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1

Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 24. Juni 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e,
64 Absatz 2 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 19853, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt: a.

die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs; b.

die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und
Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; c.

den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche
Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.

2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung 1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2

Bewilligungspflicht

1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt
(Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.

2 Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt.

AS 1991 392

1

[BS 1 3; AS 1976 2001]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95,
110 Abs. 1 Bst. a und c, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999
(SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

3

BBl 1985 III 556 823.11

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2

823.11

3 Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des
Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)4.

4 Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers,
der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

5 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz,
benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie
dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.


Art. 3

Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: a.

im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; b.

über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; c.

kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden
oder von Arbeitgebern gefährden könnte.

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: a.

Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; b.

für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; c.

einen guten Leumund geniessen.

3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger
Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c,
2 und 3 erfüllt sind.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 4

Dauer und Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.

2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

4 Ausdruck

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Arbeitsvermittlungsgesetz 3

823.11


Art. 5

Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Vermittler: a.

die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat; b.

wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder die
Ausführungsvorschriften oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst; c.

die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat
ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.


Art. 6

Auskunftspflicht

Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2. Abschnitt: Vermittlungstätigkeit

Art. 7

Besondere Pflichten des Vermittlers 1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten und Stellengesuchen
muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.

3 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten,
soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Daten
geheimzuhalten.


Art. 8

Vermittlungsvertrag

1 Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensuchenden schriftlich abschliessen. Er muss darin seine Leistungen und die dafür
geschuldete Vergütung angeben.

2 Nichtig sind Vereinbarungen, die den Stellensuchenden: a.

hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden; b.

verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn er ohne die
Hilfe des Vermittlers weitere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber
abschliesst.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4

823.11


Art. 9

Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision 1 Der Vermittler darf vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangen. Für Dienstleistungen, die besonders vereinbart werden, kann der Vermittler eine zusätzliche Entschädigung verlangen.

2 Der Stellensuchende schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum
Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat.

3 Bei der Auslandsvermittlung schuldet der Stellensuchende die Provision erst, wenn
er von den Behörden des Landes, in das er vermittelt wird, die Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit erhalten hat. Der Vermittler darf jedoch eine angemessene Entschädigung für die tatsächlichen Auslagen und Aufwendungen verlangen, sobald der
Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

4 Der Bundesrat setzt die Einschreibegebühren und die Vermittlungsprovisionen
fest.

3. Abschnitt: Verfahren5

Art. 10

1 ...6

2 Für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Vermittler und
dem Stellensuchenden bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der
eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.7 3 Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise
nach freiem Ermessen.

4 Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Gerichtskosten
auferlegt werden; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch der Richter gegen die
fehlbare Partei eine Busse aussprechen und ihr die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegen.

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 25 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 25 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002
(AS 2002 3666 3667; BBl 2002 1254).

Arbeitsvermittlungsgesetz 5

823.11

4. Abschnitt: Finanzhilfen an die private Arbeitsvermittlung

Art. 11

1 Der Bund kann ausnahmsweise Finanzhilfen gewähren: a.

den paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gesamtschweizerischen Charakters, wenn sie im Auftrag
des seco in der Arbeitsvermittlung tätig sind; b.

den Arbeitsvermittlungsstellen schweizerischer Verbände im Ausland, die
nach ausländischem Recht unentgeltlich arbeiten müssen; c.

den Institutionen, die bei der Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, insbesondere der Vereinbarungen über den Austausch von Stagiaires, mitwirken.

2 Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren
Betriebskosten; sie dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt insbesondere die anrechenbaren
Betriebskosten fest und bezeichnet die beitragsberechtigten Institutionen.

3. Kapitel: Personalverleih 1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 12

Bewilligungspflicht

1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.

2 Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des seco nötig. Der Personalverleih vom Ausland in
die Schweiz ist nicht gestattet.

3 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz,
benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie
dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.


Art. 13

Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: a.

im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; b.

über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; c.

kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern
oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6

823.11

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: a.

Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; b.

für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; c.

einen guten Leumund geniessen.

3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die
Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 14

Kaution

1 Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih
eine Kaution leisten.

2 Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang. Der Bundesrat setzt den
Mindest- und den Höchstbetrag fest und regelt die Einzelheiten.


Art. 15

Dauer und Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der
ganzen Schweiz.

2 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten
begrenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.


