01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Force
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.06.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 30.09.2016
01.01.2013 - 31.12.2014
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.02.2001 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.01.2001
01.04.2000 - 31.12.2000
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1

Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)1
vom 20. Dezember 1946 (Stand am 9. November 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 34quater der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom
24. September 19464,

beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Die versicherten Personen

Art. 1

Obligatorisch Versicherte5 1

Versichert nach diesem Gesetz sind:6 a.7 die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.

die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.8 9 die Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind.

2

Nicht versichert sind: a.10 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; BS 8 447

1

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in
Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2

[BS I 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung ensprechen heute die Art. 111 und
112 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

4

BBl 1946 II 365 589 III 590 5

Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften
umgewandelt.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

9

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.10

b.

Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine
nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; c.

Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine
verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

3

Personen, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11 12 4

Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert sind, können der Versicherung beitreten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.13

Art. 2

Freiwillig Versicherte 1

Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel 1 versichert sind, können sich versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben.14 2

Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen.

3

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Schweizer Bürger im Ausland sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollendung des
50. Altersjahres dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten.15 4

...

5

Die Auslandschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.16 6

Die Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz
erworbene Rechte bleiben gewahrt.17 7

Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kann die Dauer der Bei11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

12

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

Bundesgesetz

3

831.10

tragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten
der freiwilligen Versicherung anpassen.18 Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der Versicherten I. Die Beitragspflicht

Art. 3

Beitragspflichtige Personen 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.19 2

Von der Beitragspflicht sind befreit: a.20 die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; b. und c. ...21

d.22 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

e.

...23

3

Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:

a.

nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b.

Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen
Barlohn beziehen.24

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).

21

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

23

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.10

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 4


25

Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

2

Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: a.

das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; b.26 das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.


Art. 5

Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erho ben.27

2

Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst
auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a.

bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b.

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben.28 4

Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den
massgebenden Lohn ausnehmen.

5

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den
massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen können ebenfalls ausgenommen werden.29 25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Bundesgesetz

5

831.10


Art. 6


30

2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1

Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 25 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz
nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.31 2

Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes.32

Art. 7

3. Globallöhne

Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen
sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der Regel nicht oder nur mit grossen
Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und
Berufsverbände Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.


Art. 8


33

Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 25 200, aber mindestens 4200
Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.34 2

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 6 400 Franken oder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 269 Franken im Jahr zu entrichten.35 Der
Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten
Beiträge erhoben werden.

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

31

Die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala wurde auf 48 300 Franken erhöht und die
untere auf 7 800 Franken festgesetzt (Art. 1 der V 2000 vom 25. Aug. 1999 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV - SR 831.110).

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

34

Die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala wurde auf 48 300 Franken erhöht und die
untere auf 7 800 Franken festgesetzt (Art. 1 der V 2000 vom 25. Aug. 1999 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV - SR 831.110).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). Die Einkommensgrenze beträgt heute
7 700 Franken und der Mindestbeitrag 324 Franken (siehe Art. 2 der V 2000 vom 25.
Aug. 1999 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV - SR
831.110).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.10


Art. 9

2. Begriff und Ermittlung 1

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:

a.

die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b.

die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c.

die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d.36 die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass
jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon
sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem Bundesgesetz
vom 19. Juni 195937 über die Invalidenversicherung (IVG) und dem Bundesgesetz vom 25. September 195238 über die Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende in Armee und Zivilschutz; e.39 die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f.40 der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgesetzt.

Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.41 4

...42

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

37

SR 831.20

38

SR 834.1. Heute: Erwerbsersatzgesetz.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

42

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

7

831.10

bis43 Anpassung der sinkenden Beitragsskala Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6
und 8 sowie den Mindestbeitrag nach Artikel 8 Absatz 2 dem Rentenindex gemäss
Artikel 33ter anpassen.

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 10


44

1

Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 168-8400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit
Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 16845 Franken entrichten, gelten als
Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.
Artikel 9bis ist anwendbar.

2

Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag.
Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen,
denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

4

Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt
übertragen, falls diese zustimmt.46 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 11


47

1

Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin 43

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

45

Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt heute 324 Franken (Art. 2 Abs. 2 der V
2000 vom 25. Aug. 1999 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der
AHV/IV - SR 831.110).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 8

831.10

für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen
jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

2

Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt
und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese
Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können
die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12

Beitragspflichtige Arbeitgeber 1

Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

2

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.48 3

Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.


Art. 13


49

Höhe des Arbeitgeberbeitrages Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14

Bezugstermine und -verfahren 1

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

2

Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt
die Bemessungs- und Beitragsperioden.50 3

Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt.

