art. 57

Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. 34 Abs. 3 AVIG)

Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns.

a92 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles
(Art. 35 Abs. 1bis AVIG) 1

Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen
betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

2

Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46.

b93 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 35 Abs. 2 AVIG)

Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.


Art. 58

Anmeldefrist
(Art. 36 Abs. 1 AVIG)

1

Die Anmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände,
die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.

2

Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem
Beginn, allenfalls auch telefonisch, angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die
telefonische Meldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

3

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgemäss erstatten konnte.

4

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.


Art. 59

Einzureichende Unterlagen
(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG) 1

Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einreichen: 92

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

93

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft vom 1. Aug. 1997 bis 30. Juni
1998 (AS 1997 1547).

Verordnung

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a.

eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des
Betriebes für die nähere Zukunft; b.

die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist; c.

alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.

2

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des seco melden.

3

Das seco kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.


Art. 60

Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG) 1

Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.

2

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln,
wenn:

a.

die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist; b.

der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art.
78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.

3

Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern
Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.

4

Das seco kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.

5

Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.


Art. 61

Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 38 Abs. 1 AVIG)

Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.

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a94 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
(Art. 39 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV
werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.


Art. 62


95



Art. 63

Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
(Art. 41 Abs. 4 AVIG)

Die Kurzarbeitsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem durch
Zwischenbeschäftigung erzielten Einkommen den anrechenbaren Verdienstausfall
übersteigt.


Art. 64

Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten
(Art. 41 Abs. 5 AVIG)

1

Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen: a.

100- 250 Franken bei leichtem Verschulden; b.

251- 550 Franken bei mittelschwerem Verschulden; c.

551-1000 Franken bei schwerem Verschulden.

2

Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem seco unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.

3

Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern.

Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 65

Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) 1

Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

a.

Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b.

Sand- und Kiesgewinnung; c.

Geleise- und Freileitungsbau; d.

Landschaftsgartenbau; 94

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

95

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

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e.96 Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f.

Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g.

Berufsfischerei;

h.97 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport
von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; i.98 Sägerei.

2

...99

3

Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.100


Art. 66

Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. 43 Abs. 2 AVIG)

1

Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages ausmacht.101 2

...102

a103 Normale und verkürzte Arbeitszeit
(Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG) 1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch
höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden 96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

97

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

98

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

99

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

101

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

102

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

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aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder
Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den
Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug,
so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen
Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten
zwölf Monaten.


Art. 67

Voller Arbeitstag
(Art. 43 Abs. 3 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des
Arbeitnehmers (Art. 46).


Art. 68

Abrechnungsperiode
(Art. 43 Abs. 4 AVIG)

1

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen
Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2

Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem
Monat oder vier Wochen angewendet.


Art. 69


104

Meldung
(Art. 45 AVIG)

1

Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des
seco melden.

2

Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.

3

Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

104

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

Verordnung

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Art. 70

Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 47 Abs. 1 AVIG)

Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.


Art. 71

Kassenwechsel
(Art. 47 Abs. 2 AVIG)

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35
Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung
geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer
andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2
erfüllt ist.

a105 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
(Art. 48 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/
ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet.


Art. 72


106

Kontrollvorschriften
(Art. 49 Abs. 2 AVIG)

Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet.

Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 73

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. 51 AVIG)

Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht
erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.


Art. 74


107

Glaubhaftmachung der Forderung
(Art. 51 AVIG)

Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer
seine Lohnforderung glaubhaft macht.

105

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

107

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

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Art. 75


108



Art. 76

Sozialversicherungsbeiträge
(Art. 52 Abs. 2 AVIG)

1

Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) für:

a.

die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers; b.

die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer; c.

die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.

2

Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.

3

Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.

4

Das seco regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das Verfahren.

5

Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.


Art. 77

Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 53 AVIG)

1

Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:

a.

das vollständig ausgefüllte Antragsformular; b.

den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.

die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis; d.

alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.

2

Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3

Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über
die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge
mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.

108

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

Verordnung

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4

Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das seco die zuständige Kasse.

5

Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für
die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.109

Art. 78

Zusammenarbeit der Kassen
(Art. 53 AVIG)

Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung
von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.


Art. 79

Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko
(Art. 54 AVIG)

Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf
sie nur mit Zustimmung des seco stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche
Klagen.


Art. 80

Forderungen im Ausland
(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

1

Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem seco.

2

Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so
kann das seco die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu
verzichten.

