01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Force
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
21.09.2020 - 31.12.2020
16.06.2020 - 20.09.2020
21.03.2020 - 15.06.2020
01.01.2020 - 20.03.2020
01.05.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.04.2019
01.06.2018 - 31.12.2018
05.09.2017 - 31.05.2018
01.01.2017 - 04.09.2017
01.09.2016 - 31.12.2016
01.06.2016 - 31.08.2016
01.01.2015 - 31.05.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
30.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 29.10.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.03.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.04.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 31.03.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.07.2000 - 31.12.2000
01.01.2000 - 30.06.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Compare versions

1

Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1 vom 31. Oktober 1947 (Stand am 19. Oktober 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),4 verordnet:5 Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A.6 Versicherungsunterstellung

Art. 1


7

Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind 1

Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und BS 8 504

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2 SR

830.1

3 SR

831.10

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

831.101

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.101

Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden.8 2 Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.

B. Ausnahmen von der Versicherung9
b10 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:11 a. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige, die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;

c. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

d.12 das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.


Art. 2


13

Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit 1

Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die:14 a. sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

10

Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000 (AS 2000 1765).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

AHVV

3

831.101

b. in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden; c. in der Schweiz während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.

2

Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit sind in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs nicht versichert. Asylsuchende, die als Flüchtlinge anerkannt werden, sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs versichert.


Art. 3

Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen 1

Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.

2

...15


Art. 4


16

Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.

C.17 Beitritt zur Versicherung I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 5

Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor: a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.

15

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

17

Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.101

a Gesuch Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen.

b Versicherungsbeginn 1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.

2

Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

c Versicherungsende 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.

2

Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen.

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind18
d Beitrittsberechtigung Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.19 Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.

e Versicherungsbeginn 1 Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.

2

Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

AHVV

5

831.101

f Versicherungsende 1 Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2

Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.20 III.21 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland
g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.

h Versicherungsbeginn

1

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.

2

Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

i Versicherungsende

1

Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2

Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.101

IV.22 Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
j Versicherungsbeginn

1

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird. 2

Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

k Versicherungsende

Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten gilt Artikel 5i sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6

Begriff des Erwerbseinkommens 1

Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: a.23 Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»;

b.24 Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195925 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199226 über die Militärversicherung;

c. Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; d.27 ...

e.28 ...

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

23

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1397).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

25 SR

831.20

26 SR

833.1

27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992 (AS 1992 1830).

28

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

AHVV

7

831.101

f.29 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; g. Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann; h.30 reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; i.- k.31 ... .32
bis 33
ter 34 Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst a.35 als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;

b.36 als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat; c.37 als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199038 über die direkte Bundessteuer (DBG) entrichten.

29

Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

34

Ursprünglich Art. 6bis. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1972 2507).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1351).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1351).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).

38

SR 642.11

Alters- und Hinterlassenenversicherung 8

831.101

quater 39 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. bzw. 65. Altersjahr 1

Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

2

Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7

Bestandteile des massgebenden Lohnes Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:40 a. Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; b.41 Orts- und Teuerungszulagen; c.42 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;

d.43 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;

e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; f. regelmässige Naturalbezüge;

g. Provisionen und Kommissionen; h.44 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; 39

Ursprünglich Art. 6ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

41

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

AHVV

9

831.101

i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;

k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen; l.

Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; m.45 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;

n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes; o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen; p.46 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen BruttoMonatslohn nicht übersteigen;

q.47 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.


Art. 8


48

Ausnahmen vom massgebenden Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören: a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG49 erfüllen;

b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

45

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

49

SR 642.11

50

SR 832.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung 10

831.101

bis 51 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb Die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen52, können von der Beitragserhebung ausgenommen werden.

ter 53 Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1

Nicht zum massgebenden Lohn gehören die nachfolgenden Leistungen, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen: a. Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Artikel 339b des Obligationenrechts54 (OR) nach Abzug der Ersatzleistungen nach Artikel 339d OR; b. Abfindungen des Arbeitgebers an jene Arbeitnehmer, die nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren;

c. Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers; d. Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung.

2

Als Lohn gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte Lohn.

3

Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umgerechnet.


Art. 9


55

Unkosten

1

Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.

2

Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

3

Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden.

51

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

52

Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

53 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

54 SR

220

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

AHVV

11

831.101


Art. 10


56



Art. 11


57
Verpflegung und Unterkunft 1

Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 30 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2

Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen: Fr.

Frühstück

4.Mittagessen

9.Abendessen

7.Unterkunft 10.-


Art. 12


58



Art. 13

59 Anders geartetes

Naturaleinkommen

Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.


Art. 14

Mitarbeitende Familienglieder

1

Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.

2

Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.60 3

Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von: 56

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

58

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 12

831.101

a. 1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder; b. 2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.61 4

...62


Art. 15

63 Trinkgelder 1-2 ...64

3

Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.


Art. 16


65

Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1

Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22-27 sinngemäss.66 2 Hat der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zugestimmt, so ist die sinkende Skala von Artikel 21 nicht anwendbar.67

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines

Art. 17


68

Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG69 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

62

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

67

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

69 SR

642.11

AHVV

13

831.101

Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.