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954
211; BBl 1953 II 81).

Bundesgesetz

9

831.10

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über a.

die Zahlungstermine für die Beiträge; b.

das Mahn- und Veranlagungsverfahren; c.

die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge; d.

den Erlass der Nachzahlung; e.

die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen.51

Art. 15

Vollstreckung von Beitragsforderungen 1

Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

2

Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43
SchKG52).


Art. 16


53

Verjährung

1

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht
mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.54 55 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so
ist diese Frist massgebend.

2

Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.56 57 Während der
Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei
Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die
Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs58 ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspru51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

52

SR 281.1

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954
211; BBl 1953 II 81).

54

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

55

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

57

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

58

SR 281.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 10

831.10

ches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20
Absatz 359 noch verrechnet werden.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.60 61

Art. 17


62

Dritter Abschnitt: Die Renten A. Der Rentenanspruch I. Allgemeines

Art. 18

Rentenberechtigung63

1

Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Hat ein Hinterlassener
den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines
Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.64 2

Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
haben.65 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet
wird, einzeln zu erfüllen.66 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen
Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Ge59

Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in
der Fassung vom 7. Okt. 1994.

60

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

62

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

63

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

66

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

11

831.10

setzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die
denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.67 68 3

Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können
die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.69 70

Art. 19


71



Art. 20


72
Sicherung und Verrechnung der Renten 1

Jeder Rentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel
45.

2

Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: a.

die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG73, des Bundesgesetzes
vom 25. September 195274 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni
195275 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; b.

Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung; c.

die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der
Krankenversicherung.76 67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

68

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

70

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

73

SR 831.20

74

SR 834.1. Heute: Erwerbsersatzgesetz.

75

SR 836.1

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 12

831.10

II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 21


77

Altersrente78

1

Anspruch auf eine Altersrente haben: a.

Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b.

Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.

2

Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit
dem Tod.


Art. 22


79


bis80 Zusatzrente

1

Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie
für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.81 2

Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern
Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen.
Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

ter82 Kinderrente

1

Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genom77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

78

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

79

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

80

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

81

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

82

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

13

831.10

men werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um
Kinder des andern Ehegatten.

2

Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 45) und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder
geschiedener Ehe.

III.83 Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

Art. 23


84

Witwen- und Witwerrente 1

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

2

Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a.

Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit
der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr
oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen
werden;

b.

Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und
von ihr oder ihm adoptiert werden.

3

Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

4

Der Anspruch erlischt: a.

mit der Wiederverheiratung; b.

mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

5

Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 24


85

Besondere Bestimmungen 1

Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45.
Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War
die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

84

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

85

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 14

831.10

2

Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das
18. Altersjahr vollendet hat.

a86 Geschiedene Ehegatten 1

Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a.

sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn
Jahre gedauert hat;

b.

die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung
nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c.

das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene
Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2

Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.

b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder
Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG87, so wird nur die
höhere Rente ausbezahlt.

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 25


88

Waisenrente

1

Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

2

Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

3

Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.

4

Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

5

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann
festlegen, was als Ausbildung gilt.

86

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

87

SR 831.20

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

15

831.10


Art. 26 - 2889

Art. 28

bis90 Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine
Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG91 , so wird nur die
höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich
auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29

Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten 1

Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.92

2

Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a.

Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b.

Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.93 I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
bis94 Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1

Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

2

Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.95 89

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

90

Eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung (SR 831.20). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

91

SR 831.20

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

94

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

95

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 16

831.10

ter96 Vollständige Beitragsdauer 1

Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.

2

Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a.

in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b.

in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c.

für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

quater97 Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet.
Dieses setzt sich zusammen aus: a.

den Erwerbseinkommen; b.

den Erziehungsgutschriften; c.

den Betreuungsgutschriften.

quinquies982. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen

1

Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.

2

Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

3

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a.

wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b.

wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c.

bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.99 4

Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:

96

Ursprünglich Art. 29bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957
262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHVRevision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

98

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

99

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Bundesgesetz

17

831.10

a.

aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b.

aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2
bleibt vorbehalten.

5

Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

sexies100 3. Erziehungsgutschriften
1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in
welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:101 a.102 Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

b.

lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c.

die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d.103 geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

2

Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

3

Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für
die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird.

100

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 18

831.10

septies104 4. Betreuungsgutschriften 1

Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf
Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich
schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder
gleichgestellt.

2

Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.

3

Der Bundesrat kann das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die
Fälle, in denen:

a.

mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen; b.

lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c.

die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.

4

Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.

5

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die
Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.

