01.07.2022 - * / In Kraft
01.01.2021 - 30.06.2022
01.04.2020 - 31.12.2020
01.04.2019 - 31.03.2020
01.01.2018 - 30.03.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.05.2013 - 31.12.2014
01.01.2011 - 30.04.2013
01.01.2009 - 31.12.2010
01.08.2008 - 31.12.2008
01.05.2007 - 31.07.2008
01.04.2007 - 30.04.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
01.01.2004 - 31.12.2006
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01.02.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 31.01.2001
01.03.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Stand am 5. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. September 19653, beschliesst:

Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in
erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: a.4

der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die
ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und
anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; b.5 Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19276; c.

die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; d.

die eidgenössischen Kommissionen; e.

andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie im Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

AS 1969 737

1

[BS 1 3]. Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 Absatz 3 und 187 Absatz 1
Buchstabe d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

3

BBl 1965 II 1348 4

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das
Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435;
BBl 1971 II 1914).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

6

SR 172.221.10 172.021

A. Geltungsbereich
I. Grundsatz

Verwaltungsverfahren 2

172.021

3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf
öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34 −38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den
Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden
Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.8 9

Art. 2

1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine
Anwendung.

2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen
Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38
Anwendung.

3 Auf das Verfahren der Schätzungskommissionen für die Enteignung
finden die Artikel 20-24 Anwendung.


Art. 3

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a.

das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde
unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; b.

das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des
Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von
Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal10 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; c.

das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; 7

SR 831.10

8

Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

9 Fassung

gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

10

Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

II. Ausnahmen
1. Teilweise
Anwendbarkeit

2. Unanwendbarkeit

Bundesgesetz

3

172.021

d.11 das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen
Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den
Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar
199512,13 das erstinstanzliche militärische Schatzungsverfahren; dbis.14 das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200015 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; e.

das Verfahren der Zollabfertigung; ebis.16 Verfahren über die Beanstandung von Radio- und Fernsehsendungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio
und Fernsehen;

f.

das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen,
wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort
vollstreckbare Verfügung erfordert.


Art. 4

Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender
regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht widersprechen.


Art. 5

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a.

Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten;

b.

Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges
von Rechten oder Pflichten; 11

Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1991 (AS 1990 1882 1892; BBl 1989 II 1194).

12

SR 510.10

13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit
1. Januar 1996 (SR 510.10). 14

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

15

SR 830.1

16

Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [AS 1984 153]. Fassung gemäss Art. 75
Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 1992
(SR 784.40).

III. Ergänzende
Bestimmungen

B. Begriffe
I. Verfügungen

Verwaltungsverfahren 4

172.021

c.

Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder
Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41
Abs. 1 Buchst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b, 46 Buchst. b, und 74 Buchst. b),
Beschwerdeentscheide (Art. 61 und 70), Entscheide im Rahmen einer
Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von
Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als
Verfügungen.


Art. 6

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 7

1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen
Behörde und Partei ist ausgeschlossen.


Art. 8

1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache
ohne Verzug der zuständigen Behörde.

2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie
darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde,
deren Zuständigkeit in Frage kommt.


Art. 9

1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

2 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung
auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame
Aufsichtsbehörde, im Zweifel der Bundesrat.

II. Parteien

A. Zuständigkeit
I. Prüfung

II. Überweisung
und Meinungsaustausch III. Streitigkeiten

Bundesgesetz

5

172.021


Art. 10

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten
haben, treten in Ausstand, wenn sie: a.

in der Sache ein persönliches Interesse haben; b.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe,
Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c.

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen
Sache tätig waren;

d.

aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde
oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden
Mitgliedes.


Art. 11

1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit
einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen; der Vertreter oder Beistand muss in bürgerlichen Ehren und
Rechten stehen.

2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde
ihre Mitteilungen an den Vertreter.

a18 1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann
die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere
Vertreter bestellen.

2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist
nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

3 Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die
Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf
Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.

17

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

18

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

B. Ausstand

C. Vertretung
und Verbeiständung
I. Im
allgemeinen17

II. Obligatorische Vertretung

Verwaltungsverfahren 6

172.021


Art. 12

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient
sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a.

Urkunden;

b.

Auskünfte der Parteien; c.

Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d.

Augenschein;

e.

