01.05.2024 - * / In Kraft
01.03.2024 - 30.04.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
01.12.2023 - 31.12.2023
01.11.2023 - 30.11.2023
01.10.2023 - 31.10.2023
01.08.2023 - 30.09.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
01.06.2023 - 30.06.2023
01.05.2023 - 31.05.2023
01.04.2023 - 30.04.2023
01.02.2023 - 31.03.2023
01.01.2023 - 31.01.2023
01.12.2022 - 31.12.2022
01.11.2022 - 30.11.2022
01.10.2022 - 31.10.2022
01.08.2022 - 30.09.2022
01.06.2022 - 31.07.2022
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01.04.2022 - 30.04.2022
15.03.2022 - 31.03.2022
01.03.2022 - 14.03.2022
01.01.2022 - 28.02.2022
01.12.2021 - 31.12.2021
01.11.2021 - 30.11.2021
01.10.2021 - 31.10.2021
01.09.2021 - 30.09.2021
01.08.2021 - 31.08.2021
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01.04.2021 - 30.04.2021
01.03.2021 - 31.03.2021
01.02.2021 - 28.02.2021
01.01.2021 - 31.01.2021
01.12.2020 - 31.12.2020
01.11.2020 - 30.11.2020
01.10.2020 - 31.10.2020
01.09.2020 - 30.09.2020
10.08.2020 - 31.08.2020
01.07.2020 - 09.08.2020
01.06.2020 - 30.06.2020
01.05.2020 - 31.05.2020
01.04.2020 - 30.04.2020
01.03.2020 - 31.03.2020
01.02.2020 - 29.02.2020
01.01.2020 - 31.01.2020
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01.11.2019 - 30.11.2019
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01.09.2019 - 30.09.2019
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01.11.2014 - 31.12.2014
01.10.2014 - 31.10.2014
01.09.2014 - 30.09.2014
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01.11.2010 - 30.11.2010
01.10.2010 - 31.10.2010
01.09.2010 - 30.09.2010
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01.01.2009 - 31.01.2009
01.12.2008 - 31.12.2008
01.11.2008 - 30.11.2008
01.10.2008 - 31.10.2008
01.09.2008 - 30.09.2008
01.08.2008 - 31.08.2008
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01.03.2008 - 31.05.2008
01.01.2008 - 29.02.2008
01.11.2007 - 31.12.2007
01.10.2007 - 31.10.2007
01.09.2007 - 30.09.2007
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01.05.2007 - 31.05.2007
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. Juli 2011) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;

b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;

b. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;

c. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer; AS 2007 1633

1 SR

631.0

2 SR

631.01

3 SR

632.10

631.012

Zollordnung im Allgemeinen 2

631.012

d. zollbegünstigte Person: Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

2. Kapitel:

Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3

Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.


Art. 4

4 Zollbefreiung Die Waren nach Anhang 4a Ziffer 2 zur Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985 sind zollfrei, wenn die Analyse durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.


Art. 5

Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen 1

Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.

2

Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;

b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;

c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;

e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;

f.

Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse; 4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3).

5 SR

916.01

Zollerleichterungsverordnung 3

631.012

i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j.

als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.

3

Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.

4

Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.


Art. 6

Besondere Angaben in der Zollanmeldung 1

Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.

2

Die zollbegünstigte Person muss zudem: a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;

b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.

3

Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.


Art. 7

Verwendungsnachweis 1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.

2

Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.


Art. 8

Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren 1

Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.

2

Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.

Zollordnung im Allgemeinen 4

631.012

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9

Verwendungen mit höheren Zollansätzen Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).


Art. 10

Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen 1

Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.

2

Das Gesuch kann nur gestellt werden für: a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.


Art. 11

Minimale Rückerstattung

Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.


Art. 12

Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13

Zollbefreite Waren

1

Zollbefreit sind Waren nach: a.6 Anhang 4a Ziffer 2 zur Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19987, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind; 6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3).

7 SR

916.01

Zollerleichterungsverordnung 5

631.012

b.8 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19989 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.