6

Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für
die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird.


Art. 30


105

5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

2

Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

105

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

19

831.10

bis106 Tabellen und Sondervorschriften Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei
kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.107 Er
kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der
entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.108
ter109 Individuelle Konten

1

Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

2

Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto
eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.110

Art. 31

111 112 Neufestsetzung der Rente Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt
oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.

106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

107

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

108

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

109

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

110

Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

112

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 20

831.10


Art. 32


113



Art. 33

114 115 Hinterlassenenrente 1

Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer
Erziehungsoder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahresein-

kommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2

Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen
(Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen
massgebend.

3

Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter
der verstorbenen Person fest.

bis116 Ablösung einer Invalidenrente117 1

Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG118 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente
massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.

1bis

Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der
Einkommen erfüllt sind.119 2

Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die
auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.120 3

Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3
Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.121 113

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

114

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

115

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

116

Eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(SR 831.20).

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

118

SR 831.20

119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

120

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

121

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

Bundesgesetz

21

831.10

4

Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne
von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als zwei
Drittel, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.122
ter123 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der
Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

2

Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Secrétariat d'Etat à l'économie124 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.

3

Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.

4

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.125 5

Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.

II. Die Vollrenten

Art. 34


126

Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die Altersrente

1

Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): a.

einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); b.

einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
(variabler Rententeil).

2

Es gelten folgende Bestimmungen: a.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich
dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

123

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

124 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

125

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1286; BBl 1991 I 217).

126

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 22

831.10

74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil
13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

b.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das
36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil
104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil
8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3

Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

4

Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser
ist als der Mindestbetrag.

5

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken127 entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.


Art. 35


128

2. Summe der beiden Renten für Ehepaare 1

Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn: a.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben; b.

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2

Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

3

Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung
der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

bis129 130 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen
Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.

127

Der Mindestbetrag beträgt 1 005 Franken (Art. 1 Abs. 1 der V 99 vom 16. Sept. 1998 SR 831.109).

128

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

129

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

130

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Bundesgesetz

23

831.10

ter131 4. Kinderrente

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch
auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe
60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung
ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.


Art. 36


132

5. Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.


Art. 37


133

6. Waisenrente

1

Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur
zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent
der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

2

Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung
ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

3

Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.

bis134 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch
für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens
60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

131

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

132

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

133

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

134

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 24

831.10

III. Die Teilrenten

Art. 38


135

Berechnung

1

Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente.

2

Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.136 3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.137 IV. Das flexible Rentenalter138

Art. 39


139

Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs 1

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und
innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.140 2

Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.141 3

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959
854 857; BBl 1958 II 1137).

136

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

137

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

138

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

139

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 (AS 1969 111;
BBl 1968 I 602).

140

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

141

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

25

831.10


Art. 40


142

Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges 1

Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen.
Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

2

Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.

3

Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.143

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten144

Art. 41


145

Kürzung wegen Überversicherung 1

Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.146 2

Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.147 3

Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

C. Die ausserordentlichen Renten148

Art. 42


149

Bezügerkreis

1

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von
Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zu142

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

143

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

144

Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

146

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

148

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 854 857; BBl 1958 II 1137).

149

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 26

831.10

steht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen
Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren
Hinterlassenen zu.

2

Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

3

Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines
Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von
Schweizer Bürgern gleichgestellt.


Art. 43

Höhe der ausserordentlichen Renten 1

Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.150 2

...151

3

Die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.152

D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel153
bis154 Hilflosenentschädigung155 1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981156 über die
Unfallversicherung (UVG) oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992157 über 150

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

151

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

152

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

153

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

154

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

155

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

156

SR 832.20

157

SR 833.1

Bundesgesetz

27

831.10

die Militärversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.158 2

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder
mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er
erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr
gegeben sind.159

3

Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.160 4

Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem er das Rentenalter erreicht hat, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihm
die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.161 4bis

Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.162 5

Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG163 sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen164. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

ter165 Hilfsmittel

1

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.166 2

Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.

158

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

159

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

160

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

162

Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

163

SR 831.20

164

Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

165

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

166

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 28

831.10

3

Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG167 anwendbar sind.

E.168 Verschiedene Bestimmungen
quater169 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.


Art. 44

Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen170 1

Die Renten und Hilflosenentschädigungen171 werden in der Regel monatlich und zum voraus ausbezahlt.

