01.06.2024 - *
01.01.2024 - 31.05.2024 / In Force
01.09.2023 - 31.12.2023
01.02.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 31.01.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
12.03.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 11.03.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.06.2019 - 31.10.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.07.2018 - 14.09.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.03.2017 - 30.04.2017
01.01.2017 - 28.02.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
16.05.2016 - 31.07.2016
01.01.2016 - 15.05.2016
15.10.2015 - 31.12.2015
01.09.2015 - 14.10.2015
20.07.2015 - 31.08.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
01.01.2015 - 28.02.2015
01.11.2014 - 31.12.2014
01.09.2014 - 31.10.2014
01.07.2014 - 31.08.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 30.11.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.01.2013
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.11.2012
24.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.07.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer
(ANAV)
1

vom 1. März 1949 (Stand am 16. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst:


Art. 1

1

Der rechtmässig eingereiste Ausländer darf sich während der für ihn geltenden Anmeldefrist ohne besondere behördliche Bewilligung in
der Schweiz aufhalten, ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis
zum Entscheid über das mit ihr einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung ...3. Vorbehalten bleiben im
Einzelfall getroffene abweichende Verfügungen der zuständigen Behörden.

2

Rechtmässig ist die Einreise, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschriften, das Visum, die Grenzkontrolle usw., beobachtet
worden sind und der Einreise nicht ein persönliches Verbot, wie Ausweisung, Einreisesperre, Einreisebeschränkung, entgegenstand.


Art. 2

1

Der Ausländer unterliegt der Anmeldepflicht (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes), der Gastgeber der Meldepflicht (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes);
die Erfüllung der einen befreit nicht von der andern. Gastgeber ist, wer
einer Person, die nicht in seinem Dienst steht (Art. 3 Abs. 2 dieser
Verordnung), Unterkunft gewährt. Wer dies gegen Entgelt tut, ist zur
Meldung aller Ausländer verpflichtet, wer es ohne Entgelt tut, braucht
die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer nicht zu melden, sofern
nicht strengere kantonale Vorschriften bestehen. Der Ausländer ist AS 1949 I 228

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

2

SR 142.20

3

Ausdruck aufgehoben durch Art. 57 Abs.2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO - SR 823.21). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

142.201

Anwesenheit bis
zum Entscheid
über die Bewilligung An- und Abmeldung

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.201

verpflichtet, dem Gastgeber zuhanden der Behörde die für die Meldung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.

2

Die Anmelde- und die Meldepflicht sind, nach der Einreise, auch dann zu erfüllen, wenn der Ausländer vom Ausland her eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... nachgesucht hat und ihm eine solche zugesichert worden ist.

3

Verhältnismässig kurze Abwesenheit im Ausland unterbricht die Anmeldefrist nicht.

4

Wiederholt einreisende, der achttägigen Anmeldefrist unterstehende Ausländer werden mit dem achten Tage wirklicher Anwesenheit in der
Schweiz anmeldepflichtig, ausser wenn die acht Tage Anwesenheit
sich auf einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen verteilen (Art. 22
Abs. 1 dieser Verordnung).

5

Journalisten, die nicht zur Übersiedlung eingereist sind, jedoch als Korrespondenten von Zeitungen, Zeitschriften, Presse- und Informationsagenturen mit Sitz im Ausland vorübergehend in der Schweiz tätig
sind, unterstehen der Anmeldefrist von drei Monaten.

6

Ausländer, die der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehen, werden, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die der achttägigen Anmeldepflicht unterliegt, erst anmeldepflichtig, wenn diese Tätigkeit im
Zeitraum von 90 Tagen länger als acht Tage dauert. Ausländer, die im
Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes erwerbstätig sind,
haben sich in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden.4 7

Wiederholt einreisende, der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehende Ausländer haben sich, sofern ihre jeweiligen Aufenthalte drei
Monate nicht übersteigen, auf jeden Fall anzumelden, sobald ihre tatsächliche Anwesenheit sechs Monate innert zwölf Monaten überschreitet.

8

Für Handelsreisende von Firmen im Ausland gilt die Anmeldefrist von acht Tagen. Grosshandelsreisende solcher Firmen (Art. 3 Abs. 1
des BG vom 4. Okt. 19305 über die Handelsreisenden), die ausschliesslich in Gasthöfen oder Pensionen wohnen und nicht zur Übersiedlung eingereist sind, unterstehen jedoch der Anmeldefrist von drei
Monaten, sofern zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein
Handelsvertrag besteht.

