01.06.2024 - *
01.01.2024 - 31.05.2024 / In Force
01.09.2023 - 31.12.2023
01.02.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 31.01.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
12.03.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 11.03.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.06.2019 - 31.10.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.07.2018 - 14.09.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.03.2017 - 30.04.2017
01.01.2017 - 28.02.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
16.05.2016 - 31.07.2016
01.01.2016 - 15.05.2016
15.10.2015 - 31.12.2015
01.09.2015 - 14.10.2015
20.07.2015 - 31.08.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
01.01.2015 - 28.02.2015
01.11.2014 - 31.12.2014
01.09.2014 - 31.10.2014
01.07.2014 - 31.08.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 30.11.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.01.2013
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.11.2012
24.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.07.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
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1

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV)1 vom 1. März 1949 (Stand am 30. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst:

Art. 1

1 Der rechtmässig eingereiste Ausländer darf sich während der für ihn geltenden Anmeldefrist ohne besondere behördliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten, ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über das mit ihr einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung ...3. Vorbehalten bleiben im Einzelfall getroffene abweichende Verfügungen der zuständigen Behörden.

2

Rechtmässig ist die Einreise, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschriften, das Visum, die Grenzkontrolle usw., beobachtet worden sind und der Einreise nicht ein persönliches Verbot, wie Ausweisung, Einreisesperre, Einreisebeschränkung, entgegenstand.


Art. 2

1 Der Ausländer unterliegt der Anmeldepflicht (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes), der Gastgeber der Meldepflicht (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes); die Erfüllung der einen befreit nicht von der andern. Gastgeber ist, wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht (Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung), Unterkunft gewährt. Wer dies gegen Entgelt tut, ist zur Meldung aller Ausländer verpflichtet, wer es ohne Entgelt tut, braucht die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer nicht zu melden, sofern nicht strengere kantonale Vorschriften bestehen. Der AusAS 1949 I 228

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

2 SR

142.20

3

Ausdruck aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO - SR 823.21). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

142.201

Anwesenheit bis

zum Entscheid

über die

Bewilligung

An- und

Abmeldung

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.201

länder ist verpflichtet, dem Gastgeber zuhanden der Behörde die für die Meldung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.

2

Die Anmelde- und die Meldepflicht sind, nach der Einreise, auch dann zu erfüllen, wenn der Ausländer vom Ausland her eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... nachgesucht hat und ihm eine solche zugesichert worden ist.

3

Verhältnismässig kurze Abwesenheit im Ausland unterbricht die Anmeldefrist nicht.

4

Wiederholt einreisende, der achttägigen Anmeldefrist unterstehende Ausländer werden mit dem achten Tage wirklicher Anwesenheit in der Schweiz anmeldepflichtig, ausser wenn die acht Tage Anwesenheit sich auf einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen verteilen (Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung).

5

Journalisten, die nicht zur Übersiedlung eingereist sind, jedoch als Korrespondenten von Zeitungen, Zeitschriften, Presse- und Informationsagenturen mit Sitz im Ausland vorübergehend in der Schweiz tätig sind, unterstehen der Anmeldefrist von drei Monaten.

6

Ausländer, die der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehen, werden, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die der achttägigen Anmeldepflicht unterliegt, erst anmeldepflichtig, wenn sie diese Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage ausüben.

Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten sowie des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes erwerbstätig sind, haben sich in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden. Auf Verlangen des Ausländers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen.4 7 Wiederholt einreisende, der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehende Ausländer haben sich, sofern ihre jeweiligen Aufenthalte drei Monate nicht übersteigen, auf jeden Fall anzumelden, sobald ihre tatsächliche Anwesenheit sechs Monate innert zwölf Monaten überschreitet.

8

Für Handelsreisende von Firmen im Ausland gilt die Anmeldefrist von acht Tagen. Grosshandelsreisende solcher Firmen (Art. 3 Abs. 1 des BG vom 4. Okt. 19305 über die Handelsreisenden), die ausschliesslich in Gasthöfen oder Pensionen wohnen und nicht zur Übersiedlung eingereist sind, unterstehen jedoch der Anmeldefrist von drei Monaten, sofern zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein Handelsvertrag besteht.

