01.07.2022 - * / In Kraft
01.01.2021 - 30.06.2022
01.04.2020 - 31.12.2020
01.04.2019 - 31.03.2020
01.01.2018 - 30.03.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.05.2013 - 31.12.2014
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01.01.2009 - 31.12.2010
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Stand am 9. Dezember 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. September 19653, beschliesst: Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

2

Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: a.4 der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; b.5 Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19276; c. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; d. die eidgenössischen Kommissionen; e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie im Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

AS 1969 737

1

[BS 1 3]. Dieser Bestimmung entsprechen die Art. 177 Abs. 3 und 187 Abs. 1 Bst. d der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

3

BBl 1965 II 1348 4

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

6 SR

172.221.10. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

172.021

A. Geltungsbereich I. Grundsatz

Verwaltungsverfahren 2

172.021

3

Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34 −38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.8 9

Art. 2

1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.

2

Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.

3

Auf das Verfahren der Schätzungskommissionen für die Enteignung finden die Artikel 20-24 Anwendung.


Art. 3

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a. das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; b. das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal10 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; c. das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; 7

SR 831.10

8

Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

9 Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

10

Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

II. Ausnahmen 1. Teilweise Anwendbarkeit

2. Unanwendbarkeit

Bundesgesetz

3

172.021

d.11 das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199512,13 ...14; dbis.15 das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200016 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; e. das Verfahren der Zollabfertigung; ebis.17 Verfahren über die Beanstandung von Radio- und Fernsehsendungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

f. das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.


Art. 4

Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender
regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.


Art. 5

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; 11

Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882 1892; BBl 1989 II 1194).

12

SR 510.10

13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (SR 510.10).

14

Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

15

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

16

SR 830.1

17

Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [AS 1984 153]. Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 1992 (SR 784.40).

III. Ergänzende

Bestimmungen

B. Begriffe I. Verfügungen

Verwaltungsverfahren 4

172.021

c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2

Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b, 46 Buchst. b, und 74 Buchst. b), Beschwerdeentscheide (Art. 61 und 70), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

3

Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.


Art. 6
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 7

1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2

Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.


Art. 8

1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.

2

Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.


Art. 9

1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

2

Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

3

Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifel der Bundesrat.

II. Parteien

A. Zuständigkeit I. Prüfung II. Überweisung

und Meinungsaustausch

III. Streitigkeiten

Bundesgesetz

5

172.021


Art. 10

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.


Art. 11

1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen; der Vertreter oder Beistand muss in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

2

Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3

Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

a19 1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.

2

Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

3

Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

19

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

B. Ausstand

C. Vertretung

und Verbeiständung I. Im

allgemeinen18

II. Obligatorische Vertretung

Verwaltungsverfahren 6

172.021

Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.


Art. 12

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient
sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen.


Art. 13

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:

a. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;

c. soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

2

Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.


Art. 14

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

a. der Bundesrat und seine Departemente; b. die Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;

c. die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; d.20 die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 21.

20

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 251).

21

SR 251

D. Feststellung

des Sachverhaltes I. Grundsatz

II. Mitwirkung

der Parteien

III. Zeugeneinvernahme 1. Zuständigkeit

Bundesgesetz

7

172.021

2

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.22 3

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.


Art. 15

Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.


Art. 16

1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundeszivilprozesses (BZP)23.

2

Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.

3

...24


Art. 17

Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung
anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen.


Art. 18

1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

2

Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.

3

Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.


Art. 19

Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und
43-61 BZP25 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, 22

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 251).

23

SR 273

24 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses

(AS 2001 118; BBl 1999 7966).

25

SR 273

2. Zeugnispflicht

3. Zeugnisverweigerungsrecht

4. Andere

Verpflichtungen

von Zeugen

5. Rechte

der Parteien

IV. Ergänzende

Bestimmungen

Verwaltungsverfahren 8

172.021

die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.


Art. 20

1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.

2

Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.

3

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.


Art. 21

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post26 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

1bis

Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum27 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.28 2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.


Art. 22

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2

Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

a29 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

26 Heute: der Schweizerischen Post (Post) 27 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

28

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

29

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

E. Fristen I. Berechnung II. Einhaltung

III. Erstreckung

IIIa. Stillstand der Fristen

Bundesgesetz

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b. vom 15. Juli bis und mit 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.