2

Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden: a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.

3

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.


Art. 14

Berechtigte Personen

Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.


Art. 15

Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat. 2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.

3

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).

9 SR

916.112.231

Zollordnung im Allgemeinen 6

631.012


Art. 16

Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge 1

Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet: a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.

2

Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.

3

Massgebend sind:

a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;

b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).

4

Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.


Art. 17

Verwendungsnachweis 1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.

2

Als Verwendungsnachweis gelten: a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe; c. Verkaufs- und Lieferdokumente.

3

Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.10


Art. 18

Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik 1

Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

a. die

Rezeptur;

b. die

hergestellte

Menge;

c. das

Produktionsdatum.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).

Zollerleichterungsverordnung 7

631.012

2

Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

a. die

Rezeptur;

b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum;

d. eine

Kundenliste.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19

Rückerstattungsberechtigte Waren

1

Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.

2

Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.


Art. 20

Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.

2

Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.


Art. 21

Kontrolle Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.


Art. 22

Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung 1

Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.

2

Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

Zollordnung im Allgemeinen 8

631.012

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23

Warenbuchhaltung 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. Wareneingang:

1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand); b. Warenausgang:

1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.

3

Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.


Art. 24

Änderungen der Firmeneintragung Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25

Meldepflicht Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden: a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.

Zollerleichterungsverordnung 9

631.012


Art. 26

Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld 1

Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.

2

Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn: a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder

b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27

1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden. 2

Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.

3

Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen: a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199911; 2. Verordnung vom 20. Mai 199612 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.


Art. 29

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

11 [AS

1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301] 12 [AS

1996 2122, 1997 1476, 1999 1068]

Zollordnung im Allgemeinen 10

631.012

Anhang 113

(Art. 3)

Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer14 Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0103.

10 90

91 90

Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder

medizinischen Zwecken 10.0201.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, frisch oder gekühlt

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.-0202.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, gefroren

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.-13 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V des EFD vom 29. Mai 2007 (AS 2007 2691), Ziff. I der V der OZD vom 6. Juni 2007 (AS 2007 2883), Ziff. 1 der V des EFD vom 29. Juni 2007 (AS 2007 3413), Ziff. I der V der OZD vom 30. Juni 2007 (AS 2007 3415), vom 24. Juli 2007 (AS 2007 3721), vom 31. Aug. 2007 (AS 2007 4311), der V des EFD vom 27 Sept.

2007 (AS 2007 4643), der V der OZD vom 28. Sept. 2007 (AS 2007 4645), vom 31. Okt.

2007 (AS 2007 5257), der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3), der V der OZD vom 27. Febr. 2008 (AS 2008 687), vom 29. Mai 2008 (AS 2008 2625), der V des EFD vom 30. Juni 2008 (AS 2008 3157), der V der OZD vom 30. Juni 2008 (AS 2008 3219), vom 28. Juli 2008 (AS 2008 3677), vom 29. Aug. 2008 (AS 2008 4147), vom 30. Sept.

2008 (AS 2008 4693), vom 29. Okt. 2008 (AS 2008 5161), vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5991), der V des EFD vom 19. Dez. 2008 (AS 2009 87), der V der OZD vom 23. Dez.

2008 (AS 2009 89), vom 30. Jan. 2009 (AS 2009 579), vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1021), vom 25. März 2009 (AS 2009 1507), vom 29. April 2009 (AS 2009 1837), vom 27. Mai 2009 (AS 2009 2619), vom 28. Juni 2009 (AS 2009 3549) und Ziff. II der V des EFD vom 17. Juli 2009 (AS 2009 3731), Ziff. I der V der OZD vom 29. Juli (AS 2009 3945), vom 28. Aug. 2009 (AS 2009 4551), vom 29. Okt. 2009 (AS 2009 5691), vom 25.

