Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_440/2008
6B_441/2008
6B_454/2008 /hum

Urteil vom 11. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
6B_440/2008
F.B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,

6B_441/2008
D.H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Raess,

6B_454/2008
A.J.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_440/2008
Mehrfacher Betrug; Strafzumessung,

6B_441/2008
Gewerbsmässiger Betrug, betrügerischer Konkurs; Strafzumessung,

6B_454/2008
Betrügerischer Konkurs; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 6. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 6. September 1994 wurde über die N.________ AG der Konkurs eröffnet. A.J.________ wird vorgeworfen, das Gesellschaftskapital von Fr. 200'000.-- zur Tilgung gesellschaftsfremder Darlehen verwendet und damit die Gesellschaft ausgehöhlt zu haben. D.H.________ und F.B.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 25. August 1993 bis zum 8. September 1993 über die nicht zahlungsfähige P.________ AG Computermaterial im Wert von Fr. 15'848.-- sowie zwei Faxgeräte im Gesamtwert von Fr. 9'780.-- bestellt und so die Lieferanten getäuscht und geschädigt zu haben. D.H.________ soll überdies in der Zeit vom 2. Juni 1993 bis zum 15. Juli 1993 diverse Warenbestellungen über die C.________ AG getätigt haben, ohne zu bezahlen. Bei 34 Lieferanten entstand ein Schaden von insgesamt Fr. 766'041.--. Ferner habe er, im Wissen um die desolate finanzielle Lage der Gesellschaft, eingekauftes Computermaterial ohne Gegenleistung weitergegeben und so die C.________ AG, über welche am 19. Oktober 1993 der Konkurs eröffnet wurde, ausgehöhlt.

B.
Mit Urteil vom 20. August 2007 befand das Strafgericht des Kantons Zug F.B.________ des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB im Zusammenhang mit der P.________ AG für schuldig. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen.

A.J.________ wurde schuldig gesprochen des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB im Zusammenhang mit der N.________ Immobilien AG. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.--, wovon 27 Tagessätze durch Untersuchungshaft getilgt sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. Mai 2001.

D.H.________ wurde des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB im Zusammenhang mit der C.________ AG und P.________ AG sowie des betrügerischen Konkurses der C.________ AG gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Diese 90 Tagessätze wurden als durch Untersuchungshaft erstanden angesehen. Die Strafe wurde als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsstatthalteramts Luzern-Land vom 12. Februar 1998, des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2000 und des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2002 ausgefällt.

C.
Die von den Verurteilten erhobenen Berufungen wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. Mai 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Schuldsprüche wurden bestätigt, die Strafen jedoch erhöht. F.B.________ wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.-- belegt, wovon 21 Tagessätze durch Untersuchungshaft getilgt sind.

A.J.________ wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.--, wovon 27 Tagessätze durch Untersuchungshaft getilgt sind, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. Mai 2001 und des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 25. März 1996.

D.H.________ wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.--, wobei diese durch die 223 Tage Untersuchungshaft getilgt ist, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsstatthalteramts Luzern-Stadt vom 12. Februar 1998, des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2000, des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2002, des Bezirksgerichts Lenzburg vom 19. Mai 1994 und des Polizeirichteramts des Kantons Zug vom 20. September 1994.

D.
Die Beschwerdeführer erheben je eine Beschwerde in Strafsachen, mit der sie im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils beantragen.

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichten in allen drei Verfahren auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
I. Beschwerde von F.B.________ (6B_440/2008)

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer F.B.________ wiederholt über weite Strecken Vorbringen, welche bereits die kantonalen Instanzen mit zutreffender Begründung verworfen haben (richterliche Unabhängigkeit; Entfernung der Telefonprotokolle). Auf diese rein appellatorischen Rügen ist ebenso wenig einzugehen, wie auf die ungenügend substantiierten Verletzungen von § 45 StPO/ZG sowie seines rechtlichen Gehörs.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB geltend (Beschwerde S. 26 f.). An der Behandlung dieser Rügen besteht nur insofern ein Interesse, als die Betrugsvorwürfe noch nicht absolut verjährt sind.

