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28. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Juni 1995
i.S. L.B. und R.B., Algerien

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Frage der Staatlichkeit der Verfolgung (sog. "quasi-staatliche" Verfolgung), Frage der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des Staates.

1. Islamistische Gruppierungen üben in Algerien keine quasi-staatliche Herrschaft aus.

2. Die von islamistischen Gruppierungen ausgehenden Benachteiligungen oder Drohungen sind in der Regel asylrechtlich nicht relevant, da die algerischen Behörden grundsätzlich schutzbereit sind.

Art. 3, al. 1 et 2 LA : conditions mises à la reconnaissance de la qualité de réfugié ; persécutions étatiques et quasi-étatiques ; capacité et volonté de protection de l'Etat d'origine.

1. En Algérie, les groupes islamistes n'exercent pas un pouvoir quasi-étatique.

2. Les préjudices causés et les pressions exercées par les groupes islamistes ne sont pas pertinents sous l'angle du droit d'asile, dans la mesure où les autorités algériennes sont en principe disposées à protéger leurs citoyens.

Art. 3 cpv. 1 e 2 LA: condizioni per il riconoscimento della qualità di rifugiato; persecuzioni statali e "quasi-statali"; capacità e volontà di protezione da parte dello Stato.

1. In Algeria i gruppi islamiti non esercitano alcun potere "quasi-statale".


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2. Le pressioni e i pregiudizi subiti da parte dei gruppi islamiti non sono di regola rilevanti in materia d'asilo, ritenuto che le autorità algerine sono in linea di massima disposte a proteggere i propri cittadini.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat am 1. September 1994 und gelangten am selben Tag in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 1994 um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Befragungen aus, dass sie in der Schweiz um Asyl ersuche, weil sie von der G.I.A. bedroht worden sei. Anfangs August 1994 habe sie von der G.I.A. einen Brief erhal-ten, in dem sie aufgefordert worden sei, den Unterricht (als Lehrerin) nicht wieder aufzunehmen. Aus Angst habe sie sich nicht an die Polizei gewandt. In ihrem Dorf seien bereits der Gemeindepräsident, dessen Stellvertreter (ihr Cousin) und der Gemeindeschreiber ermordet worden. Die Bevölkerung sei nicht bewaffnet und könne sich nicht verteidigen. Sie habe im September 1994 von ihrer Familie erfah-ren, dass in einigen Dörfern, in denen der Schulbetrieb wieder aufgenommen worden sei, Lehrer getötet worden seien. Dies sei mithin ausschlaggebend für die Stellung ihres Asylgesuchs gewesen. Sie habe sich nie mit Politik beschäftigt und nie Probleme mit den Behörden gehabt. Der Be-schwer-deführer sagte aus, er habe Algerien in erster Linie verlassen, um das Leben seiner Frau zu retten. Er sei als Angestellter der Post zweimal beraubt worden und habe befürchtet, bei einem
weiteren Raub getötet zu werden. In seinem Dorf würden auch Leute getötet, die der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt würden. Am 14. oder 15. August 1994 seien Plakate aufgehängt worden, auf denen gestanden habe, dass alle Lehrer, die den Unterricht wieder aufnehmen würden, getötet würden.

Mit Verfügung vom 17. Januar 1995 stellte das BFF fest, die Beschwerdefüh-rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Be-fürch-tung, von der G.I.A. getötet zu werden, asylrechtlich nicht relevant sei, da die Bedro-hung nicht von einer staatlichen Behörde ausginge. Die Be-hör-den würden sich bemühen, diese Or-ganisation zu bekämpfen. Auch wenn es dem Staat nicht gelinge, die Sicherheit aller Bürger zu ge-währleisten, werde eine solche Bedrohung asylrechtlich noch nicht relevant. Im übrigen sei nicht glaubhaft, dass sie persönlich bedroht worden seien. Der Umstand, dass sie einen Monat in der Schweiz gelebt hätten, bis sie ein Asylgesuch gestellt hät-


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ten, zeige, dass sie keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin anfangs August einen Drohbrief erhalten habe, da sie doch bereits im Juli 1994 Ausreisevorbereitungen getroffen habe. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 17. Februar 1995 beantragen die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden könnten.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 20. März 1995 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt und bezüglich der Anordnung der Wegweisung ab, heisst sie bezüglich des Vollzuges der Wegweisung hingegen gut.