4

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

5

[BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26. AS 2002 3080 Art. 20].Siehe heute das BG vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 3

142.201

9

Für Ausländer ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere gilt stets die Anmeldefrist von acht Tagen.

10

Wenn der Ausländer, der in einem Kanton eine Bewilligung besitzt, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen Kanton verlegt, hat er sich binnen acht Tagen am neuen Aufenthaltsort anzumelden (Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes).

11

Bei Orts- oder Wohnungswechsel innerhalb des Kantons oder der Gemeinde gelten die kantonalen oder Gemeindevorschriften über An- und Abmeldung.

12

Der Ausländer, der eine Bewilligung besitzt oder besitzen sollte, ist verpflichtet, sich abzumelden, wenn er seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen Kanton verlegt oder wenn er aus der Schweiz wegzieht. Ausgenommen sind vorübergehend anwesende Ausländer, deren Tätigkeit sich ihrer Natur nach auf verschiedene Kantone erstreckt und eines festen Mittelpunktes entbehrt.


Art. 3

1 und 2 ...6

3

Bei unerlaubter Erwerbstätigkeit ist der Ausländer in der Regel zur Wiederausreise aus der Schweiz zu verhalten (Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung).

4

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung7 kann Weisungen erlassen in welchen Fällen Stellenantritt für ganz kurze Frist, wie z. B. ein Gastspiel, gleich der Ausübung von Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt zu behandeln ist.8 5 ...9

6

Der Ausländer, der eine andere als die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben will, z.B. als Bauhandlanger statt Maurer, als Bauschreiner statt Möbelschreiner, als Serviertochter statt Hausangestellte, als Flachmaler statt Dekorationsmaler usw., bedarf einer neuen Bewilligung, ebenso wenn er ohne den Beruf zu wechseln mit einer gewissen Regelmässigkeit eine Nebenbeschäftigung anderer Art aufnehmen will, zum Beispiel wenn eine Hausangestellte in der Wirtschaft beim Servieren aushilft, ein Schreiner sich auch mit Malerarbeiten befasst, ein Damencoiffeur auch als Herrencoiffeur tätig ist. Eine neue Bewil-

6

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

7

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

8

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

9

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

Erwerbstätigkeit,

insbesondereStellensantritt

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.201

ligung hat sich auch der im Anstellungsverhältnis arbeitende Ausländer zu beschaffen, wenn er zu einer Erwerbstätigkeit ohne Anstellung übergehen, also «sich selbständig machen» will.

7

Dienstpersonal (auch Chauffeure, Krankenwärter usw.) mit anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapieren, welches den Dienstherrn nur zu vorübergehendem Aufenthalt in die Schweiz begleitet, untersteht den für diesen geltenden Anmeldevorschriften. Es bedarf der Bewilligung zur Ausübung seiner Diensttätigkeit erst mit Ablauf der Anmeldefrist. Ist der Dienstherr Schweizer Bürger, so geniesst sein ausländisches Dienstpersonal die gleiche Behandlung, wie wenn er Ausländer wäre.

8

Der ohne Stellenantritt erwerbstätige Ausländer bedarf nur während der Anmeldefrist keiner Bewilligung. Auch die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt gilt nur für die bewilligte Art der Tätigkeit.

9

Die mit der Aufenthaltsbewilligung ... verbundene Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fällt unter Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes.

10

Die Erwerbstätigkeit des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist keinen fremdenpolizeilichen Beschränkungen unterworfen.


Art. 4

1 Die fremdenpolizeiliche Bewilligung zur Anwesenheit mit Erwerbstätigkeit kann nicht durch die Bewilligung einer anderen Behörde ersetzt werden. Deshalb sind gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Ermächtigungen zur Berufsausübung an Ausländer nur zu erteilen, wenn eine entsprechende fremdenpolizeiliche Bewilligung vorliegt, oder aber nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bewilligung.

2

Berufliche Fähigkeitsausweise (Lehrabschlussdiplome, Meisterdiplome, Hochschuldiplome usw.) berechtigen für sich allein den Ausländer nicht zur Berufsausübung.