Gutachten von Sachverständigen.


Art. 13

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken:

a.

in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b.

in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige
Begehren stellen;

c.

soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und
zumutbare Mitwirkung verweigern.


Art. 14

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen
anordnen:

a.

der Bundesrat und seine Departemente; b.

die Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; c.

die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; d.19 die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes20.

2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.21 19

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Juli 1996 (SR 251).

20

SR 251

21

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Juli 1996 (SR 251).

D. Feststellung
des Sachverhaltes
I. Grundsatz

II. Mitwirkung
der Parteien

III. Zeugeneinvernahme
1. Zuständigkeit

Bundesgesetz

7

172.021

3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen
ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung
beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.


Art. 15

Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.


Art. 16

1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42
Absätze 1 und 3 des Bundeszivilprozesses (BZP)22.

2 Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von
Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn
nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.

3 ...23


Art. 17

Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung
anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen.


Art. 18

1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann
die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.

3 Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so
findet Artikel 28 Anwendung.


Art. 19

Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und
43-61 BZP24 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen,
die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die
Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.

22

SR 273

23

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses
(AS 2001 118; BBl 1999 7966).

24

SR 273

2. Zeugnispflicht

3. Zeugnisverweigerungsrecht 4. Andere
Verpflichtungen
von Zeugen

5. Rechte
der Parteien

IV. Ergänzende
Bestimmungen

Verwaltungsverfahren 8

172.021


Art. 20

1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung
an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden
Tage zu laufen.

2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem
auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.

3 Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am
Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen
Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.


Art. 21

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist
der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen
Post25 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden.

1bis Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges
Eigentum26 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.27 2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt
die Frist als gewahrt.


Art. 22

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen
erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

a28 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind,
stehen still:

a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit 15. August; c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

25

Heute: der Schweizerischen Post (Post) 26

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend
die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

28

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

E. Fristen
I. Berechnung

II. Einhaltung

III. Erstreckung

IIIa. Stillstand
der Fristen

Bundesgesetz

9

172.021


Art. 23

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der
Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen
ein.


Art. 24

1 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32
Absatz 2.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren
sind.29


Art. 25

1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den
Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder
Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.

2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen,
wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

3 Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im
berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.


Art. 26

1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu
bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: a.

Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; b.

alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; c.

Niederschriften eröffneter Verfügungen.

2 Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in
die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die
Bemessung der Gebühr.

29

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend
die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

IV. Säumnisfolgen V. Wiederherstellung F. Feststellungsverfahren G. Akteneinsicht
I. Grundsatz

Verwaltungsverfahren 10

172.021


Art. 27

1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern,
wenn:

a.

wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; b.

wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; c.

das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen
Untersuchung es erfordert.

2 Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

3 Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf
nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.


Art. 28

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so
darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr
die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.


Art. 29

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.


Art. 30

1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2 Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: a.

Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde
anfechtbar sind;

b.

Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; c.

Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien
voll entspricht;

d.

Vollstreckungsverfügungen; 30

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

II. Ausnahmen

III. Massgeblichkeit geheimer
Akten

H. Rechtliches
Gehör
I. Grundsatz

II. Vorgängige
Anhörung
1. Im allgemeinen30

Bundesgesetz

11

172.021

e.

anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren,
wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde
gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.

a31 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen
berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch
oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen
und den Ort der Auflage bekanntmachen.

2 Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für
Einwendungen setzt.

3 Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung
der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen
und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.


Art. 31

In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört
die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die
erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen
lauten.


Art. 32

1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.

2 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann
sie trotz der Verspätung berücksichtigen.


Art. 33

1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.

2 Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, und
ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon
abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kos31

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

2. Besondere
Einwendungsverfahren III. Anhören der
Gegenpartei

IV. Prüfung der
Parteivorbringen

V. Beweisanerbieten

Verwaltungsverfahren 12

172.021

ten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht
befreit.


Art. 34

1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

2 Zwischenverfügungen kann sie anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der
Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Falle erst von
der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.


Art. 35

1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine
Partei eine Begründung verlangt.


Art. 36

Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem
amtlichen Blatt eröffnen:32 a.

gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und
keinen erreichbaren Vertreter hat; b.

gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen
erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist; c.33 in einer Sache mit zahlreichen Parteien; d.34 in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.