Nov. 2009 (AS 2009 6509), vom 23. Dez. 2009 (AS 2010 67), vom 29. Jan. 2010 (AS 2010 531), vom 23. Febr. 2010 (AS 2010 881), vom 30. März 2010 (AS 2010 1497), vom 28. April 2010 (AS 2010 2053), vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2211), der V des EFD vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2307), der OZD vom 29. Juni 2010 (AS 2010 2961), vom 29. Juli 2010 (AS 2010 3443), Ziff. II der V des EFD vom 4. Aug. 2010 (AS 2010 3503), Ziff. I der V der OZD vom 30. Aug. 2010 (AS 2010 3979), vom 28. Sept. 2010 (AS 2010 4479), der V des EFD vom 14. Okt. 2010 (AS 2010 4607), der V der OZD vom 28. Okt. 2010 (AS 2010 5015), vom 26. Nov. 2010 (AS 2010 5831), der V des EFD vom 13. Dez. 2010 (AS 2010 6389), der V der OZD vom 29. Dez. 2010 (AS 2011 111), vom 31. Jan. 2011 (AS 2011 489), vom 24. Febr. 2011 (AS 2011 837), vom 29. März 2011 (AS 2011 1243), vom 28. April 2011 (AS 2011 1749), vom 27. Mai 2011(AS 2011 2353) und vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 3329).

14 SR

632.10 Anhang

Zollerleichterungsverordnung 11

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0206

.

22 90

29 90

41 91

41 99

49 91

49 99

90 90

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

--.10

0206.

30 91

49 91

Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder gefroren

zur Herstellung von Gelatine

-.10

0207.

14 99

27 99

36 99

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr.

0105,

gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

-.10

0208.

10 00

90 10

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder

Hasen

oder von Wild

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

-.10

0301.

91 00

Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur

Speisefischzucht

2.40

0404.

10 00

Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder

als Ergänzungsfutter für Jungtiere

50.0405.

10 19

Ziegenbutter

zur

Herstellung von

pharmazeutischen

Produkten

20.-0407.

00 10

Bruteier

zur

Mastkükenproduktion

1.-0407.

00 10

Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie

35.

Zollordnung im Allgemeinen 12

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0407.

00 10

Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier

für

die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung

von Flüssigeigelb für die industrielle Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.0408.

19 10

Flüssigeigelb

zur

industriellen

Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.0511.

91 10

99 19

Waren dieser Nummern zur Herstellung von

Tierfutter für andere als landwirtschaftliche

Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

-.10

0601.

10 10

Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für

die Schnittblumenproduktion

--.10

0804.

20 20

Feigen, getrocknet

zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten

2.0805.

10 00

Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser Schüttung

zur Herstellung von Konfitüre

3.0809.

20 10

20 11

Kirschen

zur Herstellung von Spirituosen

-.10

0809

40 12

40 13

40 92

40 93

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen

--.10

0811.

10 00

20 90

90 10

90 29

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

zur

industriellen

Weiterverarbeitung

--.10

Zollerleichterungsverordnung 13

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0811.

90 90

Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2007

--.10

1001.

10 38

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen,

Saucen oder Vitaminpräparaten

3.1001.

10 38

Hartweizen

zum Aufblähen und

Rösten

11.1001.

10 38

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Bulgur

6.37

1001.

10 38

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur

Herstellung

von vorgekochtem

Hartweizen

5.28

1001.

10 60

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Futtermittelenzymen

3.1001.

90 38

Weichweizen

zur

Herstellung von

Quellmehl

2.-1001.

90 38

Weichweizen

zur

Herstellung von

Kaffeesurrogaten

2.1001.

90 38

Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

zur Herstellung von Stärke

--.10

Zollordnung im Allgemeinen 14

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1001

.

90 38

Weichweizen

zur

Herstellung,

durch

Extrusion, von aufgeblähten Paniermehler-

satz oder Binde-/

Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090

2.-1001

.

90 38

Dinkel

zur Herstellung von Erzeugnissen durch

Aufblähen oder Rösten 2.-1002.

00 11

Saatroggen

zu

Grünschnittzwecken

frei

1002.

00 38

Roggen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.1003.

00 69

Gerste

zur Herstellung von Malzextrakten für

Nahrungsmittel

1.85

1005.