Art. 16

Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Verleiher: a.

die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat; b.

wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen zwingende Vorschriften
des Arbeitnehmerschutzes, gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften
des Bundes oder der Kantone verstösst; c.

die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Erfüllt der Verleiher einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat
ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Arbeitsvermittlungsgesetz 7

823.11


Art. 17

Auskunftspflicht

1 Der Verleiher muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2 Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig
Arbeitnehmer an Dritte verleiht, so kann die Bewilligungsbehörde von allen Beteiligten Auskünfte verlangen.

2. Abschnitt: Verleihtätigkeit

Art. 18

Besondere Pflichten des Verleihers 1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten muss der Verleiher seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Er muss in der Ausschreibung klar
darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer für den Personalverleih angestellt wird.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Verleiher
verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.

3 Der Verleiher darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten und an Einsatzbetriebe weitergeben, soweit und solange sie für die Verleihung erforderlich sind.
Jede darüber hinausgehende Bearbeitung oder Weitergabe dieser Daten bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers.


Art. 19

Arbeitsvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich
abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2 Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln: a.

die Art der zu leistenden Arbeit; b.

der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes; c.

die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist; d.

die Arbeitszeiten;

e.

der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung; f.

die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien; g.

die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.

3 Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die
orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften,
ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 8

823.11

4 Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs
Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden: a.

während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer
Frist von mindestens zwei Tagen; b.

in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen; 5 Nichtig sind Vereinbarungen, die a.

vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen; b.

es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des
Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.

6 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des
Obligationenrechts8 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.


Art. 20

Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag,
so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten.


Art. 21

Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit
und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind.


Art. 22

Verleihvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er
muss darin angeben:

a.

die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde; b.

die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit; c.

den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes; d.

die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen; e.

die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten; f.

die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen,
Spesen und Nebenleistungen.

2 Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach
Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind
nichtig.

8

SR 220

Arbeitsvermittlungsgesetz 9

823.11

3 Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb
eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate
gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.

4 Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem
Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu
bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn
muss der Verleiher anrechnen.

5 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Verleihvertrag nichtig. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationenrechts9 über
unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar.

3. Abschnitt: Verfahren10

Art. 23

1 ...11

2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem
Arbeitnehmer bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein
einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.12 3 Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise
nach freiem Ermessen.

4 Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Gerichtskosten
auferlegt werden; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch der Richter gegen die
fehlbare Partei eine Busse aussprechen und ihr die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegen (Art. 10).

4. Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 24

Aufgaben

1 Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden
und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber
bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.

9

SR 220

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 25 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

11

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 25 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002
(AS 2002 3666 3667; BBl 2002 1254).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 10

823.11

2 Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaften
und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und
betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage.


Art. 25

Auslandsvermittlung

1 Das seco13 unterhält einen Beratungsdienst, der Informationen über Einreise,
Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft
und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Es kann die Suche nach Auslandstellen mit weiteren Massnahmen unterstützen.

2 Das seco14 koordiniert und unterstützt die Bemühungen der Arbeitsämter bei der
Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland.

3 Das seco15 vermittelt ausländische und schweizerische Stagiaires aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über den Austausch von Stagiaires. Für die Vermittlung kann es die Arbeitsämter zur Mitwirkung heranziehen.


Art. 26

Vermittlungspflicht und Unparteilichkeit 1 Die Arbeitsämter stellen ihre Dienste allen schweizerischen Stellensuchenden und
den in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern unparteiisch zur Verfügung.

2 Ebenso vermitteln und beraten sie ausländische Stellensuchende, die sich in der
Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel
berechtigt sind.

3 Die Arbeitsämter dürfen an der Arbeitsvermittlung nicht mitwirken, wenn der
Arbeitgeber:

a.

die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erheblich unterschreitet; b.

mehrfach oder schwer gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstossen
hat.


Art. 27

Unentgeltlichkeit

Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich. Den Benützern dürfen nur
Auslagen in Rechnung gestellt werden, die mit ihrem Einverständnis durch besonderen Aufwand entstanden sind.


Art. 28

Besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit 1 Die Arbeitsämter helfen Stellensuchenden, deren Vermittlung unmöglich oder
stark erschwert ist, bei der Wahl einer geeigneten Umschulung oder Weiterbildung.

13

Heute « Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung » (Art. 4a der
Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 - SR 170.512.1).

14

Heute « Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung » (Art. 4a der
Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 - SR 170.512.1).

15

Heute « Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung » (Art. 4a der
Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 - SR 170.512.1).

Arbeitsvermittlungsgesetz 11

823.11

2 Die Kantone können für Arbeitslose, deren Vermittlung unmöglich oder stark
erschwert ist, Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung organisieren.