Art. 5

1 Als heimatliche Ausweispapiere werden anerkannt: a. die in Niederlassungsverträgen als für die Anwesenheitsbewilligung genügend erklärten Ausweisschriften;

b. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität des Trägers und seine Zugehörigkeit zum ausstellenden Staate dartun und der Träger damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann; Gewerbe- und

gesundheitspolizeiliche

Bewilligung

Heimatliche

Ausweispapiere

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 5

142.201

c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass der Träger jederzeit ein zur Einreise in den ausstellenden Staat genügendes Ausweispapier erhalten kann.

2

Zur Hinterlegung bei den Behörden genügt ein Ausweis nach Absatz 1 Buchstabe c.

3

Das heimatliche Ausweispapier wird vor Ablauf der darin genannten Frist im Sinne des Gesetzes ungültig, wenn feststeht oder angenommen werden muss, dass der ausstellende Staat den Träger nicht mehr als Staatsangehörigen anerkennt, oder dass mit der Erneuerung nicht mehr gerechnet werden kann.

4

Der nicht staatenlose Ausländer hat sich, soweit ihm dies zumutbar ist, um Besitz oder Erhalt eines heimatlichen Ausweispapieres zu bemühen.

5

Der Ausländer hat den Polizeibehörden sein Ausweispapier auf Verlangen jederzeit vorzuweisen oder abzugeben.


Art. 6

1 Auf die Anmeldung hat die Regelung des Aufenthaltsverhältnisses zu folgen; sie besteht im Entscheid, ob dem Ausländer eine Bewilligung erteilt wird und welcher Art diese sein soll. Der Ausländer hat, sofern dies nicht schon geschehen ist, ein Bewilligungsgesuch zu stellen.

Dabei sind vor allem sofort die wirklichen Absichten des Ausländers hinsichtlich des Zweckes und der Dauer seines Aufenthaltes festzustellen.

2

Der Ausländer kann vom Ausland aus ein Gesuch um Zusicherung der Bewilligung einreichen. Auch der Arbeitgeber in der Schweiz oder wer sonst ein berechtigtes Interesse an der Bewilligung nachweist, kann ein solches Gesuch stellen.

3

Die Behörde kann einem Arbeitgeber die Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt für einen noch nicht bestimmten Ausländer erteilen.

4

Der Ausländer, für den gemäss Absatz 2 oder 3 eine Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt erteilt ist, hat sich vor Antritt der Stelle anzumelden. Sofern nicht anders verfügt ist, kann er die Stelle sofort antreten.

5

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung erlässt die erforderlichen Weisungen, damit: a. alle Ausländer rechtzeitig zur Anmeldung und zur Regelung des Aufenthaltsverhältnisses verhalten werden; Regelung des

Aufenthaltsverhältnisses

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.201

b. alle für das weitere Verfahren bedeutsamen Verhältnisse unverzüglich festgestellt werden, unter schriftlicher Festlegung der Erklärungen und Angaben des Gesuchstellers; c. die erforderlichen vorläufigen Anordnungen getroffen und provisorische Bewilligungen erteilt werden;

d. der Ausländer über seine Pflichten und Rechte belehrt wird; e. die nötige Zusammenarbeit der Behörden erreicht wird.

6

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung erlässt Weisungen über die Einholung des Strafregisterauszuges.


Art. 7

1 Die Fremdenpolizeibehörden und die Arbeitsmarktbehörden haben eng zusammenzuarbeiten. Sie unterstützen sich gegenseitig in ihren Bestrebungen.

2-7

...10


Art. 8

1 Bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

2

Das freie Ermessen der Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung ... kann nicht beeinträchtigt werden durch Vorkehren wie Heirat, Liegenschaftserwerb, Wohnungsmiete, Abschluss eines Dienstvertrages, Geschäftsgründung oder -beteiligung usw. (vgl. auch Art. 4 dieser Verordnung).

3

Die Befugnis, nach dem ersten Satz von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes zur Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, Aufenthaltsbewilligungen an Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu erteilen, wird dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen.