Art. 18


70

Abzüge vom Einkommen

1

Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben ae AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.

2

Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank. Der Zinssatz wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.


Art. 19


71

Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt72, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


Art. 20

Beitragspflichtige Personen

1

Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.

2

...73

3

Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.74 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20 April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

72

Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

73

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957 (AS 1957 406).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 14

831.101


Art. 21


75

Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende 1

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Franken, aber weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens

aber weniger als

8 500

15 900

4,2

15 900

20 100

4,3

20 100

22 200

4,4

22 200

24 300

4,5

24 300

26 400

4,6

26 400

28 500

4,7

28 500

30 600

4,9

30 600

32 700

5,1

32 700

34 800

5,3

34 800

36 900

5,5

36 900

39 000

5,7

39 000

41 100

5,9

41 100

43 200

6,2

43 200

45 300

6,5

45 300

47 400

6,8

47 400

49 500

7,1

49 500

51 600

7,4.76

2

Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8500 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge77

Art. 22


78

Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

AHVV

15

831.101

2

Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.79 3 Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre.

4

Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.

5

Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.


Art. 23


80

Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals 1

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.81 2

Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.82 3 Bei Zwischenveranlagungen und Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.

4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

5

Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.83

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 16

831.101

...84


Art. 24

85 Akontobeiträge 1 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.

2

Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.

3

Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.

4

Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.

5

Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.


Art. 25


86

Festsetzung und Ausgleich 1

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.

2

Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

3

Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.


Art. 26


87

84 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

AHVV

17

831.101

...88


Art. 27


89

Meldungen der Steuerbehörden 1

Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.

2

Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.

3

Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.

4

Für jede Meldung nach den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.

B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen90

Art. 28


91

Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 353 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr.

Jahresbeitrag

Fr.

Zuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr.

weniger als

300 000

353

300 000

420

84

1 750 000

2856

126

4 000 000 und mehr

8400

-.92

88 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

89

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

90

Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 18

831.101

2

Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.

3

Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden.

4

Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.93 4bis Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die Beiträge nichterwerbstätiger Personen auch für das ganze Kalenderjahr als bezahlt, in dem ihre Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.94 5 Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.95
bis 96 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind 1

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.

2

Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar.


Art. 29


97

Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen 1

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2

Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.98 93

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337).

95

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

96

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

AHVV

19

831.101

3

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.

4

Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.

5

Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG99 geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

6

Im übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss.

bis 100 Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten 1 Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.

2

Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.

3

Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.

4

Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.

ter 101 Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten 1 Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet: a. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;

b. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;

c. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.

99 SR

642.11

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 20

831.101

2

Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.


Art. 30


102

Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen 1

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.

2

Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.

3

...103

C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige104

Art. 31

Herabsetzung der Beiträge105 1

Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.

2

Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.106


Art. 32

Erlass der Beiträge

1

Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.

2

Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.

102 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2758).

104 Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495). Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

AHVV

21

831.101

3

Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.107 4 ...108

D. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 33


109

Ausnahmen von der Beitragspflicht Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen: a. die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten;

b. die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat;

c. die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.

E. Beitragsbezug110 I. Allgemeines111

Art. 34

112 Zahlungsperioden 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;

b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich.

2

Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.

3

Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

108 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 22

831.101

a113 Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung 1

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.

2

Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20-200 Franken aufzuerlegen.

b114 Zahlungsaufschub

1

Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.

2

Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.

3

Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.

c115 Uneinbringliche Beiträge 1

Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.

2

Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889116 über Schuldbetreibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen.117

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

116 SR 281.1 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

AHVV

23

831.101

II. Lohnbeiträge118

Art. 35

119 Akontobeiträge 1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten.

Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.

2

Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.

3

Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.


Art. 36


120

Abrechnung und Ausgleich 1

Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.

2

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.

3

Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.

4

Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor.

Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.


Art. 37


121

Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen 1

Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Unterhändler, Weinbau- oder andere Akkordanten, Heimarbeiter oder private Postautohalter haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.

2

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den unselbständigen Mittelspersonen den Arbeitgeberbeitrag auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 24

831.101


Art. 38

122 Veranlagung 1 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.123 2 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.124 3 Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.

III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen125

Art. 39


126

Nachzahlung geschuldeter Beiträge 1

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.

Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.

2

Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.


Art. 40

Erlass der Nachzahlung 1

Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.

2

Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

122 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

AHVV

25

831.101

3

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.

4

Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.127

Art. 41


128

Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.

IV. Zinsen129
bis 130 Verzugszinsen 1 Verzugszinsen haben zu entrichten: a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;

b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;

c. Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

f.

Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

127 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB.

am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 26

831.101

2

Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

ter 131 Vergütungszinsen 1 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.

2

Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.

3

Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

4

Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.


Art. 42

132 Verschiedenes 1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.

2

Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.

3

Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.

F. Haftung der Erben133

Art. 43

...134 Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches135.

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB.

am Ende dieses Textes.

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

134 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

135 SR 210

AHVV

27

831.101


Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung136 A. Der Rentenanspruch Art. 44-45137


Art. 46


138

Anspruch auf Witwen- und Witwerrente 1

Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.

2

Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.

3

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.


Art. 47


139

Waisenrenten für nachgeborene Kinder Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.


