B 8.4 8.4

Baulinienplan

- Baulinienplan ,,Kernentlastungsstrasse Lachen" - Zuständigkeit (Erw. 2/3).

- Umweltverträglichkeitsprüfung: Projektgenehmigungsverfahren als massgebendes Verfahren. Prima-facie-Prüfung bei der Beurteilung des Baulinienplanes (Erw. 4).

- Kein unzulässiges Bauverbot (Erw. 5).

Aus den Erwägungen: 2. Kantonale und kommunale Strassen sind im Nutzungsplanverfahren zu planen (§ 13 Strassenverordnung, StrV, SRSZ 442.110), wobei Hauptstrassen der Planungshoheit des Kantons und die restlichen Strassen der Planungshoheit der Gemeinde unterstehen (§ 12 StrV).

Der Strassenabstand mit Baulinien wird ebenfalls im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren festgelegt (§ 40 StrV). Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass Baulinien sich als Bauverbote auswirken und sie nur zulässsig sind, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sind und das Verhältnismässigkeitsgebot eingehalten wird. Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden (§ 45 Abs. 1 StrV).

Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren. Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen (§ 15 StrV).

3. Die Beschwerdeführerin, deren Baurechtsliegenschaft KTN ... am östlichen Teil der geplanten Kernentlastungsstrasse liegt, bemängelt, dass die Baulinie des Abschnittes Churerstrasse Altendorf bis Kreisel Rütli (westlicher Teil der Kernentlastungsstrasse) nicht vom Kanton festgesetzt werde. Der Gemeinderat Lachen gehe davon aus, dass der westliche Teil eine Kantonsstrasse werde. Die Hauptstrassen würden jedoch der Planungshoheit des Kantons mithin der kantonalen Nutzungsplanung unterstehen.

3.1 Der Regierungsrat räumte in seinem Entscheid ein, dass der Kanton grundsätzlich die Hauptstrassen zu planen habe. Vorliegend sei jedoch aus Praktikabilitätsgründen ein anderes Vorgehen gewählt worden, welches ebenfalls rechtmässig sei. Er führte dann wörtlich aus: 153

B 8.4 "Gemäss Richtplan der Gemeinde Lachen und Altendorf sollen die Zürcherstrasse und die Herrengasse sowie Teile der Marktstrasse und der Oberdorfstrasse von Haupt- zu Sammelstrassen abklassiert werden. Hingegen ist die Kernentlastungsstrasse als neue Hauptverbindungsstrasse vorgesehen. Die neue Strasse soll dereinst als Hauptstrasse dem Kanton abgetreten werden, andererseits übernehmen die Gemeinden die Abschnitte der bisherigen Hauptstrasse Nr. 3 innerhalb der Kernentlastungsstrasse (vgl. Anhang 2 des Erläuterungsberichts zum Richtplan, S. 2). Demnach beabsichtigen die Gemeinde Lachen und Altendorf, eine Kernentlastungsstrasse zu erstellen, die eine Minderbelastung der heutigen Hauptachse zur Folge haben wird. Die neue Kernentlastungsstrasse wird dadurch an Stelle der bisherigen Hauptstrasse zur massgeblichen Strasse mit Durchgangsfunktion von kantonaler bzw. interkantonaler Bedeutung gemäss § 5 Abs. 1 StrV. Der Kanton plant diese neue Hauptstrasse jedoch nicht selber; vielmehr ist nach Erstellung der Strasse eine Änderung der Trägerschaft gemäss § 9 StrV vorgesehen. Ein solches Vorgehen ist vertretbar angesichts des Koordinationsbedarfs, der bei Projekten wie dem vorliegenden entsteht."

3.2 Vorab ist festzuhalten, dass im kantonalen Richtplan, welcher vom Regierungsrat am 11. Juni 2002 und 30. April 2003 verabschiedet, vom Kantonsrat am 28. Mai 2003 zur Kenntnis genommen und vom Bundesrat am 20. Oktober 2004 unter Vorbehalten genehmigt wurde, eine teilweise Verlegung der Kantonsstrasse auf die vom Gemeinderat Lachen angestrebte Kernentlastungsstrasse kartographisch nicht vorgesehen ist.