4

Ein Bewilligungsverfahren ist auch in den Fällen von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes erforderlich (vgl. Art. 18 Abs. 8 dieser Verordnung). Die Bewilligung muss aber erteilt werden, wenn der gesetzliche Anspruch auf Zulassung besteht. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Ausländer das Vorhandensein eines Familiengliedes im Bewilligungsverfahren verschwiegen hat. Familienglieder, die aus der Schweiz ausgewiesen sind oder unter Einreisesperre stehen, und solche, für die die Voraussetzungen zu einer dieser Massnahmen gegeben sind, haben nicht Anspruch auf Bewilligung.

10

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

Zusammenarbeit

von Fremdenpolizei und

Arbeitsamt

Der Bewilligunsentscheid

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 7

142.201

5

Die Ehefrau11 und die Kinder, die nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes in die Bewilligung des Ausländers einbezogen werden, haben nicht Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbstätigkeit, solange der Ausländer nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt.


Art. 9

1 In eine auf das Familienhaupt (Ehemann, Mutter) ausgestellte Familienbewilligung sind zusammenzufassen die in Haushaltungsgemeinschaft lebenden Glieder einer engeren Familie, d. h. Eheleute und deren Kinder, gegebenenfalls die Mutter und das uneheliche Kind, sofern sie alle die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen oder schriftenlos sind und alle die gleiche Art von Bewilligung, d. h. eine solche des Aufenthalts oder der Niederlassung ... haben oder erhalten.

2

Die mit einer Familienbewilligung des Aufenthalts ... verbundene Bewilligung der Erwerbstätigkeit gilt nur für das Familienhaupt, sofern nicht anders verfügt wird. Die Gültigkeitsdauer der Familienbewilligung, auch die Probefrist, gilt für alle Familienglieder.

3

Das Kind eines die Familienbewilligung besitzenden Ehepaares wird mit der Geburt ohne weiteres in die Familienbewilligung aufgenommen, sofern deren Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind.

4

Besitzen die Eltern keine Familienbewilligung, so erhält das Kind mit der Geburt die gleiche Bewilligung wie die Mutter.


Art. 10

1 Dem Ausländer ist, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleiben wird, in der Regel zunächst nur Aufenthalt zu bewilligen.

Ohne vorherige Aufenthaltsbewilligung kann insbesondere jener Ausländer die Niederlassungsbewilligung erhalten, der sie früher schon während Jahren besessen hat und trotz seiner Abwesenheit mit der Schweiz eng verbunden geblieben ist. Die ehemalige Schweizer Bürgerin, die auch nach der Heirat mit einem Ausländer in der Schweiz bleibt, erhält ohne Rücksicht auf das Anwesenheitsverhältnis des Ehemannes die Niederlassungsbewilligung.

2

Die Dauer der Bewilligung ist nach dem Zweck des Aufenthalts und der Lage des Arbeitsmarktes zu bestimmen, bei der Verlängerung auch nach dem bisherigen Verhalten des Ausländers. Sie soll im allgemeinen nicht länger sein als die Gültigkeitsfrist des heimatlichen Ausweispapieres.

3

Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommene Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders übe den Zweck des Aufenthaltes, gelten als ihm auferlegte Bedingungen.

11

Heute: der Ehegatte.

Familienbewilligung

Aufenthalt

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.201

4

Der Ausländer hat seinen Aufenthalt tatsächlich aufgegeben (Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes), wenn er den Mittelpunkt seine Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat.12 5 Die Behörde bestimmt Art und Höhe der nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zu leistenden Sicherheit. Wird Barkaution verlangt, so soll namentlich dem minderbemittelten Ausländer die ratenweise Leistung ermöglicht werden.


Art. 11

1 Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen.

2

Ist eine Probefrist nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes angesetzt, so darf erst nach ihrem Ablauf die Niederlassungsbewilligung erteilt werden; der Ausländer hat darauf jedoch auch dann keinen Anspruch, sofern dieser nicht aus einer besonderen zwischenstaatlichen Vereinbarung abgeleitet werden kann.

