Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2010.16BV.2010.45

Entscheid vom 1. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG und konsorten,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Armin Zucker und Rechtsanwalt Urs Behnisch,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und C. sowie gegen die D. AG, die E. AG und die A. AG eine besondere Untersuchung nach Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen (act. 2.1). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am 9. Juni 2010 gegenüber insgesamt 14 Bankinstituten Beschlagnahmeverfügungen, mit welchen sie diese aufforderte, sämtliche Vermögenswerte zu sperren, welche den Beschuldigten gehören, an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder für welche sie zeichnungsberechtigt sind (vgl. beispielsweise act. 2.6). Ferner beschlagnahmte die ESTV mehrere Liegenschaften der A. AG, der E. AG und von B. (vgl. die entsprechenden Listen in act. 2.8). Ebenso am 9. Juni 2010 nahm die ESTV eine Reihe von Hausdurchsuchungen vor, anlässlich derer umfangreiche Akten verschiedener Beteiligter sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Beschlagnahmt wurden insbesondere Akten der F. AG, welche vorliegend aber nicht als Beschwerdeführerin auftritt, der A. AG und der G. AG. Bei der D. AG, der H. SA, der I. AG bzw. der E. AG und bei B. sowie dessen Einzelfirma J. sichergestellte Akten wurden infolge der von den jeweiligen Inhabern gegen die Durchsuchung erhobenen Einsprachen versiegelt (vgl. im Einzelnen die act. 7.1 beigefügten Protokolle über die beschlagnahmten und versiegelten Akten).

B. Mit gemeinsam erhobener Beschwerde vom 14. Juni 2010 gelangten die eingangs erwähnten Beschwerdeführer an den Direktor der ESTV und beantragen die sofortige Freigabe der in act. 1, S. 3 ff. sowie in act. 1.1 und 1.2 aufgelisteten Konten, eventualiter deren Freigabe gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerdeführer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betriebes der Beschwerdeführer und deren Lebensunterhalt erforderlich sind. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Erlaubnis zu ihren Gunsten, die Verwaltung ihrer gesperrten Wertschriftendepots unter Ausschluss von Auszahlungen zuzulassen, die Aufhebung der Kanzleisperren, die Herausgabe derjenigen beschlagnahmten Akten, welche die Beschwerdeführer für das Tagesgeschäft und die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen, in Kopie oder – soweit erforderlich – im Original sowie schliesslich die Gewährung von Akteneinsicht zu ihren Gunsten, unter Ko­sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerdeschrift am 21. Juni 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Darin beantragt er, die Beschwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu erklären respektive abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 2).

Mit Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik forderte die I. Beschwerdekammer die Vertreter der Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 auf, die noch fehlenden Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerden der betroffenen Beschwerdeführer nicht eingetreten werde (act. 4).

Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe der beschlagnahmten Konten von der ESTV freigegeben wurden, beantragen die Beschwerdeführer mit Replik vom 16. Juli 2010 die sofortige Aufhebung der in act. 7, S. 4 f., genannten Konten- und Schliessfachsperren, eventualiter die Freigabe der genannten Konten gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerdeführer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betriebes der Beschwerdeführer und deren Lebensunterhalt erforderlich sind. Die Beschwerdeführer wiederholen weiter ihre Anträge auf Aufhebung der Kanzleisperren sowie auf Einräumung der Akteneinsicht. Neu halten die Beschwerdeführer fest, dass die bisher versiegelten Akten durch die ESTV durchsucht werden können, und beantragen schliesslich, dass die ESTV zwei getrennte Untersuchungsberichte, einen betreffend B. und einen betreffend C., zu verfassen habe und dass der bei der D. AG sichergestellte Ordner K. herauszugeben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 7).

Nachdem die Beschwerdeführer der ESTV gegenüber eine Reihe von Sicherheiten geleistet hatten, hob diese am 22. Juli 2010 die Beschlagnahme der Bankkonten sowie der Grundstücke von B. und der A. AG auf. In ihrer anschliessenden Duplik vom 27. Juli 2010 beantragt die ESTV, die Beschwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu erklären respektive abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 9). Die Duplik wurde den Beschwerdeführern am 28. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR).

