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1

Verordnung

über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)1 vom 30. August 1995 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 3, 35 Absatz 2 und 47 Absätze 1
und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe (Gesetz),3 verordnet: 1. Abschnitt: Ersatzpflicht

Art. 1

Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung 1

...4

2

Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis des Gesetzes beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.

3

Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater des Gesetzes erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.


Art. 2

Ersatzbefreiung wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst5 1

Eine Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst (Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes) liegt vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden sind.

AS 1995 4324 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

2 SR

661

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

5

Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.01). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

661.1

Wehrpflichtersatz

2

661.1

2

Wer wegen Schädigung der Gesundheit durch Militär- oder Zivildienst vom Dienst dispensiert ist, wird nur für die Dauer der Dispensation von der Wehrpflichtersatzabgabe6 befreit.


Art. 3


7

Militärisches Personal Als militärisches Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gelten die nach den Artikeln 47 und 101 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 (MG) bezeichneten Berufsgruppen.


Art. 4


9

Auslandjahr

Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a des Gesetzes gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters a. im Ausland wohnt; oder b. sich mit Auslandurlaub nach den militärischen oder zivildienstlichen Vorschriften im Ausland aufhält.


Art. 5


10

Nicht eingeteilte Angehörige der Armee Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absatz 1 MG11 und Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 200312 über die Organisation der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig in Jahren, in denen sie den Militärdienst, den Dienstpflichtige gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen, nicht leisten.

6

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

8 SR

510.10

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

11 SR 510.10 12 SR

513.11

Verordnung

3

661.1

a13 Anrechnung von Schutzdienstleistungen Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 24 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200214 anrechenbar ist, um 4 Prozent ermässigt.

2. Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen

Art. 6


15



Art. 7

Sozialabzug

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Abzug für Ersatzpflichtige nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Grundsätzen der Teuerung an.


Art. 8

Bemessungsperiode

1

Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.

2

Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen ist die Bemessungsperiode der für das Ersatzjahr erhobenen kantonalen Steuer.

3

Ist weder Absatz 1 noch Absatz 2 anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.


Art. 9


16



Art. 10

17 Ausserordentliche Einkünfte

Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer (DBG), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

14 SR

520.1

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

18 SR

642.11

Wehrpflichtersatz

4

661.1

Nichtausübung eines Rechtes unterliegen der Ersatzabgabe auch dann, wenn sie nach Artikel 47 DBG im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden.

3. Abschnitt: Behörden

Art. 11

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.


Art. 12

Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.

2

Sie ist insbesondere befugt: a. im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen;

b.19 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.

3

Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.


Art. 13

Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe20 Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe en sorgen für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons, bringen alle ihre Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis und veranlassen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung von jedem Rekursentscheid ein Doppel erhält.

19 Fassung gemäss Ziff. II 48 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

20 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Verordnung

5

661.1


Art. 14

Kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der Ersatzabgabe 1

Stellt ein Kanton, dessen Zuständigkeit zur Erhebung einer Ersatzabgabe neu begründet worden ist, fest, dass in früheren Jahren Ersatzabgaben beim Ersatzpflichtigen zu Unrecht nicht erhoben worden sind, so hat er Veranlagung und Bezug in eigener Zuständigkeit unverzüglich nachzuholen.

2

Die Ersatzabgaben nach Artikel 25 Absätze 3 und 4 des Gesetzes von wehrpflichtigen Auslandurlaubern, die am 31. Dezember des Ersatzjahres im Ausland wohnen oder dort militärisch oder zivildienstlich angemeldet sind, werden von dem Kanton veranlagt und bezogen, in dem der Wehrpflichtige vor der Abreise ins Ausland Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3

Die Ersatzabgaben der Wehrpflichtigen, die in dem in Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes eines schweizerischen See- oder Rheintransportunternehmens gehören, werden vom Kanton Basel-Stadt erhoben; die Ersatzabgaben der Wehrpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein werden vom Kanton St. Gallen erhoben.


Art. 15


21

Amtshilfe

Neben den in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Amtsstellen sind die kantonalen und kommunalen Fürsorgebehörden zur Amtshilfe verpflichtet.