Art. 48


140



Art. 49

141 Renten für

Pflegekinder

1

Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

2

Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.

3

Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.

136 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

137 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

140 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 28

831.101

B. Die ordentlichen Renten

Art. 50


142

Begriff des vollen Beitragsjahres Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

a143 Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 1

Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.

2

Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 19481968 verbindliche Tabellen auf.

b144 Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen 1

Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles.

2

Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.

3

Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.

c145 b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe 1

Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

143 Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

29

831.101

2

Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.

d146 c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen 1

Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.

2

Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten und einen neuen Versicherungsausweis zu.

e147 d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie: a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist; b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;

c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein; d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.

f148 e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten 1

Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.

2

Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme, kann die Mitteilung nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse unbekannt, so erhält nur derjenige Ehegatte einen neuen Versicherungsausweis und die Übersicht über seine individuellen Konten, welcher den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat.

146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 30

831.101

g149 f. Verfahren bei Rentenbezug Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.

h150 g. Wirkung der Einkommensteilung Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.


Art. 51


151

Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1

...152

2

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.153 3 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.154 4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.155 5

Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.156

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

151 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

152 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

31

831.101

6

Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.157
bis 158 Aufwertungsfaktoren 1 Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.159 2

Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.160
ter 161 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)162. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:

a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.163 1bis

Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);

b.164 beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).165 2

Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

162 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

165 Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 [AS 1981 1014].

Alters- und Hinterlassenenversicherung 32

831.101

Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.

quater 166 Mitteilung der Rentenanpassung Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekanntgegeben.


Art. 52


167

Abstufung der Teilrenten 1

Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten

und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten der Vollrente

Nummer der

Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

2,28

2,27

1

2,28

,55

4,55

2

4,55

6,82

6,82

3

6,82

9,10

9,09

4

9,10

11,37

11,36

5

11,37 13,64

13,64

6

13,64 15,91

15,91

7

15,91 18,19

18,18

8

18,19 20,46

20,45

9

20,46 22,73

22,73 10

22,73 25,01

25,00 11

25,01 27,28

27,27 12

27,28 29,55

29,55 13

29,55 31,82

31,82 14

31,82 34,10

34,09 15

34,10 36,37

36,36 16

36,37 38,64

38,64 17

38,64 40,91 40,91 18 40,91 43,19 43,18 19 43,19 45,46 45,45 20 45,46 47,73 47,73 21 47,73 50,01 50,00 22 50,01 52,28 52,27 23 52,28 54,55 54,55 24 54,55 56,82 56,82 25 56,82 59,10 59,09 26 166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

167 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

33

831.101

Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten

und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten der Vollrente

Nummer der

Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

59,10 61,37 61,36 27 61,37 63,64 63,64 28 63,64 65,91 65,91 29 65,91 68,19 68,18 30 68,19 70,46 70,45 31 70,46 72,73 72,73 32 72,73 75,01 75,00 33 75,01 77,28 77,27 34 77,28 79,55 79,55 35 79,55 81,82 81,82 36 81,82 84,10 84,09 37 84,10 86,37

86,36

38

86,37

88,64

88,64

39

88,64

90,91

90,91

40

90,91

93,19

93,18

41

93,19

95,46

95,45

42

95,46

97,73

97,73

43

97,73 100,00 100,00 44 1bis

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.168 2

Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.

3

-4 ...169

a170 Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

169 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2002 1351).

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 34

831.101

b171 Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.

c172 Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.

d173 Anrechnung fehlender

Beitragsjahre

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:174 Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten

Zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre bis zu

von bis

20 26

1

27 33

2

ab 34

3

e175 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

AHVV

35

831.101

f176 Anrechnung der Erziehungsgutschriften 1

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet.

Absatz 5 bleibt vorbehalten.

2

Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.

2bis

Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.177 3 Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

4

Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

5

Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.

g178 Betreuungsgutschriften a. Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person ist erfüllt bei: a. gleicher

Wohnung;

b. einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude; c. einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück.

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 36

831.101

h179
i180 c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.

k181 d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar.

l182 e.

Anmeldung

1

Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

2

Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.


Art. 53

183 Rententabellen 1 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen184 auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.185 2

Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.

bis 186 Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei 179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3835).

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

184 zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

186 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

37

831.101

Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.


Art. 54


187

Berechnung von Hinterlassenenrenten Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent

weniger als 23

100

23 90
24 80
25 70
26 60
27 50
28-29 40
30-31 30
32-34 20
35-38 10
39-45 5
mehr als 45

0

bis 188 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten 1 Die Kinder- und Waisenrenten werden nach Artikel 41 Absatz 1 AHVG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.

2

Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).

3

Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.

4

Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.

187 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 38

831.101

C. Ausserordentliche Renten189

Art. 55


190

Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.