Aus den Erwägungen:

3.- Die Beschwerdeführer machen in ihrer Eingabe geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei oberflächlich und undifferenziert. Das Befragungsprotokoll sei vernachlässigt worden und eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Lage der Beschwerdeführer unterbleibe völlig, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Im Entscheid werde auch nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin als berufstätige Frau eingegangen. Algerierinnen hätten aber mit Diskriminierung auf allen Ebenen zu kämpfen. Sie habe sich an das Verschleierungsgebot gehalten, da die Behörden die Kontrolle ihres Dorfes islamistischen Gruppen überlassen hätten. Durch die Drohung durch die G.I.A. habe sie sich aus ihrem Beruf zurückziehen müssen. Solche Massnahmen könnten durchaus geeignet sein, bei Frauen einen unerträglichen psychischen Druck auszulösen. Zu beachten seien auch die weiteren von ihr geschilderten Erlebnisse. Die teilweise Schutzunfähigkeit des algerischen Staates werde vom BFF nicht bestritten. Es seien aber keine Abklärungen gemacht worden, ob der Staat auch schutzbereit sei. So seien kleine Ortschaften der Gewalt von Terrorgruppen überlassen. Für die Verfolgung durch Dritte sei der Staat verantwortlich, wenn er deren Handlungen
tatenlos hinnehme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass sie vor Stellung des Asylge-


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suchs einen Monat in der Schweiz gelebt habe, aufdecken solle, dass sie in ihrer Heimat nicht bedroht worden sei. Es sei zu bedenken, dass es sich eine Familie sehr wohl überlege, ob sie in die Heimat zurückkehren könne oder nicht. Da sie ihre Ferien bei Freunden hätten verbringen wollen, sei es verständlich, dass sie bereits im Juli 1994 um ein Visum ersucht hätten. Durch das in ihrem Heimatland Erlebte und die Nachrichten, die sie in der Schweiz von zu Hause erhalten hätten, sei der psychische Druck derart gewachsen, dass ihnen eine Rückkehr unmöglich erscheine. Sie hätten vor diesem Hintergrund begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland. Ihre Furcht sei subjektiv nachvollziehbar, aber auch objektiv begründet. Die Beschwerdeführer reichen zur Stützung ihrer Begehren zwei Zeitungsartikel ins Recht, die über die allgemeine Situation der Lage der Frauen in Algerien berichten.

a) Gemäss Artikel 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG muss derjenige, der um Asyl ersucht, zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im wesentlichen wider-spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

b) Vorab sei festgehalten, dass die ARK die Ausführungen der Beschwerdeführer zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland als glaubhaft erachtet. Vor dem Hintergrund der bekannten allgemeinen Situation in ihrem Heimatland und ihren substantiierten und übereinstimmenden Angaben anlässlich der Befragungen werden auch ihre Aussagen zu ihren persönlichen Erlebnissen als glaubhaft erachtet. Der Einwand des BFF, die Beschwerdeführer hätten vor


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der Stellung des Asylgesuchs einen Monat als Touristen in der Schweiz gelebt, weshalb eine Verfolgung nicht geglaubt werden könne, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Wiewohl tatsächlich Verfolgte in der Regel sofort um Schutz nachsuchen, gibt es durchaus andere Konstellationen. Die Beschwerdeführer haben glaubhaft versichert, dass sie vorerst nur in der Absicht, sich zu erholen, in die Schweiz gekommen seien. Als sie dann telephonisch erfahren hätten, dass in ihrer Abwesenheit Berufskollegen der Beschwerdeführerin ermordet worden seien, hätten sie sich zur Stellung des Asylgesuchs entschlossen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Drohung durch die G.I.A. erhalten hat, nachdem sie bereits einen Antrag für ein Visum gestellt hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der nachfolgenden Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen ist demnach folgender Sachverhalt zugrundezulegen: Die Beschwerdeführer haben die allgemeinen Wirren in Algerien im eigenen Umfeld miterlebt und sich deshalb unsicher gefühlt. Die Beschwerdeführerin ist von der G.I.A. konkret mit dem Tode bedroht worden, weil sie Lehrerin ist. Der Beschwerdeführer ist nicht konkret bedroht worden, hat sich aber vor weiteren
Überfällen auf das Postamt gefürchtet. Der Einwand der Beschwerdeführer, das BFF habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, überzeugt nicht. Das BFF hat die wesentlichen Sachverhaltselemente aufgeführt und diese gewürdigt. Eine Auseinandersetzung mit der "frauenspezifischen Situation" konnte aus der Sicht des BFF unterbleiben, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen ohnehin nicht als asylrechtlich relevant erachtet wurden. Da der Sachverhalt von der ARK als rechtsgenüglich erstellt erachtet wird, ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