90 29

Maiskörner

zur Herstellung von Popcorn

-.50

1007.

00 29

Körnersorghum

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1.50

1008.

10 29

Buchweizen

zur

Herstellung von

Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

--.60

1008.

10 29

Buchweizen

zur

Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

2.50

1008.

20 29

Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

frei

1008.

30 20

Kanariensaat

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

4.-1008.

90 28

Triticale

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

5.-1008.

90 59

Anderes Getreide

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

3.50

1102.

20 10

Mehl von Mais

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

20.1102.

90 51

Mehl von Reis

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

20.1102.

90 61

Mehl von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

20.

Zollerleichterungsverordnung 15

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1103.

Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide - Grütze und Griess

11

19

- - Hartweizengriess zur Herstellung von

Teigwaren

8.50

11

19

- - Hartweizengriess zu technischen

Zwecken

4.50

11

99

- - andere

zu technischen

Zwecken

40.13

90

- - von Mais

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

4.50

13

90

- - von Mais

zur Alkoholgewinnung oder zu technischen

Zwecken

4.50

- - von anderem Getreide 19

19

- - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

40.19

19

- - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zu

technischen

Zwecken

40.19

29

- - - von Hafer

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19

29

- - - von Hafer

zu technischen

Zwecken

10.19

39

- - - von Reis

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

4.50

19

39

- - - von Reis

zu technischen

Zwecken

4.50

19

99

- - - von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19

99

- - - von anderem Getreide zu

technischen

Zwecken

10.- Agglomerate in Form von Pellets

20

19

- - von Weizen

zu technischen

Zwecken

40.20

29

- - von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zu

technischen

Zwecken

40.20

99

- - von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.20

99

- - von anderem Getreide zu

technischen

Zwecken

10.

Zollordnung im Allgemeinen 16

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1104.

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.

geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet),

ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen - Körner, gequetscht oder in Flocken 12

90

- - von Hafer

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.- - von anderem Getreide

19

29

- - - von Gerste

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19

99

- - - von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19

99

- - - Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken

10.- Anders bearbeitete Getreidekörner

(z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)

22

20

- - von Hafer

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.22

20

- - von Hafer

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

7.20

22

20

- - Mahlhafer, geschält, noch ca.

10 % ungeschälte Körner enthaltend

zur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche

Ernährung

-.60

23

90

- - von Mais

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.23

90

- - Maisgrütze, d. h. grob gebrochene (geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält

zur Herstellung von Cornflakes

4.50

23

90

- - Maiskörner geschrotet zu

technischen

Zwecken

1.- - von anderem Getreide

29

13

- - - von Dinkel, geschält oder gerollt

zu technischen

Zwecken

40.29

18

- - - von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt zu

technischen

Zwecken

40.

Zollerleichterungsverordnung 17

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

29

22

- - - von Hirse

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.29

22

- - - von Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1.29

32

- - - von Gerste

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.29

32

- - - von Gerste

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

9.60

29

99

- - - von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.29

99

- - - von anderem Getreide zu

technischen

Zwecken

10.30

89

- Weizenkeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zur

menschlichen

Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

26.13

30

89

- Weizenkeime

zur Teilentfettung für die menschliche

Ernährung

28.80

30

89

- Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zu

technischen

Zwecken

10.1107.

Malz, auch geröstet - nicht geröstet

10

12

- - nicht zerkleinert zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

1.50

10

93

- - anderes

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.- geröstet

20

12

- - nicht zerkleinert zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

1.50

20

93

- - anderes

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.1107.

10 12

Malz, nicht geröstet zur Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

20 12

Malz, geröstet

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

--.70

Zollordnung im Allgemeinen 18

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1107.

10 12

20 12

Malz, auch geröstet zur Herstellung von

Malzextrakten für

Nahrungsmittel

1.85

1108.