D. Das flexible Rentenalter191 I. Der Rentenaufschub192
bis 193 Ausschluss vom Rentenaufschub Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen: a. ...194 b.195 die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen; c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; d.-f.196 ...

g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG197 bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.

ter 198 Zuschlag beim

Rentenaufschub

1

Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubsdauer von:

189 Ursprünglich vor Art. 56 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

193 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

194 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

196 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

197 SR 831.20. Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

198 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

39

831.101

Jahren

und 0-2 Monaten

und 3-5 Monaten

und 6-8 Monaten

und 9-11 Monaten

1 5.2

6.6

8.0

9.4

2 10.8

12.3

13.9

15.5

3 17.1

18.8

20.5

22.2

4 24.0

25.8

27.7

29.6

5 31.5

2

Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.

3

Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag: a. bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages; b. bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages.

4

Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen.

5

Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

quater 199 Aufschubserklärung und Abruf 1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde.200 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.

2

Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.

3

Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.

4

Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.201 5

...202

199 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 199).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

202 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 40

831.101

II. Der Rentenvorbezug203

Art. 56


204

Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug 1

Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.

2

Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.

3

Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.

4

Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.


Art. 57


205

Kürzung der Hinterlassenenrenten 1

Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt: a. bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent; b. bei Waisenrenten 40 Prozent.

2

Die Summe der Kürzungen von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.

E. Rentenvorausberechnungen206

Art. 58


207

Anspruch und Kosten

1

Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.

2

Vorausberechnungen sind unentgeltlich.

3

Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn: 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Siehe auch Bst. c Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

207 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

AHVV

41

831.101

a. eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und b. das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.


Art. 59


208

Zuständigkeit

Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.


Art. 60


209

Berechnungsgrundlagen 1

Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50-57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.

2

Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.

3

Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.


Art. 61-66210 F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel211

Art. 66

bis 212 Hilflosenentschädigung213 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)214 sinngemäss anwendbar.215

208 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

209 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

210 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

211 Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

214 SR 831.201. Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 741).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 42

831.101

2

Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.216

ter 217 Hilfsmittel Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.

G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung218
quater 219 1 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.

2

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

H. Verschiedene Bestimmungen220 I. Geltendmachung des Anspruchs221

Art. 67

1 Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern 216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

218 Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

219 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

43

831.101

oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann.222 223 1bis Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.224 1ter Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV225.226 2 Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.227

II. Festsetzung der Renten

Art. 68

Ordentliche Renten

1

Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind die Versicherungsausweise des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die auf Grund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.228 2 Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.229

222 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

223 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

224 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

225 SR 831.201 226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). Ursprüngl. Art 1bis 227 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 44

831.101

3

Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:230 a. dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter; b.231 der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird; c.232 dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.

d. ...233


Art. 69


234

III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung
bis 235 Anmeldung 1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.

2

...236

3

Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten.237

ter 238 Abklärung der Hilflosigkeit Die Artikel 69-72bis IVV239 sind sinngemäss anwendbar.

quater 240 Beschluss

1

Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

232 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

233 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

234 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

235 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

236 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

237 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

238 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

239 SR

831.201

240 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

AHVV

45

831.101

2

Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV241 sind sinngemäss anwendbar.

quinquies 242 Verfügung Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.

IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 70


243

Rentenmeldungen und Rentenregister Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.

bis 244 Meldepflicht 1 Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.245 2

Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis.246

V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 71


247

Art der Zahlung

1

...248

241 SR 831.201 242 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

243 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

244 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

246 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

247 Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

248 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 46

831.101

2

Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.

bis 249
ter250 Auszahlung der Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern 1

Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

2

Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.


Art. 72


251

Termine

Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.


Art. 73


252

Nachweis der Zahlung

Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.


Art. 74

Sichernde Massnahmen

1

...253

2

Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.254 249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7 Juli 1982 (AS 1982 1279). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 199).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

252 Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

253 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

AHVV

47

831.101

3

Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.255


Art. 75


256

Verbindung mit andern Rentenzahlungen Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.


Art. 76


257


bis 258 VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung259

Art. 77

Nachzahlung nichtbezogener Renten Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG.

Art. 78-79260 255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

257 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

258 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

260 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 48

831.101


Art. 79

bis 261 Uneinbringliche Rentenrückerstattungen 1

Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.

2

...262

ter 263 Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwendbar.

VII. ...

quater264 Vierter Abschnitt: Die Organisation A. ...

Art. 80


265



Art. 81

-82266 261 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

262 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

263 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

265 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

266 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

AHVV

49

831.101

B. Die Verbandsausgleichskassen I. Allgemeines

Art. 83

Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände 1

Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches267 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff.

des Obligationenrechts268.

2

Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.

3

Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.


Art. 84

Gemeinsame Kassenerrichtung Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG nur von mehreren schweizerischen Berufsverbänden oder von mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.


Art. 85


269

Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.


Art. 86

Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.


Art. 87

Provisorische Kassenerrichtung Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gericht267 SR 210

268 SR 220

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1480).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 50

831.101

lich aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird.

II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88

Begriff der Arbeitnehmerverbände 1

Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches270 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts271.

2

Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.


Art. 89

Beteiligung von Minderheitsorganisationen Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.


Art. 90

Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung 1

Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet werden.

3

Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.


Art. 91

Verwaltungskosten 1 Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.

270 SR 210

271 SR 220

AHVV

51

831.101

2

Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.

III. Sicherheitsleistung

Art. 92

272 Anwendbare Bestimmungen

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1938273 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.