3 Sie können durch die Organisation von Programmen zur Arbeitsbeschaffung im
Rahmen von Artikel 72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198216
für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen sorgen.

4 Die Arbeitsämter setzen ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung in geeigneter
Weise fort, auch wenn der Arbeitslose im Rahmen der Massnahmen nach den Artikeln 59-72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 einen Kurs
besucht oder einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht.


Art. 29

Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen
und Betriebsschliessungen 1 Entlassungen einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmern sowie Betriebsschliessungen muss der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt möglichst frühzeitig melden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem er die Kündigungen ausspricht.

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von der Meldepflicht.

5. Kapitel: Auswanderungspropaganda für Erwerbstätige

Art. 30

Öffentliche Ankündigungen oder Veranstaltungen oder andere Vorkehren, die
bestimmt oder geeignet sind, auswanderungswillige Erwerbstätige über die Arbeitsund Lebensbedingungen in ausländischen Staaten irrezuführen, sind verboten.

6. Kapitel: Behörden

Art. 31

Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde 1 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das seco.

2 Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone und fördert die
Koordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen.

3 Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung und den Personalverleih ins Ausland.

4 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.

16

SR 837.0

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 12

823.11


Art. 32

Kantone

1 Die Kantone regeln die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie über den Personalverleih.

2 Sie unterhalten mindestens ein kantonales Arbeitsamt.


Art. 33

Zusammenarbeit

1 Die Arbeitsmarktbehörden von Bund und Kantonen streben durch Zusammenarbeit einen gesamtschweizerisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt an. In den einzelnen
Wirtschaftsregionen arbeiten die Arbeitsmarktbehörden der betroffenen Kantone
direkt zusammen.

2 Die Arbeitsämter bemühen sich bei der Durchführung von Massnahmen auf dem
Gebiet der Arbeitsvermittlung um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem
Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden und der Institutionen der Invalidenversicherung für die Vermittlung von Invaliden und Behinderten.

a17 Bearbeiten von Personendaten 1 Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und
Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um
die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten; b.

offene Stellen zu erfassen, bekannt zu geben und zuzuweisen; c.

Entlassungen und Betriebsschliessungen zu erfassen; d.

arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen; e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes durchzuführen; f.

Statistiken zu führen.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden: a.

über die Gesundheit und die Religionszugehörigkeit der Stellensuchenden,
wenn diese Daten für die Vermittlung erforderlich sind; b.

über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198218 verfügt werden oder
vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

18

SR 837.0

Arbeitsvermittlungsgesetz 13

823.11


Art. 34


19

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der
öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, müssen die Angaben über Stellensuchende, Arbeitgeber und offene Stellen gegenüber Dritten geheimhalten.

a20 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

die Organe der Invalidenversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195921 über die Invalidenversicherung ergibt; b.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; c.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; d.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b.

Organe einer Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe
aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
199222;

d.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens erfordert.

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Stellensuchenden und der Arbeitgeber muss gewahrt bleiben.

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; 19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

21

SR 831.20

22

SR 431.01

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 14

823.11

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Stellensuchenden vorausgesetzt
werden darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten
erforderlich sind.

b23 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

den Stellensuchenden und den Arbeitgebern, für die sie betreffenden Daten; b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses
Rechts erforderlichen Daten; d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgaben
erforderlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht
berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese
Daten bekannt gibt.


Art. 35


24

Informationssystem

1 Das seco betreibt ein Informationssystem zur Unterstützung: a.

der Arbeitsvermittlung; b.

des Vollzugs des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198225; c.

der Arbeitsmarktbeobachtung; d.

der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung und Berufsberatung.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

25

SR 837.0

Arbeitsvermittlungsgesetz 15

823.11

2 In diesem Informationssystem dürfen Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

3 Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen: a.

das seco;

b.

das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung26; c.

die kantonalen Arbeitsämter; d.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; e.

die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren; f.

die Arbeitslosenkassen; g.

die Organe der Invalidenversicherung; h.

die Berufsberatungsstellen; i.

die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit.

4 Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben
bedingt sind.

5 Der Bundesrat regelt: a.

die Verantwortung für den Datenschutz; b.

die zu erfassenden Daten; c.

die Aufbewahrungsfrist; d.

den Zugriff auf die Daten, namentlich, welche Benutzer des Informationssystems befugt sind, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten; e.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; f.

die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden; g.

die Datensicherheit.

a27 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit
mit privaten Arbeitsvermittlern28 1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198229 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen 26

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

28 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

29 SR

837.0

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 16

823.11

der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung
und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Versicherter
wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern: a.

die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der
Gewährung des Zugriffs zustimmt; und b.

die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.30 1bis Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von
der Schweigepflicht entbunden, sofern: a.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
1.

die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu
ermitteln, und

2.

die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.31 1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.32 2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen
Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten
Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.

b33 Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und
Verleihbetriebe

1 Das seco führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeigneten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungsund Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.