Stärke

11

90

- Weizenstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.11

90

- Weizenstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.70

12

90

- Maisstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.12

90

- Maisstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.50

13

90

- Kartoffelstärke

zu technischen

Zwecken

1.14

90

- Maniokstärke

zu technischen

Zwecken

1.19

99

- andere Stärken

zu technischen

Zwecken

1.1201.

00 23

00 24

Sojabohnen

zur

Ölgewinnung

und

industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 -.10

1205.

10 53

10 54

90 53

90 54

Rapssamen

zur

Ölgewinnung

und

industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 -.10

1206.

00 23

00 24

00 53

00 54

Sonnenblumensamen

zur

Ölgewinnung

und

industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 -.10

1213.

00 99

Stroh und Spreu von Getreide, andere als zu technischen Zwecken und andere als unverarbeitetes Stroh als Einstreue für Ställe oder zur Herstellung

von Einstreue

3.1404.

20 90

Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet

für die Spinnerei oder Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodium-

wolle, Celluloid,

Cellulose-Azetat und Viskose

3.1501.

00 18

00 19

Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst

zur Herstellung von Speisefetten

20.1501.

00 19

Schweineschmalz

als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung

20.

Zollerleichterungsverordnung 19

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1501.

00 18

00 19

00 28

00 29

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett

zu

technischen

Zwecken

1.1502.

00 91

00 99

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-

geschmolzen, auch ausgepresst zur Herstellung von

Speisefetten

15.1502.

00 91

00 99

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-

geschmolzen, auch ausgepresst zu

technischen

Zwecken

1.1503.

00 91

00 99

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder

emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

zu

technischen

Zwecken

1.1504.

10 98

10 99

20 91

20 99

30 91

30 99

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1506.

00 91

00 99

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1507.

10 90

90 18

90 19

90 98

90 99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1507.

90 98

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.20

1507.

90 18

Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden

Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

139.75

Zollordnung im Allgemeinen 20

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1507.

90 19

Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden

Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.90

1507.

90 18

Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

1507.

90 19

Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1507

/

1515

Pflanzliche Fette und Öle zur industriellen

Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1508.

10 90

90 18

90 19

90 98

90 99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.

Zollerleichterungsverordnung 21

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1508.

90 98

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.20

1508.

90 18

Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

139.75

1508.

90 19

Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.90

1508.

90 18

Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

Zollordnung im Allgemeinen 22

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1508.

90 19

Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1509.

10 91

10 99

90 91

90 99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1510.

00 91

00 99

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu

technischen

Zwecken

1.1511.

10 90

90 18

90 19

90 98

90 99

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1511

.

10 90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

--.10

1511.

90 18

Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

139.75

Zollerleichterungsverordnung 23

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1511.

90 19

Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.90

1511.

90 18

Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

1511.

90 19

Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1511.

90 18

Fraktionen des Palmöls zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.-1511.

90 18

Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten

der Tarifnummer

2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

--.10

Zollordnung im Allgemeinen 24

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1511.

90 98

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.20

1511.

90 98

Palmöl, anderes als rohes zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.-1511

.

9098

Palmöl, anderes als rohes zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Produkten

der Tarifnummer

2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

--.10

1512.

11 90

19 18

19 19

19 98

19 99

21 90

29 91

29 99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1512.

19 98

29 91

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.20

1512.

19 18

Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

139.75

Zollerleichterungsverordnung 25

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1512.

19 19

Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.90

1512.

19 18

Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge-

währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

1512.

19 19

Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge-

währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1513.

11 90

19 18

19 19

19 98

19 99

21 90

29 18

29 19

29 98

29 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.

Zollordnung im Allgemeinen 26

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1513.

19 98

29 98

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

147.55

1513.

21 90

Palmkernöl, roh

zur Herstellung von Brotaufstrichen der

Tarifnummern

2106.9050 oder

2106.9074

6.1513.

29 18

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

154.40

1513.

29 19

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

155.70

1513.

29 18

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-

schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 159.60

Zollerleichterungsverordnung 27

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1513.

29 19

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-

schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 160.95

1514.

11 90

19 91

19 99

91 90

99 91

99 99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.1514.

19 91

99 91

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.20

1515.