9

Für Ausländer ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere gilt stets die Anmeldefrist von acht Tagen.

10

Wenn der Ausländer, der in einem Kanton eine Bewilligung besitzt, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen Kanton verlegt, hat 4

Zweiter Satz eingefügt durch Art. 35 Ziff. 2 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung
des freien Personenverkehrs (SR 142.203).

5

SR 943.1

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 3

142.201

er sich binnen acht Tagen am neuen Aufenthaltsort anzumelden (Art. 8
Abs. 3 des Gesetzes).

11

Bei Orts- oder Wohnungswechsel innerhalb des Kantons oder der Gemeinde gelten die kantonalen oder Gemeindevorschriften über Anund Abmeldung.

12

Der Ausländer, der eine Bewilligung besitzt oder besitzen sollte, ist verpflichtet, sich abzumelden, wenn er seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen Kanton verlegt oder wenn er aus der Schweiz
wegzieht. Ausgenommen sind vorübergehend anwesende Ausländer,
deren Tätigkeit sich ihrer Natur nach auf verschiedene Kantone erstreckt und eines festen Mittelpunktes entbehrt.


Art. 3

1 und 2 ...6

3

Bei unerlaubter Erwerbstätigkeit ist der Ausländer in der Regel zur Wiederausreise aus der Schweiz zu verhalten (Art. 17 Abs. 2 dieser
Verordnung).

4

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Weisungen erlassen in welchen Fällen Stellenantritt für ganz kurze Frist, wie z. B. ein Gastspiel, gleich der Ausübung von Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt zu
behandeln ist.7

5

...8

6

Der Ausländer, der eine andere als die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben will, z.B. als Bauhandlanger statt Maurer, als Bauschreiner statt
Möbelschreiner, als Serviertochter statt Hausangestellte, als Flachmaler statt Dekorationsmaler usw., bedarf einer neuen Bewilligung, ebenso wenn er ohne den Beruf zu wechseln mit einer gewissen Regelmässigkeit eine Nebenbeschäftigung anderer Art aufnehmen will,
zum Beispiel wenn eine Hausangestellte in der Wirtschaft beim Servieren aushilft, ein Schreiner sich auch mit Malerarbeiten befasst, ein
Damencoiffeur auch als Herrencoiffeur tätig ist. Eine neue Bewilligung hat sich auch der im Anstellungsverhältnis arbeitende Ausländer
zu beschaffen, wenn er zu einer Erwerbstätigkeit ohne Anstellung
übergehen, also «sich selbständig machen» will.

7

Dienstpersonal (auch Chauffeure, Krankenwärter usw.) mit anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapieren, welches den
Dienstherrn nur zu vorübergehendem Aufenthalt in die Schweiz be6

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

7

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

8

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

Erwerbstätigkeit,
insbesondere Stellensantritt

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.201

gleitet, untersteht den für diesen geltenden Anmeldevorschriften. Es
bedarf der Bewilligung zur Ausübung seiner Diensttätigkeit erst mit
Ablauf der Anmeldefrist. Ist der Dienstherr Schweizer Bürger, so geniesst sein ausländisches Dienstpersonal die gleiche Behandlung, wie
wenn er Ausländer wäre.

8

Der ohne Stellenantritt erwerbstätige Ausländer bedarf nur während der Anmeldefrist keiner Bewilligung. Auch die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt gilt nur für die bewilligte Art der
Tätigkeit.

9

Die mit der Aufenthaltsbewilligung... verbundene Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fällt unter Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes.

10

Die Erwerbstätigkeit des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist keinen fremdenpolizeilichen Beschränkungen unterworfen.


Art. 4

1

Die fremdenpolizeiliche Bewilligung zur Anwesenheit mit Erwerbstätigkeit kann nicht durch die Bewilligung einer anderen Behörde ersetzt werden. Deshalb sind gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Ermächtigungen zur Berufsausübung an
Ausländer nur zu erteilen, wenn eine entsprechende fremdenpolizeiliche Bewilligung vorliegt, oder aber nur unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bewilligung.

2

Berufliche Fähigkeitsausweise (Lehrabschlussdiplome, Meisterdiplome, Hochschuldiplome usw.) berechtigen für sich allein den Ausländer nicht zur Berufsausübung.


Art. 5

1

Als heimatliche Ausweispapiere werden anerkannt: a.

die in Niederlassungsverträgen als für die Anwesenheitsbewilligung genügend erklärten Ausweisschriften; b.

Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten,
sofern sie die Identität des Trägers und seine Zugehörigkeit
zum ausstellenden Staate dartun und der Träger damit jederzeit
in diesen Staat einreisen kann; c.

andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass der Träger jederzeit ein zur Einreise in den ausstellenden Staat genügendes
Ausweispapier erhalten kann.

2

Zur Hinterlegung bei den Behörden genügt ein Ausweis nach Absatz 1 Buchstabe c.

3

Das heimatliche Ausweispapier wird vor Ablauf der darin genannten Frist im Sinne des Gesetzes ungültig, wenn feststeht oder angenomGewerbe- und
gesundheitspolizeiliche Bewilligung Heimatliche
Ausweispapiere

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 5

142.201

men werden muss, dass der ausstellende Staat den Träger nicht mehr
als Staatsangehörigen anerkennt, oder dass mit der Erneuerung nicht
mehr gerechnet werden kann.

4

Der nicht staatenlose Ausländer hat sich, soweit ihm dies zumutbar ist, um Besitz oder Erhalt eines heimatlichen Ausweispapieres zu bemühen.

5

Der Ausländer hat den Polizeibehörden sein Ausweispapier auf Verlangen jederzeit vorzuweisen oder abzugeben.


Art. 6

1

Auf die Anmeldung hat die Regelung des Aufenthaltsverhältnisses zu folgen; sie besteht im Entscheid, ob dem Ausländer eine Bewilligung
erteilt wird und welcher Art diese sein soll. Der Ausländer hat, sofern
dies nicht schon geschehen ist, ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Dabei sind vor allem sofort die wirklichen Absichten des Ausländers hinsichtlich des Zweckes und der Dauer seines Aufenthaltes festzustellen.

2

Der Ausländer kann vom Ausland aus ein Gesuch um Zusicherung der Bewilligung einreichen. Auch der Arbeitgeber in der Schweiz oder
wer sonst ein berechtigtes Interesse an der Bewilligung nachweist,
kann ein solches Gesuch stellen.

3

Die Behörde kann einem Arbeitgeber die Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt für einen noch nicht bestimmten Ausländer
erteilen.

4

Der Ausländer, für den gemäss Absatz 2 oder 3 eine Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt erteilt ist, hat sich vor Antritt der Stelle
anzumelden. Sofern nicht anders verfügt ist, kann er die Stelle sofort
antreten.

5

Das Bundesamt für Ausländerfragen9 erlässt die erforderlichen Weisungen, damit:

a.

alle Ausländer rechtzeitig zur Anmeldung und zur Regelung
des Aufenthaltsverhältnisses verhalten werden; b.

alle für das weitere Verfahren bedeutsamen Verhältnisse unverzüglich festgestellt werden, unter schriftlicher Festlegung
der Erklärungen und Angaben des Gesuchstellers; c.

die erforderlichen vorläufigen Anordnungen getroffen und
provisorische Bewilligungen erteilt werden; d.

der Ausländer über seine Pflichten und Rechte belehrt wird; e.

die nötige Zusammenarbeit der Behörden erreicht wird.

9

Ausdruck gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Regelung des
Aufenthaltsverhältnisses

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.201

6

Das Bundesamt für Ausländerfragen erlässt Weisungen über die Einholung des Strafregisterauszuges.


Art. 7

1

Die Fremdenpolizeibehörden und die Arbeitsmarktbehörden haben eng zusammenzuarbeiten. Sie unterstützen sich gegenseitig in ihren
Bestrebungen.

2-7

...10


Art. 8

1

Bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

2

Das freie Ermessen der Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung ... kann nicht beeinträchtigt werden durch Vorkehren
wie Heirat, Liegenschaftserwerb, Wohnungsmiete, Abschluss eines
Dienstvertrages, Geschäftsgründung oder -beteiligung usw. (vgl. auch
Art. 4 dieser Verordnung).

3

Die Befugnis, nach dem ersten Satz von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes zur Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, Aufenthaltsbewilligungen an Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu erteilen, wird dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement übertragen.

