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837.02

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG)
sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,4

verordnet:

1 SR 830.1

2 SR 837.0

3 SR 0.142.112.681

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Erster Titel:5 Anwendbarkeit des ATSG6

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 17 Elektronischer Verkehr mit Behörden

(Art. 55 Abs. 1bis ATSG; Art. 1 AVIG)

1 In Anwendung von Artikel 55 Absatz 1bis ATSG gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 über den elektronischen Verkehr mit Behörden.

2 Der elektronische Verkehr erfolgt bis zum Einspracheentscheid über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

8 SR 172.021

Art. 1a9 Kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen

(Art. 1 Abs. 3 AVIG)10

a.
die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG);
b.
die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a Abs. 1 AVIG);
c.
die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichs­stelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.

9 Ursprünglich: Art. 1.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Titel 1a:11 Beiträge

11 Ursprünglich 1. Tit.

Art. 212 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes

(Art. 3 AVIG)

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.

12 Ursprünglich: Art. 1a. Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 2a13 Verwaltungskostenbeitrag

(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträ­gen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.

13 Ursprünglich: Art. 2.

Zweiter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3 Heimarbeitnehmer

(Art. 8 Abs. 2 AVIG)

1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts14 Heimarbeit verrich­ten.

2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.

14 SR 220

Art. 3a15 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung


(Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.

2 Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leis­tungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlänge­rung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.

3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld­höchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 3b16 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

(Art. 9b AVIG)

1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wieder­anmeldung (Art. 9b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.

3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmen­frist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berück­sichtigt werden.

4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.

5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld­höchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches17 und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehe­gatten finden die Absätze 1-5 sinngemäss Anwendung.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

17 SR 210

Art. 4 Voller Arbeitstag

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2 Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausge­fallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist.18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 619 Besondere Wartezeiten

(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)20

1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.21

1bis Versicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schul­pflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.22

1ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufs­praktikum nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt.23

2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müs­sen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

324

4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in ei­nem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu be­stehen.

5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:

a.
zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
b.
wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
c.
wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vor­zeitig aufgelöst wird;
d.
wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nach­­gewie­sen werden.

6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versi­cherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 6a25 Allgemeine Wartezeit

(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG)

1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2 Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

3 Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 7 Saisontätigkeit

(Art. 18 Abs. 3 AVIG)26

Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:

a.
der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
b.
das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleich­kommt.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 18 Abs. 3 AVIG)27

1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

a.
Musiker;
b.
Schauspieler;
c.
Artist;
d.
künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
e.
Filmtechniker;
f.
Journalist.

228

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 929 Ferienentschädigung in Sonderfällen

(Art. 11 Abs. 4 AVIG)

1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern

a.
die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
b.
der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.

2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(Art. 11 Abs. 5 AVIG)

1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Ver­fah­ren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlit­tene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Ent­schä­digung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbe­sondere vermittlungsfähig ist.

2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber an­er­kannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Ent­schädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Ar­beitgeber geltend machen.

3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, ins­be­sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber An­lass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.

Art. 10b31 Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge

(Art. 11a Abs. 3 AVIG)

Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berück­sichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198232 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

32 SR 831.40

Art. 10c33 Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist

(Art. 11a AVIG)

1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leis­tungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.

2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwil­ligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10d34 Monatliche freiwillige Leistungen

(Art. 11a und 13 AVIG)

1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwil­lige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10e35 Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits­losenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10f36 Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind

(Art. 11a Abs. 2 und 13 AVIG)

Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtig­ten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10g37 Versicherter Verdienst

(Art. 11a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des ver­sicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätig­keit erzielten Verdienstes berechnet.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10h38 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

(Art. 11 Abs. 3 und 11a AVIG)

1 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall ange­rechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.

2 Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeit­gebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit

(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte bei­tragspflichtig ist.

2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam­mengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit­telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleich­zeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal ge­zählt.

539

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 13 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

a.
aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b.41
einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Ent­schädi­gung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.42

3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordent­liche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.43

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

Art. 12a44 Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG)

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

(Art. 14 AVIG)45

1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.46

1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwun­gen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:

a.
die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
b.
die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
c.
die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.47

2 Die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach Artikel 14 Absatz 3 erster und zweiter Satz AVIG muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden sein.48

3 Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.49

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).

Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeit­nehmern50

(Art. 15 Abs. 1 AVIG)

151

2 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt wa­ren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusli­che Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer per­sönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.

3 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten52

(Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)53

1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kanto­na­len Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invaliden­versiche­rung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)54 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.55

2 Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinder­ten beteiligt sind.

3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversiche­rung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung sei­ner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird da­durch nicht berührt.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

54 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Art. 1656

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 1757 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG)

Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:

a.
für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbil­dungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
b.
deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
c.
die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

2. Abschnitt: Anmeldung, Beratung und Kontrolle58

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 1859 Örtliche Zuständigkeit

(Art 17 Abs. 2 und 2bis AVIG)60

1 Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig.61

2 Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches62.63

3 Personen, die behördliche Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts beanspruchen und sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung dieser Behörde die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts führen.64

4 Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zustän­digen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.

5 Für die Anmeldung der Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/200465), sowie für die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts zuständig. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Amtsstelle ausgeschlossen.66

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

62 SR 210

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 1967 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

(Art. 29 ATSG; Art. 10 Abs. 3 und 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.

2 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die AHV-Nummer68 bekannt geben.

3 Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

68 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 41 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 19a69

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 2070 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten

(Art. 17 Abs. 2bis AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer.

2 Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 20a71 Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch

(Art. 17 AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle führt innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldedatum (Art. 19 Abs. 3) das erste Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person.

2 Bei diesem Gespräch erfolgt die persönliche Identifizierung der versicherten Person.

3 Die versicherte Person reicht bei diesem Gespräch die von der zuständigen Amtsstelle verlangten Informationen ein, namentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 2172 Beratungs- und Kontrollgespräche

(Art. 17 AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle führt mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft.

2 Sie erfasst für die versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist und führt Protokoll über die Gespräche.

3 Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 2273 Aufklärung über Rechte und Pflichten

(Art. 27 ATSG)

1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a-d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.

2 Die Arbeitslosenkassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 81 AVIG).

3 Die zuständigen Amtsstellen klären die Versicherten über Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 2374 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die versicherte Person übermittelt die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben der versicherten Person».75

2 Diese Daten geben Auskunft über:

a.
die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war;
b.
alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls.76

377

4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.78

579

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

77 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 2480 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls

(Art. 49 ATSG; Art. 11 und 15 AVIG)

1 Hält die zuständige Amtsstelle die versicherte Person nicht für vermittlungsfähig oder ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt.

2 Die Amtsstelle erlässt ihren Entscheid darüber in Form einer Verfügung.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 2581 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit

(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:

a.
Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landes­weiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermitt­lungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch ver­schoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt;
b.
schwer behinderte Versicherte von den persönlichen Beratungs- und Kontroll­gesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist;
c.
Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollge­sprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich ei­ner Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen;
d.
Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestat­tet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin in­folge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind;
e.
Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.82

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 25a83

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 2684 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person

(Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes­tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 2785 Kontrollfreie Tage

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/200486) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.87

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

86 Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 5.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 27a88 Kontrollperiode

(Art. 18a AVIG)89

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 27b90

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

3. Abschnitt: Entschädigung

Art. 2891 Kassenwahl und Kassenwechsel

(Art. 20 Abs. 1 AVIG)

1 Die versicherte Person wird über die zur Wahl stehenden Arbeitslosenkassen informiert und wählt spätestens beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch (Art. 20a) eine davon aus.

2 Die versicherte Person darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn sie aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse wegzieht. Der Wechsel muss, ausser am Ende einer Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.

3 Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls ab der darauffolgenden Kontrollperiode. Die ehemalige Arbeitslosenkasse hat weiterhin Zugriffsrechte auf den Versichertenfall für laufende Verfahren.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 2992 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 40 ATSG; Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse einreicht:

a.
den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung;
b.
die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre;
c.
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
d.
die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

2 Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse vor:

a.
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b.
die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste;
c.
die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

3 Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

4 Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen, so kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 3093 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde

(Art. 19 ATSG; Art. 20, 96b und 97a AVIG)

1 Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.