Fünftes Kapitel: Präventivmassnahmen 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 81

Kursbesuch
(Art. 60 Abs. 1 Bst. c und 2 AVIG) 1

Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zum Kursbesuch nur erteilen, wenn der Kurs nach einem im voraus festgelegten Programm und von
sachkundigen Personen durchgeführt wird.

2

Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

109

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

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3

Der Kursteilnehmer muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage, vor Kursbeginn dem Arbeitsamt einreichen; dieses leitet es an die kantonale Amtsstelle
weiter. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach
Kursbeginn ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet.

a110 Erfolgskontrolle der Massnahmen
(Art. 59a AVIG) 1

Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die
Arbeitsmarktstatistik (AVAM).

2

Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine
Auswertung der erzielten Resultate.


Art. 82


111

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die
Arbeitslosenentschädigung
(Art. 59b und 60 AVIG) 1 Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind auf die Ausrichtung
von Kurstaggeldern ergänzend anwendbar.

2 Bei Teilzeitkursen besteht ein Anspruch auf Kurstaggelder für unterrichtsfreie
Tage, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er an diesen Tagen überwiegend
durch Aufgaben für den Kurs in Anspruch genommen wird.


Art. 83

Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. 60 Abs. 1 Bst. c AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so
muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn
nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen.


Art. 84


112



Art. 85

Ersatz der Auslagen für Kursbesuch
(Art. 61 Abs. 3 AVIG)

1

Als Lehrmittel gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt, nicht dagegen das übliche Schreib- und Zeichenmaterial. Ausnahmsweise kann
weiteres notwendiges Material vergütet werden, wenn es besonders teuer ist. Der
Kursteilnehmer muss der Kasse mit den Rechnungen für die Lehrmittel und das 110

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

111 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

112

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60).

Verordnung

35

837.02

Material eine Bescheinigung einreichen, in der die Kursleitung die Notwendigkeit
der Anschaffung bestätigt.

2

Als Reisekosten vergütet die Kasse die Auslagen für Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen im Ortskreis. Ausnahmsweise kann die Kasse mit
Zustimmung der kantonalen Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar ist.

3

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt periodisch die Ansätze fest für:

a.

die Beiträge an Unterkunft und Verpflegung am Kursort; b.

die Benützung privater Fahrzeuge.


Art. 86

Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
(Art. 61 Abs. 3 AVIG)

1

Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2
AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für
grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung
eingereicht werden.

2

Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.

3

An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.


Art. 87

113 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse
(Art. 59b, 61 Abs. 3 und 63 AVIG) 1 Die Kursveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv besuchten Kurstage und führen allfällige Absenzen auf.

2 Die Zusprechung von Kursbeiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Die Träger der Kurse müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung
angeschafften Lehrmittel und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen
dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.

113 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

Arbeitslosenversicherung 36

837.02


Art. 88

Anrechenbare Kosten
(Art. 63 AVIG)114

1

Als anrechenbare Kosten gelten:115 a.

die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte; b.

die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; c.116 die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung; d.117 die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e.118 die erforderlichen Transport- und Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Kursort;

f.119 die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2

...120


Art. 89


121

Verfahren
(Art. 59 - 75 AVIG)122 1

Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG) in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen und reicht dieses spätestens
acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. Werden Massnahmen während der Durchführung konzeptionell grundlegend geändert, so muss
die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle die Änderung zur Entscheidung unterbreiten.

2

Träger von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 14 Absatz 5bis, 62 und 72 AVIG richten ihre Gesuche um Beiträge an die Kosten mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein.

3

Die Ausgleichsstelle legt der Aufsichtskommission folgende Gesuche zum Entscheid vor:

a.

jährliche Rahmenprojekte von kantonalen Amtsstellen; 114

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 2409).

115

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

116 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

118

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

119

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

120

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

121

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

122 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

Verordnung

37

837.02

b.123 Gesuche für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken übersteigen.

4

Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem
vereinfachten Verfahren.124

Art. 90

Einarbeitungszuschüsse
(Art. 65-67 AVIG)

1

Die Vermittlung eines Versicherten gilt als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden,
weil er:

a.

in fortgeschrittenem Alter steht; b.

körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; c.

schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder d.

bereits 150 Taggelder bezogen hat.125 1bis

Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht
werden kann.126

2

Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.

3

Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die
Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schriftlich vereinbart werden.