2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

30 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

31 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

32 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2744; BBl 2000 255).

Arbeitsvermittlungsgesetz 17

823.11


Art. 36

Arbeitsmarktbeobachtung 1 Der Bundesrat ordnet die zur Arbeitsmarktbeobachtung erforderlichen Erhebungen
an.34

2 Die Arbeitsämter beobachten die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in
ihren Kantonen. Sie erstatten dem seco Bericht über die Arbeitsmarktlage sowie
über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

3 Die Ergebnisse werden so bekanntgegeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene
Personen möglich sind.35 4 Die zur Arbeitsmarktbeobachtung erhobenen Daten dürfen nur für statistische
Zwecke verwendet werden.


Art. 37

Eidgenössische Kommission für Arbeitsmarktfragen Der Bundesrat bestellt eine beratende Kommission zur Begutachtung grundsätzlicher Fragen des Arbeitsmarktes. Bund, Kantone, Wissenschaft, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sind in der Kommission vertreten.

7. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 38

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde geführt werden.

2 Beschwerdeinstanzen sind: a.

mindestens eine kantonale Behörde für die Verfügungen der Arbeitsämter; b.

die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
(EVD) für die Verfügungen des seco; c.

das Bundesgericht für Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen
und der Rekurskommission EVD, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist; d.

der Bundesrat für Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und
des EVD, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
unzulässig ist.

3 Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach dem kantonalen
Verfahrensrecht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz36 und das
Bundesrechtspflegegesetz37.

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft
seit 1. Aug. 1993 (SR 431.01).

35

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft
seit 1. Aug. 1993 (SR 431.01).

36

SR 172.021

37

SR 173.110

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 18

823.11

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 39

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht; b.

als Vermittler oder Verleiher Ausländer entgegen den ausländerrechtlichen
Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer anstellt. Vorbehalten bleibt
eine zusätzliche Bestrafung nach Artikel 23 des Bundesgesetzes vom
26. März 193138 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

2 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht,
von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt; b.

die Melde- und Auskunftspflicht (Art. 6, 7, 17, 18 und 29) verletzt; c.

als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt nicht schriftlich oder nicht
vollständig mitteilt oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art. 19 und
22);

d.

als Vermittler gegen die Bestimmungen über die Vermittlungsprovision verstösst (Art. 9) oder als Verleiher vom Arbeitnehmer Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangt (Art. 19 Abs. 5); e.

irreführende Auswanderungspropaganda für Erwerbstätige betreibt (Art. 30); f.

seine Schweigepflicht verletzt (Art. 7, 18 und 34).

3 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b-f begeht. In leichten Fällen kann
von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

4 Mit Gefängnis oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen
eine Bewilligung erwirkt.

5 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes39 anwendbar.

6 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

38

SR 142.20

39

SR 313.0

Arbeitsvermittlungsgesetz 19

823.11

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40

Vollzug

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist.


Art. 41

Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone und der beteiligten Organisationen die Ausführungsbestimmungen.

2 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für ihren Bereich.


Art. 42


Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198240 wird wie folgt geändert: Art. 85a

...


Art. 92
Abs. 6
...


Art. 96
Abs. 4
...

2 Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 22. Juni 195141 über die Arbeitsvermittlung; b.

das Bundesgesetz vom 22. März 188842 betreffend den Geschäftsbetrieb von
Auswanderungsagenturen.


Art. 43

Übergangsbestimmungen 1 Vermittler, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Bewilligung besitzen, und
Verleiher müssen innert eines Jahres eine Bewilligung beantragen.

2 Die nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligung zur Arbeitsvermittlung gilt bis
zu ihrem Ablauf, mindestens aber bis zum Ablauf der einjährigen Übergangsfrist.

3 Vermittlungsverträge sowie Verleihverträge und Arbeitsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, müssen innert sechs Monaten
angepasst werden.

40

SR 837.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

41

[AS 1951 1211] 42

[BS 10 232]

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 20

823.11


Art. 44

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 42 Absatz 1: 1. Januar 199243
Alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 199144 43

V vom 30. Okt. 1991 (SR 823.110) 44

BRB vom 16. Jan. 1991 (AS 1991 407)