2 Die versicherte Person erhält eine schriftliche Abrechnung.

3 Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus. In Kantonen, die eine direkte Übermittlung dieser Bescheinigung vorsehen, wird sie der kantonalen Steuerbehörde elektronisch übermittelt (Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis und Abs. 8 AVIG).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 3194 Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 20 AVIG)95

Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 3296 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 18c Abs. 1 und 22 AVIG)97

Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.

96 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2387).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 3398 Taggeldansatz

(Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)99

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivil­gesetzbuches100 unterhaltspflichtig ist.101

2 Das WBF nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946102 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.103

3 Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG berücksichtigt werden Invalidenrenten:

a.
der Invalidenversicherung;
b.
der obligatorischen Unfallversicherung;
c.
der Militärversicherung;
d.
der beruflichen Vorsorge;
e.
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
f.
nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.104

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

100 SR 210

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

102 SR 831.10

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen

(Art. 22 Abs. 1 AVIG)

1 Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.105

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.106

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen

(Art. 32 ATSG, 22a Abs. 2 AVIG)107

1 Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 59cbis Absatz 1 AVIG ab.108

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen regelt im Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung109 die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuel­len Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entste­henden Kosten.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodi­schen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Mel­dungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Be­richti­gungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Revisionsbe­mer­kungen bekannt.

4 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV er­stellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert aus­ser­dem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten lie­fert.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

109 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 36110 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle

(Art. 22a Abs. 4 AVIG)111

1 Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung112.113

2 Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.114

110 Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1268). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

112 SR 832.2

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)115

1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis­tungsbe­zug.116

2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.117

3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.118

3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.119

3ter120

4 Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:

a.
die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird;
b.
der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert.121

5122

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 38123 Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen

(Art. 23 Abs. 3bis AVIG)

1 Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations­massnahmen.

2 Die Kantone stellen sicher, dass für Massnahmen nach Absatz 1 kein versicherter Verdienst zuhanden der Arbeitslosenkassen bescheinigt wird.

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 40124 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhält­nissen wird zusammengezählt.

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 40b126 Versicherter Verdienst von Behinderten

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine ge­sundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Ver­dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

126 Ursprünglich Art. 40c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Art. 40c127 Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung

(Art. 14 Abs. 1 und 23 Abs. 2bis AVIG)

Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Ab­satz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinde­rungs­grad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 41128 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 2 AVIG)129

1 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags­zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeits­losenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:130

a.131
153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hoch­schulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);
b.132
127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);
c.
102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.

2 Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:

a.133
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit ei­nem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Er­fül­lung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Ar­beitslosenentschädigung beziehen;
b.
weniger als 25 Jahre alt sind; und
c.
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfül­len haben.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.

4 Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.

5 Das WBF kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschal­ansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalender­jah­res der Lohnentwicklung anpassen.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 41a134 Kompensationszahlungen

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG)135

1 Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenent­schädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An­spruch auf Kompensationszahlungen.136

2 Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Ab­satz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als zumutbar.137

3 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeits­losenentschädigung, wenn:

a.
die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung über­proportional ist;
b.
die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.138

4 Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Ein­kommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeits­losen­entschädigung abgezogen.

5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontroll­periode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechen­bare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird.139

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit. 1. Dez. 1997 (AS 1997 2446).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 41b140 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte

(Art. 27 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leis­tungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.

3 Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 41c141

141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 42142 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

(Art. 28 AVIG)

1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.143

2 Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeld­anspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 43144

144 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Art. 44145 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit146

(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)147

1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi­cherte:

a.
durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge­geben hat;
b.
das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeits­stelle nicht zugemutet werden konnte;
c.
ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus auf­gelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müs­sen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.
eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müs­sen, dass es nur kurzfristig sein wird.

2148

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

148 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 45149 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)

1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:

a.
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.
der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.

2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Ein­stellung getilgt.

3 Die Einstellung dauert:

a.
1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.
16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.
31-60 Tage bei schwerem Verschulden.

4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld­baren Grund:

a.
eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle auf­gegeben hat; oder
b.
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 46150 Normale und verkürzte Arbeitszeit

(Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeit­nehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurch­schnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr­stunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle aus­­be­zahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeits­zeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nach­holstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmen­frist für den Leistungsbezug.

4 und 5151

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

151 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 26. Jan. 2022 (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen), mit Wirkung vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. März 2022 (AS 2022 39).