3

Der Ausländerausweis für Niedergelassene wird zur Kontrolle für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren ausgestellt. Der Niedergelassene muss seinen Ausländerausweis zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorlegen.13 4 Der Ausländer, dessen Bewilligung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes erlischt, soll als Schriftenloser eine neue Niederlassungsbewilligung erhalten (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes), wenn nicht ein Ausweisungsgrund vorliegt oder sein Verhalten sonst erheblich beanstandet werden muss und er die Schriftenlosigkeit nicht selber aus nicht entschuldbaren Gründen verursacht hat.

5

Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere kann die Niederlassungsbewilligung in der Regel nur erteilt werden, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz weilen und ihr bisheriges Verhalten es rechtfertigt.

Eine Ausnahme von der Mindestfrist von zehn Jahren kann insbesondere gemacht werden für Ausländer, denen als früheren Emigranten oder Flüchtlingen nach Artikel 1 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März 194714 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist.

6

Die Behörde bestimmt Art und Höhe der nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zu leistenden Sicherheit. Wird Barkaution verlangt, so soll 12

Fassung gemäss Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 1983, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 534).

14

[AS 63 142. AS 1949 I 221 Art. 3] Niederlassung

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 9

142.201

namentlich dem minderbemittelten Ausländer die ratenweise Leistung ermöglicht werden.


Art. 12


15



Art. 13

1 Der Ausländer erhält über die ihm erteilte Bewilligung einen Ausländerausweis (Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes). Dieser muss über seine fremdenpolizeiliche Rechtslage erschöpfend Auskunft geben. Er ist verschieden gestaltet für ... Aufenthalt und Niederlassung.

2

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Ausgestaltung der Ausländerausweise und über die Einträge in diese und in die Ausweispapiere der Ausländer.

3

Jeder Ausländer ist verpflichtet, seinen Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen. Sofern er keinen Ausländerausweis vorlegt, ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass er keine Bewilligung besitze.

4

Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Ausländer seinen Ausländerausweis vorzulegen, und der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass der Ausländer zum Antritt der Stelle berechtigt ist.16


Art. 14

1 Der Ausländer kann gleichzeitig nur in einem Kanton eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... besitzen.

2

Alle Bewilligungen gelten nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. Sie gelten aber für dessen ganzes Gebiet, sofern nicht im Einzelfall anders verfügt worden ist; dies soll bei Aufenthalt nur ausnahmsweise geschehen und ist bei Niederlassung nicht zulässig.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Kantone ermächtigen, die Aufenthaltsbewilligungen ... allgemein oder für bestimmte Berufe als nicht für das ganze Kantonsgebiet geltend zu erklären.

3

Bei Wechsel des Kantons (Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse von einem Kanton in den andern) bedarf der Ausländer einer neuen Bewilligung (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes). Das gilt auch bei längerem Aufenthalt zur Schulung, zum Studium, zur Berufslehre und dergleichen (vgl. Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung).

15

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 BVO (SR 823.21).

16

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791). Fassung gemäss Art. 57 Abs. 2 BVO (SR 823.21).

Ausländerausweis

Geltungsbereich

der Bewilligungen; Wechsel

des Kantones

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.201

4

Dem Ausländer mit Niederlassung, der heimatliche Ausweispapiere eines Staates besitzt, mit dem ein Niederlassungsvertrag besteht, kann bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung nur aus den Gründen von Artikel 9 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes verweigert werden. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung teilt den Kantonen mit, für welche Staaten dies zutrifft.

5

Der Ausländer mit Aufenthalt ..., der, ohne Wechsel des Kantons, in einem anderen Kanton länger als acht Tage (selbständig oder unselbständig) arbeiten oder länger als drei Monate ohne Erwerbstätigkeit verweilen will, muss dessen Einverständnis einholen. Er muss das Einverständnis binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle im andern Kanton nachsuchen.

6

Das Einverständnis ist bei der kantonalen Fremdenpolizei einzuholen oder allenfalls bei einer andern nach Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zum Entscheid über Aufenthalt ermächtigten Behörde. Das Einverständnis fällt spätestens dahin mit dem Erlöschen der Bewilligung im Wohnkanton.