4

Ein Bewilligungsverfahren ist auch in den Fällen von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes erforderlich (vgl. Art. 18 Abs. 8 dieser Verordnung). Die Bewilligung muss aber erteilt werden, wenn der gesetzliche
Anspruch auf Zulassung besteht. Der Anspruch besteht nicht, wenn
der Ausländer das Vorhandensein eines Familiengliedes im Bewilligungsverfahren verschwiegen hat. Familienglieder, die aus der
Schweiz ausgewiesen sind oder unter Einreisesperre stehen, und solche, für die die Voraussetzungen zu einer dieser Massnahmen gegeben
sind, haben nicht Anspruch auf Bewilligung.

5

Die Ehefrau11 und die Kinder, die nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes in die Bewilligung des Ausländers einbezogen werden, haben
nicht Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbstätigkeit, solange der
Ausländer nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt.


Art. 9

1

In eine auf das Familienhaupt (Ehemann, Mutter) ausgestellte Familienbewilligung sind zusammenzufassen die in Haushaltungsgemein-

10

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

11

Heute: der Ehegatte.

Zusammenarbeit
von Fremdenpolizei und Arbeitsamt Der Bewilligunsentscheid Familienbewilligung

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 7

142.201

schaft lebenden Glieder einer engeren Familie, d. h. Eheleute und deren Kinder, gegebenenfalls die Mutter und das uneheliche Kind, sofern
sie alle die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen oder schriftenlos sind
und alle die gleiche Art von Bewilligung, d. h. eine solche des Aufenthalts oder der Niederlassung ... haben oder erhalten.

2

Die mit einer Familienbewilligung des Aufenthalts... verbundene Bewilligung der Erwerbstätigkeit gilt nur für das Familienhaupt, sofern nicht anders verfügt wird. Die Gültigkeitsdauer der Familienbewilligung, auch die Probefrist, gilt für alle Familienglieder.

3

Das Kind eines die Familienbewilligung besitzenden Ehepaares wird mit der Geburt ohne weiteres in die Familienbewilligung aufgenommen, sofern deren Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind.

4

Besitzen die Eltern keine Familienbewilligung, so erhält das Kind mit der Geburt die gleiche Bewilligung wie die Mutter.


Art. 10

1

Dem Ausländer ist, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleiben wird, in der Regel zunächst nur Aufenthalt zu bewilligen. Ohne vorherige Aufenthaltsbewilligung kann insbesondere jener Ausländer die Niederlassungsbewilligung erhalten, der sie früher schon während Jahren besessen hat und trotz seiner Abwesenheit mit der
Schweiz eng verbunden geblieben ist. Die ehemalige Schweizer Bürgerin, die auch nach der Heirat mit einem Ausländer in der Schweiz
bleibt, erhält ohne Rücksicht auf das Anwesenheitsverhältnis des
Ehemannes die Niederlassungsbewilligung.

2

Die Dauer der Bewilligung ist nach dem Zweck des Aufenthalts und der Lage des Arbeitsmarktes zu bestimmen, bei der Verlängerung auch
nach dem bisherigen Verhalten des Ausländers. Sie soll im allgemeinen nicht länger sein als die Gültigkeitsfrist des heimatlichen Ausweispapieres.

3

Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommene Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders übe den Zweck
des Aufenthaltes, gelten als ihm auferlegte Bedingungen.

4

Der Ausländer hat seinen Aufenthalt tatsächlich aufgegeben (Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes), wenn er den Mittelpunkt seine Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat.12 5

Die Behörde bestimmt Art und Höhe der nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zu leistenden Sicherheit. Wird Barkaution verlangt, so soll
namentlich dem minderbemittelten Ausländer die ratenweise Leistung
ermöglicht werden.

12

Fassung gemäss Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

Aufenthalt

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.201


Art. 11

1

Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen.

2

Ist eine Probefrist nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes angesetzt, so darf erst nach ihrem Ablauf die Niederlassungsbewilligung erteilt
werden; der Ausländer hat darauf jedoch auch dann keinen Anspruch,
sofern dieser nicht aus einer besonderen zwischenstaatlichen Vereinbarung abgeleitet werden kann.

3

Der Ausländerausweis für Niedergelassene wird zur Kontrolle für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren ausgestellt. Der Niedergelassene
muss seinen Ausländerausweis zwei Wochen vor Ende der Laufzeit
der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorlegen.13 4

Der Ausländer, dessen Bewilligung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes erlischt, soll als Schriftenloser eine neue Niederlassungsbewilligung erhalten (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes), wenn nicht
ein Ausweisungsgrund vorliegt oder sein Verhalten sonst erheblich
beanstandet werden muss und er die Schriftenlosigkeit nicht selber aus
nicht entschuldbaren Gründen verursacht hat.