Art. 46a152

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 46b153 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles

(Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

1 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.

2 Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jah­ren aufzubewahren.

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 47 Weiterbildung im Betrieb

(Art. 31 AVIG)

1 Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitge­ber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeits­zeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeit­nehmer ver­wendet.

2 Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbil­dung:

a.
Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei ei­nem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines ge­genwärti­gen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
b.
durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
c.
von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und
d.
nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern

(Art. 32 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeits­ausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.

2 Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heim­arbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durch­schnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungspe­riode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.

Art. 48a154 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden

(Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)

1 Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungs­periode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.

2 Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.

3 Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise ver­kürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Art. 48b155 Betriebsanalyse

(Art. 31 Abs. 1bis und 83 Abs. 1 Bst. s AVIG)

1 Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vor­übergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen.

2 Sie informiert den Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, dass, falls die Ausgleichs­stelle dem Ersuchen entspricht, die Verfügung betreffend die Voranmeldung von Kurzarbeit nach durchgeführter Analyse erlassen wird.

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 49 Voller Arbeitstag

(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).

Art. 50156 Karenzzeit

(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2157

3158

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

157 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 26. Jan. 2022 (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen), mit Wirkung vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. März 2022 (AS 2022 39).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).

Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände

(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit­­geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver­meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.

2 Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:

a.
Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b.
Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstof­fen;
c.
Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d.
längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie­ver­sorgung;
e.
Elementarschadenereignisse.

3 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

4 Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen ei­nen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.

Art. 51a159 Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle

(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterver­lauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.

2 Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schnee­mangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Be­trieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.

3 Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.

4 Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenz­frist von zwei Wochen.

5 Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsent­schädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.

6 Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit voran­ge­meldet worden ist.

Art. 52 Betriebsabteilung

(Art. 32 Abs. 4 AVIG)

1 Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:

a.
einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
b.
Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.

2 Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Ar­beit­geber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.

Art. 53 Abrechnungsperiode

(Art. 32 Abs. 5 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übri­gen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurz­arbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.

Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien

(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar

a.
an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf ei­nen Samstag oder Sonntag fallen;
b.
an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch aus­geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amts­stelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung wei­ter.160

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 54a161 Saisonale Beschäftigungsschwankungen

(Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)

Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbei­tungs­zuschüssen

(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit ver­trag­lich ver­einbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.

2 Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.

Art. 57162 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn

(Art. 34 Abs. 3 AVIG)

Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durch­schnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädi­gung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 57a163 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles

(Art. 35 Abs. 1bis AVIG)

1164

2 Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46.

163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

164 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 26. Jan. 2022 (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen), mit Wirkung vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. März 2022 (AS 2022 39).

Art. 58166 Voranmeldefrist

(Art. 36 Abs. 1 AVIG)

1 Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.

2 Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

3 Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.

4 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Vor­anmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.

5 Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 59 Einzureichende Unterlagen

(Art 36 Abs. 2, 3 und 5 AVIG)167

1 Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:

a.
eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit not­wen­dig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betrie­bes für die nähere Zukunft;
b.
die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für wel­che die Kündigung vorgesehen ist;
c.
alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.

2 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle die Kurzarbeit mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.168

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Be­trieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umstän­den mehrmals Kurzarbeit anmeldet.

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel

(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.

2 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:

a.
die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
b.
der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.

3 Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterent­schädi­gung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Ab­satz 2 erfüllt ist.

4 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nach­weist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ord­nungs­gemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Ent­schädigungs­falles schwerwiegende Fehler begangen hat.

5 Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3.169

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 61a170 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge

(Art. 39 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/
ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 63172 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung

Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.

172 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Jan. 2022 (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. März 2022 (AS 2022 39).

Art. 64173

173 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

a.
Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b.
Sand- und Kiesgewinnung;
c.
Geleise- und Freileitungsbau;
d.
Landschaftsgartenbau;
e.174
Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig ei­nes landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f.
Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g.
Berufsfischerei;
h.175 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
i.176
Sägerei.