3.1 Die F.B.________ vorgeworfenen Betrugshandlungen fallen in die Zeit vom 25. August 1993 bis zum 8. September 1993. Sie sind daher nach dem bis zum 1. Januar 1995 geltenden Vermögensstrafrecht (Art. 148 aStGB) zu beurteilen. Betrug nach Art. 148 Abs. 1 aStGB wurde mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft. Die Strafverfolgung für Betrug verjährte nach damaligem Recht relativ in 10 Jahren (Art. 70 al. 2 aStGB), absolut in 15 Jahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Nach dem am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrecht beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB in der Fassung gemäss BG vom 5. Okt. 2001; AS 2002 2993 ff.; nunmehr: Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). Gemäss neuem Verjährungsrecht tritt nach der erstinstanzlichen Verurteilung keine Verjährung mehr ein (Art. 70 Abs. 3 aStGB; Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). Vorliegend erging das erstinstanzliche Urteil am 20. August 2007 und damit vor Ablauf von 15 Jahren seit der Tat. Das alte Verjährungsrecht erweist sich vorliegend als milder und daher anwendbar (Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB).

3.2 Die 15-jährige Frist ist für die verschiedenen Betrugstaten F.B.________s zwischen dem 25. August und dem 8. September 2008 abgelaufen. Der Fristablauf fällt somit in die Zeit zwischen dem letztinstanzlichen kantonalen und dem bundesgerichtlichen Entscheid. Unter dem bundesgerichtlichen Verfahrensrecht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und zur staatsrechtlichen Beschwerde musste in diesem Fall nach Verfahrensausgang differenziert werden. Normalerweise hatte die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht keinen Einfluss auf die Verfolgungsverjährung. Verurteilungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, erwachsen in formelle Rechtskraft. Damit endet die Verfolgungsverjährung. Somit hatte die Ergreifung des ausserordentlichen Rechtsmittels der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Verfolgungsverjährung. Daran änderte auch die Gewährung aufschiebender Wirkung nichts. Diese führte nur dazu, dass die Vollstreckungsverjährung nicht lief (Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 744). Wurde die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde jedoch gutgeheissen und damit jenes Urteil, das die Verfolgungsverjährung
beendet hat, aufgehoben, so wurde damit auch die formelle Rechtskraft des angefochtenen Urteils beseitigt und die Verfolgungsverjährung lebte wieder auf. In diesem Fall ruhte die Verjährung zwischen dem kantonalen und dem bundesgerichtlichen Urteil. Die Frist wurde entsprechend verlängert (BGE 111 IV 87, 90 f.; 115 Ia 321, 325; 121 IV 64, 65 und 127 IV 220, 224; Peter Müller, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 aStGB N 11 ff. [S. 1671 f.]).

3.3 Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsverjährung zwischen dem letztinstanzlichen kantonalen und dem bundesgerichtlichen Entscheid ruhte oder weiterlief. Nach dem Ausgeführten läuft die Verfolgungsverjährung nur während ordentlichen Rechtsmittelverfahren weiter. Die Beschwerde in Strafsachen ist jedoch, ebenso wie die ehemalige eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, ein ausserordentliches und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel (BGE 134 IV 26 E. 5 n.p.; 133 IV 293 E. 7.2 n.p.; zum alten Recht Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 28 f.). Zwar kommt ihr in gewissen Konstellationen nunmehr sogar von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG) aufschiebende Wirkung zu, doch wird damit wie erwähnt nur die Vollstreckbarkeit des formell rechtskräftigen angefochtenen Urteils aufgeschoben. Auf den Lauf der Verfolgungsverjährung hat die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit nach dem Gesagten keinen Einfluss. Wie die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist auch die Beschwerde in Strafsachen ein unvollkommenes Rechtsmittel. Es findet keine uneingeschränkte Überprüfung aller Rechts- und Tatfragen statt. Vielmehr ist sie grundsätzlich beschränkt auf eine
'revisio in iure' sowie die Überprüfung offenkundig falscher Sachverhaltsfeststellungen (vgl. BGE 133 IV 286). Das Bundesgericht prüft namentlich, ob die kantonale Instanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids das Bundesrecht richtig angewendet hat (Entscheid 6S.115/2007 9. Juli 2008 E. 2.1). Abgesehen von der vorliegend nicht gegebenen Konstellation, dass das Bundesgericht reformatorisch entscheidet und sich damit an die Stelle der kantonalen Vorinstanz setzt, gibt es somit keinen Grund, die Verfolgungsverjährung während eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens weiterlaufen zu lassen. Sie ruht vielmehr. Wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, so verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Vorinstanz wird in verjährungsrechtlicher Hinsicht sozusagen zurückversetzt in den Zeitpunkt ihrer ersten Entscheidung. Zur erneuten Entscheidung verbleibt ihr gleich viel Zeit, wie zwischen der ersten Entscheidung und dem Verjährungseintritt lag.

