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631.0

Zollgesetz

(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der
Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20032,

beschliesst:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a.
die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b.
die Erhebung der Zollabgaben;
c.3
die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d.
den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.

3 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

4 Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2 Internationales Recht

1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2 Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.

Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum

1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.

2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.

3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Das BAZG kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.

4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.

5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD5) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.

5 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern.

2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung des BAZG.

Art. 5 Zollstellen und Anlagen

1 Das BAZG errichtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund.

2 Erfüllt das BAZG seine Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen.

3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich das BAZG angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.

Art. 6 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

a.
Person:
1.
eine natürliche Person,
2.
eine juristische Person,
3.
eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b.
Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c.
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d.
Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e.
Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f.
Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g.
Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h.
Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i.
Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.

2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen

1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren

Art. 7 Grundsatz

Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.

Art. 8 Zollfreie Waren

1 Zollfrei sind:

a.
Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.
Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.

2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:

a.
Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.
gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.
Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.
Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.
Motorfahrzeuge für Invalide;
f.
Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.
Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.
Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.
Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.
Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.
Warenmuster und Warenproben;
l.
inländisches Verpackungsmaterial;
m.9
Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.

8 SR 632.10

9 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).

Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.

2 Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.

3 Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.

Art. 10 Inländische Rückwaren

1 Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.

2 Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.

3 Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.

4 Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.

Art. 11 Ausländische Rückwaren

1 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.

2 Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.

3 Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.

3 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.

4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.

3 Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.

4 Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.

Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:

a.
das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b.
das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.

2 Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.

4 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.

5 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.

Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.

Art. 16 Waren des Reiseverkehrs

1 Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.

2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.11

11 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Art. 17 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten
für Bordbuffetdienste
12

1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.

1bis In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13

2 Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14

3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.

12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

13 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

14 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

2. Abschnitt: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage

1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.

2 Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.

3 Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.

Art. 19 Zollbemessung

1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:

a.
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b.
den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.

2 Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:

a.
die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b.
die Ware nicht angemeldet worden ist.

3 Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.

Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.

2 Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.

3 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.

4 Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.

5 Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 21 Zuführungspflicht

1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15

2 Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.

3 Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.

15 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze

1 Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden.

2 Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen:

a.
die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien;
b.
die elektrischen Leitungen;
c.
die Rohrleitungen; oder
d.
andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die vom BAZG als Zollstrassen bezeichnet werden.

3 Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung

1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.

2 Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

3 Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.

Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden

1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.

2 Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.

3 Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.

4 Das BAZG kann die Form der Gestellung und der summarischen Anmeldung vorschreiben.

Art. 25 Anmelden

1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.

2 In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.

3 Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.

4 Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.

Art. 26 Anmeldepflichtige Personen

Anmeldepflichtig sind:

a.
die zuführungspflichtigen Personen;
b.
die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c.16
d.
Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.

16 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung

Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:

a.
in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b.
in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c.
aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d.
vernichtet oder zerstört werden;
e.
zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
Art. 28 Form der Zollanmeldung

1 Angemeldet wird:

a.
elektronisch;
b.
schriftlich;
c.
mündlich; oder
d.
durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.

2 Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung

1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:

a.
welches seine Zuständigkeiten sind;
b.
die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c.
den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).

2 Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.

3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.

Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet

1 Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.

2 Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.

3 Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

Art. 31 Kontrollen am Domizil

1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.

2 Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

3 Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 32 Summarische Prüfung

1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.

2 Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.

3 Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.

4 Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.

Art. 33 Annahme der Zollanmeldung

1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.

2 Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.

Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung

1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:

a.
nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b.
keine Beschau angeordnet hat.

2 Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.

3 Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.

4 Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:

a.
die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b.
die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung

1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.

2 Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.

Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung

1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.

2 Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.

3 Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.

4 Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.

Art. 37 Beschauregeln

1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.

2 Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.

3 Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.

Art. 38 Veranlagungsverfügung

Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.

Art. 39 Provisorische Veranlagung

1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.

2 Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.