2177

3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüse­baubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön­nen.178

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

177 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall

(Art. 43 Abs. 2 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus­macht.179

2180

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

180 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 66a181 Normale und verkürzte Arbeitszeit

(Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeit­nehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurch­schnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr­stunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle aus­bezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Ar­beits­zeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstun­den aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nach­holstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmen­frist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Mona­ten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehr­stunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 67 Voller Arbeitstag

(Art. 43 Abs. 3 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).

Art. 67a182 Karenzzeit

(Art. 43 Abs. 3 AVIG)

1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2 Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungs­perioden um:

a.
zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b.
drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 68 Abrechnungsperiode

(Art. 43 Abs. 4 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übri­gen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlecht­wetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.

Art. 69183 Meldung

(Art. 45 AVIG)

1 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.184

2 Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Ver­spätung verschoben.

3 Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlecht­wetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 71 Kassenwechsel

(Art. 47 Abs. 2 AVIG)

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädi­gung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei ei­ner andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.

Art. 71a185 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge

(Art. 48 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/
ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung aus­gerichtet.

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 72186

186 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

(Art. 51 AVIG)

Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Art. 74187 Glaubhaftmachung der Forderung

(Art. 51 AVIG)

Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitneh­mer seine Lohnforderung glaubhaft macht.

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 75188

188 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 75a189 Gleiches Arbeitsverhältnis

(Art. 52 Abs. 1 AVIG)

Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:

a.
zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
b.
nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird.

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge

(Art. 52 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:

a.
die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichs­kas­se des Arbeitgebers;
b.
die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
c.
die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeit­gebers.

2 Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den ko­or­dinierten Lohn entfallenden Beiträge.

3 Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzent­schädigung ab.

4 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren.

5 Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 53 AVIG)

1 Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:

a.
den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b.
die AHV-Nummer;
c.
bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d.
die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.190

2 Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.191

3 Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.192

4 Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.193

5 Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit­nehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvor­schusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889194 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.195

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

194 SR 281.1

195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 78 Zusammenarbeit der Kassen

(Art. 53 AVIG)

Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.

Art. 79 Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko

(Art. 54 AVIG)

Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.

Art. 80 Forderungen im Ausland

(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

1 Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

2 Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.

Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen196

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen197

(Art. 60 und 64a AVIG)198

1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.199

2 Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

3 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Ab­satz 1 sinngemäss.200

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 81a201 Erfolgskontrolle der Massnahmen

(Art. 59a AVIG)

1 Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).202

2 Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, lie­fern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswer­tung der erzielten Resultate.

3 Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergeb­nisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berück­sichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist.203

201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81b204 Mindesttaggeld

(Art. 59b Abs. 2 AVIG)

Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.

204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 81c205

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81d206 Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59c AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.

2 Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.

3 Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflich­ten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten fest­zuhalten.

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81e207 Zuständigkeit und Verfahren

(Art. 59c AVIG)

1 Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b-95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.

2 Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jähr­lichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zu­ständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein.

3 Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantona­len Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt wer­den.

4 Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.

5 Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskom­mission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.

207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten

(Art. 60 AVIG)209

Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen ange­messen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen.

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 84210 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59-71d, 75a, 75b, 83 Abs. 1 und 110 AVIG)211

Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen.

210 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

Art. 85212 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)

1 Wer an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.

2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgren­zen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versi­cherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäf­tigungsmassnahme zustehenden Beitrag.

3 Das WBF bestimmt:

a.
die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme;
b.
die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
c.
die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 85a213 Kosten der Durchführung der Massnahme

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)214

Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Bei­träge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.

213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)215

1 Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unter­­lagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezah­lung eingereicht werden.

2 Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spä­te­s­tens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten ange­fal­len sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.

3 An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirt­schaft­liche Notlage gerät.

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 88217 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)218

1 Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:

a.
die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materia­lien;
c.
die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die zur Durchführung erforderlichen Transportkos­ten für Material und notwen­dige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet;
f.
die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.

2 Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem ge­leisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurück­erstattet.

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 89219

219 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 90 Einarbeitungszuschüsse

(Art. 65 und 66 AVIG)220

1 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:221

a.
in fortgeschrittenem Alter steht;
b.
körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
c.222
ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;
d.
bereits 150 Taggelder bezogen hat;
e.223
in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat.224

1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet wer­den, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon aus­ge­gangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.225

2 Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.226

3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.

4 Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

5 Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 90a227 Ausbildungszuschüsse

(Art. 66a und 66c AVIG)228

1 Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleich­barer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.

