23.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 22.01.2023
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.07.2016 - 31.12.2017
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01.01.2013 - 30.06.2016
01.04.2009 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.03.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.07.2005 - 31.12.2006
01.01.2004 - 30.06.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
01.09.2000 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 19943, beschliesst: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

4 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.


Art. 2

Zweck

1

Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 2

Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.

3

Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.


Art. 3

Arbeit im öffentlichen Interesse Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.

AS 1996 1445 1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1992 1578]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 59 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

3

BBl 1994 III 1609 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

824.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 2

824.0

a6 Ziele

1

Der Zivildienst leistet Beiträge, um: a. den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern;

b. friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; c. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; d. das kulturelle Erbe zu erhalten; e.7 die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.

2

Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8

Art. 4

Tätigkeitsbereiche

1

Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 a. Gesundheitswesen; b. Sozialwesen; bbis.10 Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; c.11 Kulturgütererhaltung; d.12 Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald; e.13 … f. Landwirtschaft; g. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; h.14 Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

13 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Zivildienstgesetz

3

824.0

1bis

Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.15 2 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen: a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Pflege der Kulturlandschaft; c. Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.16 2bis

Der Bundesrat legt fest: a. welche Projekte und Programme berücksichtigt werden; b. in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.17

2ter

Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.18 3

Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.19 4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.20

a21 Ausschluss von Einsätzen Nicht erlaubt sind Einsätze: a.22 in einer Institution: 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 4

824.0

1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war,

2. zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder

3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können; b.23 die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;

c. die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen;

d.24 die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.


Art. 5

Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.


Art. 6

Arbeitsmarktneutralität 1

Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: a. keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und c. die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.

2

Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.

3

Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Zivildienstgesetz

5

824.0


Art. 7


25

Einsätze im Ausland

1

Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

2

Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.

3

Auslandeinsätze dienen: a. der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe; b. der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen; c. der zivilen Friedensförderung.

4

Der Bundesrat legt fest: a. welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatzbetriebe erfüllen müssen;

b. wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss;

c. die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen; d. in welchen weiteren Fällen in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Auslandeinsätze möglich sind.

a26 Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen27 1

Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.28 2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.

3

Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 6

824.0


Art. 8


29

Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1

Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange.

Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.

2

Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.


Art. 9


30

Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a.31 Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1); b.32 Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); c.33 Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36); d. Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;

e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).


Art. 10

Beginn der

Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.


Art. 11

Ende der Zivildienstpflicht 1

Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.

2

Für die Entlassung aus dem Zivildienst gelten die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Febr. 199534) sinngemäss.35 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

34 SR

510.10

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

7

824.0

2bis

Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.36 3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: a. voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;

c. im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; d. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.37

4

…38


Art. 12


39

Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung 1

Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist.

2

Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist.

3

Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 des Strafgesetzbuches (StGB)40 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

4

Sofern es für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

38 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

40 SR

311.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 8

824.0

b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

5

Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.


Art. 13

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1

Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199541 sinngemäss.

2

Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.


Art. 14


42

Ausserordentliche Zivildienstleistungen 1

Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen.

2

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b, 6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar.

3

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: a. Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten.

b. Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung.

c. Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41-43 sind nicht anwendbar.

d. Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss.

4

Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2, 46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.

5

Die Vollzugsstelle: a. legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest;

b. kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen;

c. kann Pikettdienst anordnen; 41

SR 510.10

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

9

824.0

d.43 … e. kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

6

Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen.

7

Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.


Art. 15

Wehrpflichtersatz

1

Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.

2

Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 195944 über den Wehrpflichtersatz geregelt.

a45 Information

1

Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.

2

Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.

Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Art. 16


46

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.

a47 Form des Gesuchs

1

Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

2

Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.48 43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

44

SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 10

824.0

b49 Inhalt des Gesuchs

1

Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten.

2

Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.

c50 Bekanntgabe von Personendaten Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person: a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.


Art. 17

Wirkung der Gesuchstellung 1

Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.51 1bis …52

2

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann.

a53 Einführungstag 1 Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil.