Art. 37

Bundesbehörden eröffnen Verfügungen in der Amtssprache, in der die
Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden, letzte kan32

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

33

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

34

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

J. Eröffnung
I. Schriftlichkeit
1. Grundsatz

2. Begründung
und Rechtsmittelbelehrung II. Amtliche
Publikation

III. Sprache

Bundesgesetz

13

172.021

tonale Instanzen in der nach kantonalem Recht vorgeschriebenen
Amtssprache.


Art. 38

Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.


Art. 39

Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: a.

die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten
werden kann;

b.

die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; c.

die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung
entzogen wird.


Art. 40


35

Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem
Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs36 zu vollstrecken.


Art. 41

1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: a.

Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder
durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen; b.

unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder
an seinen Sachen;

c.

Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe
vorsieht;

d.

Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des
Strafgesetzbuches37, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.

2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem
Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, 35

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

36

SR 281.1

37

SR 311.0

IV. Mangelhafte
Eröffnung

K. Vollstreckung
I. Voraussetzungen II. Zwangsmittel
1. Schuldbetreibung 2. Andere
Zwangsmittel

Verwaltungsverfahren 14

172.021

im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die
gesetzliche Strafdrohung.

3 Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.


Art. 42

Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als
es die Verhältnisse erfordern.


Art. 43

Die Kantone leisten den Bundesbehörden in der Vollstreckung Rechtshilfe.

Dritter Abschnitt:
Das Beschwerdeverfahren im allgemeinen


Art. 44

Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.


Art. 45

1 Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der
Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig durch
Beschwerde anfechtbar.

2 Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Verfügungen über: a.

die Zuständigkeit (Art. 9); b.

den Ausstand (Art. 10); c.

die Sistierung des Verfahrens; d.

die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme (Art. 13-18); e.

die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 27); f.

die Ablehnung von Beweisanerbieten (Art. 33); g.

vorsorgliche Massnahmen (Art. 55 und 56); h.

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65).

3 Im übrigen sind Zwischenverfügungen nur durch Beschwerde gegen
die Endverfügung anfechtbar.

3. Verhältnismässigkeit III. Rechtshilfe

A. Zulässigkeit
der Beschwerde
I. Grundsatz

II. Beschwerde
gegen Zwischenverfügungen

Bundesgesetz

15

172.021


Art. 46

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

Verfügungen, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbar sind; b.

Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; c.

Verfügungen der militärischen Schatzungsorgane über die
Abschatzung von Land- oder Sachschäden mit Schadenersatzforderungen unter 1000 Franken und über die Einschatzung gemieteter oder requirierter Objekte; d.

Verfügungen, die nach anderen Bundesgesetzen endgültig
sind;

e.

Zwischenverfügungen, wenn die Endverfügungen nicht mit
Beschwerde anfechtbar sind; f.38 Zwischenverfügungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung einer Vertretung und über die Bezeichnung einer
Vertretung.


Art. 47

1 Beschwerdeinstanzen sind: a.

der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; b.

andere Instanzen, die das Bundesrecht als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; c.

die Aufsichtsbehörde, wenn das Bundesrecht keine Beschwerdeinstanz bezeichnet.

2 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen
soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.39 3 Als nächsthöhere Beschwerdeinstanzen im Sinne von Absatz 2 gelten
auch das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht;
sie überprüfen die Rüge der Unangemessenheit, wenn die übersprungene Vorinstanz sie hätte überprüfen können.

4 Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der
Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten
nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.

38

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

39

Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes, in Kraft seit 1. Juni 1979
[AS 1979 114].

B. Unzulässigkeit der
Beschwerde

C. Beschwerdeinstanz

Verwaltungsverfahren 16

172.021

a40 Erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesämter
ist das Departement. Ausgenommen sind die Fälle: a.

der direkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 98 Bst. c am Ende OG41); b.

der Beschwerde an eine besondere Instanz (Art. 47 Abs. 1
Bst. b);

c.

der Beschwerde unter Überspringung des Departements
(Art. 47 Abs. 2-4);

d.

der endgültigen Verfügung (Art. 46 Bst. c und d sowie Art. 74
Bst. d und e).