2 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978229 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.230

3 Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfah­rungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.231

4 Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse ange­rechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.

5 Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmen­frist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die ver­längerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.232

6233

7 Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Mass­nahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.

8 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

229 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

233 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 91234 Wohnortsregion

(Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:

a.
zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder
b.
die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahr­zeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann.

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 92 Pendlerkostenbeitrag

(Art. 69 AVIG)

Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter

(Art. 70 AVIG)

1 Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wo­chenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgeleg­ten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).

2 Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reise­­kostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 94235 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit

(Art. 68 Abs. 3 AVIG)

Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:

a.
der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unter­kunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Ver­dienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
b.
die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit.

235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG)236

1 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.237

2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pend­lerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm ge­wählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Vorausset­zungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.

3 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.

4 Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich aus­gerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege einge­reicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtli­chen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Not­lage gerät.

5 Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht späte­s­tens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten ange­fal­len sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95a238 Planungsphase

(Art. 71a Abs. 1 AVIG)

Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b.

238 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95b239 Gesuch um Taggelder240

(Art. 71b Abs. 1 AVIG)241

1 Das Gesuch muss mindestens enthalten:

a.
Angaben über die beruflichen Kenntnisse;
b.
den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Be­scheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erwor­ben worden sind; und
c.
Angaben zum Grobprojekt, insbesondere:
1.
ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorge­sehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorge­se­henen Absatzmarkt und Kundenkreis,
2.
über die Kosten und die Finanzierung des Projekts,
3.
den Stand des Projekts.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.

3 Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder aus­gerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.242

4 Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.243

239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95c244 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder

(Art. 71b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detail­lierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a-c AVIG sowie die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs erfol­gen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsorganisation mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.

3 Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.

4 Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006245 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so über­nimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich 20 Pro­zent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag.

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

245 SR 951.25

Art. 95d246 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern

(Art. 71b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grob­projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.247

3 Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate­riellen Prüfung zu unterbreiten.248

4 Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.

246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 95e249 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist

(Art. 71d AVIG)

1 Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantona­len Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.

2250

3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.251

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

250 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 96252

252 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 96a253

253 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97254 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)255

1 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:

a.
die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;
c.
die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort;
f.
die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.

2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.

3 Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.

4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.

5 Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97a256 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes

(Art. 64b Abs. 2 AVIG)

Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Fran­ken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosen­kasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Prak­ti­kumsbetrieb ab.

256 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97b257 Motivationssemester

(Art. 59cbis Abs. 2, 59d, 64a Abs. 1 Bst. c und 5 AVIG)

Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto.

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 98258 Berufspraktikum

(Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG)

Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1ter, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81b.

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 98a259 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG)

Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungs­phase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59c Absatz 4 AVIG.

259 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 98b260

260 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).

Art. 99261

261 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 99a262

262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

(Art. 73 AVIG)263

1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:

a.
die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
b.
die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
c.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Mate­ria­lien.

2 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt da­bei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Pro­jekts für die Arbeitslosenversicherung.

3 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

4 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.264

5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf­sichtskommission über die Forschungsergebnisse.265

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

265 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 102c268

268 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Dritter Titel: Organisation und Finanzierung

Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 103 Meldepflicht der Kassen

(Art. 79 Abs. 1 AVIG)

Die Kassen melden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die für die Geschäftsführung verantwortlichen Per­so­nen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.

Art. 104 Form der Auszahlung

(Art. 79 Abs. 3 AVIG)

Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bar­geldlos aus.

Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals

(Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermö­genswerte.

2269

269 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 107271 Monatliche Betriebsrechnung

(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG)

Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichs­stelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie rei­chen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 108272 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss

(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)

1 Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebs­rechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.273

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

1. Abschnitt: Ausgleichsstelle

Art. 109274 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen

(Art. 83 und 92 AVIG)

1 Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfas­sen:

a.
Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109a);
b.
Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109b);
c.
Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110);
d.275
Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.

2 Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.

3276

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

276 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 109a277 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars

(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.

2 Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprü­fung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treu­handstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegen­über der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treu­handstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden.

277 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 109b278 Prüfung der EDV-Anwendungen

(Art. 83 Abs. 1bis AVIG)279

Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszah­lungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendun­gen.