2

Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten und Hilflosenentschädigungen voll ausgerichtet.172

3

Die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt
ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.173

Art. 45

Gewährleistung zweckgemässer Verwendung174 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit
die Renten und Hilflosenentschädigungen175, soweit notwendig, zum Unterhalt des
Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

167

SR 831.20

168

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

169

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

170

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

171

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

173

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

174

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4 Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

175

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

29

831.10


Art. 46


176

Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen 1

Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

2

Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.177 3

Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, einschränken oder ausschliessen.


Art. 47

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und
Hilflosenentschädigungen178 1

Unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen179 sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann
von der Rückforderung abgesehen werden.

2

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

3

Der Bundesrat ordnet das Verfahren.


Art. 48


180


bis181 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen
und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen
beim Zusammenfallen von Leistungen.

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

178

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

179

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

180

Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (SR 832.20).

181

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48 ter-48sexies siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 30

831.10

ter182 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1. Grundsatz

Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines
Versicherten haftet, tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt
des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des
Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Artikel 44 des UVG183 bleibt vorbehalten.184
quater185 2. Umfang des Übergangs der Ansprüche 1

Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur so weit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.

2

Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des
Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über.

3

Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.

quinquies186 3. Gliederung der Ansprüche 1

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über.

2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: a.

Witwen- oder Waisenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; b.

Altersrenten, die anstelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; c.

Leistungen für Hilflosigkeit sowie Vergütungen für Pflegekosten und für andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.

182

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48 ter-48sexies siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

183

SR 832.20

184

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

185

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48 ter-48sexies siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

186

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48 ter-48sexies siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

Bundesgesetz

31

831.10

sexies187 4. Ausübung des Rückgriffsrechtes Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes.

Vierter Abschnitt: Die Organisation A. Allgemeines

Art. 49

Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ...188 Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine
zentrale Ausgleichsstelle.


Art. 50

Schweigepflicht

1

Die Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

1bis

Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber Behörden, die mit dem Vollzug der Steuergesetze betraut sind, und die um Auskünfte für die Anwendung dieser Gesetze
ersuchen. Die Auskünfte dürfen nur für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 14. Dez. 1990189 über die direkte Bundessteuer, einschliesslich der dem Inkrafttreten vorangehenden Berechnungsperiode, gegeben werden.190 2

Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.

B. Die Arbeitgeber

Art. 51

Aufgaben

1

Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.191

187

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48 ter-48sexies siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

188

Wörter gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

189

Dieses tritt am 1. Jan. 1995 in Kraft (SR 642.11).

190

Eingefügt durch Art. 75 des BG vom 14. Dez. 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 642.14) und Art. 203
des BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR
642.11).

191

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 32

831.10

2

...192 193

3

Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und
die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die
Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.194 4

Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.


Art. 52

Deckung von Schäden

Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung
von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.

C. Die Ausgleichskassen I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53


195

1. Voraussetzungen
a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber196 1

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn:197 a.198 aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge
von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird; b.

der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.

192

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

193

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

194

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

195

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954
211; BBl 1953 II 81).

196

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

197

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

198

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

33

831.10

2

Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden
Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem
Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.


Art. 54

b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen199 1

Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung
an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen
einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.

2

Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung
bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.

3

Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung200 aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeberund auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen.201 Gegen seinen Entscheid ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.202 Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.203 4

Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung; Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen,
verwirken das Recht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.


Art. 55

2. Sicherheitsleistung 1

Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 70 haften, Sicherheit zu leisten.

199

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

200

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

201

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

202

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

203

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 34

831.10

2

Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten: a.

durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung; b.

durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere; c.

durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.

3

Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss
jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der
Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.204 4

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.


Art. 56

3. Verfahren

1

Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.

2

Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels
54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.

3

Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.


Art. 57

4. Kassenreglement

1

Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige
Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2

Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über a.

den Sitz der Ausgleichskasse; b.

die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes; c.

die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters; d.

die interne Kassenorganisation; e.

die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; f.

die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; g.

die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle; 204

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

35

831.10

h.

falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den
Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 70.


Art. 58

Organisation
1. Der Kassenvorstand

1

Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.

2

Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den
Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den
beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden
Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

3

Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.

4

Dem Kassenvorstand obliegen a.

die interne Organisation der Kasse; b.

die Ernennung des Kassenleiters; c.

die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; d.

die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen; e.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.


Art. 59

2. Der Kassenleiter

1

Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.

2

Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.


Art. 60

Auflösung

1

Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den
Zeitpunkt der Auflösung.

2

Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt

Alters- und Hinterlassenenversicherung 36

831.10

schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom
Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden
wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge
von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar
1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein
Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.205 3

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61

Kantonale Erlasse

1

Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.

