01.06.2024 - *
15.10.2023 - 31.05.2024 / In Kraft
01.09.2022 - 14.10.2023
01.05.2022 - 31.08.2022
01.03.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 28.02.2022
01.04.2020 - 31.12.2021
01.10.2019 - 31.03.2020
01.03.2019 - 30.09.2019
15.09.2018 - 28.02.2019
01.01.2018 - 14.09.2018
01.03.2017 - 31.12.2017
15.10.2015 - 28.02.2017
01.02.2014 - 14.10.2015
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01.01.2013 - 31.01.2014
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.11.2012
05.12.2008 - 31.12.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.03.2006
01.08.2001 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Februar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG) sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG),4 verordnet: 1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung5

Art. 1

6 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AuG)7

Das Bundesamt für Migration (BFM)8 leistet den Kantonen Vollzugsunterstützung.


Art. 2

9 Umfang der

Vollzugsunterstützung (Art 71 Bst. a AuG)10 1

Das BFM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen.

AS 1999 2254 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3 SR

172.010

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

8

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

142.281

Migration

2

142.281

2

Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.


Art. 3


11

Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen 1

Das BFM überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen.

2

Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.12


Art. 4


13

Beschaffung von Reisepapieren (Art. 97 Abs. 2 AsylG) 1

Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.

2

Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.

a14 Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)15 mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

13 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 3

142.281


Art. 5


16

Organisation der Ausreise (Art. 71 Bst. b AuG)17 1

Das BFM kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

2

Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

3

Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen organisieren. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.


Art. 6


18

Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 71 Bst. c AuG)19 1

Das BFM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

a. Fragen der Papierbeschaffung; b. die Organisation der Aus- und der Rückreise; c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.

2

Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.


Art. 7


20

Vollzugsdokumentation und Weiterbildung 1

Das BFM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- oder Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.

2

Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

Migration

4

142.281


Art. 8

21 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem BFM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.


Art. 9

Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden, so kann das BFM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.


Art. 10

Einstellung und Beendigung der Vollzugsunterstützung 1

Das BFM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: a. technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmöglichen; b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.22 2

Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisepapier beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.


Art. 11

Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen23 1

Das BFM betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgende Aufgaben übertragen:24 a.25 Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg; b. zentrale Flugscheinreservation (Ticketing) und Festlegung der optimalen Flugrouten (Routing); c. Auszahlung von individuellen und medizinischen Rückkehrhilfebeiträgen sowie des Zehrgeldes.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 5

142.281

2

Das BFM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dazu gehören namentlich der Empfang von Personen am Flughafen und die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug. Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des BFM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.26 3

Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person: a. für Linienflüge 400 Franken; b. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 1700 Franken.27 4

Das BFM stellt die medizinische Begleitung sicher: a. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich;

b. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist.28


Art. 12

29 Datenbearbeitung 1 Das BFM führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2

Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über: a. Identität; b. Zivilstand; c. Adressen; d. Ausweise; e. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit; f. Sprachkenntnisse; g. Vorliegen eines relevanten Arztzeugnisses; h. Datum der

Haftentlassung;

i.

Gewährleistung der Sicherheit bei Rückführungen; 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

Migration

6

142.281

j.

Stand der ausländer- und asylrechtlichen Verfahren; k. Stand der Vorbereitungen des Weg- und Ausweisungsvollzugs; l.

Zehrgeld und Rückkehrhilfe.

3

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit dem Vollzug von Weg- und Ausweisungen befasst sind.


Art. 13

Kostenrückerstattung durch die Kantone Die vom BFM geleisteten Vollzugs- und Ausreisekosten für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen, für welche die Kantone aufkommen müssen, werden einzeln abgerechnet.


Art. 14

Kostenabgeltung

1

Das BFM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

2

Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das BFM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.


Art. 15


30

Beteiligung an den Betriebskosten (Art. 82 Abs. 2 AuG) 1

Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75-78 AuG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet. 2 Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.

3

Das BFM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem BFM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.

4

Das BFM kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über die Bereitstellung von Haftplätzen zugunsten des Bundes für den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 7

142.281

1a. Abschnitt:31 Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen32
a33 1 Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem BFM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73, 75-78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich: a. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; b. die Anzahl der Rückführungen; c. die Anzahl der Haftentlassungen; d. die Nationalität der inhaftierten Personen; e. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen; f. die Haftart.