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen280

(Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83a Abs. 3 AVIG)281

1 Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich­probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.282

2 Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.

3 Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist mass­gebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.283

4 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stich­pro­benweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwet­terentschädigungen.284

280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

284 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung285

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d, 83a Abs. 3 und 95 Abs. 2 und 3 AVIG)286

1 Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel in­n­ert 60 Tagen bekannt.

2 Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkon­trolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be­träge auf der Grundlage dieser Verfügung.287

285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

286 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

287 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 111a288 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen

(Art. 88 Abs. 2bis AVIG)

1 Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.

2 Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungs­verfügung fest.

288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 111b289 Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber

(Art. 88 Abs. 2ter AVIG)

Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterent­schädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisions­­berichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie feh­lende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.

2 Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.

3 Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.

Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die er­for­derlichen Weisungen.

2 Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzu­for­dern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.

3 Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.

Art. 114290 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons

(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85g AVIG)

1 Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.

2 Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Fran­ken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.

3 Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2010 5529).

Art. 115292 Befreiung von der Ersatzpflicht

(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85g AVIG)293

1 Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Der Träger muss das Befreiungsgesuch innert 90 Tagen stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit der Rückforderung Kenntnis erhalten hat.

3 Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.

4 Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert.

292 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

293 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 115a294

Die Artikel 109-115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zu­ständigen Amtsstellen.

294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 116 Übertragung der Revision

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.

2 Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revision in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113-115.

Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Kassen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG)

Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf.

2. Abschnitt: Ausgleichsfonds

Art. 118 Revision

(Art. 84 AVIG)

1 Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.

2 Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnis­se dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.

3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119 Örtliche Zuständigkeit

(Art. 85 AVIG)

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

a.
für die Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 18);
b.
für die Kurzarbeitsentschädigung: nach dem Ort des Betriebs;
c.
für die Schlechtwetterentschädigung: nach dem Ort des Betriebs;
d.
für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung: nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
e.
für alle übrigen Fälle: nach dem Wohnort der versicherten Person.296

2 Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.

3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.297

4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich­net die zuständige Amtsstelle.298

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

298 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 119a299 Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)300


(Art. 85b, 85c und 85e AVIG)301

1 Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrneh­mung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2 Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amts­stelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.

3 Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:

a.
den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
b.
deren interne Organisation;
c.
die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden;
d.
die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.302

4303

299 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

303 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 119b304 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen

(Art. 85b Abs. 4 AVIG)

1 Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung einen Berufsabschluss mit dem Titel «HR-Fachmann/HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis, Fachrichtung Öffentliche Personalvermittlung und -beratung» haben oder eine von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.305

2 Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbil­dung und eine adäquate Weiterbildung.

3 Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungs­bereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären.

304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

305 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 119c306 Tripartite Kommission

(Art. 85d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)

1 Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Aus­gleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

2307

3 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseent­schädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.

306 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

307 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 119cbis 308 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern

(Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85b Abs. 2 AVIG)

1 Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsauf­gaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.

2 Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:

a.
über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlba­res Verhalten von Versicherten zu melden;
b.309
mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) wahrnehmen kann.

3 Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichs­stelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.

4 Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.

308 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

309 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 119d310 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

(Art. 85f und 92 Abs. 7 AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a.
alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten die­ser Massnahmen;
b.
die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.

2 Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsver­einbarung zu definieren.

3 Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Art. 120 Beitragsabrechnung

(Art. 87 AVIG)

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeits­losenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.

2 Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.

Art. 120a311 Verfahren für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung

(Art. 94a AVIG, Art. 68septies IVG)

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Zentralen Aus-gleichstelle der AHV zulasten des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine jährliche Abrechnung zu.

2 Die Abrechnung muss mindestens enthalten:

a.
Angaben über den zu vergütenden Frankenbetrag;
b.
Versichertennummer der AHV der versicherten Personen;
c.
Anzahl ausbezahlter Taggelder;
d.
Sozialversicherungsbeiträge; und
e.
die Kosten für die besuchten arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Kopie der Abrechnung.

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV prüft die Abrechnung und vergütet die Leistungen nach Artikel 94a AVIG.

311 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

5. Abschnitt: Aufsichtskommission

Art. 121b314 Vermögensanlage des Ausgleichsfonds

(Art. 89 Abs. 1 AVIG)

1 Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anla­gerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anla­getätigkeit Bericht.