7

Hält sich der Ausländer als Patient in einem Krankenhaus oder Sanatorium (besonders für Tuberkulose) ausserhalb seines Bewilligungskantons auf, so gilt dies auch bei längerer Dauer nicht als Wechsel des Kantons; die Absätze 5 und 6 dieses Artikels sind anwendbar. Abweichende Vereinbarungen zwischen den interessierten Kantonen bleiben vorbehalten.

8

Wird der Ausländer in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Straf-, Verwahrungs-, Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt eingewiesen oder muss er in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden, sei es im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton, so gilt die bisherige Bewilligung ohne weiteres als wenigstens bis zu seiner Entlassung fortbestehend; der Bewilligungskanton hat darauf zu achten, dass rechtzeitig die Erneuerung der Ausweispapiere nachgesucht wird, und hat gegebenenfalls das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers nach der Entlassung neu zu ordnen. Ausweisungs- und Heimschaffungsverfügungen bleiben vorbehalten, werden aber frühestens mit der Entlassung wirksam.


Art. 15

Die Polizei- und Gerichtsbehörden sind verpflichtet, der kantonalen
Fremdenpolizei Mitteilung zu machen von Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann. Die kantonale Fremdenpolizei gibt solche Mitteilungen gegebenenfalls an die Fremdenpolizei des Bewilligungskantons weiter. Diese meldet sie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, wenn dessen Zustimmung zur Bewilligung nötig war oder ist.

Behördliche

Anzeigepflicht

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 11

142.201


Art. 16

1 Zuständig zur Ausweisung ist der Bewilligungskanton, ferner der Kanton, auf dessen Gebiet ein Ausweisungsgrund verwirklicht ist. Die durch Aufnahme des Ausweisungsverfahrens begründete Zuständigkeit dauert fort bis zu dessen Beendigung.

2

Die Ausweisung kann nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen; grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit; fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen; sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.

3

Für die Beurteilung der Angemessenheit (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes) sind namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden. Die Ausweisungsandrohung ist als schriftliche, begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird.

4

Ausländer, denen als früheren Emigranten oder Flüchtlingen nach Artikel 1 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März 194717 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist, dürfen nicht gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes ausgewiesen werden.

5

Die Ausweisung bloss aus einem Kanton (Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes) darf nur verfügt werden, wenn ein anderer Kanton bestätigt, dass er trotz Kenntnis des Ausweisungstatbestandes dem Ausländer eine Bewilligung belassen oder erteilen werde.

6

Als ausgewiesen gilt nur, wer in der Verfügung mit Name, Vorname und Geburtsdatum ausdrücklich als ausgewiesen erwähnt ist (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes18. Die Verfügung über Kinder unter 18 Jahren soll deren Wohl so weit als möglich Rechnung tragen. In diesem Sinne und unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen oder Entscheide über die elterliche Gewalt mag als Regel gelten, dass die Kinder zur Mutter gehören; verlässt diese die Schweiz, so sollen auch die Kinder ausreisen, bleibt sie da, so sollen auch die Kinder hier bleiben dürfen.

7

Der Vollzug der Ausweisung ist Sache der Kantone. Jeder Kanton hat, soweit nötig, mitzuwirken.

17

[AS 63 142. AS 1949 I 221 Art. 3] 18

Dieser Abs. ist heute aufgehoben.

Ausweisung

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8

Wenn sich nicht ausnahmsweise die sofortige Entfernung aufdrängt, gewährt der ausweisende Kanton dem Ausländer eine nach den Umständen angemessene Frist.

9

Eine Abschrift des Ausweisungsbeschlusses (und des eventuellen Rekursentscheides) ist dem Bundesamt für Polizei19 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zuzustellen. Ferner ist die Ausweisung im «Schweizerischen Polizeianzeiger» ausschreiben zu lassen, sobald sie vollzogen wird oder der Ausländer den ausweisenden Kanton verlassen hat.

10

Die Ausweisung kann nur dann zur Anwesenheit in einem andern Kanton eingestellt werden, wenn dessen Einverständnis vorliegt.