4

Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

5

Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.

a127 Ausbildungszuschüsse
(Art. 66a-66c und 67 AVIG) 1

Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung,
höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte
schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.

123 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

124 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

125

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

126

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

127

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 38

837.02

2

Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978128 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten.

3

Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr orts- und branchenüblichen Ansatz.

4

Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.

5

Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG.

Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt. Bei
Abbruch sowie bei Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf
Ende der nächsten Kontrollperiode aufgehoben.

6

Dauert die Ausbildung über die erstreckte Rahmenfrist hinaus, so muss der Versicherte bei der Gesuchseinreichung glaubhaft machen, dass er seine Ausbildung ohne
die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen abschliessen kann.

7

Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.

8

Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.

2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 91

Wohnortsregion
(Art. 68 Abs. 1 AVIG)

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn: a.

zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 30
Tarifkilometer nicht übersteigt, oder b.

der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug,
das ihm zur Verfügung steht, innert einer halben Stunde erreichen kann.


Art. 92

Pendlerkostenbeitrag
(Art. 69 AVIG)

Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den
Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).


Art. 93

Beitrag an Wochenaufenthalter
(Art. 70 AVIG)

1

Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).

128

SR 412.10

Verordnung

39

837.02

2

Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).


Art. 94

Finanzielle Einbusse
(Art. 71 Abs. 2 AVIG)

Der Versicherte erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei seiner neuen Tätigkeit
der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23
Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht.


Art. 95

Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. 71 Abs. 3 AVIG)

1

Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.

2

Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte
Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen
nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.

3

Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.

4

Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht
hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage
gerät.

5

Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.

a129 Planungsphase
(Art. 71a Abs. 1 AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung
des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten besonderen Taggelder nach
Artikel 95b.

b130 Gesuch um besondere Taggelder
(Art. 71b Abs. 1 und 71c AVIG) 1

Das Gesuch muss mindestens enthalten: a.

Angaben über die beruflichen Kenntnisse; 129

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

130

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 40

837.02

b.

den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine
Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und c.

Angaben zum Grobprojekt, insbesondere:
1.

ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum
vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum
vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, 2.

über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, 3.

den Stand des Projekts.

2

Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.

3

Sie entscheidet, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.

4

Besondere Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.

c131 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder
(Art. 71b Abs. 2 AVIG) 1

Das Gesuch ist innert der ersten 22 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des
ersten Geschäftsjahres enthalten.

2

Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a-c AVIG, die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung.
Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches erfolgen. Sind
die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur
materiellen Prüfung weiter.

3

Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale
Amtsstelle.

4

Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949132 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt
der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent
des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom
Ausgleichsfonds garantierten Betrag.

131

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

132

SR 951.24

Verordnung

41

837.02

d133 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen
Taggeldern
(Art. 71b Abs. 2 und 71c AVIG) 1

Das Gesuch ist innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2

Innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches prüft sie die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl
fest. Bei positivem Entscheid verweist sie den Versicherten an die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung
zu.

3

Innert der ersten 26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat der Versicherte der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur materiellen
Prüfung zu unterbreiten.

4

Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.

e134 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist
(Art. 71d AVIG) 1

Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.

2

Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG.

Mit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit wird diese Rahmenfrist um zwei
Jahre erstreckt.

3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 96


135

Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
(Art. 14 Abs. 5

bis, 59b und 72 AVIG) 1 Die Programmveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv
geleisteten Beschäftigungstage und führen allfällige Absenzen auf.

2 Die Zusprechung von Beiträgen für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die
mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zu133

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

134

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

135 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

Arbeitslosenversicherung 42

837.02

stimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.

a136 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die
Arbeitslosenentschädigung
(Art. 14 Abs. 5

bis, 59b und 72 AVIG) Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung
von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar.


Art. 97


137

Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden
Beschäftigung
(Art. 59b Abs. 3, 72 Abs. 1 und 75 Abs. 1 AVIG) 1 Als anrechenbare Projektkosten gelten: a.

die Besoldung der Organisatoren und Leiter; b.

die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien
und Lehrmittel;

c.

die Prämien für die Berufsunfall- und Sachversicherung; d.

die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e.

die erforderlichen Transport- und Reisekosten zum Einsatzort; f.

die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten.

a138 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes
(Art. 72 Abs. 2 und 75 Abs. 1 bis AVIG)

Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann
einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet
mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab.