5

Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere kann die Niederlassungsbewilligung in der Regel nur erteilt werden,
wenn sie seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen und rechtmässig
in der Schweiz weilen und ihr bisheriges Verhalten es rechtfertigt. Eine Ausnahme von der Mindestfrist von zehn Jahren kann insbesondere
gemacht werden für Ausländer, denen als früheren Emigranten oder
Flüchtlingen nach Artikel 1 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses
vom 7. März 194714 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist.

6

Die Behörde bestimmt Art und Höhe der nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zu leistenden Sicherheit. Wird Barkaution verlangt, so soll
namentlich dem minderbemittelten Ausländer die ratenweise Leistung
ermöglicht werden.


Art. 12


15



Art. 13

1

Der Ausländer erhält über die ihm erteilte Bewilligung einen Ausländerausweis (Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes). Dieser muss über seine fremdenpolizeiliche Rechtslage erschöpfend Auskunft geben. Er ist
verschieden gestaltet für ... Aufenthalt und Niederlassung.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 1983, in Kraft seit 1. Juli 1983
(AS 1983 534).

14

[AS 63 142. AS 1949 I 221 Art. 3] 15

Aufgehoben durch Art. 57 Abs.2 BVO (SR 823.21).

Niederlassung

Ausländerausweis

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 9

142.201

2

Das Bundesamt für Ausländerfragen erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Ausgestaltung der Ausländerausweise
und über die Einträge in diese und in die Ausweispapiere der Ausländer.

3

Jeder Ausländer ist verpflichtet, seinen Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen. Sofern er keinen Ausländerausweis vorlegt, ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen,
dass er keine Bewilligung besitze.

4

Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Ausländer seinen Ausländerausweis vorzulegen, und der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern,
dass der Ausländer zum Antritt der Stelle berechtigt ist.16

Art. 14

1

Der Ausländer kann gleichzeitig nur in einem Kanton eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... besitzen.

2

Alle Bewilligungen gelten nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. Sie gelten aber für dessen ganzes Gebiet, sofern nicht
im Einzelfall anders verfügt worden ist; dies soll bei Aufenthalt nur
ausnahmsweise geschehen und ist bei Niederlassung nicht zulässig.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Kantone ermächtigen, die Aufenthaltsbewilligungen ... allgemein oder für bestimmte Berufe als nicht
für das ganze Kantonsgebiet geltend zu erklären.

3

Bei Wechsel des Kantons (Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse von einem Kanton in den andern) bedarf der Ausländer einer neuen Bewilligung (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes). Das gilt
auch bei längerem Aufenthalt zur Schulung, zum Studium, zur Berufslehre und dergleichen (vgl. Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung).

4

Dem Ausländer mit Niederlassung, der heimatliche Ausweispapiere eines Staates besitzt, mit dem ein Niederlassungsvertrag besteht, kann
bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung nur aus den Gründen
von Artikel 9 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes verweigert werden. Das
Bundesamt für Ausländerfragen teilt den Kantonen mit, für welche
Staaten dies zutrifft.

5

Der Ausländer mit Aufenthalt..., der, ohne Wechsel des Kantons, in einem anderen Kanton länger als acht Tage (selbständig oder unselbständig) arbeiten oder länger als drei Monate ohne Erwerbstätigkeit
verweilen will, muss dessen Einverständnis einholen. Er muss das
Einverständnis binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt
einer Stelle im andern Kanton nachsuchen.

16

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791). Fassung gemäss Art. 57
Abs. 2 BVO (SR 823.21).

Geltungsbereich
der Bewilligungen; Wechsel
des Kantones

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.201

6

Das Einverständnis ist bei der kantonalen Fremdenpolizei einzuholen oder allenfalls bei einer andern nach Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes
zum Entscheid über Aufenthalt ermächtigten Behörde. Das Einverständnis fällt spätestens dahin mit dem Erlöschen der Bewilligung im
Wohnkanton.

7

Hält sich der Ausländer als Patient in einem Krankenhaus oder Sanatorium (besonders für Tuberkulose) ausserhalb seines Bewilligungskantons auf, so gilt dies auch bei längerer Dauer nicht als Wechsel des
Kantons; die Absätze 5 und 6 dieses Artikels sind anwendbar. Abweichende Vereinbarungen zwischen den interessierten Kantonen bleiben
vorbehalten.