3 Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.

4 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.

Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren

1 Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.

2 Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

3 Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.

Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten

1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens

1 Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:

a.
von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird;
b.
Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen;
c.
periodische Sammelanmeldungen vorsehen;
d.
am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen.

2 Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3 Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.

Art. 42a17 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1 Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften;
b.
ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;
c.
die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und
d.
geeignete Sicherheitsstandards.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen.

2bis Er ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge, welche nur die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen, selbstständig abzuschliessen.18

3 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.

17 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 43 Grenzzonenverkehr

1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:

a.
Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b.
Waren des Marktverkehrs.

2 Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).

3 Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.

4 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.

Art. 4419 Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr

1 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Eisenbahn-, den Schiffs- und den Luftverkehr.

2 Die Verkehrsunternehmen müssen dem BAZG alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können, zukommen lassen. Auf Verlangen des BAZG hat dies in elektronischer Form zu erfolgen.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 45 Rohrleitungsverkehr

1 Waren, die in Rohrleitungen ins Zollgebiet befördert werden, gelten bis zur Wiederausfuhr oder bis zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren als ins Transitverfahren übergeführt.

2 Anmeldepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Rohrleitungsanlage.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss dem BAZG Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.

4. Kapitel: Die Zollverfahren

1. Abschnitt: Wählbare Zollverfahren

Art. 47

1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.

2 Wählbar sind folgende Zollverfahren:

a.
die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.
das Transitverfahren;
c.
das Zolllagerverfahren;
d.
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.
das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.
das Verfahren der passiven Veredelung;
g.
das Ausfuhrverfahren.

3 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

2. Abschnitt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Art. 48

1 Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

2 Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:

a.
werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b.
wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c.
wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 49

1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.

2 Im Transitverfahren:

a.
werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.
wird die Identität der Waren gesichert;
c.
wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3 Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

4 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

4. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 50 Begriff

1 Zolllager sind vom BAZG zugelassene und unter Zollüberwachung stehende Orte im Zollgebiet, an denen Waren unter den vom BAZG festgelegten Voraussetzungen gelagert werden dürfen.

2 Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein.

Art. 51 Verfahren

1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.

2 Im Zolllagerverfahren:

a.
wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;
b.
werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;
c.
wird die Identität der Waren gesichert;
d.
wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;
e.
werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
f.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3 Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.

Art. 52 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer

1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zolllager betreibt.

2 Einlagererin oder Einlagerer ist:

a.
die Person, die in einem Zolllager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren gebunden ist; oder
b.
die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind.

3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

Art. 53 Offene Zolllager

1 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.

2 In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.

3 In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.

4 Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.

5 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:

a.
die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b.
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c.
die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.

6 Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.

Art. 54 Bewilligung für offene Zolllager

1 Wer ein offenes Zolllager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.

2 Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:

a.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des offenen Zolllagers Gewähr bietet; und
b.
die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind.

3 Die Bewilligung kann:

a.
mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b.
vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
Art. 55 Lager für Massengüter

1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden.

2 Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

3 Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.

Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss über alle eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form.

2 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die in offenen Zolllagern eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.

Art. 57 Auslagerung

1 Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

2 Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, indem sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.

5. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 58

1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.

2 Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:

a.
werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.
wird die Identität der Waren gesichert;
c.
wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3 Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

6. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 59

1 Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.

2 Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3 Im Verfahren der aktiven Veredelung:

a.
werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.
wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.
werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

4 Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.

7. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 60

1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.

2 Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3 Im Verfahren der passiven Veredelung:

a.
werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.
wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.
wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.
werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

4 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

8. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

Art. 61

1 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.20

2 Im Ausfuhrverfahren:

a.
werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b.
ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c.
muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d.
werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.21

4 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.

20 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

21 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 62 Begriff und Zweck

1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:

a.
die der Zollüberwachung unterliegen;
b.
die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und
c.
in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.