136 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

137 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

138

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan.
2000 (AS 1999 2387).

Verordnung

43

837.02

b139 Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger,
anrechenbare Projektkosten
(Art. 14 Abs. 5

bis und 75 Abs. 1 AVIG) 1 Die Projektkosten werden nach Artikel 97 Absatz 1 angerechnet.

2 Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben
Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich
450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse
in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet.


Art. 98


140

Andere arbeitsmarktliche Massnahmen
(Art. 72a Abs. 1 und 3 AVIG) Als andere arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absätze 1 und 3 AVIG
gelten: Ausbildungszuschüsse, Berufspraktika, Einarbeitungszuschüsse, Förderung
der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kurse. Ausgenommen sind Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG.

a141 Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit
bedroht sind
(Art. 72a Abs. 5 AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absatz 5 AVIG
durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase miteinbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale
Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche.

b142 Finanzielle Beteiligung der Kantone
(Art. 72a Abs. 4 und 5 sowie 72c AVIG) 1

Über den Beitrag pro Jahresplatz von 3000 Franken für Kurse (Art. 60 Abs. 1 und 62 AVIG), für Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66 AVIG), für Ausbildungszuschüsse (Art. 66a-66c AVIG), für die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
(Art. 71a-71d AVIG), für Beschäftigungsprogramme (Art. 72 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 5bis AVIG) sowie für Berufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) rechnet die Ausgleichsstelle mit den Kantonen am Ende des Kalenderjahres ab.

2

Die Abrechnung nach Absatz 1 gestaltet sich wie folgt: 139

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan.
2000 (AS 1999 2387).

140

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

141

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

142

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 44

837.02

a.

Verrechnung der besetzten Jahresplätze nach Artikel 72c Absatz 2 AVIG; b.

Verrechnung der ersatzweise ausgerichteten Taggelder nach Artikel 72a Absatz 4 AVIG sowie die Anrechnung der Tage nach Artikel 72a Absatz 5
AVIG;

c.

Anrechnung einer allfälligen Unterschreitung der Durchschnittskosten pro
einzelne Massnahme;

d.

Verrechnung einer allfälligen von der Ausgleichsstelle nicht bewilligten
Überschreitung der Maximalansätze pro einzelne Massnahme; und e.

Verrechnung der Kosten für Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG.

3

Ein Jahresplatz entspricht 220 Massnahmetagen.

4

Anlässlich der Berechnung der gesamtschweizerischen Durchschnittskosten legt die Ausgleichsstelle Maximalansätze für einzelne Kategorien von arbeitsmarktlichen
Massnahmen fest.


Art. 99


143

Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen
(Art. 72b und 85 Abs. 1 Bst. h AVIG) Die Mindestzahl und die Aufteilung der Plätze zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen auf die einzelnen Kantone sind im Anhang (Abs. 1 und Abs. 2)
aufgeführt.

a144 Bemessungsgrundlagen zur Aufteilung der Plätze auf die Kantone
(Art. 72b AVIG) 1

Die eine Hälfte der Plätze wird aufgrund der Einwohnerzahl auf die Kantone aufgeteilt. Massgebend ist die vom Bundesamt für Statistik provisorisch ermittelte Einwohnerzahl für das vorletzte Jahr.

2

Die andere Hälfte der Plätze wird nach der durchschnittlichen Zahl der Bezüger von Arbeitslosentaggelder in der letzten Jahresperiode auf die Kantone aufgeteilt.
Als Jahresperiode gilt der Zeitraum von April bis März.

3

Diejenigen Plätze, die aufgrund der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 in einem Kanton 25 Prozent der Zahl der Versicherten übersteigen, werden in einer
zweiten Verteilung nach dem Prinzip der Absätze 1 und 2 auf die anderen Kantone
umverteilt.


Art. 100

Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
(Art. 73 und 75 Abs. 2 AVIG)145 1

Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a.

die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals; 143

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

144

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

145

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

45

837.02

b.

die notwendigen Kosten der Berichterstattung; c.

die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

2

Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei
die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für
die Arbeitslosenversicherung.

3

Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

4

Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.146

Art. 101

Berichterstattung und Abrechnung
(Art. 75 AVIG)

1

Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.

2

Er rechnet mit der Ausgleichsstelle über die Beiträge ab. Die Ausgleichsstelle kann die periodische Abrechnung verlangen.

