C. 2.2

2.2 Bewilligung für einen Bootsunterstand - Der Ersatz eines Anlegesteges durch einen 27 m entfernten, geschlossenen (erdüberdeckten) Bootsunterstand kann nicht als Wiederaufbau bewilligt werden (Erw. 2).

- Eine vorhandene Stationierungsbewilligung erlaubt nicht eine beliebige Standortverschiebung (Erw. 3).

- Für die Bewilligung eines Neubaus des Bootsunterstandes sind weder die Voraussetzungen nach der Stationierungsverordnung noch des Baurechts erfüllt (Erw. 4).

Aus den Erwägungen: 2. Als Erstes ist zu untersuchen, ob in baurechtlicher Hinsicht von einem Wiederaufbauvorhaben auszugehen ist, wie dies die Beschwerdeführer behaupten.

2.1 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen (§ 72 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100).

2.2 Das Wiederaufbaurecht gilt nicht nur für Bauten, sondern auch für Anlagen. Damit von einem Wiederaufbau gesprochen werden kann, muss sich die Ersatzbaute bezüglich Grundriss, Volumen und Höhe grundsätzlich an die Masse des Altbaus halten. Auch das äussere Erscheinungsbild muss im Wesentlichen gewahrt werden. Alsdann muss die Baute im unmittelbaren Bereich des bisherigen Standortes erstellt werden, wobei höchstens geringfügige Standortverschiebungen zulässig sind, sofern die Verschiebung objektiv geboten erscheint (vgl. Mark Gisler, Das Wiederaufbaurecht, unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Schwyz, Diss., Zürich 2003, S. 43 und 56 ff.).

2.3 Im vorliegenden Fall soll der nördliche Anlegesteg durch einen von Westen zugänglichen, geschlossenen bzw. erdüberdeckten Bootsunterstand ersetzt werden. Zudem befindet sich der geplante Bootsunterstand am westlichen Ufer von KTN 1077, rund 27 m (Luftlinie) vom Standort des bestehenden, am nördlichen Ufer gelegenen Steges, entfernt (vgl. Baueingabepläne; Situationsplan vom 10. August 1999, Beilage Beschwerdeführer).

Von Wahrung der Identität kann damit nicht die Rede sein, und zwar weder bezüglich baulichem Umfang und äusserem Erscheinungsbild noch bezüglich Standort. Kommt dazu, dass das Vorhaben mit Bezug auf den Verwendungszweck eine komfortable Baute darstellt, im Gegensatz zum bestehenden, eher einfachen und der Witterung ausgesetzten Anlegesteg (vgl. Gisler,

222

C. 2.2 a.a.O., S. 64, mit Hinweis auf VGE 602/95 vom 23. August 1995). Entsprechend kann das Privileg des Wiederaufbaurechts unter den gegebenen Umständen nicht zum Tragen kommen. Die Vorinstanzen haben somit den zur Diskussion stehenden Bootsunterstand zu Recht als Neubauvorhaben taxiert.

3. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück überhaupt über eine Bewilligung zum Stationieren oder Anlegen von Booten verfügen und in welchem Umfang eine solche allenfalls besteht.

3.1 Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet (§ 5 Abs. 1 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen vom 10. Dezember 1979, Stationierungsverordnung, SRSZ 784.311). Als Stationierungsplätze, die dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen, können namentlich Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser bewilligt werden (§ 2 lit. a Stationierungsverordnung). Als Anlegeplätze können Anlagen bewilligt werden, die nur dem vorübergehenden, nicht stationären Einstellen von Schiffen dienen (§ 3 Stationierungsverordnung).

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie verfügten auf ihrem Grundstück KTN 1077 über eine Stationierungsbewilligung. Als Beweis legen sie eine Bescheinigung des Schiffsinspektorates des Kantons Schwyz vom 18. Mai 1983 ins Recht.

Demgegenüber geht das Militär- und Polizeidepartement davon aus, beim nördlichen Steg handle es sich nur um einen sog. Anlegesteg und nicht um einen Stationierungssteg. Insbesondere sei der fragliche Steg beim Schiffsinspektorat lediglich als Anlegesteg eingetragen, und auch die Gebühr sei bis anhin immer nur für einen Anlegesteg erhoben worden.