Art. 93

Verpfändung von Wertpapieren 1

Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934274 (BankG) unterstellt sind.

2

...275


Art. 94

Freigabe276 1 Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat.

Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.

2

Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.

3

...277


Art. 95

Bürgschaften 1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.278

272 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

273 [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Heute: Art. 43 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 (SR 611.01).

274 SR 952.0 275 Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

277 Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 52

831.101

2

Als Bürgen werden die dem BankG279 unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen.

3

Die Bestimmungen des Obligationenrechts280 über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.


Art. 96

Form und Dauer von Bürgschaften 1

Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.

2

Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.


Art. 97


281

Höhe der Sicherheit

Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.

IV. Kassenerrichtung

Art. 98

282 Gesuch Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.


Art. 99


283

Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen 1

Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.

2

Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.

3

Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.

279 SR 952.0 280 SR 220

281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

282 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

53

831.101

4

Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.

5

Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.

6

Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.

V. Kassenreglement

Art. 100

284 Genehmigung Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.


Art. 101

Inhalt 1 In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.

2

Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über: a. die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 ...285; b. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer; c. die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.

284 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).

285 Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 54

831.101

VI. Kassenvorstand

Art. 102

Allgemeines 1 Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.

2

Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden.

3

Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.


Art. 103

Sitzungen 1 Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten.

Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.

2

Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können.


Art. 104

Aufgaben und Befugnisse 1

Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge.286 2 Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen.


Art. 105

Vertretung der Arbeitnehmerverbände 1

Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.

2

Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.

3

Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 1.

4

Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968287 findet Anwendung.288

286 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

287 SR 172.021 288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

AHVV

55

831.101

VII. Kassenleiter

Art. 106

1 Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.

2

Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.

3

Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

VIII. Auflösung der Ausgleichskasse

Art. 107

289 1 Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen Vermögens.

2

Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.290 289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 56

831.101

C. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 108


291



Art. 109

Vertretung nach aussen Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten.

Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

D. Die Ausgleichskassen des Bundes I. Eidgenössische Ausgleichskasse

Art. 110

Errichtung und Organisation 1

Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.

2

Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement292 unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.


Art. 111

Kassenzugehörigkeit

Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. Artikel 118 Absatz 2 gilt sinngemäss.293

Art. 112


294

291 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

292 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

293 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2920).

294 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

AHVV

57

831.101

II. Schweizerische Ausgleichskasse

Art. 113

295 1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.296 297 2

Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen.

E. Zweigstellen von Ausgleichskassen

Art. 114

Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen 1

Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.

2

Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.

3

Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.


Art. 115

Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen 1

Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.298 2

Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.

295 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

296 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 58

831.101


Art. 116

Aufgaben der Zweigstellen 1

Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen: a. Auskunftserteilung; b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen; c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften; d. Mitwirkung bei der Abrechnung; e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten299;

f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;

g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.

Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.

2

Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.

3

Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.

F. Kassenzugehörigkeit I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug

Art. 117

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende 1

Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.

2

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.

299 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).

AHVV

59

831.101

3

Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.

4

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.


Art. 118

Nichterwerbstätige

1

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.300 2 Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, entrichten ihre Beiträge weiterhin der Verbandsausgleichskasse, welcher sie bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten, sofern das Bundesamt der Erfassung der Nichterwerbstätigen durch die Verbandsausgleichskasse zugestimmt hat.301 3 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt.

Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.302 303 4 Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat.304


Art. 119

Arbeitnehmer in Sonderfällen 1

Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse.

Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.

2

Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1105).

302 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

304 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 60

831.101


Art. 120

Besondere Bestimmungen 1

Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952305 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)306 ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.307 2

Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.

3

Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.


Art. 121

Kassenwechsel

1

Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.

2

Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.

3

Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.

4

Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.

5

Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

305 SR 836.1 306 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538).

307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

61

831.101

II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung

Art. 122


308

Ordentliche Renten im Inland 1

Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.

2

Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.

3

Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.


Art. 123


309

Ordentliche Renten im Ausland 1

Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.

2

Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.


Art. 124

310 Ausserordentliche Renten

Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.


Art. 125

311 Kassenwechsel Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt, a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;

b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt; 308 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

309 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

310 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

311 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 62

831.101

c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente312 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt; d.313 wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.

bis 314 Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.

ter 315 Betreuungsgutschriften Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126

Besondere Vorschriften

Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Ausgleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durchführung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Ausgleichskasse verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehörigen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.


Art. 127


316

312 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).

313 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

314 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

315 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

316 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

AHVV

63

831.101

G. Aufgaben der Ausgleichskassen

Art. 128


317



Art. 129

Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen 1

Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.318 2

Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.


Art. 130


319

Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben 1

Den Ausgleichskassen dürfen von den Kantonen und Gründerverbänden nur solche Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen werden, die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

2

Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.


Art. 131


320

Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben 1

Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.


Art. 132

Besondere Bestimmungen

1

Ergibt sich aus der Übertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, so ist dieser eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Verwaltungskostenzuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG dürfen

317 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

318 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

319 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

320 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 64

831.101

nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die weiteren Aufgaben verwendet werden.

2

Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.

bis 321 Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte 1 Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.