Art. 48

Zur Beschwerde ist berechtigt: a.

wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat;

b.

jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


Art. 49

Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: a.

Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens; b.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; c.

Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat.


Art. 50


42

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen; vorbehalten bleibt die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach 40

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes,
in Kraft seit 1. Okt. 1997 (SR 172.010).

41

SR 173.110

42

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung des Zollgesetzes,
in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 664 650; BBl 1972 II 228).

Cbis. Beschwerden gegen Verfügungen von
Bundesämtern

D. Beschwerdelegitimation E. Beschwerdegründe F. Beschwerdefrist

Bundesgesetz

17

172.021

Artikel 109 Absatz 2 des Zollgesetzes43 für die erste Beschwerde
gegen die Zollabfertigung.


Art. 51

1 Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen.

2 Fehlt die zweite Ausfertigung oder benötigt die Beschwerdeinstanz
nach Artikel 57 Absatz 1 mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie
den Beschwerdeführer auffordern, ihr diese Ausfertigungen sofort
nachzuliefern.

3 Sie verbindet diese Aufforderung mit der Androhung, sonst auf Kosten des Beschwerdeführers Abschriften anfertigen zu lassen.


Art. 52

1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die
Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige
Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem
Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.

3 Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem
Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren,
Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Art. 53

Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere
Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert
einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet
Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.

43

SR 631.0

G. Beschwerdeschrift
I. Einreichung

II. Inhalt
und Form

III. Ergänzende
Beschwerdeschrift

Verwaltungsverfahren 18

172.021


Art. 54

Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf
die Beschwerdeinstanz über.


Art. 55

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann
die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz
oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu.

3 Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein
Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne
Verzug zu entscheiden.

4 Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem
Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren
Namen die Behörde verfügt hat.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach
denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.44

Art. 56

Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche
Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen
Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.


Art. 57

1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige
Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis,
setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die
Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.

2 Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit
ihnen anberaumen.

44

Eingefügt durch Ziff. 5 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom
23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 961.01).

H. Übriges Verfahren bis zum
Beschwerdeentscheid
I. Grundsatz

II. Vorsorgliche
Massnahmen
1. Aufschiebende
Wirkung

2. Andere
Massnahmen

III. Schriftenwechsel

Bundesgesetz

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172.021


Art. 58

1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und
bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort,
soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue
Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder
eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.


Art. 59

Die Beschwerdeinstanz darf mit der Behandlung der Beschwerdesache
weder Personen im Dienste der Vorinstanz noch andere Personen
betrauen, die sich an der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung
beteiligt haben; beruht die angefochtene Verfügung auf einer Weisung
der Beschwerdeinstanz, so findet ausserdem Artikel 47 Absätze 2-4
Anwendung.


Art. 60

Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den
Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder
mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.


Art. 61

1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück.

2 Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).

3 Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.


Art. 62

1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten
einer Partei ändern.

2 Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung
ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen
Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung
zugunsten einer Gegenpartei.

IV. Neue
Verfügung

V. Ausstand

VI. Verfahrensdisziplin J. Beschwerdeentscheid
I. Inhalt
und Form

II. Änderung der
angefochtenen
Verfügung

Verwaltungsverfahren 20

172.021

3 Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung
zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese
Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung
ein.

4 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.


Art. 63

1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und
Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese
nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.

2 Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als
Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden
Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.

3 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.

4 Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Sie setzt
zu dessen Leistung unter der Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie auf
die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten.45 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren.


Art. 64

1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

2 Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und
der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen
die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann.

3 Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat.

45

Fassung gemäss Ziff. I 8.2 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen
1993, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1634 1638; BBl 1993 IV 293).

III. Verfahrenskosten IV. Parteientschädigung

Bundesgesetz

21

172.021

4 Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.


Art. 65

1 Die Beschwerdeinstanz oder, wenn als Beschwerdeinstanz eine Kollegialbehörde entscheidet, ihr Vorsitzender kann nach Einreichung der
Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

2 Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu vertreten, so kann die Beschwerdeinstanz ausserdem der Partei einen Anwalt
beigeben.

3 Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich
nach Artikel 64 Absätze 2-4.

4 Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist
sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft
oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.


Art. 66

1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes
wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision: a.

wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat; b.