c) aa) Insofern die Beschwerdeführerin befürchtet, Nachteile durch islamisch-fundamentalistische Gruppen zu erleiden, ist festzuhalten, dass sich Lehre und Praxis darin einig sind, dass eine nicht vom Staat ausgehende Verfolgung oder Bedrohung asylrechtlich grundsätzlich nicht beachtlich ist. Nur wenn der Staat zum Ausdruck bringen würde, dass er nichts zum Schutz seiner Bürger zu tun gedenke, kann diesem auch ein fehlender Schutzwille unterstellt werden, was unter bestimmten Umständen zur asylrechtlichen Relevanz entsprechender Vorbringen führen kann. Die schweizerische Praxis hat bisher die asylrechtliche Relevanz bei von Dritten ausgehender Verfolgung verneint, wenn der Staat schutzunfähig ist. Die ARK hat hingegen in ihrer jüngeren Praxis diese Frage differenzierter beurteilt. Die ARK hat unter anderem festgehalten, dass Verfolgung durch quasistaatliche Mächte dann asylrechtlich relevant sein kann, wenn im schutzunfähigen Staat eine Gruppierung dauerhaft und effektiv die


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faktische Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausübt (EMARK 1995 Nr. 2).

bb) Vorliegend ist festzuhalten, dass der algerische Staat einerseits zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und auch heute nicht als schutzunfähig angesehen werden kann. Es ist jedoch offensichtlich, dass er nicht in der Lage ist, seine Bürger jederzeit und an allen Orten gegen kriminelle Übergriffe fanatischislamistischer Gruppen zu schützen. Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass es wohl keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit seiner Bürger zu garantieren. Extremistische Gruppen waren schon oft in der Lage, ihnen missliebige Personen auch in schutzgewährenden ausländischen Staaten unter Druck zu setzen oder zu ermorden. Andererseits ist festzustellen, dass die islamistischen Gruppen in überwiegenden Teilen Algeriens weder effektiv noch dauerhaft die faktische Herrschaft ausüben. Ihre Macht beschränkt sich auf verdeckte Einflussnahme auf die Bevölkerung und auf terroristische Anschläge. Demnach sind von der G.I.A. ausgehende Benachteiligungen oder Drohungen asylrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die algerischen Behörden seien nicht schutzbereit, kann angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gehört werden. Es ist allgemein bekannt, dass die algerischen Behörden bemüht
sind, gegen extremistische Gruppen vorzugehen. Wenn Terroristen gefasst werden, wird rigoros durchgegriffen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nie geltend gemacht, die algerischen Behörden um Schutz ersucht zu haben, weshalb nicht vorbehaltlos verständlich ist, dass sie diesen einen fehlenden Schutzwillen unterstellt.

cc) Da oben festgestellt worden ist, dass allfällige Übergriffe der G.I.A. asyl-rechtlich nicht relevant wären, kann den Beschwerdeführern auch keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie mit den staatlichen Behörden nie Schwierigkeiten gehabt hätten und nur wegen der Extremisten nicht in ihr Heimatland zurückkehren möchten.

dd) Auch der psychische Druck, unter dem die Beschwerdeführer angesichts der Vorkommnisse zweifelsohne gestanden haben, kann vorliegend nicht zur Asylgewährung führen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nichtstaatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder


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Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 172, 269).

d) Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.

5.- Zusammenfassung: Der Wegweisungsvollzug wird als unzulässig im Sinne von Artikel 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bezeichnet; die Beschwerdeführerin wird mit ihrer Familie vorläufig aufgenommen.


Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1996-28-267-273
Date : 06. Juni 1995
Published : 06. Juni 1995
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1996-28-267-273
Subject area : Algerien
Subject : Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Frage der Staatlichkeit der Verfolgung...


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AsylG: 12a
EMRK: 3
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EMARK
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BBl
1983/III/783