Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 622/00

Urteil vom 20. November 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
L.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser, Ankerstrasse 61, 8026 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. September 2000)

Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene L.________ arbeitete ab 1. September 1988 als Betriebsassistentin/Postbotin PH auf der Poststelle X.________, welche von ihrem Ehemann geleitet wurde. Daneben führte sie den Haushalt. Im Juli 1992 wurde L.________ am Rücken operiert (u.a. Hemilaminektomie L4/L5 und L5/S1). Es folgten weitere Eingriffe, so 1995 im Bereich des Steissbeins, am Ellenbogen und am Knie rechts sowie 1996 am OSG rechts. 1997 wurde eine Gastroskopie wegen einer seit Jahren bekannten chronischen Refluxkrankheit durchgeführt.

Im Januar 1998 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 27. Mai 1999 mit, ausgehend von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % und einer Behinderung im Haushalt von 23 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 37 %. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen. Am 24. Juni 1999 erliess die IV-Stelle eine in diesem Sinne lautende Verfügung.
B.
Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 13. September 2000 ab.
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad neu festsetze.

Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine (halbe) Rente der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die Grundsätze zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. BGE 125 V 148 ff. Erw. 2). Darauf wird verwiesen.
2.
Das kantonale Gericht hat einen Invaliditätsgrad von rund 35 % (0,5 x 36 % + 0,5 x 33,8 % = 34,9 %) ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Dabei entspricht 0,5 (= 50 %/100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen am Normalarbeitspensum von 41 Wochenstunden, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Betriebsassistentin/Postbotin auf der Poststelle ihres Ehemannes arbeitete (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). 36 % beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich und 33,8 % die Behinderung im Haushalt.

Zur erwerbsbezogenen Invalidität (36 %) im Besonderen hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (leichte körperliche Arbeiten mit wechselnder Stellung ohne längeres Stehen und ohne Tragen schwerer Gewichte) von 30 % bis 50 %. Zu diesen zumutbaren Tätigkeiten zähle auch die angestammte, seit 1. September 1997 reduziert während 2,2 Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche ausgeübte Tätigkeit als Betriebsassistentin/Postbotin. Dabei sei die Versicherte als Posthaltergattin optimal eingegliedert. Es rechtfertige sich daher trotz der ungenauen ärztlichen Angaben zum zumutbaren Umfang dieser Arbeit die erwerbliche Invalidität auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu bestimmen. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41 Stunden sowie einem 50 %-Pensum im Gesundheitsfall ergebe sich ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 36 % ([20,5 Stunden - 13,2 Stunden]/20,5 Stunden x 100 % = 35,6 %).

Die Behinderung im Haushalt gemäss angefochtenem Entscheid setzt sich aus folgenden mit den entsprechenden Gewichten versehenen Teilinvaliditäten zusammen: 0,05 x 0 % (Haushaltführung), 0,37 x 15 % (Ernährung), 0,2 x 80 % (Wohnungspflege), 0,1 x 50 % (Einkauf), 0,2 x 40 % (Wäsche und Kleiderpflege), 0,08 x 25 % (Verschiedenes). Dies ergibt aufsummiert 36,55 % und nicht die von der Vorinstanz für die Berechnung der Gesamtinvalidität in Anschlag gebrachten 33,8 %.
3.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht bean-standet.
3.1 Vorab wird die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung gemäss geltender Gerichts- und Verwaltungspraxis kritisiert. Darauf ist indessen nicht näher einzugehen, zumal sich die Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen im Hinweis auf zwei davon abweichende Lehrmeinungen erschöpft, mit welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 152 ff. Erw. 4 und 5 einlässlich auseinandergesetzt hat.
3.2 Im Weitern wird ein höherer Anteil (als 0,5) der Erwerbstätigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus finanziellen Gründen sowie mit Blick auf das Alter der Kinder (Jahrgang 1980 und 1982) neben der Tätigkeit als Posthaltergattin eine zusätzliche Erwerbsarbeit aufgenommen.