Weil die Verfolgungsverjährung seit dem zweitinstanzlichen Urteil ruht, sind die Betrugsvorwürfe noch nicht verjährt. An deren Behandlung besteht somit nach wie vor ein Interesse.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Diskettenbestellung bei der M.________ AG sei nicht arglistig gewesen. Diese hätte bei der Fr. 20'000.-- übersteigenden Bestellung weitere Abklärungen treffen müssen.

4.1 Des Betrugs nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Im Deliktsaufbau von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird die Opfermitverantwortung bei der arglistigen Täuschung abgehandelt. Arglist liegt vor bei einfachen Lügen, deren Überprüfung dem Opfer nicht möglich (innere Tatsachen) oder nicht zumutbar (Vertrauensverhältnis) ist, ferner wenn die Nachforschungen des Opfers nicht (handels)üblich sind oder durch den Täter selbst verhindert werden. Arglist ist in der Regel gegeben bei Lügengebäuden oder betrügerischen Machenschaften (z.B. Betrug mit gefälschten Urkunden), wobei nach der neueren Rechtsprechung auch in diesen Fällen die Überprüfungs- und Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu thematisieren sind. Vernachlässigt das Opfer seine Selbstschutzmöglichkeiten in grober Weise und fällt dadurch auf durchschaubare Lügengeschichten herein, so kann die Täuschung nicht länger als arglistig gelten (BGE 72 IV 126 E. 1). Die Folge gravierenden Opferverschuldens ist somit, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2.a; 122 IV 197 E. 3d, 246 E. 3a; 119 IV 28 E. 3; vgl. Marc Thommen, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 18 ff. und 33 f.).

In einem ähnlich gelagerten Fall von betrügerischen Bestellungen durch erfüllungsunfähige Gesellschaften verneinte das Bundesgericht eine überwiegende Mitverantwortung der Geschädigten. Zwar möge zutreffen, dass die Vertragspartner geschäftserfahren gewesen seien. Doch kann dies nicht dazu führen, den geschädigten Geschäftspartnern jeglichen strafrechtlichen Schutz zu versagen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sie zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Der Umstand, dass eine Gesellschaft neu als Grossabnehmer auftritt und sie daher in der Branche nicht bekannt ist, muss nicht schon für sich allein Zweifel an deren Leistungsfähigkeit und -willen wecken. Nach der Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa weil der Bestellende in der Vergangenheit seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte. Die Pflicht zur Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit kann sich aber nicht darauf erstrecken, dass das Opfer alle erdenklichen ihm zur
Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten ausschöpfen muss. Arglist scheidet erst bei leichtfertigem Verhalten des Opfers aus. Davon kann bei der Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten Vertragspartner keine Rede sein, auch wenn es sich um grössere Geschäfte handelt (vgl. unv. Entscheid 6P.218/1999; 6S.540/1999 vom 26. April 2000 E. 8c m.H. auf BGE 118 IV 359; vgl. auch Entscheid 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001).