Art. 16

Schweigepflicht

1

Wer mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amts gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2

Ärztliche Zeugnisse und Akten dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Ersatzbefreiung oder verwaltungsmässigen Überprüfung der Ersatzbefreiung unmittelbar befasst sind. Darüber hinaus dürfen ärztliche Zeugnisse und Akten in einem gerichtlichen Verfahren nur im Zusammenhang mit der Ersatzbefreiung zugänglich gemacht werden.


Art. 17

Register der Ersatzpflichtigen im Inland 1

Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten Ersatzpflichtigen. Sie kann die ihr unterstellten und unmittelbar mit dem Bezug der Ersatzabgabe betrauten Behörden mit der Führung dieses Registers beauftragen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Wehrpflichtersatz

6

661.1

2

Das Register enthält die für die Feststellung der Ersatzpflicht, für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie für die Ersatzbefreiung notwendigen Daten von Wehrpflichtigen.22 3 Das Register hat auch diejenigen Wehrpflichtigen zu enthalten, die nach Artikel 4 oder 19 des Gesetzes von der Ersatzpflicht vorübergehend oder dauernd befreit sind.

Besondere Anordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleiben vorbehalten.

4

Das Register ist laufend nachzuführen und mindestens alle drei Jahre durch Vergleich mit den militärischen und zivildienstlichen Stammkontrollen zu bereinigen.

5

Eintragungen, die aus dem Register entfernt werden, sind noch während mindestens zehn Jahren nach Ablauf des letzten Veranlagungsjahres gesondert aufzubewahren.


Art. 18

Register der landesabwesenden Ersatzpflichtigen 1

Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen ein Register. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Das Register von Wehrpflichtigen, die zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehören, wird von der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons Basel-Stadt geführt. Die Registerführung von Wehrpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein obliegt der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons St. Gallen.

3

Die Registerangaben eines Ersatzpflichtigen, der in die Schweiz zurückgekehrt ist, dürfen aus dem Register der landesabwesenden Ersatzpflichtigen erst entfernt werden, wenn die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe die Zuwachsanzeige über die Anmeldung in der Schweiz erhalten hat.

4

Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.23 4. Abschnitt: Veranlagung

Art. 19


24

Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber 1

Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Verordnung

7

661.1

2

Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatzjahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen.

3

Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Mindestabgabe erhoben.

4

Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 des Gesetzes. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen.


Art. 20

Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung 1

Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geld- und Briefkurses) des Ersatzjahres.

2

Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.


Art. 21

Eingaben

1

Alle Eingaben sind handschriftlich zu unterzeichnen, sollen bestimmte Anträge enthalten und die zu deren Begründung dienenden Tatsachen angeben. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und nach Möglichkeit beizulegen. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind dem Einreichenden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückzugeben.

2

Die Nachfrist ist mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Eingabe nicht eingetreten.

3

Behörden haben Eingaben ungeachtet ihrer Bezeichnung so zu behandeln, wie es der erkennbaren Absicht des Einreichenden entspricht.


Art. 22

Fristberechnung

1

Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, der auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgt.

2

Ist eine Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen begann, und wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, mit dem letzten Tag dieses Monats.

3

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Wohnsitz des Ersatzpflichtigen oder am Sitz der zuständigen Behörde anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Wehrpflichtersatz

8

661.1


Art. 23

Einhaltung der Fristen 1

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post25 oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden.

2

Gelangt der Ersatzpflichtige rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.


Art. 24

Fristverlängerung

1

Eine gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

2

Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen verlängert werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.


Art. 25

Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.


Art. 26

Fristwiederherstellung Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Ersatzpflichtige unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.


Art. 27

Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme 1

Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden.

2

Ist der Ersatzpflichtige zur Zeit der Veranlagung landesabwesend, so kann er aufgefordert werden, die Auskünfte zuhanden der Veranlagungsbehörde der schweizerischen Vertretung zu erteilen.