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder
das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November
195046 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.47 2 Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn
die Partei:

a.

neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b.

nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder 46

SR 0.101

47

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

V. Unentgeltliche Rechtspflege K. Revision
I. Gründe

Verwaltungsverfahren 22

172.021

c.

nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen von
Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28
über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat.

3 Gründe im Sinne von Absatz 2 gelten nicht als Revisionsgründe,
wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.


Art. 67

1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen; Artikel 51 findet Anwendung.

2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66
Absatz 1 zulässig.

3 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat
insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.


Art. 68

1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und
erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf
und entscheidet neu.

2 Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die
Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.


Art. 69

1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den
Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in
seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung
leidet.

2 Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.

3 Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen
Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt
der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit
berichtigen.

II. Begehren

III. Entscheid

L. Erläuterung

Bundesgesetz

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172.021


Art. 70

1 Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung
unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen.

2 Heisst diese die Beschwerde gut, so weist sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

3 Die Artikel 51, 57, 59, 60, 61 Absätze 2 und 3, und 63 finden auf
dieses Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung.


Art. 71

1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein
Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der
Aufsichtsbehörde anzeigen.

2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.

Vierter Abschnitt: Besondere Behörden48
a49 50 1 Soweit andere Bundesgesetze es vorsehen, entscheiden Schiedskommissionen als erste Instanzen und eidgenössische Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen.

2 Das Verfahren der Kommissionen bestimmt sich nach diesem Gesetz.
Artikel 2 und 3 bleiben vorbehalten.

3 Entscheiden die Kommissionen als Schiedskommissionen, so kann
der Bundesrat nötigenfalls abweichende Bestimmungen erlassen.

b51 1 Die Kommissionen bestehen aus sieben Richtern, wenn das Bundesrecht nicht einen höheren Bestand vorsieht.52 2 Sie entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und im übrigen in der Besetzung 48

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

49

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

50

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993
(siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3) 51

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

52

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993
(siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3) M. Besondere
Beschwerdearten
I. Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde II. Aufsichtsbeschwerde A. Eidgenössische Rekurs- und
Schiedskommissionen
I. Zuständigkeit
und Verfahren

II. Organisation
1. Zusammensetzung und Wahl

Verwaltungsverfahren 24

172.021

mit drei Richtern; das Bundesrecht kann den Einzelrichter vorsehen,
insbesondere für offensichtlich unzulässige, unbegründete oder
begründete Beschwerden oder für Beschwerden gegen Verfügungen
über vermögensrechtliche Ansprüche mit geringfügigem Streitwert.53 3 Der Bundesrat wählt die Präsidenten, Vizepräsidenten und übrigen
Richter der Kommissionen. Dabei achtet er darauf, dass die sprachlichen Minderheiten und die verschiedenen Regionen des Landes angemessen vertreten sind. Sind Kommissionen für einen bestimmten
Fachbereich zuständig, so sorgt er für eine angemessene Vertretung.54 4 Er kann für mehrere Kommissionen einen gemeinsamen Präsidenten
bezeichnen und, wenn es die Geschäftslast erfordert, vollamtliche
Richter wählen.55

5 Für jede Kommission oder gemeinsam für mehrere Kommissionen
wird im Einvernehmen mit deren Präsidenten ein Sekretariat bestellt.56
c57 58 1 Die Richter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.

2 Die Richter dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

3 Im übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung der nebenamtlichen
Richter nach dem Bundesrecht über die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

4 Die Richter werden für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren
gewählt. Der Bundesrat regelt die Rechtsstellung der vollamtlichen
Richter im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000;
er schützt dabei insbesondere die richterliche Unabhängigkeit.59 53

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993
(siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3) 54

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die
Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die
Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

55

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die
Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die
Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

56

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die
Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die
Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

57

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

58

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993
(siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3).

59

Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post
(SR 172.220.1).