11 90

19 91

19 99

21 90

29 91

29 99

30 91

30 99

50 19

50 91

50 99

90 13

90 18

90 19

90 28

90 29

90 38

90 39

90 98

90 99

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu

technischen

Zwecken

1.

Zollordnung im Allgemeinen 28

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1515.

19 91

29 91

30 91

50 91

90 18

90 28

90 38

90 98

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.20

1516.

10 91

10 99

20 92

20 93

20 97

20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet zu

technischen

Zwecken

1.-1516.

10 91

20 93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

139.75

1516.

10 99

20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet zur

Nachraffination

und

anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.90

1516.

10 91

20 93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

Zollerleichterungsverordnung 29

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1516.

10 99

20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1517.

90 62/

90 99

Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

zu

technischen

Zwecken

1.1518.

00 19

Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle

zu

technischen

Zwecken

1.1518.

00 97

Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten zu

technischen

Zwecken

1.-1602.

50 99

Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm

zur Herstellung von Gulaschsuppe

--.10

1602.

50 99

Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm oder gewolft zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2103.9000

--.10

1701.

11 00

12 00

99 99

Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Herstellung von

Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure frei

1701.

11 00

12 00

Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur

Raffinierung

frei

1702.

30 29

30 38

Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen

Zwecken

frei

1702.

30 48

Glukosesirup

als Nährstoff für

Bakterien bei der

Herstellung pharmazeutischer Produkte

frei

Zollordnung im Allgemeinen 30

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1904.

90 90

Getreidekörner, gebrochen und zubereitet Bemerkung: Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Frei-

handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom

27. Juni 199515 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.

zur Herstellung von Cornflakes und

dergleichen

6.2001.

10 10

Cornichons, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur

industriellen

Weiterverarbeitung

3.2001.

90 91

Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur

industriellen

Weiterverarbeitung

3.2001.

90 98

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur

industriellen

Weiterverarbeitung

3.2002.

90 10

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und

Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen

zur

Weiterverarbeitung

und zum Abfüllen in luftdicht verschlossene Behältnisse von nicht mehr als 5 kg sowie zur industriellen Herstellung von Tomaten-

pulver

frei

2002.

90 10

Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt von 7 bis 10 %

zur Herstellung von Fertigsaucen

frei

2005.

40 10

51 10

99 11

Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von

koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen

4.50

2005.

99 11

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur

industriellen

Weiterverarbeitung

3.2008.

19 10

20 00

30 10

30 90

70 10

70 90

80 00

99 11

99 96

Pulpen

zur

industriellen

Weiterverarbeitung

--.10

15 SR

632.319

Zollerleichterungsverordnung 31

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

2008.

40 10

50 10

50 90

99 19

99 97

Pulpen

zur Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2007

--.10

2008.

99 99

Aloe Vera

zur Herstellung von Grundstoffen zur

Weiterverarbeitung

10.-2008.

99 99

Süsskartoffeln, geschnitten, in kochendem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung

getaucht und gefroren zur Herstellung von

Chips

--.10

2009.

61 11

Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l

zur Herstellung von alkoholfreiem

Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen

von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften

15.2009.

80 81

Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur

industriellen

Weiterverarbeitung

--.10

2009.

80 89

Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer 2007

--.10

2102.

10 99

Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des pharmazeutischen Grund-

stoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)»

1.2102.

10 99

Gärkellerhefen mit einem Trockenstoffgehalt bis 20 % zur

Weiterverarbeitung

zu Extrakten, Pulver und Flocken für die

Lebensmittelindustrie 1.2103.

10 00

Sojasauce

zur

Weiterverarbeitung

10.2103.

90 00

Gewürzsaucen

zur

industriellen

Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 10.2106.

10 11

Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken

--.10

2106.

10 19

Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken

--.10

2106.

90 30

Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung (Herstellung von

Suppenwürzen usw.)

20.2106.

90 74

90 75

90 76

Nahrungsmittelzubereitungen zur

Herstellung

von Kaugummi

--.10

Zollordnung im Allgemeinen 32

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

2204.

