Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 109/03

Urteil vom 26. Februar 2004
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
F.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Dezember 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene F.________ leidet seit seiner Geburt unter einer starken Sehbehinderung (Astigmatismus und Hydrophtalmus beidseits). Nachdem er den Beruf eines Maschinenzeichners erlernt hatte, meldete er sich am 6. August 1985 zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 21. Juli 1987 übernahm die Invalidenversicherung eine Umschulung zum Diplom-Informatiker im Sonderprogramm für Sehbehinderte am Berufsförderungswerk Heidelberg für die Zeitdauer vom 21. April 1988 bis 30. April 1991.
F.________ war vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 in der Firma X.________ GmbH als System Engineer angestellt und erhielt im Jahr 1999 ein Salär von Fr. 109'235.80. Am 8. Februar 2000 stellte er ein erneutes Leistungsbegehren auf Abgabe von Hilfsmitteln und Zusprechung einer Rente. Seit 1. März 2000 ist er in der Firma Y.________ GmbH beschäftigt, wo er ein Jahresgehalt von Fr. 106'840.- erzielt. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2000 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht, da ein Invaliditätsgrad von lediglich 3 % gegeben sei. Daran hielt sie mit Verfügung vom 9. Januar 2001 fest.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer Viertelsrente beantragt wurde, mit Entscheid vom 13. Dezember 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ erneut beantragen, es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen (in ihrer bis 31. Dezember 2002 und 2003 gültig gewesenen Fassungen) über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen vom 8. Februar 2000 die Abgabe von Hilfsmitteln und die Zusprechung einer Rente beantragt. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Oktober 2000 wurde ihm ein Grossmonitor für den Arbeitsplatz leihweise abgegeben.
3.
Streitig und zu prüfen ist somit lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens als Element der Invaliditätsbemessung.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde ohne Behinderung heute als IT-Projektleiter arbeiten und in dieser Funktion jährlich ein Einkommen von Fr. 180'000.- erzielen. Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 110'218.90 fest, während die Vorinstanz dieses auf Fr. 113'636.- erhöhte.
3.2 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die ein Versicherter wahrscheinlich vollzogen hätte. Wird die Erzielung eines überdurchschnittlichen Einkommens im Gesundheitsfall behauptet, ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 206). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer ohne seine Behinderung weiterhin die bei der Firma X.________ GmbH tatsächlich ausgeübte Funktion eines System-Engineers oder jene eines IT-Projektleiters im Informatikbereich ausüben würde.
3.3 Nach Abschluss der Sekundarschule absolvierte der Beschwerdeführer bei der Firma A.________ AG eine Berufslehre als Maschinenzeichner (Frühjahr 1975 - Frühling 1979). Als Folge seiner Sehbehinderung sah er sich jedoch veranlasst, nach einer neuen beruflichen Möglichkeit Ausschau zu halten. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung besuchte er vom Frühling 1979 bis zum Frühling 1982 die Handelsschule Z.________, eingeschlossen ein halbjähriges Praktikum; er schloss diese Ausbildung mit dem KV-Diplom ab. Während dieser Zeit arbeitete er vorübergehend in der Verwaltung B.________ und der Firma C.________ AG; nach Ausbildungsende fand er Anstellungen als kaufmännischer Angestellter in den Firmen D._________ AG (November 1982 bis Januar 1984), und E._________ AG (Februar 1984 bis Oktober 1985). Nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an. Vom 21. April 1988 bis zum 17. April 1991 liess er sich am Berufsförderungswerk in Heidelberg zum Informatiker (Studienrichtung Wirtschaftsinformatik) ausbilden. Nach bestandener Abschlussprüfung erhielt er den Hochschulgrad Diplom-Informatiker (Fachhochschule). Ab 1. Dezember 1991 fand er eine seiner Ausbildung, Behinderung und Fähigkeiten
entsprechende Stelle in der Bank G.________. Diese Zusammenarbeit endete Mitte 1995, worauf der Beschwerdeführer während längerer Zeit arbeitslos blieb. Ab Juli 1997 bis September 1998 abeitete er in der Firma H.________. Ab Oktober 1998 fand er eine Stelle in der Firma X.________ GmbH als System Engineer. Diesen Arbeitsvertrag kündigte er auf Ende 1999, um ab 1. März 2000 für die Firma Y.________ GmbH zu arbeiten. Gemäss Handelsregister wurde diese Firma am 23. Dezember 1999 ins Handelsregister eingetragen. Sie besitzt ein Stammkapital von Fr. 20'000.-. F.________ hält einen Anteil von Fr. 19'000.- und fungiert als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung. Gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber übt er in dieser Firma die Funktion eines IT-Projektleiters aus. In der schon erwähnten Anmeldung vom 8. Februar 2000 gab er an, dass sein Erwerbseinkommen trotz der Umschulung nicht jenem Gehalt entspreche, das er ohne Behinderung erzielen könnte.