2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.

3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.

Art. 63 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer

1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zollfreilager betreibt.

2 Einlagererin oder Einlagerer ist:

a.
die Person, die in einem Zollfreilager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist; oder
b.
die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind.

3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zollfreilager ergeben, erfüllt werden.

Art. 64 Bewilligung

1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.

2 Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:

a.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;
b.
die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und
c.
Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.

3 Die Bewilligung kann:

a.
mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b.
vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren

1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.

2 In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.

3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.

Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form.

2 In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt.

3 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:

a.
die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b.
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c.
die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.

4 Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet.

Art. 67 Auslagerung

Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

1. Kapitel: Zollschuld

Art. 68 Begriff

Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.

Art. 69 Entstehung der Zollschuld

Die Zollschuld entsteht:

a.
im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b.
falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c.
falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d.
falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner

1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.

2 Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:

a.
die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.
die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.
die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d.22

3 Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht23.

4 Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:

a.
im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.
aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197424 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.

4bis Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:

a.
sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.
die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.25

5 Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

6 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

22 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

23 SR 220

24 SR 313.0

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit

1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.

2 Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 73 Zahlungsweise

1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.

2 Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.

3 Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.

Art. 74 Zinsen

1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet:

a.
in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b.
solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.

3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.

4 Das EFD legt die Zinssätze fest.

Art. 75 Verjährung

1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.

4 Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR26.

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 76

1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.

2 Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.

3 Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:

a.
mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b.
keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 77 Inhalt und Form

1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:

a.
eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder
b.
alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).

2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.

Art. 78 Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen

1 Bezahlt die Bürgin oder der Bürge die Zollforderung, so stellt das BAZG auf Verlangen ihr oder ihm eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für den Rückgriff auf die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.

2 Die Waren, bezüglich deren die verbürgte Zollforderung entstanden ist und die sich im Gewahrsam des BAZG befinden, werden der Bürgin oder dem Bürgen gegen Bezahlung der Zollforderung ausgehändigt.

3 Die Bürgin oder der Bürge kann mit Bezug auf die Zollforderung keine anderen Einreden geltend machen als die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. Vollstreckbare Titel gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner wirken auch gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen.

Art. 79 Ende der Bürgschaft

1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.

2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim BAZG entstanden sind.

3 Die Bürgschaft kann vom BAZG jederzeit aufgehoben werden.

Art. 80 Anwendbares Recht

1 Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.

2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht27.

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung und Zollpfandrecht

Art. 81 Sicherstellungsverfügung

1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.

2 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188928 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts

1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):

a.
an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b.
an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.

2 Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.

3 Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

Art. 83 Beschlagnahme

1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.

2 Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.

3 Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.

Art. 84 Freigabe

1 Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.

2 Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:

a.
für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b.
nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.

3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Zollabgaben

Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben

Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.

Art. 86 Erlass von Zollabgaben

1 Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:

a.
wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b.
wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c.
wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d.
in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.

2 Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR29 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:

a.
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b.
die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
1.
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
2.
als offensichtlich stossend erscheint.30

3 Gesuche sind wie folgt einzureichen:

a.
Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b.
Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.31

29 SR 313.0

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

4. Kapitel: Vollstreckung von Zollforderungen

Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:

a.
die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und
b.
die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.

3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.

4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:

a.
das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder
b.
der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.32

5 Der Bundesrat regelt:

a.
unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
b.
in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.33

6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.34

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 88 Schuldbetreibung

1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG35 ist einzuleiten, wenn:

a.
eine vollstreckbare Zollforderung durch kein verwertbares Zollpfand gesichert ist oder die Zollpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und
b.
die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2 Wurde über die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderung unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Zollpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.

3 Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt.

5. Kapitel: Gebühren

Art. 89

1 Das BAZG kann Gebühren erheben für:

a.
Verfügungen, die es in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt;
b.
Dienstleistungen, die es erbringt, namentlich indem es seine Infrastruktur sowie seine Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt.