314 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Drittes Kapitel: Finanzierung

Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen

(Art. 92 Abs. 1 AVIG)

1 Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichs­kassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.

2 Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der ange­schlos­senen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrags­summe je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädi­gungsan­sät­ze im Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung fest.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berech­nung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzel­nen fest.

4 AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialver­si­cherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt ent­scheidet im Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 122a315 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.

2 Das WBF kann eine Pauschalent­schädigung vorsehen oder für gewisse Aufwen­dungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbar­keit von Kosten.

3 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereit­schaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.

4 Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Bud­gets.

5 Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).

6 Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst wer­den. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, wei­tere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.

7 Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.

8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001316 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.317

9 Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversiche­rung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustim­mung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.

315 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

316 SR 837.023.3

317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 122b318 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen

(Art. 92 Abs. 6 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

a.
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b.
die Indikatoren zur Messung der Leistung;
c.
die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
d.
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
e.
die Finanzierung;
f.
das Reporting;
g.
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der er­reichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission über­tragen, in welcher die Kassen vertreten sind.

3 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung fest­gelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsverein­barung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986319 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsverein­barung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.

4 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.

318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

319 SR 837.12

Art. 122c320 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

a.
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b.
die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
c.
die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
d.
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
e.
das Reporting;
f.
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der er­reichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission über­tragen, in welcher die Kantone vertreten sind.

3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.

4 Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreiz­systems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.

5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.

320 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 123321

321 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 124322 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

(Art. 94 Abs. 3 AVIG)

1 Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosen­kasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.

2 Als Vorschussleistungen gelten:

a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat­tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevor­schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b.
von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungs­recht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann.

322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 124a323

323 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Art. 125324 Datenaufbewahrung

(Art. 46 ATSG; Art. 96c Abs. 3 AVIG)

1 Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren.

2 Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewahrung.

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person

(Art. 96b, 96c und 97a AVIG)325

1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betrof­fenen Personen orientiert über:

a.326
den Zweck der Informationssysteme;
b.
die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
c.
ihre Rechte.

2 Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlan­gen, dass sie:

a.
ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein ver­ständlicher Form Auskunft geben;
b.
unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
c.
nicht mehr benötigte Daten vernichten.

3 Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.

4327

5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa­tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.328

325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

327 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

328 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Art. 126a329 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

(Art. 97a Abs. 6 AVIG)

1 In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004330.331

2 Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

329 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

330 SR 172.041.1

331 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 127332

332 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 128333 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts

(Art. 100 Abs. 3 AVIG)

1 Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119.334

2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kanto­nalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons.

333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 128a335 Übriges Verfahren

(Art. 34 ATSG, 102 AVIG)336

1 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen.

2 Der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sind überdies zu eröffnen:

a.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
b.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, so­fern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlas­sen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
c.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
d.337
e.
Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
f.
Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kan­tonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
g.
Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
h.
Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
i.
Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a-h der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).

335 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

337 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 129338

338 Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 129a339 Verhältnis zum europäischen Recht

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.

339 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Fünfter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 131a344

344 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 132345 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.

2 Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985346

346 AS 1985 648. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996347

347 AS 1996 3071. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2012348

In Bezug auf Island, Liechtenstein, und Norwegen gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 12. November 2015349 von Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960350 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation das bisherige Recht.

Anhang351

351 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010 (AS 2010 3563), vom 17. Sept. 2010 (AS 2010 4129), vom 20. Okt. 2010 (AS 2010 4799), vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5245) und vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6165).

(Art. 41c Abs. 9)

Erhöhung der Anzahl der Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind


Gebiet

Alterskategorie

Erhöhung

Geltungsdauer

Kanton Tessin

Region MS Lugano

30 Jahre und älter

120

1. Dezember 2010-31. März 2011

Kanton Waadt

30 Jahre und älter

120

1. Dezember 2010-31. März 2011

Kanton Neuenburg

30 Jahre und älter

120

1. Januar 2011-31. März 2011

Kanton Genf

30 Jahre und älter

120

1. November 2010-31. März 2011

Kanton Jura

30 Jahre und älter

120

1. November 2010-31. März 2011