2

Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Aufführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet.

ter 322 Gebühren 1 Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.

2

Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969323 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.

321 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279).

323 SR 172.041.0

AHVV

65

831.101

H. Der Versicherungsausweis und das individuelle Konto324

Art. 133

325 Versichertennummer 1 Die Versichertennummer ist elfstellig und setzt sich zusammen aus: a. einer dreistelligen Zifferngruppe aufgrund des Namens; b. den letzten beiden Ziffern des Geburtsjahres; c. einer dreistelligen Zifferngruppe bestehend aus einer Ziffer für das Geburtsquartal und das Geschlecht und zwei Ziffern für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals;

d. einer zweistelligen, nach Schweizern und Ausländern differenzierten Ordnungsnummer und einer einstelligen Prüfziffer.

2

Die Zahlengruppierung nach Absatz 1 darf nicht zur Bildung einer AHV-fremden Personennummer verwendet werden.


Art. 134

326 Versicherungsausweis 1 Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält.

2

Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.

bis 327 Bildung und Zuteilung der Versichertennummer 1 Die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer sowie die Erstellung des Versicherungsausweises erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

2-3

...328


Art. 135


329

Individuelles Konto

1

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der Versicherten individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.330 324 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

326 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

327 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

328 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

329 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

330 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 66

831.101

2

Die Eröffnung eines individuellen Kontos durch eine Ausgleichskasse wird in den Versicherungsausweis eingetragen.

3

...331


Art. 136


332



Art. 137


333


Art. 138

334 Einzutragende Erwerbseinkommen

1

Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.335 2

Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.

3

Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.336

Art. 139

337 Eintragsperiode Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.


Art. 140


338

Inhalt der Eintragungen 1

Die Eintragung umfasst: a. die

Versichertennummer; b.339 die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; 331 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376).

332 Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) und durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376).

333 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965 (AS 1965 1021).

334 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

336 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

337 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

338 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

339 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

67

831.101

c.340 eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;

d.341 das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; e. das Jahreseinkommen in Franken; f.342 die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.

2

Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden.343

Art. 141

Kontenauszüge 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.344 1bis

Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.345 2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.346 3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.347

340 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

341 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

342 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

346 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

347 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 68

831.101

J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen

Art. 142

Umfang der Zahlung und Abrechnung 1

Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat.348 2 Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.

3

...349


Art. 143


350

Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung351 1

Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Formulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.352 2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.353

Art. 144


354

Abrechnungs- und Zahlungskontrolle Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.

348 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

349 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985 (AS 1985 913).

350 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

351 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

352 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

353 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

354 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

AHVV

69

831.101

II. ...355


Art. 145

-146 III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Art. 147

Grundsatz 1 Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.356 2 Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.


Art. 148

357 Geldablieferung Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle wöchentlich in runden Beträgen ab, soweit sie nicht für die Auszahlung von bundesrechtlich begründeten Leistungen benötigt werden. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die näheren Weisungen.

bis 358 Geldausweis Die Ausgleichskassen reichen der Zentralen Ausgleichsstelle am 15. jeden Monats eine Meldung über die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel ein.


Art. 149


359

Geldbedarf

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.

2

Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.

355 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2579).

356 Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

357 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

358 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

359 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 70

831.101

bis 360 Darlehen Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen.

IV. Buchführung der Ausgleichskassen

Art. 150

Grundsatz Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.


Art. 151


361



Art. 152

362 Beitragskonto 1 Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.

2

Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.


Art. 153


363



Art. 154


364
Kontenplan und Buchführungsweisungen Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.

360 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

361 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).

362 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

363 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376).

364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

AHVV

71

831.101


Art. 155


365

Bilanz und Betriebsrechnung Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.

V. Aktenaufbewahrung

Art. 156

1 Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.

2

Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Art. 157


366

Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen fest.


Art. 158


367

Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds 1

Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Verwaltungskosten sind ausschliesslich den Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können.

2

Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung a. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse, insbesondere die Mindestansätze für die Verwaltungskostenbeiträge;

b. die Art und die Höhe der Zuschüsse sowie den Schlüssel für deren Bemessung;

c. die Regelung für die Kürzung und Rückerstattung von Zuschüssen.

365 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

366 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

367 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 72

831.101

3

Die Zuschüsse sind derart festzulegen, dass die einzelne Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung zu decken.

L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen I. Kassenrevisionen

Art. 159

Grundsatz Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.


Art. 160

Umfang 1 Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.

2

Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Ausgleichskasse zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.


Art. 161

Revision der Zweigstellen 1

Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.

2

Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.

3

Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen.368 4 Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1-3 auf die einzelnen Zweigstellen.

368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2110).

AHVV

73

831.101

II. Arbeitgeberkontrollen

Art. 162

369 Grundsatz 1 Die Arbeitgeber sind periodisch, in der Regel alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Artikel 68 Absätze 2 und 3 AHVG zu kontrollieren.370 Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.

2

Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.

3

Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden. Er hat die Kontrolle in jedem Fall derart anzusetzen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht verjähren. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.


Art. 163


371

Umfang

1

Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.

2

Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.

3

Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen.