2

Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes206 und muss Bestimmungen enthalten über:

a.

die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; b.

die interne Kassenorganisation; c.

die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; d.

die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; e.

die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62


207

Errichtung und Aufgaben 1

Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

2

Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt sowie Aufgaben erfüllt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen
sind. Sie hat zudem die Leistungen an Personen im Ausland auszurichten.208 205

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

206

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

207

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954
211; BBl 1953 II 81).

208

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

37

831.10

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63

Aufgaben der Ausgleichskassen 1

Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: a.

die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; b.

die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen209; c.210 der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;

d.

die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten
und Hilflosenentschädigungen211 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit
der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; e.

der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahnund Vollstreckungsverfahrens; f.

die Führung der individuellen Konten 212; g.

der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.

2

Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.

3

Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen
und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.213 4

Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere
solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen werden.

5

Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 70 bestimmte Aufgaben Dritten
übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hiefür der Schweigepflicht nach Artikel 50. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit
Auflagen verbunden werden.214 209

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

210

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

211

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

212

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

213

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

214

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 38

831.10


Art. 64

Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht215 1

Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen
Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden
Verbände angeschlossen.

2

Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse
angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber.

3

Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.

4

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband
angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. Ferner
kann er bestimmen, unter welchen Bedingungen Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeben, als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen bleiben.216 5

Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst
wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.217
a218 Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von
Ehepaaren

Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat, Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.


Art. 65

Zweigstellen

1

Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet
oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Ar215

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

216

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

217

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

218

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

39

831.10

beitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu
errichten.

2

Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine
gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.

3

Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.


Art. 66

Stellung der Kassen-, Revisions- und Kontrollorgane 1

Personen, welche als Organ einer Ausgleichskasse, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder welche sonstige Funktionen in einer Ausgleichskasse ausüben,
haben die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte gemäss den Artikeln 312-317 und 320 des Strafgesetzbuches219.

2

Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.


Art. 67

Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über
die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.


Art. 68

Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen 1

Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren.

Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.
Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle
zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.

2

Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat
durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle oder
durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt,
so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse
an.

3

Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung
nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisio219

SR 311.0

Alters- und Hinterlassenenversicherung 40

831.10

nen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr
bieten.

4

Der Bundesrat Erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.


Art. 69

Deckung der Verwaltungskosten 1

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen besondere Beiträge von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen. Diese Beiträge sind nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen
abzustufen. Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen
Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen.

2

Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden, deren
Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches
der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.

3

Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und
ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.

4

Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.


Art. 70

Haftung für Schäden

1

Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften a.

für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder
einzelnen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begangen
werden;

b.

für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der
Vorschriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind.

2

Die zuständige Bundesbehörde macht allfällige aus der Haftung erwachsende Ansprüche geltend und erlässt nötigenfalls eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes220 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. 221

220

SR 173.110

221

Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

Bundesgesetz

41

831.10

3

Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der
Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

4

Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71

Errichtung und Aufgaben 1

Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.

2

Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen222 ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei
den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.

3

Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung auszustellen.

4

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über die bei den Ausgleichskassen bestehenden individuellen Konten223 und sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten224 des Versicherten berücksichtigt werden.

E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72

Aufsichtsbehörde

1

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und kann
das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung
betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann 222

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

223

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

224

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 42

831.10

er das Bundesamt ermächtigen verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen
und Leistungen aufzustellen.225 2

Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen
bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.

3

In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.

4

Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die
von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter
Mängel.

5

Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.226


Art. 73

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung227 1

Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung228 , in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ...229 Versicherungseinrichtungen, der Bund und die
Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung
besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.

2

Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich
aus Anregungen zu unterbreiten.230 225

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 9. Okt. 1986 über die Invalidenversicherung (2.
IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

226

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

227

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

228

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

229

Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

230

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

43

831.10


Fünfter Abschnitt: Die Versicherungseinrichtungen Art. 74-83231

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 84

Grundsatz

1

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben.
Das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den
Geschwistern des Rentenansprechers zu.

2

Über Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde. Der
Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.232

Art. 85

Kantonale Rekursbehörde 1

Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Rekursbehörde. Als solche kann eine bereits bestehende Gerichtsbehörde bezeichnet werden. An der Durchführung der Versicherung oder an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen dürfen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat
angehören.233

2

Die Kantone regeln das Rekursverfahren. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

a.

Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger der mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

b.

Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

c.

Die Rekursbehörde hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen
Tatsachen festzustellen; sie erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei.

231

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

232

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

233

Letzter Satz eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit
1. Jan. 1960 (SR 831.20).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 44

831.10

d.

Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie
kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

e.

