01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2021 - 31.08.2023
24.03.2020 - 30.06.2021
01.03.2018 - 23.03.2020
01.09.2017 - 28.02.2018
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. November 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 29. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. April 20083, beschliesst: 1. Abschnitt: Aufgaben und Organisation4

Art. 1

Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen: a. beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zuhanden der Departemente und des Bundesrates aus; b. nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln 2, 5-13 und 14-17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben.


Art. 2

Organisation des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat regelt die Organisation des zivilen Nachrichtendienstes. Er unterstellt die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement.

AS 2009 6565 1 SR

101

2 BBl

2008 4015

3 BBl

2008 4035

4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

5 SR

120

121

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

121

2. Abschnitt: Zusammenarbeit und Funkaufklärung6

Art. 3

Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Dienststellen des Nachrichtendienstes 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sorgen für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage und informieren einander über alle Vorgänge, die ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche betreffen.

2

Sie informieren den Nachrichtendienst der Armee über alle Vorgänge, welche dessen Aufgaben zugunsten der Armee betreffen können.

3

Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes zur Auskunft verpflichtet und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt.

4

Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben: a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes untereinander, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage; b. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes und des Nachrichtendienstes der Armee;

c. die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen; er legt insbesondere die Grundsätze der Verwendung von Informationen ausländischer Dienststellen für die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes fest.


Art. 4

Information anderer Stellen 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren andere Stellen des Bundes und der Kantone über alle Vorgänge, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betreffen.

2

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

a7 Funkaufklärung 1 Der Bund kann einen Dienst für die Erfassung elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland betreiben (Funkaufklärung).

2

Die Funkaufklärung dient der Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über Vorgänge im Ausland, insbesondere über die Bereiche Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie ausländische 6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 3

121

Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.

3

Der Bundesrat regelt die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen und legt fest, für wie lange die erfassten Kommunikationen und Verbindungsdaten beim durchführenden Dienst gespeichert bleiben dürfen.

4

Er stellt dabei insbesondere sicher, dass der durchführende Dienst aus den erfassten Kommunikationen:

a. nur die Informationen weiterleitet, die sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland betreffen;

b. Informationen über Personen im Inland nur weiterleitet, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden.

5

Der durchführende Dienst leitet aus den erfassten Kommunikationen Informationen über Vorgänge im Inland weiter, wenn sie auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit hinweisen. Für die weitergeleiteten Informationen gelten die Vorschriften des BWIS8.

6

Er löscht erfasste Kommunikationen, die keine Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland und keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit enthalten, so rasch wie möglich.

b9 Unabhängige Kontrollinstanz

1

Der Bundesrat wählt eine aus fachkundigen Mitgliedern zusammengesetzte unabhängige Kontrollinstanz, die die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit überprüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2

Die Kontrollinstanz prüft die Auftragserteilung an den durchführenden Dienst und die Bearbeitung der erfassten Informationen vor und nach ihrer Weiterleitung.

3

Sie kann aufgrund der Überprüfung schriftliche Empfehlungen abgeben und beim zuständigen Departement beantragen, dass Aufträge an den durchführenden Dienst eingestellt und weitergeleitete Informationen gelöscht werden.

4

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats.

8 SR

120

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

121

3. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten10

Art. 5

Personendaten, die gestützt auf das vorliegende Gesetz beschafft wurden11 1

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Bearbeitung darf gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, wenn und solange die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes es erfordern.

2

Sie können Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit nach Artikel 1 Buchstabe a anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Sie können Personendaten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, im Einzelfall in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

4

Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und den Schutz der Personendaten, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft wurden; er kann dabei Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen festlegen, wenn die Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.


Art. 6

Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden12 Für die Bearbeitung und für die Weitergabe von Personendaten, welche die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf das BWIS13 beschafft haben, sind die Vorschriften des BWIS anwendbar.

4. Abschnitt:14 Informationssystem äussere Sicherheit
a Verantwortliches Organ

1

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreibt das Informationssystem äussere Sicherheit (ISAS).

2

Der NDB ist für die Sicherheit von ISAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der darin enthaltenen Daten verantwortlich.

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

13 SR

120

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 5

121

b Zweck 1 ISAS dient zur Bearbeitung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland, insbesondere aus den Bereichen internationaler Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und verbotener Nachrichtendienst.

2

ISAS wird verwendet: a. zur

Datenerfassung;

b. zur Datenrecherche und Analyse; c. zur Lagefortschreibung;

d. zur Ablage von Daten; e. zur Verwaltung von Akten.

c Inhalt

1

ISAS enthält Daten über natürliche und juristische Personen, Organisationen und Gegenstände sowie Ereignisse. Der NDB kann die Daten vernetzt erfassen sowie automatisiert auswerten. Lässt sich ein Sachverhalt nachweislich nicht eindeutig ISAS oder dem Informationssystem innere Sicherheit (ISIS) zuweisen, so kann er ausnahmsweise in beiden Systemen erfasst werden.

2

ISAS kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.

3

Der NDB darf in ISAS nur Informationen bearbeiten, die dem Zweck nach Artikel 6b entsprechen.

4

Der NDB kann Informationen, die sich als Desinformation oder Falschinformation herausstellen, weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.

d Qualitätssicherung

1

Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in ISAS erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst.

2

Der NDB überprüft periodisch, ob die in ISAS erfassten Meldungen und Personendaten zur Erfüllung seiner Aufgaben noch notwendig sind; er beurteilt dabei die Personendaten einzeln und jede Meldung als Ganzes. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht. Unrichtige Daten werden sofort berichtigt oder gelöscht; Artikel 6c Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3

Der NDB vernichtet Daten, die weder in ISAS noch in einem anderen Informationssystem des NDB erfasst werden dürfen, oder sendet sie an die Absenderin oder den Absender zurück.