III. Revisions- und Kontrollstellen

Art. 164

Grundsatz 1 Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3 AHVG erfüllen (im folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.

2

Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 2 und 3 sowie die Arbeitgeber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden.

369 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

370 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1230).

371 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 74

831.101


Art. 165

Zulassungsbedingungen 1 Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:

a. 372 Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.

b.373 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.

c. Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen in der Regel im Besitze des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten sein.

2

Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen: a.374 Sie müssen in der Regel ordentliche Mitglieder der Treuhandkammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.

b.375 Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen eine Ausnahme machen.

c. Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekanntzugeben und Änderungen laufend zu melden.

d. Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.

3

Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.

372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

373 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2920).

375 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

AHVV

75

831.101

4

Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird.


Art. 166

Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung 1

Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist von der Ausgleichskasse einzureichen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.

3

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.


Art. 167

Unabhängigkeit und Ausstand 1

Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern unabhängig sein.

2

Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kontrolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind insbesondere:

a. wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband, an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkurrenzunternehmen; b. ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme einer Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeitgeber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.


Art. 168

Revisionsmandat 1 Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.

2

Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.


Art. 169

Revisions- und Kontrollberichte 1

Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 76

831.101

2

Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen.

Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.

3

Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.

4

Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.376

Art. 170

Tarif 1 Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.

2

Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen.

3

Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.377 IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen378

Art. 171

1 Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.

2

Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig.

376 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

377 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

378 Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

77

831.101

M. ...


Art. 172

-173379 N. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 174

Aufgaben 1 Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:380 a. ...381 b. ...382 c.383 der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles; d.384 die Auswertung der Meldungen385 gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes; e.386 Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind;

f.387 die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen.

2

Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt der Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.388 3 Die Zentrale Ausgleichsstelle hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.

379 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

380 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

381 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594).

382 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2905).

383 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

384 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

385 Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

386 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

387 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

388 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 78

831.101


Art. 175

Organisation 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle wird vorbehältlich Absatz 2 dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Dieses regelt ihre innere Organisation.

2

Hinsichtlich der in Artikel 174 Absatz 2 genannten Aufgaben untersteht die Zentrale Ausgleichsstelle dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

O. Die Aufsicht des Bundes

Art. 176

Departement und Bundesamt 1

Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt.389 Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen.

2

Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.390 3 ...391

4

Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen.392 5 ...393


Art. 177

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung394 werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.

3

Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.

389 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

390 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445).

391 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445).

392 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 332). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445).

393 Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

394 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

AHVV

79

831.101


Art. 178


395

Berichterstattung durch die Ausgleichskassen Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. ...396

Art. 179

397 Mängelbehebung Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.


Art. 180

Kommissarische Verwaltung

1

Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.

2

Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.

3

Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.

4

Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.


Fünfter Abschnitt: Die Versicherungseinrichtungen Art. 181-199398 Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 200

399 Besondere Zuständigkeit

Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

395 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

396 Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1971 (AS 1971 29).

397 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

398 Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1).

399 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 80

831.101

bis 400

Art. 201


401

Beschwerdebefugnis der Behörden 1

Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind befugt, gegen Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen.

2

Die Beschwerdeentscheide sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


Art. 202


402



Art. 203


403
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, ausser in den Fällen nach Artikel 101ter Absatz 1 AHVG.

a404

Art. 204


405

Siebenter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 205

406 Mahnung 1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20-200 Franken.

2

Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden.

400 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

402 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

403 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

404 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

405 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).

406 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

AHVV

81

831.101


Art. 206


407

Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen und Verzugszinsen Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.


Art. 207

408 Verjährung Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.


Art. 208

Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.


Art. 209

Auskunftspflicht

1

Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.409 2

Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.

3

Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.410
bis 411 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.

407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

408 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

409 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

410 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

411 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 82

831.101

ter 412 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969413 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.


Art. 210


414

Formulare

1

Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.

2

...415


Art. 211

416 Pauschalfrankatur 1 Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.

2

Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere.417 3 Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924418 geahndet.

412 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

413 SR

172.041.0

414 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

415 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).

416 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

417 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

418 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489, 1997 2452 Anhang Ziff. 1].

Heute: nach Art. 19 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.0).

AHVV

83

831.101

bis 419 Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen 1

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.

2

Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.

3

Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat des Fonds wird angehört.


Art. 212


420

Periodische Überprüfung 1

Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung.

Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.421 2 Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.

bis 422 Berichterstattung durch das Bundesamt Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht.


Art. 213

Rechnungsablage des Ausgleichsfonds Die gemäss Artikel 109 AHVG vom Verwaltungsrat abzulegende Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird von diesem nach der Genehmigung veröffentlicht.

419 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 2758).

420 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 332).

421 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

422 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 84

831.101


Art. 214


423

In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung 1

Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.

2

Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.


Achter Abschnitt: Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte424 Art. 215-219425

Art. 220


426



Art. 221

427 Rückerstattung der

Beiträge

1

Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.

2

Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.

3

Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.