4.2 Auf Bestellung vom 6. September 1993 lieferte die M.________ AG der P.________ AG 10'000 Disketten und stellte ihr gleichentags Fr. 15'848.50 in Rechnung. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die M.________ AG bei diesem Geschäft über die Erfüllungswilligkeit und -fähigkeit der Bestellenden arglistig getäuscht wurde. Die P.________ AG sei als leere, aber mit einem Aktienkapital von Fr. 700'000.-- formell hoch dotierte Mantelgesellschaft vorgeschoben worden, um über diese Gesellschaft möglichst grosse Warenbezüge tätigen zu können, ohne diese schliesslich zu bezahlen. Ferner seien die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gezielt Lieferanten angegangen, welche grössere Mengen innert angemessener Frist gegen Rechnung zu liefern bereit waren. Angesichts dieses raffinierten Vorgehens könne den geschädigten Lieferanten ihre mangelnden Solvenzabklärungen jedenfalls bis zu einer Bestellsumme von Fr. 20'000.-- nicht als Arglist ausschliessendes Selbstverschulden angelastet werden.

5.
Vor dem Hintergrund der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Einschätzungen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte insbesondere davon ausgehen, dass erst ab einem bestimmten Geschäftsvolumen eine handelsübliche Pflicht zu vertieften Solvenzabklärungen besteht. Entgegen dem Beschwerdeführer ist hierbei nicht das formelle Bestell-, sondern das tatsächliche Liefervolumen massgebend, weshalb auch die diesbezüglich beantragten Zeugenbefragungen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verworfen werden konnten (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). Die Erfüllungsunfähigkeit des Beschwerdeführers resp. seiner Gesellschaften steht aufgrund der finanziellen Gesamtsituation fest. Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Erfüllungswillens vorgelegten Beweise konnte die Vorinstanz willkürfrei als Gefälligkeitsbelege qualifizieren. Die Täuschung, der Irrtum und die Vermögensschädigung der Lieferanten sind ebenso eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers (strafgerichtliches Urteil S. 70 ff.). Zusammenfassend wurde der Betrug zu Recht bejaht.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verletzung des Beschleunigungsverbots nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das Verfahren hätte eingestellt oder bei einem Schuldspruch hätte zumindest von einer Strafe abgesehen werden müssen.

6.1 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach den möglichen Folgen sind die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters sowie die Frage zu berücksichtigen, welche Strafe ohne die Verzögerung ausgesprochen werden müsste. Rechnung zu tragen ist den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Sodann ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2a; 119 Ib 311 E. 5b; Urteil des EGMR i.S. Kangasluoma vom 14. Juni 2004, Ziff. 29; Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N. 137).

Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten.

6.2 Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien geht die Vorinstanz zu Recht von einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots aus (angefochtenes Urteil S. 25). Die polizeilichen Ermittlungen wurden im Sommer 1993 aufgenommen und im Frühjahr 1995 mit einem polizeilichen Schlussbericht abgeschlossen. Die Überweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 15. Dezember 2000. Im Juni 2001 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesgericht abgewiesen. Am 31. Dezember 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das erstinstanzliche kantonale Urteil wurde am 20. August 2007, das zweitinstanzliche am 6. Mai 2008 gefällt. Seit den ersten Ermittlungshandlungen sind somit bereits mehr als 15 Jahre vergangen. Erst 10 Jahre nach Eröffnung der Strafuntersuchung resp. 8 Jahre nach Erstellung des polizeilichen Schlussberichts wurde Anklage erhoben. Danach vergingen nochmals 3 Jahre bis zur Hauptverhandlung vor dem kantonalen Strafgericht. Auch wenn zahlreiche der untersuchten Vorwürfe unterdessen entweder verjährt sind oder in Freisprüchen geendet haben, war die Angelegenheit nicht von aussergewöhnlicher Komplexität. Auch die von der Vorinstanz angeführte Notwendigkeit der Beweismittelbeschaffung vermag die Verfahrensdauer von
der zu beurteilenden Länge nicht zu rechtfertigen. Sie ist vielmehr normaler Bestandteil jedes Wirtschaftsstraffalls. Den Beschwerdeführern wird nicht vorgeworfen, ihrerseits für Verzögerungen verantwortlich zu sein.