8

Wird der Ausländer in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Straf-, Verwahrungs-, Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt eingewiesen oder muss er in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht
werden, sei es im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton,
so gilt die bisherige Bewilligung ohne weiteres als wenigstens bis zu
seiner Entlassung fortbestehend; der Bewilligungskanton hat darauf zu
achten, dass rechtzeitig die Erneuerung der Ausweispapiere nachgesucht wird, und hat gegebenenfalls das Anwesenheitsverhältnis des
Ausländers nach der Entlassung neu zu ordnen. Ausweisungs- und
Heimschaffungsverfügungen bleiben vorbehalten, werden aber frühestens mit der Entlassung wirksam.


Art. 15

Die Polizei- und Gerichtsbehörden sind verpflichtet, der kantonalen
Fremdenpolizei Mitteilung zu machen von Tatsachen, nach denen die
Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann. Die kantonale
Fremdenpolizei gibt solche Mitteilungen gegebenenfalls an die Fremdenpolizei des Bewilligungskantons weiter. Diese meldet sie dem
Bundesamt für Ausländerfragen17, wenn dessen Zustimmung zur Bewilligung nötig war oder ist.


Art. 16

1

Zuständig zur Ausweisung ist der Bewilligungskanton, ferner der Kanton, auf dessen Gebiet ein Ausweisungsgrund verwirklicht ist. Die
durch Aufnahme des Ausweisungsverfahrens begründete Zuständigkeit dauert fort bis zu dessen Beendigung.

2

Die Ausweisung kann nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes namentlich als begründet erscheinen bei

17

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Behördliche Anzeigepflicht Ausweisung

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 11

142.201

schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen;
grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit;
fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen;
sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.

3

Für die Beurteilung der Angemessenheit (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes) sind namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile. Erscheint eine Ausweisung zwar
als nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b rechtlich begründet,
aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht
werden. Die Ausweisungsandrohung ist als schriftliche, begründete
Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird.

4

Ausländer, denen als früheren Emigranten oder Flüchtlingen nach Artikel 1 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März
194718 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist, dürfen nicht gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes ausgewiesen
werden.

5

Die Ausweisung bloss aus einem Kanton (Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes) darf nur verfügt werden, wenn ein anderer Kanton bestätigt, dass
er trotz Kenntnis des Ausweisungstatbestandes dem Ausländer eine
Bewilligung belassen oder erteilen werde.

6

Als ausgewiesen gilt nur, wer in der Verfügung mit Name, Vorname und Geburtsdatum ausdrücklich als ausgewiesen erwähnt ist (Art. 11
Abs. 2 des Gesetzes19. Die Verfügung über Kinder unter 18 Jahren soll
deren Wohl so weit als möglich Rechnung tragen. In diesem Sinne und
unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen oder Entscheide über
die elterliche Gewalt mag als Regel gelten, dass die Kinder zur Mutter
gehören; verlässt diese die Schweiz, so sollen auch die Kinder ausreisen, bleibt sie da, so sollen auch die Kinder hier bleiben dürfen.

7

Der Vollzug der Ausweisung ist Sache der Kantone. Jeder Kanton hat, soweit nötig, mitzuwirken.

8

Wenn sich nicht ausnahmsweise die sofortige Entfernung aufdrängt, gewährt der ausweisende Kanton dem Ausländer eine nach den Umständen angemessene Frist.

9

Eine Abschrift des Ausweisungsbeschlusses (und des eventuellen Rekursentscheides) ist dem Bundesamt für Polizei20 des Eidgenössi18

[AS 63 142. AS 1949 I 221 Art. 3] 19

Dieser Abs. ist heute aufgehoben.

20

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.201

schen Justiz- und Polizeidepartements zuzustellen. Ferner ist die Ausweisung im «Schweizerischen Polizeianzeiger» ausschreiben zu lassen,
sobald sie vollzogen wird oder der Ausländer den ausweisenden Kanton verlassen hat.

10

Die Ausweisung kann nur dann zur Anwesenheit in einem andern Kanton eingestellt werden, wenn dessen Einverständnis vorliegt.


Art. 17

1

Der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt (auch im Fall von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung), kann jederzeit und ohne besonderes
Verfahren zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls
ausgeschafft werden. Die Polizeibehörden und Grenzkontrollorgane
weisen Ausländer, die aus persönlichen Gründen offensichtlich keine
Aussicht haben, eine Bewilligung zu erhalten ...21 wenn immer möglich schon an der Grenze zurück.

