01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.09.2020 - 31.12.2021
14.12.2019 - 31.08.2020
15.08.2019 - 13.12.2019
01.07.2016 - 14.08.2019
01.01.2013 - 30.06.2016
01.09.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 31.08.2012
01.12.2010 - 15.07.2012
28.07.2010 - 30.11.2010
12.12.2008 - 27.07.2010
01.05.2007 - 11.12.2008
01.03.2002 - 30.04.2007
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1

Bundesgesetz
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)
vom 20. Juni 1997 (Stand am 19. Februar 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 40bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19963, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen,
das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. 4 Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör;

b.

Munition und Munitionsbestandteilen.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

2 Nicht unter dieses Gesetz fallen: a.

antike Waffen;

b.

Druckluft- und CO2-Waffen; AS 1998 2535

1 [AS

1993 3040]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 107 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

3

BBl 1996 I 1053 4 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

514.54

Ausrüstung

2

514.54

c.

Waffen, für die verwendbare Munition nicht mehr im öffentlichen Handel
erhältlich ist und auch nicht mehr hergestellt wird.

3 Die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19865 bleiben vorbehalten.6

Art. 3

Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses
Gesetzes gewährleistet.


Art. 4

Begriffe

1 Als Waffen gelten: a.

Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können,
oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Handund Faustfeuerwaffen); b.

Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von
Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; c.

Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-,
Spring- oder anderen Auslösemechanismen; d.

Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern; e.

Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.

2 Als Waffenzubehör gelten: a.

Schalldämpfer;

b.

Laser- und Nachtsichtzielgeräte.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.7
4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

5

SR 922.0

6 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

7 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

Waffengesetz

3

514.54

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 5

Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen 1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:8 a.9

Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen; b.

Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; c.

Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e; d.

Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen; e.

Waffenzubehör.

2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.

3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen: a.

vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger
und Empfängerinnen im Inland; b.

vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen.10 3bis Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.11 4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen
Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.

5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische OrdonnanzSeriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden.


Art. 6

Einschränkungen im Zusammenhang mit Geräten
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und mit Munition Der Bundesrat kann den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie von Munitionsarten und Munitionsbestandteilen, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden 8 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

9 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

10 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

11 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

Ausrüstung

4

514.54

(Spezialmunition), verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen
abhängig machen.


Art. 7

Einschränkungen in besonderen Situationen 1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a.

wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b.

um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der
schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

2 ... 12

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 1. Abschnitt:
Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige oder durch
ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung


Art. 8

Erwerb im Handel

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben
will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.

2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a.

das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b.

entmündigt sind;

c.

zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe
gefährden;

d.

wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

3 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons
oder für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, wo die Waffe erworben wird, erteilt. Er gilt für die gesamte Schweiz.

4 Er ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen
Waffenbestandteils. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, insbesondere für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen
Person oder für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich
zugelassenen Waffe.

12

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Waffengesetz

5

514.54

5 Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann seine
Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern.


Art. 9

Erwerb unter Privaten 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson
erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem
Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand
eines amtlichen Ausweises überprüfen.


Art. 10

Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können 1 Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet
haben, für den Erwerb von: a.

einschüssigen und mehrläufigen Gewehren sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; b.

vom Bundesrat bezeichneten Repetiergewehren, die im ausserdienstlichen
und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz13 anerkannten
Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet
werden.

2 Eine Waffe nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf nur übertragen werden, wenn
die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein
Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person
muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen
Ausweises überprüfen.

3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen.


Art. 11

Schriftlicher Vertrag 1 Für jede Übertragung einer Waffe nach den Artikeln 9 und 10 ist ein schriftlicher
Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre
lang aufzubewahren.

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: a.

Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe überträgt; b.

Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe erwirbt; c.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie
Datum und Ort der Übertragung.

13

SR 510.10

Ausrüstung

6

514.54

2. Abschnitt:
Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne
Niederlassungsbewilligung


Art. 12

Voraussetzungen

1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8.

2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde des Kantons,
in dem sie die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwerben.

3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres
Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Bundesbehörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.


Art. 13

Meldepflicht der kantonalen Behörde Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate der Zentralstelle: a.

die Identität von Personen nach Artikel 12, die auf dem Gebiet ihres Kantons eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben; b.

die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.


Art. 14

Register

1 Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 13 ein automatisiertes Register.

2 Sie kann der zuständigen Behörde des Wohnsitz- oder des Heimatstaates des Erwerbers oder der Erwerberin regelmässig einen Ausdruck daraus zustellen.

3 Das zuständige Bundesamt erlässt für die Führung des Registers Weisungen.

3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 15

Grundsatz

1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden,
welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8
Abs. 2) erfüllen.

Waffengesetz

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514.54

2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.


Art. 16

Erwerb an Schiessanlässen 1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die Munition, die
für die Schiessprogramme benötigt wird, frei erwerben.

2 Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben,
wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung 1. Abschnitt: Waffenhandel

Art. 17

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder
Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine
Waffenhandelsbewilligung.

2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, wer: a.

die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8
Abs. 2) erfüllt;

b.

im Handelsregister eingetragen ist; c.

sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der
Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; d.

über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile
sicher aufbewahrt werden können; e.

Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in
ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

4 Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons
erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.

Ausrüstung

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514.54

2. Abschnitt: Waffenherstellung

Art. 18

Grundsatz

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für
deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.