423 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

424 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

425 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

426 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

427 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

AHVV

85

831.101

Neunter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Altershilfe428

Art. 222

429 Beitragsberechtigung 1 Beiträge können gewährt werden an: a.430 gesamtschweizerisch, interkantonal und kantonal tätige Organisationen, die in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe oder der SPITEX erfüllen; b. lokal tätige Organisationen, die SPITEX-Kerndienste (Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe), Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten;

c. Organisationen, die Kurse für die Aus-, Weiter- oder Fortbildung der in der Altershilfe und der SPITEX tätigen Fach- und Hilfspersonen durchführen; d. Organisationen für die Durchführung von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte.

2

Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger Durchführung der Aufgaben entstehen.

3

Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG431, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Das Departement legt die Höhe der Beiträge fest.432


Art. 223

...


Art. 224


433

Höhe der Beiträge

1

Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a beitragsberechtigt sind, einen Leistungsvertrag mit Zusprache einer Finanzhilfe ab. Diese wird unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches festgelegt.434 2 Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt für die SPITEX-Kerndienste die Höhe der Beiträge gestützt 428 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

429 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

430 Siehe auch die SchlB Änd. 27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.

431 SR

831.20

432 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 382).

433 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

434 Siehe auch die SchlB Änd. 27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 86

831.101

auf die Lohnsumme und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest. Für den Mahlzeitendienst und die Tagesheime legt das Bundesamt die massgebenden Leistungsgrössen und die Höhe der Beiträge fest.

3

Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe c beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt einen Pauschalbetrag pro teilnehmende Person fest.

4

Die Beiträge an Kurse nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe d belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Sie dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.


Art. 225

435 Verfahren 1 Institutionen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.

2

Kurse sind beitragsberechtigt, wenn das Programm und der Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.

3

Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung und der Leistungsstatistik oder nach Kursabschluss festgesetzt. Die Jahresrechnung ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres und die Kursabrechung innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.436 4

Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest. Die Organisationen reichen zu Kontrollzwecken Namen und AHV-Nummern ihrer Arbeitnehmer wie auch die Namen der Kursteilnehmer ein. Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.437 5-8 ...438

435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

436 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1373).

437 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).

438 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 1998 (AS 1998 1499).

AHVV

87

831.101

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen439

Art. 226


440

Inkrafttreten und Vollzug 1

Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.

2

Die Artikel 22-26, 29, 67, 69, 83-127, 131, 133, 134, 174-177, 186, 187, 194-198, 205-217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.

3

Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985441 1

Für die Jahre 1980-1985 wird der Jahresbetrag, um welchen die Kinder- und Waisenrenten zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 53bis Absatz 1 in der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung übersteigen dürfen, wie folgt festgelegt: 1980 und 1981 1200 Franken

1982 und 1983 1240 Franken 1984 und 1985 1380 Franken 2 Vor dem 1. Januar 1986 entstandene Kinder- und Waisenrenten werden nur auf Antrag rückwirkend angepasst.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995442 1

Laufende ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen werden nach dem 1. Januar 1996 durch die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons der berechtigten Person ausgerichtet.

2

Artikel 125 findet auch Anwendung, wenn der Bezüger einer ordentlichen Rente einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze erwirbt.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995443 a. Versicherteneigenschaft 1 Personen, welche bisher gestützt auf die bisherige Fassung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versichert waren und welche die Anwendung des neuen Rechts wünschen, haben dies der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers mitzuteilen. Das neue Recht ist ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats anwendbar.

439 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594). Ursprünglich Neunter Abschnitt.

440 Ursprünglich Art. 222.

441 AS 1985 913 442 AS 1995 4376 443 AS 1996 668

Alters- und Hinterlassenenversicherung 88

831.101

2

Ziffer 1 Buchstabe a Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHVRevision444 ist nur anwendbar auf Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen von Artikel 5 im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung im Ausland erfüllen. Der Beitritt ist vom ersten Tag des Monats an wirksam, welcher auf die Beitrittserklärung folgt.

b. Überführung laufender Renten 1 Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:

a. Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.

b. Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.

2

Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.

c. Flexibles Rentenalter 1 Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHVRevision noch nicht abgerufen worden sind.

2

Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHVRevision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt.

Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.

3

Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.

d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber 1 Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.

2

Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.

3

Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung 444 AS 1996 2466

AHVV

89

831.101

infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.

4

Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.

5

Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.445 6

Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 1996446 Asylsuchende, deren Asylgesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängig ist, werden von diesem Zeitpunkt an während sechs Monaten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diejenigen, die als Flüchtlinge anerkannt werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung versichert.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 1998447 1

Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.

2

Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.

Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001448 1

In Abweichung von den Artikeln 22 Absatz 1 und 29 Absatz 1 wird der Jahresbeitrag für die Beitragsperiode 2000/2001 für jedes Beitragsjahr einzeln festgesetzt.

2

Die Beitragsverfügung für das Jahr 2001 ist nicht vor dem 1. Januar 2001 zu erlassen.

445 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

446 AS 1996 2758 447 AS

1998 1499

448 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3044).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 90

831.101

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000449 1

Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.

2

Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG450 unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.

3

Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.

4

Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a-e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung.

5

Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach seinem Inkrafttreten geschuldet sind.

6

Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung.

7

Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.

449 AS 2000 1441 450 SR

642.11