2

Die Kantone teilen Verfügungen, durch die einem Ausländer eine Ausreisefrist angesetzt wird (Wegweisung), immer dann dem Bundesamt für Ausländerfragen mit, wenn eine Bewilligung seine Zustimmung benötigt hätte, oder wenn der Ausländer unerwünscht ist oder
gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Verfügungen verstossen hat (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes), oder wenn eine Einreisebeschränkung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) angezeigt erscheint. Beim
Vorliegen besonderer Gründe können die Kantone, unter Angabe dieser Gründe, auch andere Wegweisungsverfügungen dem Bundesamt
für Ausländerfragen unterbreiten. Das Bundesamt für Ausländerfragen
verfügt in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze
Schweiz, wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton eine Bewilligung nachzusuchen.

3

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann seine Zustimmung zu einer kantonalen Bewilligung, auch während der Dauer der Probefrist, nach
Artikel 17 des Gesetzes aus den Gründen von Artikel 9 Absatz 2
Buchstaben a und b des Gesetzes widerrufen.

4

Unter «andern gesetzlichen Bestimmungen» im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes sind insbesondere gewerbepolizeiliche, sanitätspolizeiliche und sittenpolizeiliche Vorschriften zu verstehen sowie
solche über Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, Kriegswirtschaft,
Bekämpfung des Schmuggels usw.; als «behördliche Verfügungen»
gelten alle Verfügungen, die die zuständige Behörde auf Grund einer
gesetzlichen Bestimmung allgemeinverbindlich (Vollzugsvorschriften)
oder im Einzelfall (Verfügungen gegen einen bestimmten Ausländer)
erlassen hat.

21

Ausdruck gestrichen durch Art. 16 der Asylverordnung vom 12. Nov. 1980
[AS 1980 1730].

Andere Entfernungsmassnahmen; Internierung

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - VV 13

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5

...22


Art. 18

1

Die kantonalen Behörden haben schon beim ersten Gesuch des Ausländers zu Prüfen, ob nach den Umständen und den Absichten des
Ausländers die Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen zur
Bewilligung einzuholen ist.

2

Als Schüler oder Studenten gelten nur die als solche eine Lehranstalt besuchenden Ausländer. Bei Studenten sind die Kantone nur für die zu
einem normalen Studiengang erforderliche Zeit ausschliesslich zuständig.

3

Schüler, Studenten und Kranke in Heilanstalten sollen zur Ausreise verhalten werden, sobald der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Die weitere
Anwesenheit kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt
werden.

4

Als Hausangestellte im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes gelten nur weibliche Angestellte in Privaten Haushaltungen zu Stadt und Land, wie Köchinnen, Zimmermädchen, Kindermädchen, Mädchen für alles. Nicht dazu gehören: Haushälterinnen (in
frauenlosem Haushalt), Erzieherinnen, Gouvernanten, Kindergärtnerinnen, Kinder-, Säuglings- und Krankenpflegerinnen mit besonderer
Berufsausbildung, ferner Angestellte in Hotels, Pensionen und Restaurants. Als Angestellte in der Landwirtschaft gelten männliche und
weibliche Hilfskräfte.

5 und 6...23

7

...24

8

Auch in den Fällen von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes ist die Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen nötig (Art. 8 Abs. 4
dieser Verordnung).

9

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Weisungen weitere Gruppen von Ausländern dem Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c
des Gesetzes unterstellen und bestimmen, in welchen Fällen sonst auf
die Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen verzichtet werden kann.25 10

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes erlässt.

22

Aufgehoben durch Art. 13 Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 1987 über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern [AS 1987 1669].

23

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer, im ursprünglichen Wortlaut (AS 1986 1791).

24

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 BVO (SR 823.21).

25

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

Zuständigkeit der
kantonalen und
eidgenössischen
Behörden

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

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Art. 19

1

Das Gesuch des Ausländers ist dem Bundesamt für Ausländerfragen mit dem kantonalen Entscheid, den Ausweispapieren, einem allenfalls
schon vorhandenen fremdenpolizeilichen Ausweis und allen übrigen
Akten, wenn möglich auch dem Strafregisterauszug, vorzulegen; es
kann deren Ergänzung verlangen.

2

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder den Kanton zu einer anderen oder zu einer über diesen Entscheid hinausgehenden Bewilligung ermächtigen. Sofern es nicht ausdrücklich anders verfügt,
kann im Rahmen seiner Zustimmung jeder Kanton Bewilligungen erteilen; zur Überschreitung dieses Rahmens ist jedoch erneute Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen erforderlich. Dem Ausländer erwächst aus der Zustimmung kein Anspruch auf eine Bewilligung.