Dieses Vorhaben wird auch in den Grundsätzen, Beschlüssen und Grundlagen des kantonalen Richtplanes nicht explizit erwähnt. Es wird jedoch im Sinne einer ,,Festsetzung" unter Ziffer A-1.2 (Allgemeines, Vorgesehene Schwerpunkte) für den Raum Ausserschwyz (inkl. Region Einsiedeln) generell beschlossen, dass - da die Siedlungsentwicklung zunehmend von Problemen des überörtlichen Verkehrs beeinträchtigt wird - die vom Kanton und den Gemeinwesen angestrebten Einzelmassnahmen (Ortsumfahrungen, Luftreinhaltung, Lärmschutz) gesamthaft zu überprüfen sind, um die Standortvoraussetzungen und die Kosten der weiteren Siedlungsentwicklung konkurrenzfähig zu halten. Im Weiteren wurde im Sinne einer ,,Vororientierung" in den Richtplan aufgenommen, dass verschiedene Gemeinden im Rahmen des behördlichen Mitwirkungsverfahrens Begehren um Autobahnanschlüsse und Ortsumfahrungen stellten (V-3), welche im Rahmen des Schwerpunktprogrammes (A-1.2) einer gesamthaften Überprüfung zu unterziehen sind. Das weitere Vorgehen ist alsdann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden im Richtplan festzulegen (V- 3.3). Als der hier umstrittene Baulinienplan von der Erstinstanz aufgelegt wurde (Februar 2003), waren mithin die richtpla154

B 8.4 nerischen Vorgaben des Kantons noch wenig verbindlich und insbesondere nicht objekt- bzw. projektbezogen. Ob zwischenzeitlich die gesamthafte Überprüfung im Rahmen des Schwerpunktprogrammes stattgefunden hat, ergibt sich aus den Akten nicht.

3.3 Die Gemeinderäte von Lachen und Altendorf haben am 21. Februar bzw. 7. März 2003, also praktisch gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des hier umstrittenen Baulinenplanes, einen gemeinsamen kommunalen Richtplan erlassen. Der Regierungsrat hat den Richtplan mit RRB Nr. 1384 vom 21. Oktober 2003 genehmigt.

3.3.1 Dem Erläuterungsbericht zu diesem Richtplan ist zu entnehmen, dass - auf den damaligen Entwurf des zu überarbeitenden kantonalen Richtplanes (1999) Bezug genommen wird (S. 13 ff.), - beide Gemeinden den Kanton ersuchten, im kantonalen Richtplan die ,,Kernentlastung Lachen" und die ,,Verkehrsverbindung Spreitenbach" mit Linienführung, Beschreibung, Verfahrensstand, Kosten und voraussichtlichen Terminen als Zwischenergebnis in den Richtplan aufzunehmen (S. 16), welchem Ansinnen der Regierungsrat in der gewünschten Form indes nicht nachkam (siehe oben Erw. 3.2), - als Zielsetzung u.a. die Planung und Realisierung von Infrastrukturanlagen aufeinander abgestimmt und nach Möglichkeit gemeinsam angegangen werden, sowie das schutzwürdige Ortsbild von Lachen erhalten, erneuert und vom Verkehr entlastet werden soll (S. 17), - beim Verkehr die Neuordnung des übergeordneten Strassennetzes mit u.a. der Kernentlastung Lachen im Vordergrund steht (S. 19), - der Dorfkern von Lachen von der Hauptstrasse Nr. 3 (Pfäffikon-Näfels) und der Hauptstrasse Lachen-Tuggen durchfahren und mit starkem Verkehr belastet wird, was zusehends zu einem Attraktivitätsverlust des Dorfkerns von Lachen als Einkaufs- und Wohnort führt (S. 20), - für die Aufwertung des Dorfkerns u.a. die Kernentlastungsstrasse Lachen (neue Verbindung St.Gallerstrasse - Oberdorfstrasse - Bahnhofareal - Sagenriet - Sägerei Risi - Zürcherstrasse / Objektblatt 3.01) vorgesehen ist, - gemäss diesem Objektblatt Nr. 3.01 - unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 StrV der Gemeinderat Lachen federführend ist, - unter Mitbeteiligung des Regierungsrates im Rahmen des Kantonalen Richtplanes, des kantonalen Baudepartementes (Strassenbauprogramm) und des Gemeinderates Altendorf, - bei im Jahr 2001 geschätzten Kosten von Fr. 24 Mio (+ Fr. 7 Mio für die Unterführungen Sagenriet, Bahnhof, Oberdorfstrasse), 155

B 8.4 - bei einer Kostenteilung zwischen dem Kanton Schwyz und der Gemeinde Lachen und demzufolge einer Mittelbeschaffung durch Verpflichtungskredite des Kantonsrates und der Gemeinde Lachen, - einer vollständig oberirdischen Strassenführung.