2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche das BAZG nach der Zollgesetzgebung vornimmt.

3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.

4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68-88 sinngemäss.

4. Titel: Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen

Art. 90

1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.

2 Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.

5. Titel: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit36

36 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

1. Kapitel: Organisation und Personal

Art. 91 BAZG37

1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.

2 Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.

37 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 91a38 Vereidigung

1 Das BAZG bezeichnet das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101-105 zustehen.

2 Das nach Absatz 1 bezeichnete Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.

3 Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200039 führen.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

39 SR 172.220.1

Art. 92 Einsätze im Ausland40

1 Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken.

2 Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig.

3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.41

4 Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:

a.
Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt;
b.
Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden;
c.
Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.42

5 Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.43

6 Der Bundesrat wird ermächtigt:

a.
völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen;
b.
mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren;
c.
den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln.44

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

41 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

42 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

Art. 92a45 Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz.

2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone.

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).

2. Kapitel: Aufgaben

Art. 95 Nichtzollrechtliche Aufgaben

1 Das BAZG wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.

1bis Im Rahmen seiner Aufgaben unterstützt es die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.46

2 Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht das BAZG seine Erhebungskosten vom Rohertrag ab.

46 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Art. 96 Sicherheitsaufgaben47

1 Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.48

2 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 9749 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben

1 Das EFD kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, wonach das BAZG ermächtigt wird, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind.

2 Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben und die Übernahme der Kosten.

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 99 Leistungsziele

Das EFD kann dem BAZG periodisch Leistungsziele für die Erfüllung seiner Aufgaben setzen.

3. Kapitel: Befugnisse

Art. 100 Allgemeine Befugnisse

1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:

a.
den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:
1.
deren Identität,
2.
deren Berechtigung zum Grenzübertritt,
3.
deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;
b.
die Identität von Personen festzuhalten;
c.
den Verkehr von Waren zu kontrollieren;
d.
im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden;
e.
den Grenzraum zu überwachen.

1bis Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200850 anwendbar.51

252

50 SR 364

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

52 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 101 Anhalten und Abtasten

1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.

2 Eine Person darf abgetastet werden, wenn:

a.
der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b.
die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
Art. 102 Körperliche Durchsuchung und Untersuchung

1 Das BAZG darf eine Person körperlich durchsuchen oder sie körperlich untersuchen lassen, wenn:

a.
der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b.
die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.

2 Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.

3 Die körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.

Art. 103 Festhalten der Identität einer Person

1 Das BAZG darf durch Fotografieren oder durch Abnahme biometrischer Daten die Identität einer Person festhalten, sofern:

a.
diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird; oder
b.
ein anderer Erlass das Festhalten der Identität von Personen vorsieht.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten abgenommen werden dürfen.

Art. 10453 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung

1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

a.
als Beweismittel gebraucht werden; oder
b.
einzuziehen sind.

2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.

3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR54 sinngemäss Anwendung.

4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs55 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

54 SR 313.0

55 SR 311.0

Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme

1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.

2 Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR56 vorläufig festnehmen.

3 Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.

Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch

1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199757 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:

a.
in Notwehr;
b.
im Notstand; oder
c.
als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
b.
den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.
Art. 107 Durchsuchen von Grundstücken, Einfriedungen und Bauten

1 Das Personal des BAZG darf zu Kontrollzwecken im Grenzraum Grundstücke durchsuchen.

2 Zu Kontrollzwecken darf es auch Einfriedungen und Bauten, die an das Ufer eines Grenzgewässers anstossen, mit Ausnahme von Wohnungen, durchsuchen.

3 Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR58.

Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen
Überwachungsgeräten

1 Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:

a.
um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;
b.
namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen

1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.

2 Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.