3.3 Betrachtet man die Bewilligung vom 18. Mai 1983, so ist klarerweise von einer Stationierungsbewilligung auszugehen. Dies geht bereits aus der Überschrift «Bescheinigung für einen Bootsstationierungsplatz gemäss § 2 der Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen vom 10.12.79» hervor. Darin wird auf § 2 der Stationierungsverordnung verwiesen, in welchem die Stationierungsplätze geregelt sind. Demgegenüber geht es in § 3 Stationierungsverordnung um die Anlegeplätze. Im Weitern lassen auch die verwendeten Begriffe «Stationierungsplatz» sowie «stationieren» darauf schliessen, dass es
bei der betreffenden Bewilligung nicht um eine blosse Anlegebewilligung gemäss § 3 Stationierungsverordnung ging. So erhielt der nördliche Bootssteg denn auch die Konzessions-Nr.

494/495.

Auf der anderen Seite liegen Anhaltspunkte vor, dass der fragliche Steg vom Schiffsinspektorat seit Jahren als Anlegesteg im Sinne von § 3 Stationierungsverordnung betrachtet und auch behandelt wurde. Dies ist nicht

223

C. 2.2 zuletzt aus der Gebührenerhebung ersichtlich, welche sich auf einen Anlegesteg und nicht einen (teureren) Stationierungssteg bezieht (vgl. Beilage Militär- und Polizeidepartement). Auch macht eine Bewilligung für einen Stationierungssteg im nördlichen Uferbereich schon aus grundsätzlichen Überlegungen weniger Sinn, da dieser Bereich Wind und Wellen viel stärker ausgesetzt ist als beispielsweise eine geschützte Bucht.

Die Frage, um was für eine Bewilligung es sich letztlich handelt, kann nun aber offen gelassen werden, da dem vorliegend geplanten, standortverschobenen Bootsunterstand die Bewilligungsfähigkeit ohnehin abgeht, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

3.4 Die Konzession ist die Verleihung des Rechts zur Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache.

Mit der Konzessionserteilung wird ein wohlerworbenes Recht begründet.

Um eine Sondernutzungskonzession handelt es sich namentlich bei der Konzession für die Errichtung eines Bootssteges auf dem Gebiet eines öffentlichen Gewässers (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht. 4.

Aufl., Zürich 2002, N 2591 ff.).

Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet (§ 5 Abs. 1 Stationierungsverordnung; in die gleiche Richtung zielen auch § 7, § 8 und § 11 Stationierungsverordnung). D.h., Stationierungs- und Anlegebewilligungen beziehen sich auf einen konkreten Standort bzw. eine konkrete Anlage. So wurde vorliegend für den am nördlichen Ufer des Grundstücks KTN 1077 gelegenen «Bootssteg Konz.Nr.494/495» eine Sondernutzungskonzession erteilt, sei dies nun als Anlegesteg oder als Stationierungssteg. Die Bewilligung vom 18. Mai 1983 bezieht sich damit klarerweise auf den vorhandenen Standort des Steges am nördlichen Zürichseeufer. Keinesfalls kann der Konzessionserteilung entnommen werden, dass eine Berechtigung bestehe, an irgend einem Standort im Uferbereich von KTN 1077 regelmässig Boote anzulegen oder zu stationieren. Dies ginge zu weit. So zeigt gerade der vorliegende Fall, dass bei ein und dem selben Grundstück eine unterschiedliche Eignung für das Anlegen oder Stationieren von Booten vorhanden sein kann, je nach dem, ob der betreffende Standort bezüglich Wind und Wetter und auch bezüglich Landschaftsschutz mehr oder weniger
exponiert ist (vgl. § 8 Abs. 1 Stationierungsverordnung). Mithin ist allgemein davon auszugehen, dass bei einer wesentlichen Standortverschiebung eines abzubrechenden Steges der Bestand oder die Erteilung einer Konzession neu zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr, wenn anstatt eines bestehenden Steges eine geänderte Anlage realisiert werden soll. Da im konkreten Fall eine wesentliche Standortverschiebung vom Nordufer ans Westufer von KTN 1077 (rund 27 m Luftlinie) erfolgt und zudem an Stelle des bisherigen Steges ein Bootsunterstand errichtet werden soll, ist das Militär- und Polizeidepartement in konzessionsrechtlicher Hinsicht zu Recht von einem Neubauvorhaben ausgegangen, das auch einer neuen Konzession bedarf (...).

224

C. 2.2 4. Bleibt zu untersuchen, ob die Bewilligung für den Neubau des geplanten Bootsunterstandes, sowohl in konzessions- als auch in baurechtlicher Hinsicht, zu Recht verweigert wurde.