Rechtfertigen es die Umstände, so sind die Parteien zu einer Verhandlung
vorzuladen. Die Beratung der Rekursbehörde hat in Abwesenheit der Parteien stattzufinden.

f.

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner hat der obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und
Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.

g.

Die Entscheide sind, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.

h.

Gegen Entscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen
auf das Urteil gewährleistet sein.234 3

...235

bis236 Eidgenössische Rekursbehörde 1

Der Bundesrat bestellt die eidgenössische Rekursbehörde. Diese ist von der Verwaltung unabhängig.

2

Er regelt ihre Organisation und ernennt ihre Mitglieder. Diese dürfen nicht der Verwaltung angehören.

3

Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches
Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz237.


Art. 86


238

Eidgenössische Beschwerdeinstanz Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz239
erhoben werden.

234

Fassung gemäss Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(SR 831.20).

235

Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

236

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1.
Mai 1978 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

237

SR 172.021

238

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

239

SR 173.110

Bundesgesetz

45

831.10

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles

Art. 87

Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht
zukommt,

wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie indessen
dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine
Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil
missbraucht,

wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision
bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches240 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 30 000 Franken241 bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.242

Art. 88


243

Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt
oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer Versichertennummern missbräuchlich bildet, verändert oder verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000
Franken bestraft.


Art. 89

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen
gemäss den Artikeln 87 und 88 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehan240

SR 311.0

241

Betrag gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

242

Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

243

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 46

831.10

delt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

2

Absatz 1 findet auch Anwendung auf Widerhandlungen, die im Betriebe einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.


Art. 90

Verfolgung und Beurteilung 1

Die Verfolgung und die Beurteilung obliegen den Kantonen.

2

Alle Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich kostenlos zuzustellen: a.

der Bundesanwaltschaft; b.

der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.244

Art. 91


245

Ordnungsbussen

1

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im
Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.246 2

Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden.

Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 92


247

Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland 1

Bedürftigen Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, aber im Alter oder als Hinterlassene keine Rente oder bei Hilflosigkeit keine
Hilflosenentschädigung erhalten, können Fürsorgebeiträge gewährt werden.

2

Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der zutreffenden minimalen Vollrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Ausrichtung erfolgt durch die Aus244

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

245

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

246

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

247

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969
111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

47

831.10

gleichskasse, welche für die Ausrichtung der Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist.248 3

Der Bundesrat kann über die Höhe der Gesamtaufwendungen und die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nähere Vorschriften erlassen.

a249 Versichertennummer Jede im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasste Person erhält eine
Versichertennummer. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die
Bildung und die Verwendung der Versichertennummer. Verwaltungen und andere
Institutionen, welche die Versichertennummer zu eigenen Zwecken benützen, müssen die echte Versichertennummer verwenden.


Art. 93


250

Auskunftspflicht

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige geben den zuständigen Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder
Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zur
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der
Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.


Art. 94

Steuerfreiheit

1

Die Ausgleichskassen sind von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

2

Urkunden, die bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder zwischen den in Artikel 49 bezeichneten Personen und Organisationen verwendet werden, sind von den kantonalen Stempel- und
Registrierungsabgaben ausgenommen. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

3

...251.


Art. 95


252

Kostenübernahme und Posttaxen 1

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten:

248

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

249

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

250

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 9. Okt. 1986 über die Invalidenversicherung (2.
IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

251

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 19 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

252

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954
211; BBl 1953 II 81).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 48

831.10

a.

der Verwaltung des Ausgleichsfonds; b.

der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie c.

der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung.253 1bis

Der Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet
werden darf.254 255

2

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.

3

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952256 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe
der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.257
a258 Begriff des Wohnsitzes Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches259.


Art. 96


260

Fristen

Die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes261 sind anwendbar.


Art. 97


262

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit 1

Die Verfügungen der Ausgleichskassen erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben wurde.

253

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

254

Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

255

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

256

SR 836.1

257

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

258

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

259

SR 210

260

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

261

SR 172.021

262

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Bundesgesetz

49

831.10

2

Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes263 .

3

Die Entscheide der Rekursbehörden erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben wurde.

4

Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs264 sind gleichgestellt: a.

rechtskräftige Verfügungen der Ausgleichskassen, die eine Geldleistung an
die Versicherung zum Gegenstand haben; b.

Verfügungen der Ausgleichskassen, wenn der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen wurde; c.

in Rechtskraft erwachsene Entscheide von Rekursbehörden.265

Art. 98


266



Art. 99


267


Art. 100


268


Art. 101


269

bis270 Beiträge zur Förderung der Altershilfe 1

Die Versicherung kann gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten
Betagter gewähren:

a.