Art. 23

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der
Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.


Art. 24

1 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.

2

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.30


Art. 25

1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.

2

Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

3

Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.


Art. 26

1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:

a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; c. Niederschriften eröffneter Verfügungen.

30

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

IV. Säumnisfolgen

V. Wiederherstellung

F. Feststellungsverfahren

G. Akteneinsicht
I. Grundsatz

Verwaltungsverfahren 10

172.021

2

Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.


Art. 27

1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;

b. wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;

c. das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.

2

Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

3

Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.


Art. 28

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so
darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.


Art. 29

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.


Art. 30

1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2

Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: a. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;

b. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; 31

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

II. Ausnahmen

III. Massgeblichkeit geheimer

Akten

H. Rechtliches

Gehör I. Grundsatz

II. Vorgängige

Anhörung 1. Im allgemeinen31

Bundesgesetz

11

172.021

c. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;

d. Vollstreckungsverfügungen; e. anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.

a32 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.

2

Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.

3

Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.


Art. 31

In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört
die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.


Art. 32

1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.

2

Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.


Art. 33

1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.

2

Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kosten32

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

2. Besondere

Einwendungsverfahren

III. Anhören der

Gegenpartei

IV. Prüfung der

Parteivorbringen

V. Beweisanerbieten

Verwaltungsverfahren 12

172.021

pflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.


Art. 34

1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

2

Zwischenverfügungen kann sie anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Falle erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.


Art. 35

1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2

Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

3

Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.


Art. 36

Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem
amtlichen Blatt eröffnen:33 a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist; c.34 in einer Sache mit zahlreichen Parteien; d.35 in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

33

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

35

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

J. Eröffnung I. Schriftlichkeit 1. Grundsatz 2. Begründung

und Rechtsmittelbelehrung

II. Amtliche

Publikation

Bundesgesetz

13

172.021


Art. 37

Bundesbehörden eröffnen Verfügungen in der Amtssprache, in der die
Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden, letzte kantonale Instanzen in der nach kantonalem Recht vorgeschriebenen Amtssprache.


Art. 38
Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.


Art. 39

Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: a. die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;

b. die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;

c. die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.


Art. 40

36 Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs37 zu vollstrecken.


Art. 41

1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:

a. Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen; b. unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;

c. Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;

d. Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches38, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.

36

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

37

SR 281.1

38

SR 311.0

III. Sprache

IV. Mangelhafte

Eröffnung

K. Vollstreckung
I. Voraussetzungen

II. Zwangsmittel 1. Schuldbetreibung

2. Andere

Zwangsmittel

Verwaltungsverfahren 14

172.021

2

Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.

3

Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.


Art. 42

Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als
es die Verhältnisse erfordern.


Art. 43
Die Kantone leisten den Bundesbehörden in der Vollstreckung Rechtshilfe.

Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im allgemeinen

Art. 44

Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.


Art. 45

1 Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar.

2

Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Verfügungen über:

a. die Zuständigkeit (Art. 9); b. den Ausstand (Art. 10); c. die Sistierung des Verfahrens; d. die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme (Art. 13-18);

e. die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 27); f.

die Ablehnung von Beweisanerbieten (Art. 33); g. vorsorgliche Massnahmen (Art. 55 und 56); h. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65).

3. Verhältnismässigkeit

III. Rechtshilfe

A. Zulässigkeit

der Beschwerde I. Grundsatz II. Beschwerde

gegen Zwischenverfügungen

Bundesgesetz

15

172.021

3

Im übrigen sind Zwischenverfügungen nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar.


Art. 46

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Verfügungen, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbar sind; b. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; c.39 Verfügungen der militärischen Schatzungsorgane über die Einschatzung gemieteter oder requirierter Objekte;

d. Verfügungen, die nach anderen Bundesgesetzen endgültig sind;

e. Zwischenverfügungen, wenn die Endverfügungen nicht mit Beschwerde anfechtbar sind; f.40 Zwischenverfügungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung einer Vertretung und über die Bezeichnung einer Vertretung.


Art. 47

1 Beschwerdeinstanzen sind: a. der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; b. andere Instanzen, die das Bundesrecht als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;

c. die Aufsichtsbehörde, wenn das Bundesrecht keine Beschwerdeinstanz bezeichnet.