4.1 Die Anlagen für die Schifffahrt sind unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Schifffahrt, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes, anzulegen (§ 8 Abs. 1 Stationierungsverordnung). Bewilligungen werden in erster Linie für zentrale Stationierungsanlagen und Anlegeplätze erteilt. Ausnahmebewilligungen für kleinere Stationierungsanlagen und Anlegeplätze werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 Stationierungsverordnung).

4.2 Die Bewilligung eines neuen Bootsunterstandes am Westufer von KTN 1077 würde dem seit Jahren verfolgten Konzept der Konzentration der Stationierungs- und Anlegeplätze widersprechen (vgl. RRB Nr. 1825 vom 24. Oktober 1995). Dass eine Ausnahmesituation im Sinne von § 8 Abs. 2, Satz 2 Stationierungsverordnung vorliegen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht ansatzweise dargetan. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, da es den Beschwerdeführern ohne weiteres zumutbar ist, die zentrale Stationierungsanlage beim nur einige Hundert Meter entfernten Walenseeli zu benutzen (vgl. RRB Nr. 724 vom 10. April 1990). Die Zumutbarkeit wird dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführer ihr Boot bereits heute beim Walenseeli stationiert haben. Kommt dazu, dass offenbar seit 1990 am bestehenden Bootssteg kein Boot mehr immatrikuliert gewesen ist (...). Eine Ausnahmebewilligung fällt damit ausser Betracht. Folglich wurde die Erteilung einer Stationierungs- oder Anlegebewilligung bereits aus diesem Grund zu Recht verweigert.

4.3 Einer solchen Bewilligung stünden zusätzlich öffentliche Interessen entgegen.

Ein Ziel der Raumplanung ist, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser und die Landschaft zu schonen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Im Rahmen der Schonung der Landschaft sind dabei insbesondere See- und Flussufer freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Grundstück KTN 1077 in der Bauzone (L2) liegt und teilweise überbaut ist. Dem Schutz eines
Ufersaums kann aber durchaus auch bei eingezonten Grundstücken eine Bedeutung zukommen, zumal gemäss kantonalem Recht zu Seen ein Gewässerabstand von 20 m einzuhalten ist (§ 66 Abs. 1 PBG). Dem erwähnten Planungsgrundsatz, wonach See- und Flussufer freizuhalten sind, würde die Erstellung eines neuen Bootsunterstandes widersprechen (vgl. RRB Nr. 724 vom 10. April 1990). Zwar versuchen die Beschwerdeführer dadurch, dass die Überdachung mit Erde überdeckt und bepflanzt werden soll, der Einordnung Rechnung zu tragen. Es kann hingegen nicht wegdiskutiert werden, dass die geplante Baute einen Eingriff in den west-

225

C. 2.2 lichen, fast unberührten Uferstreifen darstellt (...). Dazu kommt alsdann, dass sich auch das Amt für Umweltschutz, aus Gründen des Gewässerschutzes, konsequent gegen die Realisierung des umstrittenen Vorhabens ausspricht.

4.4 Da das Vorhaben gemäss § 8 Stationierungsverordnung bereits als Anlage für die Schifffahrt nicht bewilligungsfähig ist, könnte auf eine zusätzliche baurechtliche Beurteilung verzichtet werden. Trotzdem bleibt kurz auf die folgenden baurechtlichen Aspekte einzugehen: 4.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Freienbach vom 28. November 1993, Stand: 26. November 2000 (BauR) haben Bauten und Anlagen gegenüber Seen ab Grenze Hauptufer/Wasserzone, ohne private interne Buchten, einen Abstand von 20 m einzuhalten. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, das Hauptufer befinde sich nördlich, weshalb der Gewässerabstand beim Westufer nicht zum Tragen komme.

Diese Auffassung ist nicht haltbar. Abgesehen davon, dass das kantonale Recht (§ 66 Abs. 1 PBG) keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenufer vorsieht, kann vorliegend nicht von einer privaten, internen Bucht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei KTN 1077 um ein Grundstück, das über einen nördlichen und auch über einen westlichen Seeanstoss verfügt (vgl. Zonenplan Siedlung Freienbach; Situationsplan vom 10. August 1999).

D.h., sowohl am Nordufer als auch am Westufer von KTN 1077 ist der Gewässerabstand zu beachten. Der Gewässerabstand von 20 m wird durch das Vorhaben offensichtlich nicht eingehalten (vgl. Situationsplan).

