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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19981,2 verordnet: 1. Kapitel: Anbaubeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beitragsberechtigung 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken

a.3 für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf, Ölkürbisse und Lein 1500

b.4 für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1500

c.5 für Faserpflanzen ohne Hanf und Lein 2000

d. ...6

2

Die Beiträge für Hanf als Ölsaat und für Hanf als nachwachsender Rohstoff werden nur für die Sorten nach Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember 19987 8 ausgerichtet.

3

Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren betragen.

AS 1999 393

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 250).

7 SR

916.151.6

8 AS

1999 1698

910.17

Landwirtschaft

2

910.17

4

Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone betragen die Beitragssätze 75 Prozent der Sätze für das Inland.

5

Von den Anbaubeiträgen werden die EU-Direktzahlungen abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ausgerichtet werden, soweit diese nicht gemäss Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19989 von den Direktzahlungen abgezogen werden.10 6 Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.11

Art. 2

Voraussetzungen und Auflagen 1

Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a. ... 12 b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199813 erbringt;

c.14 auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard-Arbeitskräften besteht;

d.15 mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

2

Für den Anbau von Hanf darf nur zertifiziertes Saatgut nach der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 199816 verwendet werden. Zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut sind sämtliche Etiketten der verwendeten Sorten oder sonstige Beweisunterlagen vorzulegen.17


Art. 3

Beitragsausschluss Keine Beiträge werden ausgerichtet für: 9 SR

910.13

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).

13 SR

910.13

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 250).

16 SR

916.151.1

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).

Ackerbaubeitragsverordnung 3

910.17

a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. nicht angestammte Flächen im Ausland; c. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problemunkräutern, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken oder Flughafer;

d.18 Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Hanf) und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden; e. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden; d.19 Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.


Art. 4

Altersgrenze 1 Keine Anbaubeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

2

Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

3

Bei Betriebsgemeinschaften entfällt die Beitragsberechtigung für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5

Gesuche 1 Anbaubeiträge werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.

2

Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199820 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai:

a. die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden; und b. die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.21 3

Der Kanton kann:

a. innerhalb der Frist nach Absatz 2 einen Anmeldetermin festlegen; b. für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 250).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 250).

20 SR

919.117.71

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).

Landwirtschaft

4

910.17


Art. 6

Rückzug des Gesuchs

1

Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen für die Ausrichtung der Anbaubeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Beitragsgesuch unverzüglich zurückziehen.

2

Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.


Art. 7

Kontrollen 1 Die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

2

Führt die zuständige Behörde der Gemeinde die Kontrollen durch, so übermittelt sie die Ergebnisse dem Kanton.

3

Die zuständige Behörde des Kantons überprüft die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde der Gemeinde stichprobenweise.

4

Stellt die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons unrichtige Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

5

Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.

6

Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen. 7

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.22

Art. 8

Auszahlung der Beiträge und Abrechnung 1

Der Kanton:

a. setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus; b. erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet;

c. stellt dem Bundesamt jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Datenträgern zu;

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).

Ackerbaubeitragsverordnung 5

910.17

d. reicht dem Bundesamt die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres ein.

2

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

3

Das Bundesamt erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

4

Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm bewilligten Gesamtbetrag.

2. Kapitel: Verarbeitungsbeiträge

Art. 9


23

Verarbeitung von Ölsaaten 1

Der Bund richtet für die Verarbeitung von Ölsaaten (Raps, Soja und Sonnenblumen) Beiträge aus.

2

Für die Jahre 2004 bis 2007 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199824 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.25

Art. 10


26

Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen 1

Der Bund richtet Beiträge aus für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen, sofern diese sowohl zur Ernährung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Die Beiträge werden nur an die vom Bundesamt anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet.

2

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt werden Anlagen, die: a. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder b. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

3

Keine Beiträge werden ausgerichtet für nachwachsende Rohstoffe, die zur Ernährung von Menschen oder Tieren dienen. Die Beiträge werden nicht beschränkt, wenn Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, als Futtermittel verwendet werden.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

24 SR

916.151

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

Landwirtschaft

6

910.17

4

Die vom Bundesamt beauftragte Organisation teilt die Beiträge für die Verarbeitung von Ölsaaten zu.

5

Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche produzierte Biomasse (ohne Ölsaaten) zu. Der Beitrag beträgt maximal 200 Franken pro Hektoliter daraus produziertem reinem Ethanol oder 4 Rappen pro Kilowattstunde daraus produzierter Energie.


Art. 11

Flächen im Ausland

Verarbeitungsbeiträge werden auch ausgerichtet für das Erntegut von Kulturen, die auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone, in der Enklave Büsingen und im Fürstentum Liechtenstein angebaut worden sind.

a27 Ernteausgleich Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten inländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.


Art. 12

Aufzeichnungen Die Betriebe führen eine lückenlose Aufzeichnung über: a. Mengen und Herkunft der Ausgangsprodukte; b. Mengen und Abnehmer der Verarbeitungsprodukte.

a28 Leistungsvereinbarung 1

Das Bundesamt beauftragt eine Organisation (beauftragte Organisation) mit der Zuteilung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4.

2

Der Auftrag wird für zwei Jahre durch schriftlichen Vertrag vergeben. Das Bundesamt überprüft jährlich die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und den Einsatz der Beiträge nach Absatz 3.

3

Die beauftragte Organisation ist verpflichtet, die Beiträge zur Optimierung der Wertschöpfung und zur effizienten Verarbeitung einzusetzen. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten: 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 250).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

Ackerbaubeitragsverordnung 7

910.17

a. Es werden höchstens 35 Franken je 100 kg verarbeitete Ölsaaten ausbezahlt.

b.29 Der Beitrag für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen in Pilotund Demonstrationsanlagen ist für Importraps im Rahmen des Ernteausgleichs so zu bemessen, dass der Einstandspreis von Importware jenen von verbilligtem Inlandraps in der Regel nicht unterschreitet.

c. Alle Gesuchsteller sind gleich zu behandeln. Über die Beitragsgesuche wird nach Anhörung der interessierten Kreise mittels Verfügung entschieden.

d. Für die Deckung der Kosten, die bei der Durchführung der Leistungsvereinbarung entstehen, kann die beauftragte Organisation angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren müssen zuvor vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt werden.


Art. 13

30 Gesuche 1 Gesuche um Anerkennung als Pilot- oder Demonstrationsanlage müssen spätestens bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Beiträge geltend gemacht werden, beim Bundesamt eingereicht werden.31 2 Gesuche um Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung der Ölsaaten bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Die Verarbeitungsbetriebe müssen die voraussichtliche Verarbeitungsmenge der nächsten Ernte der beauftragten Organisation bis zum 1. April mitteilen.

3

Gesuche um Beiträge nach Artikel 10 Absatz 5 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung des nachwachsenden Rohstoffes beim Bundesamt eingereicht werden. 4 Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

5

Per Telefax oder Internet übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am der Einreichungsfrist folgenden Werktag nachgereicht wird. Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit der Interneteingabe. Massgebend für die Nachreichung ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe.32 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2004 5471).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4829).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4829).

Landwirtschaft

8

910.17

3. Kapitel: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 14

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert;

c. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

2

Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.


Art. 15


33

Eröffnung von Verfügungen 1

Beitragsverfügungen sind dem Bundesamt nur auf Verlangen zuzustellen.

2

Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16

34 Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone oder die beauftragte Organisation zuständig sind.

2

Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die beauftragte Organisation.


Art. 17


35



Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).