2. Unabhängigkeit

Bundesgesetz

25

172.021

5 Das Personal der Kommissionssekretariate ist für diese Tätigkeit den
Kommissionspräsidenten unterstellt.

6

Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kommissionen aus; diese erstatten ihm über ihre Geschäftsführung alljährlich Bericht zuhanden der Bundesversammlung.

d60 Die Artikel 71 b und 71 c finden keine Anwendung auf folgende
Kommissionen, deren Organisation sich ausschliesslich nach dem in
der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmt: a.

die Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten; b.

die Rekurskommissionen im militärischen sanitarischen Untersuchungsverfahren und die Schatzungskommissionen der Militärverwaltung; c.

die Schätzungskommissionen für die Enteignung; d.

die Schätzungskommission und die Rekurskommission für die
Melioration der Linthebene; e.

die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; f.

das Schiedsgericht der AHV/IV-Kommission; g.

die Beschwerdeinstanz für die Verwaltungskostenentschädigung in der Arbeitslosenversicherung; h.61 die regionalen Rekurskommissionen für die Milchkontingentierung.


Art. 72

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: a.

seiner Departemente und der Bundeskanzlei; b.

anderer Bundesbehörden, deren unmittelbare Aufsichtsbehörde
der Bundesrat ist;

60

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die
Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die
Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

61

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft
seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

62

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

3. Ausnahmen

B. Bundesrat
I. Als Beschwerdeinstanz
1. Zulässigkeit
der Beschwerde
a. Im allgemeinen62

Verwaltungsverfahren 26

172.021

c.

letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder
Betriebe, soweit das Bundesrecht die Beschwerde an den Bundesrat vorsieht; d.63 letzter kantonaler Instanzen.


Art. 73


64



Art. 74

Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen: a.

Verfügungen, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbar sind; b.

Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind; c.

Verfügungen der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; d.

...66

e.

Verfügungen, die nach anderen Bundesgesetzen endgültig
sind.


Art. 75

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die
Instruktion der Beschwerde.

2 Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich
gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richten, ein
anderes Departement.

3 Das instruierende Departement stellt dem Bundesrat Antrag und übt
bis zum Entscheid die dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

63

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die
neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

64

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an
die neue BV (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

65

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

66

Aufgehoben durch Ziff. I des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882;
BBl 1989 II 1194).

67

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

2. Unzulässigkeit
der Beschwerde65 3. Instruktion der
Beschwerde67

Bundesgesetz

27

172.021


Art. 76


68

1 Das Mitglied des Bundesrates, gegen dessen Departement sich die
Beschwerde richtet, tritt für den Entscheid des Bundesrates in den
Ausstand.

2 Sein Departement kann sich am Verfahren des Bundesrates wie ein
Beschwerdeführer und ausserdem im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 54 des Verwaltungsorganisationsgesetzes70 beteiligen.

3

Führt es im Mitberichtsverfahren neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen an, so sind der Beschwerdeführer, allfällige Gegenparteien
oder andere Beteiligte zu diesen Vorbringen anzuhören.


Art. 77

Im übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.


Art. 78

1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm
das in der Sache zuständige Departement Antrag.

2 Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung
zustehen.

3 Im übrigen finden die Artikel 7-43 Anwendung.


Art. 79

1 Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde
an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.74 68

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

69

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

70

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808,
1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 1997 (SR 172.010).

71

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

72

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

73

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

74

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die
neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

4. Ausstand69

5. Ergänzende
Verfahrensbestimmungen71 II. Als einzige
oder erste Instanz72 C. Bundesversammlung73

Verwaltungsverfahren 28

172.021

2 Die Beschwerde ist der Bundesversammlung innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Beschwerdeentscheides oder der Verfügung einzureichen.

3 Die Beschwerde hat ohne entsprechende vorsorgliche Verfügung des
Bundesrates keine aufschiebende Wirkung.

Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 80

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a.

Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 191475 über
die Organisation der Bundesverwaltung; b.

die Artikel 124-134, 158 und 164 des Bundesrechtspflegegesetzes76; c.

widersprechende Bestimmungen des Bundesrechts; vorbehalten bleiben ergänzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 4.


Art. 81

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen
Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen; in diesem Falle bleiben die
früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar.


Art. 82

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft
tritt.

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 199477 Das neue Recht findet auf alle Beschwerden Anwendung, die nach
dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 196978 75

[BS 1 261. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 76

SR 173.110

77

AS 1994 1634 Ziff. I 8.2; BBl 1993 IV 293 78

BRB vom 10. Sept. 1969 (AS 1969 759) A. Aufhebung
und Anpassung
von Bestimmungen B. Übergangsbestimmung C. Inkrafttreten