3.3.2 Im kommunalen Richtplan wird alsdann das Richtplanobjekt Nr. 3.01 (Kernentlastungsstrasse Lachen) kartographisch festgehalten.

3.3.3 Im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens zum gemeinsamen kommunalen Richtplan und zum Baulinienplan Kernentlastungsstrasse Lachen wurde der Bevölkerung der Gemeinden Lachen und Altendorf eine Broschüre zugestellt (Oktober 2001)(Anhang 2 zum Erläuterungsbericht), worin u.a. ausgeführt wird, dass - die Kernentlastungsstrasse dereinst dem Kanton abgetreten werden solle, während die Gemeinden die bisherigen Hauptstrassen innerhalb der Kernentlastungsstrasse (Zürcherstrasse, Marktstrasse, St. Gallerstrasse und Oberdorfstrasse) übernehmen (S. 2), - die Modellberechnungen des beigezogenen Planungsbüros folgende Verkehrsbelastungen aufzeigen (S. 9): - die Kernentlastungsstrasse wird den Dorfkern von Lachen deutlich entlasten, - die Kernentlastungsstrasse wird im Bereich des Bahnhofs mit ca.

8000 Fz/Tag belastet sein, - die Belastung Oberdorfstrasse bis Anschluss St. Gallerstrasse wird ca. 2'500 Fz/Tag betragen, - mit der Kernentlastung wird die Oberdorfstrasse (Bereich Vordere Bahnhofstrasse) um ca. 45% und die Zürcherstrasse (Bereich Weberwiese) um ca. 80% entlastet, - das generelle Projekt eine oberirdische Linienführung mit einer Länge von ca. 1.7 km umfasst und so ausgearbeitet ist, dass die Machbarkeit und die Auswirkung geprüft werden könne (S. 10 f. mit planerischer Darstellung des generellen Projekts), - die Lärmimmissionen deutlich kleiner sein werden als bei der heutigen Strassenführung; in weiten Bereichen die neue Kernentlastungsstrasse entlang der SBB-Gleise verläuft, womit zwei Lärmverursacher zusammengefasst werden können und zudem sich entlang der Kernentlastungsstrasse deutlich weniger lärmempfindliche Räume befinden (S. 11), - die wesentlichen Vorteile der Kernentlastungsstrasse sind (S. 11): - die Verkehrsentlastung des Dorfkerns Lachen, - die Zusammenfassung von zwei Verkehrsträgern/Lärmquellen (Bahn und Strasse), - die Reduktion der Umweltbelastung, 156

B 8.4 - die Reduktion von Schleichverkehr in Wohngebieten (Neuheim, Breiten, Steinegg).