6.3 Im Gegensatz zur ersten Instanz, welche den Beschwerdeführer F.B.________ unter Verzicht auf Bestrafung schuldig gesprochen hatte, hält die Vorinstanz eine Bestrafung für notwendig. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Einstellung oder ein Umgangnehmen von Strafe nur in Extremfällen in Betracht komme. Ein solcher Extremfall sei vorliegend gegeben. Spätestens am 9. September 2008 trete die absolute Verjährung der Vorwürfe gegen F.B.________ ein. Die Vorinstanz habe nach 14 3/4 Jahren geurteilt, mithin unmittelbar vor der absoluten Verjährung. Ein gravierenderer Fall sei gar nicht denkbar.

6.4 Richtig ist, dass die absolute Verjährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar bevorstand. Wie oben dargelegt, ruht die Verfolgungsverjährung während dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

In seiner Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot hat das Bundesgericht stets darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer und die Verjährung auseinander zu halten sind (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; Entscheid 6P.42/2007 vom 3. Mai 2007, E. 7.2). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zu Grunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung liegt unter anderem in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert (eingehend: Peter Müller, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 97 N 29 ff.). Dem Verjährungsgedanken wird bei der Strafzumessung unter anderem mit Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB Rechnung getragen. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verzögerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen nicht zusammenfallen. So kann ein weit zurück liegendes Delikt erst kurz vor der Verjährung entdeckt, das Verfahren dann aber sehr rasch durchgeführt werden. Vorliegend fallen die Zumessungsüberlegungen jedoch zusammen. Das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer begann unmittelbar nach seiner Tatbegehung, dauerte jedoch bis kurz vor Eintritt der absoluten Verjährung. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, hat ein Verfahren mithin überlange gedauert und liegt die Tat weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGE 122 IV 103, 131; Entscheid 6S.37/2006 vom 8. Juni 2006, E. 2.2 i.f.; 6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 6.8; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 48 N 36; zur Berechnung des langen Zeitablaufs vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2; Entscheid 6P.42/2007 vom 3. Mai 2007, E. 7.2 ). Tritt die absolute Verjährung ein, ist einzustellen. Je näher deshalb in verzögerten Verfahren die absolute Verjährung rückt, desto stärker ist die Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen und desto eher muss auch ein Strafverzicht in Betracht gezogen werden. Will das Gericht in solchen Situationen noch eine substantielle Strafe aussprechen, hat es dies zu begründen (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 50 N 6 ff.).

6.5 Die Höhe der ausgefällten Geldstrafe (60 Tagessätze) verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht. Vorliegend geht es um einen Fall extremer Verfahrensverzögerung. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden absoluten Verjährung hätte die Vorinstanz daher wie die erste Instanz auf eine Strafe verzichten können. Sie stuft das Verschulden jedoch schwerer ein als die erste Instanz. Sie lastet dem Beschwerdeführer namentlich seine "beachtliche kriminelle Energie" sowie die mehrfache Tatbegehung an. Die seit der Tat verstrichene Zeit und sein seitheriges Wohlverhalten hält sie ihm nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB "erheblich strafmildernd" zu Gute (angefochtenes Urteil S. 27). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hält sie eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen für angemessen, welche aufgrund der Verfahrensverzögerungen um die Hälfte reduziert wird. Damit liegt die Vorinstanz noch im Rahmen ihres Ermessens.

7.
Der Beschwerdeführer Buchmann macht eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB geltend. Die Höhe des ausgefällten Tagessatzes von Fr. 100.-- sei ungenügend begründet. Der Beschwerdeführer D.H.________ sei bei identischen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu Tagessätzen in der Höhe von Fr. 30.-- verurteilt worden.