2

Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.41 3

Als nächsthöhere Beschwerdeinstanzen im Sinne von Absatz 2 gelten auch das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht; sie überprüfen die Rüge der Unangemessenheit, wenn die übersprungene Vorinstanz sie hätte überprüfen können.

39

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

40

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

41

Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes, in Kraft seit 1. Juni 1979 [AS 1979 114].

B. Unzulässigkeit der

Beschwerde

C. Beschwerdeinstanz

Verwaltungsverfahren 16

172.021

4

Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.

a42 Erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesämter ist das Departement. Ausgenommen sind die Fälle: a. der direkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 98 Bst. c am Ende des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 1943, OG43);

b. der Beschwerde an eine besondere Instanz (Art. 47 Abs. 1 Bst. b);

c. der Beschwerde unter Überspringung des Departements (Art. 47 Abs. 2-4);

d. der endgültigen Verfügung (Art. 46 Bst. c und d sowie Art. 74 Bst. d und e).


Art. 48

Zur Beschwerde ist berechtigt: a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


Art. 49

Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;

c. Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

42

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (SR 172.010).

43

SR 173.110

Cbis. Beschwerden gegen Ver-

fügungen von

Bundesämtern

D. Beschwerdelegitimation

E. Beschwerdegründe

Bundesgesetz

17

172.021


Art. 50

44 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen; vorbehalten bleibt die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach Artikel 109 Absatz 2 des Zollgesetzes45 für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung.


Art. 51

1 Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen.

2

Fehlt die zweite Ausfertigung oder benötigt die Beschwerdeinstanz nach Artikel 57 Absatz 1 mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie den Beschwerdeführer auffordern, ihr diese Ausfertigungen sofort nachzuliefern.

3

Sie verbindet diese Aufforderung mit der Androhung, sonst auf Kosten des Beschwerdeführers Abschriften anfertigen zu lassen.


Art. 52

1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2

Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.

3

Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Art. 53

Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere
Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert 44

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung des Zollgesetzes, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 664 650; BBl 1972 II 228).

45

SR 631.0

F. Beschwerdefrist

G. Beschwerdeschrift I. Einreichung

II. Inhalt

und Form

III. Ergänzende

Beschwerdeschrift

Verwaltungsverfahren 18

172.021

einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.


Art. 54
Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.


Art. 55

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2

Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu.

3

Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

4

Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.

5

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.46

Art. 56

Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.


Art. 57

1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.

46

Eingefügt durch Ziff. 5 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 961.01).

H. Übriges Verfahren bis zum

Beschwerdeentscheid I. Grundsatz

II. Vorsorgliche

Massnahmen 1. Aufschiebende Wirkung

2. Andere

Massnahmen

III. Schriftenwechsel

Bundesgesetz

19

172.021

2

Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.


Art. 58

1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2

Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

3

Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.


Art. 59

Die Beschwerdeinstanz darf mit der Behandlung der Beschwerdesache
weder Personen im Dienste der Vorinstanz noch andere Personen betrauen, die sich an der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung beteiligt haben; beruht die angefochtene Verfügung auf einer Weisung der Beschwerdeinstanz, so findet ausserdem Artikel 47 Absätze 2-4 Anwendung.


Art. 60

Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den
Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.


Art. 61

1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

2

Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).

3

Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.


Art. 62

1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.

IV. Neue

Verfügung

V. Ausstand

VI. Verfahrensdisziplin

J. Beschwerdeentscheid I. Inhalt

und Form

II. Änderung der

angefochtenen

Verfügung

Verwaltungsverfahren 20

172.021

2

Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.

3

Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.

4

Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.


Art. 63

1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.

2

Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.

3

Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.

4

Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Sie setzt zu dessen Leistung unter der Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten.47 5

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren.


Art. 64

1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

47

Fassung gemäss Ziff. I 8.2 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1634 1638; BBl 1993 IV 293).

III. Verfahrenskosten

IV. Parteientschädigung

Bundesgesetz

21

172.021

2

Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.

3

Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.

4

Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.

5

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.


