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453

Bundesgesetz
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten

(BGCITES)

vom 16. März 2012 (Stand am 1. Mai 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 80 Absatz 2 Buchstaben d und e
der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19732 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und
des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 19463 zur
Regelung des Walfangs,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20114,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Teilen solcher Tiere und Pflanzen sowie mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind.

2 Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:

a.
die Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES;
b.
die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
c.
die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
Art. 2 Liste der geschützten Arten

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt in einer Verordnung, welche Arten, Teile und Erzeugnisse der Kontrolle nach diesem Gesetz unterliegen.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
Exemplare geschützter Arten: lebende und tote Tiere und Pflanzen geschützter Arten, ohne Weiteres erkennbare Teile von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Teile oder Erzeugnisse, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren oder Pflanzen geschützter Arten handelt;
b.
Verkehr: das entgeltliche und unentgeltliche Veräussern und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen, das Anbieten, das Ausstellen und der Besitz von Exemplaren;
c.
verantwortliche Personen:
1.
die Personen, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten der Anmelde- oder der Bewilligungspflicht unterstehen, und
2.
die Halterinnen und Halter beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Exemplaren geschützter Arten;
d.
Einfuhr: das Verbringen von Exemplaren in das Zollgebiet und die Zollausschlussgebiete der Schweiz;
e.
Durchfuhr: das Befördern von Exemplaren durch das Zollgebiet und die Zollausschlussgebiete der Schweiz;
f.
Ausfuhr: das Verbringen von Exemplaren aus dem Zollgebiet und den Zollausschlussgebieten der Schweiz.
Art. 4 Völkerrechtliche Verträge

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen abschliessen, deren Arten in ihrem Bestand gefährdet sind.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)5 kann der Änderung von Anhängen des CITES zustimmen sowie entsprechende Vorbehalte erklären oder zurückziehen. Es kann in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen in der Liste nach Artikel 2 selbstständig nachführen.

3 Es kann über Änderungen des Anhangs des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs sowie über die Einreichung und den Rückzug von Einsprüchen zu den Änderungen entscheiden.

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 5 Information

Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit im Bereich der Umsetzung des CITES.

2. Abschnitt: Pflichten und Verbote

Art. 6 Anmeldepflicht

1 Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie der Zollstelle oder einer vom BLV bezeichneten Stelle anmelden.

2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung.

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer:

a.
Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
b.
lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.

2 Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn:

a.
Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
b.
sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.

3 Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten.

4 Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.

Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht

1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:

a.
nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
b.
konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaft­lichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.

2 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.

Art. 9 Einfuhrverbote

1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buch­stabe b verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:

a.
rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird;
b.
in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet.

2 Das EDI kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:

a.
von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern;
b.
der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern;
c.
von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern.
Art. 10 Nachweispflicht

1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.

2 Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.

3 Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.

Art. 11 Pflichten von Handelsbetrieben

1 Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handelt, muss eine Bestandeskontrolle führen.

2 Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.

3 Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handeln.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 12 Kontrollen im Inland

1 Die Kontrollorgane können die Herkunft und den Ursprung von Exemplaren geschützter Arten und die Rechtmässigkeit des Verkehrs überprüfen.

2 Sie haben zu diesem Zweck mit oder ohne Voranmeldung Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen, in denen sich solche Exemplare befinden oder bei denen zu vermuten ist, dass sich dort solche Exemplare befinden.

3 Sie können die Bestandeskontrollen einsehen und zur Identifikation von Exemp­laren Proben entnehmen.

4 Bei der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens.

Art. 13 Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr

1 Die Kontrollorgane überprüfen Exemplare geschützter Arten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr.

2 Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen. Die Kontrollorgane können zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens.

Art. 14 Massnahmen

Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen:

a.
Freigabe unter Vorbehalt;
b.
Rückweisung;
c.
Beschlagnahme;
d.
Einziehung.
Art. 15 Beschlagnahme

1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:

a.
bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist;
b.
bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;
c.
ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind;
d.
bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen;
e.
angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder
f.
bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.

2 Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen.

Art. 16 Einziehung

1 Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare ein, wenn:

a.
für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
b.
fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden;
c.
angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder
d.
es sich um herrenloses Gut handelt.

2 Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 17 Vollzugsorganisation

1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.

2 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.

3 Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.

4 Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.

Art. 18 Amtshilfe

Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit:

a.
dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und
b.
die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht.
Art. 19 Fachgremium

1 Der Bundesrat setzt ein Fachgremium ein, das das BLV in Fachfragen berät. Er kann als Fachgremium auch eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung bezeichnen.

2 Das Fachgremium entspricht der wissenschaftlichen Behörde gemäss CITES.

4. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 20

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben.

2 Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person.

3 Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zulasten der verantwortlichen Person.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 21 Informationssystem

1 Der Bund betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informa­tionssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt insbesondere:

a.
welche Kontrollorgane im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten dürfen;
b.
welche Kontrollorgane im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen dürfen.
Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

1 Das BLV darf Daten, die gestützt auf dieses Gesetz bearbeitet werden, namentlich besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, den Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internatio­nalen Organisationen nur bekannt geben, soweit dies für den Vollzug des CITES notwendig ist.

2 Die Daten dürfen im Abrufverfahren bekannt gegeben werden, wenn die entsprechende ausländische Gesetzgebung einen angemessenen Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen gewährleistet. Der Bundesrat bestimmt die Staaten sowie die supranationalen und internationalen Organisationen, die diesen Schutz gewähren.

6. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 24 Einsprache

1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.

2 Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

Art. 25 Beschwerde

1 Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BLV sowie Verfügungen von Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BLV angefochten werden.

2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 26 Übertretungen und Vergehen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:

a.
den Bestimmungen der Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 11 Absatz 1;
b.
den Vorschriften, die der Bundesrat oder das EDI gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 9 und 11 Absatz 3 erlässt und deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn:

a.
die Widerhandlung eine bestandesgefährdende Menge Exemplare von Arten nach Anhang I CITES betrifft;
b.
Vorschriften gewerbs- oder gewohnheitsmässig verletzt werden.

3 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar.

4 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

5 Mit Busse wird bestraft, wer gegen weitere Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist.

Art. 27 Strafverfolgung

1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20056 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20097 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht.

2 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20059, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuer­gesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201410, das Land­wirtschaftsgesetz vom 29. April 199811, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196612, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198613 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199114 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.15

3 Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren.

6 SR 631.0

7 SR 641.20

8 SR 313.0

9 SR 455

10 SR 817.0

11 SR 910.1

12 SR 916.40

13 SR 922.0

14 SR 923.0

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 201316

16 BRB vom 4. Sept. 2013

Anhang 1

(Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

17

17 Die Änd. können unter AS 2013 3095 konsultiert werden.

Anhang 2

(Art. 29)

Koordination mit dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196618 (TSG)

19

19 Die Änd. kann unter AS 2013 3095 konsultiert werden.