3.3.4 Dem Bericht der beiden Gemeinderäte vom 4. bzw. 12. Juli 2002 zu den Einwendungen im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens kann man u.a. entnehmen, dass - mit dem Baudepartement Verhandlungen laufen und eine Vereinbarung mit dem Regierungsrat angestrebt wird, in der Ablauf, Planungsverantwortlichkeiten und Kostenteiler festgelegt werden (S. 5), - es sich bei der Kernentlastungsstrasse um eine künftige Kantonsstrasse handelt (S. 10), - die Idee einer Kernentlastungsstrasse respektive einer Umfahrungsstrasse von Lachen schon alt ist und es sich im Moment um ein Vorprojekt (Gesamtidee) handelt (S. 12), - mit einer weitergehenden Dorfumfahrung die Zielsetzung der Dorfkernentlastung nicht erreicht wird (S. 3), - eine erweiterte Variante der Linienführung Kernentlastung Ost entlang der Bahnlinie bis St. Gallerstrasse sowie einen neuen Autobahnanschluss im Bereich Türstenhof/Feldmoos östlich A3 aus Kostengründen und aufgrund der geringen Verkehrsbelastung nicht weiter verfolgt wurde, - im Bereich Ost verschiedene alternative Linienführungen (,,Alternative Ost" und ,,alternative Glärnischstrasse") vorgeschlagen wurden, welche durch das Planungsbüro in das Verkehrsmodell eingegeben und überprüft wurden mit dem Fazit, dass es sich aus der Sicht der Verkehrsmengen um Alternativen handelt, die ,,Alternative Ost" mit der Untertunnelung der Bahnlinie jedoch relativ grosse Kosten verursacht und bei der ,,Alternative Glärnischstrasse" sich insbesondere die Frage nach der technischen Machbarkeit des Knotens OberdorfstrasseGlärnischstrasse" stellt (S. 13), - drei Einwendungen anstelle der Neugestaltung des Autobahnanschlusses an die A3, der Kernentlastungsstrasse Lachen und der Verkehrsverbindung Spreitenbach eine Dorfumfahrung mit der Linienführung Hirschen - Brüggli - neue Unterführung A3 - Breitenstrasse - Spreitenbach - neuer Anschluss A3 im Gebiet Türstenhof verlangten, wozu die Gutachter was folgt festhielten (S. 20): "Durch die weiter ausserhalb des Zentrums verlaufende Umfahrungsstrasse wird weniger Ziel-/Quellverkehr aufgenommen. Somit sind sowohl die Belastungen der Umfahrung als auch die Entlastungswirkung im Zentrum geringer gegenüber den Varianten mit einer Kernentlastung. Zudem bewirkt die Verlagerung der Ausfahrt aus Richtung Zürich, dass zusätzlicher Verkehr von der Autobahn auf die Kantonsstrasse verlagert wird.

157

B 8.4 Die Entlastung des Zentrums ist wesentlich geringer als bei den Varianten mit Kernentlastung. Die Entlastung auf der Zürcherstrasse liegt bei 42 % gegenüber dem Ist-Zustand (Kernentlastungsvarianten: mehr als 80%), auf der Oberdorfstrasse im Dorfzentrum bei 31% (Kernentlastungsvariante: mehr als 40%)."

- im Rahmen der Verkehrserhebung 2000 auch der Ziel-, Quell- und Binnenverkehr (d.h. hausgemachter Verkehr) ausgewertet wurde und diese Anteile beachtlich sind (S. 20), - das Verkehrskonzept vorsieht, dass neben dem Durchgangsverkehr auch ein grosser Anteil an Ziel-, Quell- und Binnenverkehr auf die Kernentlastungsstrasse umgelagert wird (S. 21), - der Verkehr aus Richtung Wangen werde durch die Kernentlastungsstrasse Ost, welche ausschliesslich durch Gewerbe- und Industriegebiet verläuft, aufgenommen und am Kern vorbeigeführt (S. 14).

3.3.5 Den Ausführungen im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass die Grundlagenarbeiten bis in die späten 80er Jahre zurück reichen. Ursprünglich war eine Untertunnelung im Bereich Bahnhofplatz in Betracht gezogen worden, welche man aber aus Kostengründen fallen lies. Mitte der 90er Jahre wurde die heutige oberirdische Linienführung entlang der Bahnlinie konzipiert, welche nach Darstellung des Gemeinderates baulich und finanziell realisierbar ist. Ferner weist der Gemeinderat auf die vorgesehenen flankierenden Massnahmen zur Aufwertung des schützenswerten, im ISOSInventar enthaltenen Dorfkerns hin und betont, dass die Kernentlastungsstrasse eine Alternative zur heutigen Ortsdurchfahrt darstellt.

3.3.6 In den gemeinderätlichen Beschwerdevernehmlassungen wird darauf hingewiesen, dass eine neue Umfahrungsstrasse Autobahnanschluss Lachen zur Industriezone in Altendorf nicht den gleichen Zweck wie die Kernentlastungsstrasse verfolge (Umfahrung von Lachen statt Entlastung des Dorfkerns Lachen).