Art. 65

1 Die Beschwerdeinstanz oder, wenn als Beschwerdeinstanz eine Kollegialbehörde entscheidet, ihr Vorsitzender kann nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

2

Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu vertreten, so kann die Beschwerdeinstanz ausserdem der Partei einen Anwalt beigeben.

3

Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.

4

Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.

5

Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.


Art. 66

1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision: a. wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat; b. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 195048 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.49 48

SR 0.101

49

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

V. Unentgeltliche Rechtspflege

K. Revision I. Gründe

Verwaltungsverfahren 22

172.021

2

Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei:

a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder

c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen von Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat.

3

Gründe im Sinne von Absatz 2 gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.


Art. 67

1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen; Artikel 51 findet Anwendung.

2

Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.

3

Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.


Art. 68

1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.

2

Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.


Art. 69

1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.

2

Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.

II. Begehren

III. Entscheid

L. Erläuterung

Bundesgesetz

23

172.021

3

Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.


Art. 70

1 Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen.

2

Heisst diese die Beschwerde gut, so weist sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

3

Die Artikel 51, 57, 59, 60, 61 Absätze 2 und 3, und 63 finden auf dieses Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung.


Art. 71

1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

2

Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.

Vierter Abschnitt: Besondere Behörden50
a51 52 1 Soweit andere Bundesgesetze es vorsehen, entscheiden Schiedskommissionen als erste Instanzen und eidgenössische Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen.

2

Das Verfahren der Kommissionen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Artikel 2 und 3 bleiben vorbehalten.

3

Entscheiden die Kommissionen als Schiedskommissionen, so kann der Bundesrat nötigenfalls abweichende Bestimmungen erlassen.

50

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

51

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

52

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993 (siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3) M. Besondere

Beschwerdearten
I. Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde

II. Aufsichtsbeschwerde

A. Eidgenössische Rekurs- und

Schiedskommissionen I. Zuständigkeit

und Verfahren

Verwaltungsverfahren 24

172.021

b53 1 Die Kommissionen bestehen aus sieben Richtern, wenn das Bundesrecht nicht einen höheren Bestand vorsieht.54 2

Sie entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern; das Bundesrecht kann den Einzelrichter vorsehen, insbesondere für offensichtlich unzulässige, unbegründete oder begründete Beschwerden oder für Beschwerden gegen Verfügungen über vermögensrechtliche Ansprüche mit geringfügigem Streitwert.55 3

Der Bundesrat wählt die Präsidenten, Vizepräsidenten und übrigen Richter der Kommissionen. Dabei achtet er darauf, dass die sprachlichen Minderheiten und die verschiedenen Regionen des Landes angemessen vertreten sind. Sind Kommissionen für einen bestimmten Fachbereich zuständig, so sorgt er für eine angemessene Vertretung.56 4 Er kann für mehrere Kommissionen einen gemeinsamen Präsidenten bezeichnen und, wenn es die Geschäftslast erfordert, vollamtliche Richter wählen.57 5 Für jede Kommission oder gemeinsam für mehrere Kommissionen wird im Einvernehmen mit deren Präsidenten ein Sekretariat bestellt.58
c59 60 1 Die Richter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2

Die Richter dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

53

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

54

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993 (siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3) 55

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993 (siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3) 56

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

57

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

58

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

59

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

60

Inkrafttreten für die Eidgenössische Datenschutzkommission: 1. Juli 1993 (siehe SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 3).

II. Organisation 1. Zusammensetzung und Wahl

2. Unabhängigkeit

Bundesgesetz

25

172.021

3

Im übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung der nebenamtlichen Richter nach dem Bundesrecht über die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

4

Die Richter werden für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. Der Bundesrat regelt die Rechtsstellung der vollamtlichen Richter im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000; er schützt dabei insbesondere die richterliche Unabhängigkeit.61 5 Das Personal der Kommissionssekretariate ist für diese Tätigkeit den Kommissionspräsidenten unterstellt.