3

Der Beitragsempfänger muss über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem
geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.


Art. 102

Beiträge an die Arbeitsvermittlung
(Art. 74 und 75 Abs. 2 AVIG)147 1

Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a.

die Projektierungs- und Entwicklungskosten; b.

die Investitionskosten für Datenverarbeitungsgeräte und die dafür notwendigen Einrichtungen.

2

Der Beitrag der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3

Für Massnahmen zur Verbesserung der interkantonalen Arbeitsvermittlung sowie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für bevölkerungsstarke oder grosse
Kantone, kann der Beitragssatz bis auf 50 Prozent erhöht werden.

146

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

147

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 46

837.02

a148 Beiträge an die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal
(Art. 74 und 75 Abs. 2 AVIG) 1

Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a.

die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte; b.

die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; c.

die Prämien für die Unfall- und Sachversicherung; d.

die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e.

die erforderlichen Transport- und Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Schulungsort; f.

die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2

In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch für weitere Kosten Beiträge sprechen.

3

Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei
die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der Massnahme
für die Arbeitslosenversicherung.

4

Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

b149 Beiträge zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den Institutionen
(Art. 74 Abs. 2 Bst. b und 75 Abs. 2 AVIG) 1

Als andere Institutionen, die für die Eingliederung der Arbeitslosen wichtig sind, gelten:

a.

die Träger der Berufsbildung; b.

die Träger der öffentlichen Sozialhilfe; c.

die mit dem Vollzug der Invalidenversicherung beauftragten Stellen.

2

In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch Beiträge für die Zusammenarbeit mit andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Stellen gewähren.

3

Anrechenbar sind nur Kosten, die bei der Durchführung der Massnahme unmittelbar entstehen.

4

Die Aufsichtskommission setzt die Vergütungen in Form von Pauschalen fest.

148

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

149

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

47

837.02

Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 103

Meldepflicht der Kassen
(Art. 79 Abs. 1 AVIG)

Die Kassen melden dem seco die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.


Art. 104

Form der Auszahlung
(Art. 79 Abs. 3 AVIG)

Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bargeldlos aus.


Art. 105

Verwaltung des Betriebskapitals
(Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.

2

Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositen- oder Einlageheften sowie kurzfristigen Festgeldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz150 zur öffentlichen
Rechnungsablage verpflichtet sind.151

Art. 106


152

Aktenaufbewahrung
(Art. 81 Abs. 1 AVIG)

1

Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
mindestens fünf Jahre auf. Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen
müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.

2

Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust,
unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden
können.

3

Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquida150

SR 952.0

151

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

152

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 48

837.02

tionsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
verantwortlich ist.

4

Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.

5

Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Sie erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der
eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.

6

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.


Art. 107


153

Monatliche Betriebsrechnung
(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.


Art. 108


154

Rechnungsführung und Rechnungsabschluss
(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG) 1

Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.

2

Das Rechnungsjahr umfasst den Zeitraum Februar bis Januar des darauffolgenden Jahres. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis
Ende Februar der Ausgleichsstelle ein.155 Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle

Art. 109


156

Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen
(Art. 83 und 92 AVIG)

1

Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:

a.

Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109a); b.

Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109b); c.

Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110).

2

Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.

153

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

154

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

155

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

156

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

49

837.02

3

Eine Treuhandstelle gilt als geeignet, wenn sie zur Revision von AHV-Kassen berechtigt ist und Gewähr für eine fachkundige Prüfung bietet. Sie muss unabhängig
sein.

a157 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars
(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG) 1

Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.

2

Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die
Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer
Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden.

b158 Prüfung der EDV-Anwendungen
(Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch
und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und
die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendungen.


Art. 110

Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen159
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 96 Abs. 1 AVIG)160 1

Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.161

2

Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.

3

Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der
letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt
wurde.162

157

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

158

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

159

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

160

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

161

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

162

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 50

837.02

4

Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen.163


Art. 111

Revisionsbericht
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert
60 Tagen bekannt.

2

Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfügung der Kasse.164


Art. 112

Einwendungen und Aktenergänzung
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.

2

Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.

3

Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.


Art. 113

Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erforderlichen Weisungen.

2

Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.

3

Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.


Art. 114-115165

Art. 116

Übertragung der Revision
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.

163

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

164

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

165

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

Verordnung

51

837.02

2

Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revison in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert
60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113-115.


Art. 117

Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den
Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf.