1.3 Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.4 Es versteht sich von selbst, dass im vorliegenden Fall die einzelnen Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen Zwangsmassnahmen zur Wehr setzen, von Beginn weg nur in dem Umfang zur Beschwerde legitimiert sind als sie sich gegen die sie persönlich betreffenden Beschlagnahmen richten. Androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführer, für welche die beiden Rechtsvertreter keine Vollmacht eingereicht haben, auch wenn sie diesbezüglich nur deshalb darauf verzichtet haben, weil die die entsprechenden Beschwerdeführer betreffenden Beschlagnahmen durch die Beschwerdegegnerin bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wieder aufgehoben worden sind. Dies betrifft vorliegend die Beschwerdeführer 8 – 13, 17 und 23 – 30.

2. Mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, sofern sie sich gegen Kontosperren richten, welche bereits vor Einreichung der Beschwerden wieder aufgehoben wurden (dies betrifft die Konten der Beschwerdeführer 2 sowie 11, 12 und 13). Nicht einzutreten ist auch auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag, soweit er ein Konto der L. AG (act. 7, S. 5) betrifft, welche in einem separaten Verfahren als Beschwerdeführerin auftritt. Nachdem alle übrigen Kontosperren zwischenzeitlich aufgehoben wurden, erweisen sich die Beschwerden im Übrigen als gegen­standslos, weshalb sie als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden können. Hinsichtlich der verfügten Schliessfachsperren liegt – ähnlich wie bei der blossen Sicherstellung und Versiegelung von Unterlagen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5) – ebenfalls noch keine anfechtbare Zwangsmassnahme vor, da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der entsprechenden Sperrung noch nicht einmal wusste, was sich in den Bankschliessfächern befindet. Auf die entsprechenden Beschwerden kann daher nicht eingetreten werden. Sind bei einer Sichtung des Inhalts der Schliessfächer in Anwesenheit der Schliessfachinhaber Papiere zu durchsuchen, so steht Letzteren die Möglichkeit zu, nach Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR Einsprache zu erheben. Gegen eine allfällige, noch zu erfolgende Beschlagnahme des Schliessfachinhalts steht die Beschwerde nach Art. 26
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR offen.

3. Dem Antrag der Beschwerdeführerin 5 auf freie Bewirtschaftung ihres Wertschriftendepots hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Ermächtigung vom 14. Juni 2010 entsprochen (act. 2, S. 9, Ziff. 5.2; act. 7, S. 15, N. 46). Die Beschwerde kann in dieser Hinsicht ebenfalls infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

4. Die die Beschwerdeführer 1 und 7 betreffenden Grundbuchsperren wurden von der Beschwerdegegnerin wieder aufgehoben (act. 9, S. 3), weshalb die entsprechenden Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin 5 sind zwar weiterhin mit Beschlag belegt, dies jedoch nachdem sie sich damit im Anschluss an eine Besprechung mit der Beschwerdegegnerin zwecks vorübergehender Sicherstellung eines genügenden Haftungssubstrats ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 7, S. 13, N. 33; act. 9, S. 3). Aufgrund der diesbezüglichen Einigung zwischen den Parteien erweist sich der Rechtsstreit auch in dieser Hinsicht nunmehr als gegenstandslos.

5.

5.1 Der Übersicht über die sichergestellten und versiegelten bzw. über die beschlagnahmten Akten (act. 7.1) ist zu entnehmen, dass die meisten der betroffenen Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung ihrer Akten Einsprache erhoben haben, weshalb diese versiegelt wurden. Beschlagnahmen ergingen einzig betreffend Unterlagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 14.

5.2 Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Untersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsiegelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersuchung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sichergestellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Ganzen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1).

5.3 Soweit sich die vorliegenden Beschwerden gegen die „Beschlagnahme“ von einstweilen versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsobjekts gar nicht eingetreten werden (insbesondere auch bezüglich des in der Replik ausdrücklich herausverlangten Ordners der Beschwerdeführerin 3). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem nunmehr erfolgten teilweisen Rückzug der Einsprachen die sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen und mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung zu entscheiden, welche der Unterlagen sie als untersuchungsrelevant erachtet und deshalb zu den Akten nehmen will. Die übrigen Unterlagen hat sie den jeweiligen Inhabern zurückzugeben.

Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 14 beschlagnahmten Unterlagen erweist sich das Beschwerdebegehren um Herausgabe der Akten in Kopie bzw. – falls notwendig – im Original, welche sie für das Tagesgeschäft und die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen, als zu unbestimmt. Auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt wurde lediglich ein Domizil- und Dienstleistungsvertrag. Die bei der Beschwerdeführerin 14 beschlagnahmten Akten erweisen sich zwar als umfangreicher; prima facie können aber auch dieser Zusammenstellung keine für das Tagesgeschäft betriebsnotwendigen Unterlagen entnommen werden. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen.

6. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der Akteneinsicht ist zu bemerken, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht von den Beschwerdeführern frei bestimmt, sondern durch eine entsprechende Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. Die Beschwerdeführer haben ihr Gesuch um Akteneinsicht direkt bei der I. Beschwerdekammer und nicht bei der untersuchenden Behörde gestellt; Letztere hat denn auch kein entsprechendes Begehren abgewiesen. Der entsprechende Antrag ist bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer hat hierüber nur im Falle eines abgelehnten Gesuchs zu urteilen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2). Mangels Anfechtungsobjekt kann die I. Beschwerdekammer diesbezüglich nicht auf die Beschwerden eintreten.

7. Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich des (zudem erst im Rahmen der Replik erstmals gestellten) Antrages auf Erstellung von getrennten Untersuchungsberichten betreffend B. und C. Dieser Antrag ist ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer kann hierauf nicht eintreten.

8.

8.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Vorliegend gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei, soweit die I. Beschwerdekammer auf ihre Beschwerdebegehren nicht eintritt bzw. solche abweist. Hinsichtlich der nunmehr aufgehobenen bzw. der im Einverständnis der Beschwerdeführerin 5 noch aufrecht erhaltenen Beschlagnahmen erledigte sich die Beschwerdesache auf Grund der Gesprächsbereitschaft bzw. der Kooperation der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Bundesstrafgerichtskasse ist daher anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

8.2 Das Gericht bestimmt in seinem Entscheid, ob und in welchem Umfang die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Auf den Zuspruch einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin im Umfange deren Obsiegens ist vorliegend zu verzichten (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführer ihrerseits sind mit einigen ihrer Begehren unterlegen. Die infolge der Einigung zwischen den Parteien eingetretene Gegenstandslosigkeit der übrigen Begehren hat zur Folge, dass das Gericht diesbezüglich mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (vgl. Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 62 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
. und Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Selbst ohne weit reichende Überlegungen zum Tatverdacht wird diesbezüglich rasch klar, dass die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügten Beschlagnahmen von Vermögenswerten das von dieser als notwendig erachtete Haftungssubstrat zur Deckung von allfälligen Nachsteuerforderungen in der Höhe von Fr. 151.35 Mio. bei weitem übersteigt. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes offensichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfügungen eine Reihe von Beschlagnahmen von selber wieder auf; allein daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerden zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zumindest in einem gewissen Umfang gute Erfolgschancen aufgewiesen haben. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Vertretern der Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit mit ihnen die Herausgabe von Akten der A. AG und der G. AG beantragt wird.

Im Übrigen werden sie zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Eidg. Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 1. Oktober 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Armin Zucker und Rechtsanwalt Urs Behnisch

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2010.16
Date : 01. Oktober 2010
Published : 12. Oktober 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).


Legislation register
BGG: 62  66  68  71  103
BZP: 72
DBG: 190  191
SGG: 28
VStrR: 25  26  28  45  46  50
Weitere Urteile ab 2000
2C_77/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
board of appeal • federal criminal court • access records • lawyer • litigation costs • counterplea • day • copy • knowledge • suspicion • advance on costs • original • clerk • sugar • intention • federal court • rejoinder • decision • [noenglish] • edition obligation
... Show all
BstGer Leitentscheide
TPF 2006 307
Decisions of the TPF
BV.2010.45 • BV.2010.16 • BB.2006.67 • BB.2005.81