Art. 28

Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger 1

Die Veranlagungsbehörde kann die Buchhaltung des Ersatzpflichtigen prüfen und bei ihm einen Augenschein vornehmen; sie kann dabei die Hilfe der Steuerbehörden in Anspruch nehmen.

2

Der Ersatzpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, dem Augenschein und der Buchprüfung beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

3

Wer wegen Invalidität oder Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst (Art. 4 Abs. 1 Bst. a-ater oder b des Gesetzes) die Ersatzbefreiung beansprucht, ist 25 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Verordnung

9

661.1

auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen des von ihr bestellten medizinischen Sachverständigen zu unterziehen, seinen Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen.


Art. 29

Mitwirkung des Ersatzpflichtigen 1

Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten.

2

Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen.

3

Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.


Art. 30

Veranlagung nach Ermessen Lässt sich der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt nicht sicher ermitteln, so wird die zu entrichtende Abgabe nach Ermessen veranlagt.


Art. 31


26

Begründung der Veranlagungsverfügung Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abgabeerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen.


Art. 32

Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen, Verfügungen und Entscheiden 1

Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige und deren Erben erfolgen schriftlich. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.

2

Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3

Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen; vorbehalten bleibt die weitergehende Vorschrift nach Artikel 33 Absatz 2.

4

Auf die Eröffnungen der kantonalen Rekurskommissionen finden im Übrigen die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Artikel 55 Absätze 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes27 Anwendung.

5

Aus Eröffnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

27

SR 172.021

Wehrpflichtersatz

10

661.1


Art. 33

Verfügung über Ersatzbefreiung oder Ermässigung 1

Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Abgabebefreiung oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird.

2

In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der Ersatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 34

Einsprachelegitimation und Wirkung der Einsprache 1

Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache bei der Veranlagungsbehörde berechtigt.

2

Zur Einsprache berechtigt sind namentlich: a. der Ersatzpflichtige und seine Erben; b. der Vertreter oder die Vertreterin des auslandsabwesenden Ersatzpflichtigen.

3

Die Einsprache hat für alle durch die Verfügung Betroffenen aufschiebende Wirkung.


Art. 35

Einspracheverfahren

1

Sind bei einer Einsprache mehrere von der angefochtenen Verfügung betroffen, so ist allen Betroffenen davon Kenntnis zu geben, unter Ansetzung einer Frist, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen.

2

Wer Anträge gestellt hat, kann sie auf Verlangen mündlich vertreten.

3

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung dem Gesetz nicht entspricht, oder wenn ein Betroffener eigene Anträge gestellt hat und diese aufrechterhält.


Art. 36

Überspringen des Einspracheverfahrens Mit Zustimmung des Einsprechers und der anderen Antragsteller kann jede Einsprache zur Behandlung als Beschwerde an die Rekurskommission weitergeleitet werden.


Art. 37

Beschwerdeverfahren

1

Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Artikel 34.

Verordnung

11

661.1

2

Die Rekurskommission trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen. Sie kann damit einzelne ihrer Mitglieder betrauen. Die Rekurskommission und ihre Mitglieder haben alle Untersuchungsbefugnisse einer Veranlagungsbehörde.

3

Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist den vom Einspracheentscheid Betroffenen, der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen; zugleich werden die vollständigen Vorakten beigezogen.

4

Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht oder wenn ein Betroffener, die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe oder die Eidgenössische Steuerverwaltung Anträge gestellt haben und aufrechterhalten.


Art. 38

Neuer Einspracheentscheid 1

Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen.

2

Sie eröffnet einen neuen Entscheid und bringt ihn der Rekurskommission zur Kenntnis.

3

Die Rekurskommission setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Artikel 37 Absatz 3 findet Anwendung, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.


Art. 39


28



Art. 40

Revisionsgründe

1

Die Veranlagungsbehörde oder Rekurskommission zieht eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn:

a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden; b. die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;

c. die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder auf rechtliches Gehör, verletzt hat.

2

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

28 Aufgehoben durch Ziff. II 48 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

Wehrpflichtersatz

12

661.1

3

Die Revision von Urteilen des Bundesgerichts richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 136 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes29.