2. Abschnitt: Ausgleichsfonds

Art. 118

Revision
(Art. 84 AVIG)

1

Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.

2

Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht
überprüfen.

3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119

Örtliche Zuständigkeit
(Art. 85 AVIG)

1

Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich: a.

für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit
(Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG)
nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt; b.

für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes; c.

für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; d.

für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes; e.166 für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; f.

für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.

2

Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Arbeitslosenversicherung 52

837.02

3

Zuständig zur Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle desjenigen Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der
Rückforderungsverfügung seinen Wohnsitz hatte.167 4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit
jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden
Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeichnet die zuständige Amtsstelle.168
a169 Errichtung und Betrieb der RAV
(Art. 85b AVIG) 1

Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2

Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.

3

Falls die geografischen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone durch Vereinbarung gemeinsam ein RAV errichten und betreiben oder das Einzugsgebiet eines RAV kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:

a.

den Sitz des RAV;

b.

seine interne Organisation; c.

die rechtliche Stellung seines Leiters und seiner Mitarbeiter.

4

Jedes RAV ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben relevanten Daten nach den von der Ausgleichsstelle erarbeiteten Regeln
des Gesamtsystems AVAM/ASAL.

b170 Tripartite Kommission
(Art. 85c und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG) 1

Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt den Vorsitz.

2

Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement muss der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt werden.

3

Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

169

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

170

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

53

837.02

4

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.

c171 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern
(Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85b Abs. 2 AVIG) 1

Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitliche Aufgaben wie die Überprüfung
der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.

2

Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. In diesem Vertrag
verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV: a.

über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm
fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden; b.

mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in
der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.

3

Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle
legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.

4

Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte
weitergegeben werden.

d172 Errichtung und Betrieb von LAM-Stellen
(Art. 59a, 72b und 85 Abs. 1 Bst. h AVIG) 1

Die Kantone können zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 59a, 72b und 85 Absatz 1 Buchstabe h AVIG spezielle Logistik-Stellen
(LAM-Stellen) vorsehen.

2

Jeder Kanton errichtet und betreibt höchstens eine LAM-Stelle. Falls die Verhältnisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone eine gemeinsame LAM-Stelle errichten und betreiben.

3

Die Planung und Errichtung der LAM-Stelle obliegt der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der LAM-Stelle aus und koordiniert die Aufgabenverteilung zwischen der LAM-Stelle und den RAV.

171

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

172

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

Arbeitslosenversicherung 54

837.02

4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Art. 120

Beitragsabrechnung
(Art. 87 AVIG)

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.

2

Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen
des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.

5. Abschnitt: Aufsichtskommission

Art. 121

Verfahren bei Streitigkeiten
(Art. 89 Abs. 5 AVIG)

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regelt auf Antrag der Aufsichtskommission das Verfahren für die Erledigung von Streitigkeiten über Verwaltungskostenentschädigungen.

2

Es kann die Erledigung solcher Streitigkeiten einem Kommissionsausschuss übertragen. Die Aufsichtskommission bestellt diesen Ausschuss aus ihren Mitgliedern
und bestimmt den Vorsitzenden.

a173 Ausschuss der Aufsichtskommission
(Art. 89 Abs. 4 AVIG)

Die Aufsichtskommission kann den Entscheid nach Artikel 89 Absatz 3 einem Ausschuss übertragen.

Drittes Kapitel: Finanzierung

Art. 122

Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
(Art. 92 Abs. 1 AVIG)

1

Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.

2

Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je
Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherung setzt die Entschädigungsansätze
im Einvernehmen mit dem seco fest.

173

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

55

837.02

3

Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen
fest.

4

AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco.

a174 Leistungsauftrag der RAV und Kostenvergütung
(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1

Die RAV nehmen insbesondere die Aufgaben der Vermittlung, der Beratung und der Betreuung wahr.

2

Die Ausgleichsstelle erteilt den Kantonen für den Betrieb der RAV einen verbindlichen Leistungsauftrag und passt diesen periodisch der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt an. Sie gibt den Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Der Leistungsauftrag enthält insbesondere Vorgaben in bezug auf: a.

den zeitlichen Rahmen für die Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Stellensuchenden; b.

die durchgeführten Beratungsgespräche; c.

die Akquisition von offenen Stellen; d.

die Zuweisung und Vermittlung von Stellen; e.

die Qualifikationen und Anzahl der Mitarbeiter; f.

die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen.