3.4 Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der Kanton bzw. der Regierungsrat seine Position in Sachen Kernentlastungsstrasse Lachen noch nicht festgelegt hat. Grundsätzliche Einwände gegen dieses Vorhaben, die auf eine wahrscheinliche Nichtrealisierung schliessen lassen, sind indes nicht auszumachen. Bei dieser Ausgangslage ist es deshalb sinnvoll und rechtlich vertretbar, wenn in Analogie zur Richtplanung die Gemeinderäte von Lachen und Altendorf für die Festlegung der Baulinien im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung federführend sind. Dies umso mehr, als mit der Kernentlastungsstrasse nicht nur die Verlegung des Durchgangsverkehrs (§ 5 Abs. 1 StrV), sondern 158

B 8.4 auch des erheblichen ,,hausgemachten" Verkehrs (Ziel- und Quellverkehr) angestrebt wird. Es handelt sich mithin nicht um eine eigentliche Ortsumfahrung. Allein von der Linienführung her wäre die Realisierung auch ohne kantonale Beteiligung vorstellbar, wenngleich eine Kernentlastung ohne (teilweise) Abklassierung der bisherigen Kantonsstrasse keinen Sinn macht. Das gewählte auf die Gemeindeebene beschränkte Verfahren erlaubt ferner ein ökonomisches und koordiniertes Vorgehen.

Darin ist keine Gesetzesumgehung zu erblicken. Die Verfahrens- und demokratischen Rechte der tangierten Grundeigentümer und Anstösser sowie der Bevölkerung sind gewährleistet (§ 25 ff. PBG). Der Kanton wiederum kann über das Genehmigungs- und Aufsichtsrecht einschreiten, falls die Koordination mit den kantonalen Anliegen nicht optimal verlaufen sollte (§ 28 PBG; § 53 KV).

...

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im vorliegenden Verfahren hätte zumindest teilweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Soweit die Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz (SRSZ 711.111, USG-VV) Gegenteiliges zulasse, sei diese bundesrechtswidrig. Auch seien die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht erfüllt und ungeprüft geblieben. Ferner sei die Koordinationspflicht (Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG) nicht eingehalten worden.

4.1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 9 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG). Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (Art. 5 Abs. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
1    Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2    Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
3    Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
UVPV). Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zur UVPV oder im kantonalen Recht bestimmt (Art. 5 Abs. 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
1    Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2    Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
3    Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
und 3
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
1    Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2    Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
3    Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
UVPV). Das massgebliche Verfahren für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden sowie andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) werden gemäss Anhang zur UVPV nach kantonalem Recht bestimmt (Ziff. 11.2 und 11.3). Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als
massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
1    Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2    Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
3    Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
UVPV). Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchge-

159

B 8.4 führt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 6 Mehrstufige Prüfung - Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
UVPV).

In der Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz (USG-VV) wird in § 45 Abs. 1 unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 das massgebliche Verfahren im Anhang bestimmt. Das massgebliche Verfahren für Hauptstrassen (StrV) und Verbindungsstrassen (StrV) ist das Projektgenehmigungsverfahren mit dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinde-/Bezirksrat als zuständige Behörde. Wird jedoch für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungsplan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsverfahren für öffentliche Strassen gemäss der Strassenverordnung (§ 45 Abs. 2 USG-VV). Letzterer Vorbehalt hängt damit zusammen, dass in § 15 Abs. 1 StrV ausdrücklich das Projektgenehmigungsverfahren als das für das UVP-Verfahren massgebende bezeichnet wird und diese Spezialvorschrift auch als höherrangiges Recht (kantonsrätliche Verordnung) der USG-VV vorgeht (RRB Nr. 852/2001 vom 3. Juli 2001 betr. Erlass USG-VV, S.6, Ziff. V). Es steht somit fest, dass aufgrund des kantonalen Vollzugsrechts vorliegend das Projektgenehmigungsverfahren und nicht das Nutzungsplanverfahren das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebende Verfahren ist. Es ist auch kein zwei- oder mehrstufiges Verfahren im Sinne von Art. 6
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 6 Mehrstufige Prüfung - Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
UVPV vorgesehen.

