2009/1

B 2.3

3.

61

Migros/Gries

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

schlüsse analog zu Art. 9 Abs. 4 KG melden. Als relevanter Markt gilt der Lebensmitteldetailhandel.

Examen préalable; art. 4 al. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
et art. 32 al. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
LCart

6. Nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG muss Migros ­ unabhängig vom Umsatz des Übernahmeobjekts ­ nicht nur sämtliche Übernahmen auf dem Lebensmitteldetailhandelsmarkt melden, sondern auch Übernahmen auf Märkten, die dem Lebensmitteldetailhandelsmarkt voroder nachgelagert oder benachbart sind.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart Mitteilung gemäss 26. November 2008

Art.

16

Abs.

1

VKU

vom

7. Da die zu übernehmende GDH im Bereich der Wohvom nungseinrichtung tätig ist und dieser ein vorgelagerter Markt des Detailhandels ist, handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen meldepflichtigen ZusamDas Sekretariat der Wettbewerbskommission beantragt menschluss im Sinne von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG.

beim Zusammenschlussvorhaben Migros/Gries auf eine B.2 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Prüfung nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG zu verzichten.

Stellungnahme der 24. November 2008

Wettbewerbskommission

8. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbs kommission, sofern sich A SACHVERHALT in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, 1. Am 5. November 2008 hat die Wettbewerbskommissi- dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen on die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben oder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

erhalten.

Danach beabsichtigt der Migros9. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) sich mit dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherr49 % an der Gries Deco Holding GmbH (nachfolgend: schende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind GDH) zu beteiligen und zusammen mit dem bisherigen zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem Eigentümer, [...], die gemeinsame Kontrolle über die zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der GDH zu erlangen.

beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den 2. Die Geschäftstätigkeit der Migros-Gruppe mit Sitz in Zusammenschluss beurteilt.

Zürich umfasst den Detailhandel (u.a. Migros- B.2.1 Relevante Märkte Supermärkte, Fachmärkte und avec-Läden), den Grosshandel (Scana, Beteiligung an CCA), die Migros- 10. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder LeisIndustrien (u.a. Micarna SA und Jowa AG), die Migros- tungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Restaurants, den Freizeit- und Wellnessbereich, die Eigenschaften und ihres vorgesehenen VerwendungsMigros Bank, Migrol, Ex Libris, Hotelplan, Le Shop und zwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Limmatdruck. Zur Migros gehört auch die Globus-Gruppe Abs. 3 Bst. a VKU). Vorliegend werden nur die sachlich (inkl. Interio und Office World) und Denner. Dem MGB relevanten Märkte definiert, in welchen die zu übernehkommt innerhalb der Migros die Funktion zu, zentrale mende GDH tätig ist. Es sind dies die sachlich relevanten Dienste zu erbringen und die Tochtergesellschaften zu Märkte, welche die Wohneinrichtung betreffen. Im vorliegenden Fall kann von einem Markt für Wohnungseinrichhalten.

tungen ausgegangen werden. Letztlich kann die genaue 3. Die GDH mit Sitz in Niedernberg, Deutschland, hält zu sachliche Marktabgrenzung aber offen gelassen werden, 100 % die Gries Deco Company GmbH. Sie betreibt da sich am Resultat dieser Analyse weder bei einer enunter der Marke
,,DEPOT in Deutschland Verkaufsstel- geren noch bei einer weiteren Abgrenzung des sachlich len für Wohnungseinrichtungen und Wohnbedarf. In der relevanten Marktes etwas ändern würde.

Schweiz betreibt die Demosa AG (nachfolgend: Demosa), mit Sitz in Unteriberg, als Franchisenehmerin neun 11. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfaskleine DEPOT-Verkaufsstellen.

senden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet 4. Migros beabsichtigt mit der Übernahme u.a., sich mit (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). Ob der geografische Markt der Beteiligung an der GDH im deutschen Markt zu etab- als internationaler oder schweizerischer Markt zu belieren und das Konzept der Marke ,,DEPOT in der trachten ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, Schweiz auszubauen.

da selbst bei der engsten räumlichen Marktabgrenzung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen.

B ERWÄGUNGEN Dieser Antrag wird wie folgt begründet:

B.1

Meldepflicht

B.2.2

Beurteilung der Marktstellung

5. Gemäss Auflage 4 der Verfügung vom 3. September 12. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist aus 2007 i.S. Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 207) muss folgenden Gründen unbedenklich: Migros bis am 4. September 2010 sämtliche Zusammen- Im Lebensmitteldetailhandel hat Migros gesamtschweizerisch einen Marktanteil von > 30 %, womit

2009/1

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dieser einen betroffenen Markt darstellt. Allerdings führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keiner Marktanteilsaddition.

-

Migros verfügt auf dem Markt für Wohnungseinrichtungen in der Schweiz über einen Marktanteil von lediglich [0­10] % (für das Jahr 2007) bei einem geschätzten Gesamt-markt von CHF 6953 1 Mio. Verwendet man für die Gesamtmarktschätzung die kumulierten Umsätze der grössten Anbieter in diesem Markt (publiziert von der IHA-GfK AG), so beträgt der Marktanteil von Migros rund [10­20] % bei einem Gesamtmarkt von CHF 3533 Mio. In dieser Berechnung sind die Umsätze kleinerer und mittlerer Möbel-/Einrichtungsgeschäfte nicht enthalten. Die von der Demosa betriebenen DEPOT-Verkaufsstellen erzielten einen Umsatz von CHF [...] Mio., was einem Marktanteil von [0-10] % (Basis: CHF 6953 Mio.) resp. [0­10] % (Basis CHF 3533 Mio.) entspricht. In beiden Fällen werden die Schwellen gemäss Art. 11 Abs.1 Bst.d VKU nicht erreicht, d.h. beim Markt für Wohnungseinrichtungen handelt es sich nicht um einen betroffenen Markt. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. Wie aus den errechneten Marktanteilen hervorgeht, ist die durch den Zusammenschluss entstehende Marktanteilsaddition im Markt für Wohnungseinrichtungen sehr gering. Eine Marktstrukturänderung aufgrund des Zusammenschlusses ist nicht zu erwarten. Zudem sind auf diesem Markt zahlreiche wichtige Konkurrenten tätig. IKEA ist der klare Marktführer in der Schweiz. Der zweitgrösste Marktteilnehmer ist die Pfister-Gruppe.

Neben IKEA, Pfister und Micasa/Interio gibt es viele mittlere und kleinere Wettbewerber (z.B. Conforama und TopTip/Lumimart).

13. Während das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als unproblematisch gewertet werden kann, könnte allerdings ein sukzessiver Aufkauf kleinerer im Wohnungseinrichtungsmarkt tätiger Unternehmen durch die Migros aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ­ angesichts der Stellung der Migros im nachgelagerten Detailhandelsmarkt ­ problematisch sein.

B.2.3

Ergebnis

14. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daher nicht gegeben.

1

Diese Schätzung basiert auf den gesamtwirtschaftlichen Ausgaben der Haushalte für Möbel, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, sowie laufende Haushaltsführung für das Jahr 2006 in der Höhe von CHF 12'461 Mio., wovon gemäss den Gewichtungen im Warenkorb des Landesindex der Konsumentenpreise für das Jahr 2007 rund 56 % auf den Bereich Wohnungseinrichtung/Wohnbedarf entfallen (sämtliche Daten: Bundesamt für Statistik).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2009-1-B-2.3.3
Date : 24. November 2008
Published : 31. März 2009
Source : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Subject area : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Subject : Migros/Gries Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et...


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