Beratung, Betreuung und Beschäftigung; b.

Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt dienen;

263

SR 172.021

264

SR 281.1

265

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

266

Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30).

267

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991
III 1).

268

Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

269

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

270

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 50

831.10

c.

Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperflege und Mahlzeitendienst; d.

Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal.

2

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden können.

3

Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen, welche die Beitragsgesuche begutachtet und mit ihrer Stellungnahme an die zuständige
Bundesstelle weiterleitet. Beitragsgesuche für gesamtschweizerische oder überkantonale Aufgaben werden bei der zuständigen Bundesstelle eingereicht.

4

Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.

Zweiter Teil: Die Finanzierung Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102

271 Grundsatz272 1

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:

a.

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; b.273 Beitrag des Bundes; c.

die Zinsen des Ausgleichsfonds; d.274 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2

...275

271

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

272

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS
1969 111; BBl 1968 I 602).

273

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2002 2004; BBl 1981 III 737).

274

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2002 2004; BBl 1981 III 737).

275

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

51

831.10


Art. 103


276

Beitrag der öffentlichen Hand 1 Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen
Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von 16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von 3,64 Prozent.* 2 Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Absatz 1 in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.

3 Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren
2003-2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.


Art. 104

277 Deckung des Bundesbeitrages 1

Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstellung nach Artikel 111.

2

Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.


Art. 105-106278 Zweiter Abschnitt:
Der Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung


Art. 107

Bildung 1

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102
gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie
die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 belastet werden.

2

Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.279 276 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Abs. 1 und 2 in Kraft seit 1. Jan. 1999 sowie Abs. 3 seit 1. Sept. 1999 (AS 1999
2374 2385; BBl 1999 4).

*

In Anpassung an das BG über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dez. 1998 (BBl
1998 5726), welches Art. 103 Abs. 1 AHV-Gesetz ebenfalls geändert hat, wird der Text
wie folgt lauten: Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der
jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von 16,36
Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von 3,64 Prozent. Zum Beitrag des Bundes
kommt der Ertrag der Spielbankenabgabe hinzu.

277

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2002 2004; BBl 1981 III 737).

278

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

279

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 52

831.10

3

Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.280


Art. 108

Anlage und Rechnungsführung 1

Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. In begrenztem Rahmen ist der Erwerb von Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen, die öffentlich Rechnung
ablegen, zugelassen. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, um den
Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergüten und ihnen Vorschüsse gewähren zu können.281 2

Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.


Art. 109

Verwaltung 1

Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung282 einen Verwaltungsrat von 15 Mitgliedern. Im Verwaltungsrat ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden, den ...283 Versicherungseinrichtungen, dem Bund und den Kantonen eine
angemessene Vertretung zu gewähren. Der Verwaltungsrat entscheidet über die
Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse
und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder Überwachung einzelner
Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen.

2

Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner Beschlüsse regelt.


Art. 110

Steuerfreiheit 1

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und
Schenkungssteuern befreit; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern
für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.

2

Artikel 94 Absatz 3 findet Anwendung.

280

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2483; BBl 1971 II 1057).

281

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

282

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

283

Wort gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

Bundesgesetz

53

831.10

Dritter Abschnitt: Die Rückstellung des Bundes284

Art. 111


285

Die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutgeschrieben. Die Rückstellung wird nicht verzinst.


Art. 112


286


Vierter Abschnitt: Die fiskalische Belastung des Tabaks Art. 113-153287 Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 154

Inkrafttreten und Vollzug 1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur288 schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen.

2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.


Art. 155

289 Baubeiträge 1

Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern eine Anmeldung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht worden ist und der Baubeginn spätestens zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten erfolgt.

2

Der Bundesrat bestimmt, welchen Heimen und Einrichtungen Baubeiträge gewährt werden. Er legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Baubeiträge und ihre
Höhe fest.

284

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

285

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan.
1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

286

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

287

Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
(SR 641.31).

288

Siehe Art. 1 des BRB vom 28. Juli 1947 über Massnahmen zur Einführung der Altersund Hinterlassenenversicherung [AS 63 895].

289

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2002 2004; BBl 1981 III 737).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 54

831.10

3

Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge nach Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974290 IV

Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975 1

Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist, mit dem
Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974 entstanden
ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.

2

Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen.

Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Überversicherung.

V

Übergangsbestimmungen I.