Art. 41

Revisionsbegehren

Ein Revisionsbegehren nach Artikel 40 Absatz 1 ist der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erlassen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich einzureichen. Es hat den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Begehrens darzutun; im Übrigen findet Artikel 21 Absatz 1 letzter Satz Anwendung. Diese Fristen gelten auch für die Ersatzbehörden.


Art. 42

Revisionsentscheid

Tritt die Behörde auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung oder den Entscheid auf und entscheidet von neuem.


Art. 43

Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen 1

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

6. Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe

Art. 44

Zuständigkeit

Die Ersatzabgabe wird von dem Kanton bezogen, der sie veranlagt hat.

29

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff.

II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

Verordnung

13

661.1


Art. 45

Minimalbetrag

1

Ersatzabgaben unter zehn Franken werden nicht erhoben.

2

Rückzahlungen erfolgen ungeachtet der Höhe des Betrages.


Art. 46

Teilzahlungen

Reicht eine Zahlung nicht aus für die Tilgung aller fälligen Ansprüche auf Ersatzabgaben, Gebühren, Kosten und Bussen, so wird sie zunächst auf den ältesten unverjährten Rückstand angerechnet, sofern die Zahlung nicht zur Begleichung der Abgabeschuld eines bestimmten Ersatzjahres vorgenommen wird. Vom Rückstand eines Jahres werden zuerst Gebühren, Kosten und Bussen und hernach die Ersatzabgabe getilgt.


Art. 47


30

Mahnung

1

Die erste Mahnung erfolgt gebührenfrei.

2

Für die zweite Mahnung kann das kantonale Recht die Erhebung einer Gebühr von höchstens 50 Franken vorsehen.


Art. 48

Betreibung

1

Ist eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 des Gesetzes erlassen worden, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

2

Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe haben gegen zahlungssäumige Landesabwesende, die Vermögensstücke in der Schweiz haben, nach Artikel 50 Absatz 2 oder 52 und 271 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes31 die Schuld- oder Arrestbetreibung einzuleiten.

3

Die Betreibungskosten trägt der Ersatzpflichtige.


Art. 49

Pass- und Schriftensperre durch Behörden in der Schweiz 1

Soll einem Ersatzpflichtigen, der ins Ausland verreisen will, die Ausstellung oder Verlängerung des Passes verweigert werden, so hat die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe eine entsprechende Weisung an die zuständige Passstelle im Inland zu richten.

2

Die Weisung ist nur zulässig, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Der Ersatzpflichtige schuldet rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben.

b. Der Ersatzpflichtige schuldet nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes festgesetzte Ersatzabgaben.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

31

SR 281.1

Wehrpflichtersatz

14

661.1

c. Eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ist getroffen worden.

3

Einem landesabwesenden Wehrpflichtigen sind der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. Die kantonale Behörde kann jedoch das Ausweispapier im Rahmen der dafür massgebenden Bestimmungen dem Bewerber, seinem Vertreter oder seiner Vertreterin in der Schweiz aushändigen, wenn sie sich durch Rückfrage bei der zuständigen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe davon überzeugt hat, dass der Wehrpflichtige keine Ersatzabgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b schuldet und dass keine Sicherstellungsverfügung gegen ihn getroffen worden ist.


Art. 50

Sperre des Auslandurlaubes durch Behörden in der Schweiz 1

Vor der Erteilung des Auslandurlaubes an Wehrpflichtige, die in der Schweiz militärisch oder zivildienstlich angemeldet sind, vergewissert sich die für die Erteilung zuständige Stelle, dass keine Ersatzabgaben geschuldet sind.

2

Die Erteilung des Auslandurlaubes ist in der Regel aufzuschieben, wenn der Wehrpflichtige mit der Bezahlung von Ersatzabgaben, die nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b geschuldet sind oder für die eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes getroffen worden ist, im Rückstande ist.