3

Wenn das Bundesamt für Ausländerfragen mit dauerndem Bleiben des Ausländers einverstanden ist, setzt es in seiner Zustimmungsverfügung den Tag fest, bis zu dem die Kantone nur befristete Bewilligung
erteilen dürfen (Probefrist) und von dem an weitere Bewilligungen,
auch die Niederlassung, ohne erneute Einholung seiner Zustimmung
erteilt werden können (Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle).

4

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann die Probefrist verlängern, wenn wichtige, bei deren Ansetzung noch nicht bekannte Gründe vorliegen, die die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als verfrüht
erscheinen lassen.

5

Die kantonale Bewilligung darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen vorliegt. Ohne diese
erteilte zustimmungsbedürftige Bewilligungen sind ungültig.


Art. 20

1

Ausweisungsverfügungen nach Artikel 10, Entzugsverfügungen nach Artikel 8 Absatz 2 und Widerrufsverfügungen nach Artikel 9 Absatz 2
Buchstaben a und b und Absatz 4 des Gesetzes sind einlässlich zu begründen.

2

Rekurse an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sind im Doppel einzureichen.

3

Die Bundesbehörden erlassen ihre Verfügungen in der Sprache der kantonalen Vorinstanz.

Zustimmungsverfahren Formvorschriften

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Art. 21


26



Art. 22

1

Bei Berechnung der im Gesetz und dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird der Tag, von welchem an die Frist zu laufen beginnt,
nicht mitgezählt. Bei der Berechnung der Fristen von Artikel 2 dieser
Verordnung; werden jedoch die Tage der jeweiligen Einreise mitgezählt.

2

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.27 Dies gilt
nicht für die von einer Behörde angesetzten Fristen; bei solchen soll,
wenn möglich, der Schlusstag angegeben werden.

3

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde oder der Post übergeben sein.


Art. 23

1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übt die Aufsicht über Vollzug von Gesetz und Vollziehungsverordnung aus.28 1bis

Das Bundesamt für Ausländerfragen erlässt die erforderlichen Weisungen sowie solche über die von den Kantonen zu liefernden statistischen Angaben.29

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten die fremdenpolizeiliche Ordnung für Vertreter fremder Staaten, andere ausländische Beamte mit Dienstort in der Schweiz
sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen.30

Art. 24

1 und 2 ...31

26

Aufgehoben durch Art. 16 der Asylverordnung vom 12. Nov. 1980 [AS 1980 1730].

27

Siehe jedoch im Bundesverfahren Art. 20 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(SR 172.021) und im kantonalen Verfahren das BG vom 21. Juni 1963 über den
Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3).

28

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

29

Eingefügt durch Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

30

Fassung gemäss Ziff. I 31 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

31

Aufgehoben durch Art. 57 Abs. 2 BVO (SR 823.21).

Fristenberechnung Aufsicht

Übergangsbestimmungen

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

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3

Gesuche um Verfügungen im Sinne des Artikels 1 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März 194732 über Änderungen der
fremdenpolizeilichen Regelung sind spätestens bis zum 30. Juni 1949
bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde einzureichen.

4

Ausweisungen, die auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes33 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober
193934 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung bzw. des
Artikels 7 des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung verfügt worden sind, bleiben als Ausweisungen nach Artikel 10 des revidierten Gesetzes in
Kraft.

5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung vom 5. Mai 193335 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, der Bundesratsbeschluss vom 17.
Oktober 194736 über die Ergänzung dieser Vollziehungsverordnung,
der Bundesratsbeschluss vom 7. April 193337 über die Behandlung der
politischen Flüchtlinge und der Bundesratsbeschluss vom 20. Januar
194838 über die Zusammenarbeit der Fremdenpolizei mit den Behörden des Arbeitsnachweises aufgehoben.

6

Diese Verordnung tritt mit dem revidierten Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948 über Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) am 21. März 1949 in
Kraft.

32

[AS 63 142. AS 1949 I 221 Art. 3] 33

[BS 1 119]

34

[AS 55 1135, AS 63 142 Art. 11 Bst. a] 35

[AS 49 289, 63 1121; BS 1 139 Art. 14 Abs.2 Bst. a] 36

[AS 63 1121] 37

[AS 49 207]

38

[AS 1948 36]