2

Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.34
b-15d35
e36 1b. Abschnitt:37 Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg
f Umfang der Überwachung (Art. 71a Abs. 1 AuG) 1

Die Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg umfasst folgende Phasen: 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1649). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

36 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567, 2008 421).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

Migration

8

142.281

a. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen; b. die Bodenorganisation am Flughafen; c. den Flug;

d. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.

2

Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.

g Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art. 71a Abs. 2 AuG) 1

Das BFM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen beteiligt sind.

2

Das BFM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.

h Aufgaben der beauftragten Dritten (Art. 71a Abs. 2 AuG) 1

Die beauftragten Dritten: a. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;

b. erstatten dem BFM Bericht über jede begleitete Ausschaffung; c. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

2

Sie können:

a. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;

b. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.

i Kostenabgeltung (Art. 71a AuG) 1

Das BFM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.

2

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 9

142.281

1c. Abschnitt:38 Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten
j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes (Art. 82 Abs. 1 AuG) Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung.

b. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.

c. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäftigung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen.

d. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet.

e. Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden.

f. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-e des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198439 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.

k Höhe der Beiträge (Art. 82 Abs. 1 AuG) 1

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt.

2

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

39 SR

341

Migration

10

142.281

3

Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Unterkünften des Bundes vollzogen werden können.

l Berechnungsmethode 1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG40).

2

Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest.

m Baubeiträge Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2-4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten) der Verordnung vom 21. November 200741 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV).

n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen (Art. 82 Abs. 1 AuG) 1

Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.

2

Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 LSMG42.

3

Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn:

a. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht; b. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben dient.

o Organisation und Verfahren (Art. 82 Abs. 1 AuG) 1

Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das BFM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.

40 SR

341

41 SR

341.1

42 SR

341

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 11

142.281

2

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25-33 LSMV43.

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16

44 Zuständigkeit Das BFM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem
AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.


Art. 17


45

Antrag auf vorläufige Aufnahme 1

Hat das BFM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.

2

Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat.

Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.


Art. 18


46

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Für die Rechtsstellung und den Sozialhilfestandard von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.


Art. 19


47



Art. 20

48 Ausweispapiere 1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim BFM hinterlegen.

1bis

Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom BFM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente 43 SR

341.1

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

Migration

12

142.281

gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.49 2

Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom BFM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
3

Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.

4

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

4bis

Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.

5

Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der AsylV 150.


Art. 22

und 2351

Art. 24

52 Familienvereinigung (Art. 85 Abs. 7 AuG)

Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung vom 24. Oktober 200753 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).


Art. 25


54

49 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassung an das BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

50 SR

142.311

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

53 SR

142.201

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 13

142.281


Art. 26


55

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme 1

Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das BFM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

2

Das BFM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.

3

Das BFM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.

a56 Erlöschen der vorläufigen Aufnahme Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person: a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht; b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält; c.57 … d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;

e. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV im Ausland verbleibt; f.

sich abmeldet und ausreist.

2a. Abschnitt:58 Wegweisungsverfügung
b Inhalt der Wegweisungsverfügung (Art. 64 AuG) 1

Die Wegweisungsverfügung enthält: 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5567). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für

ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

Migration

14

142.281

a. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.

2

Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

c Formlose Aufforderung (Art. 64 Abs. 2 AuG) 1

Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.

2

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

d Standardformular (Art. 64b AuG) Das BFM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

e Informationsblatt (Art. 64f Abs. 2 AuG) 1

Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

2

Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.

3

Das BFM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. November 198759 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.

59 [AS

1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041].

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 15

142.281


Art. 28

Übergangsbestimmung Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das BFM die Ausreisefrist fest.

a60 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.


Art. 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

60 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

Migration

16

142.281

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 200461 1

Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

2

Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a ANAG62 die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 200663 1

Das BFM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 200464. Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.

2

Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

61 AS

2004 1649

62 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

63 AS

2006 927

64 AS

2004 1649

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V 17

142.281

Anhang 165

(Art. 26c Abs. 2) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. das Abkommen vom 26. Oktober 200466 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. das Abkommen vom 26. Oktober 200467 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200468 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

d. das Abkommen vom 28. April 200569 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. das Protokoll vom 28. Februar 200870 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

65 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

66 SR

0.362.31

67 SR

0.362.1

68 SR

0.362.32

69 SR

0.362.33

70 SR

0.362. 311

Migration

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