Art. 17

1 Der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt (auch im Fall von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung), kann jederzeit und ohne besonderes Verfahren zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden. Die Polizeibehörden und Grenzkontrollorgane weisen Ausländer, die aus persönlichen Gründen offensichtlich keine Aussicht haben, eine Bewilligung zu erhalten ...20 wenn immer möglich schon an der Grenze zurück.

2

Die Kantone teilen Verfügungen, durch die einem Ausländer eine Ausreisefrist angesetzt wird (Wegweisung), immer dann dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung mit, wenn eine Bewilligung seine Zustimmung benötigt hätte, oder wenn der Ausländer unerwünscht ist oder gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Verfügungen verstossen hat (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes), oder wenn eine Einreisebeschränkung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) angezeigt erscheint. Beim Vorliegen besonderer Gründe können die Kantone, unter Angabe dieser Gründe, auch andere Wegweisungsverfügungen dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung unterbreiten. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung verfügt in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz, wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton eine Bewilligung nachzusuchen.

3

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung kann seine Zustimmung zu einer kantonalen Bewilligung, auch während der Dauer der Probefrist, nach Artikel 17 des Gesetzes aus den Gründen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes widerrufen.

19

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

20

Ausdruck gestrichen durch Art. 16 der Asylverordnung vom 12. Nov. 1980 [AS 1980 1730].

Andere Entfernungsmass-

nahmen;

Internierung

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4

Unter «andern gesetzlichen Bestimmungen» im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes sind insbesondere gewerbepolizeiliche, sanitätspolizeiliche und sittenpolizeiliche Vorschriften zu verstehen sowie solche über Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, Kriegswirtschaft, Bekämpfung des Schmuggels usw.; als «behördliche Verfügungen» gelten alle Verfügungen, die die zuständige Behörde auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung allgemeinverbindlich (Vollzugsvorschriften) oder im Einzelfall (Verfügungen gegen einen bestimmten Ausländer) erlassen hat.

5

...21


Art. 18

1 Die kantonalen Behörden haben schon beim ersten Gesuch des Ausländers zu Prüfen, ob nach den Umständen und den Absichten des Ausländers die Zustimmung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung zur Bewilligung einzuholen ist.

2

Als Schüler oder Studenten gelten nur die als solche eine Lehranstalt besuchenden Ausländer. Bei Studenten sind die Kantone nur für die zu einem normalen Studiengang erforderliche Zeit ausschliesslich zuständig.

3

Schüler, Studenten und Kranke in Heilanstalten sollen zur Ausreise verhalten werden, sobald der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Die weitere Anwesenheit kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt werden.

4

Als Hausangestellte im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes gelten nur weibliche Angestellte in Privaten Haushaltungen zu Stadt und Land, wie Köchinnen, Zimmermädchen, Kindermädchen, Mädchen für alles. Nicht dazu gehören: Haushälterinnen (in frauenlosem Haushalt), Erzieherinnen, Gouvernanten, Kindergärtnerinnen, Kinder-, Säuglings- und Krankenpflegerinnen mit besonderer Berufsausbildung, ferner Angestellte in Hotels, Pensionen und Restaurants. Als Angestellte in der Landwirtschaft gelten männliche und weibliche Hilfskräfte.

5

und 6...22

7

...23

8

Auch in den Fällen von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes ist die Zustimmung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung nötig (Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung).

21

Aufgehoben durch Art. 13 Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 1987 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern [AS 1987 1669].

22

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

23

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 BVO (SR 823.21).

Zuständigkeit

der kantonalen

und eidgenössischen Behörden

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9

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung kann in Weisungen weitere Gruppen von Ausländern dem Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c des Gesetzes unterstellen und bestimmen, in welchen Fällen sonst auf die Zustimmung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung verzichtet werden kann.24 10 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes erlässt.


Art. 19

1 Das Gesuch des Ausländers ist dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung mit dem kantonalen Entscheid, den Ausweispapieren, einem allenfalls schon vorhandenen fremdenpolizeilichen Ausweis und allen übrigen Akten, wenn möglich auch dem Strafregisterauszug, vorzulegen; es kann deren Ergänzung verlangen.