Baubeiträge in der Übergangszeit Beiträge im Sinne von Artikel 101291 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet
werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die
am 1. Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt
erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977292 (9. AHV-Revision) a.

Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat293 1

Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine
Komponenten Preisindex und Lohnindex.294 2

Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen.

290

AS 1974 1589; BBl 1974 I 33 291

Dieser Artikel ist aufgehoben.

292

AS 1978 391 III 1; BBl 1976 III 1 293

Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die
vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

294

Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die
vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

Bundesgesetz

55

831.10

Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.

3

Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19.
März 1965295 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.

b.

Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat 1

Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen nach Buchstabe a sind
von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.

2

Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,10/1,05 aufgewertet.

3

Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen Überversicherung nach Artikel 41 AHVG.

4

Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG296 weitergewährt, selbst wenn die Rentenart
und die Berechnungsgrundlage ändern.

5

Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag nach Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen
Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

c.

Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und
von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes
1

Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente wird an die Grenze nach Artikel 22 Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht.

2

Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Artikel 22bis Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um je ein Jahr erhöht.

d.

Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für
Ehefrauen und geschiedene Frauen
1

Der neue Ansatz nach Artikel 35bis Absatz 1 und Artikel 43 AHVG gilt auch für die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des 295

SR 831.30

296

SR 831.20

Alters- und Hinterlassenenversicherung 56

831.10

Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige,
ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden.

2

Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommensgrenze für Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten
AHV-Revision zu den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

e.

Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 48ter-48sexies AHVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f.

Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.

g.

Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesgesetz vom 30. Juni 1972297 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/1) werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981298 1

War der verstorbene Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Zivilgesetzbuches299 in der vor dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet, so
gilt dieses Kind für den Anspruch auf eine Waisenrente nach den Artikeln 25 und 26
AHVG als Kind des Verstorbenen.

2

Beim Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen des AHVG laufende Waisenrenten werden nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt.

Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983300 Nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von
obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland
1

Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung können sich, ungeachtet ihres Alters, Frauen rückwirkend versichern, die: a.

im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten
Schweizer Bürger verheiratet sind oder b.

diese Voraussetzung früher erfüllt haben.

297

AS 1972 2483 298

SR 832.20 Anhang Ziff. 2 299

BS 2 3; AS 1972 2819 300

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984 100
101; BBl 1983 II 157, III 1036).

Bundesgesetz

57

831.10

2

Mit dem Beitritt gilt die Frau für die Zeit als versichert, während der sie im Ausland mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet war. Eine
Beitragspflicht beginnt frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt
wird.

3

Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis wirkt sich auch auf Versicherungsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind.
Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen werden jedoch nur vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens an ausgerichtet.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Folgen von Zivilstandsänderungen, und das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeiten auf Schweizerinnen
ausdehnen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer oder Staatenlosen
verheiratet sind oder waren.301 Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision)
302 a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 1

Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen
Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.

2

Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten
dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b. Verjährung der Beiträge 1

Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten.

2

Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht erloschen waren.

c. Einführung des neuen Rentensystems 1

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von
Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine
Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

2

Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksich301

Siehe auch die V vom 28. Nov. 1983 (SR 831.112).

302

AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 58

831.10

tigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.

3

Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft: Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

8 Jahre

1950

6 Jahre

1951

4 Jahre

1952

2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet
werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person
berücksichtigt werden.

4

Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.

5

Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem
Recht ersetzt:

a.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

b.

Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.

c.

Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

6

Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen
von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund
der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.

7

Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt
worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach
folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: a.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

Bundesgesetz

59

831.10

b.

Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.

c.

Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

d.

Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.

8

Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist
sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung
unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden
jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.

9

Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.

10

Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen.

Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d.

Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges 1

Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

2

Der Rentenvorbezug wird eingeführt: a.

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung
des 64. Altersjahres für Männer; b.

vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.

3

Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1.

Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte
des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e.

Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV 1

Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze
von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

2

Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

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831.10

f.

Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente 1

Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.

2

Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23-24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem
1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und
frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g.

Weitergeltung des bisherigen Rechts 1

Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992303 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995.
Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.

2

Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt
werden.

3

Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die
Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.

h.

Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 1999304 1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985305 über den Beitrag des Bundes und
der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird
aufgehoben.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung
von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten kann.
Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund
und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt da uerhaft entlasten.

303

[AS 1992 1982, 1995 510 872 3517 Ziff. I 5] 304 AS

1999 2374 Ziff. I 9 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4 305

[AS 1985 2006, 1996 3441]

Bundesgesetz

61

831.10

Anhang

Tarif der Tabakzölle306 306

Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
(SR 641.31).

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