3.4 In der Informatikbranche gibt es zahlreiche Berufsbezeichnungen, die auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhen, und welche deshalb nur schwer miteinander zu vergleichen sind. Funktionen und Anforderungsprofile der Berufsbilder sind Gegenstand von Umschreibungen durch die Schweizerische Vereinigung für Datenverarbeitung (SVD) und der Wirtschaftsinformatik-Fachverband (WIF) (Berufe der Wirtschaftsinformatik in der Schweiz, 4. Aufl. 1996, vdf Hochschulverlag an der ETHZ). Gestützt darauf erliess das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung Einstufungsbedingungen (Beilage 1 zur Weisung "Regelung der Vergabe von Informatik-Dienstleistungsaufträge an externe Firmen" in der Fassung vom 15. Februar 2000 [erhältlich beim BBl]).
Wirtschaftsinformatiker sind gemäss den genannten Einstufungsrichtlinien gleichwertig einem Applikations-Entwickler. Je nach Ausbildungsstand und Berufserfahrung kommt diesen die Aufgabe des Realisierens von Informatik-Anwendungen und -Teillösungen (Stufe I) bis zum Umsetzen von komplexen, ganzheitlichen Anforderungen in Informatiklösungen (Stufe III) zu. Einem Projektleiter andererseits obliegt das Planen und Konzipieren von Informationssystemen, die personelle Führung sowie die fachliche, organisatorische und administrative Leitung des betreffenden Zuständigkeitsbereichs. Seine Fachkenntnisse müssen in den einzelnen Teilbereichen regelmässig hoch bis sehr hoch sein. An seine Fähigkeiten und Eigenschaften werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Neben der höheren Fachausbildung wird eine Berufserfahrung von mehr als vier Jahren als Applikations-Entwickler vorausgesetzt.
3.5 Nach dem beruflichen Werdegang (keine branchenspezifische berufliche Grundausbildung, indessen höhere Fachausbildung) und der Erfahrung als Applikations-Entwickler (länger als ein Jahr) fällt der Beschwerdeführer in den Rahmen eines Applikations-Entwickler II, allenfalls III. Konkrete und aussagekräftige Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentationsweise, dass er beim Verlassen der Firma X.________ GmbH bereits die Anforderungen eines Projektleiters erfüllt hätte, fehlen. So hat er die Funktion eines IT-Projektleiters nie ausgeübt. Der Verweis auf den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte, da der Beschwerdeführer selber von der Prämisse ausgeht, er wäre tatsächlich ohne Behinderung IT-Projektleiter geworden. Etwas Derartiges kann aber auch unter Berücksichtigung des im Sozialversicherungsprozess gültigen Untersuchungsgrundsatzes nicht angenommen werden. Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden haben (BGE 129 V 477 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Bleiben für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweislastverteilung der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welcher aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wollte (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 230). In Anbetracht des Anforderungsprofils, das bei einem IT-Projektleiter vorhanden sein muss, ist es unter den gegebenen aktenkundigen Umständen (Erw. 3.3) nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dieses Berufsniveau im Informatikbereich ohne seine Behinderung erreicht hätte, zumal nur eine relativ geringe Zahl von Erwerbstätigen im Informatikbereich diese auf hohem bis sehr hohem Niveau anzusiedelnde Funktion überhaupt ausüben kann.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann den Angaben der Firma Y.________ GmbH kein genügender Beweiswert zuerkannt werden, da diese Firma vom Beschwerdeführer wirtschaftlich beherrscht wird.
3.6 Bei Fehlen aussagekräftiger konkreter Anhaltspunkte für die Festlegung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (AHI 1999 S. 240 unten f.; nicht veröffentlichte Urteile M. vom 13. November 2000 [I 622/99] und T. vom 23. Mai 2000 [U 243/99]). Solche liegen in Form der Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik vor. Diese weist für den Bereich "Immobilien, Informatik; Forschung und Entwicklung" für das Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) bei 40 Wochenstunden einen standardisierten Monatslohn von Fr. 8441.- für das Jahr 2000 aus (a.a.O., S. 31 Tabelle TA.1). Das entspricht hochgerechnet auf die im Jahre 2001 in diesem Bereiche üblichen 41,8 Wochenarbeitsstunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2002, S. 88, Tabelle B 9.2 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit] Zeile K) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnsteigerung ebenfalls für diesen Bereich vom Jahre 2000 auf das Jahr 2001 von 3,0 % (Lohnentwicklung 2001 [herausgegeben vom Bundesamt für Statistik], S. 32, Tabelle T1.1.93) einem Betrag von Fr. 109'126.- pro Jahr (Fr. 8441.- x 41,8 : 40 x 1,03 x
12).
3.7 Vergleicht man das vom Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Gehalt von Fr. 106'840.-, das hochgerechnet mit 3 % Nominallohnerhöhung für das Jahr 2001 einen Wert von Fr. 110'045.- ergibt, mit dem gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten Valideneinkommen von Fr. 109'126.-, ist keine Invalidität gegeben.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I 109/03
Date : 26. Februar 2004
Published : 19. März 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Legislation register
IVG: 4  28
OG: 134  135  159
BGE-register
129-V-472
Weitere Urteile ab 2000
I_109/03 • I_622/99 • U_243/99
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AHI
1999 S.240