6

Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kommissionen aus; diese erstatten ihm über ihre Geschäftsführung alljährlich Bericht zuhanden der Bundesversammlung.

d62 Die Artikel 71b und 71c finden keine Anwendung auf folgende Kommissionen, deren Organisation sich ausschliesslich nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmt: a. die Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten;

b. die Rekurskommissionen im militärischen sanitarischen Untersuchungsverfahren und die Schatzungskommissionen der Militärverwaltung;

c. die Schätzungskommissionen für die Enteignung; d. die Schätzungskommission und die Rekurskommission für die Melioration der Linthebene; e. die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; f.

das Schiedsgericht der AHV/IV-Kommission; g. die Beschwerdeinstanz für die Verwaltungskostenentschädigung in der Arbeitslosenversicherung;

h.63 die regionalen Rekurskommissionen für die Milchkontingentierung;

61 Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (SR 172.220.1).

62

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1993 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 2; BBl 1991 II 465). Der BR und die Departemente vollziehen diese Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Jan. 1994, für die Eidgenössische Datenschutzkommission auf den 1. Juli 1993.

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

3. Ausnahmen

Verwaltungsverfahren 26

172.021

i.64 die ETH-Beschwerdekommission (Art. 37a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199165).


Art. 72

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: a. seiner Departemente und der Bundeskanzlei; b. anderer Bundesbehörden, deren unmittelbare Aufsichtsbehörde der Bundesrat ist;

c. letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit das Bundesrecht die Beschwerde an den Bundesrat vorsieht; d.67 letzter kantonaler Instanzen.


Art. 73


68



Art. 74

Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen: a. Verfügungen, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbar sind; b. Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind;

c. Verfügungen der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

d. ...70 e. Verfügungen, die nach anderen Bundesgesetzen endgültig sind.

64

Eingefügt durch Art. 40 Abs. 2 Ziff. 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 414.110), in der Fassung des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265 4277; BBl 2002 3465).

65

SR 414.110

66

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

67 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

68 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

69

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

70

Aufgehoben durch Ziff. I des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

B. Bundesrat I. Als Beschwerdeinstanz 1. Zulässigkeit

der Beschwerde a. Im allgemeinen66

2. Unzulässigkeit

der Beschwerde69

Bundesgesetz

27

172.021


Art. 75

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die Instruktion der Beschwerde.

2

Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richten, ein anderes Departement.

3

Das instruierende Departement stellt dem Bundesrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.


Art. 76

72 1 Das Mitglied des Bundesrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, tritt für den Entscheid des Bundesrates in den Ausstand.

2

Sein Departement kann sich am Verfahren des Bundesrates wie ein Beschwerdeführer und ausserdem im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 54 des Verwaltungsorganisationsgesetzes74 beteiligen.

3

Führt es im Mitberichtsverfahren neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen an, so sind der Beschwerdeführer, allfällige Gegenparteien oder andere Beteiligte zu diesen Vorbringen anzuhören.


Art. 77

Im übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.


Art. 78

1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag.

71

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

72

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

73

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

74

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.

AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010).

75

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

76

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

3. Instruktion der

Beschwerde71

4. Ausstand73

5. Ergänzende

Verfahrensbestimmungen75

II. Als einzige

oder erste Instanz76

Verwaltungsverfahren 28

172.021

2

Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen.

3

Im übrigen finden die Artikel 7-43 Anwendung.


Art. 79

1 Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.78 2 Die Beschwerde ist der Bundesversammlung innert 30 Tagen seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides oder der Verfügung einzureichen.

3

Die Beschwerde hat ohne entsprechende vorsorgliche Verfügung des Bundesrates keine aufschiebende Wirkung.

Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 80

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a. Artikel

23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 191479 über die Organisation der Bundesverwaltung; b. die Artikel 124-134, 158 und 164 des OG80; c. widersprechende Bestimmungen des Bundesrechts; vorbehalten bleiben ergänzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 4.


Art. 81

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen; in diesem Falle bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar.


Art. 82

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft
tritt.

77

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

78 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

79

[BS 1 261. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 80

SR 173.110

C. Bundesversammlung77

A. Aufhebung

und Anpassung

von Bestimmungen

B. Übergangsbestimmung

C. Inkrafttreten

Bundesgesetz

29

172.021

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 199481 Das neue Recht findet auf alle Beschwerden Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 196982 81

AS 1994 1634 Ziff. I 8.2; BBl 1993 IV 293 82

BRB vom 10. Sept. 1969 (AS 1969 759)

Verwaltungsverfahren 30

172.021