Art. 19

Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau 1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von
Waffen zu verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 1) sind untersagt.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.


Art. 20

Verbotene Abänderungen 1 Der Umbau von halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht

Art. 21

Buchführung

1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet,
über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen.

2 Die Bücher nach Absatz 1 und die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der
Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren und danach der
zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben.


Art. 22

Auskunftspflicht

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine
sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

Waffengesetz

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5. Kapitel: Auslandsgeschäfte14
a15 Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel 1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen
im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit
Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich: a.

nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist; b.

nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der
Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.

2 Für die Durchfuhr im Reisendenverkehr bleibt Artikel 23 vorbehalten.


Art. 23

Meldepflicht

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr
nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192516 anzumelden.17 2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.


Art. 24

Gewerbsmässige Einfuhr18 1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile einführen will, benötigt eine Bewilligung.19 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17) besitzt.

3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten
Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen.20 14 Ursprünglich vor Art. 23. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil
und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248).

15 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

16 SR

631.0

17 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

18 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

19 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

20 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

Ausrüstung

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514.54

4 ... 21

5 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.


Art. 25

Nichtgewerbsmässige Einfuhr22 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig einführen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes
berechtigt ist.

2 ... 23

3 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.24 4 Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen, insbesondere für Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die für die Jagd oder das
Sportschiessen bestimmt sind.

6. Kapitel:
Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteilen


Art. 26

Aufbewahren

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter
Dritter zu schützen.

2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.


Art. 27

Waffentragen

1 Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen
vorzuweisen.

21

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

22 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

23

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

24 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

Waffengesetz

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514.54

2 Eine Waffentragbewilligung erhält, wer: a.

die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt
(Art. 8 Abs. 2);

b.

glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere
Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; c.

eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der
rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Das zuständige Departement erlässt ein Prüfungsreglement.

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine
bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte
Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im
Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

4 Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewilligung,
Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das
Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten.

5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im einzelnen, insbesondere jene an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen,
der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen
Posten und der Sondermissionen.


Art. 28

Mitführen von Waffen

1 Waffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere unterwegs: a.

für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen
und militärischen Vereinigungen oder Verbänden; b.

vom und zum Zeughaus; c.

von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung; d.

von und zu Fachveranstaltungen.

2 Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein.

7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren

Art. 29

Kontrolle

1 Die Kontrollbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen während der üblichen Arbeitszeit ohne
Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

2 Sie stellen belastendes Material sicher.

Ausrüstung

12

514.54


Art. 30

Entzug von Bewilligungen 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn: a.

die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b.

die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.

2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat.


Art. 31

Beschlagnahme

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a.

Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; b.

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel8 Absatz2 besteht.

2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigentumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.
3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich
ist.


Art. 32

Gebühren

Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: a.

kantonale Bewilligungen nach diesem Gesetz; b.

das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33

Vergehen

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.25 ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt;

25 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000
3369).

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b.26 als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der
Einfuhr unrichtig deklariert; c.

eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht; d.

die Buchführungspflicht nach Artikel 21 verletzt; e.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d).

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In
leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:27 a.28 Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt oder herstellt;

b.

Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert.


Art. 34

Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a.

einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen
oder mit unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht
oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand von Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist; b.

ohne Bewilligung mit Seriefeuerwaffen schiesst (Art. 5 Abs. 2 und 3); c.

seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 9,
10 und 15);

d.

seinen Pflichten nach Artikel 11 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; 26 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000
3369).

27 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000
3369).

28 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000
3369).

Ausrüstung

14

514.54

e.

als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26
Abs. 1);

f. 29 als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im
Reisendenverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr unrichtig deklariert; g.

den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2); h.

die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1).

2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.


Art. 35

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes30.


Art. 36

Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die
Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen.

2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der
Durchfuhr im Reisendenverkehr und bei der Einfuhr von Waffen.31 3 Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die
Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die
schwerere Widerhandlung vorgesehene Strafe angewendet; diese kann angemessen
erhöht werden.


Art. 37

Verjährung

Die Verfolgung einer Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren.

29 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000
3369).

30

SR 313.0

31 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und
militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000
3369).

Waffengesetz

15

514.54

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38

Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt.

2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den
Bundesbehörden mit.


Art. 39

Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 12 Absatz 4, 14
und 24 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a.

Sie berät die übrigen Vollzugsbehörden.

b.

Sie koordiniert deren Tätigkeiten.

3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im einzelnen.


Art. 40

Vollzugsbestimmungen des Bundesrates 1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.

2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.

3 Er regelt die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Dauer der Datenaufbewahrung und die Zusammenarbeit mit den
Kantonen. Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt ins automatisierte Register eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben
werden können.

4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.


Art. 41


Änderung bisherigen Rechts 1 Das Strafgesetzbuch32 wird wie folgt geändert: Art. 260qua
ter
...

2 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192533 wird wie folgt geändert:34 32

SR 311.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

33 SR

631.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

34 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

Ausrüstung

16

514.54

Ingress

...


Art. 36
Abs. 3bis
... .


Art. 42

Übergangsbestimmung

1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.

2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.

3 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom
30. Juni 197235 und vom 13. Dezember 199636 behalten ihre Gültigkeit.


Art. 43

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 199937 35

[AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44] 36

SR 514.51

37

BRB vom 21. Sept 1998 (AS 1998 2547)