7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Grundsätze und Kriterien der Bemessung von Geldstrafen festgelegt: Der Tagessatz ist nach dem Nettoeinkommensprinzip zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst (Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge, notwendige Berufsauslagen etc.), ist abzuziehen (BGE 134 IV 60 E. 5 und 6).

7.2 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht die bei der Bemessung der Strafe angestellten Überlegungen in den Grundzügen darzustellen (BGE 124 IV 101 E. 2c; 122 IV 265 E. 2d; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a). Diese unter altem Recht entwickelte Rechtsprechung wurde nunmehr ins Gesetz überführt. Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB bestimmt unter dem Titel Begründungspflicht, dass das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält (vgl. Entscheid 6B_472/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 8.1). Auch die Höhe des Tagessatzes muss in einer Art und Weise begründet werden, die es dem Betroffenen erlaubt, die Festlegung nachzuvollziehen.

7.3 In Bezug auf Ungleichbehandlungen von Mitangeklagten muss sich nach der Rechtsprechung aus dem Urteil stichhaltig ergeben, weshalb sie zu unterschiedlichen Strafen verurteilt wurden (BGE 121 IV 202 E. 2 b; Entscheid 6B_207/2007 vom 6. September 2007, E. 4.4.2). Eine Ungleichbehandlung unterliegt der Begründungspflicht (Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 161 mit diversen Hinweisen).

7.4 Nach vorinstanzlicher Feststellung erzielt der Beschwerdeführer F.B.________ ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 50'000.--. Seine Schulden bezifferte er auf rund Fr. 250'000.--. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 27). Beim Beschwerdeführer D.H.________ geht sie von einem zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- schwankenden monatlichen Einkommen sowie Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.-- bis Fr. 200'000.-- aus. Unter Verweis auf das Urteil der ersten Instanz wurde der Tagessatz auf Fr. 30.-- festgesetzt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 114-116).

7.5 Die Festlegung des Tagessatzes für den Beschwerdeführer F.B.________ verletzt Bundesrecht. Die Begründung erlaubt nicht, anhand des Nettoeinkommensprinzips nachzuvollziehen, wie die Tagessatzhöhe festgelegt wurde. Die Vorinstanz hält sich nicht ansatzweise an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Kriterien zur Geldstrafenbemessung (BGE 134 IV 60 E. 5 und 6). Auch für die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Mitangeschuldigten D.H.________ ist dem Urteil keine Begründung zu entnehmen. Angesichts dieser Begründungsmängel lässt sich nicht überprüfen, ob und inwiefern es gerechtfertigt war, dem Beschwerdeführer F.B.________, welcher sich in einer mit D.H.________ vergleichbaren finanziellen Situation befindet, einen mehr als dreimal so hohen Tagessatz aufzuerlegen.

7.6 Die Beschwerde von F.B.________ ist somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Behandlung der Rügen zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Diese werden neu zu regeln sein. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens reduziert kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Im Umfang seines Obsiegens ist er durch den Kanton für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

II. Beschwerde von A.J.________ (6B_454/2008)

8.
Der Beschwerdeführer A.J.________ rügt eine willkürliche Anwendung von § 71 Abs. 2 StPO/ZG.

8.1 Zu § 71 Abs. 2 StPO/ZG hält die Vorinstanz fest, dass die Berufung innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel unter Beifügung des angefochtenen Urteils bei der Berufungsinstanz einzureichen ist. Die genügende Begründung der Anträge ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Appellation (angefochtenes Urteil S. 8).

8.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Rügen ihm aufgrund dieser allgemeinen Erwägungen vorzubringen verwehrt blieb. Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob es in Bezug auf bestimmte Rügen zu ungerechtfertigtem und allenfalls willkürlichem Nichteintreten gekommen ist. Dass es der Vorinstanz darum ging, anhand der Berufungsschrift das Urteil bereits vor der Hauptverhandlung zu begründen, bleibt eine blosse Spekulation des Beschwerdeführers, auch wenn einzuräumen ist, dass die Ausfertigung eines 35-seitigen Urteils in drei Tagen im Vergleich zum Tempo der restlichen Verfahrensführung rasch erscheinen mag.