2

Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig.

3

Der Bund trägt die Reise- und Verpflegungskosten.

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

51 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Zivildienstgesetz

11

824.0


Art. 18


54

Zulassung

1

Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.

2

Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.

3

Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

a55 Eröffnung des Entscheids 1

Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.

2

Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.

b56 Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung 1

Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.

2

Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

c57 Verfahrenskosten

Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

d58 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 12

824.0

Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes

Art. 19


59

Vorbereitung der Einsätze 1

Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.

2

Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.

3

Die Vollzugsstelle prüft: a. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;

b. ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt; c. bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.

4

Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 StGB60 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

5

Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

6

Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

7

Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle. 8 Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

60 SR

311.0

Zivildienstgesetz

13

824.0


Art. 20


61

Aufteilbarkeit des Zivildienstes Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.


Art. 21

Beginn des ersten Einsatzes 1

Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.62 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.


Art. 22

Aufgebot

1

Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.

2

Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.63 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.64 4

Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.65

Art. 23

Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes 1

Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.

2

Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.


Art. 24

Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 14

824.0

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 25

Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.


Art. 26

Beratung und Unterstützung 1

Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung.66 2 …67

3

Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197768 sinngemäss.

4

und 5 …69


Art. 27

Grundpflichten

1

Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

2

Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.

3

Sie befolgt:

a. die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen;

b. die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.

4

Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

5

Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

67 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

68

SR 851.1

69 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

15

824.0

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 28

Arbeits- und Ruhezeit 1

Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

2

Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten.

3

Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

4

Ausgeschlossen sind: a. die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit;

b.70 die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.


Art. 29

Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen: a. Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.

b. Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.

c. Er verpflegt sie.

d. Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.

e. Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.

f. Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.

2

Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe d muss er nicht ausrichten, wenn die zivildienstleistende Person ihre Privatunterkunft benützt.71 3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen.72

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 16

824.0

4

Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.73

Art. 30

Urlaub

Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.


Art. 31


74

Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebs. Dauert der Einsatz weniger als 54 Tage, so genügt eine Arbeitsbestätigung.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

Art. 32


75

Melde- und Auskunftspflicht 1

Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen und der aus dem Zivildienst ausgeschlossenen Personen.

2

Anlässlich der Einführungstage und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.


Art. 33

Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen 1

Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.76 2

Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Zivildienstgesetz

17

824.0


Art. 34

Schweigepflicht

Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.


Art. 35

Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.

4. Abschnitt: Ausbildung77

Art. 36


78

Ausbildungskurse

1

Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.

2

Der Bundesrat legt fest: a. welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet; b. wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen; c. die Dauer der Ausbildungskurse; d. wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;

e. wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.

3

Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.

4

Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.

a79 Ausbildungszentrum

Die Vollzugsstelle betreibt ein Ausbildungszentrum.


Art. 37

Kosten

1

Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildungskurse nach Artikel 36.80 2

Er kann sich beteiligen: 77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 18

824.0

a. an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten; b. an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind.

5. Abschnitt: Geldwerte Leistungen des Bundes

Art. 38


81

Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195282.


Art. 39

Transport- und Gepäckgutscheine Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.

6. Abschnitt: Versicherung

Art. 40

83 Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199284 über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz.

7. Abschnitt:85 Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
a 1 Die Vollzugsstelle kann: a. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;

b. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen; 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

82 SR

834.1

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

84 SR

833.1

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

19

824.0

c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.

2

Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.

Fünftes Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb

Art. 41

Gesuch

1

Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.86 2 Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.


Art. 42


87

Anerkennungsentscheid 1

Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.

2

Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 erfüllt.88 2bis Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.89 2ter

Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.90 3 Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn: a. in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen; b. die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist.

4

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.

86 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 20

824.0


Art. 43


91

Anerkennungsverfahren 1

Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten.

2

Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196892 über das Verwaltungsverfahren.

3

…93

Sechstes Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Art. 44

Weisungen und Inspektionen Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.


Art. 45

Auskunftspflicht

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere: a. zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage; b. im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen;

c. zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.