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst eine einstufige Umweltverträglichkeitsprüfung nicht aus, dass bei der rechtsverbindlichen Linienfestsetzung, welche das Ausführungsprojekt in erheblichem Masse vorbestimmt, geprüft werden muss, ob dieses der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere den Geboten der Lärmschutz und der Luftreinhalte-Verordnung wird Rechnung tragen können (BGE 118 Ia 372).

In einem neueren Entscheid hält das Bundesgericht fest, wenn die Wirkung des Baulinienplanes sich im Wesentlichen in der Einschränkung des Baurechts für die betroffenen Eigentümer erschöpfen würde, beschränke sich - unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen der Gesetzmässigkeit, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit - die Zulässigkeit der
Prüfung eines solchen Planes hauptsächlich auf diese Wirkungen. Aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses müsse der Linienplan auf einer konkreten Vorstellung beruhen, mindestens aber in Form eines generellen Projekts. Darzulegen sei, dass ein aktuelles Bedürfnis bestehe. Ein solches liege vor, wenn der Bau der Strasse mehr oder weniger langfristig notwendig erscheine. Der Linienplan als einfache Reservationsmassnahme für die wahrscheinliche, 160

B 8.4 aber in verhältnismässig ferner Zukunft liegende Realisierung eines Bauvorhabens erlaube nur beschränkt verlässliche Prognosen in Bezug auf die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen. Dies bedeute nicht, dass diese Bestimmungen in diesem Stadium ausser Acht gelassen werden müssten: Ein Linienplan sei unzulässig, wenn klar sei, dass die Realisierung des Projekts in Anbetracht der Anforderungen ausgeschlossen scheine. Gemäss den Anforderungen des öffentlichen Interesses müssten andere Lösungen erwogen werden, die weniger einschneidend seien und zwar nicht nur in Bezug auf die Eigentumsrechte, sondern auch in Bezug auf die Umwelt. Sie müssten derart offensichtliche Vorteile erbringen, dass der Bau der Strasse ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Beurteilung handle es sich jedoch nicht um einen Bedürfnisnachweis gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG. Die Prüfung des Linienplanes könne nur eine prima facie - Prüfung sein (BGE 129 II 276 Erw. 3.4/3.5 = Pra 93 Nr. 156).

4.3.1 Die im Zusammenhang mit der kommunalen Richtplanung und dem Baulinienplan gemachten Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar und weisen auf eine durchdachte und sinnvolle Planung hin.

Die angestrebte Entlastung des schützenswerten Dorfkernes mittels Verlagerung des Durchgangs- und ,,hausgemachten" Verkehrs auf eine oberirdische entlang der Bahnlinie konzentrierte neue Linienführung macht raumplanerisch und umweltschutzrechtlich Sinn. Der Baulinienplan liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Aus finanziellen Gründen nicht tragbare Varianten wurden fallengelassen (Untertunnelung) oder sind gar nicht in Betracht gezogen worden (,,Alternative Ost"). Eine gänzliche Umfahrung des Dorfes Lachen würde die angestrebte Kernentlastung nur in reduziertem Masse (Durchgangsverkehr) ermöglichen. Der ,,hausgemachte" Verkehr bliebe dem Dorfkern grösstenteils erhalten. Die Kernentlastungsstrasse tangiert auf der nördlichen Seite vornehmlich Gewerbe- und Industriezonen (Lärmempfindlichkeitsstufen III oder IV). Südlich grenzt die geplante Strasse an die Bahnlinie (Doppelspur) bzw. den Bahnhof Lachen. Südlich der Bahnlinie befinden sich nebst Industrie- und Mischzonen (Lärmempfindlichkeitsstufe III) Wohnzonen W2 und W3 (Lärmempfindlichkeitsstufe II), wobei es sich bei unterschiedlicher Ausdehnung um lärmvorbelastete
Gebiete handelt mit einem Zuschlag von einer Empfindlichkeitsstufe (siehe Legende Zonenplan; Art. 43 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
LSV).