9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Verfahrenseinstellung oder allenfalls Verzicht auf Bestrafung Rechnung zu tragen sei.

9.1 Die Vorinstanz hatte eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) zu zwei früheren Verurteilungen auszusprechen. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und finanziellen Situation des Beschwerdeführers A.J.________, seines Verschuldens sowie der seit der Tat vergangenen Zeit hält sie eine hypothetische Gesamtstrafe von 22 Monaten für angemessen. Nach Abzug der bereits ausgesprochenen Strafen resultiere eine Zusatzstrafe von viereinhalb Monaten. Diese Zusatzstrafe wird von der Vorinstanz sodann aufgrund der massiven Verfahrensverzögerungen um mehr als die Hälfte auf zwei Monate resp. 60 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 100.-- reduziert. Eine Verfahrenseinstellung oder ein Strafverzicht dränge sich nicht auf, da das Aktenmaterial äusserst umfangreich und die Belastung des Beschwerdeführers nicht besonders schwer gewesen seien.

9.2 Die Strafzumessung der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Dass die Verfahrensüberlängen vorliegend eklatant sind, wurde bereits ausgeführt. Die Belastungen durch die Verfahrensdauer werden im angefochtenen Urteil denn auch zu Unrecht bagatellisiert. Der heute 38-jährige Beschwerdeführer ist seit seinem 23. Altersjahr dauernd mit den strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Seine Vorbringen erscheinen nachvollziehbar, wonach "das Verfahren sein ständiger Begleiter" und die psychischen Belastungen je nach Verfahrensstand massiv waren (Beschwerde S. 9). Gleichwohl liegt die Vorinstanz mit der mehr als hälftigen Reduktion der schuldangemessenen Strafe noch im Rahmen ihres Ermessens. Die Beschwerde von A.J.________ ist daher kostenpflichtig abzuweisen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

III. Beschwerde von D.H.________ (6B_441/2008)

10.
Der Beschwerdeführer D.H.________ wendet sich gegen die Strafzumessung. Angesichts der Verfahrensdauer hätte eingestellt oder von einer Bestrafung abgesehen werden müssen.

10.1 Im angefochtenen Urteil werden die persönliche und berufliche Situation des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers eingehend gewürdigt. Die Vorinstanz hält eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als Zusatzstrafe zu den fünf früheren Urteilen für grundsätzlich angemessen. Angesichts des Aktenumfangs, des Verschuldens und der geringen Belastung des Beschwerdeführers falle eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf Strafe von vornherein ausser Betracht. Er sei durch das Strafverfahren nicht in seinem Weiterkommen beeinträchtigt worden. Aufgrund des verletzten Beschleunigungsgebots sei die Strafe indes um die Hälfte, auf 180 Tagessätze, zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 27 f.).

10.2 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden alle vor den erwähnten fünf Verurteilungen begangen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 114 f.; angefochtenes Urteil S. 28). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Asperationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8 m.w.H.; Entscheide 6S.62/2006 vom 28. März 2006, E. 4 f. und 6S.442/2000 vom 23. Februar 2001, E. 2a;
zur Übernahme der altrechtlichen Rechtsprechung ins neue Recht: 6B_28/2008 vom 10. April 2008, E. 3.3 ).

10.3 Die Begründung der Strafzumessung verletzt Bundesrecht. Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine Gesamtstrafe in Bezug auf den Beschwerdeführer D.H.________ nicht entnehmen. Vielmehr wird ohne weitere Aufgliederung eine 12-monatige Zusatzstrafe zu den fünf vorangehenden Urteilen als angemessen erachtet. Es bleibt offen, welche Strafe die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beurteilung aller Delikte ausgesprochen hätte. Mangels Ausscheidung von Gesamt- und Zusatzstrafe im angefochtenen Urteil ist die Strafzumessung im Einzelnen nicht mehr nachzuvollziehen. Damit lässt sich auch nicht mehr beurteilen, ob der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots mit der Reduktion auf 180 Tagessätze ausreichend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

11.
Der Beschwerdeführer D.H.________ macht eine Verletzung von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB geltend. Nach 133 IV 150 E. 5.2.3 müsse anstelle der Ausrichtung einer Haftentschädigung für die Überhaft eine Anrechnung an die frühere Strafe stattfinden.