29 41

29 42

Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen

Getränken

4.2207.

10 00

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.

Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager

18.2207.

10 00

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

zur Denaturierung durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg.

Alkoholverwaltung

-.70

2208.

90 10

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol

direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.

Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager

15.2302.

30 10

Weizenkleie

zu

diätetischen

Zwecken für die

menschliche Ernährung 70.2302.

30 10

Weizenmalzkleie, aromatisiert zur

Verwendung

als

Brotbackhilfsmittel 70.2309.

90 81

90 82

90 89

Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert Bemerkung: In der Einfuhrzollanmeldung ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben.

zur Verwendung als

technischem Hilfsstoff für Tierfutter für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung

sowie für Kaninchen und Hausgeflügel

frei

2903.

13 00

Chloroform (Trichlormethan), technisches

zur Verwendung als

Lösungsmittel, zur

Raffination und

Synthese

1.50

2915.

21 00

Essigsäure

zur Herstellung von Keten oder Diketen

--.10

3823.

11 90

Stearinsäure

zur Herstellung von Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von

Durchschreibepapier 1.3824.

90 98

Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)

zur

Weiterverarbeitung

-.03

3906.

90 90

Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopolymer auf Butadien/Acrylnitril-Elastomer

zur Herstellung von Verpackungsfolien

--.10

3920.

10 00

Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten

zur Herstellung von Faserzement

3.80

Zollerleichterungsverordnung 33

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

3920.

10 00/

73 00

79 90/

99 00

Andere Platten, Blätter und Folien aus kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht

für die lichtempfindliche Emulsion; Herstel-

lung von antistatisierten oder beschichteten

Folien zum Bedrucken oder Beschriften

10.4104.

11 00

19 00

Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser zum

Gerben

-.30

4105.

10 00

4106.

21 00

31 00

40 00

91 00

4703.

11 00

19 00

29 00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.35

4703.

21 00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.10

4705.

00 00

Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical

Thermo-Mecanical Pulp) zur Herstellung von

Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.10

4802.

55 19

58 10

Kraftpapier und Kraftpappe, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen

mit einer Breite von mehr als 36 cm, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat-

oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens

80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und

einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in UnternummernAnmerkung 1 zu Kapitel 48

zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

--.10

4804.

11 00

Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

--.10

4804.

19 00

Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder

Displays

--.10

Zollordnung im Allgemeinen 34

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

4804.

21 00

Kraftpapier, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im

Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa

zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

--.10

4804.

31 90

Kraftpapier, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus

Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von

115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa

zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

--.10

4810.

13 10

Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten,

sog. hinge lid (HL) 6.4810.

13 10

14 10

19 00

Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder Bogen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

zur

Beschichtung

von

geschäumten

Polystyrolplatten

zur Verwendung für

den Displaymarkt oder als Standbaumaterial

für Messen

6.4810.

39 10

Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von

Verpackungen

frei

5007.

10 00

20 10

20 20

90 10

90 20

Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide, roh, abgekocht, gebleicht oder gefärbt

gewerbsmässige

Stickerei

150.5007.

20 10

Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh,

abgekocht oder gebleicht zum Färben oder

Bedrucken

200.5111.

11 00

19 00

90 00

Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren

Ausbrennstoff für die Stickerei

25.5112.

11 10

11 90

19 10

19 90

90 10

90 90

Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren

Ausbrennstoff für die Stickerei

25.

Zollerleichterungsverordnung 35

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5208.

11 00/

19 00

Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voile-

gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g

gewerbsmässige

Stickerei

50.5210.

11 00

19 00

5212.

11 00

5208

11 00/

19 00

Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewe-

be aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g gewerbsmässige

Stickerei

10.5210.

11 00

19 00

5212.

11 00

5208

12 00/

19 00

Gewebe aus Baumwolle, roh oder rohcremiert, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g

gewerbsmässige

Stickerei

20.5209.

11 00/

19 00

5210.

