A. 6.4 nicht ausgewiesenen materiellrechtlichen Aspekt des Forderungsstreits, welcher im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen ist, das eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Der Rechtsöffnungsrichter darf nur überprüfen, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibungsfähigkeit der Forderung durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118). ...

c) Eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird, eine Anerkennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist nicht erforderlich. Der Bedingungseintritt muss indes vom Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden (SchKG-Staehelin, Art. 82 Rz 36). Davon ist - abgesehen davon, dass in der Lehre und Praxis unterschiedliche Anforderungen an den liquiden Beweis gestellt werden - zumindest im vorliegenden Fall nicht abzurücken, weil der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren den Eintritt der Bedingung bestritten hat. Den Nachweis des Eintritts der Bedingung hat die Klägerin und Rekursgegnerin durch die Vorlage der Genehmigung beim Rechtsöffnungsrichter trotz Bestreitens des Beklagten nicht erbracht, weshalb es auch diesbezüglich an einem hinreichenden Rechtsöffnungstitel mangelt.

3. (Gutheissung des Rekurses).

(Beschluss vom 21. August 2003; KG 155/03 RK 2).

6.4 Vorläufige Einstellung der Betreibung ­ Gegen Verfügungen über die vorläufige Einstellung nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG ist der Rekurs zulässig.

­ Das beschleunigte Verfahren ist eine Unterart des ordentlichen Verfahrens.

Aus den Erwägungen: 3. Die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Abweisung des in einem beschleunigten Verfahren nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG gestellten Begehrens um vorläufige Einstellung der Betreibung beurteilt sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, nach kantonalem Prozessrecht (BGE 125 III 441 mit Hinweisen).

a) Nach § 203 Ziff. 4 ZPO ist der Rekurs gegen prozessleitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, die vorsorgliche Massnahmen betreffen, zulässig. Die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten auch für das beschleunigte Verfahren, soweit hierfür keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind (§ 188 ZPO). Nicht nur wegen dieses Verweises, sondern auch zufolge der materiellrechtlichen Natur der betreibungsrecht-

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A. 6.5 lichen Feststellungsklage ist das beschleunigte Verfahren als Unterart des ordentlichen Verfahrens aufzufassen. Der Prozess nach Art. 85a
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SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
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SchKG ist im ordentlichen Verfahren zu führen, wird aber wegen der Situierung der Klage im Betreibungsrecht im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
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SchKG, AJP 11/1996 S. 1396; Art.

85a Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
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SchKG), das heisst in einem ordentlichen Verfahren mit verkürzten Fristen, aber ohne Beschränkung der Beweismittel und der Kognition des Richters (SchKG-Bodmer, Art. 85a Rz 27). Nach Eingang der Feststellungsklage hört der Richter die Parteien an und würdigt die Beweismittel.

Erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt er die Betreibung auf Konkurs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach der Zustellung der Konkursandrohung ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2
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SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
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SchKG; SchKG-Bodmer, Art. 85a Rz 19).

Aufgrund des allgemeinen Verweises in der Schwyzer Zivilprozessordnung, der Natur der betreibungsrechtlichen Feststellungsklage sowie und des Umstandes, dass sich das beschleunigte Verfahren nicht von den rechtsstaatlichen Gegebenheiten des ordentlichen Verfahrens (allgemeine Verfahrensgrundsätze, Beweisverfahren, Rechtsmittel) unterscheidet (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur ZPO-ZH, Zürich 1997, vor § 204 ff. Rz 8), ist das beschleunigte Verfahren als Unterart des ordentlichen Verfahrens aufzufassen. Deshalb ist gegen den Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 25.

April 2003, womit er das Begehren um vorsorgliche Einstellung der Betreibung abgewiesen hat, gestützt auf § 203 Ziff. 4 ZPO der Rekurs entgegen der Auffassung des Rekursgegners zulässig.

b) Würde man den Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG als summarischer Natur betrachten (vgl. hierzu EGV 2000 Nr. 35 betr. vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren), da es um den Nachweis geht, dass die Klage sehr wahrscheinlich begründet sei, handelte es sich um eine Erledigungsverfügung in einer Sache, die der Richter von Gesetzes wegen, ohne entsprechenden Antrag des Betriebenen separat (SchKG-Bodmer, Art. 85a Rz 19) zu prüfen hätte. Rekurs wäre bei dieser Betrachtungsweise dann aber gestützt auf § 204 Abs. 1 ZPO zulässig. ...

(Beschluss vom 22. Juli 2003; KG 175/03 RK 2).

6.5 Klage auf Aufhebung der Betreibung nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG ­ Zulässigkeit der Verrechnungseinrede.

Aus dem Sachverhalt: Die Parteien haben vor dem Vermittler einen Vergleich abgeschlossen, in welchem der Kläger eine vom Beklagten in Betreibung gesetzte Geldforde-

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2003-A-6.4
Date : 22. Juli 2003
Published : 22. Juli 2003
Source : SZ-GVP
Status : 2003-A-6.4
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Vorläufige Einstellung der Betreibung - Gegen Verfügungen über die vorläufige Einstellung nach Art. 85a SchKG ist der Rekurs...


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SchKG: 85a
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125-III-440
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due process of law • expedited procedure • action for a declaratory judgment • provisional measure • condition • defendant • remedies • judge sitting alone • debtor • evidence • decision • proceeding • zurich • proof • statement of affairs • time limit • threat of prosecution • recognition of a debt • question • interim decision
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