6. Titel: Datenschutz und Amtshilfe

1. Kapitel: Datenschutz

Art. 110 Informationssysteme des BAZG

1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der von ihr anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

2 Es darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:

a.
das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
b.
das Erstellen von Risikoanalysen;
c.
das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
d.
das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
e.
das Erstellen von Statistiken;
f.
das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
g.
das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
h.
das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.

2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.59

3 Der Bundesrat regelt:60

a.
die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
b.
die Kataloge der zu erfassenden Daten;
c.61
die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
d.
die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
dbis.62
die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
e.
die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
f.
das Archivieren und das Vernichten der Daten.

59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 110a63 Informationssystem für Strafsachen

1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem.

2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR64 und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198165, insbesondere:

a.
der Feststellung und Verfolgung von Straftaten;
b.
der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe;
c.
dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben;
d.
der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;
e.
der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren.

3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:

a.
Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
b.
Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199266 über den Datenschutz, sofern dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise notwendig ist;
c.
Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;
d.
Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
e.
Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;
f.
Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen.

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

64 SR 313.0

65 SR 351.1

66 SR 235.1

Art. 110b67 Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen

1 Das BAZG betreibt für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen ein Informationssystem.

2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:

a.
der zentralen Verwaltung der Resultate der Zollkontrollen;
b.
der Beschaffung der Datengrundlage für die Risikoanalyse;
c.
der Beschaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben des BAZG.

3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:

a.
Angaben zur Identifikation und Kontaktierung einer Person;
b.
Angaben über Resultate der Zollkontrollen;
c.
Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
d.
Hinweise über ein allfälliges Strafverfahren aufgrund von Zollkontrollen.

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 110c68 Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen

1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem.

2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:

a.
der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs;
b.
der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;
c.
der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.

3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:

a.
Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
b.
Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;
c.
Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;
d.
Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
e.
Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.

4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 110d69 Informationssystem für die Führungsunterstützung

1 Das BAZG betreibt für die Führungsunterstützung ein Informationssystem.

2 Das Informationssystem dient der Beschaffung und Bearbeitung aller notwendigen Informationen zur operativen und strategischen Steuerung und Leitung der Einsätze.

3 Im Informationssystem können folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden:

a.
Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;
b.
Angaben über Ereignisse, welche die Einsatzzentralen bearbeiten;
c.
Angaben über die Ressourcen des BAZG und der beteiligten Behörden.

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 110e70 Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps

1 Das BAZG betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem.

2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:

a.
Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;
b.
Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle;
c.
Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte;
d.
Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
e.
Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.

3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a-c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff:

a.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für:71
1.
die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist,
2.
die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
b.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration, die für den Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes72 vom 16. Dezember 200573 und des Asylgesetzes vom 26. Juni 199874 zuständig sind.

4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a-c gewährt werden.

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

72 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

73 SR 142.20

74 SR 142.31

Art. 110f75 Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte

1 Das BAZG betreibt ein Informationssystem für die Bewirtschaftung von Aufzeichnungen, die gestützt auf Artikel 108 oder 128a erstellt werden.

2 Im Informationssystem können insbesondere Daten bearbeitet werden von:

a.
Personen und Fahrzeugen, die sich im Grenzraum befinden;
b.
Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, nach denen gefahndet wird;
c.
Personen, die in Räume abgeführt oder dort vorläufig festgenommen worden sind;
d.
Personen, Waren und Gegenstände, die sich in Räumen mit Wertsachen oder in Zollfreilagern befinden;
e.
Personen und Fahrzeugen, die nach Artikel 128a verdeckt observiert werden.

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 110g76 Schnittstellen

1 Die Informationssysteme nach den Artikeln 110a-110f können so miteinander sowie mit den weiteren Informationssystemen des BAZG verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist.

2 Eine Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 110a-110f mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die das BAZG Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 110h77 Auswertungsplattformen

1 Für die Informationssysteme des BAZG können Auswertungsplattformen errichtet werden. Eine Auswertungsplattform besteht aus einer Grobauswertungsplattform und aus einer Feinauswertungsplattform.