11 00

19 00

5211.

11 00/

19 00

5212.

11 00

21 00

5402.

11 00

19 00

Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von

Seilen, Kordeln,

Bändern und Gurten

--.50

5402.

11 00

19 00

45 00

51 00

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5402.

20 00

Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von

Seilen, Kordeln,

Bänder und Gurten

--.50

5402.

31 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex

zum Zwirnen oder

Weben

55.

Zollordnung im Allgemeinen 36

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5402.

32 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex

zum Zwirnen oder

Weben

40.5402.

44 00

49 00

59 00

Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh,

gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Auf-

machung für den Einzelverkauf zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5404.

11 00

Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mat-

tiert

zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5404.

11 00/

19 00

Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von

Bürsten- und Pinselwaren, Besen und Staub-

wischern

30.5404.

90 00

Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von Seilen, Kordeln,

Bändern und Gurten

--.50

5407.

41 00

42 00

51 00

52 00

61 10

61 20

69 10

69 20

71 00

72 00

81 00

82 00

91 00

92 00

Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss mattiert oder gefärbt gewerbsmässige

Stickerei

100.5407.

71 00

72 00

81 00

82 00

91 00

92 00

Gewebe aus Filamentgarnen aus Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 50 g (Aetzgaze) Ausbrennstoff für die Stickerei

30.5408.

21 00

31 00

Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Er-

zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert

gewerbsmässige

Stickerei

70.5512.

11 00

19 10

21 00

29 10

91 00

99 10

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige

Stickerei

50.

Zollerleichterungsverordnung 37

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

Gewebe

aus

synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von gewerbsmässige

Stickerei

5513.

11 00/

29 00

- nicht mehr als 170 g 50.5514.

11 00/

29 00

- mehr als 170 g

50.5515.

11 10

11 20

12 10

12 20

13 10

13 20

19 10

19 20

21 10

21 20

22 10

22 20

29 10

29 20

91 10

91 20

99 10

99 20

Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige

Stickerei

50.5516.

11 00

21 00

31 00

41 00

91 00

Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh

gewerbsmässige

Stickerei

30.5906.

91 00

Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert,

am

Stück

zur Herstellung von Teppichunterlagen

38.5911.

10 00

Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage

zur Herstellung von Kratzengarnituren

5.6210.

10 00

Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in

Spitälern und Kliniken 40.-6307.

90 99

Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in

Spitälern und Kliniken 40.-6307.

90 99

Hygienemasken oder chirurgische Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683) zur

Pandemievorsorge

40.-

Zollordnung im Allgemeinen 38

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

6309.

00 00

Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen

zum Reissen oder

zur Herstellung

von Putzlappen

-.03

6403.

19 00

Schuhe

zur Herstellung von Schlittschuhen oder

Rollschuhen

48.7019.

90 90

Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus Polyesterfaservliesen mit eingelegten Glasfasermatten

zur Herstellung von Filtern

27.7106.

92 90

Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.-7108.

13 00

Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.-7110.

11 00

Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.-7110.

21 00

29 00

Palladium

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.-7113.

19 00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.-7114.

19 90

Gold- und Silberschmiedwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.-7115.

90 20

Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.-7204.

49 00

Gebrauchte Automobile aus Eisen oder Stahl

zum

Shreddern

frei

7217.

10 10

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

zur

Herstellung

von Drahtstiften

--.10

7225.

11 11/

19 90

Elektrobleche aus Siliciumstahl, in Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht auf die Breite

zum Bau des

elektrischen Teiles von Maschinen und

Apparaten

-.20

7226.

11 11/

19 90

7601.

20 00

Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen

oder Ziehen

10.

Zollerleichterungsverordnung 39

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

7605.

21 00

Draht aus Aluminium zum Ziehen und

zur industriellen

Weiterverarbeitung

-.60

8408.

20 10

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)

zum Einbau in Motortransportkarren für die

Landwirtschaft der

Tarifnummer 8704

21.-

Zollordnung im Allgemeinen 40

631.012

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [16] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13-18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

16 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.