4.3.2 Die Planungs- und Immissionsgrenzwerte in den Empfindlichkeitsstufen (ES) II-IV sind wie folgt angesetzt (Anhang 3 Ziffer 2 der Lärmschutzverordnung, LSV):

161

B 8.4 ES II III IV

Planungswert in dB(A) Tag Nacht 55 45 60 50 65 55

Immissionsgrenzwert in dB(A) Tag Nacht 60 50 65 55 70 60

Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Besteht ein überwiegendes, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 von Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

4.3.3 Anhang 2 des Erläuterungsberichts zum Richtplan ist zu entnehmen, dass auf der Kernentlastungsstrasse mit einer täglichen Verkehrsbelastung von 6'700 Fahrzeugen im westlichen Bereich, von 8'000 Fahrzeugen im Bahnhofbereich und von 2'500 Fahrzeugen im östlichen Bereich zu rechnen ist (S. 9). Im gleichen Anhang wird festgehalten, dass die Lärmimmissionen deutlich kleiner sein würden als bei der heutigen Strassenführung. Letztere Feststellung wird indes nicht weiter begründet.

4.3.4 Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verkehrs- bzw. Lärmbelastung auf der Kernentlastungsstrasse erheblich sein wird. Sollten deswegen die Planungswerte oder gar Immissionsgrenzwerte überschritten werden, scheint aufgrund einer prima facie - Beurteilung deswegen aber die Realisierung des Vorhabens in Anbetracht der Erleichterungsmöglichkeiten gemäss Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG nicht ausgeschlossen.

4.4 Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine Verletzung des Koordinationsgebotes vorliegen soll.

162

B 8.5 5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, Baulinien gemäss § 40 StrV würden den Strassenabstand festlegen. Sie seien für die Sicherung der Strassenplanung nicht zulässig, weil es sich um zeitlich unbefristete Bauverbote handle, wofür die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Für den vorliegenden Fall gebe es zeitlich befristete Planungszonen (§§ 12 und 14 PBG).

Wenn der Strassenabstand mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren festgelegt werden kann (§ 40 StrV), so handelt es sich primär um eine Planungsmassnahme für neue oder auszubauende Strassen. Sie dient mithin der Freihaltung des erforderlichen Landes (EGV-SZ 1999, Nr. 10 Erw. 8b).

Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen zweifelsohne erfüllt. Sollte nachträglich auf die Realisierung verzichtet werden, kann die Nutzungsplanung ohne weiteres entsprechend angepasst werden (§ 15 Abs. 2 PBG).

(VGE 1071/04 vom 11. April 2005).

8.5

Geltungsdauer der Baubewilligung

- Eine erst spät, aber vor der Beurteilung bemerkte fehlende Prozessvor-

aussetzung (hier nicht rechtzeitige Beschwerdeeinreichung) bleibt beachtlich und muss zu einem Nichteintretensentscheid führen (Erw. 1).

- Geltungsdauer der Baubewilligung. Friststillstand (§ 86 Abs. 2 PBG).

Andere Umstände als ein Zivilprozess, welcher der Konsumation der erteilten Baubewilligung entgegensteht, hindern den Lauf der Baubewilligungsdauer nicht (Erw. 2).

Aus dem Sachverhalt: Der Bauherrschaft ist in der Nachbarschaft zu einer SBB-Linie rechtskräftig eine Baubewilligung erteilt worden. Nachdem die Bewilligung bereits um ein Jahr verlängert wurde, ersuchte die Bauherrschaft um eine weitere Verlängerung, weil mit den SBB im Zusammenhang mit dem Lärmschutz weiterhin Verhandlungen liefen und ungewiss sei, ob und in welcher Form eine Lärmschutzwand erstellt werde. Die Baubewilligungsbehörde lehnte das Verlängerungsgesuch ab, während der Regierungsrat auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintrat.

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2005-B-8.4
Date : 11. April 2005
Published : 11. April 2005
Source : SZ-GVP
Status : 2005-B-8.4
Subject area : Planungs- und Baurecht / Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
Subject : Baulinienplan - Baulinienplan ?Kernentlastungsstrasse Lachen? - Zuständigkeit (Erw. 2/3). - Umweltverträglichkeitsprüfung:...


Legislation register
LSV: 43
RPG: 25a
USG: 9  25
UVPV: 5  6
BGE-register
118-IA-372 • 129-II-276
Keyword index
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municipality • main street • cantonal council • building line plan • building line • realization • municipal council • cantonal highway • immission limit value • building permit • day • planned value • general project • distance to roads • sbb • cantonal law • within • railway station • [noenglish] • framework plan
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Pra
93 Nr. 156