4

Der NDB stellt vor jeder Weitergabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und ihre Weitergabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

121

5

Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB sorgt mit internen Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und mit der Durchführung regelmässiger Kontrollen dafür, dass die Qualität und die Erheblichkeit der in ISAS bearbeiteten Daten gewährleistet ist. Daten, die sowohl in ISAS als auch in ISIS erfasst sind, werden nach den Vorgaben der ISIS-Qualitätskontrolle überprüft.

e Struktur 1 ISAS besteht aus:

a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der vom NDB beschafften und bei ihm eingehenden Daten; b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Bearbeitung, Auswertung und Analyse der Daten;

c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisation, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten im Analyse- und Lagefortschreibungssystem nach Buchstabe b bearbeitet.

2

ISAS kann mit ISIS verbunden werden, um systemübergreifende Datenabfragen und Auswertungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu ermöglichen.

f Zugriffsrechte 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Abfrage, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6b Absatz 1 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISAS.

2

Systemübergreifende Datenabfragen nach Artikel 6e Absatz 2 dürfen nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB vorgenommen werden, die für ISAS und ISIS über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen.

3

Folgende Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index: a. das Bundesamt für Polizei zur Durchführung gerichts- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;

b. die Sicherheitsorgane der Kantone zum Vollzug ihrer Aufgaben nach dem BWIS15;

c. die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen.

g Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden 1

Der Bundesrat regelt durch Verordnung, an welche Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz, die öffentliche Aufgaben erfüllen, der NDB im Einzelfall Per-

15 SR

120

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 7

121

sonendaten weitergeben kann, soweit es zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zur Kontrolle seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist.

2

Werden Erkenntnisse des NDB von anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes zur Verfügung.

3

Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung16 oder des Militärstrafprozesses vom 23. März 197917.

h Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden 1

Der NDB kann Personendaten an ausländische Sicherheitsbehörden in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitergeben, wenn ausreichende Garantien zum Schutz der betroffenen Person vorliegen.

2

Der NDB kann zudem Personendaten an Sicherheitsbehörden von Staaten, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, weitergeben, wenn ein Gesetz oder eine internationale Vereinbarung dies vorsieht oder wenn: a. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses wie der Verhinderung oder Aufklärung eines auch in der Schweiz strafbaren Verbrechens oder Vergehens notwendig ist; b. dies zur Begründung eines schweizerischen Ersuchens um Information notwendig ist;

c. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt; d. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und er mit Hilfe der Mitteilung beurteilen kann, ob die betroffene Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann; e. dies zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates notwendig ist; oder f.

dies zum Schutz von Leib und Leben von Dritten notwendig ist.

3

Der NDB gibt keine Daten an das Ausland weiter, wenn die betroffene Person dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werden könnte oder ihr ernsthafte Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 195018 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer anwendbarer internationaler Abkommen entstehen könnten.

16 SR

312.0

17 SR

322.1

18 SR

0.101

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

121

i Weitergabe von Personendaten an Dritte Der NDB kann Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn: a. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei in ihrem Interesse liegt; b. die Weitergabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren; oder

c. die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.

j Auskunftsrecht Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob in ISAS Daten über sie bearbeitet werden, so wird das Gesuch nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz behandelt.

k Aufbewahrungsdauer Die Daten werden so lange wie nötig aufbewahrt, höchstens aber so lange, wie die vom Bundesrat festgelegte Aufbewahrungsfrist dies vorsieht. Sie können je nach dem Resultat der Qualitätskontrolle schon vorher vernichtet werden.

l Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat legt fest: a. den Katalog der Personendaten; b. die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; c. die Zugriffsrechte;

d. die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; e. die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; f.

die Löschung der Daten; g. die

Datensicherheit.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Datenfelder fest.

19 SR

235.1

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 9

121

5. Abschnitt: Quellenschutz, Entschädigung, Prämien und Archivierung20

Art. 7

Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien21 1

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.

2

Entschädigungen und Prämien von Informantinnen und Informanten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung nach Artikel 1 Buchstabe a richten sich nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 BWIS22.23

a24 Archivierung 1 Der NDB bietet alle nicht mehr benötigten Unterlagen und zur Vernichtung bestimmten Daten und Akten dem Bundesarchiv an. Die Daten und Akten des NDB archiviert das Bundesarchiv in besonders geschützten Räumen. Sie unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist.

2

Für Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, kann der Bundesrat gemäss Artikel 12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199825 die Schutzfrist mehrmals befristet verlängern, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst Vorbehalte gegen eine allfällige Einsichtnahme geltend macht.

3

Der NDB kann zur Einschätzung von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung eines anderen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses während der Schutzfrist im Einzelfall Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat.

4

Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Akten.

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

22 SR

120

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

25 SR

152.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

121

6. Abschnitt: Parlamentarische Kontrolle und Verwaltungskontrolle26

Art. 8

…27

Die Bestimmungen der Artikel 25 sowie 26 Absätze 1 und 2 BWIS28 sind auf alle zivilen Dienststellen anwendbar, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen29

Art. 9

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 10

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201030 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

27 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, mit Wirkung seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

28 SR

120

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3223; BBl 2013 6663).

30 BRB vom 4. Dez. 2009

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG 11

121

Anhang

(Art. 9)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …31

31 Die

Änderungen

können unter AS 2009 6565 konsultiert werden.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

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