3

Unterlässt ein Wehrpflichtiger die Zahlung vorsätzlich oder zeigt er sich in den ersatzrechtlichen Angelegenheiten im Rückfall nachlässig, so ist der Auslandurlaub zu verweigern.


Art. 51

Sicherstellungsverfügung, Arrest im Allgemeinen 1

Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist Sache der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe, soweit er nicht einer andern vom Kanton bestimmten zentralen Behörde übertragen ist.

2

Die Sicherstellung ist durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherungen zu leisten. Über die Hinlänglichkeit der angebotenen oder geleisteten Sicherheit sowie über die Freigabe von Sicherheiten entscheidet die Behörde, die sie verfügt hat.

3

...32

4

Ist der Arrest für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe vollzogen worden, so hat die Behörde die Betreibung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung anzuheben.

32 Aufgehoben durch Ziff. IV 15 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Verordnung

15

661.1


Art. 52

Stundung und Erlass

1

Für die Verlängerung der Zahlungsfrist und für die Bewilligung von Ratenzahlungen ist die Bezugsbehörde zuständig.

2

Über Erlassgesuche entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

3

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.

4

Eine Stundung ist zu widerrufen, wenn die Bedingungen und Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.


Art. 53

Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben33 1

Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe ist für die Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe sowie der Bussen, Gebühren und Kosten des Ersatzpflichtigen verantwortlich.34 2 Ersatzabgaben, die eine Behörde für Rechnung der Bezugsbehörde einzieht, überweist sie unverzüglich.

7. Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung

Art. 54

1 Ob ein Militär- oder Zivildienst nachgeholt werden kann, ob ein Nachholungsdienst bestanden ist und auf welchen nichtgeleisteten Militär- oder Zivildienst er anzurechnen ist, beurteilt sich nach den militärischen und zivildienstlichen Vorschriften.

2

Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe hat die Rückerstattung auch ohne Antrag zu gewähren, sobald sie von der Entstehung des Rückerstattungsanspruches Kenntnis erhält. Die antragslose Rückerstattung erfolgt aufgrund der Meldungen des Personalinformationssystems der Armee (PISA) und des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI).35 3 ...36

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

35

Fassung des Satzes gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.01). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 1997.

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Wehrpflichtersatz

16

661.1

4

In fremder Währung bezahlte Ersatzabgaben werden den in der Schweiz wieder militärisch oder zivildienstlich angemeldeten Wehrpflichtigen mit dem Betrage schweizerischer Währung zurückerstattet, zu dem sie seinerzeit dem zuständigen Kanton gutgeschrieben worden sind.

8. Abschnitt: Strafverfolgung

Art. 55

Strafbehörde

1

Die rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe ist für die Strafbehörden verbindlich.

2

Der Erlass einer Strafverfügung und die Überweisung an die Strafverfolgungsbehörde unterbleiben, bis über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung vorliegt.

3

Die Kantone sorgen dafür, dass auch die Widerhandlungen landesabwesender Ersatzpflichtiger, denen eine Vorladung nicht zugestellt werden kann oder die dieser Vorladung keine Folge geben, verfolgt und beurteilt werden können. Fehlen entsprechende Vorschriften, so sind die Artikel 32 und 148 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege37 sinngemäss anwendbar.


Art. 56

Bezug von Bussen

Für den Bezug der von den Verwaltungsbehörden verhängten Bussen gelten sinngemäss die Artikel 32, 34, 37 und 38 des Gesetzes und die Artikel 44, 46, 48, 52 und 53 dieser Verordnung.

9. Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund

Art. 57

38 1 Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Formular «Generalausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton die Belege über die von ihm zurückerstatteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind.

2

Über die Mahngebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen Kosten sowie über alle Einnahmen aus Bussen verfügt der Kanton.

37

SR 312.0

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Verordnung

17

661.1

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 58

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Dezember 197139 über den Militärpflichtersatz wird aufgehoben.


Art. 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1995 anwendbar.

39

[AS 1972 6, 1979 1740, 1983 1649, 1992 1337]

Wehrpflichtersatz

18

661.1