Art. 46

Abgaben des Einsatzbetriebes 1

Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen.

1bis

Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.94 2

Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz 1 aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten.

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

92 SR

172.021

93 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

21

824.0

3

Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe absehen: a. bei Einsatzbetrieben, an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht und die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen;

b. wenn ein Einsatzbetrieb eine zivildienstleistende Person beschäftigt, die im Einsatz speziell betreut oder geführt werden muss; c. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 47 erhält; d. bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h; e. bei Probeeinsätzen.95

4

Artikel 6 bleibt vorbehalten.


Art. 47

Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, die der Kulturgütererhaltung, dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege oder dem Wald dienen.96 2

Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 48


97

Pflichten des Einsatzbetriebes 1

Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes.

2

Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein.

3

Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.

4

Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

5

Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 22

824.0


Art. 49

Weisungsrecht

1

Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht.

2

Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a. die zivildienstleistende Person einführen; b. er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt.


Art. 50


98

Übertragung von Rechten und Pflichten 1

Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 erfüllen und: a. durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden; oder b. ihm unterstellt sind.

2

Er darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten.

3

Der Verleih von zivildienstleistenden Personen ist ausgeschlossen.


Art. 51

Einarbeitung

Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung an.

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 52

Schädigung des Einsatzbetriebes Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts99 einen Schadenersatz beanspruchen kann.


Art. 53

Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes 1

Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

99

SR 220

Zivildienstgesetz

23

824.0

2

Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind:

a. wenn der Einsatzbetrieb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen; b.100 …

3

Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts101 von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte.


Art. 54

Schädigung der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2

Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversicherung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3

Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992102 über die Militärversicherung Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.


Art. 55

Haftung der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.

2

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

3

Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.


Art. 56

Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen.

2

Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob:

100 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

101 SR 220

102 SR 833.1

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 24

824.0

a. der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde;

b. die zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft; c. die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war; d. die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere Weise entschädigt wird oder wurde.


Art. 57

Haftungsgrundsätze

1

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 sowie 51-53 des Obligationenrechts103 finden sinngemäss Anwendung.

2

Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt.


Art. 58

Verfahren

1

Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung.

2

Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe104 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement.

3

…105


Art. 59

Verjährung, Allgemeines 1

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung.

2

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.


Art. 60

Verjährung von Rückgriffsansprüchen 1

Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht.

103 SR 220

104 Heute: die Schweizerische Post.

105 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Zivildienstgesetz

25

824.0

2

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes.


Art. 61

Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung 1

Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts106 sinngemäss.

2

Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe107 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement.

Achtes Kapitel: Rechtsschutz

Art. 62

Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige 1

Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.

2

Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.108

Art. 63


109

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1

Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.

3

Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.


Art. 64


110

106 SR 220

107 Heute: die Schweizerische Post.

108 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

110 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 26

824.0


Art. 65


111

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 1

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).

3

Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.

4

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 66

Beschwerdefristen

Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:112 a.113 zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;

b. 30 Tage in den übrigen Fällen.

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Disziplinarverfahren

Art. 67

Disziplinarfehler

1

Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.

2

Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.


Art. 68

Disziplinarmassnahmen Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a. schriftlichen

Verweis;

b. Busse bis zu 2000 Franken.

111 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

27

824.0


Art. 69

Bemessung

Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.


Art. 70

Verjährung

1

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme verjähren nach zwölf Monaten.

2

Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

3

Die Verfolgungsverjährung ruht während eines gerichtlichen Verfahrens.


Art. 71

Verfahren

1

Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.

2

Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.114

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 72

Zivildienstverweigerung 1

Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.115 2 Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.116 3 …117

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

117 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 28

824.0


Art. 73

Zivildienstversäumnis 1

Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.118 2 Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.119 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.120 5 Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 74

Fahrlässiges Zivildienstversäumnis 1

Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.121 2

Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.122 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 75

Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst 1

Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.123 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

118 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

119 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

121 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

Zivildienstgesetz

29

824.0


Art. 76


124

Schwere Pflichtverletzung 1

Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

2

Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.125


Art. 77


126

Begehung von Delikten im Ausland Strafbar nach den Artikeln 72-76 ist auch, wer das Delikt im Ausland begeht.