Die Versicherte äusserte sich am 22. April 1998 gegenüber der Berufsberaterin dahingehend, sie würde gerne wieder voll arbeiten, die Kinder seien nun schon gross, sie befinde sich sehr gerne unter Leuten, aus gesundheitlichen Gründen sei dies aber einfach nicht möglich. In diesem oder einem ähnlichen Sinne äusserte sie sich in der Folge indessen nicht mehr, insbesondere nicht anlässlich der Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort am 26. Oktober 1998. Vielmehr gab sie damals zu Protokoll, seit rund 3 Jahren ca. 50 % als Posthaltergattin zu arbeiten. Vorher habe das Pensum mehr betragen, da ein grösserer Arbeitsanfall vorhanden gewesen sei. Zur finanziellen Situation der Familie gab sie an, ihr Ehemann verdiene Fr. 6500.- netto im Monat (x 13). Der Hypothekarzins inkl. Amortisation belaufe sich auf monatlich rund Fr. 2050.-. Die Mieteinnahmen von der Post für die im selben (eigenen) Haus befindlichen Räumlichkeiten betrügen Fr. 500.- im Monat. Wird der Verdienst der Beschwerdeführerin, welcher 1996 beinahe Fr. 29'000.- im Jahr erreichte, mit berücksichtigt, kann die finanzielle Situation der Familie als gut bezeichnet werden. Aufgrund der genannten Umstände ist die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin übte
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Besorgung des Haushalts keine andere erwerbliche Tätigkeit aus als diejenige als Betriebsassistentin/Postbotin auf der Poststelle ihres Ehemannes, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
3.3 Ferner wird als unzulässig gerügt, die Invalidität im erwerblichen Bereich bezogen auf ein 50 %-Arbeitspensum oder 20,5 Wochenstunden als Betriebsassistentin/Postbotin zu bestimmen. Zum einen stelle die Tätigkeit einer Posthaltergattin in dem Sinne nicht ein fixes Pensum dar, als neben der Arbeit, für welche sie direkt entschädigt werde, die Mitarbeit in weiteren Bereichen vorausgesetzt werde. Müsse sie gesundheitlich bedingt von ihrem Ehemann oder Drittpersonen ersetzt werden, werde lediglich die Tätigkeit als Betriebsassistentin als Überstunden entschädigt. Sinngemäss sei die stillschweigend vorausgesetzte Mitarbeit als Posthaltergattin zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich unberücksichtigt geblieben. Sodann sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Probleme seit Jahren nicht mehr in der Lage, die vom kantonalen Gericht angenommenen 13,2 Wochenstunden (sechs Tage à 2,2 Stunden) zu arbeiten. Je nach Gesundheitszustand könne sie überhaupt keine Arbeiten für das Postbüro erledigen, oder aber müsse die ihr noch möglichen Arbeiten auf den ganzen Tag verteilen. Dies gehe jedoch zu Lasten ihres Ehemannes, soweit die Post nicht Aushilfen zur Verfügung stelle, wie z.B. bei dessen Abwesenheit
wegen Besuchs von Kursen. Insoweit sei die vorliegende Situation vergleichbar einem Falle, wo die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitarbeite.
3.3.1 Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung die selbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv geleistete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).

Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass die effektiv geleistete Arbeitszeit vor und nach Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens hinreichend genau bekannt ist. Hiezu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Anmeldeformular vom 14. Januar 1998 bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als «PTT Angest. Posthalterehefrau» auf 100 %. Im Bericht «Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen» vom 27. April 1998 wird bei der Angabe des zuletzt 1997 erzielten Lohnes von Fr. 28'041.- als Betriebsassistentin/Postbotin in Klammer eine 50 %-Anstellung genannt. Bei der Frage möglicher Arbeits-/Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der Behinderung gab die Versicherte an, sie arbeite heute ca. 3 Stunden täglich über den gesamten Tag verteilt. Gemäss «Fragebogen für den Arbeitgeber» vom 9. März 1998 betrug das Arbeitspensum seit 1. September 1997 13,2 Wochenstunden (6 Tage à 2,2 Stunden) bei einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. 1996 und 1997 wurden 957 und 934 Arbeitsstunden im Jahr entlöhnt. Den Angaben der Versicherten im «Abklärungsbericht Haushalt» vom 26. Oktober 1998 zufolge arbeitete sie seit ca.1995 ungefähr 50 %. Früher betrug das Pensum mehr, da ein grösserer Arbeitsanfall
vorhanden war. Zum Pensum von 2,2 Stunden an sechs Tagen die Woche (seit 1. September 1997) komme die Reinigungsarbeit. Dafür werde sie bezahlt, die Arbeit führe indessen ihr Ehemann aus. Laut Schreiben der Post vom 10. November 1998 hatte die Versicherte gemäss Vertrag neben Büro- und Schalterdiensten sowie dem Zustellen von Express-Sendungen (Briefe und Pakete) auch Reinigungsarbeiten von 3,5 Stunden in der Woche zu verrichten. Schliesslich versah die Beschwerdeführerin, solange sie hiezu gesundheitlich in der Lage war, den Ablös ihres Ehegatten, wenn dieser, namentlich wegen des Besuches von Kursen, abwesend war. Gemäss ihren Angaben handelte es sich um 2-3 Tage im Monat (Abklärungsbericht vom 26. Oktober 1998). Zur Frage, seit wann die Versicherte den Ablös nicht mehr machen könne, führte die Post im Schreiben vom 10. November 1998) aus, gemäss ihren Unterlagen sei dies seit 1992 nicht mehr möglich.
3.3.2 Die vorstehend dargelegte nicht ganz klare Sachlage ist dahingehend zu würdigen, dass der Büro-, Schalter- und Zustelldienst sowie die Reinigungsarbeit einer 50 %-Anstellung entsprachen. Dazu kommt die Ablös-Tätigkeit. Dies bedeutet, dass der Invaliditätsgrad für die Teilbereiche Betriebsassistenz und Reinigung einerseits sowie Ablös anderseits getrennt zu ermitteln, die so erhaltenen Werte zu gewichten und daraus gesamthaft die erwerbsbezogene Invalidität zu ermitteln ist.

Für den Bereich Büro-, Schalter- und Zustelldienst ergibt sich unter der Annahme, dass die Reinigungsarbeit gesundheitlich bedingt nicht mehr zumutbar ist, ein Invaliditätsgrad von 36 % (vgl. Erw. 2). Eine allenfalls andere behindertengerechte Aufteilung der Arbeit unter den Ehegatten, ohne dass sich an ihrer Entlöhung insgesamt etwas änderte, ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht resp. der ehelichen Beistandspflicht nicht von Belang (vgl. BGE 125 V 160 Erw. 5c/dd). Für den Bereich Ablös ergibt sich eine Einschränkung von 100 %. Diese Arbeit ist nicht zumutbar. Wird von einem Ablös an zwei Tagen im Monat ausgegangen, was rund 10 % eines Normalarbeitspensums entspricht, ergeben sich Gewichte von 5/6 (50 %/60 %) und 1/6 (10 %/60 %). Die Invalidität im erwerblichen Bereich beträgt somit 46,67 % (5/6 x 36 % + 1/6 x 100 %).
3.4 In Bezug auf die mittels Betätigungsvergleich zu bestimmende Behinderung im Haushalt werden mit Ausnahme der «Wohnungspflege» sämtliche Teilbereiche als zu tief bewertet erachtet. Es betrifft dies namentlich die Positionen «Ernährung» und «Verschiedenes», wo die Vorinstanz von einer gesundheitlich bedingten Einschränkung von 15 % und 25 % ausgeht.
3.4.1 Zur Behinderung im Bereich «Ernährung» hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Heben von Pfannen und beim Wasserabgiessen sowie beim Bodenaufwischen und der Reinigung der Küchenkästchen. Wegen der Nähe des Arbeitsplatzes könne ihr indessen der Ehemann beim Kochen behilflich sein. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherte die Küchenreinigung nicht selber vornehmen könne, erscheine daher eine Einschränkung in diesem Bereich in der Höhe von 15 % als angemessen. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, der Ehemann müsse die Beschwerdeführerin bereits im beruflichen Bereich zum grossen Teil ersetzen. Er leiste damit bereits dort ein nicht mehr übliches und auch für längere Zeit nicht mehr zumutbares Arbeitspensum. Im Weiteren sei zwar richtig, dass der Ehemann herbeigerufen werden könne, damit er beim Kochen helfe. Indessen müsse er dann jeweils seine Arbeitstätigkeit unterbrechen. Eine solche Mithilfe sprenge den üblichen Umfang.

Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Teil ihrer (entlöhnten) Arbeit auf der Poststelle übernimmt, ist bereits bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich berücksichtigt worden (vgl. Erw. 3.3.2) und hat daher ausser Acht zu bleiben. Im Weitern kann in der Notwendigkeit , die Arbeit zu unterbrechen, allein kein gewichtiges Argument gegen die Zumutbarkeit der Mithilfe in der Küche erblickt werden. Trotz der Relativierung der Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt eine Einschränkung von lediglich 15 % indessen der Tatsache nicht genügend Rechnung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine kochen kann und ihr die Küchenreinigung nicht mehr möglich ist. Vielmehr erscheint eine Behinderung in diesem Bereich von 40 % als angemessen.
3.4.2 Bei «Verschiedenes» wird beantragt, diesen Teilbereich mit 15 % resp. 0,15 und nicht bloss mit 0,08 zu gewichten. Zur Begründung wird vorgebracht, von der Post werde erwartet, dass das Einfamilienhaus, in welchem sich das Postbüro befinde, sauber und gepflegt sei. Dazu gehöre auch die Bepflanzung des Gartens und der Rabatten sowie der Balkonkisten.

Es besteht kein Grund, dem Bereich «Verschiedenes» ein grösseres Gewicht (als 0,08) beizumessen. Soweit die erwähnten Arbeiten den ohnehin erforderlichen Aufwand für die Pflege der Umgebung des Hauses übersteigen, kann er im Rahmen der Führung der Poststelle (mit Umsatzbeteiligung) als abgegolten betrachtet werden. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die Behinderung in diesem Teilbereich höher als 25 % beträgt. Selbst bei einer geltend gemachten Einschränkung von 75 % änderte sich am Ergebnis nichts
3.4.3 Die von der Vorinstanz ermittelten Behinderungen in den anderen Teilbereichen sind nicht zu beanstanden. Was hiegegen vorgebracht wird, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Somit ergibt sich für den Haushaltbereich eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von maximal 49,8 % (0,37 x 40 % + 0,2 x 80 % + 0,1 x 50 % + 0,2 x 40 % + 0,08 x 75 %).
3.5 Bei einer Invalidität im erwerblichen Bereich von 46,67 % (Erw. 3.3.2) und einer Behinderung im Haushalt von 49,8 % (Erw. 3.4.3) ergibt sich bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,5 (Erw. 3.2) ein Invaliditätsgrad von 48,23 %. Dies gibt Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Den Anspruchsbeginn wird die IV-Stelle noch festzusetzen haben.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2000 und die Verfügung vom 24. Juni 1999 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertels-, im Härtefall auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I 622/00
Date : 20. November 2002
Published : 11. Dezember 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Legislation register
IVG: 28
OG: 135  159
BGE-register
125-V-146 • 126-V-75
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I_622/00
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