4

Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle jeweils ein Finanzierungsgesuch für die voraussichtlichen Aufwendungen der einzelnen RAV, der kantonalen Koordinationsstelle sowie der tripartiten Kommissionen ein und legt die entsprechenden Budgets bei. Die Ausgleichsstelle schafft die notwendigen Formulare und bestimmt den
Einreichungszeitpunkt der Finanzierungsgesuche.

5

Die Ausgleichsstelle erlässt nach Prüfung des Finanzierungsgesuchs einen generellen Zusicherungsentscheid. Vorschüsse werden nur gewährt, wenn die RAV effizient organisiert und die Voraussetzungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags vorhanden sind.

6

Als anrechenbare Kosten gelten die Investitions- und Betriebskosten der RAV und der kantonalen Koordinationsstelle. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann pauschal oder für einzelne Aufwendungen Höchstsätze festlegen. Soweit
es nichts anderes bestimmt, gelten die Höchstsätze der allgemeinen Bundesverwaltung. Die Ausgleichsstelle entscheidet im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von
Kosten.

7

Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Diese Objekte dürfen nur mit Zustimmung

174

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 56

837.02

der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Der Restwert der veräusserten oder zweckentfremdeten Objekte ist bei der Abrechnung in Abzug zu
bringen.

8

Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.

9

Bis Ende Februar reicht die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Aufwendungen des Vorjahres ein:

a.

für die RAV;

b.

für die kantonale Koordinationsstelle; c.

für die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommissionen.

10

Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung und zahlt den Restbetrag aus. Zuviel ausbezahlte Beträge werden mit den Aufwendungen des neuen Jahres verrechnet.

11

Die Ausgleichsstelle überprüft mittels geeigneter Erhebungen, ob der Kanton den Leistungsauftrag erfüllt. Ein negatives Ergebnis kann Kürzungen bei den Aufwendungen des neuen Finanzierungsgesuchs zur Folge haben. Sehr gute Leistungen einzelner RAV können ausgezeichnet werden. Die Ausgleichsstelle legt die bei der Beurteilung der Leistungen berücksichtigten Kriterien und die Höhe der Auszeichnung
fest.

b175 Verwaltungskosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung
(Art. 92 Abs. 6 AVIG)

1

Die Kosten für Errichtung und Betrieb einer LAM-Stelle sowie die ausserhalb der Tätigkeit der RAV anfallenden anrechenbaren Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung werden den Kantonen vergütet.

2

Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebskosten. Sofern LAM-Stellen errichtet werden, können die dazu notwendigen Investitionskosten angerechnet werden. Das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann pauschal oder für einzelne Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Soweit es nichts anderes bestimmt, gelten die
Höchstansätze der Bundesverwaltung. Die Ausgleichsstelle entscheidet im Einzelfall
über die Anrechenbarkeit der Kosten.

3

Für die Finanzierung ist Artikel 122a sinngemäss anwendbar.


Art. 123


176

175

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3071).

176

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Verordnung

57

837.02

Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 124

Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen
(Art. 94 Abs. 2 und Art. 95 AVIG) Hat eine Kasse Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung.

a177 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
(Art. 94 Abs. 3 AVIG)

1

Verwendet der Versicherte die Entschädigung nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande,
die Entschädigung hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er
zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge
zur Last, so kann die Kasse die Entschädigung ganz oder teilweise einer geeigneten
Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Versicherten gegenüber gesetzlich
oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut.

2

Ist der Versicherte bevormundet, so wird die Entschädigung dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.

3

Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlte Entschädigung darf von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechnet werden und ist ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Versicherten und der Personen, für die er zu
sorgen hat, zu verwenden.

4

Die Drittperson oder Behörde hat dem Versicherten auf Verlangen über die Verwendung der Entschädigung Bericht zu erstatten.


Art. 125

Auskunftserteilung
(Art. 97 und 99 AVIG)

1

Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige geben den zuständigen Organen der
Arbeitslosenversicherung auf Anfrage kostenlos diejenigen Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder
für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.

2

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Versicherung beteiligt sind, geben den zuständigen Stellen der anderen Sozialversicherungszweige sowie den Fürsorgebehörden auf Anfrage kostenlos diejenigen
Auskünfte und Unterlagen, die für die Abklärung von Ansprüchen, die Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung 177

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 648).