Art. 78

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung 1

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.127 2 Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.

a128 Mitteilungspflichten und Beschwerderecht 1

Die zuständigen kantonalen Stellen teilen der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung mit.

2

Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle Beschwerde erheben.

Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 79

Allgemeines

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 30

824.0

2

Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 2 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre Mitarbeit.


Art. 80

Aufbau eines Informationssystems 1

Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.

1bis

Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über: a.129 … b. die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen; c. Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich ist;

d. den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen; e. Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.130 1ter

Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946131 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.132 1quater Sie kann Daten über Strafurteile, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheids betreffend den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung oder zur Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze notwendig ist.133 2

An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:134 a.135 die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienstpflicht;

129 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

130 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

131 SR

831.10

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

31

824.0

b.136 … c. die Militärversicherung137 für die Bearbeitung von Versicherungsfällen; d.138 die Organe nach Artikel 21 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952139 für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung; e. die Behörden des Wehrpflichtersatzes für ersatzrechtliche Handlungen; f. Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Vollzugsstelle übertragen wurden, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

3

…140

4

Der Bundesrat regelt insbesondere: a. Organisation und Betrieb des Informationssystems; b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. die Kategorien der zu erfassenden Daten; d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen; f. die Datensicherheit;

g. die Aufbewahrungsdauer der Daten.141
a142 Verwaltung von Akten

1

Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:

a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben; b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind; c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

136 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

137 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. e des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

139 SR

834.1

140 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

141 Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

142 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 32

824.0

d. anerkannten

Einsatzbetrieben.

2

Sie kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.

b143 Bekanntgabe von Personendaten 1

Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist: a. den Einsatzbetrieben zur Beurteilung der Eignung und zum Vollzug des Aufgebots von zivildienstpflichtigen Personen sowie von Personen, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet sind (arbeitspflichtige Personen); b.144 den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Ausbildungskursen; c. den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Militärdiensttauglichkeit; d. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7-27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995145 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927146;

e. den Militärjustizbehörden zur Beurteilung von Verletzungen der Pflicht zur Militärdienstleistung; f.147 den Strafbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;

g. dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung;

h. dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat zur Behandlung von Schadenersatzbegehren; i. den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zur Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung als Einsatzbetrieb und zu Anerkennungsentscheiden; j. den Zivilschutzstellen der Wohngemeinden zur Koordination von Aufgeboten für arbeitspflichtige Personen;

k. den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe; 143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

145 SR

510.10

146 SR

321.0

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Zivildienstgesetz

33

824.0

l. den kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden zur Unterstützung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen; m. den Betreibungs- und Konkursämtern zur Feststellung des Rechtsstillstandes und der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten.

2

Sie gibt Dritten, denen sie einzelne Vollzugsaufgaben übertragen hat (Art. 79 Abs. 2), die erforderlichen Personendaten bekannt.

3

Die beauftragten Dritten geben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Stellen nach Absatz 1 die erforderlichen Personendaten bekannt.


2. Abschnitt: … Art. 81-82148


Art. 83


149


a150 2a. Abschnitt: …
b151 2b. Abschnitt:152 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015
c
Zivildienstpflichtige Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, besuchen den Einführungskurs nach bisherigem Recht.

148 Aufgehoben durch Ziff. II 37 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

149 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

150 Aufgehoben durch Ziff. II 37 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

151 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 34

824.0

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 84

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:153 Art. 18, 42, 43, 79 und 80: 1. Juni 1996 Anhang Ziff. 9: 1. Januar 1997 alle übrigen Bestimmungen: 1. Oktober 1996 153 BRB vom 8. Mai 1996

Zivildienstgesetz

35

824.0

Anhang

Änderung anderer Erlasse …154

154 Die

Änderungen

können unter AS 1996 1445 konsultiert werden.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 36

824.0