2 Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten.

3 Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge, wie Analyse- und Visualisierungshilfen, sowie Filter. Sie dient der detaillierten Auswertung der Daten.

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 111 Andere Informationssysteme

1 Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Es verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.

2 Es darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.

Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden

1 Das BAZG darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

2 Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

a.
Angaben über die Identität von Personen;
b.
Angaben über Abgabepflichten;
c.78
Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus dem Zuständigkeitsbereich des BAZG;
d.
Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
e.
Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes;
f.
Angaben über Grenzübertritte;
g.
Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.
3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstabe g dürfen Dritten bekannt gegeben werden, falls diese im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben dem BAZG zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.
4 Das BAZG darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:
a.
Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden;
b.
Daten aus Informationssystemen des BAZG: den Dienststellen des BAZG;
c.
Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.
6 Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden. Sie dürfen ohne Zustimmung des BAZG nicht an Dritte weitergeleitet werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199279 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.

78 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

79 SR 235.1

Art. 113 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

Das BAZG darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und internationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden80

80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 11481

1 Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2 Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

81 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

3. Kapitel: Internationale Amtshilfe82

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 11583 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht, leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann es die Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115a84 Zuständigkeit

1 Das BAZG vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.

2 Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, so übermittelt das BAZG das Ersuchen an die zuständige Behörde.

3 Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht das BAZG die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.

84 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115b85 Ersuchen

1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.

2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

85 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115c86 Zulässige Massnahmen

Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.

86 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115d87 Mitwirkungspflicht

1 Im Rahmen von Artikel 115c kann das BAZG die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.

2 Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

3 Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.

87 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115e88 Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.

2 Die Artikel 45-60 VStrR89 sind anwendbar.

88 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

89 SR 313.0

Art. 115f90 Mitwirkungsrecht

Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 115d zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 115e Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.

90 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115g91 Vereinfachtes Verfahren

1 Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.

3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.

91 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115h92 Ordentliches Verfahren

1 Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.

2 Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der zuständigen Behörde ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

92 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Art. 115i93 Rechtsmittel

1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.

2 Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.

3 Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196894.

93 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

94 SR 172.021

7. Titel: Rechtsschutz

Art. 11695

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

2 Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

95 Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

8. Titel: Strafbestimmungen

Art. 117 Zollwiderhandlungen

Als Zollwiderhandlungen gelten:

a.
die Zollhinterziehung;
b.
die Zollgefährdung;
c.
der Bannbruch;
d.
die Zollhehlerei;
e.
die Zollpfandunterschlagung.
Art. 118 Zollhinterziehung

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

2 Artikel 14 VStrR96 bleibt vorbehalten.

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

4 Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 119 Zollgefährdung

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

3 Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 120 Bannbruch

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein‑, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
b.
für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.

2 Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

4 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.

5 Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.

Art. 121 Zollhehlerei

Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt.

Art. 122 Zollpfandunterschlagung

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:

a.
eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b.
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.

2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.

Art. 124 Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten:

a.
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b.
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR97 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 126 Konkurrenz98

1 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder ‑gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

2 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

98 Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649).

Art. 127 Ordnungswidrigkeiten

1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:

a.
gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b.
gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.

2 Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.

3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs99.

Art. 128a101 Observation

1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenz anordnen, dass Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn:

a.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b.
die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

2 Hat eine nach Absatz 1 angeordnete Massnahme 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Oberzolldirektion.

3 Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.

4 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:

a.
die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

9. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925103 wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

103 [BS 6 465; AS 1956 587; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50]

Art. 132 Übergangsbestimmungen

1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.

2 Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.

3 Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925104 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.

4 Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.

5 Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.

6 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.

7105

104 [BS 6 465; AS 1973 644; 1995 1816; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]

105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Anhang

(Art. 131 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

108

108 Die Änderungen können unter AS 2007 1411 konsultiert werden.