11.1 Nach dem Ausgeführten wird die Strafe neu festzulegen und zu begründen sein. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Behandlung der Haftanrechnungsfrage dennoch gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat fünf, teilweise einschlägige Vorstrafen. Seine Strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- wurde als Zusatzstrafe zu diesen fünf Urteilen ausgefällt. Im vorliegenden Verfahren war er während 233 Tagen in Untersuchungshaft. Für die daraus resultierende Überhaft von 43 Tagen wurde er mit Fr. 4'300.-- aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wurde mit den ihm auferlegten Kosten verrechnet. Am 22. Januar 2002 wurde er vom Obergericht des Kantons Zug wegen Veruntreuung, Betrugs, Hehlerei und Urkundenfälschung zu 29 Monaten Gefängnis verurteilt. In jenem Verfahren hatte er 332 Tage Untersuchungshaft ausgestanden, welche ihm an die 29 Monate angerechnet wurden. Der Rest ist noch zu verbüssen (vgl. Schreiben des kantonalen Amts für Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. April 2008; act. 2/4; vgl. Beschwerde S. 6).

11.2 Gemäss Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach Art. 110 Abs. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Das Bundesgericht hat unlängst in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Ausrichtung einer Haftentschädigung an Stelle der Anrechnung der ausgestandenen Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten Vollzug Bundesrecht verletze. Im Bereich der Haftanrechnung haben weder der Grundsatz der Tat- noch jener der Verfahrensidentität länger Geltung. Es gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (BGE 133 IV 150 E. 5). Die von der Vorinstanz vorliegend ausgesprochene Haftentschädigung verletzt somit Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen.

12.
Zusammenfassend ist die Beschwerde von D.H.________ gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt er keine Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ist vom Kanton für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde von F.B.________ (6B_440/2008) wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. Mai 2008 wird in Bezug auf F.B.________ (Dispositivziffer III.) aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
F.B.________ werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Er ist vom Kanton Zug für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

3.
Die Beschwerde von A.J.________ (6B_454/2008) wird abgewiesen.

4.
A.J.________ werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

5.
Die Beschwerde von D.H.________ (6B_441/2008) wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. Mai 2008 in Bezug auf D.H.________ (Dispositivziffer IV.) aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.
D.H.________ trägt keine Gerichtskosten. Er ist vom Kanton Zug mit Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_454/2008
Date : 11. November 2008
Published : 27. November 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Betrügerischer Konkurs; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 66  68  103  106
BV: 29
EMRK: 6
SR 0.103.2: 14
StGB: 34  48  49  50  51  70  97  110  146  389
BGE-register
111-IV-87 • 115-IA-321 • 118-IV-359 • 119-IB-311 • 119-IV-28 • 120-IV-136 • 121-IV-202 • 121-IV-49 • 121-IV-64 • 122-IV-103 • 122-IV-197 • 122-IV-265 • 124-I-139 • 124-IV-97 • 126-IV-165 • 127-IV-220 • 128-IV-18 • 130-IV-54 • 132-IV-1 • 132-IV-102 • 133-IV-150 • 133-IV-158 • 133-IV-286 • 133-IV-293 • 134-IV-26 • 134-IV-60 • 72-IV-126
Weitere Urteile ab 2000
6B_14/2007 • 6B_207/2007 • 6B_28/2008 • 6B_440/2008 • 6B_441/2008 • 6B_454/2008 • 6B_472/2007 • 6P.218/1999 • 6P.42/2007 • 6S.115/2007 • 6S.291/2001 • 6S.335/2004 • 6S.37/2006 • 6S.400/2006 • 6S.442/2000 • 6S.467/2004 • 6S.540/1999 • 6S.62/2006 • 6S.98/2003
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AS 2002/2993