4.4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, mit dem Verzicht auf eine Überdeckung verlöre das Vorhaben seine Qualität als Baute. Da der «ungedeckte Bootshafen» auch nicht als Anlage im Sinne von § 75 Abs. 3 PBG qualifiziert werden könne, entfalle die baurechtliche Bewilligungspflicht. Auch dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen gilt der Gewässerabstand, im Gegensatz zum Grenzabstand, auch für Anlagen. Zum andern ist bei einem «ungedeckten Bootshafen» klarerweise von einer baubewilligungspflichtigen Anlage auszugehen, da ein solcher Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung zeitigt.

4.4.3 Schliesslich sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer kommunalen Ausnahmebewilligung im Sinne von § 73 PBG zu verneinen.

Für die Annahme einer
Ausnahmesituation spricht zwar, dass ein Bootsunterstand, damit er seinen Zweck überhaupt erfüllen kann, unmittelbar am Wasser bzw. am Seeufer liegen muss. Eine Ausnahmebewilligung muss aber zusätzlich mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein (§ 73 Abs. 2 PBG).

Wie bereits ausgeführt, sprechen vorliegend öffentliche Interessen gegen den geplanten Bootsunterstand. So kommen der Bestrebung um Konzentration von Stationierungsplätzen in zentralen Anlagen sowie dem Uferschutz - im Gegensatz zum von den Beschwerdeführern verfolgten Ziel, auf dem eigenen Grundstück eine komfortablere Anlage zum Unterbringen ihres

226

C. 2.3 Bootes zu realisieren - vorrangige Bedeutung zu. Das Amt für Raumplanung hat damit die vorgängige Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Seeuferabstandes aus vertretbaren Gründen nicht erteilt.

4.5 Nach dem Gesagten wurde die Bewilligung für den von den Beschwerdeführern am Westufer ihres Grundstücks KTN 1077 geplanten Neubau eines Bootsunterstandes zu Recht verweigert.

(RRB Nr. 745 vom 2. Juni 2004).

2.3 Bewilligung einer Mobilfunkkommunikationsanlage - Wird eine Antennenanlage wesentlich umgebaut und auf eine höhere Sendeleistung ausgelegt, so können bereits mit der ursprünglichen Bewilligungen verbundene und jetzt erneut verfügte Nebenbestimmungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (Erw. 1).

- Ein vorzeitiger Baubeginn kann nur bewilligt werden, wenn lediglich die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist (Erw. 2).

- Inhalt des Standortdatenblattes und Ermittlung der Strahlenbelastung für unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind (Erw. 4/5).

- Aufhebung der Baubewilligung und Tragweite der Rückweisung (Erw. 6).

- Anspruch auf eine Baubewilligung und Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (Erw. 7).

Aus dem Sachverhalt: A. Die Swisscom Mobile AG reichte dem Gemeinderat Wangen am 11.

Februar 2003 ein Gesuch um Bewilligung des Umbaus der bestehenden Mobilkommunikationsanlage (Vorbereitung für UMTS-Netz) auf dem in der Industriezone gelegenen Grundstück KTN 884, Leuholz 21 in Wangen, ein.

Mit Beschluss vom 3. April 2003 erteilte der Gemeinderat Wangen die Baubewilligung u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen: ,,1.7 Treten während der gesamten Betriebsdauer der Antennenanlage Klagen über gesundheitliche Beschwerden oder Beeinträchtigungen des Wohlbefindens bei Menschen im Nahbereich der Antenne auf, so ist der Betreiber(in) bzw. der Eigentümer(in) verpflichtet, in jedem Einzelfalle eine Gesundheitsabklärung auf seine (ihre) Kosten durchzuführen. Ergibt diese Erhebung, dass auf Grund der Mobilfunkantenne tatsächlich Symptome auftreten, so müssen die Immissionen ­ selbst bei eingehaltenen Grenzwerten ­ soweit verringert werden, dass die Auswirkungen verschwinden. Allfällig einzuleitende Massnahmen zur Behebung des Missstandes sind innerhalb von 3 Monaten zu vollziehen. Diese Auflage gilt auch für die nördlich gelegene, heute noch nicht überbaute Industriezone Leuholz bei Teil- oder Vollüberbauung.

(...).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2004-C-2.2
Date : 02. Juni 2004
Published : 02. Juni 2004
Source : SZ-GVP
Status : 2004-C-2.2
Subject area : Baurecht
Subject : Bewilligung für einen Bootsunterstand - Der Ersatz eines Anlegesteges durch einen 27 m entfernten, geschlossenen (erdüberdeckten)...


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