2

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder den Kanton zu einer anderen oder zu einer über diesen Entscheid hinausgehenden Bewilligung ermächtigen. Sofern es nicht ausdrücklich anders verfügt, kann im Rahmen seiner Zustimmung jeder Kanton Bewilligungen erteilen; zur Überschreitung dieses Rahmens ist jedoch erneute Zustimmung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung erforderlich. Dem Ausländer erwächst aus der Zustimmung kein Anspruch auf eine Bewilligung.

3

Wenn das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung mit dauerndem Bleiben des Ausländers einverstanden ist, setzt es in seiner Zustimmungsverfügung den Tag fest, bis zu dem die Kantone nur befristete Bewilligung erteilen dürfen (Probefrist) und von dem an weitere Bewilligungen, auch die Niederlassung, ohne erneute Einholung seiner Zustimmung erteilt werden können (Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle).

4

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung kann die Probefrist verlängern, wenn wichtige, bei deren Ansetzung noch nicht bekannte Gründe vorliegen, die die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als verfrüht erscheinen lassen.

5

Die kantonale Bewilligung darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vorliegt. Ohne diese erteilte zustimmungsbedürftige Bewilligungen sind ungültig.

24

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

Zustimmungsverfahren

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Art. 20

1 Ausweisungsverfügungen nach Artikel 10, Entzugsverfügungen nach Artikel 8 Absatz 2 und Widerrufsverfügungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Gesetzes sind einlässlich zu begründen.

2

Rekurse an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sind im Doppel einzureichen.

3

Die Bundesbehörden erlassen ihre Verfügungen in der Sprache der kantonalen Vorinstanz.


Art. 21


25



Art. 22

1 Bei Berechnung der im Gesetz und dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird der Tag, von welchem an die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Bei der Berechnung der Fristen von Artikel 2 dieser Verordnung; werden jedoch die Tage der jeweiligen Einreise mitgezählt.

2

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.26 Dies gilt nicht für die von einer Behörde angesetzten Fristen; bei solchen soll, wenn möglich, der Schlusstag angegeben werden.

3

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde oder der Post übergeben sein.


Art. 23

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übt die Aufsicht über Vollzug von Gesetz und Vollziehungsverordnung aus.27 1bis Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung erlässt die erforderlichen Weisungen sowie solche über die von den Kantonen zu liefernden statistischen Angaben.28 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die fremdenpolizeiliche Ordnung für Vertreter frem-

25

Aufgehoben durch Art. 16 der Asylverordnung vom 12. Nov. 1980 [AS 1980 1730].

26

Siehe jedoch im Bundesverfahren Art. 20 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) und im kantonalen Verfahren das BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3).

27

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

28

Eingefügt durch Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

Formvorschriften

Fristenberechnung

Aufsicht

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der Staaten, andere ausländische Beamte mit Dienstort in der Schweiz sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen.29

Art. 24

1 und 2 ...30

3

Gesuche um Verfügungen im Sinne des Artikels 1 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März 194731 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung sind spätestens bis zum 30. Juni 1949 bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde einzureichen.

4

Ausweisungen, die auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes32 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 193933 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung bzw. des Artikels 7 des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung verfügt worden sind, bleiben als Ausweisungen nach Artikel 10 des revidierten Gesetzes in Kraft.

5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung vom 5. Mai 193334 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 194735 über die Ergänzung dieser Vollziehungsverordnung, der Bundesratsbeschluss vom 7. April 193336 über die Behandlung der politischen Flüchtlinge und der Bundesratsbeschluss vom 20. Januar 194837 über die Zusammenarbeit der Fremdenpolizei mit den Behörden des Arbeitsnachweises aufgehoben.

6

Diese Verordnung tritt mit dem revidierten Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948 über Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) am 21. März 1949 in Kraft.

29

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

30

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 BVO (SR 823.21).

31

[AS 63 142. AS 1949 I 221 Art. 3] 32

[BS 1 119]

33

[AS 55 1135, AS 63 142 Art. 11 Bst. a] 34

[AS 49 289, 63 1121; BS 1 139 Art. 14 Abs. 2 Bst. a] 35

[AS 63 1121] 36

[AS 49 207]

37

[AS 1948 36] Übergangsbestimmungen