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von Versicherungsbeiträgen oder den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig
sind.178

3

Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen Einwilligung erteilt
werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können ausnahmsweise, sofern
kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht, im Einzelfall
und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des seco gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche zur Ausübung ihrer gesetzlich
übertragenen Aufgaben notwendig sind: a.

Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von
Versicherungsleistungen streitig ist; b.

Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.179 4

Die Versicherten können zuhanden der Steuerbehörden von den Kassen einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen verlangen. Vorbehalten bleiben kantonale
Bestimmungen über die Quellenbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern ohne
Niederlassungsbewilligung und von Arbeitnehmern ohne Wohnsitz in der Schweiz.


Art. 126

Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. 79 und 99 AVIG)

1

Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:

a.

den Zweck des Informationssystems und des automatisierten Auszahlungssystems der Arbeitslosenkasse; b.

die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger; c.

ihre Rechte.

2

Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:

a.

ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein
verständlicher Form Auskunft geben; b.

unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen; c.

nicht mehr benötigte Daten vernichten.

3

Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die
Daten weitergegeben wurden.

4

Artikel 106 über die Aktenaufbewahrung bei den Kassen gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.

178

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

179

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2132).

Verordnung

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5

Beteiligen sich mehrere Kassen an einem gemeinsamen Auszahlungssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Soweit der Bundesrat
nichts Näheres bestimmt, richten sich Datenschutz, Organisation und Verfahrensrecht nach dem auf diese Kasse anwendbaren Recht.


Art. 127

Beschwerderecht der Versicherungsträger
(Art. 99 Abs. 2 AVIG)

Erlässt ein Organ der Arbeitslosenversicherung oder ein anderer Träger der Sozialversicherung eine Verfügung, die die Aufteilung oder Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer anderen Sozialversicherung
zum Gegenstand hat, so ist die Verfügung auch dem mitbetroffenen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte.


Art. 128

Zuständige kantonale Rekursbehörde
(Art. 101 Bst. b AVIG) 1

Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.

2

Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist die Rekursbehörde desselben Kantons.


Art. 129

Beschwerde an den Bundesrat
(Art. 101 AVIG)

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspflegegesetzes180 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden.

Fünfter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 130

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Dezember 1982181 über die Insolvenzentschädigung und die
Verordnung vom 14. März 1977182 über die Arbeitslosenversicherung sowie die
Verordnung vom 5. Oktober 1979183 über die Befreiung der Altersrentner der AHV
von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung werden aufgehoben.

180

SR 173.110

181

[AS 1982 2225] 182

[AS 1977 498, 1981 2044, 1982 2228] 183

[AS 1979 1324]

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Art. 131

Übergangsbestimmungen 1

Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.

2

Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt.

1976184 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen
hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.

3

Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes noch nicht
bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte
erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.


Art. 132

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.

2

Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985185 Diese Änderung gilt für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996186 1

In den Fällen, in denen ein Kanton die Aufgaben nach dieser Verordnung noch nicht der nach neuem Recht zuständigen Amtsstelle übertragen hat, bleiben die Artikel 18-23, 25, 26, und 42 in der bisher geltenden Fassung187 anwendbar, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1997.

2

Artikel 30 Absatz 2 erster Satz betreffend Hinweis auf Absatz 1 Buchstabe c des AVIG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1995188 tritt nach Massgabe von
Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung in Kraft.

184

[AS 1977 208, 1982 166 1894. SR 837.0 Art. 118 Bst. a] 185

AS 1985 648

186

AS 1996 3071 187

AS 1996 295

188

AS 1996 273

Verordnung

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Anhang189

(Art. 99)

1 Die Mindestzahl an arbeitsmarktlichen Massnahmen für das Jahr 2000 beträgt
15 000 Plätze.

2 Diese Plätze verteilen sich auf die einzelnen Kantone wie folgt: Zürich

2694

Schaffhausen

146

Bern

1768

Appenzell A. Rh.

82

Luzern

608

Appenzell I. Rh.

17

Uri

52

St. Gallen

839

Schwyz

221

Graubünden

305

Obwalden

44

Aargau

1024

Nidwalden

53

Thurgau

417

Glarus

69

Tessin

871

Zug

171

Waadt

1490

Freiburg

480

Wallis

715

Solothurn

475

Neuenburg

398

Basel-Stadt

398

Genf

1068

Basel-Landschaft

451

Jura

144

189

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 4. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3614).

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